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Urteil

5 KLs 5 Js 118377/21

LG Stuttgart 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0714.5KLS5JS118377.21.00
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Leitsätze
1. Eine Bestätigung einer teilweise unzutreffenden Zeugenaussage in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist regelmäßig nur dann möglich, wenn es außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe gibt, die für die Richtigkeit der problematischen Geschädigtenaussage sprechen.(Rn.533) 2. Das Gericht kann den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen, wenn es sich aufgrund eigener Sachkunde zutraut, die Glaubwürdigkeit von Zeugen selbst zu beurteilen. Es handelt sich hierbei zudem um eine ureigene Aufgabe des Tatrichters. Nur, wenn die Umstände des Einzelfalles eine besondere Sachkunde erfordern, über die der Richter – auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen – normalerweise nicht verfügt, bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen.(Rn.602) 3. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB ist die jeweilige Tathandlung des Täters. Ein nachträglicher Widerruf des Einverständnisses ist deshalb bedeutungslos.(Rn.629) 4. Eine erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nur bei stark betrunkenen Menschen anzunehmen.(Rn.631)
Tenor
1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bestätigung einer teilweise unzutreffenden Zeugenaussage in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist regelmäßig nur dann möglich, wenn es außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe gibt, die für die Richtigkeit der problematischen Geschädigtenaussage sprechen.(Rn.533) 2. Das Gericht kann den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen, wenn es sich aufgrund eigener Sachkunde zutraut, die Glaubwürdigkeit von Zeugen selbst zu beurteilen. Es handelt sich hierbei zudem um eine ureigene Aufgabe des Tatrichters. Nur, wenn die Umstände des Einzelfalles eine besondere Sachkunde erfordern, über die der Richter – auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen – normalerweise nicht verfügt, bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen.(Rn.602) 3. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB ist die jeweilige Tathandlung des Täters. Ein nachträglicher Widerruf des Einverständnisses ist deshalb bedeutungslos.(Rn.629) 4. Eine erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nur bei stark betrunkenen Menschen anzunehmen.(Rn.631) 1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. I. Zur Person des Angeklagten Der heute 50-jährige Angeklagte ist seit langem, jedenfalls seit 2017, mit einer beim Landeskriminalamt ... tätigen Polizeibeamtin verheiratet und Vater eines Sohnes im Jugendalter. Er lebt mit seiner Familie in ... . Nach Erwerb der mittleren Reife erlangte der Angeklagte über das Berufskolleg die Fachhochschulreife. Im Jahr 1994 trat er in den Polizeidienst im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes ... ein und studierte bis zum Jahr 1999 mit Erfolg an der Hochschule für Polizei in .... Im Zeitraum von 2004 bis 2006 durchlief er erfolgreich das Studium für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in .... Anschließend arbeitete er im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen des Landes ... (im Folgenden: Innenministerium) zunächst als Referent in der Stabsstelle ... . Im Jahr 2010 war er als Leiter des Führungs- und Einsatzstabes bei der Polizeidirektion ..., im Jahr 2011 in der gleichen Funktion bei der Polizeidirektion ... tätig. Ab dem Jahr 2012 arbeitete der Angeklagte wieder im Innenministerium unter anderem als Referent im Referat ..., ab dem Jahr 2016 als stellvertretender Leiter des Projekts ... und ab dem Jahr 2017 als Referent und Stellvertreter des Landeskriminaldirektors im Landespolizeipräsidium. Ab dem Jahr 2019 war er als Vizepräsident des Landeskriminalamts ... tätig. Am 01. November 2020 wurde der Angeklagte zum Inspekteur der Polizei (im Folgenden oft: IdP) und damit zum ranghöchsten Polizeivollzugsbeamten in ... ernannt. Er verrichtete seinen Dienst in der Besoldungsstufe B4 beim Landespolizeipräsidium im Innenministerium. Er ist Beamter auf Lebenszeit. Am 21. November 2021 verfügte die Landespolizeipräsidentin aufgrund des vorliegenden Tatvorwurfs gegen den Angeklagten ein Verbot der weiteren Führung seiner Dienstgeschäfte, das bis heute wirksam ist. Der Angeklagte verdient jetzt noch monatlich etwa 9.500,00 EUR brutto. Anhaltspunkte dafür, dass seine Vermögensverhältnisse ungeordnet sein könnten, gibt es nicht. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er an physischen oder psychischen Krankheiten leidet, Alkoholmissbrauch betreibt oder Betäubungsmittel einnimmt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Anklagevorwurf Mit ihrer Anklageschrift vom 19. Oktober 2022, Az. 5 Js 118377/21, unverändert zugelassen zur Hauptverhandlung durch Beschluss der Strafkammer vom 02. Dezember 2022, hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Angeklagten eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB zur Last gelegt. Der Anklage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ist Inspekteur der Polizei und somit ranghöchster Polizeivollzugsbeamter des Landes .... Als solcher ist er unter anderem Angehöriger der Fachkommission zum Auswahlverfahren für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes und maßgeblich an der Erstellung eines Rankings beteiligt, auf dessen Grundlage über die Aufnahme in den höheren Polizeivollzugsdienst entschieden wird. Kriminalhauptkommissarin K. B. war zur Stabsstelle ... des Innenministeriums abgeordnet und befand sich seit 01. September 2021 im Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst. Im Rahmen eines am Nachmittag des 12. November 2021 ab 14:30 Uhr im Dienstzimmer des Angeklagten im Innenministerium bei einer Flasche Sekt geführten Personalgesprächs äußerte der Angeklagte gegenüber K. B., er sei von der Landespolizeipräsidentin ... gebeten worden, sie beim Aufstiegsverfahren in den höheren Dienst als „Mentor“ zu begleiten. Nach weiterem Konsum von Sekt und anderen alkoholischen Getränken im Beisein weiterer Personen im Innenministerium und in der nahegelegenen Gaststätte „Kraftpaule“ bewegte der Angeklagte K. B. dazu, mit ihm alleine einen „Absacker“ in der Gaststätte „The Corner“, Wilhelmstr. 1, 70372 Stuttgart, zu nehmen. In den frühen Morgenstunden des 13. November 2021 veranlasste der Angeklagte in und vor der Gaststätte „The Corner“ K. B. zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen und nutzte hierbei bewusst aus, dass er aufgrund seiner Stellung in der Landespolizei in der Lage war, ihr im Fall des Widerstands erhebliche berufliche Nachteile zu bereiten. Er gab der zu diesem Zeitpunkt, wie ihm bewusst war, bereits stark alkoholisierten K. B. im Innenbereich – unter anderem – wiederholt Zungenküsse und veranlasste diese, mit ihm nach draußen vor die Gaststätte zu kommen, wo er unvermittelt sein leicht erigiertes Glied entblößte, die linke Hand der K. B. an das Glied führte, ihr dieses in die Hand gab und mit dem Bemerken, dass ihn dies „total scharf“ mache, gegen die Wand urinierte. K. B. empfand hierbei Ekel, war jedoch in Anbetracht ihrer Alkoholisierung sowie des – ihr auch in diesem Zustand bewussten – bestehenden dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses vom Angeklagten und der von ihr bei einer Weigerung befürchteten Nachteile nicht in der Lage, sich zu widersetzen, was der Angeklagte zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Von diesem Vorwurf hat die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. III. Erwiesener Sachverhalt A. Zur Person der Nebenklägerin Die zum Vorfallszeitpunkt 32 Jahre alte und heute 34-jährige Kriminalhauptkommissarin K. B. (im Folgenden: Nebenklägerin) trat im Jahr 2009 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes ... ein und arbeitete nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums an der Polizeihochschule ... seit dem Jahr 2013 für das Polizeipräsidium Ludwigsburg. Von Oktober 2018 an befand sich die Nebenklägerin im Vorsichtungsverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst und war beim Führungs- und Einsatzstab des Polizeipräsidiums ... beschäftigt. Im Zusammenhang mit der sie emotional sehr belastenden Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann, einem ehemaligen Arbeitskollegen, mit welchem sie seit dem Jahr 2012 verheiratet war, brach die Nebenklägerin zum 30. September 2020 ihre Teilnahme am Vorsichtungsverfahren aus persönlichen Gründen ab, zumal ihre drei Mitbewerber im Aufstiegsverfahren in der Behörde in dieser Phase bessere Leistungen als sie erbrachten. Ab dem 12. Oktober 2020 wurde die Nebenklägerin trotz des abgebrochenen Vorsichtungsverfahrens zum Landespolizeipräsidium im Innenministerium ... abgeordnet. Sie wurde dort der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit der Polizei zugewiesen und war zudem für Koordinationsaufgaben in der Behörde zuständig. Mitte 2021 begleitete die Nebenklägerin die Landespolizeipräsidentin ... zu einem beruflichen Auswärtstermin. Hierbei, aber auch aufgrund der von ihr in ihrer bisherigen Abordnungszeit gezeigten Leistungen, gewann die Landespolizeipräsidentin einen guten Eindruck von ihr und regte an, dass die Nebenklägerin einen zweiten Versuch für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst (im Folgenden öfter: hD) unternehmen solle. Die Nebenklägerin erklärte sich damit einverstanden und wurde sodann im Juli 2021 zum 01. September 2021 vom Innenministerium im Auswahlverfahren zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zur Vorauswahl zugelassen, vgl. Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift Auswahlverfahren hPVD BW vom 19. März 2014 (im Folgenden: VwV hPVD). Ziel war es, nach dem erfolgreichen Durchlaufen der Vorauswahl und des Assessment-Centers (im Folgenden oft: AC) im Innenministerium zum Masterstudium an den Polizeihochschulen in ... und ...-... zugelassen zu werden, um nach erfolgreichem Absolvieren des Studiums in den höheren Polizeivollzugsdienst der Landespolizei aufzusteigen. Die Nebenklägerin arbeitete anschließend unverändert bei der Stabsstelle ... des Landespolizeipräsidiums im Innenministerium weiter. Seit Anfang Mai 2021 führte die Nebenklägerin eine intime Beziehung zu einem Abteilungskollegen im Innenministerium, dem zur Vorfallszeit 52 Jahre alten Zeugen EPHK V. B.. Die Beziehung war geprägt von gegenseitigen großen Gefühlen. Der Zeuge ist allerdings mit einer anderen Frau verheiratet und lebte mit seiner Familie im Raum Mannheim zusammen. Am 5. November 2021 oder kurz danach trennten sich V. B. und die Nebenklägerin, da V. B. nicht bereit war, seine Familie für die Nebenklägerin zu verlassen, die Nebenklägerin aber eine feste Lebenspartnerschaft zu zweit mit V. B. anstrebte. Trotz ihrer Trennung hatten V. B. und die Nebenklägerin aufgrund ihrer fortbestehenden emotionalen Verbundenheit noch intensiven Kontakt miteinander, insbesondere über den Messenger-Dienst WhatsApp. Sie führten aber keine intime Beziehung mehr. Die Nebenklägerin ist Nichtraucherin. B. Vorgeschehen zur Nacht vom 13. November 2021 Im Oktober 2021 hielt die Nebenklägerin im Innenministerium einen Vortrag vor den sog. „Top-Kommissaren“, den besten Absolventen des Studiums zum gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes, in der sie und andere Kollegen die Arbeit ihrer jeweiligen Abteilung im Innenministerium vorstellten. Bei dem Vortrag waren unter anderem auch die Landespolizeipräsidentin Dr. ..., der Angeklagte sowie der direkte Vorgesetzte der Nebenklägerin, Polizeioberrat B. R., anwesend. POR R. übte zugleich die Funktion des Mentors der Nebenklägerin während des von ihr angestrebten Aufstiegs in den höheren Polizeivollzugsdienst aus. Ein solcher Mentor ist grundsätzlich jedem Bewerber zugewiesen, vgl. Nr. 3.2.3 VwV hPVD. Der Vortrag der Nebenklägerin wies Schwächen auf, weshalb sie mit ihrer Leistung unzufrieden war und dies ihren Vorgesetzten nach dem Vortrag auch mitteilte. Auf dem Rückweg vom Vortragsraum zu den jeweiligen Büros bot sich der Angeklagte, der die Nebenklägerin attraktiv fand, im Gespräch mit der Landespolizeipräsidentin an, mit der Nebenklägerin ein Unterstützungsgespräch zur Vorbereitung auf ihr Assessment-Center zu führen. Sein Motiv, dadurch mit der Nebenklägerin in engeren Kontakt kommen, legte er dabei nicht offen. Die Landespolizeipräsidentin war mit einem Unterstützungsgespräch einverstanden. Der Angeklagte war zu jener Zeit als Inspekteur der Polizei neben der Landespolizeipräsidentin und vier weiteren Personen Mitglied der Fachkommission, die in einer mündlichen Prüfung der Bewerber als Teil des sog. Assessment-Centers endgültig über die Zulassung zum Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst entscheidet, vgl. Nr. 5.5 VwV hPVD. Den Termin für das beabsichtigte Unterstützungsgespräch vereinbarte der Angeklagte mit der Nebenklägerin zunächst für Donnerstag, den 11. November 2021. Spätestens an diesem Tag entschloss sich der Angeklagte, das Gespräch auf Freitag, den 12. November 2021, um 14:30 Uhr zu verlegen, um den anstehenden Wochenschluss dazu zu nutzen, das Gespräch mit der Nebenklägerin in den privaten Bereich hinein auszudehnen und – sofern möglich – zur Ausübung einverständlicher Zärtlichkeiten mit ihr zu kommen. Vereinbarungsgemäß erschien die Nebenklägerin am 12. November 2021 um 14:30 Uhr im Büro des Angeklagten im Innenministerium, Willy-Brandt-Straße 41 in Stuttgart, wo der Angeklagte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen 14:30 Uhr und 16:30 Uhr Sekt für beide ausschenkte. Gegen 17:30 Uhr kamen auf die Einladung des Angeklagten auch die Landespolizeipräsidentin Dr. ... und POR R. in das Büro des Angeklagten ... u, wo sich noch immer die Nebenklägerin aufhielt. Dort stieß man gemeinsam mit Sekt auf den Wochenschluss an. Gegen 18:30 Uhr traf auf die vorherige telefonische Einladung durch den Angeklagten KD B., Referent im Staatsministerium, im Büro des Angeklagten ein. Kurz darauf verließen POR R., KD B. und Dr. ... die Runde. POR R., um den Heimweg anzutreten, Dr. ..., um mit KD B. in ihrem Büro noch dienstliche Angelegenheiten zu besprechen und sich dann nach Hause zu begeben. Etwa gegen 19:00 Uhr nahm auf die zweifache Einladung der Nebenklägerin noch PD‘in S. K., die an diesem Tag ihren letzten Arbeitstag im Innenministerium vor ihrem Wechsel zur Kriminalpolizeidirektion Böblingen als deren Leiterin hatte, an der Runde im Büro des Angeklagten teil. Etwa um 19:30 Uhr kehrte KD B. wieder ins Büro des Angeklagten zurück. Gesprächsthemen in der Runde waren in erster Linie berufliche Dinge. Die Nebenklägerin empfand es als große Wertschätzung und genoss es, an der Runde mit hochrangigen Vertretern der Landespolizei teilzunehmen. Sie sprach zu fortgeschrittener Zeit in der Runde an, dass sie aufgrund ihres Sektkonsums nicht mehr mit dem Auto nach Hause fahren könne und auch ihre Schwester und ihre Mutter sie nicht mehr in Stuttgart abholen könnten, worauf PD´in K. ihr mehrfach anbot, sie zur S-Bahn Haltestelle nach Böblingen bzw. nach Hause nach Magstadt zu fahren. Darauf ging die Nebenklägerin aber nicht ein. PD´in K. verließ das Innenministerium etwa gegen 21:30 Uhr. Nun saßen nur noch der Angeklagte, die Nebenklägerin sowie KD B. im Büro des Angeklagten zusammen und blieben dort bis 22:55 Uhr. Insgesamt wurden am Nachmittag bzw. Abend des 12. November 2021 sechs Flaschen Sekt zu je 0,75 Liter mit 12 Volumenprozent an Alkohol im Büro des Angeklagten getrunken. Belegt ist, dass die Nebenklägerin bis kurz vor 23:00 Uhr 0,3 Liter Sekt zu sich nahm. Ein darüber hinausgehender Sektkonsum der Nebenklägerin ist möglich, aber unbelegt. Um 22:55 Uhr verließen der Angeklagte, die Nebenklägerin und KD B. das Innenministerium und entschlossen sich, noch in der nahegelegenen Gaststätte „Kraftpaule“, Neckarstraße 132 in Stuttgart, einzukehren. Die Nebenklägerin und der Angeklagte saßen in der Gaststätte an einem Tisch mit Bänken nebeneinander, KD B. saß ihnen gegenüber. Dort trank die Nebenklägerin etwa ab 23:15 Uhr zwei Gläser Rotwein à 0,2 Liter mit 13,5 Volumenprozent an Alkohol. Gesprächsthemen waren nun in erster Linie private und persönliche Dinge. Zum Beispiel berichtete die Nebenklägerin, dass sie bei Alkoholkonsum oft „ein heißes bzw. rotes Ohr bekomme“, welches sie dann dem Angeklagten vorzeigte. Etwa gegen 00:30 Uhr wollte KD B. dann den Nachhauseweg im Auto antreten und bot der Nebenklägerin an, sie nach Hause zu fahren. Die Nebenklägerin hatte jedoch zuvor, als sich KD B. kurz auf der Toilette befand, mit dem Angeklagten vereinbart, noch zu zweit einen weiteren „Absacker“ in einer anderen Gaststätte zu nehmen, weshalb die Nebenklägerin KD B. wahrheitswidrig mitteilte, gerade mit ihrer Schwester telefoniert zu haben, welche sie nun doch in der Stadt abholen könne. Kurz nach 0:30 Uhr verließen die drei Personen die Gaststätte. KD B. fuhr nach Hause, der Angeklagte und die Nebenklägerin dagegen mit der U-Bahn zu der Gaststätte „The Corner“, Wilhelmstr. 1 in Stuttgart – Bad Cannstatt (im Folgenden: „Corner“). Auf dem Weg dorthin übergab der Angeklagte der Nebenklägerin 60 EUR in bar, einen 50 EUR- und einen 10 EUR-Schein, für ihre spätere Heimfahrt mit dem Taxi zu ihrer Wohnanschrift in Magstadt. C. Geschehen in und vor der Gaststätte „Corner“ Um 00:56:50 Uhr kamen der Angeklagte und die Nebenklägerin in der mit etwa 30 Personen gut besuchten Gaststätte „Corner“ an, wo sie sich an einen direkt neben der Eingangstür befindlichen ovalen Stehtisch mit Barhockern mit direktem Blick auf die etwa einen Meter entfernte Bar setzten. Die Nebenklägerin saß von der Bar aus gesehen links neben dem Angeklagten auf derselben Tischseite. Der Bereich wird von einer in der Gaststätte an der Wand über und hinter der Bartheke angebrachten Kamera ohne Tonspur überwacht. Dort begannen beide alsbald, einverständlich Zärtlichkeiten auszutauschen, beginnend mit Händchenhalten auf dem Tisch ab 00:58:27 Uhr. Um 01:06:49 Uhr küssten sie sich auf Initiative des Angeklagten erstmals für etwa 30 Sekunden. Über praktisch den ganzen Zeitraum von etwa drei Stunden bis zu ihrem endgültigen Verlassen der Gaststätte um 03:59:56 Uhr hinweg tauschten der Angeklagte und die Nebenklägerin sodann weitere einverständliche Zärtlichkeiten aus und kamen sich einverständlich körperlich sehr nahe. Im Einzelnen übten sie aus: Händchenhalten über lange Zeit, zahlreiche, auch sehr lange Küsse, vielfaches gegenseitiges Streicheln im Gesicht, am Kopf und am Körper – im Wesentlichen über der Kleidung – und lang anhaltendes Anlehnen von ihr an seiner Schulter. Die Nebenklägerin fühlte