Urteil
53 O 20/23
LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0420.53O20.23.00
29Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem sogenannten „Thermofenster“ handelt es sich nicht um eine notwendige Einrichtung, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, wenn dieses lediglich allgemein der Verringerung von verschiedenen unerwünschten Ablagerungen in einzelnen Bauteilen dient, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, bei welchen Temperaturen noch welcher Grad an Abgasrückführung erfolgt. (Rn.25)
2. Es liegt ein Schutzgesetzverstoß vor, da die europäischen Regelungen neben den allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 (VO 715/2007/EG) ausgestattet ist. Denn, die Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen kann u.a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen. (Rn.28)
3. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Herstellerin ist nicht anzunehmen. Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 (VO 715/2007/EG) aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt gerade darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen. Soweit allein der Motorschutz im Vordergrund steht, schließt dies schon aus, dass sich die Herstellerin auf einen nicht zu vermeidenden Rechtsirrtum berufen kann. Der Umstand, dass eine gesetzliche Regelung nicht jede Art einer technischen Entwicklung vorwegnehmen und normieren kann, ändert nichts daran, dass Schutzzweck und Erwägungsgründe der maßgeblichen Normen Beachtung zu finden haben. (Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.731 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W....
2. Es wird festgestellt, dass der Klagantrag Ziff. 1 i.H.v. 626,49 Euro erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 9/10, der Kläger 1/10 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf 31.711,41 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem sogenannten „Thermofenster“ handelt es sich nicht um eine notwendige Einrichtung, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, wenn dieses lediglich allgemein der Verringerung von verschiedenen unerwünschten Ablagerungen in einzelnen Bauteilen dient, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, bei welchen Temperaturen noch welcher Grad an Abgasrückführung erfolgt. (Rn.25) 2. Es liegt ein Schutzgesetzverstoß vor, da die europäischen Regelungen neben den allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 (VO 715/2007/EG) ausgestattet ist. Denn, die Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen kann u.a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen. (Rn.28) 3. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Herstellerin ist nicht anzunehmen. Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 (VO 715/2007/EG) aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt gerade darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen. Soweit allein der Motorschutz im Vordergrund steht, schließt dies schon aus, dass sich die Herstellerin auf einen nicht zu vermeidenden Rechtsirrtum berufen kann. Der Umstand, dass eine gesetzliche Regelung nicht jede Art einer technischen Entwicklung vorwegnehmen und normieren kann, ändert nichts daran, dass Schutzzweck und Erwägungsgründe der maßgeblichen Normen Beachtung zu finden haben. (Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.731 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W.... 2. Es wird festgestellt, dass der Klagantrag Ziff. 1 i.H.v. 626,49 Euro erledigt ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 9/10, der Kläger 1/10 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Der Streitwert wird auf 31.711,41 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Hauptsache im Wesentlichen Erfolg. Dagegen hat eine Abweisung der Klage bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs zu erfolgen. I. 1. Der Klagepartei steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG und Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG zu. a) Das von der Beklagten im Fahrzeug verbaute „Thermofenster“ stellt sich unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG dar. aa) Da eine solche Software auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei ihr um ein „Konstruktionsteil“ i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20 Rn. 36). Ein solches Konstruktionsteil, das die Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, ist als eine „Abschalteinrichtung“ i.S. dieser Regelung anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20 Rn. 47). Das führt dazu, das von der Beklagten verbaute „Thermofenster“ bzw. die von ihr so bezeichnete temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG anzusehen, da diese/s auch nach dem Vorbringen der Beklagten eine Steuerung der Abgasrückführung abhängig von der Temperatur und eine Reduzierung bei niedrigeren Temperaturen vorsieht. bb) Dabei kann sich die Beklagte nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme i.S. von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG berufen (vgl. dazu auch Gsell/Mehring, NJW 2023, 1099 Rn. 15), insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es sich beim „Thermofenster“ um eine Einrichtung handelt, die notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO 715/2007/EG). Diese Bestimmung ist eng auszulegen. Um nach dieser Bestimmung zulässig zu sein, muss eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung es ermöglichen, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. Dabei muss die Abschalteinrichtung nicht nur notwendig sein, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen, sondern auch um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dazu ist es erforderlich, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20 Rn. 56 ff.). Dem vermag das von der Beklagten verbaute „Thermofenster“ nicht zu genügen. Es dient