Beschluss
6 Qs 1/19
LG Stuttgart 6. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0219.6QS1.19.00
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Leitsätze
Verletzt der Täter durch dieselbe prozessuale Tat mehrere Strafgesetze, wobei das eine Strafgesetz ein Universalrechtsgut, das andere Strafgesetz ein Individualrechtsgut schützt, erlischt zur Vermeidung einer Doppelbelastung der staatliche Einziehungsanspruch gegen den Täter in der Höhe, in welcher der Verletzte der Tat tatsächlich vom Täter entschädigt wurde.(Rn.21)
(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2018 wird dieser insoweit abgeändert, als die Höhe des Vermögensarrests in das Vermögen des Beschuldigten auf 6.283.166,00 EUR festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzt der Täter durch dieselbe prozessuale Tat mehrere Strafgesetze, wobei das eine Strafgesetz ein Universalrechtsgut, das andere Strafgesetz ein Individualrechtsgut schützt, erlischt zur Vermeidung einer Doppelbelastung der staatliche Einziehungsanspruch gegen den Täter in der Höhe, in welcher der Verletzte der Tat tatsächlich vom Täter entschädigt wurde.(Rn.21) (Rn.23) 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2018 wird dieser insoweit abgeändert, als die Höhe des Vermögensarrests in das Vermögen des Beschuldigten auf 6.283.166,00 EUR festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Stuttgart ordnete mit Beschluss vom 24.07.2018, Az. 29 Gs 5865/18, gestützt auf den Tatverdacht der vorsätzlichen Marktmanipulation in Tateinheit mit Untreue in mehreren Fällen den Vermögensarrest in Höhe von 6.320.666,00 EUR in das Vermögen des Beschwerdeführers an. Die bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 26.11.2007 bis 13.12.2017 als Wertpapierhändler bei der E AG, einem Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB, an der Börse Stuttgart tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu einem derzeit noch nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.05.2012 den Entschluss gefasst, unerlaubte Wertpapiergeschäfte über das Wertpapierdepot seines Vaters, G. S., an der Börse Stuttgart zum Nachteil der E AG durchzuführen, um auf diese Weise selbst Gewinne zu erzielen. Hierbei habe der Beschwerdeführer in Ausführung dieses Entschlusses im Zeitraum vom 07.08.2013 bis 13.10.2017 Verkaufserlöse für Wertpapiere und Wertpapiere im Wert von insgesamt 6.320.666,00 EUR erlangt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei dem Beschwerdeführer am 27.09.2018 wurde der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart diesem persönlich übergeben. Hierbei wurden in Vollzug des Beschlusses unter anderem ein PKW des Beschwerdeführers samt Zulassungspapieren sowie eine Uhr der Marke Rolex und Bargeld beschlagnahmt. Auch erfolgten Pfändungen von Konten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten und die Vorgehensweise bei einer Beschuldigtenvernehmung am 31.10.2018 eingeräumt. Am 09.10.2018 ging per Fax ein Schreiben vom 08.10.2018 beim Amtsgericht Stuttgart ein, in dem der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger den „Antrag, die Beschlagnahme [des beschlagnahmten PKWs] frei zu geben“, stellte, da das Fahrzeug regelmäßig von der Ehefrau des Beschwerdeführers genutzt werde, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Sodann stellte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 15.10.2018 ergänzend den „Antrag, die Pfändung der Gemeinschaftskonten, lautend auf die Eheleute E. und S. S., geführt bei der V-Bank, aufzuheben“. Im Schreiben vom 19.10.2018, legte der Verteidiger des Beschwerdeführers dar, dieser habe mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der mutmaßlich geschädigten E AG, einen Vergleich geschlossen und bereits 35.500,00 EUR an diese gezahlt. Im Schreiben vom 10.12.2018 erklärte der Verteidiger des Beschwerdeführers, dass das Schreiben vom 08.10.2018 als Beschwerde gegen die Beschlagnahme behandelt werden [soll]“. In diesem Schreiben vom 10.12.2018 sowie in einem weiteren