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Urteil

6 KLs 141 Js 112191/22

LG Stuttgart 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der gewerbliche Zwischenhändler Luxusuhren unter Ausweis der Umsatzsteuer von ausländischen Konzessionären ankauft.(Rn.371) 2. Die Verwendung wechselnder Firmen, teils nicht existenter Auslandsgesellschaften, sowie das Fehlen jeglicher Buchführung belegen eine gewollte Verschleierung der Herkunft der Uhren und der steuerlich relevanten Vorgänge.(Rn.205) (Rn.207) (Rn.365) 3. Die Einziehung des Wertes der Taterträge ist zulässig, wenn die Bruttobeträge vereinnahmt wurden und die Taterträge nicht mehr individualisierbar vorhanden sind.(Rn.407) 4. Eine ADHS-Erkrankung und depressive Störung schließen die Schuldfähigkeit nicht aus, wenn der Angeklagte über Jahre hinweg ein komplexes Geschäftsmodell mit internationaler Kommunikation und hoher Transaktionsdichte betreibt.(Rn.337) 5. Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit bei ADHS betreffen impulsive oder affektbedingte Taten, nicht planvolle Steuerhinterziehung.(Rn.345) 6. Die Fortsetzung gleichartiger Steuerhinterziehungen unmittelbar nach einschlägiger Verurteilung und unter laufender Bewährung belegt eine besonders hohe kriminelle Energie.(Rn.386) 7. Die Zäsurwirkung früherer Verurteilungen ist bei der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen zu berücksichtigen und kann strafmildernd wirken.(Rn.381) (Rn.390) 8. Bereits erfüllte Bewährungsauflagen sind bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung anzurechnen, um eine Schlechterstellung gegenüber gleichzeitiger Aburteilung zu vermeiden.(Rn.397) 9. Eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren zwischen Durchsuchung und Anklageerhebung ist nicht rechtsstaatswidrig, wenn sie durch die Komplexität der Ermittlungen, fehlende Buchführung und internationale Bezüge gerechtfertigt ist.(Rn.409)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung unter Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018 Az. 103 Ls 141 Js 108136/17 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 2. Wegen der erbrachten Arbeitsauflage im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018 Az. 103 Ls 141 Js 108136/17, Ziff. 3, gelten 34 Tage dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt. 3. Der Angeklagte wird ferner wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung in Höhe von 1.124.913,81 Euro angeordnet. 5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 168 AO §§ 1, 2, 3, 12, 13, 15, 16, 18 UStG § 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der gewerbliche Zwischenhändler Luxusuhren unter Ausweis der Umsatzsteuer von ausländischen Konzessionären ankauft.(Rn.371) 2. Die Verwendung wechselnder Firmen, teils nicht existenter Auslandsgesellschaften, sowie das Fehlen jeglicher Buchführung belegen eine gewollte Verschleierung der Herkunft der Uhren und der steuerlich relevanten Vorgänge.(Rn.205) (Rn.207) (Rn.365) 3. Die Einziehung des Wertes der Taterträge ist zulässig, wenn die Bruttobeträge vereinnahmt wurden und die Taterträge nicht mehr individualisierbar vorhanden sind.(Rn.407) 4. Eine ADHS-Erkrankung und depressive Störung schließen die Schuldfähigkeit nicht aus, wenn der Angeklagte über Jahre hinweg ein komplexes Geschäftsmodell mit internationaler Kommunikation und hoher Transaktionsdichte betreibt.(Rn.337) 5. Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit bei ADHS betreffen impulsive oder affektbedingte Taten, nicht planvolle Steuerhinterziehung.(Rn.345) 6. Die Fortsetzung gleichartiger Steuerhinterziehungen unmittelbar nach einschlägiger Verurteilung und unter laufender Bewährung belegt eine besonders hohe kriminelle Energie.(Rn.386) 7. Die Zäsurwirkung früherer Verurteilungen ist bei der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen zu berücksichtigen und kann strafmildernd wirken.(Rn.381) (Rn.390) 8. Bereits erfüllte Bewährungsauflagen sind bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung anzurechnen, um eine Schlechterstellung gegenüber gleichzeitiger Aburteilung zu vermeiden.(Rn.397) 9. Eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren zwischen Durchsuchung und Anklageerhebung ist nicht rechtsstaatswidrig, wenn sie durch die Komplexität der Ermittlungen, fehlende Buchführung und internationale Bezüge gerechtfertigt ist.(Rn.409) 1. Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung unter Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018 Az. 103 Ls 141 Js 108136/17 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 2. Wegen der erbrachten Arbeitsauflage im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018 Az. 103 Ls 141 Js 108136/17, Ziff. 3, gelten 34 Tage dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt. 3. Der Angeklagte wird ferner wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung in Höhe von 1.124.913,81 Euro angeordnet. 5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 168 AO §§ 1, 2, 3, 12, 13, 15, 16, 18 UStG § 53 StGB Der Verteidiger des Angeklagten verfolgt mit dem Beweisantrag das Ziel, beim Angeklagten infolge einer sich wechselseitig verstärkten ADHS-Erkrankung und depressiver Störung eine verminderte Schuldfähigkeit im Hinblick auf den Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung festzustellen. Aufgrund seiner Krankheit sei es dem Angeklagten nicht möglich gewesen, schwierige Aufgaben anzugehen und diese bis zum Ende durchgehend zu erledigen, sowie sich zu konzentrieren und antizipatorisch durchzudenken. Dies habe ihn auch bei der Abgabe einer Steuererklärung erheblich eingeschränkt, sodass letztlich die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlägen. Dass der Angeklagte gleichwohl imstande gewesen sei, im erheblichen Umfang mit Uhren zu handeln, stehe dem nicht entgegen. Denn diesen Handel habe er sehr unstrukturiert vollzogen. Ihm seien kurze Aufgaben, wie der An- und Verkauf einer Uhr möglich gewesen, jedoch nicht die Abgabe einer Steuererklärung bei einem Handelsvolumen im sechs- bis siebenstelligen Bereich pro Jahr. Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag in der Hauptverhandlung vom gleichen Tag mündlich entgegen und verwies darauf, dass selbst im Falle einer solchen Erkrankung die Beauftragung eines Steuerberaters möglich gewesen wäre. Bei dem Antrag handelt es sich um einen zulässigen Eventualbeweisantrag, da dieser das Beweisbegehren mit einem aus der Sicht des Antragstellers relevanten Begründungselement des Sachurteils, vorliegend die vorgebrachte verminderte Schuldfähigkeit, verknüpft (KK-StPO/Krehl, 9. Aufl. 2023, StPO § 244 Rn. 90). Hinsichtlich der Beweistatsachen Nr. 1 bis 3, das Bestehen einer ADHS-Erkrankung, einer depressiven Störung sowie Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit infolge der ADHS-Symptomatik, ist der Antrag unbegründet, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, bereits erwiesen sind, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO. Der Angeklagte machte umfangreiche Angaben zu seiner Person und schilderte darin die beiden Erkrankungen sowie die Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit als mit der ADHS-Erkrankung verbundenen Folgen. Diese Einlassung des Angeklagten wurde durch die Beweisaufnahme bestätigt, insbesondere durch die Vernehmung seiner jetzigen Nervenfachärztin, der Zeugin Z4. Zwar ist sie erst seit Anfang 2024 die behandelnde Ärztin des Angeklagten und hat ihn in dieser Zeit zweimal für jeweils 30-minütige Gespräche persönlich kennengelernt, einmal am 04.01.2024 – also vor der zweiten Durchsuchung am 19.01.2024 – und das zweite Mal im April 2024. Insbesondere bei der Diagnose der ADHS-Erkrankung F81.9 konnte sie sich aber auf die Befunde des langjährigen Nervenfacharztes des Angeklagten stützen, der diesen bis zu seinem Ruhestand ab dem Jahr 2012 behandelte und ihm hierfür gut wirkende Medikamente verschrieb. Daneben bestand beim Angeklagten im Tatzeitraum neben der mit Konzentrationsstörungen verbundenen ADHS-Erkrankung auch eine depressive Störung. Diese sei von dem vorherigen Nervenfacharzt als leicht beschrieben worden. Möglicherweise infolge der späteren Durchsuchungen der Steuerfahndung und der damit verbundenen Existenzängste des Angeklagten habe sich die Depression hin zu einer mittelschweren entwickelt, so die Zeugin Z4. Die psychischen Probleme des Angeklagten werden auch durch das eingeführte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.07.2000, Az. 38 Ns 91 Js 50213/99, über die – verworfene – Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 30.03.2000, Az. 2 Ds 91 Js 50213/99, bestätigt. So wird dort festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere aufgrund des Todes der Mutter „bis heute psychisch schwer“ belastet sein. Inzwischen habe er eine auf ein Dreivierteljahr angelegte Psychotherapie begonnen und zwei Sitzungen absolviert. Der Antrag zum Beweis der Tatsachen Ziffer 4 und Ziffer 5 ist unbegründet, weil das Gericht gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um festzustellen, dass der Angeklagte weder in seinem antizipatorischen Denken erheblich beeinträchtigt war noch seine Fähigkeit, das Unrecht der angeklagten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Diese Sachkunde ergibt sich in erster Linie aus den Angaben der Zeugin Z4 und wird daneben durch zahlreichen weitere Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin Z4 legte bei ihren beiden Gesprächen im Jahr 2024 mit dem Angeklagten den Schwerpunkt auf dessen sich zu diesem Zeitpunkt verstärkende depressive Erkrankung. Die zunehmende Depression des Angeklagten sei demnach eine Folge des vorliegenden Verfahrens und die bei ihm erfolgten Durchsuchungen würden ihn schwer belasten und zu Existenzängsten führen. Aus Sicht des Angeklagten stelle es sich so dar, dass die Steuerfahndung in sein Leben eingedrungen sei und er sich große Sorgen um seine Familie mache. Die Depression habe sich daher gegenüber früheren Jahren von einer leichten zu einem mittelschweren verschlechtert. Die ADHS-Erkrankung sei hingegen ein weniger akutes Thema bei den Gesprächen gewesen. Sie habe sich dabei auf die Diagnose ihres Vorgängers gestützt, der bis zu seinem Ruhestand seit dem Jahr 2012 den Angeklagten behandelt habe. Sie könne daher bestätigen, dass der Angeklagte seit dieser Zeit medikamentös gut eingestellt gewesen sei. Letztlich liege die Ursache dieser Erkrankung in einem Trauma in der Kindheit, insbesondere in dem schwierigen Verhältnis zu seinen Eltern. Die (…) Zeugin Z4 berichtete aus ihrer langjährigen fachlichen Erfahrung, dass die Kombination aus ADHS und Depressionen oder Suchterkrankungen häufiger zu einer Unstrukturiertheit bei Menschen führe. Dies könne auch dazu führen, dass die selbständige Erstellung einer Steuererklärung für den Angeklagten schwer gewesen sei, weil er nicht über die nötige „Struktur im Kopf“ verfüge, sodass er bei der Steuererklärung auf die Unterstützung eines Steuerberaters angewiesen sei. Hingegen könne sie beim Angeklagten sowohl soziopsychopathische und dissoziale Züge als auch eine Persönlichkeitsstörung ausschließen. Auf Vorhalt berichtete die Zeugin, dass ihr weder bekannt gewesen sei, über welchen Zeitraum der Angeklagte den Uhrenhandel ohne Abgabe der Steuererklärung betrieben habe, noch in welchem Umfang er mit Uhren gehandelt habe. Sie wisse auch nicht einmal ungefähr, wie teuer die Uhren gewesen seien, mit denen der Angeklagte gehandelt habe. Sie sei zwar über den Beruf des Angeklagten, der ihr berichtet habe, seinen Lebensunterhalt durch Verkauf von teuren Uhren an ein „kleines reiches Klientel“ zu bestreiten, „irritiert“ gewesen, habe aber keine Nachfragen gestellt. Auf weiteren Vorhalt erklärte sie auch, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte eine weitere berufliche Tätigkeit, nämlich bei der Firma (…), ausübe. Auch frühere Verurteilungen des Angeklagten, darunter auch im Zusammenhang mit dem Uhrenhandel, seien ihr erst durch diese Vernehmung bekannt geworden. Der Zeugin wurde sodann der Ablauf und der Umfang des Uhrenhandels in den wesentlichen Zügen erläutert. Anschließend wurde sie dazu befragt, ob sie vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Erfahrung jemandem, der seit vielen Jahren als Zwischenhändler für Uhren tätig ist und hierbei Uhren überwiegend im Ausland ankaufe, anschließend diese nach Deutschland bringe, Fotos von diesen fertige, diese inseriere, weiterverkaufe und Rechnungen erstelle und sodann einen Überblick darüber behalte, welcher Lieferant gerade zu bezahlen sei, und das alles bei einem siebenstelligen Umsatzvolumen pro Jahr, auch bei einer ADHS-Erkrankung und einer depressiven Störung zutraue, diese Rechnungen zwecks Erstellung einer Steuererklärung einem Steuerberater zu übergeben. Die Zeugin bejahte, dass angesichts des ihr nunmehr bekannt gewordenen Umfangs und der Komplexität des Handels trotz der genannten Erkrankungen der Angeklagte über die Fähigkeit verfüge, zumindest einen Steuerberater mit der Vorbereitung einer Steuererklärung zu beauftragen. Diese Schlussfolgerung der Zeugin Z4 wird auch durch Erkenntnisse in der forensischen Fachliteratur bestätigt, wonach bei einer ADHS-Erkrankung grundsätzlich eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit bestehe und sich allenfalls in Kombination mit Alkohol, Drogen, Medikamenten oder erheblichen Affekten etwas anderes ergebe (Retz / Rösler, Hyperkinetisches Syndrom (HKS) oder Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter, in: Venzlaff / Foerster / Dreßing / Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., 2021, S. 193 [199]). Die Einsichtsfähigkeit sei bei einer ADHS Erkrankung „nie ernsthaft betroffen“. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit könne eine ADHS-Erkrankung sich in impulsivem Handeln und geringer Stressintoleranz bemerkbar machen (Rösler, Die Bedeutung der ADHS bei Erwachsenen in der forensischen Psychiatrie und Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, in FS Nedopil, 2013, S. 203 [213f.]). Gerade bei der Steuerhinterziehung handelt es sich aber nicht um eine impulsiv begangene Straftat, sondern um eine über einen langen Zeitraum gut geplante Straftat, sodass eine Einschränkung durch eine ADHS-Erkrankung sich hier nicht bemerkbar macht. Wie sich aus der Vernehmung der Zeugin Z4 ergibt, war der Angeklagte seit der Diagnose seiner Erkrankung medikamentös gut eingestellt. Er war in der Lage, über viele Jahre ein hochkomplexes Geschäftsmodell zu betreiben. Die Auswertungen zur Gewinnmarge bei einzelnen Uhren zeigen, dass der Angeklagte sehr gut wusste, welche Uhr er zu welchem Preis verkaufen müsste und wann welcher Händler zu bezahlen war. Spätestens seit der Durchsuchung in einem früheren Verfahren im Jahr 2015 und seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 06.06.2018 musste der Angeklagte, der sich von dieser Verurteilung völlig unbeeindruckt zeigte, und am nächsten Tag den Uhrenhandel ohne Ausweis der Umsatzsteuer im gleichen Umfang fortsetzte, mit neuen Ermittlungen und Durchsuchungen rechnen. Bereits deshalb lag es für ihn nahe, bei seiner Tätigkeit auf eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu verzichten, um Ermittlungsbehörden ihre Arbeit zu erschweren, was auch die Zeugin Z5 bestätigte. Letztlich war die fehlende Abgabe der Steuererklärung zwingender Bestandteil des Geschäftsmodells des Angeklagten. Da dieser gegenüber den Konzessionären beim Ankauf der Uhr als Privatperson auftreten musste, bestand für ihn beim Weiterverkauf keine Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen. Hätte er dann aber die Umsatzsteuer ausgewiesen, so hätte allein diese in einer Vielzahl der Fälle seine Gewinnmarge übertroffen. Erst durch die Hinterziehung der Umsatzsteuer konnte der Angeklagte also überhaupt Gewinn machen. Auch die übrige Beweisaufnahme bestätigte vielfach, dass der Angeklagte einen umfangreichen Uhrenhandel betrieb, der sehr gut organisiert war und auch vom Angeklagten ein beeindruckend hohes Maß an Planung und Organisation abverlangte, was sich unmöglich mit einer psychischen Erkrankung vereinbaren lässt, bei der dieser so erheblich eingeschränkt sein soll, dass nicht einmal mit Hilfe eines Steuerberaters eine Steuererklärung abgeben werden kann. So schilderte die Zeugin Z7, dass der Angeklagte phasenweise der größte Lieferant von Juwelier H. gewesen sei. Wenn Kunden sich für ein bestimmtes Modell interessiert hätten, was gerade nicht vorrätig gewesen sei, habe man sich an den Angeklagten gewandt, da man gewusst habe, dass er „immer zuverlässig“ sei und schnell antworte. Auch die Zeugin Z10 bezeichnete den Angeklagten als „zuverlässig“. Dies habe sich etwa daran gezeigt, dass er sich immer vorab angekündigt habe, teilweise auch telefonisch. Dies sei auch wichtig gewesen, weil sie für die in bar zu zahlenden Ankäufe immer wieder Geld bei der Bank habe vorbestellen müssen. Dies sei mit dem Angeklagten ein bis zwei Tage vorher besprochen worden. Beim Verkauf der Uhren sei es dann immer „straff“ zugegangen und für Small Talk sei nicht viel Zeit übrig geblieben. Obwohl der Angeklagte bereits in sehr großem Umfang Juwelier H. mit Uhren belieferte, war er daneben imstande, Uhren sowohl an Privatpersonen als auch über viele Jahre an die FIRMA Z1 in (...) zu verkaufen. Die Abwicklung der Verkäufe an die FIRMA Z1 war auch deutlich komplizierter als beim Juwelier H. Während letzterer nämlich fast immer Uhren direkt ankaufte und den Kaufpreis unmittelbar zahlte, nahm die FIRMA Z1 Uhren meistens in Kommission und verkaufte diese erst Wochen oder Monate später. Zwischen Anlieferung einer Uhr und Erhalt des Kaufpreises verging also viel Zeit, in der der Angeklagte oftmals Dutzende anderer Uhren weiterverkaufte. Gleichwohl hatte er auch in dieser Zeit weiterhin einen Überblick darüber, welche seiner Uhren durch die FIRMA Z1 noch verkauft werden mussten und an welchen Lieferanten in Griechenland der jeweilige Kaufpreis zu überweisen war. Soweit der Angeklagte in der Einlassung zur Person angab, vor der ADHS-Diagnose im Jahr 2013 nur kleinste Sachen mit größter Mühe erledigt zu haben und ihm es sogar regelmäßig misslungen sei, „einen Zweizeiler zu schreiben“, so räumte er selbst ein, dass er ab 2013 durch seinen behandelnden Arzt Medikamente erhielt, die gut gegen die Beschwerden halfen. Auch stellte er in all den Jahren Rechnungen über die verkauften Uhren aus. Auch die am 04.03.2021 infolge der Betriebsprüfung ausgestellten neuen Sammelrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 zeigen, dass der Angeklagte trotz vieler Einzelverkäufe sehr wohl einen umfassenden Überblick über seine geschäftlichen Aktivitäten hatte. So konnte er noch viele Jahre später die große Vielzahl der Einzelrechnungen unter korrekter Nennung des jeweiligen Kaufpreises und der Rechnungsnummer jeweils zu einer großen Sammelrechnung zusammenfassen, was ebenfalls dagegen spricht, dass es dem Angeklagten infolge seiner Krankheiten nicht möglich gewesen sein soll, einen Gesamtüberblick zu behalten. Überdies erscheinen die Aussagen des Angeklagten über die Auswirkungen der Krankheit auf die Fähigkeit zur Erstellung einer Steuererklärung auch deshalb nicht glaubhaft, da wie sich aus der Verurteilung des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2018 ergibt, der Angeklagte jedenfalls schon seit 2011 gewerblich mit Uhren handelte, er zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht in nervenärztlicher Behandlung war. Auch wenn die Umsätze damals noch nicht so groß waren, so war die Tatbegehung die gleiche, wie etwa der Zeuge Z12 als damals vernehmender Richter ausführte. Besonders deutlich zeigt sich der Umfang und die Komplexität der geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten bei der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten durch die Zeugin Z5. Hierzu wurden auch die entsprechenden Vermerke ergänzend eingeführt. Demnach fanden sich auf zwei zwischen Februar 2017 und 18.01.2022 benutzten Telefonen des Angeklagten, (…), über 15.000 Anrufprotokolle nach Deutschland, Griechenland, Italien, Rumänien, Russland, Türkei und in die Schweiz. Allein mit einem griechischen Lieferanten führte der Angeklagte rund 3.300 Gespräche. Auf beiden Mobiltelefonen befinden sich insgesamt über 300.000 Bilder, von denen ein Großteil den Uhrenhandel betrifft. Über verschiedene Messenger-Dienste und soziale Netzwerke führte der Angeklagte insgesamt 5.000 Chats, von denen wiederum der Großteil den Uhrenhandel betraf. Die Kommunikation des Angeklagten mit Juwelier H. umfasste 703 Mitteilungen, mit dessen Sohn 918 Mittelungen und mit dem Zeugen Z1 679 Mitteilungen. Mit