sich durch das Interesse des Angeklagten an ihrer Person geschmeichelt. Dessen Funktion als Inspekteur der Polizei bzw. seine Vorgesetztenstellung im weiteren Sinne war für die Nebenklägerin bei dem einverständlichen Austausch von Zärtlichkeiten durchaus von Bedeutung, sie beteiligte sich aber an den Zärtlichkeiten nicht aus Angst, dass der Angeklagte ihr sonst berufliche Nachteile zufügen werde, sondern weil sie nach der Trennung von V. B. frei und ungebunden war und sich zu Beginn des gemeinsamen Aufenthalts im „Corner“ aus freien Stücken entschlossen hatte, dem Angeklagten Zärtlichkeiten zu gestatten und diese auch selbst bei ihm vorzunehmen. Der Angeklagte erkannte dabei, dass die Nebenklägerin einverständlich daran mitwirkte und zum Teil auch selbst die Initiative zum Austausch von Zärtlichkeiten ergriff. Überwiegend ging die Initiative zu den ausgetauschten Zärtlichkeiten aber vom Angeklagten aus. Weiter unterhielten sich die Nebenklägerin und der Angeklagte viel, zum Teil auch parallel neben den Zärtlichkeiten, z.B. während ihres Händchenhaltens. Die bei weitem überwiegenden Gesprächsanteile entfielen dabei auf die Nebenklägerin. Um 03:05:01 Uhr verließen der Angeklagte und die Nebenklägerin die Gaststätte für viereinhalb Minuten ohne ihre Jacken mitzunehmen. Was draußen vor der Tür der Gaststätte geschah, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Allerdings war es der Nebenklägerin draußen kalt. Deshalb gingen der Angeklagte und die Nebenklägerin um 03:09:33 Uhr wieder in die Gaststätte zurück. Sie begaben sich zurück auf ihre vorherigen Plätze an dem ovalen Tisch gegenüber der Bar. Nur wenige Sekunden nach ihrer Rückkehr setzten der Angeklagte und die Nebenklägerin ihre einverständlichen Zärtlichkeiten aus der Phase vor dem Verlassen des „Corner“ unverändert fort. Die Anzahl bzw. Dauer ihrer Küsse nahm aber zu. Beispielsweise küssten sie sich bereits etwa 30 Sekunden nach der Rückkehr längere Zeit. Etwa zwei Minuten später legte die Nebenklägerin ihren Kopf auf die rechte Schulter des Angeklagten, woraufhin er sie streichelte. Um 03:13:12 Uhr richtete sie sich auf, sagte etwas, „tätschelte“ mit ihrer rechten Hand seine linke Wange und klopfte dann mit ihrer rechten Faust lächelnd gegen seine Brust. Wenige Sekunden später trafen sich die Hände der beiden bei angewinkelten Unterarmen auf dem Tisch und umfassten sich gegenseitig. Um 03:14:11 Uhr folgte ein etwa 30 Sekunden andauernder Kuss bei weiter umschlungenen Händen. Um 03:15:25 Uhr küssten sich die Nebenklägerin und der Angeklagte nur von wenigen Sekunden unterbrochen über einen Zeitraum von mehreren Minuten, wobei sich beide dabei gegenseitig ab 03:18:23 Uhr unter anderem an der Wange streichelten. Um 03:19:20 streichelte der Angeklagte mit seiner linken Hand anhaltend im Blusenausschnitt der Nebenklägerin, während sie aus eigener Initiative anhaltend seine Wange streichelte. Danach legte die Nebenklägerin um 03:21:02 Uhr ihren linken Arm mindestens eine Minute lang um den Halsbereich des Angeklagten, der sie wiederum mit seiner rechten Hand am Rücken umfasste. Um 03:21:24 Uhr streichelte die Nebenklägerin den Angeklagten mit ihrer rechten Hand am Nacken während sie Stirn-an-Stirn miteinander redeten. Um 03:24:13 Uhr streichelte die Nebenklägerin den Angeklagten mit ihren beiden Händen im Gesicht bis etwa eine Minute später wieder ein langer Kuss folgte. Um 03:30:00 Uhr bestellte der Angeklagte für sich noch ein Weizenbier, wobei er bei dem Wirt der Gaststätte ab 03:33:43 Uhr die Rechnung für die von ihnen auch tatsächlich zu sich genommenen Getränke – insgesamt zwei Havana-Cola mit jeweils 40 Millilitern Havana Club Rum mit 40 Volumenprozent an Alkohol für die Nebenklägerin und drei Weizenbier für sich – in bar beglich. Kurz danach, um 03:34:08 Uhr, ging die Kellnerin in der Gaststätte, die Zeugin J. P.-Z., nach draußen vor die Tür der Gaststätte, um mit ihrem Mobiltelefon das vom Angeklagten kurz zuvor gewünschte Taxi zu bestellen. Um 03:34:53 Uhr legte die Nebenklägerin ihren linken Arm um den Hals des Angeklagten, streichelte ihn dort über mehrere Sekunden am Nacken und zog ihn zu sich, während sie ihm etwas ins Ohr sagte. Um 03:36:59 Uhr küssten sich Angeklagter und Nebenklägerin, wobei die Nebenklägerin den Daumen der linken Hand des Angeklagten kurz bewusst in den Mund nahm. Um 03:37:38 Uhr umfasste die Nebenklägerin den Angeklagten an dessen Hinterkopf und legte dann ihren Arm auf seiner Schulter ab. Um 03:47:57 Uhr trank sie aus eigener Initiative aus seinem Weizenglas. Der bestellte Taxifahrer, der Zeuge S. K., betrat die Gaststätte um 03:51:27 Uhr, worauf J. P.-Z. den Angeklagten und die Nebenklägerin sogleich hinwies. Gleichwohl setzten der Angeklagte und die Nebenklägerin ihre lang andauernden Küsse und gegenseitigen Umarmungen fort. Das Gaststättenpersonal unterbrach die Zärtlichkeiten um 03:54:01 Uhr und um 03:57:21 Uhr zwei Mal kurz und machte beide auf das vor der Tür wartende Taxi aufmerksam, worauf beide ihre Zärtlichkeiten jeweils alsbald wieder aufnahmen. Erst um 03:59:56 Uhr verließen der Angeklagte und die Nebenklägerin die Gaststätte. Die Nebenklägerin war in der Zeit im „Corner“ alkoholisiert, aber nicht erheblich alkoholisiert. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen traten bei ihr nicht auf. Der berechnete Blutalkoholgehalt der Nebenklägerin während ihres Aufenthalts in der Gaststätte „Corner“ belief sich auf der Basis der der Kammer vorliegenden konkreten Anhaltspunkte zu Beginn ihres Aufenthalts dort auf 0,3 Promille und zum Ende im „Corner“ auf 0,2 Promille. Die Kontrollrechnungen mit einem Resorptionsdefizit von nur 0,1 Promille und stündlichen Abbauwerten von 0,1 Promille ohne Sicherheitszuschlag jeweils bei ihr führten bei ihr zu Alkoholwerten von anfangs im „Corner“ 0,9 Promille und zum Schluss 1,3 Promille. Der Angeklagte war ebenfalls alkoholisiert, aber ebenfalls nicht erheblich. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen traten bei ihm nicht auf. D. Heimweg mit dem Taxi Im Taxi des Zeugen S. K. nahmen die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte auf dem Rücksitz Platz. An der nur wenige Minuten mit dem Taxi entfernten Wohnanschrift des Angeklagten in ... – .... angekommen, stiegen beide aus dem Taxi aus und verabschiedeten sich hinter dem Taxi mit einem einverständlichen Kuss, worauf die Nebenklägerin wieder in das Taxi einstieg und sich zu ihrer Wohnanschrift in ... fahren ließ. Wenige hundert Meter von ihrer Wohnanschrift entfernt bat die Nebenklägerin den Zeugen K. anzuhalten, da sie noch ein paar Meter gehen wolle, um eine Zigarette zu rauchen, worauf der Zeuge sie wunschgemäß aussteigen ließ und die Nebenklägerin den Fahrpreis von 57,10 EUR mit einem 50 EUR-Schein sowie Münzgeld in Höhe von mindestens 7,10 EUR die Taxifahrt bezahlte. Zu Hause angekommen schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten um 04:48 Uhr via WhatsApp: „Bin gut zu Hause angekommen J“. Eine Minute zuvor hatte die Nebenklägerin ihrem früheren Partner V. B. geschrieben: „Bin jetzt gut zu Hause angekommen Lass uns morgen schreiben oder vielleicht auch telefonieren bin nun schlafen…. Ich war fast andauernd bei dir miss u“ E. Offenbarungsgeschehen und Verfahrensgang Am nächsten Tag, aber immer noch am 13. November 2021, wachte die Nebenklägerin am späten Vormittag auf und erhielt um 10:02 Uhr eine WhatsApp-Nachricht von V. B. mit den Worten: „Guten Morgen K. Scheint ja ein erfolgreiches Gespräch gewesen zu sein Das freut mich für dich!“ worauf sie ab 10:46 Uhr mit den Worten antwortete: „Guten Morgen“ „Ja, Gespräch war ganz gut. Ich erzähle dir natürlich davon. Was hast du gestern gelöscht?!?“ Um 12:22 Uhr ging eine Sprachnachricht via WhatsApp von V. B. bei der Nebenklägerin mit einem für sie überraschenden Inhalt ein: Er gestand ihr darin, dass er sich wegen des vorangegangenen Nachmittags und Abends der Nebenklägerin mit dem Angeklagten, über den sie ihn, B., im Vorhinein informiert hatte, äußerst schlecht fühle, es ihm „die Kehle, den Bauch und den Magen zusammenschnüre, weil er sich die ganze Zeit ganz schlimme Gedanken mache, was sie bis 5 Uhr morgens gemacht habe“ und dass er „unglaublich eifersüchtig“ sei. Es sei ein „grauenhaftes Gefühl“, das er bei sich gar nicht mehr kenne. Seine Eifersucht zeige ihm, dass er mehr für sie empfinde, als er sich habe eingestehen wollen. Er wisse nicht, was er jetzt machen solle, er wisse auch gar nichts über den Verlauf des Abends, ärgere sich aber maßlos über das Verhalten des IdP. Auf der anderen Seite wisse er, B., dass er ihr aufgrund ihrer Trennung nichts mehr für ihr Leben vorzuschreiben habe. Trotzdem habe er eigentlich die ganze Nacht, in der er nicht wirklich geschlafen habe, an die Nebenklägerin gedacht. In dieser und den unten berichteten weiteren Sprach- und Textnachrichten des V. B. beschrieb er seine inneren Vorgänge und seine Befindlichkeit zutreffend. Die Nebenklägerin, welche mit der Trennung von V. B. und dessen Entscheidung für seine Ehefrau und Familie und damit gegen sie eine Woche zuvor haderte, schöpfte durch diese Sprachnachricht Hoffnung, V. B. mittels seiner Eifersucht und seiner neu aufgeflammten Gefühle für sie doch noch für sich als ihren Lebenspartner gewinnen zu können. In einem am 13. November 2021 gegen 12:45 Uhr geführten Telefonat teilte die Nebenklägerin dem V. B. zu der Nacht vom 13. November 