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Beschluss

6 Qs 1/21, 6 Qs 2 /21, 6 Qs 3/21

LG Stuttgart 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden vom 14. Januar 2021 wird zurückgestellt bis zum 7. Juni 2021.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden vom 14. Januar 2021 wird zurückgestellt bis zum 7. Juni 2021. Über die Beschwerden vom 14. Januar 2021 kann auf das zugleich auch gestellte Akteneinsichtsgesuch nur nach gewährter Akteneinsicht entschieden werden. Die Entscheidung über die Beschwerden wird deshalb für den Zeitraum von 3 Monaten zurückgestellt, um dem ermittelnden Finanzamt zu ermöglichen, noch vordringliche Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, bevor die beantragte Akteneinsicht in die Ermittlungsordner (derzeit 4 Stehordner), die der Beschwerdekammer vorliegen, gewährt wird. I. Das Finanzamt ... ermittelt gegen die beiden beschuldigten Brüder wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung betreffend die Jahre 2014 bis 2018. Dabei geht es um Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer zugunsten der S.F. GmbH, um Umsatzsteuer zugunsten der S.I. GbR und um die jeweils eigene Einkommensteuer der Beschuldigten. Das Finanzamt nimmt die Beschuldigten als Geschäftsführer der S.F. GmbH und als Verpflichtete der S.I. GbR im Sinne des § 34 AO in die strafrechtliche Verantwortung. Im Rahmen der Ermittlungen erwirkte das Finanzamt gegen beide Beschuldigte den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss vom 6. November 2020 des Amtsgerichts Stuttgart (29 Gs 9328/20) bezüglich der Wohnräume der Beschuldigten unter ihren eingangs genannten Anschriften und bezüglich der Geschäftsräume der S.F. GmbH und der S.I. GbR an verschiedenen Anschriften in Stuttgart zur Sicherstellung von Beweismitteln und der Sicherung von Vermögenswerten. Außerdem erwirkte das Finanzamt gegen den Beschuldigten B.S. den Arrestbeschluss vom 18. November 2020 zur Einziehung von 120.835 Euro wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018. Die Durchsuchung wurde am 24. November 2020 durchgeführt. Dabei wurden auch Gegenstände sichergestellt. Zudem erhielt der Beschuldigte B.S. am Durchsuchungstag den Arrestbeschluss ausgehändigt. Er überwies noch am selben Tag die Arrestsumme zur Hinterlegung, um die Vollziehung des Arrestes abzuwenden. Die beiden Beschuldigten legten durch ihre Verteidiger jeweils mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 die Beschwerden gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss vom 6. November 2020 und der Beschuldigte B.S. auch gegen den Arrestbeschluss vom 18. November 2020 ein. Zugleich ließen beide Beschuldigten durch ihre Verteidiger das Akteneinsichtsbegehren im Beschwerdeverfahren erheben. Das Finanzamt habe die Akteneinsicht bisher mit der Begründung vollständig verweigert, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen und der Untersuchungszweck sei durch die Akteneinsicht gefährdet. Diese Verfahrensweise stehe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Zu den rechtlichen Ausführungen der Verteidiger im Einzelnen wird auf die ergänzenden Schriftsätze vom 22. Februar 2021 Bezug genommen. Das Finanzamt ist der Ansicht, die Beschwerden würden allein zu dem unzulässigen Zweck verfolgt, die Akteneinsicht zu erzwingen. Es hält an seiner Ansicht fest, auch im Beschwerdeverfahren könne die Akteneinsicht nicht gewährt werden, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden. Angesichts des „beendeten Eingriffs“ hinsichtlich der Durchsuchung könne über die Beschwerden auch noch entschieden werden, wenn die noch erforderlichen strafprozessualen Maßnahmen erfolgt seien. Aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation sei dies nicht absehbar. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Beschwerden dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 2. Februar 2021). Es hat dazu die 3 Aktenordner beigefügt, die auf Anforderung vom Finanzamt mit der Erklärung zur Verfügung gestellt worden sind, dies seien die Ermittlungsakten bis zur Durchsuchung: Ermittlungsordner Band 1 und 2 und der Sonderband Finanzermittlungen. Seitens der Beschwerdekammer sind noch die Unterlagen zum Vollzug der angegriffenen Beschlüsse angefordert worden. Diese übersandte das Finanzamt als Ermittlungsordner Band 3. II. Die Beschwerdekammer hat die angeordnete Fristsetzung über die Zeitspanne von rund 3 Monaten und anschließende Gewährung von Akteneinsicht im Umfang der Beschwerdeakten im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 147 StPO zwischen dem Informationsinteresse der Beschuldigten und dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse für geboten erachtet. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich bereits die Verteidigung bezogen hat, ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 GG) die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, bevor über die Beschwerde entschieden wird. Eine nachteilige Gerichtsentscheidung darf nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die der Betroffene zuvor sachgerecht unterrichtet worden ist und zu denen er sich hat äußern können (BVerfG Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 BvR 1075/05 – juris). Ein Zuwarten mit der Beschwerdeentscheidung, bis die Akteneinsicht ermöglicht wird, ist danach dann geboten, wenn der Eingriff abgeschlossen ist. Dann kann das rechtliche Gehör nachträglich gewährt werden und die Entscheidung später ergehen (BVerfG Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 2 BvR 1290/05 – juris; BVerfG Beschluss vom 7. September 2007 – 2 BvR 1009/07 – juris, zur abgeschlossenen Überwachung von Telefonanschlüssen). Sowohl der Beschlagnahme- und Sicherstellungsbeschluss als auch der Arrestbeschluss sind gewichtige Eingriffe zu Lasten der Beschuldigten, die im vorliegenden Fall noch andauern. Die Durchsuchung selbst ist zwar vorüber bezüglich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG), jedoch sind Unterlagen und Gegenstände in erheblichem Umfang als Beweismittel sichergestellt worden. Der Gewahrsam und die Möglichkeit der Nutzung ihres Eigentums an diesen Gegenständen ist den Beschuldigten dadurch entzogen, weshalb sie in ihrem Eigentum betroffen sind (Artikel 14 GG). Beim Vermögensarrest hat der Beschuldigte zwar die Vollziehung vermieden, indem er den Geldbetrag von 120.835 Euro hinterlegt hat. Die Möglichkeit der freien Verfügung über diesen Bestandteil seines Vermögens ist ihm jedoch verwehrt. Ein andauerndes Zuwarten, bis die Voraussetzungen für die Akteneinsicht vom Finanzamt gewährt werden, ist daher nicht möglich. Für den Fall der Untersuchungshaft als intensivstem grundrechtlichen Eingriff in die persönliche Freiheit ist die Akteneinsicht in dem dafür zugrundeliegenden Ermittlungsumfang in der Regel zu gewähren (§ 147 Absatz 2 Satz 2 StPO). Das Bundesverfassungsgericht sieht die Anwendung des Grundrechtsschutzes auf rechtliches Gehör aber nicht allein auf Haftfälle beschränkt (BVerfG Beschluss vom 19. Januar 2006 aaO): Die Ermittlungsbehörden müssen die Unabdingbarkeit rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien mit ihrem etwaigen Interesse, die Ermittlungen zunächst im Verborgenen zu führen, abwägen. Solange die Ermittlungsbehörden es für erforderlich halten, die Ermittlungen dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangen zu lassen, müssen sie auf solche Eingriffsmaßnahmen verzichten, die, wie die Untersuchungshaft oder der Arrest, nicht vor dem Betroffenen verborgen werden können, schwerwiegend in Grundrechte eingreifen und daher in gerichtlichen Verfahren angeordnet und überprüft werden müssen. Eine konkrete Handlungsanweisung enthält die Entscheidung aber nicht, wie in anderen Fällen als der Untersuchungshaft, die auch erhebliche Eingriffe darstellen, das rechtliche Gehör des Beschuldigten mit dem Geheimhaltungsinteresse der Ermittlungsbehörde in Einklang zu bringen ist. Beim Vermögensarrest stellt sich vielmehr die Frage, mit welcher Geschwindigkeit das Offenlegen der entsprechenden Ermittlungsaktivitäten zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine vermittelnde Lösung anzuwenden. Die Eingriffstiefe liegt bei den hier angegriffenen Beschlüssen unter dem einer Haftsache, bei der die unverzügliche Entscheidung zu einer unaufschiebbaren Akteneinsicht zwingt. Demgegenüber verbietet sich ein zeitlich unüberschaubares Hinausschieben, das allein von der Anschauung der Ermittlungsbehörde abhängt, bei der vorliegenden, noch andauernden Eingriffslage. Daher ist die Befristung auf 3 Monaten zum Ausgleich der Interessen anzuordnen (bereits praktiziert von OLG Naumburg, Beschluss vom 12. November 2010 – 1 Ws 680/10 – juris, mit einer Hinausschiebefrist für die Entscheidung). Es erscheint für die Beschuldigten im Verhältnis zur Eingriffslage zumutbar, noch 3 Monate bis zur Akteneinsicht zuzuwarten. Für die Ermittlungsbehörde müsste dieser Zeitraum auch unter den besonderen Verhältnissen der aktuellen Pandemie ausreichend sein, um geheim zu haltende Vorgänge abzuschließen, zumal die Vollziehung der angegriffenen Beschlüsse schon am 24. November 2020 gewesen ist. Die teilweise vorgeschlagene Alternative, den Verteidiger zu verpflichten, dem Beschuldigten nichts zur Kenntnis zu bringen, was auf bevorstehende Strafverfolgungsmaßnahmen hindeutet (Karlsruher Kommentar zur StPO/Willnow 8. Auflage 2019 § 147 Rdn. 15) erscheint nicht praktikabel, weil die dafür notwendige Differenzierung zwischen einzelnen Aktenteilen jedenfalls im vorliegenden Verfahren kaum möglich ist. Nach Ablauf der gesetzten Frist, werden die bei der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zur Einsicht an die Verteidiger gegeben. Zur Gewährleistung eines geordneten fairen Verfahrens ist die Akteneinsicht unverzichtbar. Ein Ermessensspielraum besteht nicht, weil jedenfalls im Beschwerdeverfahren der intensive Eigentumseingriff der Arrestanordnung nicht auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden gestützt werden darf (BVerfG Beschluss vom 19. Januar 2006 aaO) und selbst beim nicht mehr andauernden Eingriff der Durchsuchung eine Beschwerdeentscheidung erst nach Gewährung der Akteneinsicht ergehen kann (BVerfG NStZ 2013, 379). Zwar ist das Beschwerdegericht gem. § 147 Abs. 5 StPO grundsätzlich nicht für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig. Da dies bislang jedoch durch die zuständige Behörde nicht erfolgte, sich die Akten beim Beschwerdegericht befinden und hierfür – jedenfalls nach Ablauf der gewährten Frist – kein Entscheidungsspielraum mehr besteht, obliegt bei der vorliegend erforderlichen Überprüfung von noch nicht erledigten in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen dies dem Beschwerdegericht (vgl. bei einer ähnlichen Konstellation LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114, 115).