einem griechischen Juwelier tauschte sich der Angeklagte sogar in 11.923 Mitteilungen aus. Regelmäßig übersandte der Angeklagte in den Chats an griechische Lieferanten Nachweise über Überweisungen des Kaufpreises nach Griechenland, die er von der FIRMA Z1 erhielt. Gänzlich unbeeindruckt von der Durchsuchung am 18.01.2022 erwarb der Angeklagte ein neues Mobiltelefon, das er ab dem Folgetag erneut ganz überwiegend für den Uhrenhandel nutzte, bis dieses bei der Durchsuchung am 17.01.2024 beschlagnahmt wurde. Die Auswertung der Zeugin Z5 zeigt, dass der Angeklagte den Uhrenhandel weiterhin in einem hohen Umfang fortsetzte. So führte er in zwei Jahren 16.102 Telefonate innerhalb Deutschlands sowie nach Griechenland, Italien Schweiz, Spanien, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Portugal, Türkei und in andere Staaten. Ein Großteil der 159.529 Bilder auf dem Telefon betraf erneut den Uhrenhandel. Mit 2.706 Kontakten tauschte er in Chats zwischen drei und 3920 Mitteilungen aus, wobei auch hier rund 90 % der Chats den Uhrenhandel betrafen. Inhaltliche Hauptthemen waren dabei das Aussehen der Uhren, die Verfügbarkeit der Uhren, die Lieferzeit der Uhren, der Preis, die Zahlungsmodalitäten, Ort und Übergabe der Uhren etc. Durch Käufer der Uhren erfolgte die Bezahlung oftmals weiterhin durch Überweisung an griechische Lieferanten, denen er entsprechende Nachweise übersandte. Auch bei der Bezahlung des Bargeldes zeigt sich, dass der Angeklagte im Austausch mit verschiedenen Lieferanten stand, die er teilweise in fünfstelligen Eurobeträgen in bar bezahlte. Auch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z3, die mehrere Jahre als Bewährungshelferin den Angeklagten begleitete, belegen, dass bei ihm keine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestand. Ihr gegenüber habe der Angeklagte über seinen Alltag mit der Lebensgefährtin und den Kindern berichtet und auch Fotos gezeigt. Zugleich habe er seine berufliche Tätigkeit nicht nur vor ihr, sondern auch vor der Lebensgefährtin verborgen gehalten. Insgesamt sei ihr Eindruck gewesen, dass der Angeklagte in der Lage war, ein Parallelleben zwischen der Existenz mit Lebenspartnerin und Kindern einerseits und seinem strafbaren Handeln andererseits „gut“ aufrecht zu erhalten. Daneben berichtete auch der Zeuge Z12 glaubhaft, dass keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit für die damals abgeurteilten Taten während des Verfahrens am 06.06.2018 bestanden hätten. Aufgrund der Gesamtschau der vorstehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme bestand für die Strafkammer auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO keine Veranlassung, dem Ansinnen des Eventualbeweisantrags nachzukommen. j. Rolle von Juwelier H. und der Firma des Z1 Im Rahmen der Vernehmung der Mitarbeiter von Juwelier H. und des Zeugen Z1 wurde deutlich, dass diese über hinreichend Kenntnisse verfügt haben, um zumindest Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung zu haben. So schilderten die vernommenen Zeugen übereinstimmend, dass die Uhren neuwertig und ungetragen gewesen seien und berichteten auch, dass sie vom Angeklagten gewusst hätten, dass dieser über gute Verbindungen zu Konzessionären im Ausland, insbesondere in Griechenland, verfüge. Auch berichteten die Zeugen übereinstimmend, dass der als differenzbesteuert ausgewiesene Ankauf im Uhrenhandel sehr weit verbreitet gewesen sei, ohne dass das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen geprüft worden sei. Letztlich besteht im Uhrenhandel nach Überzeugung der Strafkammer ein System, bei dem Zwischenhändler wie der Angeklagte für die Beschaffung von faktisch neuen Uhren verantwortlich sind, während Händler wie Juwelier H. oder die FIRMA Z1 Strukturen für einen Vertrieb an Endkunden zur Verfügung stellen. Die Zwischenhändler sind dabei durchaus austauschbar. So kam nach Bekanntwerden der Ermittlungen der Finanzverwaltung, insbesondere im Rahmen der Betriebsprüfung, der Angeklagte als Lieferant für Juwelier H. nicht mehr in Betracht. Er konnte aber schnell durch andere Personen ersetzt werden. Dieses System hängt auch mit der Erwartungshaltung der Endkunden zusammen, die – wie der Zeuge Z1 glaubhaft berichtete – erwarteten, dass sie auch beim Nicht-Konzessionär eine (…)-Uhr kaufen könnten. Und auch die über viele Jahre im Verkauf beschäftigte Zeugin Z9 erklärte, dass im Prinzip bei entsprechendem Preis jede Uhr erhältlich ist. Dass Anlass für erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gegeben war, machte die Vernehmung der Zeugin Z7 deutlich. In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Z6 erläuterte sie, dass Konzessionäre nicht an Juweliere verkaufen dürften, weshalb nicht sie selbst, sondern Zwischenhändler zunächst Uhren bei Konzessionären ankaufen und dann an Juwelier H. weiterverkaufen. Es komme vor, dass diese bei einem (…)-Konzessionär in (…) die Uhr kaufen und „direkt“ an Juwelier H. weiterverkaufen. In diesem Fall liegt es nach Überzeugung der Strafkammer aber auch für Juwelier H. nahe, dass der Erwerb der Uhr beim Konzessionär unter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgte und damit die Differenzbesteuerung nicht in Betracht kommt. Die für den Geschäftsablauf bei Juwelier H. herausgehobene Rolle des Angeklagten und anderer Zwischenhändler fasste die Zeugin Z7 zutreffend wie folgt zusammen: „Deshalb hatten wir ihn in der Firma gehabt, (…) damit wir nicht selber in der Weltgeschichte rumreisen mussten.“ Auch die Zeugin Z10 gab an, dass bei Juwelier H. nicht weiter darüber gesprochen worden sei, wie Zwischenhändler die Uhren von Konzessionären bekämen. Das zeigt, dass entscheidend die Beschaffung der Uhren als solche war, elementare Fragen für die steuerliche Behandlung jedoch unterblieben. Während der Zeuge Z1 und die FIRMA Z1 nicht im Fokus der Ermittlungen der Finanzbehörden standen, erfolgten beim Juwelier H. im Zusammenhang mit den Ankäufen vom Angeklagten bereits zwei Betriebsprüfungen, von denen die erste die Zeiträume 2014 bis 2016 betraf und bereits abgeschlossen ist. Hierzu wurde die Zeugin Z14 als damalige Betriebsprüferin vernommen. Demnach habe Juwelier H. anerkannt, dass die Differenzbesteuerung zu Unrecht angewandt worden sei. Wie die Zeugin Z7 berichtete, habe die erste Betriebsprüfung zu steuerlichen Nachforderungen von rund einer halben Million Euro geführt, welche vom Juwelier H. auch akzeptiert und bezahlt worden seien. Überdies wurde gegen Juwelier H. ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet, das wie aus eingeführten Unterlagen ersichtlich gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 8.000,- Euro gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. Nähere Feststellungen zur zweiten Betriebsprüfung konnten nicht gemacht werden, da diese noch andauert und die Aussagegenehmigung der Zeugin Z5 Angaben hierzu nicht umfasste. Weitere Zweifel auf Seiten von Juwelier H. hätten sich auch aufgrund der Ausgestaltung der Rechnungen aufdrängen müssen, die oft erkennbar falsche Angaben beinhalteten. Am auffälligsten zeigt sich das bei den Rechnungen der F2 Ltd., bei denen diese Firma auf der rechten Seite der Rechnung erschien, während auf der linken Seite der Rechnungen die F3, die Einzelfirma des Angeklagten, als Rechnungssteller genannt wurde. Bei den Rechnungen von F4 war oftmals die E-Mail-Adresse als (…) mit einem „I“ statt einem „O“ offensichtlich falsch geschrieben. Nicht beanstandet wurde auch, dass mehrere verschiedene Rechnungen doppelt oder dreifach die gleiche Rechnungsnummer hatten. Die Zeugin Z7 erklärte bezeichnenderweise, die Rechnungen gar nicht geprüft zu haben und auch von der ausdrücklich mit der Buchhaltung befassten Zeugin Z10 wurde dies nicht beanstandet. Die Zeugin Z11, die sowohl mit dem Ankauf als auch der Buchhaltung befasst war, konnte auf Vorhalt nicht erläutern, warum der Angeklagte unter wechselnden Firmen Rechnungen ausstellte, während er in der Buchhaltung von Juwelier H. als Privatperson geführt wurde. Denn sie habe sich die Rechnungen „nicht so genau angeschaut“, also nicht beachtet, wer als Verkäufer in den Rechnungen auftrat. Trotz Umsätze in Millionenhöhe und der infolge der hohen Anteile von Bargeldzahlungen, die etwa die mit der Bereitstellung von Bargeld befassten Zeuginnen Z10 und Z11 bestätigten, allseits bekannter besonders hoher Anfälligkeit für Geldwäsche, fehlte es bei Juwelier H. auch an unternehmensinternen Compliance-Vorgaben, was die Zeugin Z10 bestätigte. So wurde beim Angeklagten auch nicht nachgefragt und überprüft, warum er unter wechselnden Firmen auftrat, sich diese teilweise im Ausland befanden, ob diese tatsächlich existierten und warum er zugleich bei Juwelier H. als Privatperson geführt wurde. Dabei war jedenfalls für den Zeugen Z8 ersichtlich, dass der Angeklagte gewerblich und nicht als Privatperson tätig gewesen sei. Außerdem wurde insbesondere im Jahr 2019 vielfach hingenommen, dass der Angeklagte überhaupt keine Rechnungen mehr ausstellte. Eine besondere Überprüfung des Angeklagten war schließlich auch deshalb geboten, weil er der größte Lieferant von Juwelier H. war, wie die Zeuginnen Z7 und Z10 bestätigten. Die Bedeutung des Angeklagten wird deutlich, wenn man bedenkt, dass etwa Juwelier H. nach Angaben der Zeugin Z10 im Schnitt (…) Uhren pro Tag verkauft habe. Auch die Zeugin Z9 berichtete aus ihrer Wahrnehmung als Verkäuferin, die dabei auch Stammkunden betreute, dass bei Kundenanfragen nach bestimmten Uhren phasenweise seitens der Mitarbeiter von Juwelier H. ausschließlich beim Angeklagten nach der Verfügbarkeit solcher Uhren angefragt worden sei. In ungefähr der Hälfte dieser Fälle habe der Angeklagte eine Uhr beschaffen können. Auch der Zeuge Z1 wusste um die Widersprüchlichkeiten in der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten. Zum einen war dieser für ihn wie er mehrmals erklärte „ein Händler“, der im großen Umfang Uhren von griechischen Konzessionären bezog. Gleichzeitig wusste er, dass aufgrund der jeweiligen Konzessionsverträge die Konzessionäre nur an Privatpersonen und folglich unter Ausweis der Umsatzsteuer verkaufen durften. Das steht der Verbuchung der Ankäufe vom Angeklagten als differenzbesteuerte Ankäufe von einer Privatperson entgegen. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 168 AO §§ 1, 2, 3, 12, 13, 15, 16, 18 UStG in Verbindung mit § 53 StGB strafbar gemacht. Die Voraussetzungen von § 25a UStG liegen nicht vor. Es kann dabei dahinstehen, ob § 25a UStG auch auf Neuwaren Anwendung findet und ob es sich bei den verkauften Uhren noch um Neuwaren handelt, wenn nur die Garantiekarte ausgefüllt wurde. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht vor, da der Ankauf unter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt ist. E. Strafzumessung Die Kammer hat hinsichtlich aller vier tatmehrheitlich begangener Taten jeweils den Strafrahmen des 370 Abs. 3 AO angewendet. I. Strafzumessungserwägungen Innerhalb der Strafrahmen hat die Kammer jeweils für alle Einzeltaten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Taten vollständig gestanden hat. Zu seinen Gunsten wurde auch seine besondere Haftempfindlichkeit berücksichtigt, die sich sowohl in Folge der Erkrankungen als auch der familiären Situation ergibt. Auch wenn die körperliche Verfassung des Angeklagten wegen (…) noch eingeschränkt ist, so verbesserte sich sein Gesundheitszustand im Laufe der Hauptverhandlung deutlich. Zudem ist der Angeklagte an ADHS erkrankt, was sich in Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit zeigt. Die in der Vergangenheit leichte depressive Störung hat sich auch aufgrund der Belastung durch dieses Verfahren hin zu einer mittelschweren entwickelt. Hinsichtlich beider psychischen Erkrankungen nimmt der Angeklagte gut wirkende Medikamente. Zu seinen Gunsten wurde auch berücksichtigt, dass er Vater zweier Kinder ist (…) und er sich um die beiden zusammen mit der in Teilzeit arbeitenden Mutter kümmert. Zu seinen Gunsten wurde auch berücksichtigt, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Auch die lange Ermittlungsdauer in diesem ihm seit dem 18.01.2022 bekannt gewordenen Verfahren wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Ermittlungs- und Verfahrensdauer ist jedoch nicht so lang, als dass von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann (vgl. unten). Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass trotz der langen Dauer zwischen den einzelnen Taten, diese stets nach dem gleichen modus operandi begangen wurden und sich sehr ähnelten. Zu seinen Gunsten wurde bei sämtlichen Taten berücksichtigt, dass durch bei ihm beschlagnahmte Vermögenswerte die Steuerschulden anteilig um 158.034,- Euro getilgt wurden. Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2018 zwei nacheinander zu vollstreckende Gesamtstrafen zu bilden waren, was zu einer Härte für den Angeklagten führen kann. Daher wurde zu seinen Gunsten sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei den Gesamtstrafen berücksichtigt, dass sich der aus der Summierung der beiden Gesamtstrafen ergebende Nachteil auszugleichen ist, damit die Strafen in ihrer Gesamtheit in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen. Im Rahmen einer tat- und schuldangemessen Strafe wurden beide Gesamtstrafen eng zusammengezogen. Ferner wurde auch zu Gunsten des Angeklagten jeweils für sich genommen bei den beiden Gesamtstrafen berücksichtigt, dass beide zu vollstrecken sind und daher auch im Hinblick hierauf sich der für den Angeklagten ergebende Nachteil auszugleichen ist. Bei der Tat 3 der Anklage wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er lediglich mit bedingten Vorsatz handelte. Zu Lasten des Angeklagten war der hohe Hinterziehungsbetrag zu berücksichtigen, der bei jeder einzelnen Tat die Wertgrenze des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO um ein Mehrfaches übersteigt. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens, weshalb die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand ist. Nicht zuletzt deshalb kam auch ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht in Betracht. Im Einzelnen war von folgenden Hinterziehungsbeträgen auszugehen: Veranlagungsjahr Taten der Anklage Hinterziehungsbetrag in Euro (nach Abschlag von 5%) 2016 3 170.273,69 2017 4 296.812,83 2018 5 546.986,29 2019 6 269.169,48 Summe 1.283.242,30 Zu Lasten des Angeklagten fielen die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht. Seit seiner ersten Verurteilung am 06.12.1996 begeht der Angeklagte kontinuierlich Eigentums- und Vermögensdelikte. Beging der Angeklagte anfangs noch Delikte mit einem Schaden im zwei- bis dreistelligen DM-Bereich, so wuchs der Schaden im Laufe der Jahre kontinuierlich, ehe er nunmehr – in Summe – einen Steuerschaden in Millionenhöhe erreichte. Seit der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Waiblingen vom 21.04.1998, rechtskräftig seit dem 29.04.1998, befand sich der Angeklagte bis auf wenige Unterbrechungen unter Bewährung aus diversen Verurteilungen. Eine dieser Unterbrechungen betraf die Tat Nr. 3 dieser Verurteilung (Veranlagungsjahr 2016) und wurde insoweit nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Der mehrfache Bewährungsbruch führte dazu, dass die mit Urteil vom 30.03.2000 vom Amtsgericht Backnang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte und er im Jahr 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, die nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich lag. Infolgedessen verbüßte der Angeklagte zwischen Mitte 2000 und Ende 2004 über zwei Jahre Strafhaft. Dies hielt den Angeklagten nur kurze Zeit von der Begehung weiterer Straftaten ab, die zu den Verurteilungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.05.2008, 13.12.2011 und 06.06.2018 zu Freiheitsstrafen führten, deren Vollstreckung stets zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Angeklagte bei der Tat 3 der Anklage sich nicht unter laufender Bewährung wegen früher Verurteilungen befand, war dies bei den Taten 4 bis 6 der Anklage anders. Die Bewährung des Angeklagten resultierte aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2018, rechtskräftig seit dem 14.06.2018. Der Angeklagte war insoweit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern diese Verurteilung erfolgte wegen exakt gleich gelagerter Taten, jedoch in früheren Veranlagungszeiträumen und mit deutlich niedrigeren Hinterziehungsbeträgen. Aus dieser Verurteilung zog der Angeklagte für sich keinerlei Konsequenzen, sondern stellte bereits mit Datum vom Folgetag namens der F4 Juwelier H. den Verkauf von 11 (…)-Uhren im Gesamtwert von 113.590,- Euro ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Am 12.06.2018 verkaufte er an diesen sechs weitere Uhren im Gesamtwert von 45.450,- Euro und eine weitere Uhr im Wert von 9.100,- Euro. Es folgten zwei Uhren im Wert von 14.320,- Euro am 18.06.2018, neun Uhren im Wert von 66.950,- Euro am 29.06.2018, zwei Uhren im Wert von 31.000,- Euro am 03.07.2018, eine Uhr im Wert von 17.500,- Euro am 12.07.2018 und 22 Uhren im Wert von 191.450,- Euro am 18.07.2018. In Summe verkaufte er also in weniger als eineinhalb Monaten nach der Verurteilung mit acht verschiedenen Rechnungen 43 Uhren im Gesamtwert von 489.360,- Euro an Juwelier H. und hinterzog dabei 92.978,40 Euro Umsatzsteuer. Mit diesem Verhalten offenbarte er, dass er sich weder die Hauptverhandlung noch die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Stuttgart in irgendeiner Weise zur Warnung hat dienen lassen, sondern er im Gegenteil fest entschlossen war, sein Geschäftsmodell im unveränderten Umfang fortzusetzen. Angesichts dieser Einstellung überrascht es nicht, dass der Angeklagte jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten im Rahmen der Bewährungshilfe verweigerte. Zu seinen Lasten wurden auch berücksichtigt, dass die Begehung der Straftaten einen sehr großen organisatorischen und planerischen Aufwand erforderte, was von der hohen kriminellen Energie des Angeklagten zeugt. Nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegen besondere Umstände, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände widerlegen und die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen würden, nicht vor. So wurde die Wertgrenze des Regelbeispiels der Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ mehrfach überschritten, der Angeklagte war einschlägig vorbestraft und befand sich bei der Begehung der Taten 4 bis 6 der Anklage unter laufender Bewährung wegen des gleichen modus operandi. Auch die psychischen Erkrankungen des Angeklagten sind daher nicht geeignet, die Indizwirkung des Regelbeispiels zu widerlegen. II. Erste Gesamtfreiheitsstrafe Hinsichtlich der Steuerhinterziehung für das Veranlagungsjahr 2016, Tat 3 der Anklage, endete die Abgabefrist am 31.05.2017. Daher war unter Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018 Az. 103 Ls 141 Js 108136/17 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insoweit war dem Angeklagten bereits seit der Durchsuchung am 18.01.2022, als er die Aussetzung der damals verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung weiterhin andauerte, bekannt, dass diese Aussetzung zur Bewährung widerrufen werden könnte und die damals verhängten Freiheitsstrafen vollstreckt werden können. Mit den eingeführten Verfügungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.07.2022, 20.12.2022 und 24.05.2023 wurde der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Ermittlungen, welcher der vorliegenden Verurteilung zugrunde liegen, eine Entscheidung über den Erlass der Strafe aus dem Urteil vom 06.06.2018 zurückgestellt wurde. Ein Erlass dieser Strafe ist weiterhin nicht erfolgt. Das Amtsgericht Stuttgart hatte für die damaligen Ziffern 1 und 2 für die Jahre 2011 und 2012 mit einem Hinterziehungsschaden von 11.400,- und 34.200,- Euro jeweils Einzelstrafen von vier Monaten verhängt, wobei es den Strafrahmen von § 370 Abs. 1 AO zugrunde legte. Für die damaligen Taten Nr. 3 bis 5 in den Jahren 2013 bis 2015 mit einem Hinterziehungsschaden von 64.600,00, 68.400,00 und 57.000,00 Euro verhängte es ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten. Zu seinen Gunsten wurde bei dieser Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt, dass durch die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2018 auch die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung ab dem Veranlagungsjahr 2011 einbezogen wurden, die mit Ablauf der Abgabefrist am 31.05.2012 und der Folgejahre begangen wurden, diese also schon lange zurückliegen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die Tat 3 der Anklage in diesem Verfahren eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Ausgehend von dieser höchsten Einzelstrafe bildete die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte die insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Wegen der erbrachten Arbeitsauflage von 200 Arbeitsstunden im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018 Az. 103 Ls 141 Js 108136/17, Ziff. 3, gelten 34 Tage dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt. Der Angeklagte hat eine entsprechende Bewährungsauflage in einem früheren Strafurteil erfüllt, dessen Strafe in die Gesamtstrafe eingeflossen ist. Daher besteht gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB eine Anrechnungspflicht, da er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nicht schlechter gestellt werden soll als bei gleichzeitiger Aburteilung der Taten, wobei beim Anrechnungsmaßstab eine Orientierung an den Landesverordnungen über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit zu erfolgen hat (BGH Beschluss vom 02.04.2009 - 2 StR 11/09; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 58 Rn. 6). Der Angeklagte leistete die damalige Arbeitsauflage im Umfang von 200 Arbeitsstunden vollständig ab. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, 2 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009,zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2023 (GBl. S. 413), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2024 (GBl. Nr. 5), wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet und kann in Ausnahmefällen den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf vier Stunden herabsetzen. Gründe für eine derartige Ausnahme sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere da der Angeklagte bei der Ableistung der Arbeitsstunden 41 Jahre war und keine erheblichen körperlichen Beschwerden hatte. III. Zweite Gesamtfreiheitsstrafe Aus den Taten Nr. 4 bis 6 der Anklage war eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer als Einzelstrafen für die Taten 4 und 6 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten und für die Tat 5 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren festgesetzt. Ausgehend von der höchsten Einzelstrafe bildete die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte die insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. F. Einziehung Die Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1 und 73c StGB war im Umfang des Tenors anzuordnen. Der Einziehungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Hinterziehungsbetrag und den teilweise getilgten Steuerverbindlichkeiten. Letzteres konnte durch die beim Angeklagten sichergestellten Barmittel und Wertgegenstände erfolgen. Bei der Steuerhinterziehung besteht das Erlangte regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil sich der Täter die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart (BGH, Urteil vom 11.07.2019 - 1 StR 620/18). Dabei sind ersparte Aufwendungen nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar, weswegen lediglich die Einziehung des Wertes der Taterträge gemäß § 73c StGB möglich ist (BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - 1 StR 199/19). Die im Hinblick auf die verkürzten Steuern ersparten Aufwendungen sind jedoch nicht stets vom Steuerschuldner erlangt, weil die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft und damit mehr als die bloße Tatbestandserfüllung voraussetzt. Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 208/19). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte hat die Brutto-Beträge tatsächlich vereinnahmt. Da die Taterträge nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Beschuldigten vorhanden sind, liegen gemäß § 73c Satz 1 StGB die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen vor. G. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Trotz des langen Zeitraums seit Abschluss der Tat ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG nicht feststellbar. Der Angeklagte hatte seit der Durchsuchung am 18.01.2022 Kenntnis über das vorliegende Verfahren. Bis zur Anklageerhebung am 18.04.2024 vergingen 27 Monate. Auch wenn dies ein recht langer Zeitraum war, so war hierin aufgrund der Umstände des konkreten Falls eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht festzustellen. Insbesondere ergibt sich aus den Angaben der Zeugin Z5, dass die Ermittlungen im Anschluss an die Durchsuchungen sehr aufwendig waren. Dies hing damit zusammen, dass beim Angeklagten keinerlei Buchführung vorhanden war, sondern sämtliche Unterlagen, darunter rund 800 tatrelevante Belege, lose, in verschiedenen Objekten an verschiedenen Orten aufbewahrt wurden. All diese Belege musste die Zeugin Z5 sortieren und händisch erfassen. In dieser Zeit erhielt sie 1.254 weitere Rechnungen vom Juwelier H. sowie der FIRMA Z1, die sie ebenfalls zunächst händisch erfassen musste, ehe sie diese auswerten konnte. Sehr umfangreich war auch die Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten, der mit mehreren tausenden Personen zum Uhrenhandel kommunizierte. Daneben wurden weitere Personen, darunter der Zeuge Z1, vernommen. Auch Ermittlungen im Ausland, Griechenland, Malta und Großbritannien, wurden ebenfalls vorgenommen. Erschwert wurden die Ermittlungen auch, weil der Angeklagte ein System entwickelte, seine Geschäfte ausschließlich durch Bargeldzahlungen und Überweisungen an Dritte im Ausland möglichst zu verschleiern. Die Steuerfahndung schloss die steuerlichen und strafrechtlichen Berichte ohne eine erkennbare Verfahrensverzögerung im Sommer 2023 ab und ergänzte diese im November 2023. Bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 18.04.2024 war keine Verfahrensverzögerung festzustellen. Insbesondere war die Durchführung einer weiteren Durchsuchung am 19.01.2024 vor Anklageerhebung vertretbar, da sich – berechtigte – Anhaltspunkte auf einen fortgesetzten Uhrenhandel des Angeklagten ergaben, die mit der Auffindung relevanter Beweismittel einhergingen. Die Anklageerhebung erfolgte auch sehr zügig nach der Festnahme des Angeklagten am 28.03.2024 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.03.2024 (29 Gs 2757/24). Schließlich liegt auch keine Verfahrensverzögerung seitens der Strafkammer vor, da die Hauptverhandlung am 17.09.2024 begann. H. Verständigung Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen. I. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Zusammenfassung Der Angeklagte ist seit 2011 Zwischenhändler für Luxusuhren (…). Dieser Beruf hängt damit zusammen, dass neue Uhren nur von wenigen ausgewählten Konzessionären verkauft werden dürfen. Nicht zuletzt, weil diese Uhren auch ein Anlageobjekt sind, überstieg die Nachfrage das Angebot um ein Vielfaches, sodass viele Uhrenmodelle im Tatzeitraum auf Jahre im Voraus vergriffen waren. Privatkunden, die dennoch eine Uhr kaufen wollten, waren auf den sogenannten „Graumarkt“ angewiesen, bei denen die Uhren von Nicht-Konzessionären zu einem wesentlich höheren Preis verkauft wurden. Der Angeklagte kaufte insbesondere bei Konzessionären (…) in Griechenland Uhren an, da die Nachfrage dort wegen der schwächeren Kaufkraft nicht so groß war wie in Deutschland. Der Ankauf musste unter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen, weil Konzessionäre (…) vertraglich nur an Privatpersonen verkaufen dürfen. Diese Uhren transportierte der Angeklagte in der Folge nach Deutschland und verkaufte sie hier zum Großteil an Juweliere, die keine Konzession (…) besaßen, und die die Uhren dann an Privatkunden verkauften. In kleinem Umfang verkaufte der Angeklagte direkt an Privatkunden. Obwohl der Angeklagte gewerblich handelte, erfolgten die Verkäufe ohne Ausweis von Umsatzsteuer als angeblich differenzbesteuert gemäß § 25a UStG. Die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung lagen aufgrund des vorangegangenen Ankaufs unter Ausweis der Umsatzsteuer aber nicht vor. Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte im Zeitraum zwischen 2016 und 2019 Uhren in einem Gesamtumfang von 8.460.157,00 Euro. Hierbei wurde – nach einem Sicherheitsabschlag von 5% - Umsatzsteuer in Höhe von 1.283.242,30 hinterzogen. Seit 2011 gab der Angeklagte keine Steuererklärungen ab. Am 06.06.2018 wurde der zuvor vielfach vorbestrafte Angeklagte vom Amtsgericht Stuttgart wegen Begehung gleichartiger Taten in den Veranlagungsjahren 2011 bis 2015 jedoch bei einem deutlich geringeren Hinterziehungsbetrag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am Folgetag nach der Verurteilung setzte er den Handel genauso fort. Diese Strafe ist nicht erlassen, sodass mit den dort verhängten Einzelstrafen mit dem Veranlagungsjahr 2016 (Tat 3 der Anklage) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe und aus den übrigen Veranlagungszeiträumen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war. A. Feststellungen zur Person I. Familie / Werdegang (…) II. Gesundheit (…) Psychisch ist der Angeklagte an einer Depression erkrankt, die zunächst leicht war und mittlerweile wohl eher mittelschwer ist. Ferner wurde bei ihm 2013 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Diese tritt in Form einer inneren Unruhe auf und ist für Außenstehende nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Symptome zeigen sich in gelegentlichen Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Seit 2012 ist er Patient in einer nervenfachärztlichen Praxis und erhält gegen beide Krankheiten passende Medikamente. Eine Psychotherapie, nicht zuletzt zur Aufarbeitung der schwierigen Kindheit, absolvierte er jedenfalls in den letzten Jahren nicht. Erst während der Hauptverhandlung begann er zunächst mit 12 Sitzungen der Psychotherapie. III. Vorstrafen und Haft Der Angeklagte ist seit dem 18. Lebensjahr vielfach, kontinuierlich und regelmäßig insbesondere im Zusammenhang mit Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten und stand dabei seit seiner dritten Verurteilung am 21.04.1998 die meiste Zeit unter laufender Bewährung. Das Bundeszentralregister weist zehn Einträge auf. Nach einer Haft von 139 Tagen, die er bis Anfang 2001 verbüßte, wurde er schnell erneut straffällig, sodass er die Jahre 2003 und 2004 fast vollständig in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachte. Obwohl er weiterhin diverse Straftaten während laufender Bewährung beging, wurden die neuen Verurteilungen stets wieder zur Bewährung ausgesetzt, die auch nicht widerrufen wurden. Die einzelnen Verurteilungen und Haftzeiten gestalten sich wie folgt: Am 06.12.1996 ordnete das Amtsgericht Backnang, Az. 6 Ds 331/96, rechtskräftig seit 14.12.1996, wegen Hehlerei und Diebstahl geringwertiger Sachen eine Geldauflage gegen den Angeklagten an. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Angeklagte im Juni 1996 Fahrzeugteile eines BMW für 200 DM erwarb, obwohl er wusste, dass diese gestohlen waren. Außerdem entwendete er in der gewerblichen Berufsschule einen Messschieber im Wert von ca. 45 DM. Am 02.05.1997 ordnete das Amtsgericht Backnang, Az. 6 Ds 51 Js 564/97, rechtskräftig seit 02.05.1997, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine weitere Geldauflage an. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Angeklagte im Oktober 1995 mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter von einem Grundstück in (…) vier Kompletträder mit Leichtmetallfelgen im Wert von circa 600,- DM entwendete. Am 21.04.1998 ordnete das Amtsgericht Waiblingen, Az. 3 Ls 51 Js 106432/97, rechtskräftig seit 29.04.1998, eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, Kennzeichenmissbrauch in 3 Fällen, Betrug in 5 Fällen, Diebstahl in 4 Fällen an. Diese setzte es zur Bewährung aus und bestimmte die Dauer der Bewährung auf 2 Jahre. Der Angeklagte brachte im Oktober und November 1997 an seinem PKW, einen BMW, dreimal falsche Autokennzeichen an, die er in einem Fall selbst entwendet hatte, und fuhr damit fünfmal bei Tankstellen vor, an denen er ohne zu bezahlen im Umfang von jeweils zwischen 65,- und 80,- DM tankte. Am 2. Dezember 1997 entwendete der Angeklagte in einem Bekleidungsgeschäft in Waiblingen drei Sweatshirts im Wert von 89,70 DM. Am Abend des 4. Dezember 1997 brach der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter in Stuttgart zunächst einen VW-Golf auf, aus dem sie ein Autoradio, einen CD-Wechsler, 10 CDs, eine Handtasche mit circa 100,- DM Bargeld und ein paar Lederhandschuhe entwendeten. Anschließend öffnete der Angeklagte gewaltsam einen weiteren PKW VW-Golf, aus dem jedoch nichts entwendet wurde. Schließlich führte der Angeklagte am 23. Mai 1997 in seinem PKW eine Salut-Vorderschaft-Repetierflinte Kaliber 9 mm zugriffsbereit mit sich, ohne über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Am 28.07.1998 ordnete das Amtsgericht Waiblingen, 3 Ls 51 Js 45063/98, rechtskräftig seit 28.07.1998, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 21.04.1998, Az. 3 Ls 51 Js 106432/97, eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung an. Auch hier wurde die Vollstreckung für eine Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte ließ sich im November 1997 in einem Modehaus in Backnang zwei Lederjacken und Pullover im Gesamtwert von 1.094,- DM in vorgespiegelter Kaufabsicht zur Auswahl mit nach Hause geben. Dabei verwendete er den Falschnamen „Thomas K“ und gab eine falsche Adresse an. Die entsprechende Mitnahmequittung unterzeichnete der Angeklagte ebenfalls mit dem falschen Namen. Die Waren behielt er ohne Bezahlung für sich. Am 11.12.1998 ordnete das Amtsgericht Waiblingen, 3 Ls 51 Js 27224/98, rechtskräftig seit 19.12.1998, unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 21.04.1998, Az. 3 Ls 51 Js 106432/97, und vom 28.07.1998, 3 Ls 51 Js 45063/98, eine Jugendstrafe von 2 Jahren wegen Diebstahls in 10 Fällen, Unterschlagung, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand, unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in 65 Fällen an, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde und infolge derer die Nebenfolge des § 25 JArbSchG eintrat. Diese Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 20.09.2005. Die Verurteilung erfolgte, weil der Angeklagte im Juni 1997 aus einem Kellerraum eines Gebäudes in (…) drei dort stehende Koffer mit circa 800 Schallplatten entwendete. Im Juli 1997 entwendete er ferner in der Tiefgarage desselben Gebäudes aus einem dort abgestellten PKW Honda Verstärker und Lautsprecher im Wert von circa 3.500,- DM. In der Zeit vor dem 30. Mai 1997 entwendete der Angeklagte in acht Fällen von Baustellen im Rems-Murr-Kreis jeweils Baustellenlampen. Im November 1997 wurden in der Wohnung des Angeklagten zwei Schlagringe sichergestellt, die er kurz zuvor für 10 DM auf einem Flohmarkt erworben hatte. Zwischen Juni und Oktober 1997 verkaufte der Angeklagte in seiner Wohnung in (…) mindestens viermal jeweils 1,5 g Marihuana zum Preis von je 30,- DM an unbekannte Käufer und in einem Fall eine Ecstasy-Pille zum Preis von 20,- DM. Zwischen Ende Juli und Anfang August 1997 kaufte der Angeklagte von einem unbekannten Händler in Stuttgart 100 Gramm Marihuana für 1.050,- DM. Im Oktober 1997 erwarb der Angeklagte von einem unbekannt gebliebenen Händler in Stuttgart 50 Gramm Marihuana für 750,- DM. Hiervon verkaufte er in der Zeit zwischen Juli 1997 und November 1997 mindestens 50 Mal jeweils Kleinmengen an unbekannte Abnehmer. Außerdem verkaufte er im November 1997 in drei Fällen jeweils 1,5 Gramm Marihuana für jeweils 20,- DM und in vier Fällen jeweils 4 Gramm Haschisch für je 60,- DM. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 22. November 1997 wurden beim Angeklagten folgende Restmengen von Betäubungsmitteln aufgefunden: 27,66 Gramm Marihuana, 48 Tabletten, von denen einige Ecstasy enthielten und einige falsch waren, 23 LSD-Trips, 0,5 Gramm Amphetamin und 3 Cannabissamen. Schließlich lieh sich der Angeklagte im März 1997 von einer Bekannten einen Satelliten-Receiver für einige Tage aus und behielt dieses Gerät für sich. Am 30.03.2000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Backnang, 2 Ds 91 Js 50213/99 1231 VRs, rechtskräftig seit 27.07.2000, wegen Betrugs in 2 Fällen und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im April 1999 fuhr der Angeklagte dabei erstmalig für eine Pizzeria in Winnenden Waren aus. Dort stellte er sich unter dem Falschnamen „Michael Welk“ vor. Er behielt das von den Bestellern an ihn an diesem Tag gezahlte Geld im Umfang von 247,- DM, das zuvor erhaltene Wechselgeld von 50,- DM sowie mindestens vier Warmhalteboxen im Gesamtwert von 280,- DM für sich. Außerdem bestellte er am gleichen Tag bei derselben Pizzeria unter einem anderen Falschnamen, nämlich „Seybold“, Essen und Getränke im Wert von 71,50 DM für sich, nahm diese als Fahrer entgegen und behielt diese für sich, ohne zu bezahlen. Im Juni 1999 bestellte er unter Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unter dem Falschnamen „Jochen L, geb. am 30.06.1977“ bei einem Versandhandel ein Oberhemd und eine Hose im Wert von 109,90 DM, die er nach Erhalt der Kleidungstücke entsprechend vorgefasster Absicht nicht bezahlte. Eine Realisierung der Forderung durch den Versandhändler scheiterte aufgrund der angegebenen Falschpersonalien. Eine Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung lehnte das Amtsgericht Backnang ab, weil der Angeklagte Bewährungsbrecher sei und er bereits in drei Verhandlungen vor dem Amtsgericht Waiblingen über die Bedeutung einer Strafaussetzung zur Bewährung belehrt worden sei. Auch von der letztendlich sehr massiven Jugendstrafe, die am 11.12.1998 verhängt wurde, habe er sich offensichtlich völlig unbeeindruckt gezeigt, da er lediglich 4 Monate später mit den nunmehr zu verurteilenden Taten erneut straffällig geworden sei. Dieser Bewertung schloss sich auch das Landgericht Stuttgart in seinem Berufungsurteil an. So sei nach der gebotenen Gesamtschau aller positiven und negativen Prognosegesichtspunkte angesichts des labilen Charakters des Angeklagten und seines Vorlebens ohne die Verbüßung der Freiheitsstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Angeklagte werde, im Gefühl, ein weiteres Mal relativ ungeschoren davongekommen zu sein, über kurz oder lang erneut straffällig werden. Die Verbüßung der relativ kurzen Freiheitsstrafe könne für eine straffreie Zukunft eventuell ausreichen, sodass es nicht des Widerrufs der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 11.12.1998 bedürfe. Der Angeklagte trat die Haft im August 2000 an. Diese verbüßte er in einem Freigängerheim bei Ludwigsburg und konnte in dieser Zeit sein Studium für Marketing und Kommunikation fortsetzen. Nach 139 Tagen, das entspricht 2/3 von 7 Monaten, wurde er am 08.01.2001 aus der Haft entlassen. Die restliche Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde infolge der späteren Verurteilung des Amtsgerichts Backnang vom 04.02.2003, 2 Ds 93 Js 89446/01 3022 VRs, widerrufen und im Anschluss an die dortige Strafhaft ab 26.09.2004 in der Justizvollzugsanstalt Ulm in offenem Vollzug bis zum 04.11.2004 vollstreckt, ehe die restliche Freiheitsstrafe im Gnadenwege erlassen wurde. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Backnang am 04.02.2003, 2 Ds 93 Js 89446/01 3022 VRs, rechtskräftig seit 21.01.2004, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl, veruntreuender Unterschlagung, Verwahrbruch in Tateinheit mit Diebstahl, Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraus wurde mit einer weiteren Verurteilung, deren schriftliche Urteilsgründe nicht mehr vorliegen, eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten gebildet. Im Urteil vom 04.02.2003 wurde festgestellt, dass im November 2001 der Mitangeklagte (…) mit seinem Fahrzeug in Begleitung des Angeklagten zu einer Waschanlage in Sulzbach/Murr fuhr. Dort knotete er 17 Schraubenmuttern aus Metall in die Waschbürsten ein, möglicherweise mit Hilfe des Angeklagten. Der Mitangeklagte (…) behauptete sodann wahrheitswidrig gegenüber der Mitarbeiterin der Waschanlage, dass sein tatsächlich nur vom Regen nass gewordenes Fahrzeug sich in der Waschanlage Lackschäden zugezogen habe. Der Angeklagte bestätigte gegenüber der Mitarbeiterin sowie gegenüber den erschienenen Polizeibeamten wahrheitswidrig diesen Vorgang. Der Mitangeklagte (…) machte vergeblich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betreiber der Tankstelle und dessen Versicherung in Höhe von 5.590,- Euro geltend. Im April 2022 drang der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter in 71549 Auenwald gegen 05:00 Uhr morgens in die unverschlossene Wohnung einer Frau sowie in eine weitere zu diesem Zeitpunkt nicht bezogene Nachbarswohnung ein, deren Tür offenstand. Insgesamt entwendete er eine Vielzahl von Gegenständen des Alltags – die entsprechende Auflistung im Urteil umfasst fast vier Seiten – in einem Gesamtwert von circa 6.700,- Euro. Nur ein Teil dieser Gegenstände konnte bei der späteren Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden werden. Am 21.01.2003 fuhr der Angeklagte einen PKW, obwohl seine Fahrerlaubnis seit 29.8.2002 vorläufig entzogen war. Eine Aussetzung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten lehnte das Amtsgericht Backnang ab, da der Angeklagte aus seiner früheren Haftstrafe keinerlei Konsequenzen für sich gezogen habe, sondern er vielmehr nach seiner Haftentlassung am 08.01.2001 „mit beeindruckender Geschwindigkeit wieder rückfällig“ geworden sei. Die gemäß § 56 Abs. 2 StGB für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderlichen besonderen Umstände in der Person des Angeklagten oder in den Taten seien „weit und breit nicht ersichtlich“. Vielmehr habe der Angeklagte zu den Tatzeiten doppelt unter Bewährung gestanden und habe gerade erst eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung teilweise verbüßt. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 27.01.2003 vorläufig festgenommen. Ab dem 28.01.2003 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. Am 04.03.2004 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Ulm verlegt. Die dortige Haft verbüßte er im offenen Vollzug. Er arbeitete in der dortigen Lackiererei und verbrachte die Haft überwiegend auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt. Nach Verbüßung von 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe zum 25.09.2004 wurde das letzte Drittel zur Bewährung ausgesetzt. Hieran schloss sich die Verbüßung des letzten Drittels der vom Amtsgericht Backnang am 30.03.2000 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, da die Bewährung insoweit widerrufen wurde. Nach Verbüßung dieser weiteren 71 Tage wurde der Angeklagte am 05.12.2004 aus der Haft entlassen. Der Strafrest wurde bis zum 02.11.2007 zur Bewährung ausgesetzt, dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 20.01.2006 verhängt. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 16.11.2007. Am 28.05.2008 Amtsgericht Stuttgart, Az. 15 Ds 165 Js 65064/07 3133 VRs, rechtskräftig seit 05.06.2008, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher gewerblicher Kennzeichenverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen, in 29 tateinheitlichen Fällen und in 22 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche für eine Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem stellte das Amtsgericht fest, dass die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.07.2011 erlassen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte erstmalig im Zusammenhang mit dem Uhrenhandel – wenn auch nicht mit echten Uhren – strafrechtlich in Erscheinung trat. So veräußerte er zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 in insgesamt 22 Fällen Behältnisse für Uhren der Marke (…), die gefälscht waren. Im Juli 2007 bot der Angeklagte in einem Stuttgarter Café Interessenten Uhren zum Stückpreis von 500,- Euro zum Verkauf an. Er hatte insgesamt sechs Uhren bei sich (…). Bei allen Uhren handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um billige Nachahmungen, die er in Tschechien gekauft hatte. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung in (…), die anlässlich der Tat vom Juli 2007 erfolgte, wurden in der Wohnung insgesamt 13 gefälschte Markenuhren (…), acht gefälschte (…)-Etuis, zwei gefälschte (…)- Sonnenbrillen und sechs gefälschte Behältnisse von (…) vorgefunden. Während sämtlicher Taten stand der Angeklagte unter Bewährung hinsichtlich des letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe aus der vorangehenden Verurteilung. Am 13.12.2011 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart, Az. 1 Ds 106 Js 34442/10 3131 VRs, rechtskräftig seit 21.12.2011, den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Die Vollstreckung wurde für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 03.03.2016. Die Verurteilung erfolgte, weil der Angeklagte am 04.01.2010 unter dem Falschnamen „Michael G“ zwei gutgläubige Bauarbeiter damit beauftragte, eine angeblich in seinem Eigentum stehende Lichtinstallation, die aus zehn mit LED beleuchteten Metallkästen bestand und die zu Besichtigungszwecken öffentlich an einer Holzplatte an einem Gebäude in Stuttgart ausgestellt war, abzumontieren und in ein Gebäude zu verbringen, was ihm damals zur alleinigen Nutzung überlassen war. Eine Mitangeklagte nahm die Lieferung entgegen, quittierte den Erhalt ebenfalls mit einem Falschnamen und gab sich als Praktikantin des Angeklagten aus. Der Materialwert der Installation lag bei knapp 11.000,- Euro. Den Bauarbeitern zahlte der Angeklagte 500,- Euro. Auch während dieser Tat stand der Angeklagte unter Bewährung wegen der vorangehenden Verurteilung. Am 06.06.2018 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart, Az. 103 Ls 141 Js 108136/17 3021 VRs, rechtskräftig seit 14.06.2018, den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch wurde festgestellt, dass ein Gewerbezusammenhang bestand. Der Angeklagte wurde dabei vom Amtsgericht Stuttgart wegen des gleichen modus operandi wie bei der vorliegenden Verurteilung für frühere Veranlagungszeiträume, die Jahre 2011 bis 2015, und wegen eines deutlich niedrigeren Hinterziehungsbetrags verurteilt und ein – bereits beschlagnahmter – Betrag von 36.000,- Euro als Wert des Erlangten eingezogen. Im Detail stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte ab dem Jahr 2011 mit Luxusuhren handelte, ohne über eine Konzession der jeweiligen Hersteller zu verfügen. Die Uhren nahm er von einem Händler in Athen persönlich entgegen. Hierbei zahlte er in Griechenland auch die dort anfallende gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. 24 %. Die Uhren brachte er nach Deutschland und veräußerte sie an Endkunden oder an andere Wiederverkäufer. Der Verkauf wurde hierbei als umsatzsteuerfreie Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG ausgewiesen. Einen fachkundigen Rat darüber, ob die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung tatsächlich vorlagen, holte der Angeklagte nicht ein und befasste sich auch sonst nicht näher mit dieser steuerlichen Frage, weshalb er die Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf nahm. In den Jahren 2011 bis 2015 gab der Angeklagte keine Umsatzsteuerklärungen ab. Die Umsätze und die hinterzogene Umsatzsteuer in den jeweiligen Jahren, die den damaligen Taten 1 bis 5 entsprechen, betrugen im Einzelnen: Auch während dieser Taten, mit Ausnahme der Tat 5, stand der Angeklagte unter Bewährung wegen der vorherigen Verurteilung. Diese Bewährungszeit endete im Dezember 2015 und die Strafe wurde am 03.03.2016 erlassen. Das Amtsgericht verhängte Einzelstrafen von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe für die Taten eins und zwei sowie von jeweils neun Monaten für die Taten drei bis fünf. Daraus bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und der Angeklagte unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt. Außerdem wurde ihm auferlegt, 200 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen. Schließlich musste er dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich jeden Wohnsitzwechsel mitteilen. Während die gemeinnützige Arbeit von ihm in vollem Umfang erbracht wurde, gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin schwierig. Wiederholt reagierte er nicht auf ihre Schreiben und ließ bei doch zustande gekommenen Treffen eine inhaltliche Aufarbeitung der Straftaten nicht zu. Zudem verstieß der Angeklagte auch gegen die Meldeauflage. Infolge neuer Ermittlungen gegen den Angeklagten, die letztlich zur vorliegenden Verurteilung führten, und dem Angeklagten ab der Durchsuchung am 18.01.2022 bekannt waren, wurde auch nach Ablauf der Bewährungszeit die Entscheidung über den Straferlass zurückgestellt. Mit Verfügungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.07.2022, 20.12.2022 und 24.05.2023 wurde der Angeklagte auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Ermittlungen, welche zu der vorliegenden Verurteilung führten, eine Entscheidung über den Erlass der Strafe aus dem Urteil vom 06.06.2018 zurückgestellt wurde. Ein Erlass dieser Strafe ist weiterhin nicht erfolgt. IV. Steuerverbindlichkeiten und sonstige Schulden Der seit spätestens 2011 als Uhrenhändler tätige Angeklagte gab in dieser gesamten Zeit keine Steuererklärungen ab. Die Steuerbescheide, auch für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, ergingen daher im Wege der Schätzung. In den folgenden Jahren konnten beim Angeklagten wiederholt Bargeld und Luxusuhren sichergestellt werden und damit ein kleinerer Teil der Steuerverbindlichkeiten beglichen werden, wobei immer noch alleine aus der Umsatzsteuer für den Tatzeitraum Verbindlichkeiten von mindestens rund 1,3 Millionen Euro ausstehen. Im Einzelnen wurde im Rahmen einer Durchsuchung im Jahr 2015 im Ermittlungsverfahren, das zur Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 06.06.2018 führte, beim Angeklagten Bargeld in Höhe von 36.000,- Euro beschlagnahmt. Am 11.05.2018 wurde der Angeklagte auf dem Flughafen in Malaga mit rund 705.000,- Euro Bargeld angetroffen. Das Geld wurde von spanischen Behörden beschlagnahmt und später an die deutsche Finanzverwaltung zur Begleichung alter Steuerschulden ausgekehrt. Bei der Durchsuchung am 18.01.2022 wurden beim Angeklagten 23 Uhren beschlagnahmt und versteigert. Dadurch konnten nach Abzug der Gebühren des Auktionshauses weitere 182.647,50 Euro erzielt werden. Dieses Geld wurde zusammen mit rund 129.000,- Euro, die als Bargeld bei der gleichen Durchsuchung beschlagnahmt wurden, ebenfalls anteilig zur Tilgung der diversen Steuerverbindlichkeiten verwendet. Der Angeklagte hat ferner Schulden bei vielen Privatpersonen in einem nicht bekannten Umfang. Gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der Beitreibung offener Steuerschulden gab er in den Jahren 2015, 2017, 2019, 2022 eine falsche Vermögensauskunft ab, in der er u.a. wahrheitswidrig behauptete, keine Uhren zu besitzen und keine Einkünfte zu erzielen. B. Feststellungen zur Sache I. Überblick über den Luxusuhrenhandel und Struktur der Firma (…) Das Geschäftsmodell des Angeklagten funktionierte deshalb, weil – jedenfalls im Tatzeitraum – die Nachfrage nach Luxusuhren insbesondere der Marke (…) das Angebot deutlich überstieg. Sehr vielen privaten Endkunden war es auf Jahre hinweg unmöglich, wie regulär vorgesehen, bei Konzessionären eine neue Uhr zu erwerben. Dies galt insbesondere für die Uhren der Marke (…), die auch mit sehr großem Abstand die am meisten verkauften Luxusuhren sind. Da auch der Angeklagte fast ausnahmslos mit (…)-Uhren handelte, soll anhand dieses Unternehmens das generelle Marktumfeld im Luxusuhren-Segment dargestellt werden. (…) Gleichzeitig überstieg in den letzten Jahrzehnten, nicht zuletzt auch im Tatzeitraum, die Nachfrage das Angebot erheblich. Die Folge war, dass Kunden bei (…)-Konzessionären viele Modelle nicht kaufen konnten. Regelmäßig führten Konzessionäre Wartelisten, bei denen Kunden etliche Jahre bis zum Kauf einer Uhr warten mussten. (…) Dies führte zum Entstehen eines sogenannten „Graumarktes“ für Luxusuhren, in dem auch der Angeklagte tätig war. Als Graumarkt-Händler werden dabei sowohl stationäre als auch Online-Händler bezeichnet, die als Nicht-Konzessionäre die Uhren verkaufen. Jedenfalls im Tatzeitraum wurden auf dem Graumarkt die Uhren zu einem wesentlich höheren Preis, teilweise das Doppelte oder noch mehr des für die Konzessionäre maßgeblichen UVP, verkauft. Letztlich können private Endkunden hier jedes Uhrenmodell in kurzer Zeit erwerben, wenn sie einen entsprechenden Aufpreis zahlen. Im Unterschied zu einem „Schwarzmarkt“ ist der Verkauf und der Ankauf von Uhren über den Graumarkt grundsätzlich legal. Allerdings ist die Beschaffung der Uhren schwierig. (…) Händler auf dem Graumarkt sind daher auf Zwischenhändler wie den Angeklagten angewiesen, die in einem ersten Schritt Uhren von einem Konzessionär oder von Privaten ankaufen. In Deutschland geben sich solche Zwischenhändler oft als Privatpersonen aus, um sich auf Wartelisten von (…) Konzessionären eintragen zu lassen. Dadurch wird die Möglichkeit von Privatkunden auf einen Erwerb einer Uhr von einem Konzessionär weiter eingeschränkt. Der An- und Weiterverkauf einer Uhr führt für Zwischenhändler wie den Angeklagten zur wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Umsatzsteuer. Die Zwischenhändler sind – wie bereits aus den Umsätzen ersichtlich – gewerblich tätig und bereits beim Verkauf von wenigen Uhren pro Jahr überschreiten sie die Grenze des § 19 UStG. Sie müssen daher beim Weiterverkauf der Uhr grundsätzlich die Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig können sie die beim Ankauf entstehende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, weil sie gegenüber dem Konzessionär – wahrheitswidrig – als Privatpersonen aufgetreten waren, (…). Aus diesem Grund hat sich im Graumarkt beim Verkauf an den Endkunden etabliert, diesen als differenzbesteuert gemäß § 25a UStG zu bezeichnen und damit ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu verkaufen. Die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung liegen aber nicht vor, wenn beim Ankauf – wie vorliegend – Umsatzsteuer ausgewiesen und auch abgeführt wurde, vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 UStG. Lediglich soweit tatsächlich Zwischenhändler Uhren von Privatpersonen ankaufen, könnten die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 UStG beim Weiterverkauf erfüllt sein. Solche Ankäufe machten aber jedenfalls beim Angeklagten einen verschwindend geringen Anteil aus und wurden im Rahmen einer sehr großzügigen Schätzung beim Hinterziehungsbetrag im Umfang von 5% in Abzug gebracht (vgl. dazu unten). II. Uhrenhandel des Angeklagten Der Angeklagte ist seit mindestens 2011 als Uhrenhändler für Luxusuhren im Graumarkt beruflich tätig und erzielte dabei beträchtliche Gewinne. Die von ihm angekauften Uhren verkaufte er entweder in eigenem Namen unmittelbar an Privatpersonen oder an Juweliere. Letzteren gegenüber trat er immer wieder auch unter verschiedenen Firmenbezeichnungen und Rechtsformen auf, wobei diese Firmen teilweise nicht existent waren oder aber er ohne eine entsprechende Berechtigung für existierende Firmen ohne Wissen der jeweiligen Berechtigten auftrat.Der Verkauf der Uhren erfolgte dabei zu Unrecht ohne Ausweis der Umsatzsteuer als differenzbesteuert gemäß § 25a UStG. 1. Ankauf der Uhren Der Angeklagte bezog die Uhren zum großen Teil von Konzessionären der Firma (…) in Griechenland. Die Nachfrage nach Luxusuhren war dort nicht so groß wie in Deutschland. Dies könnte unter anderem mit der damals schwierigen wirtschaftlichen Lage sowie auch saisonalen Schwankungen im Jahresverlauf im Tourismus zusammenhängen. Diese Uhren waren faktisch neu. Da bereits beim Ankauf vom Konzessionär die jeweilige Uhr zeitnah weiterverkauft werden sollte, wurden diese zwischen An- und Verkauf nicht getragen und waren beim Wiederverkauf durch den Angeklagten in der Regel nur einige Wochen oder Monate alt. Lediglich die Garantiekarte wurde durch den Konzessionär ausgefüllt, weil nur er hierzu berechtigt war, sodass die Garantie bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Im Tatzeitraum, den Jahren 2016 bis 2019, kaufte der Angeklagte allein von acht griechischen Konzessionären Uhren im Wert von mindestens 4.191.627,- Euro an. Im Einzelnen wurden bei den einzelnen griechischen Juwelieren folgende Ankäufe vorgenommen: Juwelier Umsatz im Jahr 2016 (in Euro) Umsatz im Jahr 2017 (in Euro) Umsatz im Jahr 2018 (in Euro) Umsatz im Jahr 2019 (in Euro) J1 149.060,- 385.618,- 280.150,- 314.235,- J2 67.220,- 178.850,- 341.170,- 176.100,- J3 68.360,- 22.200,- --- --- J4 130.750,- 185.100,- --- --- J5 98.850,- 246.100,- 225.950,- 64.990,- J6 445.041,- 329.020,- 95.265,- --- J7 20.500,- 72.800,- 68.000,- 83.950,- J8 75.198,- --- 41.700,- 25.450,- Summe 1.054.979,- 1.419.688,- 1.052.235,- 664.725,- Beim Ankauf wurde die griechische Umsatzsteuer von 23% bzw. 24% ausgewiesen. In der Regel stellten die griechischen Juweliere nur Quittungen aus, die weder einen bestimmten Käufer noch das Modell und die Seriennummer einer Uhr auswiesen. Bei Verkäufen durch den Juwelier J6 enthielt der Beleg diese Angaben, wobei als Käufer sowohl griechische als auch deutsche Personen genannt waren, jedoch nicht der Angeklagte, obwohl er der tatsächliche Käufer war. Lediglich mit dem Juwelier J4 schloss der Angeklagte einen „Kommissionvertrag“, in dem der an J4 zu zahlende Festpreis vereinbart war, bis zu dessen Zahlung er Eigentümer der Uhren verbleiben sollte, sowie das Datum für die Übergabe der Uhren an den Angeklagten in Athen. Diese Uhren verkaufte der Angeklagte in Deutschland in eigenem Namen und ohne Ausweis der Umsatzsteuer als angeblich differenzbesteuert. Insoweit liegen auch hier die Voraussetzungen für einen differenzbesteuerten Weiterverkauf nicht vor. Zu den Details des Vertrages mit Juwelier J4 wird im Übrigen auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Daneben verkaufte der Angeklagte aber auch Uhren, die von Konzessionären in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstmalig verkauft wurden. Von den von ihm weiterverkauften rund 1300 Uhren wurden 109 durch die (…) im Inland erstmalig in den Verkehr gebracht, während der Rest durch (…)-Tochterfirmen im Ausland an Konzessionäre verkauft wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in einem marginalen Umfang tatsächlich Uhren von Privatpersonen ankaufte. Bei deren Weiterverkauf würden die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung tatsächlich vorliegen. Weil dieser Anteil nicht exakt ermittelt werden kann, wurde zu seinen Gunsten eine Schätzung (dazu unten) in Höhe von 5% vorgenommen. 2. Wiederverkauf der Uhren Der Angeklagte verkaufte die Uhren in Deutschland an den Juwelier (…) (nachfolgend: „Juwelier H.“), in (…) an den Zeugen Z1, der als eingetragener Kaufmann die (…) FIRMA Z1 betrieb, sowie in geringem Umfang direkt an inländische Privatpersonen. Ausnahmslos trat der Angeklagte bei den in der Anklage aufgeführten Fällen als Verkäufer und Eigentümer der Uhren auf. Teilweise erfolgte die Rechnungsstellung im Namen von nicht existenten Firmen oder im Namen einer tatsächlich existenten Firma, für die der Angeklagte jedoch nicht handeln durfte. Bei sämtlichen Verkäufen wurde die Umsatzsteuer weder ausgewiesen noch abgeführt. Oft beinhalteten die Rechnungen den unzutreffenden Hinweis auf die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG. Seit Beginn seiner Tätigkeit als Uhrenhändler im Jahr 2011 gab der Angeklagte weder zur Umsatzsteuer noch zu weiteren Steuerarten Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden ab. Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung endete für den Veranlagungszeitraum 2016 am 31.05.2017 (Tat 3 der Anklage) und in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils am 31.07. des Folgejahres (Taten Nr. 4 bis 6 der Anklage). a. Juwelier H.: Der mit Abstand größte Abnehmer der Uhren des Angeklagten war Juwelier H. Die Zusammenarbeit begann ungefähr in den Jahren 2012 bis 2014 und dauerte bis 2021. (…) Im Tatzeitraum war der Angeklagte zeitweise größter Lieferant des Juwelier H. mit Anteilen von rund (…). Die Bedeutung des Angeklagten für Juwelier H. zeigt sich daran, dass für dessen Mitarbeiter der Angeklagte erster Ansprechpartner war, wenn Kunden sich nach konkreten Uhrenmodellen erkundigten. Oftmals war es dem Angeklagten möglich, die in Deutschland bei Konzessionären auf Jahre hinaus vergriffenen Modelle innerhalb weniger Wochen an Juwelier H. weiterzuverkaufen. Daneben verkaufte der Angeklagte an Juwelier H. auch Uhren, für die es noch keinen bestimmten Interessenten gab, und die dann unmittelbar in der Auslage von Juwelier H. zum Verkauf angeboten wurden. Der ganz überwiegende Teil der Wiederverkäufe an Juwelier H. wurde von diesem selbst angekauft. Der Kaufpreis wurde meistens in bar entrichtet, teilweise in mehreren Tranchen im Abstand von wenigen Wochen. In kleinerem Umfang wurde der Kaufpreis auf griechische Konten von Juwelieren überwiesen. Eine Überweisung auf deutsche Konten des Angeklagten fand nicht statt. In einigen wenigen Fällen verkaufte Juwelier H. die Uhren auf Kommissionsbasis weiter. Insoweit wird auf die ergänzenden Informationen zu den einzelnen Verkäufen innerhalb der Tabelle verwiesen. Die Bezahlung des Angeklagten erfolgte in diesen Fällen nach dem Verkauf der Uhr. Bei sämtlichen Verkäufen an Juwelier H. sowie bei den Verkäufen auf Kommissionsbasis wurde die Umsatzsteuer weder ausgewiesen noch abgeführt. Teilweise enthielten die vom Angeklagten ausgestellten Rechnungen den Zusatz, dass es sich um eine Lieferung handele, die gemäß § 25a UStG differenzbesteuert und damit umsatzsteuerfrei sei. Der Angeklagte stellte die Rechnungen im Laufe der Geschäftsbeziehung für verschiedene Firmen aus. In den Buchhaltungsunterlagen von Juwelier H. wurde aber er selbst als Verkäufer unter seinem Namen als Privatperson geführt. Eine dieser Firmen war die F2 Ltd. Diese wurde vom Angeklagten 2015 in Großbritannien gegründet. Von dortigen Behörden wurde sie jedoch zum 05.07.2016 wieder gelöscht, weil der Angeklagte die gesetzlich erforderlichen Gebühren und Einlagen nicht leistete. Nach der Löschung verkaufte er bis Ende 2017 im Namen der bereits gelöschten F2 Ltd. Uhren im Wert von rund 1,174 Millionen Euro. Sehr häufig war auf der Rechnung zugleich auch die Einzelfirma des Angeklagte, die F3, aufgeführt. Auf einer Rechnung waren somit zwei verschiedene Firmen als Rechnungssteller genannt. 