2021 planvoll unter anderem mit, dass „der Angeklagte ihr die Zunge in den Hals gesteckt“ habe, was sie nicht erwidert habe, womit sie die Bedeutung des so geschilderten Zungenkusses abschwächte. Darüber hinaus habe sie mit dem Angeklagten nichts gehabt. Daraufhin warf der Zeuge B. der Nebenklägerin vor, dumm gewesen zu sein, mit dem Angeklagten mitzugehen und mitzumachen. Sie hätte sich der Situation entziehen und „Nein“ sagen sollen. Im Zusammenhang mit ihrer Hoffnung, dass V. B. seine Familie für sie nun doch noch verlassen wird, bewertete sie es als schädlich, wenn V. B. den Eindruck gewinnt, dass sie mit den mit dem Angeklagten tatsächlich ausgetauschten Zärtlichkeiten einverstanden gewesen ist und auch teilweise selbst die Initiative zu Zärtlichkeiten ergriffen hat. Sie stimmte deshalb den Vorwürfen von V. B. zu und übernahm diese für sich selbst. Sie gab darauf gegenüber V. B. an, mit dem Kuss mit dem Angeklagten im „Corner“ nicht einverstanden gewesen zu sein. So berichtete sie dem V. B. in einer WhatsApp-Sprachnachricht um 13:07 Uhr unter Tränen, dass sie es nicht „hingebracht habe, den Angeklagten wegzudrücken und „NEIN“ zu sagen“, dass sie kein Verhältnis mit dem Angeklagten wolle, dass sie aber Angst davor gehabt habe, dass der Angeklagte im Falle ihrer Absage an ihn negativen Einfluss auf ihr Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst nehmen werde. Riesengroße Angst habe sie indes davor, ihn, B., zu verlieren. Er, B., habe Recht, dass sich keiner küssen lassen müsse, sie habe ihn, B., nicht verletzen wollen. Am 13. November 2021, an welchem sich die Nebenklägerin etwa ab 17:30 Uhr mit ihrer Schwester, der Zeugin A. B., bei einer Familienfeier im gemeinsamen Elternhaus befand, kommunizierten die Nebenklägerin und V. B. in zahlreichen Nachrichten via WhatsApp und in einem weiteren gegen 19:20 Uhr geführten Telefonat bis spät in die Nacht am 14. November 2021 über ihre jeweiligen Gefühlslagen und den Stand ihrer Beziehung. Zum Abend im „Corner“ blieb die Nebenklägerin dabei, dass es nur zu einem Kuss gekommen sei, den sie zugelassen, aber nicht erwidert habe. Im Laufe des 13. November 2021 entschloss sich die Nebenklägerin, dem Angeklagten in der kommenden Woche mitzuteilen, dass sie keinen privaten und vor allem keinen körperlichen Kontakt mehr zu ihm wolle und sich ihr künftiger Kontakt auf das Dienstliche beschränken müsse. Das Risiko negativer Folgen für ihre Teilnahme am Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst war sie bereit zu tragen. Wichtig war ihr in diesem Moment allein die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung der Liebesbeziehung mit dem Zeugen B.. Auch von Sonntagmorgen, dem 14. November 2021, an bis spät am Abend tauschten sich die Nebenklägerin und V. B. via WhatsApp weiter über die Nacht vom 12. auf den 13. November 2021 aus. Auf die konkrete Frage des V. B. schwächte die Nebenklägerin die Zärtlichkeit mit dem Angeklagten weiter ab, indem sie ausdrücklich davon sprach, dass es zu keinem Zungenkuss, sondern nur einem nicht erwiderten – einfachen – Kuss von Seiten des Angeklagten gekommen sei. Weiter tauschten sie sich über den Stand ihrer Beziehung aus: Die Nebenklägerin fragte nun vermehrt beim Zeugen B. nach, wie es denn nun zwischen ihnen weitergehe und ob er, B., ihr den Kuss mit dem Angeklagten verzeihen könne. B. erwiderte, dass er für seine Entscheidung noch Zeit brauche. Am Montag, dem 15. November 2021, trafen die Nebenklägerin und der Zeuge B. bei der Arbeit im Innenministerium zusammen. Stückweise berichtete die Nebenklägerin dem Zeugen B. nun von weiteren Zärtlichkeiten in der Nacht zum 13. November 2021, insbesondere mehreren vom Angeklagten ausgegangenen Küssen, wobei sie ihre eigene Beteiligung daran aus dem oben dargelegten Grund dem Zeugen gegenüber dergestalt abschwächte, dass sie all dies nicht gewollt habe, sich aber aufgrund der herausgehobenen Stellung des Angeklagten in der Landespolizei im Hinblick auf ihren beabsichtigten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst nicht getraut habe, „Nein“ zu sagen. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin nach wie vor entschlossen, ein klärendes Gespräch mit dem Angeklagten zu führen, um die im „Corner“ mit dem Angeklagten begonnene intime Beziehung abzubrechen. Der Grund, warum die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Gedanken daran verschwendete, die Nacht im „Corner“ an die Vorgesetzten zu melden, war, dass sie V. B. das Geschehen nur teilweise richtig berichtet und Sorge vor den Folgen einer Richtigstellung hatte. V. B. wandte sich indes am 15. November 2021 – ohne Wissen der Nebenklägerin – eigenständig telefonisch an seinen Freund und Abteilungskollegen im Innenministerium, den Zeugen EPHK F., und bat diesen um Rat in der Angelegenheit. F. erfuhr von B. – entsprechend dessen Kenntnisstand zu diesem Zeitpunkt – zunächst keine Details, sondern nur von „Knutschen“ des Angeklagten mit der Nebenklägerin im „Corner“ in der Nacht zum 13. November 2021. Am folgenden Tag, dem 16. November 2021, teilte die Nebenklägerin dem V. B. dann in einem weiteren Telefonat am Nachmittag mit, dass der Angeklagte bei einem gemeinsamen Aufenthalt außerhalb des „Corner“ sein Glied aus der Hose genommen und gegen eine Hauswand uriniert habe, wobei er ihre Hand gegen ihren Willen an sein Glied geführt habe. Dies gab B. alsbald an F. weiter. F. und B. bewerteten die Sachlage übereinstimmend dahin, dass sich daraus der Anfangsverdacht einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 StGB ergebe und dass dieser Verdacht die polizeiliche Anzeigepflicht in Fällen schwerwiegender Straftaten auslöse, von denen Polizeibeamte außerhalb ihres Dienstes erfahren, vgl. §§ 258 Abs. 1, 258a StGB. Über den von F. und B. gefundenen Standpunkt sowie ihr Ansinnen, den Vorfall auch ohne die Zustimmung der Nebenklägerin an den Vorgesetzten zu melden, informierte B. sodann die Nebenklägerin. Die Nebenklägerin beugte sich diesem Standpunkt. Sie rückte von ihrem ursprünglichen Vorhaben, die intime Beziehung mit dem Angeklagten in einem „Vieraugengespräch“ zu beenden, ab und stimmte zu, ihre nun erfolgte Schilderung gegenüber dem Zeugen B. über den Abend mit dem Angeklagten im „Corner“ gegenüber den Vorgesetzten im Innenministerium zu wiederholen, welche dann über das weitere Vorgehen entscheiden sollten. Am gleichen Tag, dem 16. November 2021, aber nach der Zustimmung der Nebenklägerin zu der Entscheidung, den Vorfall an die Vorgesetzten zu melden, rief der Angeklagte von seinem Büro im Innenministerium aus die Nebenklägerin, die sich an diesem Tag im Homeoffice befand, um 17:55:54 Uhr via Skype an. Die Nebenklägerin zeichnete das ca. einstündige Videotelefonat ohne Wissen des Angeklagten kurzentschlossen mit ihrem Mobiltelefon auf, um Beweise für ihre Darstellung der Geschehnisse im „Corner“ zu bekommen. Ziel des Angeklagten in dem Gespräch war es, die Nebenklägerin zur Aufnahme einer dauerhaften sexuellen Affäre mit ihm zu veranlassen. Er teilte ihr in dem Gespräch mit, dass, wenn sie beide weiterhin eine private Seite bei sich zulassen würden, sich dies, was den Dienst angehe, mit Sicherheit nicht nachteilig für sie auswirken würde. Dann würde seine Unterstützungsleistung für sie in ihrem Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst so weit gehen wie möglich, und das sei weit, da er – der Angeklagte – in jeden einzelnen Prozessschritt in ihrem Verfahren eingebunden sei, einschließlich seiner Teilnahme als Prüfer an ihrer mündlichen Abschlussprüfung. Im Falle der Aufnahme einer sexuellen Affäre mit ihm werde er sie „zu 1000 %“ mit Erfolg durch ihr Zulassungsverfahren zum höheren Dienst bringen, das verspreche er ihr. Derzeit sei ihre Platzziffer in diesem Fall unter allen Mitbewerbern die Nr. 1-15; wenn sie in diesem Fall bis zur Prüfung zudem regelmäßig eine Tageszeitung mit Auslandsteil lese, würde sie eine der Platzziffern Nrn. 1-10 erreichen. Auf der anderen Seite betonte der Angeklagte, wenn sie nicht zu einer sexuellen Affäre mit ihm bereit sei, müsse sie zwar auf seine o.a. Unterstützung verzichten, Nachteile für ihr Aufstiegsverfahren würden ihr dadurch aber nicht entstehen. Die Nebenklägerin gab keine eindeutige Stellungnahme hierzu ab. In Wirklichkeit lehnte sie die Aufnahme einer sexuellen Affäre mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ab. Für die Zulassung zum Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst genügen auch die Platzziffern Nrn. 11-15. Nachdem V. B. noch am Abend des 16. November 2021 im Einverständnis mit der Nebenklägerin zunächst den gemeinsamen Vorgesetzten POR R. von dem ihm von der Nebenklägerin berichteten Geschehen in Kenntnis gesetzt hatte, POR R. sich sodann am Nachmittag des 17. November 2021 von der Nebenklägerin selbst den Sachverhalt schildern ließ, wobei die Nebenklägerin POR R. auch unter Übermittlung des aufgezeichneten Skype-Telefonats das berichtete, was sie zuletzt V. B. berichtet hatte, wandte sich POR R. seinerseits am Abend des 17. November 2021 gegen 19:30 Uhr an die Landespolizeipräsidentin Dr. ... . Daraufhin schilderte die Nebenklägerin am 18. November 2021 gegenüber dieser die Geschehnisse in und vor der Gaststätte „Corner“ in der Nacht zum 13. November 2021 ebenfalls so, wie sie diese zuletzt dem V. B. berichtet hatte. Zudem übergab sie der Landespolizeipräsidentin ihren Mitschnitt des