Schreiben vom 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger ergänzende Stellungnahmen ab. Er ist demnach der Auffassung, dass sein Verhalten lediglich als Untreue, nicht aber als Marktmanipulation zu bewerten sei. In dem Schreiben vom 18.01.2019 legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht über seinen Verteidiger Unterlagen in Kopie vor, die einen Vergleich des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin zum Inhalt haben. Dieser Vergleich beinhaltet unter anderem ein Schuldanerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin über den Betrag von 231.182,00 EURO und eine Zahlungsvereinbarung, nach welcher der Beschwerdeführer sich verpflichtet, beginnend ab dem 01.10.2018 jeweils 500,00 EURO, jeweils zum ersten des Monats an seine ehemalige Arbeitgeberin zur Tilgung der anerkannten Schuld zu bezahlen. Auch ist danach zum 01.10.2018 von dem Beschwerdeführer eine Sonderzahlung in Höhe von 35.000,00 EURO zu leisten. Mit den Schreiben vom 21.01.2019 und - nach erneuter Aufforderung des Beschwerdegerichts - vom 13.02.2019 sowie vom19.02.2019 brachte der Beschwerdeführer Kontoauszüge und Online-Überweisungsbelege bei. Aus diesen gehen Zahlungen des Beschwerdeführers an die E AG im September in Höhe von 35.500,00 EURO und sodann von Oktober bis Januar von je 500,00 EURO hervor, wobei die Zahlung im Dezember nur durch einen Online-Überweisungsbeleg und alle anderen Zahlungen durch Kontoauszüge nachgewiesen wurden. Damit wurden in Ausführung der Zahlungsvereinbarung insgesamt 37.500,00 EURO an die E AG gezahlt. II. Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache geringfügigen Erfolg, da der Arrestbeschluss und die darauf fußenden Arreste rechtmäßig ergangen sind, die festzusetzende Arrestsumme sich jedoch aufgrund nachträglich veränderter Umstände, namentlich Entschädigungszahlungen an die Geschädigte, verringert hat. 1. Die Erklärungen des Beschwerdeführers durch seinen Verteidiger waren als Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2018 als solchen sowie die in dessen Vollzug ergangenen Maßnahmen auszulegen. Hier wurde explizit der statthafte Rechtsbehelf der Beschwerde eingelegt, wobei deren Umfang nicht eindeutig aus den Beschwerdebegründungen hervorgeht. Nach dem Grundgedanken des § 300 StPO ist über dessen Wortlaut hinaus zum Verständnis und bei der Beurteilung einer Erklärung eines Rechtsmittels generell entscheidend auf das erkennbar mit ihr verfolgte Ziel abzustellen. Deshalb sind Erklärungen über die Fälle der Falschbezeichnung eines Rechtsmittels hinaus auszulegen und gegebenenfalls umzudeuten (Allgayer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 300 Rn. 6). Bei der Beurteilung, ob eine Erklärung der Umdeutung oder Auslegung zugänglich ist, sind bei Erklärungen von Rechtsanwälten strengere Maßstäbe als bei Rechtslaien anzulegen (Allgayer, a.a.O., Rn. 9). Dennoch ist auch in diesen Fällen bei mehrdeutigen Erklärungen über den Umfang eines Rechtsmittels im Zweifel davon auszugehen, dass der umfassendere Rechtsschutz angestrebt wird. Hier wendet sich der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger zwar gegen Pfändungen und Beschlagnahmen, ohne den Arrestbeschluss ausdrücklich zu benennen. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Arrestbeschluss als ganzen wenden will. Das wird insbesondere aus den Schreiben vom 10.12.2018 und 12.12.2018 deutlich. Denn hier werden Rechtsansichten vorgetragen, welche Voraussetzungen des § 111e Abs. 1 S. 1 StPO, namentlich Arrestforderungen, und nicht nur einzelne Pfändungen oder Arreste betreffen. Es war daher auch über die Rechtmäßigkeit des Arrestbeschlusses zu entscheiden. 