2017 verkaufte er unter seiner Einzelfirma F3 auf Kommissionsbasis weitere Uhren im Wert von 41.000 Euro. In den Jahren 2017 und 2018 verkaufte er im Namen der F4 Uhren im Wert von rund 4,4 Millionen Euro. Die F4 existierte tatsächlich und es bestanden gewisse geschäftliche Kontakte zwischen dem Alleingesellschafter der Firma, dem Zeugen Z2, aus Frankfurt am Main, sowie dem Geschäftsführer, einem Herrn Ls, ebenfalls aus der Nähe von Frankfurt am Main, und dem Angeklagten. Der Angeklagte war aber nicht berechtigt, die Verkäufe im Namen der F4 zu tätigen, tat dies aber dennoch ohne deren Kenntnis. Auch nach der Löschung dieser Firma nutzte er den Namen, um über das soziale Netzwerk Instagram weiterhin Uhren bis mindestens September 2024 zu verkaufen. Insbesondere im Jahr 2019 unterließ es der Angeklagte wiederholt, Rechnungen auszustellen. Diese Verkäufe hatten einen Umsatz von circa 1,3 Millionen Euro. Damals bemühte er sich erfolglos um die Gründung einer maltesischen Briefkastenfirma, die F5 Ltd. heißen sollte. Obwohl die Gründung, als Anschrift vorgesehen war ein Briefkasten-Domizil, misslang, verkaufte er erstmals Ende 2019 im Namen der nicht existenten maltesischen F5 Ltd. Uhren im Wert von rund 92.200,- Euro. Die einzelnen verkauften Uhren teilten sich wie folgt auf. (1). Verkäufe mit der bereits gelöschten F2 Ltd als Rechnungsaussteller sowie häufig mit der F3 als weiterem Aussteller Datum des Verkaufs an Juwelier H. Gesamter Verkaufs- preis einer Rechnung in Euro Verkaufspreis der einzelnen Uhr in Euro Marke Modell und Referenz- nummer der jeweiligen Uhr Buchhalteri- sche Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) Nummer der Rechnung (Hinweis: verschiedene Rechnungen mit derselben Nummer kommen vor, weil sie vom Angeklagten so ausgestellt wurden) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2016 689.975,- Summe 2017 484.530,- Summe gesamt 1.174.505,- Nach einer Betriebsprüfung bei Juwelier H. für die Jahre 2014 bis 2016 wurden die Lieferungen des Angeklagten nicht als ein Fall der Differenzbesteuerung anerkannt. Der Angeklagte erstellte daraufhin für seine Einzelfirma F3 mit Rechnungsdatum vom 04.03.2021 jeweils neue Sammelrechnungen über die Lieferungen für die Jahre 2015 und 2016. Der Bruttoverkaufspreis blieb darin gleich, jedoch wurde darin pauschal eine Umsatzsteuer von 19% ausgewiesen. Dies betraf auch sämtliche in der vorangehenden Tabelle dargestellten Lieferungen für das Jahr 2016 mit einer dann ausgewiesenen Umsatzsteuer von 110.164,07 Euro. Die Rechnungen wurden jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt, weil bereits an der angeblichen Geschäftsadresse keine geschäftlichen Aktivitäten festgestellt wurden. (2). Verkäufe im Namen der F3 In sämtlichen Fällen handelte es sich um Verkäufe auf Kommissionsbasis, bei denen gegenüber den Endkunden die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wurde. Eine Rechnungsstellung durch den Angeklagten erfolgte nicht. Datum des Kommissions- vertrags mit Juwelier H. /Datum des Verkaufs an den Endkunden Zahlung an den Ange- klagten in Euro / Verkaufspreis gegenüber dem Endkunden Marke Modell und Referenz- nummer der jeweiligen Uhr Buchhalterische Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) (…) (…) (…) (….) Summe der Zahlungen an den Angeklagten 41.000,- (3). Verkäufe mit der F4 und F4 in Gründung als Rechnungsaussteller Datum des Verkaufs an Juwelier H. Gesamter Verkaufspreis einer Rechnung in Euro Verkaufs- preis der einzelnen Uhr in Euro Marke Modell und Referenz- nummer der jeweiligen Uhr Buchhalteri- sche Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) Nummer der Rechnung (Hinweis: verschiedene Rechnungen mit derselben Nummer kommen vor, weil sie vom Angeklagten so ausgestellt wurden) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2017 1.135.732,- Datum des Verkaufs an Juwelier H. Gesamter Verkaufs- preis einer Rechnung in Euro Verkaufs- preis der einzelnen Uhr in Euro Marke Modell und Referenz- nummer der jeweiligen Uhr Buchhalteri- sche Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) Nummer der Rechnung (Hinweis: verschiedene Rechnungen mit derselben Nummer kommen vor, weil sie vom Angeklagten so ausgestellt wurden) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2018 3.271.520,- (4). Rechnungsstellung für F5 Ltd. Datum des Verkaufs an Juwelier H. Gesamter Verkaufspreis einer Rechnung in Euro Verkaufspreis der einzelnen Uhr in Euro Marke Modell und Referenz- nummer der jeweiligen Uhr Buchhalterische Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) (…) (…) (…) (…) (…) Summe 92.200,00 (5). Uhrenverkäufe ohne Rechnungsstellung / im eigenem Namen Im Jahr 2018 Datum Verkaufspreis Gesamt Verkaufspreis Einzel Marke Modell und Referenznummer Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) 13.12.17 (…) 4.300,00 4.300,00 (…) Im Jahr 2019 Datum Verkaufspreis Gesamt Verkaufspreis Einzel Marke Modell und Referenznummer Nummer der einzelnen Uhr bei Juwelier H. (soweit bekannt) (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2019 1.333.030,- b. Firma Z1: Durch die Verkäufe von Uhren an bzw. über die FIRMA Z1 in (…), der Firma des Zeugen Z1, erzielte der Angeklagte Brutto-Umsätze im Jahr 2016 in Höhe von 158.555,- Euro, im Jahr 2017 in Höhe von 183.815,- Euro, im Jahr 2018 in Höhe von 330.350,- Euro und im Jahr 2019 in Höhe von 349.350 Euro. Der Angeklagte, der dabei stets als Privatperson auftrat, schloss mit der FIRMA Z1 einen Kommissionsvertrag ab, der u.a. eine Provision von 18% für die FIRMA Z1 vorsah. Tatsächlich wich die Abwicklung des Vertrags wesentlich von dessen Wortlaut ab, wobei es zwei Arten von Verträgen gab. Meistens wurden die Uhren tatsächlich im Wege der Kommission an die privaten Endkunden verkauft. Dabei vereinbarte der Angeklagte bei der Anlieferung mit dem Zeugen Z1 einen bestimmten Betrag. Der darüberhinausgehende Gewinn verblieb bei der FIRMA Z1. Dieser lag öfter bei etwas weniger als den vertraglich vorgesehenen 18% und auch sonst wurden dem Angeklagten keine Kosten, etwa für Versicherung, in Rechnung gestellt. Daneben kaufte die FIRMA Z1 aber auch unmittelbar bei der Anlieferung Uhren an und verkaufte diese später selbst im eigenen Namen weiter. In diesen Fällen erhielt der Angeklagte den Kaufpreis häufig in bar. Gelegentlich wurde er auf griechische Konten von Juwelieren überwiesen. Diese Art der Überweisung erfolgte in der Regel bei Kommissionsgeschäften, wobei der Angeklagte angab, auf welches Konto der jeweilige Betrag zu überweisen war. Auf den Rechnungen für die Endkunden wurde durch die FIRMA Z1 standardmäßig hingewiesen, dass diese „lediglich im Auftrag der Einlieferer tätig“ sei. Der Name des Einlieferers, also des Verkäufers, wurde den Endkunden nicht mitgeteilt. Auch enthielten diese Rechnungen den Hinweis, dass die Ware „nach § 25a UStG differenzbesteuert“ und „Mehrwertsteuer nicht ausweisbar!“ sei. Dies erfolgte auch bei solchen Uhren, die bereits zuvor von der FIRMA Z1 angekauft und bezahlt wurden, bei denen also gar nicht mehr der Angeklagte, sondern die FIRMA Z1 Eigentümerin beim Verkauf an den Endkunden war. Im Einzelnen setzen sich die Verkäufe, bei denen in der Tabelle zwischen Sofortankauf und Kommission unterschieden wird, wie folgt zusammen: (1). Verkäufe im Jahr 2016 Ankauf durch FIRMA Z1 oder Kommission Nr. und Datum des Vertrags mit FIRMA Z1 An den Angeklagten bezahlter Kaufpreis Bei Kommissions- geschäften: Datum des Verkaufs an den Endkunden und Kaufpreis in Euro Marke Modell und Referenz- nummer (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2016 158.555,00 (2). Verkäufe im Jahr 2017 Ankauf durch FIRMA Z1 oder Kommission Nr. und Datum des Vertrags mit FIRMA Z1 An den Angeklagten bezahlter Kaufpreis Bei Kommissions- geschäften: Datum des Verkaufs an den Endkunden und Kaufpreis in Euro Marke Modell und Referenz- nummer (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2017 183.815,00 (3). Verkäufe im Jahr 2018 Ankauf durch FIRMA Z1 oder Kommission Nr. und Datum des Vertrags mit FIRMA Z1 An den Angeklagten bezahlter Kaufpreis Bei Kommissions- geschäften: Datum des Verkaufs an den Endkunden und Kaufpreis in Euro Marke Modell und Referenz- nummer (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2018 330.350,00 (4). Verkäufe im Jahr 2019 Ankauf durch FIRMA Z1 oder Kommission Nr. und Datum des Vertrags mit FIRMA Z1 An den Angeklagten bezahlter Kaufpreis Bei Kommissions- geschäften: Datum des Verkaufs an den Endkunden und Kaufpreis in Euro Marke Modell und Referenz- nummer (…) (…) (…) (…) (…) Summe 2019 349.350,00 c. Privatverkäufe Darüber hinaus erzielte der Angeklagte durch Verkäufe von Uhren im eigenen Namen an inländische private Käufer im Jahr 2016 mindestens Brutto-Umsätze in Höhe von 274.050,- Euro und im Jahr 2017 mindestens in Höhe von 111.750,- Euro. Auch bei diesen Verkäufen wurde die Umsatzsteuer weder ausgewiesen noch abgeführt. Die Verkäufe erfolgten an den Immobilienstandorten, die dem Angeklagten zuzurechnen sind, so etwa in der (…), wo er einen sogenannten „Showroom“ hatte. Verkäufe im Einzelnen (1). Verkäufe im Jahr 2016 Datum Uhr Käufer Kaufpreis in Euro (…) (…) (…) (…) Summe 2016 274.050,00 (2). Verkäufe im Jahr 2017 Datum Uhr Käufer Kaufpreis in Euro (…) (…) (…) (…) Summe 2017 111.750,00 Euro d. Summe der Verkäufe nach den Jahren (in Euro) 2016 2017 2018 2019 Gesamt Verkäufe an Juwelier H. als gelöschte F2 Ltd. 689.975,- 484.530,- --- --- 1.174.505,00 Verkäufe an Juwelier H. als F3. --- 41.000,- --- --- 41.000,00 Verkäufe an Juwelier H. als F4 --- 1.135.732,- 3.271.520,- --- 4.407.252,00 Verkäufe an Juwelier H. als nicht existente F5 Ltd. --- --- --- 92.200,00 92.200,00 Verkäufe an Juwelier H. ohne Rechnung im eigenem Namen --- --- 4.300 1.333.030,- 1.337.330,00 Verkäufe an / über die FIRMA Z1 158.555,00 183.815,00 330.350,00 349.350,00 1.022.070,00 Verkäufe an Privat- personen 274.050,00 111.750,00 --- --- 385.800,00 Summe brutto 1.122.580,00 1.956.827,00 3.606.170,00 1.774.580 8.460.157,00 Summe netto 943.344,54 1.644.392,44 3.030.394,96 1.491.243,7 7.109.375,63 Umsatz- steuer 179.235,46 312.434,56 575.775,04 283.336,30 1.350.781,37 3. Abschlag für mögliche Ankäufe von Privatpersonen Der Angeklagte kaufte in einem sehr geringen Umfang Uhren von Privatpersonen an und verkaufte diese weiter, sodass in diesen Fällen möglicherweise die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorgelegen haben könnten. Eine exakte Berechnung dieses Anteils war nicht möglich, da beim Angeklagten keine Buchführung bestand, aus der man hätte nachvollziehen können, von wem und zu welchem Preis er Uhren bezog. Jedenfalls bei einem geschätzten (zur Schätzung vgl. unten) Abschlag von 5 % in jedem Jahr ist sicher ein Nachteil zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen. 4. Übersicht nach Abschlag über Umsatz und Hinterziehungsbetrag 2016 2017 2018 2019 Summe Umsatzsteuer vor Abschlag 179.235,46 312.434,56 575.775,04 283.336,30 1.350.781,37 Abschlag von 5% 8.961,77 15.621,73 28.788,75 14.166,82 67.539,07 Hinterzogene Umsatzsteuer nach Abschlag 170.273,69 296.812,83 546.986,29 269.169,48 1.283.242,3 5. Gewinnmarge des Angeklagten Auch wenn für die Umsatzsteuerschuld die Gewinnmarge unbeachtlich ist, so ist es für das Gesamtverständnis des Geschäftsmodells des Angeklagten wichtig, dass dieses für ihn mit beträchtlichen Gewinnen verbunden war. Die Gewinnspanne des Angeklagten, also die Differenz zwischen dem An- und dem Verkaufspreis schwankte dabei je nach Uhr. Üblicherweise betrug sie zwischen 5% und 20% des Ankaufspreises, meistens lag sie etwas über 10%. Nach alledem erscheint eine durchschnittliche Gewinnmarge von 10% plausibel. Bei Privatverkäufen dürfte diese Marge noch höher gewesen sein, weil der Angeklagte hier in Konkurrenz zu Graumarkthändlern wie Juwelier H. trat. Bei einer so recht konservativ geschätzten Gewinnmarge von 10% hätte der Angeklagte in den Jahren 2016 bis 2019 einen Gewinn von mindestens 769.105,82 Euro erzielt. Dieser Wert bestimmt sich wie folgt: Festgestellter Weiterverkaufspreis: 8.460.157,00 bestehend aus Ankaufspreis: 7.691.051,82 plus 10% Gewinnmarge 769.105,18 Dies führt zu durchschnittlichen monatlichen Einkünften von 16.023,02 Euro, wobei es zwischen einzelnen Monaten und auch Jahren Schwankungen gab. Da der Angeklagte keine Steuererklärungen abgab und er keine Steuern entrichtete, entsprach für ihn dabei der Brutto- dem Nettobetrag. Dem standen nur geringe Betriebskosten gegenüber. Der Angeklagte mietete keine Räume an, sondern nutzte Räume, die im Eigentum seiner Lebensgefährtin standen und für die er keine Miete zahlte. Gelegentlich hatte er Flug- und ggf. Übernachtungskosten innerhalb der EU. Innerhalb Deutschlands kamen Fahrtkosten, etwa für gelegentliche Fahrten zum Zeugen Z1 nach (…) hinzu. Die Besuche in (…) verband er aber immer wieder mit Treffen mit griechischen Vorlieferanten, wodurch er sich einzelne Reisekosten nach Griechenland sparte. 6. Umsatzsteuerverbindlichkeiten Der Angeklagte gab seit 2011 keine Steuererklärungen ab, weshalb seine Steuerverbindlichkeiten durch die Finanzbehörden geschätzt wurden. Die tatbestandlich relevante Umsatzsteuer wurde mit dem Schätzbescheid des Finanzamts Stuttgart II vom 14.07.2023 wie folgt festgesetzt: Jahr Festgesetzte USt (in Euro) Davon bereits getilgt (in Euro) Zinsen (in Euro) Verspätungs- zuschlag (in Euro) Summe der Verbindlich- keiten (in Euro) 2016 178.141,72 30.390,00 19.572,00 --- 197.713,72 2017 312.761,85 29.750,00 21.697,00 --- 334.458,85 2018 576.541,32 45.910,00 31.175,00 12.140,00 619.856,32 2019 284.964,85 51.984,00 7.337,00 18.566,00 310.867,85 Summe 158.034,00 1.462.896,74 Die teilweise Tilgung resultierte nicht durch freiwillige Zahlungen des Angeklagten, sondern weil zur Begleichung dieser und anderer Steuerschulden aus ähnlich gelagerten Taten bei ihm mehrfach Vermögenswerte sichergestellt werden konnten. So wurde Bargeld im Umfang von rund 705.000 €, das beim Angeklagten am 11.05.2018 auf dem Flughafen in Malaga von spanischen Behörden beschlagnahmt wurde, zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten verwendet. Bei einer im Jahr 2015 erfolgten Durchsuchung in einem früheren Verfahren wurden 36.000,- Euro beschlagnahmt. Bei der Durchsuchung im Januar 2022 wurden beim Angeklagten 129.000,- Euro Bargeld sowie 23 echte Uhren und zwei gefälschte beschlagnahmt. Die echten Uhren wurden – nach Abzug der Provision für das Auktionshaus – für 182.647,50 Euro versteigert. Sowohl das Bargeld als auch die Erlöse aus der Versteigerung wurden zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten eingesetzt. Davon flossen – wie oben dargestellt – insgesamt 158.034,- Euro in die Tilgung der tatbestandsrelevanten Umsatzsteuerhinterziehung. Trotzdem sind alleine für den Tatzeitraum und nur für die Umsatzsteuer noch Verbindlichkeiten in einem Umfang von 1.462.896,74 Millionen Euro zuzüglich Zinsen ab dem 14.07.2023 offen. Reguläre Vollstreckungsversuche der Finanzbehörden beim Angeklagten scheiterten, weil er im Rahmen seiner Vermögensauskunft in den Jahren 2015, 2017, 2019, 2022 gegenüber dem jeweiligen Gerichtsvollzieher stets wahrheitswidrig angab, über keine Vermögenswerte und auch ausdrücklich über keine Uhren zu verfügen. Tatsächlich erwirtschaftete der Angeklagte in der gesamten Zeit erhebliche Einnahmen, wie die Auswertung seiner Gewinnmarge zeigt. 7. Nachtatverhalten Auch nach 2019 handelte der Angeklagte weiterhin mit Uhren. Eine gewisse Zeit verkaufte er diese noch an den Juwelier H. und die FIRMA Z1. Als diese Geschäftsbeziehungen endeten, verkaufte der Angeklagte Uhren an weitere nicht näher bekannte Personen. Auch nachdem ihm dieses Verfahren mit der Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse am 18.01.2022 bekannt wurde, setzte er den Uhrenhandel unverändert und ohne Unterbrechung fort. So erwarb er bereits am Tag nach der Durchsuchung ein neues Mobiltelefon mit einer neuen Telefonnummer, von der aus er den Uhrenhandel mit seinen Geschäftspartnern und Kunden weiterbetrieb. Auch nach der zweiten Durchsuchung am 17.01.2024 setzte der Angeklagte den Uhrenhandel fort. Bis unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung verkaufte er Uhren direkt an Privatpersonen über den von ihm betriebenen Account von F4 auf Instagram. Ob und in welchem Umfang bei diesen Verkäufen ebenfalls Steuern hinterzogen wurden, ist nicht bekannt. Jedenfalls gab der Angeklagte weiterhin keine Steuererklärungen ab. 8. Vorsatz Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Hinsichtlich der Tat 3 der Anklage, die das Veranlagungsjahr 2016 betrifft, nahm er es zumindest billigend in Kauf, dass die Umsatzsteuer beim Weiterverkauf der Uhren auszuweisen und abzuführen war, was er unterließ. Hinsichtlich der Taten 4 bis 6 wusste der Angeklagte, dass bei einem Ankauf von Uhren von Konzessionären unter Ausweis der Umsatzsteuer beim gewerblichen Weiterverkauf die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht vorliegen und die Umsatzsteuer auszuweisen ist. 9. Schuld Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten voll schuldfähig. Auch seine ADHS-Erkrankung und seine depressive Störung ändern hieran nichts. Im Übrigen wird auf die Ausführungen bei der Bescheidung des vom Verteidiger gestellten Eventualbeweisantrags Bezug genommen. 10. Rolle von Juwelier H. und der (...) Große Händler ohne (…)-Konzession wie Juwelier H. oder die FIRMA Z1 des Zeugen Z1 aber auch Graumarkt-Handelsplattformen wie (…) sind auf Zwischenhändler wie den Angeklagten angewiesen, denn ohne diese würden sie in wesentlich geringerem Umfang neuwertige (…)-Uhren anbieten können. Dies aber erwarten die Kunden. Insoweit agieren die Beteiligten arbeitsteilig. Für die Beschaffung der Uhren sind Zwischenhändler wie der Angeklagte verantwortlich. In kleinerem Umfang verkaufte er dabei Uhren zwar auch selbst direkt an Privatkunden. Diese vertrauen jedoch in der Regel auf seit Jahrzehnten bekannte Juweliere wie Juwelier H. oder die FIRMA Z1. Die Lieferungen des Angeklagten waren so umfangreich, dass er für Juwelier H., (…), der größte Lieferant war. Der Angeklagte war aber zugleich austauschbar, und wurde durch andere Zwischenhändler ersetzt, als Finanzbehörden seine Verkäufe besonders im Blickfeld hatten. Grundsätzlich dürfen auch solche Käufer wie Juwelier H. oder die FIRMA Z1 darauf vertrauen, dass deren Lieferant wahrheitsgemäß angibt, ob ein Fall der Differenzbesteuerung vorliegt oder nicht. Bei den Lieferungen des Angeklagten war jedoch sowohl dem Zeugen Z1 als auch Juwelier H. bekannt, dass die Uhren neu / ungetragen waren, fast ausnahmslos wenige Wochen / Monate zuvor hergestellt waren und der Angeklagte diese von Konzessionären, insbesondere griechischen, bezog. Gerade letzteres schließt die Anwendung der Differenzbesteuerung aus. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass infolge der ersten Betriebsprüfung gegen Juwelier H. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt wurde. Hierbei darf auch nicht außer Acht bleiben, dass Juwelier H. wirtschaftlich ebenfalls in erheblicher Weise von den Lieferungen des Angeklagten profitierte. C. Beweiswürdigung I. Einlassung des Angeklagten 1. Zur Person (…) 2. Zur Sache Zunächst räumte der Angeklagte am 4. Hauptverhandlungstag in einer knappen Erklärung über seinen Verteidiger, deren Richtigkeit er bestätigte, die Wiederverkäufe dem Umfang nach ein. Er behauptete jedoch, dass die vorangehenden Ankäufe vollständig in Griechenland von Privatpersonen, mithin also unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. a UStG, oder von Juwelieren, die diese von Privatkunden angekauft hätten, mithin also unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b UStG, erfolgt seien. Er gehe daher „bis heute“ davon aus, dass in sämtlichen Fällen die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorlägen und die Umsatzsteuer nur bei der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis entstanden sei. In diesem Umfang, der viel niedriger als in der Anklageschrift sei, sei ihm eine Steuerhinterziehung „klar“ gewesen. Dabei bezifferte der Angeklagte weder den Differenzumsatz noch die darauf anfallende Umsatzsteuer. In manchen Fällen sei er zudem nur als Vermittler zwischen zwei Parteien tätig geworden. Seine Gewinnmarge sei „gar nicht besonders hoch“ ausgefallen und wegen ADHS und Depressionen sei er mit der Gesamtsituation überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wie er den Überblick behalten solle. Nachfragen zu dieser Erklärung ließ er nicht zu. Auf Hinweis der Kammer, dass eine Vielzahl der Rechnungen an Juwelier H. auch keinen Hinweis auf § 25a UStG und im Übrigen offensichtliche Widersprüche beinhalten würde, ergänzte der Angeklagte seine Einlassung am nächsten Hauptverhandlungstag dahingehend, dass er es manchmal vergessen habe, auf § 25a UStG hinzuweisen und auch sonst die Rechnungen Fehler beinhaltet hätten. Dies sei nicht zur Verschleierung erfolgt, sondern Ausdruck seiner psychischen Krankheiten gewesen. Auch hier ließ er keine Nachfragen zu. Am vorletzten Hauptverhandlungstag räumte er über seinen Verteidiger die Tatvorwürfe mit einem Satz ein, dass die Tatvorwürfe „wie angeklagt“ zutreffen würden. Nachfragen ließ er auch hier nicht zu. II. Zur Person Die Feststellungen zur Person, soweit diese die wesentlichen Lebensabschnitte betreffen, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Eingeführt wurden auch die Lohnbescheinigungen des Angeklagten bei der Firma (…) für die Monate Januar 2023 und Juni 2024. Demnach verdiente der Angeklagte rund 870,- Euro netto monatlich und war gesetzlich krankenversichert. Die Angaben zu den Vorstrafen beruhen auf dem eingeführten aktuellen Auszug des Bundeszentralregisters, den eingeführten Urteilen, die größtenteils noch vorhanden waren und im Übrigen Angaben über die Tatvorwürfe bei den Verurteilungen enthielten, deren Urteile aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr vorlagen, sowie auf den eingeführten Übersichten und Beschlüssen zu den Haftzeiten des Angeklagten. Eingeführt wurde auch der Bewährungsbeschluss zur Verurteilung des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2018. Die Angaben über das Verhalten des Angeklagten während der Bewährungszeit beruhen auf den Angaben der damaligen Bewährungshelferin, der Zeugin Z3, sowie ergänzend eingeführten Bescheinigungen über die Ableistung der Arbeitsauflage. Eingeführt wurden auch die Verfügungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.07.2022, 20.12.2022 und 24.05.2023, in denen der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung über den Straferlass wegen neuer Ermittlungen zurückgestellt wurde. Die Angaben zur Heirat und Scheidung (…) Die Feststellungen zu der aktuellen körperlichen Situation des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Angaben der jeweils anwesenden rechtsmedizinischen Sachverständigen, die regelmäßig zu Beginn eines Hauptverhandlungstages und nach Pausen über dessen sich fortlaufend bessernden physischen Zustand berichteten. Über die psychischen Erkrankungen des Angeklagten berichtete seine Nervenfachärztin, die Zeugin Z4, die den Angeklagten im Januar und April 2024 persönlich untersuchte. Dass der Angeklagte bereits vor dem Tatzeitraum als Uhrenhändler tätig war, bestätigte auch der Zeuge Z1. Dieser habe den Angeklagten über (…) ein Portal für den Graumarkt-Handel mit Luxusuhren, kennen gelernt, als er dort nach einer bestimmten Uhr gesucht habe. Der Angeklagte sei dort Händler gewesen und habe Uhren verkauft. Die Feststellungen zu den Schulden des Angeklagten beruhen auf eingeführten Steuerbescheiden sowie auf Angaben des Angeklagten, der erklärte, nicht näher bezifferte hohe Schulden bei Uhrenhändlern und weiteren Personen zu haben. Kredite bei der Bank bestünden hingegen keine. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 2018 wurde die damalige Bewährungshelferin, die Zeugin Z3, vernommen. Während der Vernehmung wurde bekannt, dass sie bereits um das Jahr 2004 Bewährungshelferin des Angeklagten war. Sie berichtete glaubhaft und aus guter eigener Erinnerung heraus, dass eine inhaltliche Aufarbeitung der Straftaten mit dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei. Termine habe er oft nicht wahrgenommen und sei auch sonst schwer zu erreichen gewesen. Auch 2004 sei es bereits schwierig gewesen, so könne sie sich noch erinnern, dass sie oftmals im Büro vergeblich auf den Angeklagten gewartet habe, der sich mit Ausreden wie einem ausgefallenen Bus u.ä. beholfen habe. Generell sehe sie beim Angeklagten wie auch bei manchen anderen Klienten von ihr, die wegen Betrugstaten verurteilt worden seien, eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Taten. Das äußerliche Auftreten des Angeklagten sei zwar immer sehr freundlich gewesen und auch die Rückmeldungen über die erfüllten Arbeitsauflagen – 177 Arbeitsstunden bei der Arbeiterwohlfahrt und 23 Stunden bei der Tafel – seien durchweg positiv gewesen. Aber beim Angeklagten habe man immer damit rechnen müssen, angelogen zu werden. Dieser Eindruck bestätigt sich durch Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte auch gegenüber der Bewährungshelferin wahrheitswidrig angab, arbeitslos zu sein, während er weiterhin im großen Stil mit Uhren handelte. Auch hinsichtlich der Anschriften, an denen er zu erreichen war, gab er wahrheitswidrig falsche Adressen an, jedenfalls nicht die Anschrift in (…), unter der er mit seiner Lebensgefährtin und den zwei Kindern lebte. Konsequenterweise wurde die Unterstellung unter die Bewährungshilfe auf die Anregung der Zeugin Z3 nach weniger als einem Jahr aufgehoben. Erst im Zusammenhang mit einem möglichen Widerruf der Bewährung wurde sie 2021 wieder zur Bewährungshelferin bestellt und im Dezember des Jahres kam es wieder zu einem ersten Kontakt. Infolge der Ermittlungen konnten dem Angeklagten eine Reihe von ihm genutzter Immobilien zugeordnet werden. Die Nutzung räumte auch der Angeklagte in seiner Einlassung ein. Da vor der Durchsuchung am 18.01.2022 der Umfang der Nutzung unklar gewesen sei, sei in all diesen Objekten eine Durchsuchung erfolgt, wie die Zeugin Z5 berichtete. Demnach sei die Lebensgefährtin des Angeklagten zwar Eigentümerin aller Immobilien, es fänden sich aber keine Hinweise auf eine Nutzung durch sie. In einem Fall habe man feststellen können, dass ein Teil des Kaufpreises durch die Bezahlung einer Uhr durch einen Käufer an den Angeklagten erfolgt sei. Auch sonst würden die in den Finanzermittlungen festgestellten Einkünfte der Lebensgefährtin des Angeklagten allenfalls zur Tilgung der Verbindlichkeiten für die selbstgenutzte Immobilie in der (…) und der gewöhnlichen Lebenshaltungskosten ausreichen. Eine Finanzierung der Eigenmittel sowie der laufenden Verbindlichkeiten für den Erwerb der weiteren Immobilien bestehe bei der in Teilzeit arbeitenden Mutter zweier kleiner Kinder hingegen nicht. Die über die nachfolgend aufgeführten Immobilien berichtende Zeugin Z5 stellte hinsichtlich der Wohnung in (…) fest, dass dies der Lebensmittelpunkt des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern gewesen sei. Darauf deute etwa, dass im Schrankteil ein Abteil für Männerkleidung, zahlreiche Herrenschuhe und Männerutensilien im Bad festgestellt worden sein. An der (…) hätten Hinweise auf eine gewisse berufliche Tätigkeit bestanden. Der Angeklagte sei dort zwar gemeldet gewesen, gewohnt habe er dort aber nicht. Viel mehr als ein Schreibtisch und ein Tresor sei dort nicht gewesen. Bei einer früheren Überprüfung sei weder ein Klingelschild noch der Name des Angeklagten oder einer ihm zurechenbaren Firma festgestellt worden. In den Kellerräumen in der (…) befinde sich ein Bett, winzige Fenster und man könne eine gewisse Zeit dort wohnen. 2022 seien bei der Durchsuchung dort ebenfalls Uhren und Bargeld aufgefunden worden. Auch nach der Durchsuchung im Jahr 2022 habe der Angeklagte von dort aus seine geschäftlichen Aktivitäten fortgesetzt. Dies ergebe sich aufgrund der Untersuchung bei dem im Jahr 2024 beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten, denn anhand des Standorts wisse man, dass dort sehr viele Fotos von Uhren gemacht worden seien. Ein weiterer dem Angeklagten zurechenbarer Kellerraum befinde sich in der (…). Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass die F4 diesen Raum unter Vermittlung des Angeklagten anmietete. Nähere Hintergründe dieses Vorgangs konnten nicht geklärt werden. In den letzten Jahren seien die Räume an unbekannte Dritte vermietet worden, die in den Kellerräumen unter anderem einige Dutzend Hanfplantagen angebaut hätten. Ein weiteres Objekt befinde sich in (…). Auch hier handele es sich um Kellerräume, die zum Wohnen geeignet seien. Bei der Durchsuchung seien dort eine Schlafcouch, ein Bad, Kleiderständer, leere Kartons und Hüllen von (…)-Uhren vorgefunden worden. Aufgrund der Verkäufe an die FIRMA Z1 sowie weitere geschäftliche Kontakte in (…) sei von einer Nutzung dieser Wohnung durch den Angeklagten auszugehen. So habe die Auswertung der Kommunikation mit griechischen Konzessionären ergeben, dass diese gelegentlich selbst nach (...) zur Übergabe von Uhren an den Angeklagten, die sie zuvor aus Griechenland mitbrachten, angereist seien. Schließlich hätten der Angeklagte und seine Lebensgefährtin auf ihren Namen einen ehemaligen Schutzbunker in (…) erworben. Die Durchsuchung habe nach Auskunft der Zeugin Z5 keine tatrelevanten Erkenntnisse ergeben. Neben den vorstehenden Objekten, deren Eigentümerin allesamt die Lebensgefährtin des Angeklagten ist, sei der Angeklagte eine gewisse Zeit an einer Anschrift in der (…) gemeldet gewesen. Diese Wohnung gehöre einer Erbengemeinschaft, zu der auch der Geschäftsführer der Firma (…) gehöre, bei der der Angeklagte seit 2021 angestellt sei. Die Wohnung sei bei der Durchsuchung möbliert, aber unbewohnt gewesen. Eine Nachbarin habe den damals dort gemeldeten Angeklagten auf einem Foto nicht erkannt. Sie habe zudem bestätigt, dass in der Wohnung zuvor zwei andere Personen gelebt hätten. III. Zur Sache: 1. Überblick über den Luxusuhrenhandel und Struktur der Firma (…) Der Zeuge Z6, der zwischen 2001 und 2024 Prokurist und kaufmännischer Leiter der (…) GmbH war, (…) Die Angaben über die wesentlichen Merkmale des Graumarkts mit Luxusuhren beruhen auf den Angaben der Zeugen Z6, Z1, Z7, (…)., und Z8 (…) sowie den Zeuginnen Z9, Z10 und Z11, die über viele Jahre bei Juwelier H. beschäftigt waren und dies teilweise noch sind und auch Lieferungen des Angeklagten abwickelten. Diese schilderten jeweils aus ihrer Perspektive, insgesamt aber in zentralen Punkten übereinstimmend, dass im Tatzeitraum die Nachfrage nach Uhren das Angebot erheblich überstiegen habe und es Privatkunden bei vielen Modellen auf Jahre oder gar nicht möglich gewesen sei, eine Uhr zu erwerben. Diese Konstellation habe zum Entstehen des Graumarktes bei Luxusuhren geführt. Der Zeuge Z1, der rund vier Jahrzehnte Berufserfahrung in diesem Bereich hat, erläuterte etwa aus eigener Erfahrung glaubhaft, dass auf dem Graumarkt teilweise ein gegenüber dem Konzessionär doppelter oder dreifacher Preis aufgerufen werden könne. Letztlich bekomme man als Käufer jede Uhr, wenn man den höheren Kaufpreis zu zahlen bereit sei. Dies bestätigte auch die Zeugin Z9, die angab, dass auf dem Graumarkt selbst solche Uhrenmodelle verfügbar seien, bei denen bei Konzessionären nicht einmal mehr Wartelisten geführt würden, wenn der Preis stimme. Der Zeuge Z1 erläuterte nachvollziehbar, dass Juweliere, die keine Konzessionäre (…) sind, aufgrund der Erwartungen der Kunden unter Druck stünden, dennoch (…)-Uhren im Sortiment zu führen, da es die bekannteste Uhrenmarke sei. Auch die Zeugin Z7 erläuterte, dass Konzessionären (…) untersagt sei, an andere Juweliere wie etwa Juwelier H. Uhren zu verkaufen. Ihr sei auch ein Fall bekannt, in dem einem Konzessionär, der Uhren an Juwelier H. verkaufte, die Konzession von (…) entzogen worden sei. Daher sei man auf An- und Verkäufe durch Zwischenhändler angewiesen. Dass Luxusuhren dabei zunehmend auch als Wertanlage angesehen würden, werde durch den Graumarkt begünstigt, der entsprechende Angebote zum Erwerb von Uhren überhaupt erst ermögliche. Denn allein über den Kauf von Konzessionären sei es vielen Menschen auf Jahre hinweg gar nicht möglich, bestimmte Modelle zu erwerben. Zur Rolle der Zwischenhändler erklärte die Zeugin Z10, die bis zum Jahr 2020 über zehn Jahre bei Juwelier H. im Verkauf sowie zuletzt insbesondere in der Buchhaltung tätig war, dass unter den Zwischenhändlern der Anteil von gewerblichen, also dauerhaft handelnden, und privaten Verkäufern, die nur einzelne Uhren verkaufen, in etwa vergleichbar sei. 2. Uhrenhandel des Angeklagten a. Ankauf der Uhren Der Angeklagte bestritt zunächst, die neuen Uhren von – insbesondere griechischen – Konzessionären unter Ausweis der Umsatzsteuer angekauft zu haben. Später räumte er dies pauschal ein. Dieses nicht qualifizierte Geständnis wurde im Wesentlichen durch die Beweisaufnahme bestätigt. So berichteten die Zeugen Z1, Z7, Z10, Z11, Z9 allesamt, dass ihnen, aufgrund des Zustands der Uhren, der Angaben des Angeklagten und der Ländercodes aus der Garantiekarte, bekannt gewesen sei, dass die an sie weiterverkauften Uhren ungetragen gewesen seien, nur die Garantiekarte ausgefüllt und die Uhren kurz zuvor von Juwelieren vorwiegend aus Griechenland in den Verkehr gebracht worden seien. Die Zeugin Z7 spekulierte, dass möglicherweise in der Urlaubszeit in Griechenland eine geringere Nachfrage nach Uhren bestanden habe, sodass diese eher an Zwischenhändler wie den Angeklagten verkauft worden seien. Gelegentlich habe der Angeklagte auch Uhren verkauft, die in Italien oder Spanien von Konzessionären in Umlauf gebracht worden seien. Dass die Uhren im neuen Zustand waren, wird auch aus den eingeführte Rechnungen der FIRMA Z1 mit den Endkunden deutlich. Die Uhren wurden dort regelmäßig mit Zusätzen wie „Neu. Original verklebt!“ oder „ungetragen“ beschrieben. Lediglich die Garantie lief bereits ab dem Zeitpunkt des Verkaufs durch den Konzessionär, da dieser beim Verkauf die Garantiekarte für die 5-jährige Garantie der Firma (…) ausfüllen musste, wie etwa der Zeuge Z1 erläuterte. Die Zeugin Z9 erklärte zum Zustand der Uhren: „Wir verkaufen neue Uhren, dürfen sie aus rechtlichen Gründen aber nicht als neu kennzeichnen. Es ist wie eine neue Uhr“. Die Garantiekarten wechselten dabei im Laufe der Jahre, wie der Zeuge Z6 erläuterte. Im Tatzeitraum sei die Garantiekarte mit einem Magnetstreifen versehen gewesen. Im Falle einer Garantie habe man seitens der Firma (…) erkennen können, wann der Konzessionär die Uhr verkaufte und die Garantiezeit begann. Der Konzessionär habe die Uhr beim Verkauf aktivieren müssen. Wenn auf der Garantiekarte dabei nur der Name des Konzessionärs, nicht jedoch des Käufers genannt wurde, steigerte dies laut dem Zeugen Z1 den Verkaufspreis der Uhr auf dem Graumarkt um ungefähr 10 %. Auch die Zeugin Z10, die mit dem Ankauf und der buchhalterischen Verbuchung der Uhren bei Juwelier H. befasst war, bezeichnete den Zustand der Uhren als „ungetragen“. Die Folie sei entfernt worden und die Garantiekarte ausgefüllt. Ältere Uhren mit Gebrauchsspuren habe der Angeklagte hingegen nicht an Juwelier H. verkauft. Deshalb habe auch der Preis in aller Regel vorab telefonisch zwischen dem Angeklagten und Juwelier H. vereinbart werden können, denn die Uhren seien neu und ohne Gebrauchsspuren gewesen, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, die Uhren vorher in Augenschein zu nehmen. Gebrauchte Uhren habe Juwelier H. zwar auch öfter gekauft, jedoch nicht vom Angeklagten. Solche Uhren würden auch in der hauseigenen Uhrmacherei aufbereitet, was bei den Uhren des Angeklagten nicht erforderlich gewesen sei. Auch die als Vertreterin der Zeugin Z10 ebenfalls in der Buchhaltung tätige Zeugin Z11 bestätigte, dass es keine Preisverhandlungen mit dem Angeklagten vor Ort gegeben habe, weil es bereits vorher immer klar gewesen sei, welcher Kaufpreis vereinbart gewesen sei. Mehrere Zeugen, so etwa die Zeugen Z1, Z10 und Z9, konnten sich anhand des Ländercodes erinnern, dass die meisten Uhren überwiegend in Griechenland in Verkehr gebracht worden seien. Die Zeugen Z1, Z10, Z11 und Z9 gaben übereinstimmend an, dass ihnen auch aufgrund der Angaben des Angeklagten bekannt war, dass dieser sehr gute Beziehungen zu (…)-Konzessionären insbesondere in Griechenland gehabt habe. Dass der ganz überwiegende Anteil der in der Anklage genannten Verkäufe Uhren betraf, die nicht in Deutschland von (…)-Konzessionären ausgegeben wurden, geht indirekt auch aus den Angaben des Zeugen Z6 hervor, der über die Ergebnisse eines an ihn durch die Steuerfahndung gestellten Auskunftsersuchens berichtete. Diesem wurde eine Übersicht mit Seriennummern von 1193 Uhren vorgelegt, die vom Angeklagten an Juwelier H. oder die FIRMA Z1 weiterverkauft wurden. Davon seien lediglich 109 Uhren mit einer Seriennummer bei der (…) erfasst und von dieser somit an Konzessionäre in Deutschland verkauft worden. (…) Für die Zuordnung der Uhren zu griechischen Konzessionären waren auch die Ermittlungen der Zeugin Z5 sehr bedeutsam, die diese in ihrer Vernehmung sowie in ergänzend eingeführten Vermerken schilderte. Die Zeugin erfasste in einer Grundtabelle sämtliche im Ermittlungsverfahren vorliegenden Belege über An- und Verkauf der Uhren. Neben den Unterlagen, die vom Juwelier H. und der FIRMA Z1 zur Verfügung gestellt wurden, waren dort auch circa 800 Belege, die bei der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden wurden. Der ganz überwiegende Anteil dieser Belege habe laut der Auswertung der Zeugin Verkaufsrechnungen von griechischen (…)-Konzessionären umfasst und es sei die Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen. Von jedem Juwelier wurden durch die Strafkammer dabei einige Rechnungen exemplarisch übersetzt und in das Verfahren eingeführt. Hierauf ist mit Ausnahme des Juwelier J4 (dazu vgl. unten) die griechische Umsatzsteuer von 24% ausgewiesen. Die ergänzend zu ihrer Vernehmung eingeführten Vermerke der Zeugin Z5, in denen die Ankäufe von einzelnen griechischen Juwelieren aufgeschlüsselt wurden, sind Grundlage für die entsprechenden Feststellungen im Urteil. Die Zeugin berichtete dabei in ihrer Vernehmung, dass sie in aufwendiger händischer Arbeit jede einzelne Rechnung in eine von ihr erstellte Excel-Grundtabelle einbauen musste, weil erst auf diese Weise ein Gesamteindruck über die vom Angeklagten getätigten Ankäufe möglich war, da eine Buchhaltung des Angeklagten nicht existiert habe. Schließlich berichtete die Zeugin auch glaubhaft in ihrer Vernehmung, dass eine Auswertung der Mobiltelefone ergeben habe, dass dieser sich mit griechischen Lieferanten gelegentlich auch in Deutschland in (...) zu Übergaben von Uhren getroffen habe. Nach Überzeugung der Kammer müssen die tatsächlichen Ankäufe des Angeklagten von griechischen Konzessionären wesentlich höher gewesen sein und machten den Großteil der weiterverkauften Uhren aus. Zum einen ist auffällig, dass in den bei der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefundenen Belegen es keine nennenswerte Zahl von Ankaufsbelegen aus anderen Ländern gab. Auch die beim Weiterverkauf beteiligten Zeugen erinnerten sich stets an eine griechische Herkunft der Uhren. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Ankäufe in Griechenland nicht wesentlich unter den Weiterverkäufen an Juwelier H. und FIRMA Z1 lagen. Aufgrund fehlender Buchführung beim Angeklagten lassen sich die genauen Umsätze bei den Ankäufen aber nicht mehr exakt ermitteln. Mit Ausnahme der Juweliere J4 und J6 handele es sich um Rechnungen, bei denen – wie die Zeugin Z5 erläuterte – neben dem Kaufdatum nur der Kaufpreis der Uhr sowie die darin enthaltene griechische Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Insbesondere fehlten Angaben zur Marke, Modell und Seriennummer der Uhr sowie Name des Käufers, sodass eine genaue Nachverfolgung des Weiterverkaufs einer Uhr bereits deswegen nicht möglich sei. Dass bei so hohen Kaufpreisen solche grundlegenden Angaben fehlten, ist ein Indiz dafür, dass durch die griechischen Konzessionäre Hinweise auf massenhafte Verkäufe an den Angeklagten möglichst verschleiert werden sollten. Bei den Rechnungen des Juwelier J6 würden sowohl griechische als auch deutsche Privatpersonen als Käufer genannt, wie die Zeugin Z5 erläuterte. Beispielsweise hätten einige Rechnungen des Juwelier J6 den Zeugen Z1 als Käufer der Uhren in Griechenland ausgewiesen. Auf Vorhalt dieser Rechnungen zeigte sich der Zeuge Z1 über diese erkennbar überrascht und teilte glaubhaft mit, dass ihm diese Rechnungen ebensowenig bekannt seien wie der Name des Juwelier J6, von dem er auch nie Uhren gekauft habe. Sein Name sei ohne seine Kenntnis und ohne sein Einverständnis in Griechenland verwendet worden. Da auch Juwelier J6 ebensowenig den Zeugen Z1 kannte, erhielt er vom Angeklagten Namen von Personen, die zu Verschleierungszwecken zu Unrecht als Käufer eingetragen werden sollten. Auch dies bestätigt, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den griechischen Konzessionären und dem Angeklagten möglichst verschleiert werden sollte. Dass der Angeklagte mit dem Juwelier J4 einen „Kommissionsvertrag“ schloss, ändert nichts daran, dass auch insoweit beim Weiterverkauf die Umsatzsteuer auszuweisen war. Zunächst beinhaltete dieser eingeführte übersetzte Vertrag nur Regelungen zum Preis, dem verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie dem Datum der Übergabe der Waren an den Angeklagten. Dass bereits letzteres keine große Aussagekraft hat, sieht man daran, dass dieses Datum falsch war, weil es mehrere Monate vor dem Vertragsschluss datiert war. Typische Regelungen eines Kommissionsvertrages, wie etwa aus den eingeführten Verträgen des Angeklagten mit der FIRMA Z1 ersichtlich, fehlten. Gegen eine Einstufung als Kommissionsvertrag spricht insbesondere, dass sich anhand der Seriennummer in einigen Fällen nachvollziehen lässt, dass die Uhr im Namen des Angeklagten als in seinem Eigentum stehend weiterverkauft wurde. So wurde die Uhr (…) bei J4 für 7.000,- Euro am 16.05.2017 angekauft und an die FIRMA Z1 für 7.600,- Euro am 26.05.17 verkauft. Im Vertrag zwischen der FIRMA Z1 und dem Angeklagten versicherte dieser ausdrücklich, Eigentümer der Uhr zu sein. Bei der (…), die der Angeklagte von J4 erwarb und an Juwelier H. weiterverkaufte, tat er dies für die F4 und nicht für J4. Auch sonst belegt eine wertende Gesamtbetrachtung zahlreicher Indizien in der Gesamtschau, dass tatsächlich keine Kommission, sondern ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt war. Dafür spricht auch, dass ein Verkauf im Wege einer Kommission eine Verletzung des Konzessionsvertrages gewesen wäre. (…) Inwieweit seitens Juwelier J4 durch die Deklarierung als Kommissionsvertrag Umsatzsteuer in Griechenland nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Dafür, dass die Uhren in der überwiegenden Zahl bei griechischen Konzessionären angekauft wurden, sprechen auch die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 06.06.2018, die identische, jedoch zeitlich frühere, Vorwürfe zum Gegenstand hatten. In seiner dortigen Vernehmung gab der Angeklagte an, dass er sämtliche Waren in Griechenland unter Ausweis der Umsatzsteuer angekauft habe, wie der Zeuge RiLG Z12, damals Vorsitzender Richter des Schöffengerichts, glaubhaft über die damalige Vernehmung berichtete. Die Kammer berücksichtigte dabei, dass den Angaben des Zeugen nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt. Denn der Zeuge gab zu Beginn der Vernehmung an, sich nur allgemein an die Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung beim Uhrenhandel erinnern zu können. Der Zeuge gab jedoch an, nach Durchsicht des Protokolls, welches er in seiner mehrjährigen Zeit als Richter am Amtsgericht auch bei Verfahren wie diesem, bei dem keine Rechtsmittel eingelegt wurden, stets auf Richtigkeit überprüfte, erinnerte. In der Sache konnte der Zeuge nunmehr bestätigen, dass der Angeklagte seinerzeit angab, ab dem Jahr 2011 einen Geschäftspartner in Athen kennen gelernt zu haben, bei dem er Uhren angekauft habe. Sämtliche Uhren habe er unter Ausweis der griechischen Umsatzsteuer angekauft, die auf den ihm übergebenen Belegen ersichtlich waren. Diese Angaben decken sich auch mit den später bei der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden Belegen griechischer Juweliere, die ausdrücklich eine Umsatzsteuer auswiesen. Der Angeklagte habe berichtet, dass das Geschäftsmodell lukrativ gewesen sei, weil aufgrund der damals großen wirtschaftlichen Probleme in Griechenland die Kaufkraft eingeschränkt gewesen sei und Uhren unter dem Listenpreis verkauft worden seien. Ferner habe der Angeklagte damals angegeben, sämtliche Uhren zuvor in Griechenland erworben zu haben. Infolge der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten am 4. Hauptverhandlungstag, wonach er die Uhren von Privatpersonen angekauft habe, wurde die Zeugin Z5 mit Nachermittlungen dazu beauftragt, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Angeklagte von Privatpersonen, also ohne Ausweis der Umsatzsteuer, Uhren erworben hatte. Tatsächlich fanden sich unter den rund 800 Belegen, die bei der Durchsuchung am 18.01.2022 beim Angeklagten sichergestellt wurden, einige wenige, die beim Verkauf einer Uhr von einer Privatperson an den Angeklagten erstellt wurden. Da bei diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung tatsächlich vorliegen, wurde zu Gunsten des Angeklagten bei dem Hinterziehungsbetrag ein großzügiger Abschlag vorgenommen (vergleiche dazu unten). b. Wiederverkauf der Uhren Der Angeklagte räumte die Tatvorwürfe umfänglich ein. Dieses Geständnis wurde durch die Beweisaufnahme bestätigt. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Umsätze konnte er hierbei keine Kenntnis über die exakte Höhe des Hinterziehungsbetrages haben, sondern nur über die Art und Weise der Verkäufe an den Juwelier H., die FIRMA Z1 und die Privatpersonen. Die einzelnen Umsätze durch Verkäufe an Juwelier H. und die FIRMA Z1 wurden durch eingeführte Rechnungen festgestellt, die diese jeweils aus ihrer Buchhaltung der Steuerfahndung überließen. Exemplarisch wurden einzelne Rechnungen im Detail dabei von den Zeugen Z7, Z10, Z11, Z9 und Z1 erläutert. Im Fall der Privatverkäufe ergibt sich der Umfang aufgrund einer eigenen früheren Aufstellung des Angeklagten gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart sowie einem weiteren Kaufvertrag mit einem Privatkunden. Generell zeigte sich im Handel mit Luxusuhren, dass ein sehr großer Anteil an Umsätzen in bar abgewickelt wurde. Wie die Zeugin Z5 ausführte und sich aus den eingeführten Rechnungen ebenfalls ergibt, erfolgte die Bezahlung des Angeklagten entweder durch Barzahlungen an ihn – teilweise im sechsstelligen Bereich – oder aber durch Überweisungen auf Konten von (…)-Konzessionären in Griechenland oder nach Großbritannien. Der Zeuge Z1 scheute dabei auch in einem Fall nicht davor, eine Zahlung in zwei gleichen Tranchen auszuführen, um ersichtlich jeweils den Grenzwert für automatische Geldwäscheverdachtsmeldungen zu unterschreiten. Die Zeugin Z7 gab an, dass die häufige Barzahlung auf Wunsch des Angeklagten erfolgt sei. Immer wieder sei es laut der mit der Buchhaltung und damit der Auszahlung befassten Zeugin Z10 vorgekommen, dass nicht genug Bargeld vorhanden gewesen sei, um dem Angeklagten den gesamten Kaufpreis auf einmal auszuzahlen. Dann habe Juwelier H. Geld bei der Hausbank bestellen müssen. Der Angeklagte verschleierte durch die über Jahre fortlaufende Mischung aus Barzahlung und Überweisungen auf Auslandskonten von Dritten systematisch seine Umsätze und seine Einkünfte gegenüber den deutschen Finanzbehörden. Mit Ausnahme der steuerstrafrechtlichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Angeklagten, reichte es dem Angeklagten durch regelmäßige Abgabe von falschen Vermögensauskünften aus, der Vollstreckung steuerlicher Forderungen auszuweichen. Aber auch auf Seiten des Endkunden zeugen jedenfalls die vom Zeugen Z1 vorgelegten Ankaufsbelege von einem hohen Anteil von erheblichen Bargeldzahlungen und stützen damit die Aussage des Zeugen Z13, der beim Regierungspräsidium Stuttgart rund 10 Jahre mit der Geldwäscheprävention befasst war, wonach es sich beim Uhrenhandel um einen aufgrund der hohen Baranteile für Geldwäsche besonders anfälligen Bereich handeln würde. Zu den Abläufen bei dem Weiterverkauf wurden neben den Urkunden jeweils Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die nachfolgende Darstellung verwiesen. (1). Verkäufe an Juwelier H. Die Zeugen Z7 und Z8 (…) sowie die Zeuginnen Z10, Z9 und Z11 berichteten über die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten und die allgemeinen Abläufe beim Juwelier H. Die Kammer berücksichtigte bei der Würdigung der Angaben der Zeugen, dass auf Seiten von Juwelier H. ein hohes Eigeninteresse am Ausgang dieses Verfahrens besteht. So betraf die erste abgeschlossene Betriebsprüfung nur die Ankäufe vom Angeklagten bis zum Jahr 2016 und führte zu einer Nachzahlung von rund einer halben Million Euro. Wie die Zeugin Z5 berichtete, finde derzeit eine weitere Betriebsprüfung statt, die die Ankäufe vom Angeklagten in den Folgejahren zum Gegenstand habe. Sollte die Finanzverwaltung dort zu ähnlichen Feststellungen gelangen wie die Strafkammer, so ist in dieser Zeit mit deutlich höheren Umsätzen und damit steuerlichen Nachforderungen zu rechnen. Damit ist auch zu erklären, dass während der Hauptverhandlung durchgehend Mitarbeiter der Steuerberaterkanzlei von Juwelier H. im Zuschauerraum anwesend waren. Sämtliche als Zeugen vernommenen frühere oder aktuelle Mitarbeiter von Juwelier H. bestätigten jedoch glaubhaft auf Nachfrage der Strafkammer, dass mit ihnen vorab nicht über die Vorwürfe aus diesem Verfahren gesprochen worden sei. Anhaltspunkte dafür, wieso sich diese Zeugen, zumal nur angestellte oder gar ehemalige Mitarbeiter, insoweit durch wahrheitswidrige Angaben einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt haben sollten, ergaben sich keine. Im Gegenteil zeigte sich jedenfalls bei den zentralen Zeugen Z7, Z10, Z11 und Z9, dass diese nach bestem Wissen nicht nur über die Anlieferungen des Angeklagten berichteten, sondern auch über deren steuerliche Bewertung sowie die allgemeinen Abläufe im Bereich des Graumarktes. Insbesondere erfolgten die Schilderungen in eigenen Worten und beleuchteten dadurch unterschiedliche Perspektiven der Geschäftsbeziehung zum Angeklagten, ohne in Widerspruch zu anderen Angaben zu treten. Für den Weiterverkauf an Juwelier H. war eine Vernehmung des Inhabers Juwelier H. aufgrund seines (…) schlechten gesundheitlichen Zustandes und dauerhaften Auslandsaufenthalts nicht möglich. Diesen dauerhaften Auslandsaufenthalt bestätigte auch die bis heute im Unternehmen tätige Zeugin Z11. Jedoch wurden die Zeugen Z7, (…) sowie die Zeuginnen Z9, Z10 und Z11 vernommen, die die Uhren vom Angeklagten über Jahre hinweg ankauften. Die Zeugen Z7 sowie die Mitarbeiterinnen Z9, Z10 und Z11 berichteten umfassend über die Abläufe der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten und erläuterten die eingeführten Verträge. Sie bestätigten außerdem, dass Vertragspartner der Angeklagte und nicht etwa die jeweils auf den Rechnungen geführte Firma war. Die Zeugin Z7 erklärte, dass Mitarbeiter von Juwelier H. oft auf den Angeklagten zugegangen seien, wenn Kunden sich für ein bestimmtes Uhrenmodell interessiert hätten. Teilweise seien Ankäufe aber auch erfolgt, wenn es keinen konkreten Kaufinteressenten gegeben habe. Ein Kommissionsvertrag sei dann abgeschlossen worden, wenn man sich nicht sicher gewesen sei, die Uhr zeitnah gewinnbringend zu verkaufen und man nicht so viel Kapital im Voraus habe binden wollen. Dies bestätigte auch die Zeugin Z10, die aufgrund ihrer Kenntnis sowohl im Verkauf als auch in der Buchhaltung damit thematisch befasst war. Anhand eingeführter Kommissionsverträge steht fest, dass es hierzu in acht Fällen kam. Die Umsätze wurden hierbei dem Jahr zugerechnet, in dem es zu einem Verkauf an den Endkunden kam, was auf den jeweiligen Verträgen handschriftlich vermerkt ist. Die Beschaffung der Uhren von Konzessionären war für Juwelier H. nicht nur aufgrund des Konzessionsvertrages unmöglich, sondern wäre auch mit großem logistischen Aufwand verbunden. Auch hier zeigt sich die große Bedeutung des Angeklagten für die Struktur von Juwelier H. So erklärte die Zeugin Z7, dass man deshalb den Angeklagten „in der Firma gehabt“ habe, (…) „damit wir nicht selber in der Weltgeschichte rumreisen mussten“. Auch (…) der Zeuge Z8, der seit 2020 bei Juwelier H. tätig war und in dieser Zeit Kontakt zum Angeklagten hatte, erklärte, dass dieser in seinen Augen „ein Kollege, der uns die Uhren zur Verfügung stellt“ gewesen sei. Die im gesamten Tatzeitraum mit der Buchhaltung von Juwelier H. befasste Zeugin Z10 gab an, dass bei sämtlichen Ankäufen vom Angeklagten keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei und bestätigte insoweit den Inhalt der vollständig eingeführten Rechnungen. Die Feststellungen zum Beginn der Lieferungen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin Z11, die zwischen 2010 und 2016 im Verkauf und in der Buchhaltung bei Juwelier H. tätig war. Aufgrund dieser Arbeitsjahre ist es plausibel, dass die Zeugin den Beginn der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten auf den Zeitraum zwischen 2012 und 2014 eingrenzen konnte, weil es einige Zeit vor ihrem Ausscheiden begann, jedoch nicht zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit. Die Zeugin Z7 erklärte, dass nach der ersten Betriebsprüfung, also in der ersten Hälfte 2021, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten beendet worden sei. Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung der Zeugin Z9, die bei ihrer Vernehmung Ende Oktober 2024 angab, die Zusammenarbeit habe ungefähr vor vier Jahren geendet. Die große Bedeutung des Angeklagten an den gesamten Umsätzen von Juwelier H. ergibt sich für die Jahre 2014 bis 2016 bereits aufgrund des Ergebnisses der ersten Betriebsprüfung. (…) Auch die Zeugin Z7 bestätigte auf Vorhalt, dass der Anteil des Angeklagten am Gesamtumsatz von Juwelier H. durchaus bei ungefähr (…) angesiedelt werden könne. Infolge dieser Betriebsprüfung und der Nachforderung der Finanzbehörden stellte der Angeklagte dem Juwelier H. für die Jahre der Betriebsprüfung auf dessen Anforderung neue Sammelrechnungen aus. Diese wurden für die Jahre 2015 und 2016 eingeführt. Demnach wies der Angeklagte nunmehr für das Jahr 2015 Umsatzsteuer in Höhe von 180.054,04 Euro und für das Jahr 2016 in Höhe von 134.425,- Euro aus. Hiervon entfielen 110.164,07 Euro auf die vorliegenden Tatvorwürfe. Im Übrigen belegen die neuen Rechnungen, dass beim Weiterverkauf die Umsatzsteuer auszuweisen war. Die Feststellungen zur F2 Ltd. stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der hierzu vernommenen Zeugin Z5. Sie berichtete über ihre Ermittlungen, die ergaben, dass der Angeklagte zwar in Großbritannien im Jahr 2015 einen Antrag auf Gründung der F2 Ltd. gestellt und die Firma zunächst auch angemeldet habe. Er habe aber weder die Gebühr von 100,- Pfund entrichtet noch sonstige Anforderungen, etwa die Erstellung von Bilanzen, erfüllt, weshalb die Firma wieder gelöscht worden sei. Gleichwohl habe er sie dann nach der Löschung weiterhin eine Zeit lang auf dem Briefkopf verwendet. Die Verkäufe, die der Angeklagte im Namen der F4 tätigte, ergeben sich im Einzelnen aufgrund der jeweils eingeführten Rechnungen. Im Übrigen wurden weitere Unterlagen der F4 eingeführt, die bestätigen, dass der Zeuge Z2 Alleingesellschafter und der sich dauerhaft im nicht-europäischen Ausland befindliche Ls Geschäftsführer waren. Der Zeuge Z2 berichtete in seiner Vernehmung insoweit glaubhaft, dass eine Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten nicht bestand. Zugleich stellte er nicht in Abrede, dass er diesen kannte, ihn mehrmals traf und es dabei durchaus auch um mögliche gemeinsame geschäftliche Aktivitäten im Uhrenhandel ging, die jedoch nicht verwirklicht wurden. Er bestätigte auch, dass bei der F4 außer dem Geschäftsführer Ls keine Mitarbeiter – insbesondere auch nicht der Angeklagte – angestellt gewesen seien. Auch die Zeugin Z5 kam im Wege ihrer Ermittlungen zu dem plausiblen Schluss, dass der Angeklagte missbräuchlich dem Briefkopf der Firma verwendet habe, nicht zuletzt, weil alle für die F4 handelnden Personen in der Region Frankfurt am Main ansässig waren. Auch kannte der Zeuge Z2 weder Juwelier H. noch war er den dortigen Verantwortlichen bekannt, wie die Zeugin Z7 glaubhaft angab. Das ist zugleich die Erklärung dafür, warum der Angeklagte die Rechnungen im Namen der F4 erstellte. Schließlich fiel die Verwendung dieser Daten in einen Zeitraum, in dem der Angeklagte keine andere Firma als Rechnungsaussteller nutzen konnte. Die Verkäufe im Namen der F4 erfolgten zwischen Mai 2017 und Dezember 2018. Die Löschung der F2 Ltd. im Juli 2016 lag soweit zurück, dass diese nicht mehr als Rechnungsersteller in Betracht kam. Die als Briefkastenfirma in Malta vorgesehene F5 Ltd. war noch nicht gegründet. Zur F5 Ltd. berichtete die Zeugin Z5 glaubhaft, dass eine Auskunft der Steuerfahndung über Europol in Malta ergeben habe, dass diese Firma nicht existent sei. Aus den bei dem Angeklagten sichergestellten Unterlagen habe sich zwar eine lose Kommunikation mit maltesischen Behörden mit dem Zweck der Eintragung der Firma ergeben. Zu dieser sei es aber nicht gekommen. Ohnehin wäre dies nur eine Briefkastenfirma gewesen, weil ihre Recherche ergeben habe, dass an der Anschrift bereits sehr viele Firmen registriert seien. Dass bei den Verkäufen durch den Angeklagten oder ihm zuzurechnender Firmen Umsatzsteuer weder ausgewiesen noch abgeführt wurde, wurde durch die Ergebnisse der eingeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 sowie der Vernehmung der damaligen Betriebsprüferin, der Zeugin Z14, bestätigt. Nachdem infolge der Betriebsprüfung beim Juwelier H. die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht anerkannt worden wäre, habe der Angeklagte für diese Jahre neue Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer sei von ihm ebenfalls nicht abgeführt worden. Die Rechnungen seien auf Wunsch von Juwelier H. ausgestellt worden, der hierdurch in gleichem Umfang einen Vorsteuererstattungsanspruch geltend gemacht habe. Jedoch seien die Rechnungen von den Finanzbehörden nicht anerkannt worden, weil bereits an der angegebenen Anschrift des Angeklagten keine geschäftliche Tätigkeit habe festgestellt werden können, wie die Zeugin Z5 berichtete. Dort sei die Adresse in der (…) angegeben gewesen. Allerdings habe eine sodann erfolgte Überprüfung durch die Zeugin an der Anschrift ergeben, dass dort weder ein Name des Angeklagten noch eine Klingel angebracht gewesen sei noch seien weitere Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit ersichtlich gewesen. (2). Verkäufe an die Firma des Zeugen Z1 Erst im Rahmen der Auswertung der bei der Durchsuchung vom 18.01.2022 aufgefundenen Unterlagen beim Angeklagten fanden sich Hinweise auf Verkäufe des Angeklagten an die FIRMA Z1, wie die Zeugin Z5 in ihrer Vernehmung schilderte. In der Folge wurden von dieser die Unterlagen zu Verkäufen des Angeklagten angefordert und der Zeuge Z1 von der Steuerfahndung vernommen. Der Zeuge Z1 schilderte detailreich den Ablauf der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten. Dieser sei unregelmäßig mit mehreren Uhren in dessen Ladenräumen am (...)er Viktualienmarkt erschienen. Der Zeuge Z1 habe sodann immer persönlich geprüft, ob er eine Uhr direkt ankaufe oder in Kommission nehme. Üblicherweise habe er sowohl beim Angeklagten als auch bei anderen Kunden Uhren in Kommission genommen. Nur, wenn er sich sicher gewesen sei, die Uhr über dem Ankaufspreis verkaufen zu können, habe er sie auch direkt angekauft. Anhand der eingeführten Unterlagen könne man einen Ankauf daran erkennen, dass das Geld noch am gleichen Tag in bar an den Angeklagten ausbezahlt worden sei. Bei Kommissionsgeschäften hingegen sei die Bezahlung erst nach Verkauf an den Endkunden erfolgt, was normalerweise mehrere Wochen, manchmal aber auch deutlich länger gedauert habe. Der Angeklagte sei über den erfolgten Verkauf informiert worden und habe dann mitgeteilt, auf welches ausländische Konto der Kaufpreis zu überweisen gewesen sei. In einigen Fällen konnte dieser Ablauf durch eine eingeführte E-Mail des Angeklagten an die Buchhalterin der FIRMA Z1 bestätigt