allgemein der Verringerung von verschiedenen unerwünschten Ablagerungen in einzelnen Bauteilen, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, bei welchen Temperaturen noch welcher Grad an Abgasrückführung erfolgt. Daher kann dahinstehen, in welchem konkreten Umfang z.B. bei betriebswarmem Motor auch bei niedrigen Temperaturen eine Reduzierung der Abgasrückführungsraten stattfindet. b) Die Regelungen in Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG stellen sich auch in Bezug auf die Klagepartei als Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dar. aa) Neben allgemeinen Rechtsgütern schützen sie auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21). Dem Erwerber eines Fahrzeuges – hier der Klagepartei – soll gewährleistet werden, dass dieses mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union übereinstimmt. Da der Hersteller eines Fahrzeugs bei der Aushändigung der Übereinstimmungsbescheinigung an den individuellen Käufer des Fahrzeugs für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs die sich aus Art. 5 VO 715/2007/EG ergebenden Anforderungen beachten muss, ermöglicht die für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung insbesondere, den Käufer davor zu schützen, dass der Hersteller seine Pflicht, im Einklang mit dieser Bestimmung stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, nicht einhält. Die Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen kann u.a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 Rn. 84; auch Gsell/Mehring, NJW 2023, 1099 Rn. 5). bb) Im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat sich diese Möglichkeit eines Schadens der Klagepartei bereits realisiert. Denn aufgrund der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung ist anzunehmen, dass auf der RL 2007/46/EG basierende Sanktionen erfolgen bzw. Maßnahmen angeordnet werden können. Dadurch steht insgesamt die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs in der Art, wie es die Klagepartei erworben hat, in Frage. Davor zu schützen, sollen die Regelungen in Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG dienen. Dabei stellt sich als Schaden – und damit als zu schützendes Interesse – auch dar, ein solches Fahrzeug, dessen Zulassungsfähigkeit in Frage steht, nicht zu erwerben (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 – 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25 f.), er besteht nicht nur darin, nunmehr ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Eigentum zu haben (a.A. LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 – 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 28). Daher steht insoweit auch nicht nur in Rede, dass es hier um den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klagepartei ginge (a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2023 – 17 U 4032/21, BeckRS 2023, 5897 Rn. 18). Es kommt somit auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein Entzug der Typengenehmigung droht bzw. gedroht hat. cc) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist erforderlich, dass die Sanktionen, die im Fall der Nichtbeachtung der Richtlinienbestimmungen anwendbar sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Nationales Rechts muss daher vorsehen, dass dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 Rn. 90 f.). Daher sind etwaige Sanktionen im Rahmen von Verwaltungsverfahren bereits von vornherein nicht ausreichend. Die notwendige effektive Durchsetzung des Unionsrechts (Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG) gegenüber dem geschützten Erwerber erfordert daher eine deliktische Haftungsmöglichkeit, da kaufrechtliche Regelungen ob der kurzen Verjährung damit verbundener Ansprüche einen solchen Schutz nicht in ausreichendem Maße gewährleisten können (vgl. Gsell/Mehring, NJW 2023, 1099 Rn. 5). c) Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auch als fahrlässig anzusehen. aa) Einen Anhalt dafür, von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen, besteht nicht; die Klagepartei vermag derlei nicht aufzuzeigen. bb) Der Beklagten ist indes ein fahrlässiger Verstoß vorzuwerfen. (1) Soweit sich die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07 unter II 2 c) – Beklagte auf einen möglichen unvermeidbaren Rechtsirrtum beruft, ist zu bedenken, dass an die Annahme eines solchen strenge Maßstäbe anzulegen sind, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.07.2001 – VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114 unter II 3 d und vom 01.12.1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 unter II 2 b bb). Dabei trägt der zum Schadensersatz Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 Rn. 34). Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Rechtslage. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt nicht erst dann, wenn eine dem Verpflichteten ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist; dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen (BGH, Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12 Rn. 25). Ein fahrlässiges Handeln ist bei einer unklaren Rechtslage bereits dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Er darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 Rn. 36). (2) Dies zugrunde legend, ist hier ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Beklagten nicht anzunehmen. Das mit der VO 715/2007/EG verfolgte Ziel besteht, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern. Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt gerade darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21 Rn. 70). Diesem Ziel läuft eine Abschalteinrichtung, wie sie im von der Klagepartei erworbenen Fahrzeug verbaut ist, zuwider. Auch wenn seitens der Beklagten und anderer Automobilhersteller insofern ein anderes Verständnis der Regelung zugrunde gelegt worden sein sollte, ergibt sich nichts dafür, dass die Beklagte ihr Handeln an dem sich aus den Erwägungsgründen der VO 715/2007/EG ergebenden Zielen orientiert hätte, vielmehr stand für sie – wie sich aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ergibt – der Motorschutz im Vordergrund. Allein dieser Umstand schließt schon aus, dass sich die Beklagte hier auf einen nicht zu vermeidenden Rechtsirrtum berufen kann. (3) Daran ändert nichts, dass unzweifelhaft von einer Unschärfe der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO 715/2007/EG auszugehen ist. Denn der Umstand, dass eine gesetzliche Regelung nicht jede Art einer technischen Entwicklung vorwegnehmen und normieren kann, ändert nichts daran, dass Schutzzweck und Erwägungsgründe der maßgeblichen Normen Beachtung zu finden haben (a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2023 – 7 U 33/22, BeckRS 2023, 5900 Rn. 46). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 (C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 91 ff.), in der ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert wurde, ein fahrlässiger Rechtsirrtum noch nicht angenommen werden kann. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Automobilhersteller noch von einer weiten Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO 715/2007/EG ausgegangen sein sollten, ändert das nichts an dem Umstand, dass die Erwägungsgründe der VO 715/2007/EG insoweit eindeutig in eine andere Richtung weisen. Der Europäische Gerichtshof hat auch nicht etwa (s)eine Rechtsprechung geändert, sondern sich erstmals diesbezüglich geäußert; es kann insoweit indes ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht deswegen angenommen werden, weil es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung auf europäischer Ebene gefehlt hat (a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 – 5 U 20/22, BeckRS 2023, 6693 Rn. 34). (4) Der Annahme eines vermeidbaren Rechtsirrtums steht auch nicht entgegen, dass das KBA als für die Typzulassung zuständige deutsche Behörde von der Zulässigkeit sogenannter „Thermofenster“ ausging (vgl. dazu auch Gsell/Mehring, NJW 2023, 1099 Rn. 8; anders BGH, Urteil vom 27.06.2017 – VI ZR 424/16 Rn. 17 zur Maßgeblichkeit einer Auskunft der BaFin), weil es sich um einen „Industriestandard“ handelte (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123), und selbst eine Erkundigung der Beklagten beim KBA als zuständiger Behörde zu keiner Auskunft geführt hätte, aufgrund derer die Beklagte Zweifel an der Zulässigkeit sogenannter „Thermofenster“ hätte hegen müssen (a.A. u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 – 23 U 492/21, BeckRS 2022, 36950 Rn. 43 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2023 – 7 U 33/22, BeckRS 2023, 5900 Rn. 48; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.03.2023 – 7 U 95/22, BeckRS 2023, 5903 Rn. 20 m.w.N. zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte). Denn hier steht die Auslegung europäischer Normen in Rede, die einer deutschen Behörde – auch wenn sie deren Anwendung im Einzelfall zu überwachen hat – nicht abschließend zukommt. Daher hätte sich die Beklagte auf eine entsprechende – hypothetische – Auskunft seitens des KBA angesichts des Umstandes, dass das von ihr verbaute Thermofenster eindeutig gegen die Vorgaben der VO 715/2007/EG verstieß, nicht verlassen können und dürfen, so dass es mithin nicht darauf ankommt, ob das KBA das Fahrzeug des Klägers bei dessen Inverkehrbringen als mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen eingestuft hätte. (5) Aus alledem folgt, dass die Beklagte (§ 31 BGB) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Entwicklung und Einbau des Thermofensters in das von der Klagepartei erworbene Fahrzeug nicht in ausreichendem Maße beachtet hat. d) Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). f) Die Beklagte hat der Klagepartei alle aufgrund des Erwerbs des Fahrzeugs resultierenden Schäden zu ersetzen. aa) Die Klagepartei kann mithin Erstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der erkennende Einzelrichter nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung vor (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt der erkennende Einzelrichter im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dabei auf 300.000 km. Bei einem km-Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 104.939 km errechnen sich demnach Nutzungsvorteile i.H.v. 8.069 Euro. bb) Der zuzusprechende Betrag ist nach §§ 291, 288, 286 Abs. 1 BGB zu verzinsen, somit ab dem 09.02.2023. cc) Mit Blick auf Vorstehendes (oben aa) hat sich der Rechtsstreit seit Klageerhebung ausgehend von einem damaligen km-Stand von 100.000 Euro erledigt, was – nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung der Klagepartei nicht zugestimmt hat – gesondert festzustellen ist. Eine Erledigung ist jedenfalls i.H. des von der Klagepartei zusätzlich in Ansatz gebrachten Abzugs von 626,49 Euro eingetreten, so dass sich das diesbezügliche Feststellungsbegehren vollständig begründet erweist. Einer weitergehenden Feststellung steht § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen. g) Der Anspruch ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt müsste. Dass die Klagepartei von den den Anspruch begründenden Umständen bereits im Jahr 2019 Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, wurde seitens der Beklagten, die überdies das Vorliegen jeglicher tatsächlicher Voraussetzungen des hier angenommenen Anspruchs in Abrede stellt, weder vorgetragen noch dargelegt. 2. Es kann dahinstehen, ob für die Klagepartei weitere Anspruchsgrundlagen streiten bzw. ob weitere Abschalteinrichtungen vorliegen, da sich hieraus ein weitergehender Anspruch nicht ergeben kann. 3. Die Klagepartei kann die Feststellung eines Annahmeverzugs nicht erfolgreich geltend machen. Im Schreiben der Klägervertreter vom 20.12.2022 (Anlage K 6b) erfolgt das Angebot i.S. von § 295 Satz 1 BGB nicht so, wie es geschuldet gewesen ist, sondern mit einer erheblich zu hoch angesetzten Forderung. Zudem wird es mit der Aufforderung zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verknüpft, worauf ein Anspruch nicht besteht (vgl. nachfolgend Ziff. 3). 