2. Der Arrestbeschluss ist rechtmäßig ergangen. Die Höhe des festgesetzten Vermögensarrests hat sich jedoch aufgrund von Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind, geringfügig vermindert. a) Die Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, ist begründet, § 111e Abs. 1 S. 1 StPO, da der dringende Verdacht der durch den Beschwerdeführer begangenen rechtswidrigen Taten, namentlich der Untreue und der vorsätzlichen Marktmanipulation vorliegt, der Beschwerdeführer die daraus erzielten mutmaßlichen Taterträge erlangt hat und danach anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73c StGB erfüllt sind. Die Einziehung von Taterträgen beziehungsweise deren Wertes ist nicht bereits aufgrund eines zwischen dem Beschwerdeführer und der mutmaßlich geschädigten Arbeitgeberin geschlossenen Vergleichs nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in dem von ihm eingeräumten Verhalten auch vorsätzliche Marktmanipulationen zu sehen sind, also auch Universalrechtsgüter verletzt wurden. aa) Für die mutmaßlich begangenen Taten bis 01.07.2016 ergibt sich daraus der dringende Tatverdacht der Strafbarkeit gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, in der jeweiligen Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaKonV und für die mutmaßlich begangenen Taten ab 02.07.2016 der dringende Tatverdacht der Strafbarkeit aus § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG a.F. in Verbindung mit Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a sublit. I MAR. (1) Gem. § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstrumentes einwirkt. Gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG a.F. handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt. Gem. § 20a Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. und n.F. ist es verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Diese Vorschrift wird durch den nicht enumerativen § 3 MaKonV konkretisiert. Ab 02.07.2016 richtet sich die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 der jeweiligen Fassung in Verbindung mit § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG a.F. Hiernach wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG a.F. bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einwirkt. Gemäß § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG a.F. handelt ordnungswidrig, wer gegen die Verordnung EU 596/2014 verstößt, indem er vorsätzlich eine Marktmanipulation begeht. Gem. Art. 12 Verordnung 596/2014 ist Marktmanipulation der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrages sowie jede andere Handlung, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist. Ein Signal ist nach ständiger Rechtsprechung irreführend, wenn es geeignet ist, einen verständigen, das heißt, börsenkundigen und mit dem Markt des betroffenen Finanzinstruments vertrauten, Anleger zu täuschen, wobei zu den Marktverhältnissen alle Umstände gehören, die auf die Preisbildung einwirken, also insbesondere die Angebotslage, die Nachfrageseite, das Umsatzvolumen, die zeitliche Abfolge der getätigten Umsätze sowie allgemein die Marktliquidität (BGH, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 StR 5/13 = BGHSt 59, 80-94, Rn. 13). (2) Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die E AG, nimmt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse die Rolle eines Quality-Liquiditiy-Providers ein. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst einräumt, in seiner Funktion als zur Wahrnehmung dieser Aufgabe angestellter Börsenhändler für die E AG die Ausnahmeregelung seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu seinen eigenen Gunsten ausgenutzt, und namens der E AG Verkaufsorders nicht zum Geldpreis und Kauforders nicht zum Briefpreis ausgeführt, um für sich Gewinne zu erzielen. Dies tat er den Ermittlungen zufolge, indem er gegenläufige, eigentlich nicht ausführbare Orders einstellte und selbst oder über den Market-Maker wieder glattstellte. Diese Kauf- und Verkaufsaufträge waren geeignet, irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten herbeizuführen. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdebegründung darauf ab, dass im vorliegenden Fall der grundsätzliche Gedanke der Marktmanipulation nicht berührt sei. Dieser liege im Schutz der Integrität der Finanzmärkte und im Vertrauen der Öffentlichkeit auf das Funktionieren der Märkte. Er habe innerhalb der vom Markt vorgegebenen Preisspanne Papiere gekauft und verkauft. Er habe sich daher innerhalb der vom Markt vorgegebenen Rahmen bewegt. Es ist jedoch nicht entscheidend, welcher Preis konkret durch die Handlungen des Beschwerdeführers erzeugt wurde und ob dieser innerhalb oder außerhalb der Taxe liegt. Denn durch seine Handlungen hat der Beschwerdeführer dem Markt suggeriert, dass es voneinander unabhängige Angebote und Nachfrage gibt und in dem entsprechenden Wertpapier aufgrund voneinander unabhängigem Angebot und Nachfrage Handel stattfindet. Dieses Signal ist unrichtig, weil die entsprechenden Geschäfte nicht zustande gekommen wären, wenn der Beschwerdeführer nicht selbst die entsprechenden Kauf- und Verkaufsorders eingestellt hätte, um diese sodann wenige Augenblicke später in seiner Funktion als Börsenhändler in der Form eines Aufgabegeschäftes zur Ausführung zu bringen. Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, er habe bewusst solche Papiere gewählt, in denen üblicherweise kein Handel stattfindet, bei denen also kein Angebot und Nachfrage existieren, sodass kein Markt vorhanden gewesen sei, der getäuscht hätte werden können. Jedoch ist der Schutzzweck des Verbotes der Marktmanipulation gerade bei illiquiden Wertpapieren in besonderem Maße berührt, weil bei solchen Papieren die Signalwirkung einzelner Geschäfte besonders stark ist. Dass es dem Beschwerdeführer nicht darum gegangen sein mag, Marktbewegungen herbeizuführen, sondern in erster Linie zum Nachteil seines Arbeitgebers zu handeln, wie dieser in seiner Beschwerdebegründung ausführt, ändert an dem dringenden Tatverdacht der Marktmanipulation nichts, da dieser bereits in seiner Vernehmung eingeräumt hat, dass er gewusst habe, dass es durch seine Handlungen zu Preisfeststellungen kommt. Im Übrigen erfordert der Tatbestand der Marktmanipulation nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine besondere Manipulationsabsicht (BGH, a.a.O., Rn. 25). Ein hier - von dem Beschwerdeführer selbst eingeräumter - Vorsatz im Sinne des sicheren Wissens reicht aus. Bezüglich des dringenden Tatverdachts der jeweils tateinheitlich verwirklichten Untreue wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Stuttgart Bezug genommen. bb) Somit besteht der dringende Tatverdacht, dass in einer Vielzahl von Fällen jeweils tateinheitlich eine Norm zum Schutz eines Individualrechtsguts sowie eine Norm zum Schutz eines Universalrechtsguts verletzt wurde. Geschütztes Rechtsgut des § 266 StGB ist das Vermögen (Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 266, Rn. 1), während die § 38 WpHG a.F. die Funktionsfähigkeit der Märkte schützen soll (vergleiche BGH, Beschluss vom 04.12.2013, Az. 1 StR 106/13, Rn. 38). Dieser Umstand hat zur Folge, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten geschlossene Schuldanerkenntnis die Einziehung von Taterträgen beziehungsweise deren Wertes nicht ausschließt, jedoch die Höhe des Einziehungsbetrages insoweit verringert, als auf dieses Schuldanerkenntnis tatsächlich geleistet wurde. Denn einerseits bezweckt § 73 e Abs. 1 StGB nicht, dass sich der Einziehungsadressat durch eine Vereinbarung mit dem Geschädigten zugleich zu Lasten der ebenfalls geschädigten Allgemeinheit schadlos hält. So hat eine zivilrechtliche Einigung, die zu einem Erlöschen des Anspruchs führt, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen ist, wenn gleichzeitig eine Norm verletzt wurde, die den Schutz von Universalrechtsgütern bezweckt. Andererseits soll der § 73e Abs. 1 StGB eine „vergleichsfreundliche“ Lösung schaffen, die Tatverdächtigen den Anreiz zu einer zügigen freiwilligen Schadenswiedergutmachung gibt (vergleiche S. 79, BT-Drs. 18/16640). Der Gesetzgeber wollte zudem durch die Schaffung des § 73e StGB und des § 459g StPO die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tatbeteiligten durch den Staat einerseits und den Verletzten andererseits vermeiden (vergleiche S. 54, BT-Drs. 18/9525). So ist in dem Fall, dass durch dieselbe prozessuale Tat mehrere Strafgesetze verletzt wurden, bei dem das eine Universalrechtsgüter, das andere Individualrechtsgüter schützt, eine Doppelbelastung in dem Maße zu verhindern, als der Verletze das erlangte oder dessen Wert tatsächlich erhält (so auch Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665,674, jedoch in Bezug auf Normen mit doppeltem Schutzzweck). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer aus den Marktmanipulationstaten insgesamt 6.320.666,00 EUR erlangt hat. Demgegenüber besteht der mutmaßliche Anspruch der Verletzten - der E AG - aufgrund von aus Untreuetaten Erlangtem in Höhe einer wesentlich geringeren Summe. Der Beschwerdeführer gibt in dem Schuldanerkenntnis eine Summe von 231.182,00 EUR an. Insoweit decken sich der Anspruch des Staates gegen den Beschwerdeführer als strafrechtswidrig bereicherte Person und der Anspruch der durch die (Untreue-) Taten Verletzten nur teilweise. Die teleologische Anwendung des § 73e Abs. 1 StGB führt hier unter Berücksichtigung der Vermeidung einer Doppelbelastung des Täters einerseits und dem Schutzzweck der ebenfalls geschädigten Allgemeinheit andererseits dazu, dass der staatliche Anspruch gegen den Einziehungsadressaten in der Höhe erlischt, in der tatsächlich eine Entschädigungszahlung an die Geschädigte geflossen ist, hier also 37.500,00 EUR. Um diesen Betrag ist die Arrestsumme zu vermindern. b) Das für die Anordnung des dinglichen Arrests erforderliche Sicherungsbedürfnis ist gegeben, da hier die Besorgnis besteht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert würde, § 111e StPO. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, da kein milderes erfolgversprechendes Mittel ersichtlich ist. Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit überwiegt hier gegenüber dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG, wobei insbesondere die mutmaßliche Höhe des aus den Taten Erlangten die Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin entscheidet. 3. Die in Vollzug des rechtmäßigen Arrestbeschlusses ergangenen Anordnungen sind rechtmäßig, sodass für eine Aufhebung dieser keine Veranlassung besteht, insbesondere, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wert der gepfändeten Gegenstände den Arrestbetrag nicht überschreitet. Insbesondere war die Pfändung des PKW des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der über § 111f Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 928 ZPO Anwendung findet, ist nicht erkennbar. Zwar kann auch ein Gegenstand vom Ehegatten des Schuldners, den dieser zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, einem Pfändungsverbot unterliegen (BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09). Eine Unpfändbarkeit liegt indes nur dann vor, wenn der Ehegatte des Schuldners - was vom Schuldner darzulegen und zu beweisen ist - keine zumutbare Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat (BGH, a.a.O.) und die Arbeitsstätte auch nicht mit dem Fahrrad oder zu Fuß erreichbar ist (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.1984, Az. 14 W 253/83). Hier trägt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass seine Ehegattin das beschlagnahmte Fahrzeug regelmäßig nutzte, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen und dass sie dieses dringend zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötige. Darüber hinaus wird nur vorgetragen, dass seine Ehegattin das KFZ ihrer Mutter vorübergehend nutzen könne, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Die Unpfändbarkeit begründende Tatsachen wurde somit nicht vorgetragen. Auch die Pfändung der Gemeinschaftskonten des Beschwerdeführers war rechtmäßig. Bei Oder-Konten darf bei Pfändung grundsätzlich auf das gesamte auf diesen Konten vorhandene Guthaben zugegriffen werden (BGH, Urteil vom 24.01.1985, Az. IX ZR 65/84 = NJW 1985, 1218). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO, da das Rechtsmittel hier nur zu einem unwesentlichen Teil erfolgreich war.