werden, in der dieser ihr die jeweiligen griechischen Kontodaten mitteilte. Wem dieses Konto tatsächlich gehört habe, habe der Zeuge Z1 nicht gewusst und dies sei für ihn auch irrelevant gewesen. Diese Überweisungen werden in einigen Fällen auch durch eingeführte Überweisungsträger nach Griechenland bestätigt. Wie die Zeugin Z5 in ihrer Vernehmung angab, wurde im Ermittlungsverfahren ein Auskunftsersuchen dazu nach Griechenland gestellt. Die Antworten habe sie unter Mithilfe eines Griechisch sprechenden Kollegen ausgewertet und festgestellt, dass ein Konto dem Juwelier J1 zuzurechnen sei. Die Auswertung dieses Kontos habe ergeben, dass das Geld aus den Verkäufen durch den Angeklagten auf diesem Konto eingegangen und dann zeitnah abgehoben worden sei. Auf unmittelbar an ihn gerichtete Ersuchen habe der griechische Juwelier nicht reagiert. Dass vom Angeklagten bei Verkäufen an die FIRMA Z1 niemals die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, ergibt sich aus den eingeführten Rechnungen und auch aus der Vernehmung des Zeugen Z1. Insoweit war der Direktankauf durch die FIRMA Z1 bereits deshalb nicht zu erkennen, weil auch dieser als „Kommissionsvertrag“ abgewickelt wurde. Auch der Weiterverkauf an den Endkunden erfolgte dabei ausweislich eingeführter Rechnungen im – nicht näher genannten – Namen eines Dritten, obwohl die FIRMA Z1 bereits Eigentümer wurde. Auffällig ist auch, dass der Nachname des Angeklagten über Jahre hinweg in der Buchhaltung der FIRMA Z1 falsch geschrieben wurde, was im Sinne des auf möglichst große Verschleierung bedachten Angeklagten war. (3). Privatverkäufe Die Umsätze aus den Privatkäufen in den Jahren 2016 und 2017 stützen sich auf die Erkenntnisse, die durch den Zeugen Z13 gewonnen werden konnten. Dieser war zwischen 2010 und 2019 beim Regierungspräsidium Stuttgart in der Abteilung für Geldwäscheaufsicht tätig, die aufgrund einer EU-Richtlinie zur Vorbeugung von Geldwäsche entstand. Aus seiner jahrelangen beruflichen Erfahrung berichtete der Zeuge nachvollziehbar, dass der Handel mit Luxusuhren in hohem Maße für Geldwäsche anfällig gewesen sei, weil es hier sehr häufig zu hohen Bargeldzahlungen komme, die anonym umgesetzt würden. Im Rahmen der Prüfung von Juwelier H. im Jahr 2014 sei der Zeuge erstmals auf den Angeklagten aufmerksam geworden, der damals unter seiner Einzelfirma F3 Luxusuhren an Juwelier H. verkauft habe. Im Jahr 2017 kam es dann zu einer Überprüfung des Angeklagten. Anders als in fast allen Fällen, in denen Händler recht kooperativ gewesen seien, war es dabei für den Zeugen besonders schwierig, den Angeklagten zu erreichen, weshalb er auch nach so vielen Jahren noch eine gute Erinnerung an den damaligen Sachverhalt habe. So konnte sich der Zeuge noch daran erinnern, dass er zunächst mit dem Angeklagten telefoniert und einen Besuchstermin bei ihm vereinbart habe. Nachdem der Zeuge bei diesem Termin vor verschlossenen Türen gestanden sei, habe er ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In der Folge sei ein zweiter Besuch vereinbart worden, aber auch bei diesem Termin im Dezember 2017 habe sich der Angeklagte nicht an der angegebenen Anschrift aufgehalten. Da der Zeuge gewusst habe, dass der Angeklagte sich noch öfters an einer anderen (…) Adresse aufhalte, habe er sich spontan mit zwei Kolleginnen dorthin begeben und den Angeklagten tatsächlich dort aufgefunden. Noch am gleichen Tag habe der Angeklagte bei ihm Unterlagen über getätigte Umsätze in den Jahren 2016 und 2017 durch Verkäufe an Privatpersonen in Stuttgart abgegeben. Das Bußgeldverfahren sei erfolglos verlaufen, weil der Angeklagte in einer Vermögensauskunft angab, vermögenslos zu sein. Die durch den Angeklagten an den Zeugen Z13 überreichten Unterlagen wurden eingeführt und liegen den Umsätzen für die Direktverkäufe an Privatpersonen zugrunde. Im Rahmen einer Durchsuchung in einem anderen Verfahren konnte ein Kaufvertrag des Angeklagten mit einem (…) aufgefunden werden. Auch dieser wurde eingeführt und er zeigt, dass der Angeklagte auch bei den Verkäufen an Privatpersonen keine Umsatzsteuer auswies. Etwas Anderes wäre auch gänzlich überraschend gewesen, weil der Angeklagte einerseits keine Umsatzsteuer abführte und er andererseits auch anders gehandelt hätte als bei den in viel höherem Umfang erfolgten Verkäufen an den Juwelier H. und FIRMA Z1, bei denen die Umsatzsteuer ebenfalls nicht ausgewiesen wurde. Dass der Angeklagte nicht nur an den Juwelier H. und die FIRMA Z1 verkaufte, sondern auch direkt an private Endkunden, ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin Z5, die im Ermittlungsverfahren auf Inserate des Angeklagten (…) stieß, und wurde auch durch die Zeugen Z1 und Z7 bestätigten. c. Abschlag für mögliche Ankäufe von Privatpersonen Nachdem der Angeklagte in seiner ursprünglichen Einlassung zunächst angab, sämtliche Uhren entweder von Privatpersonen oder als differenzbesteuert gemäß § 25a UStG angekauft zu haben, wurde die Zeugin Z5 mit Nachermittlungen beauftragt, um zu überprüfen, ob es überhaupt Anhaltspunkte für Ankäufe von Privatpersonen gab und wenn ja, in welchem Umfang. Mangels einer existenten Buchführung beim Angeklagten bestand der einzige Anhaltspunkt dabei in den bei der Durchsuchung am 18.01.2022 beim Angeklagten beschlagnahmten Dokumenten. Wie sich aus der Vernehmung der Zeugin Z5 und ihres ergänzenden eingeführten Vermerks zum Nachermittlungsauftrag ergibt, wurden bei dieser Durchsuchung eine Vielzahl von Belegen aufgefunden. Diese waren weder sortiert noch systematisch abgelegt, sondern wurden in Kisten, Koffern, Sportbeuteln u.ä. aufbewahrt. Sobald ein Koffer voll mit Belegen gewesen sei, seien die nächsten Unterlagen in einem anderen Behältnis aufbewahrt worden, so die bei der Durchsuchung anwesende Zeugin Z5. Die für eine korrekte Differenzbesteuerung erforderlichen Aufzeichnungen, aus denen sich etwa Einkaufspreis und Namensnennung jeder einzelnen Uhr ersichtlich gewesen wären, seien nicht existent gewesen. Im Gegenteil sei es zunächst in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, zu welchem Preis und von wem der Angeklagte eine Uhr angekauft und an wen er sie weiterverkauft habe. Auch seien die Unterlagen an verschiedenen Orten gewesen. Das meiste habe sich in der (…) befunden. Es seien aber auch an anderen dem Angeklagten zurechenbaren Räumen während der Durchsuchung am 18.01.2022 Belege gefunden worden, darunter auch in einem zu Wohnzwecken umgebauten Kellerraum in (...). Insoweit verstieß der Angeklagte auch gegen seine Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 UStG, welcher verlangt, dass der Verkäufer, der Waren als differenzbesteuert verkauft, für jeden Gegenstand getrennt über den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage Aufzeichnungen führt (Bunjes/Brandl, 23. Aufl. 2024, UStG § 25a Rn. 51). Die vorhandenen Daten der Belege / Rechnungen übertrug die Zeugin Z5 für die weiteren Ermittlungen in eine Excel-Tabelle, wodurch deren Auswertung erst möglich wurde. Soweit Belege / Rechnungen weder auf Käufer- noch auf Verkäuferseite den Angeklagten oder ihm zurechenbare Firmen auswiesen, wurden diese bei den Ermittlungen außer Acht gelassen. Mögliche Geschäfte, bei denen der Angeklagte – wie er auch in seiner Einlassung angab – vermittelnd, möglicherweise auf Provisionsbasis, tätig war, blieben somit von vornherein außen vor. Vielmehr, so die Zeugin Z5, habe man sich auf die eindeutig dem Angeklagten zurechenbaren Fälle der Wiederverkäufe an Juwelier H., die FIRMA Z1 sowie die von ihm selbst angegebenen Verkäufe an Privatpersonen fokussiert. Nur für den Fall eines Ankaufs durch den Angeklagten ohne Ausweis der Umsatzsteuer käme überhaupt die Differenzbesteuerung in Betracht. Dabei wurden bei den aufgefundenen Belegen folgende Anteile festgestellt und in einem ergänzenden Vermerk der Zeugin Z5 eingeführt: Tabelle: Ankäufe nach Umsatz in Euro 2016 € 2017 € 2018 € 2019 € Summe Griechische Lieferanten 1.054.979,00 1.419.688,00 1.052.235,00 664.725,00 4.191.627,00 Ankauf Angeklagter mit USt 38.813,00 10.520,00 0,00 0,00 49.333,00 Ankauf Angeklagter ohne USt 40.900,00 7.000,00 0,00 17.750,00 65.650,00 Summe 1.134.692,00 1.437.208,00 1.052.235,00 682.475,00 4.306.610,00 Anteil der Ankäufe ohne USt Ausweis 3,6% 0,49% 0% 2,6% 1,52% 2016 2017 2018 2019 Summe Griechische Lieferanten 175 200 156 68 599 Ankauf An- geklagter mit USt 8 2 0 0 10 Ankauf An- geklagter ohne USt 6 1 0 3 10 Summe 189 203 156 71 619 Anteil der Ankäufe ohne USt-Ausweis 3,17% 0,49% 0% 4,22% 1,61% Tabelle: Ankäufe nach Zahl der Belege / Rechnungen Die potentiell für eine Differenzbesteuerung in Betracht kommenden Ankäufe ohne Ausweis der Umsatzsteuer haben demnach einen Anteil von 1,52% bzw. 1,61%. Selbst wenn man die für stärkere Schwankungen deutlich anfälligeren Einzeljahre betrachtet, so variieren die Anteile zwischen 0% und 3,6% beziehungsweise 0% bis 4,22%. Auch bei diesen Verkäufen wäre die Umsatzsteuer hinterzogen, wenn auch im geringeren Umfang, nämlich hinsichtlich der Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb Belege über Ankäufe ohne Ausweis der Umsatzsteuer, also von Privatpersonen, bei einer Durchsuchung seltener hätten aufgefunden werden sollen. Im Gegenteil spricht aufgrund der chaotischen Auffindungssituation in den Räumen des Angeklagten viel dafür, dass sämtliche Belege ohne ein gesondertes System vom Angeklagten abgelegt wurden. Bestätigt wird der verschwindend geringe Anteil der Ankäufe von Privatpersonen auch durch die Auswertungen der Mobiltelefone des Angeklagten, die ergeben haben, dass der Angeklagte seine Uhren im großen Umfang bei ausländischen Juwelieren bezog. Ferner ist über die Hintergründe der Ankäufe ohne Umsatzsteuer nichts Näheres bekannt, sodass es – nicht zuletzt nach den im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen über den Uhren-Graumarkt – möglich erscheint, dass auch bei diesen die Voraussetzungen des § 25a UStG nicht vorlagen, etwa weil auch diese Verkäufer nur zum Schein als Privatpersonen auftraten, tatsächlich aber gewerblich handelten, und die Umsatzsteuer zu Unrecht nicht ausgewiesen wurde, wie es auch der Angeklagte bei seinen Verkäufen tat. Dafür spricht nicht zuletzt auch das späte vollumfängliche Geständnis des Angeklagten. Daher ist bei einem Abschlag von 5%, was mehr als dem Dreifachen des Anteils im gesamten Tatzeitraum entspricht, ein Nachteil zu Lasten des Angeklagten sicher auszuschließen. Im Übrigen handelte es sich bei den Ankäufen von Privatpersonen ohne Ausweis der Umsatzsteuer stets um inländische Verkäufer, wie die Zeugin Z5 ausführte. Auch dies widerlegt die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten, der behauptete, seine Uhren vielfach von griechischen Privatpersonen gekauft zu haben. Ankäufe von Privatpersonen zeichneten sich zudem wesentlich häufiger durch Gebrauchsspuren aus, etwa weil sie infolge einer Erbschaft verkauft wurden, wie die Zeugin Z10 berichtete. d. Übersicht nach Abschlag über Umsatz und Hinterziehungsbetrag Der endgültige Hinterziehungsbetrag ergibt sich durch Abzug des Abschlags von jeweils 5% von dem zunächst ermittelten Hinterziehungsbetrag. e. Gewinnmarge des Angeklagten Da die Anklageschrift, deren Vorwürfe der Angeklagte pauschal bestätigte, nichts über eine etwaige Gewinnmarge enthielt, hat er sich hierzu auch durch sein pauschales Geständnis nicht eingelassen. Soweit der Angeklagte während der früheren Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 06.06.2018 in seiner Vernehmung, über die der Zeuge Z12 berichtete, angab, 200 bis 300 Euro pro Uhr zu verdienen, so ist das in der Regel unzutreffend und wird durch die Beweisaufnahme widerlegt. Eine exakte Berechnung der Gewinnmarge war meistens nicht möglich, da der Angeklagte keine Aufzeichnungen darüber führte, zu welchem Preis er eine bestimmte Uhr an- und verkaufte, weshalb er auch gegen § 25a Abs. 6 UStG verstieß. Eine genaue Bezifferung der Gewinnmarge des Angeklagten ist nur in ganz wenigen Fällen möglich, in denen sowohl beim Ankauf als auch beim Weiterverkauf die Seriennummer hinterlegt ist. Diese war lediglich bei den Ankäufen vom griechischen Juwelier J4 vermerkt. Allerdings wurde die Seriennummer auch nicht immer bei den Wiederverkäufen genannt. Weitere Rückschlüsse lassen sich dadurch gewinnen, dass der griechische Juwelier J6 in seinen Rechnungen zumindest ein bestimmtes Modell nannte. Wenn ein solches Modell dann kurze Zeit später vom Angeklagten weiterverkauft wurde, handelt es sich entweder um die gleiche Uhr oder aber um eine Uhr, deren Ankauf in etwa dasselbe kostete, zumal alle Uhren neu und ungetragen waren. Im Einzelnen konnten in folgenden Fällen durch eingeführte Belege und Rechnungen der Preis beim An- und Verkauf festgestellt werden: Beispiel 1: (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 8,57 % (…) Beispiel 2: (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 5,26 % Beispiel 3: (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 5,26 % Bespiel 4 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 13,22 % Beispiel 5 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 12,73 % bei Juwelier H. und 13,82% bei FIRMA Z1 Beispiel 6 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 16,88 % Beispiel 7 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 10,81 % Beispiel 8 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 20,96 % Beispiel 9 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 11,86 % Beispiel 10 (…) Gewinnmarge des Angeklagten: 15,2 % Die Feststellungen zu den geringen Betriebskosten des Angeklagten ergeben sich aus den Angaben der Zeugin Z5. Die einzigen relevanten Kosten seien demnach eigentlich nur beim An- und Verkauf entstanden. Insbesondere seien die Räume nicht repräsentativ gewesen und nicht einmal Ausgaben für Reinigung der Räume seien aufgrund des Zustands ersichtlich. f. Umsatzsteuerverbindlichkeiten Die Zeugin Z5 erläuterte, dass der Angeklagte seit mindestens 2011 keine Steuererklärungen abgab. Dies wird für die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 durch die eingeführten Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2018 und für den Tatzeitraum 2016 bis 2019 durch die eingeführten Steuerbescheide bestätigt. Sämtliche Steuerbescheide ergingen dabei im Wege der Schätzung, wie auch die Zeugin Z5 bei ihrer Vernehmung erläuterte. Wie die Zeugin ebenfalls mitteilte, habe der Angeklagte auch in der Folge keine Steuererklärungen abgegeben, wenn er auch Einsprüche gegen die Steuerbescheide eingelegt habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Da der Angeklagte die Steuerverbindlichkeiten nicht bezahlt habe, seien bei ihm sichergestellte Barmittel und Vermögenswerte im dargestellten Umfang zur teilweisen Tilgung der Steuerverbindlichkeiten verwendet worden. Daneben wurden die vom Angeklagten am 08.01.2015, 08.08.2017, 07.11.2019 und 17.03.2022 gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegebenen Auskünfte gemäß § 802c ZPO eingeführt. Aufgrund der Feststellungen in dieser Hauptverhandlung ist bekannt, dass der Angeklagte dort stets falsche Angaben machte. So gab er wahrheitswidrig an, weder über Bargeld noch über Uhren zu verfügen. (…) Wie die Zeugin Z5 ausführte, wurde bei der Auswertung der Konten des Angeklagten im Inland festgestellt, dass dort nahezu keine Geldeingänge zu verzeichnen seien. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass der Angeklagte durch ausschließliche Bargeschäfte oder Abwicklung der Verkäufe über Dritte seine Einkünfte im Tatzeitraum habe verschleiern wollen. g. Nachtatverhalten Die Hauptverhandlung hat eine Vielzahl von Hinweisen auf einen durchgehend regen Handel des Angeklagten mit Uhren bis unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung ergeben. Die Zeugen Z1 sowie die Zeugen Z7 und Z8 bestätigten, dass auch nach dem Jahr 2019 der Angeklagte noch einige Zeit Uhren an den Juwelier H. und die FIRMA Z1 geliefert habe. Die Zeugin Z7 gab an, dass der Angeklagte unter der Bezeichnung F4 über das soziale Netzwerk Instagram in der Folgezeit Uhren verkauft habe und sie ihm dort auch seit Jahren folge. Auch der Zeuge Z1 habe von seiner Ehefrau erfahren, dass der Angeklagte jedenfalls um das Jahr 2023 dort Uhren verkauft habe. Die Zeugin Z5 bestätigte, dass regelmäßige Auswertungen dieses Accounts durch die Steuerfahndung im Laufe des Jahres 2023 und 2024 gezeigt hätten, dass dort in der Regel zwischen 40 und 60 Uhren zum Verkauf angeboten worden seien. Infolge eines Nachermittlungsauftrags der Strafkammer sei festgestellt worden, dass unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung am 04.09.2024 auf dem Account noch 48 Uhren zum Verkauf angeboten worden seien. Zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung zwei Monate später seien sieben dieser Uhren nicht mehr inseriert worden und sieben neue hinzugekommen. Auch auf einem weiteren dem Angeklagten zurechenbaren Account, nämlich mit dem Namen seiner Einzelfirma F3, sei kurz vor Beginn der Hauptverhandlung eine neue Uhr zum Verkauf eingestellt worden, im Übrigen sei der Account aber zuletzt nicht viel genutzt worden. Bei beiden Accounts seien nicht nur die Namen der Firmen, sondern auch die angegebene Telefonnummer dem Angeklagten zurechenbar. Daneben hätten sich während der Ermittlungen im Laufe des Jahres 2023 auch Hinweise auf Verkäufe von Uhren an Privatpersonen über die Plattform eBay-Kleinanzeigen ergeben. Daneben wertete die Zeugin Z5 zwei bei der Durchsuchung am 18.01.2022 beim Angeklagten beschlagnahmte Mobiltelefone aus, die einen regen Handel des Angeklagten mit Uhren belegen. Die Zeugin berichtete, dass die Auswertung eines weiteren beschlagnahmten Telefons infolge der Durchsuchung am 17.01.2024 ergeben habe, dass der Angeklagte am Folgetag nach der ersten Durchsuchung das neue Telefon aktiviert und den Uhrenhandel unverändert fortgesetzt habe. Da der Angeklagte weiterhin die Kaufpreiszahlungen entweder in bar oder auf ausländische Konten der – weiterhin mit ihm zusammenarbeitenden – Juweliere aus Griechenland getätigt habe, sei es schwierig, die Geschäftsbeziehungen im Einzelnen nachzuvollziehen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Auswertung wird auf die Ausführungen im Rahmen des Hilfsbeweisantrags Bezug genommen. h. Vorsatz Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Sein auch insoweit pauschales Geständnis wird durch die Beweisaufnahme bestätigt. Seit einer Durchsuchung der Steuerfahndung Schwäbisch Gmünd im Jahr 2015 wegen gleichgelagerter Vorwürfe, über die die Zeugin Z5 berichtete, war ihm bekannt, dass nach Ansicht der Steuerfahndung bei seinem Geschäftsmodell die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht bestehen. Gleichwohl unterließ er es, sich entsprechend rechtlich beraten zu lassen, wie auch der ihn in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 06.06.2018 vernehmende Zeuge RiLG Z12 bestätigte. Damit nahm der Angeklagte bei der Tat 3 der Anklage, die das Veranlagungsjahr 2016 betrifft, die Hinterziehung der Umsatzsteuer zumindest billigend in Kauf. Hinsichtlich der späteren Veranlagungszeiträume, deren Abgabenfrist am 31.07.2018, 31.07.2019 und 31.07.2020 endete, wusste der Angeklagte durch die Hauptverhandlung und Verurteilung vor dem Amtsgericht Stuttgart vom 06.06.2018, Az. 103 Ls 141 Js 108136/17, rechtskräftig seit dem 14.06.2018, dass bei einem Ankauf von Uhren von Konzessionären unter Ausweis der Umsatzsteuer beim gewerblichen Weiterverkauf die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nicht vorliegen und die Umsatzsteuer auszuweisen ist. i. Schuld und Eventualbeweisantrag vom 25.11.2024 (1). Schuld Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig war. (2). Eventualbeweisantrag vom 25.11.2024 Daher wird der in seinem Schlussvortrag am 25.11.2024 vom Verteidiger des Angeklagten für den Fall, dass das Gericht im Falle einer Verurteilung des Angeklagten § 21 StGB nicht anwendet, gestellte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass 1. bei dem Angeklagten im angeklagten Zeitraum ein ADHS-Syndrom F81.9 bestand; 2. der Angeklagte im angeklagten Zeitraum an einer depressiven Störung litt; 3. es beim Angeklagten im angeklagten Zeitraum aufgrund der ADHS-Symptomatik zu Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit kam; 4. sich beim Angeklagten die Depressions- und ADHS-Erkrankung wechselseitig verstärkten und es daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des antizipatorischen Denkens kam; 5. aufgrund der unter Ziffer 4 und 5 die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der angeklagten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war abgelehnt.