OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Qs 2/25

LG Stuttgart 6. Große Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0416.6QS2.25.00
10Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die unmittelbar vor Ablauf der relativen Verjährung ergeht, deren Vollziehung die Ermittlungsbehörde aber aus Zweckmäßigkeitsgründen erst später beabsichtigt, wirkt verjährungsunterbrechend.(Rn.25) 2. Unschädlich ist, wenn Maßnahmen gerade auch zur Verjährungsunterbrechung getroffen werden oder die Wahl des Zeitpunktes ihrer Vornahme der Herbeiführung dieses Zwecks dient.(Rn.25) 3. Einer Unterbrechungshandlung ist nur in Ausnahmefällen die verjährungshemmende Wirkung abzusprechen, wenn sie lediglich als nicht durchführbare Scheinmaßnahme anzusehen ist.(Rn.23) 4. Die spätere Aufhebung der Maßnahme ändert nichts an der einmal eingetretenen Unterbrechung, ganz gleich, ob die Aufhebung wegen Fehlerhaftigkeit, wegen nachträglich erkannter Unzweckmäßigkeit oder wegen veränderter Sachlage geschieht und ob das handelnde Organ oder das Rechtsmittelgericht sie vornimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 14. August 1985 - 3 StR 263/85).(Rn.28) 5. Den zuständigen Behörden steht grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Durchsuchung zu.(Rn.30) 6. Eine Durchsuchungsanordnung verliert nach dem Ablauf von spätestes sechs Monaten ihre Gültigkeit.(Rn.31)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.01.2025 (Az.: 29 Gs 11805/24) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die unmittelbar vor Ablauf der relativen Verjährung ergeht, deren Vollziehung die Ermittlungsbehörde aber aus Zweckmäßigkeitsgründen erst später beabsichtigt, wirkt verjährungsunterbrechend.(Rn.25) 2. Unschädlich ist, wenn Maßnahmen gerade auch zur Verjährungsunterbrechung getroffen werden oder die Wahl des Zeitpunktes ihrer Vornahme der Herbeiführung dieses Zwecks dient.(Rn.25) 3. Einer Unterbrechungshandlung ist nur in Ausnahmefällen die verjährungshemmende Wirkung abzusprechen, wenn sie lediglich als nicht durchführbare Scheinmaßnahme anzusehen ist.(Rn.23) 4. Die spätere Aufhebung der Maßnahme ändert nichts an der einmal eingetretenen Unterbrechung, ganz gleich, ob die Aufhebung wegen Fehlerhaftigkeit, wegen nachträglich erkannter Unzweckmäßigkeit oder wegen veränderter Sachlage geschieht und ob das handelnde Organ oder das Rechtsmittelgericht sie vornimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 14. August 1985 - 3 StR 263/85).(Rn.28) 5. Den zuständigen Behörden steht grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Durchsuchung zu.(Rn.30) 6. Eine Durchsuchungsanordnung verliert nach dem Ablauf von spätestes sechs Monaten ihre Gültigkeit.(Rn.31) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.01.2025 (Az.: 29 Gs 11805/24) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes Stuttgart II führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung betreffend die Jahre 2017 bis 2019. Der Beschwerdeführer war von 04.01.2016 bis 24.06.2020 Geschäftsführer der D. GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist (…). Die GmbH gab bis einschließlich 2022 Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen ab. Am 21.03.2019 fand in drei Filialen der D. GmbH eine Kassennachschau der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stuttgart II statt. Im Rahmen der Auswertung der dabei erhobenen Daten konnten Mängel in den jeweiligen Kassenführungen festgestellt werden. So wurden bei zwei der geprüften Kassen Differenzen zwischen den der Besteuerung zugrunde gelegten Journaldateien und den (…) Dateien festgestellt, wobei letztere regelmäßig den tatsächlichen Umsatz abbilden. Es besteht mithin der Verdacht, dass diese Differenzbeträge bislang keinen Eingang in die Besteuerung gefunden haben. Auf Antrag der Straf- und Bußgeldsachenstelle ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.02.2024, Az.: 29 Gs 1648/24 (Steuerstrafakte, Band II, Bl. 19-22) aufgrund von §§ 94, 95, 98, 103, 105, 162 StPO i.V.m. § 385 AO, gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung, unter Berücksichtigung des § 97 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume des Steuerberatungsbüros E. (…) sowie die Sicherstellung eventuell vorgefundener Beweismittel an. Das Steuerberatungsbüro