Skype-Telefonats mit dem Angeklagten vom 16. November 2021. Am 22. November 2021 leitete Dr. ... aufgrund der Schilderung der Nebenklägerin, der sie glaubte, zum Tatvorwurf gegen den Angeklagten in und vor dem „Corner“ ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten ein und ordnete des Weiteren ein Verbot des Führens seiner Dienstgeschäfte gegen ihn an. Das Verbot ist bis heute wirksam. Auf die einen Tag später durch die Landespolizeipräsidentin erfolgte Anzeige des Vorfalls bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart leitete die Staatsanwaltschaft am 24. November 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung ein. F. Private und berufliche Entwicklung der Nebenklägerin nach der Offenbarung Wenige Tage nach dem 22. November 2021 nahmen die Nebenklägerin und V. B. ihre Liebesbeziehung wieder auf, nachdem B. ihr gegenüber erklärt hatte, er bewerte den Abend der Nebenklägerin mit dem Angeklagten im „Corner“ aufgrund ihrer Erläuterungen hierzu mittlerweile nur noch als „harmlose Dummheit“ von ihr. V. B. zog nun ernsthaft in Betracht, seine Familie für die Nebenklägerin zu verlassen. Am 01. Juni 2022 wurde das Bestehen der Liebesbeziehung zwischen der Nebenklägerin und V. B., die beide bis dahin verheimlichten hatten, der Landespolizeipräsidentin Dr. ... sowie POR R. bekannt, woraufhin Dr. ... umgehend ein persönliches Gespräch mit V. B. und der Nebenklägerin in Anwesenheit von POR R. hierüber führte. Bei diesem Gespräch entschloss sich die Nebenklägerin, deren Arbeitsleistung in den Monaten zuvor deutlich nachgelassen hatte, ihre Teilnahme am Vorauswahlverfahren zum Aufstieg in den höheren Dienst abzubrechen. In dem Gespräch verfügte die Landespolizeipräsidentin weiter, dass die Abordnung der Nebenklägerin an das Innenministerium zum 06. Juni 2022 aufgehoben wird. Seitdem ist die Nebenklägerin wieder bei ihrer Stammdienststelle, dem Polizeipräsidium Ludwigsburg, im Bereich Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Sie ist seit Ende Februar bzw. Anfang März 2023 von ihrem Hausarzt wegen einer nicht näher bezeichneten depressiven Episode nach ICD-10: F32.9 krankgeschrieben. Eine medikamentöse Behandlung findet bei ihr nicht statt. Endgültig beendet ist die Beziehung zwischen V. B. und der Nebenklägerin seit Mitte April 2023. V. B. trennte sich nicht von seiner Ehefrau. Vielmehr gestand er dieser im Zuge der Presseberichterstattung im vorliegenden Verfahren seine Affäre mit der Nebenklägerin und versprach ihr deren sofortige Beendigung. IV. Beweiswürdigung A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte hat sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert. Die insoweit getroffenen Feststellungen hat die Kammer aufgrund der glaubhaften entsprechenden Ausführungen der Zeugin Dr. ... getroffen. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf der ihn betreffenden und in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundezentralregister vom 17. April 2023, die keine Eintragung aufweist. B. Zur Sache 1. Die Einlassung des Angeklagten a) Einlassung des Angeklagten bei Einleitung des Disziplinarverfahrens Bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22. November 2021, als der Angeklagte erstmals mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde, hat er auf seine Dienstvorgesetzte, die Landespolizeipräsidentin Dr. ..., und den Zeugen Regierungsdirektor C. Ba., der als Protokollverfasser anwesend war, nach deren übereinstimmenden Aussagen schockiert und fassungslos gewirkt. Der erste Satz vom Angeklagten, so die beiden Zeugen, sei gewesen: „Das kann sie – gemeint war die Nebenklägerin – doch nicht machen, da habe ich keine Chance!“ Er habe nach der Belehrung über sein Schweigerecht berichtet, dass im Innenministerium, nachdem POR R. und Dr. ... die Runde verlassen hätten, noch KD B. und PD`in K. mit anwesend gewesen und er, die Nebenklägerin und KD B. danach noch zum „Kraftpaule“ gegangen seien. Er habe mit der Nebenklägerin dann noch eine weitere Kneipe in Cannstatt, das „Corner“, aufgesucht, wo man sich an einen ovalen Tisch „mitten drin“ gesetzt habe. Auf Frage habe der Angeklagte bestätigt, dass sie ein paar Minuten vor der Tür des „Corner“ gewesen, dann aber wieder reingegangen seien, weil es der Nebenklägerin zu kalt gewesen sei. Im Einzelnen habe der Angeklagte aber keine Angaben gemacht, was genau an dem Abend geschehen sei. Er habe nur mehrfach deutlich gemacht, dass „nichts „Anrüchiges“ passiert und „ihre Hose zugeblieben“ sei. Die Nebenklägerin sei an dem Abend „unbelästigt und ungenötigt“ in das Taxi eingestiegen. Der Angeklagte habe aber auch angegeben, dass der Abend „zu lang, zu nah und zu wild“ gewesen sei. Die Aussagen der beiden Zeugen hierzu waren glaubhaft. Die Schilderung der Zeugen Dr. ... und RD Ba. war in anschaulicher Weise nachvollziehbar. Die Kammer legt die Äußerungen des Angeklagten als pauschales Bestreiten der Tatvorwürfe aus. b) Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren Der Angeklagte hat über seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Jens Rabe, im Ermittlungsverfahren in einer schriftlichen Verteidigererklärung vom 25. Mai 2022 ausführliche Angaben zum Tatvorwurf gemacht. Diese konnten aber nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Denn schriftsätzliche Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des Angeklagten wiedergibt, sind in aller Regel nicht als schriftliche Erklärung des Angeklagten verlesbar. In Betracht kommt zwar die Vernehmung des Verteidigers als Zeuge (vgl. BGHSt 39, 305-309), der Angeklagte hat aber die Entbindung seines vormaligen Verteidigers von seiner berufsständischen Schweigepflicht in der Hauptverhandlung verweigert. c) Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich nicht zur Sache eingelassen. 2. Die Angaben der Nebenklägerin zum Geschehen in und vor der Gaststätte „Corner“ a) gegenüber der Landespolizeipräsidentin am 18. November 2021 Gegenüber der Landespolizeipräsidentin Dr. ... gab die Nebenklägerin am 18. November 2021 folgendes an, worüber die Zeugin Dr ... glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtet hat: Sie, die Nebenklägerin, sei gemeinsam mit dem Angeklagten mit der Bahn zum Wilhelmsplatz gefahren. Im „Corner“ angekommen, habe der Angeklagte einen etwas abseitsstehenden Tisch gewählt und man habe weitere alkoholische Getränke bestellt. Später habe der Angeklagte dann den Arm um ihre Hüfte gelegt, sie an sich gezogen und sie hätten sich dann geküsst, wobei sie sich dagegen jeweils nicht körperlich gewehrt habe, obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sondern nur gedacht habe: „Was mache ich hier eigentlich? Das ist doch der IdP.“ Im weiteren Gesprächsverlauf habe er ihr dann über seine sexuelle Vorliebe berichtet, dass er gerne attraktiven Frauen beim Pinkeln zuschauen würde. Diese Aussage habe sie gleichzeitig als subtile Botschaft verstanden, dass er auch ihr gerne beim Pinkeln zuschauen würde, da er zuvor mehrmals erwähnt habe, wie attraktiv er sie finden würde. Da sie sich selbst jedoch vor dieser Praxis geekelt und Angst gehabt habe, dass er ihr bei einem möglichen Gang zur Toilette folgen würde, da er dies habe als Aufforderung deuten können, habe sie sich den weiteren Abend den Gang zur Toilette „verkniffen“. Der Angeklagte habe dann vorgeschlagen, noch gemeinsam vor die Tür zu gehen, um ein wenig „frische Luft zu schnappen“. Draußen wären sie dann um die Ecke an einen Hauseingang gegangen. Dort habe der Angeklagte ihre Hand an seinen Penis geführt und angefangen, an den Eingang zu urinieren, während sie seinen Penis in ihrer Hand gehalten habe. Sie sei dabei rechts von ihm gestanden. Sie sei mit dieser Situation völlig überrumpelt und überfordert gewesen, weshalb sie auch ihre Hand nicht habe wegnehmen können. Ihr sei durch den Kopf gegangen: „In was für einen Film bin ich denn hier geraten, was passiert hier eigentlich?!? Ich steh hier und hab den Schwanz vom IdP in der Hand, während er pisst! Dieser Mann ist dein Vorgesetzter und soll dich in den höheren Dienst bringen“. Sie sei kurzzeitig in eine Art Schockstarre verfallen, was teilweise auch auf Alkohol, aber hauptsächlich auf die völlig absurde und surreale Situation zurückzuführen gewesen sei. Sie könne sich nicht erklären, wieso sie sich nicht gewehrt und sich auch insgesamt nicht der Situation entzogen habe. Sie habe eine Art von psychischem Druck gespürt und permanent gedacht: „Aber das ist doch der IdP, was soll ich denn jetzt machen?