4. Aus dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB folgt grundsätzlich, dass die Klagepartei bezüglich ihrer Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend machen kann. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr (BGH, Urteil vom 22.09.2022 – VII ZR 786/21 Rn. 25). So liegt der Fall hier. Die Klagepartei hat das entsprechende Vorbringen der Beklagte in ihrer Replik nicht in Abrede gestellt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klagepartei erhebt im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal gegenüber der Beklagten Ansprüche infolge des Erwerbs eines von dieser hergestellten Kraftfahrzeugs. Die Klagepartei erwarb am 23.09.2019 (Anlage K 1) von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten als Gebrauchtwagen einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz E 350 d zu einem Kaufpreis von 37.800 Euro (Erstzulassung: 16.10.2017). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor OM 642 der Schadstoffklasse EURO 6 ausgestattet und wies beim Kauf eine Laufleistung von 52.000 km auf. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 20.12.2022 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.12.2022 aufgefordert, der Klagepartei u.a. einen Betrag in Höhe von 37.800 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten (Anlage K 6b), was diese abgelehnt hat. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt unter anderem durch die sogenannte Abgasrückführung (nachfolgend: AGR). Bei dieser wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Das Kraftfahrt-Bundesamt (nachfolgend: KBA) hat verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge mit der Begründung zurückgerufen, in den betroffenen Fahrzeugen seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden. Es hat deshalb nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung angeordnet. Das klägerische Fahrzeug ist nicht von einem solchen Rückruf betroffen. Die Klagepartei behauptet, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Dazu bringt sie unter anderem vor, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. Eine weitere Abschaltvorrichtung werde durch die abgesenkte Kühlmittel-Sollwert-Temperatur aktiviert und öffne die Kühlerjalousie auf dem Teststand. Zudem erfolge die Kontrolle der Stickoxidemissionen über die sogenannte. Abgasrückführung. Bei dieser werde ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nehme erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung werde bereits bei bestimmten Außentemperaturen, z.B. unter 15 °C, reduziert oder ganz abgeschaltet („Thermofenster“), mit der Folge, dass die Stickoxidemission erheblich anstiegen. Zudem seien weitere Abschalteinrichtungen verbaut. In Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie der tatsächlichen Emissionswerte hätte sie das Fahrzeug nie gekauft, da die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten würden und somit das Risiko des Entzuges der Betriebserlaubnis bestehe. Die Klagepartei ist daher der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 826 BGB zu, ebenso aus § 831 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21) sei anzunehmen, dass dem Regelungsgehalt der Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG Individualschutzcharakter zukomme. Hieraus folge unweigerlich, dass die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem drittschützenden Unionsrecht bereits für einfache Fahrlässigkeit hafte. Dass die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei, habe sie nicht dargetan; sie hätte darlegen müssen, aufgrund welcher Auskünfte oder Gutachten ihr Glauben an die Zulässigkeit des Thermofensters basiert habe. Die Klagepartei hat den Rechtsstreit mit Blick auf die bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgelegten Kilometer für erledigt erklärt (Erhöhung des Abzugs beim Antrag Ziff. 1 von 6.088,59 Euro auf 6.715,08 Euro), die Beklagte hat dem nicht zugestimmt. Die Klagepartei beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W... an sie 37.800 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 6.715,08 Euro zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W... in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und ist der Auffassung, dass im Fahrzeug eine manipulative Prüfstandserkennung nicht verbaut sei. Es gebe keine Funktion, bei der manipulativ allein bei erkanntem Prüfstand die Steuerung eines der beiden Bestandteile des Emissionskontrollsystems (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) zur Erhöhung von dessen Leistung geändert werde. Auch mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich ein Anspruch der Klagepartei nicht. Sie habe weder einen tatsächlichen Schaden i.S. dieser Entscheidung erlitten, noch habe sie einen Schaden geltend gemacht, der vom Schutzbereich der Norm erfasst wäre. Ihr – der Beklagten – falle auch ein Verschulden nicht zur Last. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelungen der RL 2007/46/EG und der VO 715/2007/EG sowie der §§ 6, 27 EG-FGV seien schon deshalb nicht erfüllt, weil tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliege. Den genannten Normen komme auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Schutzgesetzqualität im spezifischen Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zu. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien (Klage, Replik und Schriftsatz vom 06.04.2023 einerseits sowie Klagerwiderung und Schriftsatz vom 06.04.2023 andererseits) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 verwiesen.