soll bereits seit dem 01.01.2004 mit der Erstellung der Steuererklärungen, Bilanzen bzw. Buchhaltung der D. GmbH beauftragt gewesen sein, weswegen dort mit dem Auffinden von Beweismittel gerechnet wurde. Am 17.06.2024 beantragte die Steuerfahndungsstelle sodann den Erlass weiterer 7 Durchsuchungsbeschlüsse beim Amtsgericht Stuttgart (Steuerstrafakte, Band II, Bl. 2). Bei einem nachfolgenden Telefonat zwischen der Steuerfahndungsstelle und der zuständigen Ermittlungsrichterin am 21.06.2024 wies letztere darauf hin, dass bei Durchsuchungen anderer Personen im Sinne des §103 StPO die Gegenstände, die sichergestellt werden sollen, genau zu bezeichnen seien (vgl. entsprechender Telefonvermerk, Steuerstrafakte, Band II, Bl. 3). Daraufhin konkretisierte die Steuerfahndung die Beschlüsse und beantragte am 24.06.2024 den Erlass von nunmehr insgesamt 9 Durchsuchungsbeschlüssen (Steuerstrafakte, Band II, Bl. 4); darunter auch ein ergänzter Durchsuchungsbeschluss bezüglich des Steuerberatungsbüros E. (…), in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkretisiert wurden. Mit Beschluss vom 26.06.2024, Az.: 29 Gs 5603/24 (Steuerstrafakte, Band II, Bl. 13-16) erließ das Amtsgericht Stuttgart diesen Durchsuchungsbeschluss und ersetzte damit den ursprünglichen Beschluss vom 15.02.2024. Der Durchsuchungsbeschluss in seiner Fassung vom 26.06.2024 wurde zusammen mit den übrigen Durchsuchungsbeschlüssen am 16.07.2024 vollstreckt (vgl. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht, Steuerstrafakte, Band III, Bl. 93/94). Gleichzeitig erfolgte die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 14.12.2024 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe bzw. Löschung der anlässlich dieser Durchsuchung im Steuerberatungsbüro E. (…) sichergestellten Daten für das Veranlagungsjahr 2017, da bezüglich dieses Jahres bereits strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Mit Beschluss vom 31.01.2025, Az.: 29 Gs 11805/24 bestätigte das Amtsgericht Stuttgart die am 16.07.2024 erfolgte Sicherstellung der Daten für den Veranlagungszeitraum (Vz) 2017. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 07.02.2025 sodann über seinen Verteidiger Beschwerde ein mit dem Ziel der Herausgabe der für den Vz 2017 im Steuerberatungsbüro E. (…) sichergestellten Daten beziehungsweise eine Löschung derselben. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.03.2025 im Wesentlichen aus, dass der Durchsuchungsbeschluss vom 15.02.2024 den Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die den Ermittlungszeitraum 2017 betreffenden Tatvorwürfe mit Ablauf des 12.03.2024 nicht zu unterbrechen vermochte, da er nicht vollzogen worden sei. Eine „in der Schublade“ der Ermittlungsbehörden verbliebene richterliche Durchsuchungsanordnung erlange keine Unterbrechungswirkung. Das Finanzamt Stuttgart II beantragte mit Schreiben vom 26.02.2025, die Beschwerde zu verwerfen. Das Amtsgericht Stuttgart half der Beschwerde mit Verfügung vom 27.02.2025 ohne weitere Begründung nicht ab. II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, jedoch unbegründet. Die richterliche Bestätigung der Sicherstellung der Daten betreffend den Vz 2017 mit angefochtenem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.01.2025 ist rechtmäßig. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss auch weiterhin vor. 1. Gegen den Beschuldigten besteht ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten, nämlich der Hinterziehung von Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2017 bis 2019. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.02.2024, Az.: 29 Gs 1648/24 Bezug genommen. 2. Bei dem Steuerberatungsbüro E. (…) handelt es sich um eine „andere Person“ im Sinne des § 103 StPO. Es bestand die berechtigte Vermutung, dass die Durchsuchung des Steuerberatungsbüros E. (…) zur Auffindung von potentiell beweiserheblichen Gegenständen bzw. Daten für das Ermittlungsverfahren führen werde, gerade vor dem Hintergrund, dass das Büro bereits seit 2004 mit der Erstellung der Steuererklärungen und Bilanzen sowie mit der Führung der Buchhaltung der D. GmbH beauftragt war. Steuerliche Unterlagen sind dabei für die Ermittlung etwaiger Steuerstraftaten selbstredend von erheblicher Bedeutung. Entsprechend sind die sichergestellten Daten für das weitere Verfahren auch – zumindest potentiell – beweiserheblich. 3. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschwerdeführers sind etwaige Straftaten im Hinblick auf den Vz 2017 auch noch nicht strafrechtlich verjährt und damit weiterhin verfolgbar. a.) Bei der einfachen Steuerhinterziehung gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Diese Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, bei Abgabe von Steuererklärungen - wie im hiesigen Fall - mit der Bekanntgabe der aufgrund falscher Angaben zu niedrig festgesetzten Steuerbescheide. Die Erstbescheide für den Vz 2017 datieren jeweils vom 13.03.2019 (Steuerstrafakte, Band I, Bl. 418ff.), so dass Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 12.03.2024 eingetreten wäre. Durch die Anordnung der Durchsuchung am 15.02.2024 ist die Verjährung jedoch gem. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden. Nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist beginnt eine neue Frist zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). b.) Zwar bewirken Unterbrechungshandlungen, die ohne sachlichen Grund nur zum Zweck der Unterbrechung vorgenommen werden, grundsätzlich keine Unterbrechung (BGH, Beschluss vom 07.12.1960 – 4 StR 409/60, BGHSt 15, 234-239; Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 78c Rn. 7; BeckOK StGB/Dallmeyer, 64. Ed., Stand: 01.02.2025, § 78c Rn. 2). Dennoch stellen Einschränkungen des abschließenden Katalogs des § 78c Abs. 1 StGB die Rechtssicherheit, in deren Interesse der Katalog aufgestellt wurde, in Frage (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 78c Rn. 3). Das Gesetz stellt den Katalog gerade als Mittel der Unterbrechung bereit (LK-StGB/Greger/Weingarten,14. Aufl. 2024, § 78c Rn. 11). Einer Unterbrechungshandlung ist daher nur in Ausnahmefällen die verjährungshemmende Wirkung abzusprechen, wenn sie lediglich als nicht durchführbare Scheinmaßnahme anzusehen ist (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 78c Rn. 3). Daher sind Maßnahmen, auch wenn sie vorrangig dem Ziel dienen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 25.10.2000 – 2 StR 232/00, NStZ 2001, 270, 272). Lediglich wenn keine abstrakte Eignung zur Verfahrensförderung erkennbar ist, stellt die Maßnahme eine rechtsmissbräuchliche Scheinmaßnahme dar und erwirkt keine Unterbrechungswirkung (BGH, Beschluss vom 07.12.1960 – 4 StR 409/60, BGHSt 15, 234-239). Erforderlich ist nach alledem, dass die jeweilige Unterbrechungshandlung in der Absicht erfolgt, die Strafverfolgung zu befördern, was im Rahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB indiziert wird (LK-StGB/Greger/Weingarten,14. Aufl. 2024, § 78c Rn. 11a). Voraussetzung für die Wirksamkeit ist demnach, dass das Strafverfolgungsorgan die Maßnahme, an die die Unterbrechungswirkung geknüpft ist, wirklich ergreifen oder ihren Zweck erreichen will (LK-StGB/Greger/Weingarten,14. Aufl. 2024, § 78c Rn. 11a). Eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die unmittelbar vor Ablauf der relativen Verjährung ergeht, deren Vollziehung die Ermittlungsbehörde aber aus Zweckmäßigkeitsgründen erst später beabsichtigt, wirkt vor diesem Hintergrund verjährungsunterbrechend. Unschädlich ist, wenn Maßnahmen gerade auch zur Verjährungsunterbrechung getroffen werden oder die Wahl des Zeitpunktes ihrer Vornahme der Herbeiführung dieses Zwecks dient. Es kommt vielmehr darauf an, dass der gesetzliche Primärzweck der Maßnahme (hier die Durchsuchung und Sicherstellung beweiserheblicher Gegenstände und Daten) ernstlich erreicht werden und deren Vornahme sich aus Sicht des Handelnden nicht ausschließlich in der Verjährungsunterbrechung erschöpfen soll, da nur dann eine missbräuchliche Scheinmaßnahme vorliegt (LK-StGB/Greger/Weingarten,14. Aufl. 2024, § 78c Rn. 11a). Die Steuerfahndungsstelle beabsichtigte vorliegend von Anfang an eine Durchsuchung der Räume des Steuerberatungsbüros, was letztlich dann auch tatsächlich erfolgte. So wurde der Beschluss in seiner Fassung vom 26.06.2024 zusammen mit weiteren Durchsuchungsbeschlüssen in diesem Ermittlungsverfahren am 16.07.2024 vollzogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung zunächst nicht ernstlich gewollt war und die Ermittlungsbehörde später ihre Auffassung