“ Sie habe dann ihm gegenüber geäußert, dass ihr kalt sei, weshalb man wieder ins „Corner“ gegangen sei. Dort habe sie dann gesagt, sie wolle nach Hause, worauf ihr der Angeklagte über den Barkeeper ein Taxi bestellt habe. Im Gespräch bis zum Eintreffen des Taxis habe der Angeklagte ihr immer wieder subtil zu verstehen gegeben, dass er sich mit ihr sehr gut eine sexuelle Beziehung vorstellen könne. Sie wären dann gemeinsam ins Taxi eingestiegen, wobei sie vorne und der Angeklagte hinten gesessen wäre. Er habe ihr zuvor ca. 60 EUR zugesteckt gehabt mit dem Hinweis, dass dies doch sicherlich genüge, um die Heimfahrt zu bezahlen. Die Nebenklägerin habe – so die Zeugin Dr. ... – schon darauf hingewiesen, dass sie stark alkoholisiert gewesen sei. Auf Erinnerungslücken oder „Blackouts“ habe sie sich nicht berufen. Die detailreiche Aussage der Zeugin Dr. ... hierzu bewertet die Kammer als glaubhaft. b) bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 01. Dezember 2021 Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 01. Dezember 2021 gab die Nebenklägerin hinsichtlich der Geschehnisse im und außerhalb des „Corners“ gegenüber dem sachbearbeitenden Polizeibeamten EKHK Be. folgendes an: Im Lokal hätten sie sich an einen Tisch rechts vom Eingang gesetzt, es sei ein höherer Tisch mit Barhockern gewesen. Der Angeklagte sei links von ihr gesessen an derselben Seite des Tisches. Er habe sich ein Bier und ihr einen Jacky-Cola bestellt. Er habe sie zuvor gefragt, ob sie einen Jacky-Cola möchte, womit sie einverstanden gewesen sei. Das Gespräch sei am Anfang Smalltalk gewesen. Dann sei das Gespräch gekippt. Er habe ihr Komplimente gemacht und dann angefangen, von seinen sexuellen Vorlieben zu erzählen, nämlich, dass er auf pinkelnde Frauen stehen würde und das total geil fände. In dem Moment sei ihr bewusstgeworden, dass das Gespräch „aus dem Ruder laufe“. Sie habe sich in dem Moment total hilflos, geschockt und überfordert gefühlt und sei angeekelt gewesen. Sie habe nicht gewusst, wie sie aus der Situation wieder rauskommen könnte. Ihre Gedanken seien im gesamten Verlauf des Gesprächs im „Corner“ ständig um ihre berufliche Zukunft gekreist. Er habe sie mehrfach an sich herangezogen und geküsst. Es seien Zungenküsse gewesen. Sie habe es über sich ergehen lassen und habe sich ihm gegenüber nichts anmerken lassen wollen. Sie habe wegen seiner beruflichen Stellung keine Chance gesehen, sich dagegen zu wehren. Sie habe Angst gehabt, dass ihre berufliche Zukunft erledigt sei, wenn sie sich dagegen sträube. Er sei schließlich der Inspekteur. Sie habe in der Situation das Gefühl gehabt, als wenn sie angewurzelt wäre. Sie sei wie gelähmt gewesen und habe nicht weggekonnt. Ihrer Erinnerung nach habe er sie im Bereich ihrer Hüfte umarmt und sie am Oberschenkel gestreichelt, nicht an den Brüsten oder sonst im Intimbereich. Er habe ihren Kopf an seine rechte Schulter gezogen bzw. sie habe ihren Kopf an seiner Schulter angelehnt. Er habe an ihr gerochen und gesagt, dass sie nach einem so langen Arbeitstag noch so gut riechen würde. Sie habe das als ekelhaft empfunden. Wegen seiner ihr gegenüber geschilderten sexuellen Vorliebe mit dem Pinkeln habe sie Angst gehabt, auf die Toilette zu gehen. Sie habe gedacht, dass er sie dann verfolge. Deshalb habe sie sich nicht getraut, auf die Toilette zu gehen. Sie hätten dann beide ein zweites Getränk erhalten. Danach habe er ihr etwas zeigen wollen. Sie habe keine Erinnerung mehr, ob sie eine Jacke angezogen habe. Wahrscheinlich sei es darum gegangen, frische Luft zu schnappen. Sie wisse es aber nicht mehr. Sie meine, sie seien rechts herum aus dem Lokal rausgegangen. Genau sagen könne sie das aber nicht mehr. Sie habe nur noch ihren Tunnelblick in Erinnerung. Er sei plötzlich stehen geblieben. Dann habe er mit seiner rechten Hand ihre linke Hand genommen und habe sie – gemeint war ihre Hand – an sein entblößtes Glied geführt. Sie habe nicht mitbekommen, dass er sein Glied zuvor entblößt hatte. Er habe ihr sein Glied in ihre Hand gedrückt. Sie sei rechts von ihm gestanden. Sie habe nun mit ihrer linken Hand sein Glied in der Hand gehabt und er habe angefangen zu pinkeln. Ob er in dem Moment seine Hand wieder weggenommen habe, könne sie nicht sagen. Sie sei in dem Moment fassungslos und total geschockt gewesen. Er habe die Situation mit den Worten, dass „er das total geil findet und ihn das total anmacht“ kommentiert. Sie könne sich nicht daran erinnern, auf sein Glied geschaut zu haben. Gefühlt sei sein Glied leicht erigiert gewesen. Er habe gegen eine Tür oder Wand gepinkelt. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie oder er ihre Hand während des Pinkelns an seinem Glied bewegt habe. Wie lange das Ganze gedauert habe, wisse sie nicht. Sie habe ihm gegenüber geäußert, dass ihr kalt sei und sie wieder in das Lokal wolle. Sie seien dann auch wieder zurückgegangen und hätten sich wieder an den Tisch gesetzt. Wie lange sie draußen gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie habe versucht, sich nichts anmerken zu lassen. Innerlich sei sie verzweifelt gewesen und habe keine Chance gesehen, aus der Situation herauszukommen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr an diesem Abend „noch mehr“ – gemeint waren sexuelle Übergriffe des Angeklagten – passieren würde. Ihr sei immer wieder durch den Kopf gegangen, wie ein Mensch in solch einer Position sich so ekelhaft, hemmungs- und rücksichtslos verhalten könne. Er habe seine Position ihr gegenüber ihrem Empfinden nach schamlos ausgenutzt. Er sei sich seiner Sache sehr sicher gewesen. Sie habe sich ausgeliefert und in der Situation gefangen gefühlt. Sie habe immer wieder im Kopf gehabt, dass ihr das keiner glaube und sie das niemandem erzählen könne. Bei einer solch hohen Führungskraft in seiner Position würde niemand ein solches Verhalten glauben. Sie würde immer als unglaubwürdig dargestellt werden. Für sie stelle sich der ganze Ablauf und alles was von ihm gesagt und getan worden sei, als klare Nötigungshandlung ihr gegenüber dar. Ihrer Meinung nach sei er sich dessen auch bewusst gewesen. Nachdem sie wieder am Tisch gesessen seien, habe sie ihm gegenüber erwähnt, dass sie jetzt genug an Alkohol habe. Von ihm sei das so akzeptiert worden. Ihr Bestreben sei es gewesen, unbeschadet aus der Situation zu kommen und nach Hause fahren zu können. Der Angeklagte habe dann den Barkeeper gebeten, ein Taxi für sie zu bestellen. Sie selbst habe beim Barkeeper nachgefragt, wie lange es dauern würde. Sie habe so schnell wie möglich weggewollt. Der Barkeeper habe geantwortet, etwa 15 bis 20 Minuten. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte bezahlt und sie hätten am Tisch auf das Taxi gewartet. Ihr sei die ganze Zeit die Situation zuvor im Freien durch den Kopf gegangen. Das Taxi habe unmittelbar vor der Gaststätte gehalten. Sie sei an der Beifahrerseite eingestiegen, der Angeklagte sei ebenfalls mit ins Taxi eingestiegen. Zunächst habe das Taxi den Angeklagten, der in unmittelbarer Nähe wohne, nach Hause gefahren. Anschließend sei sie nach Magstadt gefahren worden. Als sie bei dem Angeklagten zu Hause angehalten hätten, habe er sie kurz aus dem Taxi gebeten. Sie seien dann neben dem Taxi gestanden. Er habe sich für den schönen Abend bedankt. In welcher Form die Verabschiedung vonstatten gegangen sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie vermute, dass er ihr noch einen Kuss zur Verabschiedung gegeben habe, wisse es aber nicht mehr genau. Sie sei dann wieder in das Taxi eingestiegen. Etwa 400 Meter von ihrer Wohnanschrift entfernt habe der Taxifahrer sie dann aussteigen lassen. Sie habe nicht gewollt, dass der Taxifahrer erfahre, wo sie wohne. Sie habe den Fahrpreis von 57 EUR mit einem 50 EUR-Schein, einem 5 EUR-Schein und einer 2 EUR-Münze bezahlt. Die vom Angeklagten erhaltenen 60 EUR wären immer noch in ihrer Jackentasche gewesen. Zu Hause sei sie alsbald schlafen gegangen. Auf seine – des Zeugen EPHK Be. – gestellte Frage: „Gab es von ihrer Seite aus bewusste und gewollte Berührungen bei Herrn R.?“ habe die Nebenklägerin geantwortet: „Nein. Es ging alles von ihm aus. Ich habe aber aus den schon mehrfach angeführten Gründen mich nicht getraut nein zu sagen. Für Außenstehende mag der Eindruck entstanden sein, dass ich mit allem einverstanden war. Innerlich war dies aber absolut nicht so. Ich fühlte mich von ihm hintergangen und in meiner Situation als Anwärterin für den höheren Dienst ausgenutzt bzw. missbraucht.“ Die Verschriftung der Vernehmung habe sich die Nebenklägerin akribisch durchgelesen und teilweise auch von Hand korrigiert. Eine Korrektur der oben genannten dem Zeugen vorgehaltenen Passage habe die Nebenklägerin nicht vorgenommen. Der Zeuge hat weiter berichtet, dass bei dieser Vernehmung die Aufnahme der Überwachungskamera im „Corner“ noch nicht bekannt war. Über die Vernehmung hat der Polizeibeamte EKHK Be. in der Hauptverhandlung zusammenhängend berichtet. Die Kammer bewertet seine Aussage als glaubhaft. c) bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung am 13. Januar 2022 Der Zeuge EKHK Be. berichtete weiter, dass die Nebenklägerin nach der Sicherstellung der Aufzeichnungen der Überwachungskamera im „Corner“ – nun in Anwesenheit ihres Beistands Dr. Rohne – ein zweites Mal polizeilich vernommen worden sei. Auf seinen Vorhalt, dass es bereits wenige Minuten nach Betreten des Lokals zu einer Situation des Händchenhaltens gekommen sei, und die Untermauerung des Vorhalts durch Vorzeigen von Screenshots der Überwachungskamera, habe die Nebenklägerin, so der Zeuge EKHK Be. weiter, angegeben, hieran keine Erinnerung zu haben. Außer den in ihrer ersten Vernehmung geschilderten Umständen erinnere sie sich an nichts mehr. In Erinnerung sei ihr allerdings noch, dass der Angeklagte gesagt habe, dass sie sicherlich keine dienstlichen Nachteile bekommen würde, wenn sie sich näherkommen würden. Dies habe sie innerlich unter Druck gesetzt und habe ihr im Gegenteil Angst vor dienstlichen Nachteilen gemacht, wenn sie sich ihm entziehen würde. Auf die Vorlage weiterer Screenshots aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera habe die Nebenklägerin angegeben, die Bilder würden über das bereits Berichtete hinaus keine weiteren Erinnerungen bei ihr auslösen. Indes habe sie ihre Angaben anhand von mitgebrachten Fotos der Örtlichkeit, wo sich das Geschehen außerhalb des Corner ereignet haben soll, ergänzt und ausgesagt, dass sie beim Uriniervorgang des Angeklagten in einer überbauten Nische in einem Gebäude auf den Hauseingang einige Meter weiter am Ende der Nische geschaut habe. Sie sei ihrer Erinnerung nach in ihrer Blickrichtung links (Blick in die Nische) vom Angeklagten gestanden, er sei rechts von ihr gestanden. Uriniert habe er aus seiner Position gesehen nach links vorne an die linke Nischenwand oder die Haustür zum Nischenende hin. Zum Handlungsablauf an sich sei ihr nichts weiter in Erinnerung gekommen. Auch über jene Vernehmung hat EKHK Be. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet. d) bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung Bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gab die Nebenklägerin zum Geschehen im und vor dem „Corner“ folgendes an: Sie sei mit dem Angeklagten alleine mit der U-Bahn nach Bad Cannstatt zum „Corner“ gefahren, sie habe die Gaststätte vorher nicht gekannt. Sie wisse nicht mehr, ob es bereits in der U-Bahn zu Zärtlichkeiten zwischen ihnen gekommen sei, da sie zu diesem Zeitpunkt schon stark alkoholisiert gewesen sei. Es habe sie gestört, dass das „Corner“ eine Raucherkneipe gewesen sei. Sie sei nämlich Nichtraucherin. Sie hätten sich an einen kleinen Bartisch rechts am Eingang mit Barhockern gesetzt, wobei der Angeklagte links von ihr auf einem Barhocker gesessen sei. Sie habe dann Jacky oder Rum-Cola, er habe Bier getrunken, wobei sie denke, dass der Angeklagte die Getränke bestellt und er sie zuvor gefragt habe, was sie trinken wolle. Später habe jeder von ihnen nochmals das Gleiche getrunken. Es sei ein ausgelassener Abend gewesen, sie seien beide enthemmt gewesen. Sie habe sich dann halt darauf eingelassen, er habe sie auch geküsst. Man sei sich dann nähergekommen. Sie sei – sagte sie auf Vorhalt zahlreicher Videosequenzen der Überwachungskamera im „Corner“ – in der Anfangsphase im „Corner“ mit dem Austausch von Zärtlichkeiten einverstanden gewesen. Er habe irgendwann gesagt, dass er gerne hübschen Frauen beim Pinkeln zuschaue. Sie sei über diese Aussage geschockt und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Zärtlichkeiten mit ihm einverstanden gewesen. Dies sei der Wendepunkt des Abends im „Corner“ gewesen. Sie sei dann den ganzen Abend nicht auf die Toilette, weil sie diese Vorliebe des Angeklagten so eklig gefunden habe. Sie wäre am liebsten gegangen, habe sich aber innerlich gefesselt und wie angewurzelt gefühlt. Von seinen sexuellen Vorlieben mit dem Pinkeln habe der Angeklagte nicht gleich zu Beginn, aber auch nicht erst unmittelbar vor ihrem kurzen Verlassen des „Corner“ erzählt. Genauer wisse sie es nicht mehr. Er habe ihr dann erzählt, wie hübsch sie sei und dass er sie total toll finde und wie sie nach einem so langen Tag noch so gut riechen könne. Sie wisse nicht mehr, wann das gefallen sei. Sie hätten auch über das Dienstliche gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich überhaupt keine Gedanken machen, sie werde dienstlich sicher keine Nachteile haben, sie habe aber das Gegenteil befürchtet. Weiter habe er gesagt, dass er ihr auch privat schöne Stunden bieten könne, sie seien über das Dienstliche schon lang drüber raus. Seine Äußerung in diesem Zusammenhang: „Die Steffi (gemeint war Dr. Stefanie ... ) dürfe nur nichts erfahren!“ habe bei ihr zusätzlich Druck aufgebaut. Sie wisse, dass sie auch noch nach dem o.a. Wendepunkt aktiv bei den Zärtlichkeiten mitgemacht habe, aber ab diesem Zeitpunkt nur noch aus Angst, dass ihr begonnener positiver Weg zum höheren Dienst sonst von ihm kaputtgemacht werden würde. Deshalb habe sie sich nichts anmerken lassen wollen. Ihr sei klargewesen, dass er die im „Corner“ begonnene Affäre künftig fortführen wolle. Er habe ihr nicht gesagt, dass ihre Weigerung nachteilige Auswirkungen auf ihr Aufstiegsverfahren hätte. Aber sie habe es aus den Umständen geschlossen. Er habe ihr die Nachteile nicht aufgezeigt. Für sie sei klar gewesen, wenn sie „Nein“ zu den Intimitäten mit ihm sage, dass ihr Weg in den höheren Dienst nicht mehr weitergehe. Auf von ihr im Verlauf des Abends beigesteuerte Gesprächsthemen angesprochen, gab die Zeugin an, sie habe sicherlich auch etwas von sich erzählt an diesem Abend im „Corner“. Sie wisse aber nicht mehr was das gewesen sei. Dann habe er ihr draußen etwas zeigen wollen. Was genau, habe er nicht gesagt. Sie seien dann rechts um‘s Eck gegangen. Sie habe nicht gewusst, wo sie da gewesen seien. Sie seien in einer Nische in einem Gebäude stehengeblieben, bei welcher der Hauseingang mehrere Meter in das Gebäude zurückversetzt gewesen sei. Sie meine, dort sei auch eine Deckenbeleuchtung angegangen. Links sei eine weiße Wand, rechts Glas, am Ende der Nische seien eine Haustür und Briefkästen gewesen. Sie habe nach vorne geschaut und nicht gewusst, was er da eigentlich wolle. Plötzlich habe er ihre Hand genommen, ihr sein Glied in die Hand gedrückt und angefangen zu pinkeln. Er habe ihre linke Hand genommen, sie sei rechts von ihm gestanden. Sie habe es so eklig gefunden und sei wie gelähmt gewesen. Sie habe die Situation nicht fassen können, was da gerade passiere. Er habe dann gesagt, dass ihn das „total geil macht“. Sie sei nur dagestanden, habe ihn – den Penis – in der Hand gehalten. Sie habe nicht auf seinen Penis geschaut. Sie wisse nicht, wie und wann er seine Hose aufgemacht und sein Glied aus der Hose geholt habe. Sie wisse auch nicht, wie lange sie dort so gestanden sei. Er habe sie einfach nur überrumpelt. Sie könne nicht sagen, ob er ihre Hand während des Urinierens festgehalten habe und, falls nicht, warum sie sein Glied dann nicht losgelassen habe. Sie sei in einem Schockzustand gewesen und habe sich wie versteinert gefühlt. Er sei dann fertig mit Pinkeln gewesen, wobei sie nicht sagen könne, wie lange der Angeklagte gepinkelt habe. Es sei nicht nur ein Augenblick gewesen. Es habe so lange gedauert, wie man brauche, seine Blase zu entleeren. Sie habe dann möglichst schnell nach Hause gewollt, um aus der Situation herauszukommen, weshalb sie wieder reingegangen seien. Der Angeklagte habe dann den Wirt T. gebeten, ein Taxi zu rufen. Sie wisse noch, dass sie T. gefragt habe, wie lange es mit dem Taxi noch dauern würde. T. habe geantwortet, dass es etwa 15 Minuten dauern würde. Das Taxi sei dann nicht weit gefahren. Der Angeklagte sei ausgestiegen, sie ebenfalls. Der Angeklagte habe sich von ihr mit einem Kuss verabschiedet. Sie habe sich nichts anmerken lassen wollen und deshalb habe der Kuss, den sie nicht toll gefunden habe, eben zu dem Abend dazugehört. Bei der Verabschiedung habe sie ja nicht plötzlich „Nein“ sagen können. Im Taxi sei sie eingeschlafen. Das Taxi habe sie am Ortseingang an einem Feldweg abgesetzt. Sie sei dann die restlichen 200 Meter nach Hause gegangen. Sie sei stark alkoholisiert gewesen und würde schon sagen, betrunken gewesen zu sein. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass ihr die frische Luft außerhalb des „Corner“ nicht gutgetan habe. Auf die Vorhalte zahlreicher Videosequenzen der Überwachungskamera im „Corner“ in deren chronologischer Reihenfolge beschrieb die Nebenklägerin im Wesentlichen das, was darauf zu sehen war. Angesprochen auf ihre Empfindungen in den vorgespielten Situationen, auf den Inhalt dessen, was sie dem Angeklagten nach den ihr vorgehaltenen Videosequenzen über längere Zeit berichtet hatte, und auf einzelne markante Handlungen sowie deren zeitliche Einordnung gab die Nebenklägerin jeweils an, sich daran nicht zu erinnern. Sie gab an, bei den ihr vorgehaltenen Situationen aus der Videoaufzeichnung auch nicht zu erkennen, ob die Sequenz vor oder nach dem o.a. Wendepunkt gewesen sei. Sie wisse aber, dass sie mit dem Austausch von Zärtlichkeiten einverstanden gewesen sei, bevor der Angeklagte seine sexuelle Vorliebe mit dem Pinkeln angesprochen habe, danach nicht mehr. Sie könne an ihrem eigenen Verhalten auf den ihr chronologisch vorgehaltenen Videosequenzen nicht erkennen, wann dieser Zeitpunkt gewesen sei. Innerlich habe sie sich aber so gefühlt, wie beschrieben. Auf den Vorhalt, dass sie noch ca. 50 Minuten im „Corner“ gewesen seien nach der Rückkehr von draußen, gab sich die Nebenklägerin überrascht. Ihrer Erinnerung nach seien es nur ca. 15 Minuten gewesen. Das Skype-Telefonat mit dem Angeklagten habe sie heimlich mit ihrem Handy aufgezeichnet, um die Darstellung ihrer Ereignisse im Corner beweisen zu können. Die Würdigung der Aussage der Nebenklägerin erfolgt unter IV. B. 10. e) Schriftliche Aufzeichnungen der Nebenklägerin In ihren in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Nebenklägerin ihren Angaben zufolge vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung wenige Tage nach dem Vorfall im „Corner“ als „Gedankenstütze“ angefertigt hatte, hat die Nebenklägerin unter anderem Folgendes niedergelegt: „(…)“ - „Wir hatten einen Tisch mit Barhockern rechts nach dem Eingang vor der Bar (…). Es war eine Raucherkneipe, dass störte mich anfangs bereits sehr. RNR (gemeint ist der Angeklagte) saß links von mir und begrüßte den Barkeeper „T.