änderte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kam es der Steuerfahndungsstelle bereits zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses am 15.02.2024 primär auf die Durchsuchung und auf die weitere Ermittlung der Taten an. Die Durchsuchung sollte mithin von Beginn an der Strafverfolgung dienen und diese fördern, unabhängig davon, dass dadurch auch – aber eben nicht nur – die Verjährung unterbrochen werden sollte. Damit lag gerade keine Scheinmaßnahme vor. c.) Daran ändert auch nicht der Umstand etwas, dass der Beschluss in der Fassung vom 15.02.2024 durch einen späteren konkretisiert und ersetzt wurde. Die spätere Aufhebung der Maßnahme ändert nichts an der einmal eingetretenen Unterbrechung, ganz gleich, ob die Aufhebung wegen Fehlerhaftigkeit, wegen nachträglich erkannter Unzweckmäßigkeit oder wegen veränderter Sachlage geschieht und ob das handelnde Organ oder das Rechtsmittelgericht sie vornimmt (BGH, Urteil vom 14.08.1985 – 3 StR 263/85, NStZ 1985, 545, 546; Urteil vom 16.02.1955 – 6 StR 310/54, BGHSt 7, 202, 205; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1968 – 1 Ss 689/67, BeckRS 1968, 105437). Vorliegend wurde der Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der sicherzustellenden Gegenstände konkretisiert, nachdem die zuständige Ermittlungsrichterin auf dieses Erfordernis bei der Beantragung weiterer Durchsuchungsbeschlüsse ausdrücklich hingewiesen hatte. d.) In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für die richterliche Anordnung von Durchsuchungen im Hinblick auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik keine Gültigkeitsdauer vorgesehen ist, anders als für die richterliche Anordnung anderer Ermittlungsmaßnahmen, so z.B. in § 100e Abs. 2 Satz 4 i.V.m §§ 100b, 100c StPO (ein Monat). Den zuständigen Behörden steht mithin grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Durchsuchung zu. Dies ist auch mit Blick auf kriminaltaktische und organisatorische Erwägungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92, Rn. 29 ff., juris). Dieser weite Beurteilungsspielraum gilt aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen jedoch nicht völlig uneingeschränkt. Denn Grundlage der richterlichen Entscheidung ist die Sachlage nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die sich im Laufe der Zeit verändern kann, wodurch die Voraussetzungen der Durchsuchung zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sein könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund eines Zeitablaufs zu einer wesentlichen Veränderung der Ermittlungslage kommt. Auch soll vermieden werden, dass „eine Durchsuchungsanordnung gewissermaßen auf Vorrat besorgt [wird] oder diese vorrätig [gehalten wird]“ (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92, Rn. 28, juris). Eine Durchsuchungsanordnung verliert daher nach dem Ablauf von spätestes sechs Monaten ihre Gültigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Ungültigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterhalb dieser sechsmonatigen Schwelle wegen bloßen Zeitablaufs nur sehr eingeschränkt angenommen werden. Vorliegend liegen keine Konstellationen vor, die die Rechtswidrigkeit des Vollzugs aufgrund des (späten) Vollzugszeitpunkts begründen. Im vorliegenden Fall läge der Vollzug der Durchsuchungsmaßnahme am 16.07.2024 bezogen auf den ersten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 15.02.2024 – unbeachtlich der Konkretisierung und damit einhergehenden Aufhebung dieses Beschlusses durch einen neuen Durchsuchungsbeschluss vom 26.06.2024 - noch innerhalb des 6-monatigen Zeitraumes. Mithin hätte die Maßnahme in zeitlicher Hinsicht also auch allein auf dem ursprünglichen Beschluss beruhen dürfen, ohne rechtsstaatlichen Bedenken zu begegnen. e.) Die o. g. Maßstäbe zugrunde gelegt, erschöpfte sich der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 15.02.2024 nicht lediglich in einer Verjährungsunterbrechung; eine Scheinmaßnahme lag gerade nicht vor. Mithin hatte der Durchsuchungsbeschluss vom 15.02.2024 verjährungshemmende Wirkung, weswegen für den Ermittlungszeitraum 2017 keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. 4. An der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung bestehen ebenfalls keine Zweifel. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.