“ mit Namen und erwähnte, dass er hier öfters sei und auch ums Eck wohne. Im Corner trank RNR 2-3 Bier??? Ich 2 Jacky Cola und/oder Rum Cola. Er fing an, mir von seinen Vorlieben zu erzählen (für mich Zeitpunkt des absoluten Kippens des Gesprächs): er stehe darauf, hübschen Frauen beim Pinkeln zuzuschauen. Ab diesem Moment ekelte ich mich, versuchte mir aber nichts anmerken zu lassen. Er machte mir andauernd Komplimente, wie hübsch und geil ich sei, und küsste mich irgendwann. Innerlich war mir das total unangenehm, aber ich ließ es über mich ergehen, machte mit und es wiederholte sich mehrmals. Ich dachte mir immer nur, „das willst du doch nicht, aber was sollst du nun machen“. Hatte das Gefühl von Ekel und Hilflosigkeit und dass er mir aufzwingen will, wie toll er ist.“ - „Ich hatte Angst, „Nein“ zu sagen, da ich dienstliche Konsequenzen befürchtete und gerade lief dienstlich doch alles so super.“ - „Er äußerte mehrmals, dass er mir definitiv schöne Stunden bieten könne und mir als Frau (sexuell) ein gutes Gefühl geben könne. Man müsse ja nicht immer gleich eine Beziehung eingehen. Ich solle das einfach annehmen und genießen. Dienstlich hätte ich sicher keine Nachteile“. - „Er wiederholte mehrmals, was für ein toller Mann und wie gut er sei – innerlich weinte ich und wusste nicht was machen…ich dachte an den Dienst und das AC, den hD und hatte Angst, war gefesselt, wie mit Wurzeln oder Steinen an den Füßen“. - „(…)“ - „Ich merkte hin und wieder vorsichtig meine Bedenken an, äußerte, dass es vielleicht besser wäre, es beim rein Dienstlichen zu belassen und hoffte, dass er darauf eingeht und „ablässt“, aber er machte weiter – mit seinen Aussagen und seinen Küssen, legte seine Hand auf meinen Oberschenkel, umarmte und streichelte mich“. - „(…)“ - „Ein klares „nein, das möchte ich nicht“ brachte ich nicht über die Lippen, obwohl ich es am liebsten gesagt hätte. Ich war wie gefangen und hatten den Eindruck, dass er mir eintrichtern möchte, was für ein toller Mann er sei“. - „Ich musste auf Toilette und traute mich aufgrund seiner mehrmaligen Äußerungen, dass er auf pinkelnde Frauen stehen und auch gerne zusehen würde nicht, auf Toilette zu gehen. Ich hatte Angst, dass er mir folgt.“ - „Ich konnte ihn nicht riechen, bei den mehrmaligen Küssen, aber ich sagte nicht „nein“, machte mit und war innerlich wie gelähmt und gefangen. Es kamen immer wieder die Gedanken, was es für Konsequenzen haben könnte, wenn ich da jetzt ablehne und nicht mitmache, gerade jetzt, wo alles so gut lief.“ - „(…)“ - „Irgendwann gingen wir nach draußen“. - „Ich war sehr betrunken und nicht wirklich orientiert (hatte an diesem Abend wohl an 6 Flaschen Sekt im IM mitgetrunken und 2 Wein im Kraftpaule und 2 Jacky/Rum Cola – soweit ich mich erinnere).“ - „Nach dem Ausgang liefen wir ums Eck (möchte mich nicht festlegen, aber ich meine nach rechts) und er meinte, er müsse mir was zeigen. Vor einem Hauseingang (sah aus wie eine Firma mit verglaster Türe und beleuchtetem Eingang) blieb er stehen. Ich hatte keine Ahnung was er da wollte. Ich stand links von ihm. Plötzlich nahm er meine linke Hand und dann hatte ich sie auch schon an seinem nackten Penis. Er hat sie mir hingedrückt und angefangen zu pinkeln. Ich war geschockt, gelähmt, konnte nichts machen, war wie versteinert und er pinkelte gegen die Türe/das Glas/Wand. Ich habe kein Zeitgefühl mehr, keine Ahnung, wie lange ich sein Glied in der Hand hielt. Es ekelte mich zutiefst. Er äußerte, dass ihn das angeile und total scharf mache und er drauf stehe, wenn ihm eine Frau dabei zusieht. Ich sagte, dass mir abnormal kalt ist und bat darum, rein zu gehen. Drinnen wollte ich vor Ekel nur noch nach Hause und sagte, dass ich genug hab und nun mit dem Taxi nach Hause möchte“. - „Ich konnte keinen klaren Gedanken fassen und hatte Angst, dass er merkt, dass ich da weg möchte. Ich versuchte mir absolut nichts anmerken zu lassen“. - „RNR bestellte über den Barkeeper „T.“ (den er wohl schon seit Jahren kennt) ein Taxi mit einem vertrauenswürdigen Fahrer, der mich sicher nach Hause bringen sollte. Ich fragte noch, wie lange es ca. braucht, T. antwortete ca. 15-20 min“. - „Das Taxi hielt vor dem Corner. Ich stieg vorne ein, RNR hinten. Das Taxi hielt nach kurzer Fahrtzeit nochmal vor seiner Wohnanschrift, er stieg aus und ging ins Haus“. - „(…)“ 3. Die Videoaufzeichnung der Gaststätte „Corner“ a) Inhalt Das gesamte Geschehen in der Gaststätte „Corner“ wurde von einer Überwachungskamera in sehr guter Qualität aufgezeichnet. Die Aufzeichnung besteht aus elf Teilen zu je 17:39 Minuten, beginnend am 13. November 2021 um 00:56:33 Uhr und endend am 13. November 2021 um 03:59:56 Uhr. Sie wurde in der Hauptverhandlung in der größtmöglichen Ausschnittvergrößerung (bei dem zum Abspielen verwendeten VLC media player zu finden unter „Werkzeuge“, „Effekte und Filter“, „Videoeffekte“, „Geometrie“, „Interaktiver Zoom“) in Augenschein genommen. Die Überwachungskamera befand sich laut der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK Be. an der Wand hinter der Bartheke der Gaststätte. Von dort wurde das Geschehen rund um den Bartresen in Richtung der Eingangstür des „Corner“ in den frühen Morgenstunden des 13. November 2021 ohne Tonspur aufgezeichnet. Ausführungen in Klammern hierzu sind Feststellungen der Kammer, die sich auf Einzelvorgänge beziehen. Die Videoaufzeichnung zeigt im Wesentlichen Folgendes: Kurz nach Beginn der Aufnahme mit dem zutreffenden Zeitstempel „11-13-2021 Sat 00:56:50 Uhr“ betritt der Angeklagte gefolgt von der Nebenklägerin von rechts kommend die Gaststätte. Dort befinden sich zu diesem Zeitpunkt einschließlich des Personals mindestens weitere 22 Personen, wie die Zählung der Kammer bezogen auf diesen Zeitpunkt ergeben hat. Die Personenanzahl schwankte im Laufe des Abends. Der Angeklagte trägt beim Betreten des Lokals, in welchem von den Gästen auch Zigaretten geraucht werden, eine medizinische Maske. Er hält der Nebenklägerin die Tür auf, bis diese – ohne Maske – eingetreten ist. Sein schwarzer Mantel ist geöffnet. Die Nebenklägerin trägt ebenfalls einen schwarzen Mantel und einen Rucksack auf den Schultern. Direkt links neben der Eingangstür befindet sich ein ovaler Tisch mit zwei freien Barhockern. An der Wand hinter dem ovalen Tisch hängen mehrere Bilder und das Vereinslogo des Fußballvereins VfB Stuttgart. Die Nebenklägerin geht vor dem stehenden Angeklagten vorbei und setzt sich auf den linken Barhocker hinter dem ovalen Tisch mit direktem Blick auf den etwa einen Meter entfernten Bartresen. Sie nimmt ihren Rucksack von den Schultern und stellt ihn links unter den Tisch auf den Boden, der Angeklagte nimmt die medizinische Maske ab und setzt sich auf den rechten Barhocker direkt neben die Nebenklägerin auf derselben Tischseite. Während die Nebenklägerin sitzend ihren Mantel öffnet, unterhalten sich die beiden lächelnd. Zunächst setzt sich die Nebenklägerin auf ihren Mantel auf dem Barhocker, der Angeklagte hängt im Sitzen seinen Mantel an einen Kleiderhaken rechts an der Wand links neben der Eingangstür direkt neben dem Tisch. Sodann gibt auch die Nebenklägerin ihm ihren Mantel, woraufhin er ihn ebenfalls aufhängt. Anschließend setzen sich beide jeweils auf einen Barhocker und wenden sich Angesicht zu Angesicht einander zu. Die Hände der beiden liegen auf dem Tisch. Sie sitzen nah beieinander. Um 00:58:27 Uhr, also ca. 1,5 Minuten nachdem sie das „Corner“ betraten, berühren sich die Hände beider auf dem Tisch, der Angeklagte greift mit seiner rechten Hand einige Finger der rechten Hand der Nebenklägerin und legt dann seine linke Hand darüber. Sie unterhalten sich weiter Händchen haltend, die Nebenklägerin lächelt. Sodann erzählt sie etwas und gestikuliert mit ihrer freien linken Hand. Um 01:00:45 Uhr kommt der Wirt der Gaststätte an den Tisch, der Angeklagte unterhält sich mit ihm und gibt (nach der Bewertung der Kammer) eine Bestellung auf, wobei er sich dabei kurz der Nebenklägerin zuwendet und diese etwas fragt. Die Nebenklägerin beugt sich sodann von ihrem Barhocker vor und spricht dem Wirt etwas – mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Getränkewunsch – in dessen linkes Ohr, worauf der Wirt um 01:01:27 Uhr den Tisch wieder in Richtung Bartresen verlässt. Ununterbrochen hält der Angeklagte mit der Nebenklägerin Händchen auf dem Tisch, die Nebenklägerin erzählt minutenlang etwas und lehnt ihren Körper mit der linken Schulter an die rechte Schulter des Angeklagten an, während er ihr im Wesentlichen zuhört. Um 01:04:45 Uhr bringt die Kellnerin, J. P.-Z., die zuvor bestellten Getränke, ein Weizenbier für den Angeklagten und ein Cola-Mixgetränk mit einer Zitrone und Strohhalm für die Nebenklägerin. Der Angeklagte legt kurz darauf seine linke Hand auf den linken Oberarm der Nebenklägerin. Er berührt mit seinem Kopf für eine Sekunde kurz den Kopf der Nebenklägerin, während sie nach wie vor Händchen halten und miteinander reden. Um 01:06:17 Uhr nimmt der Angeklagte seine linke Hand und streichelt die Nebenklägerin im Gesicht. Sie weicht kurzzeitig etwas zurück und redet weiter. Um 01:06:36 Uhr streichelt der Angeklagte nochmals mit seiner linken Hand im Gesicht der Nebenklägerin. Er dreht den Kopf der Nebenklägerin mit seiner linken Hand an deren Kinn zu sich her. Es kommt zu einer Berührung der beiden Stirn-an-Stirn. Zwischen 01:06:48 Uhr und 01:07:16 Uhr folgt ein erster längerer Kuss, wobei die beiden fortwährend Händchen auf dem Tisch halten. Sie erzählt sodann weiter und gestikuliert mit ihrer linken Hand. Nun sagt auch er etwas, woraufhin sie antwortet. Zwischen 01:08:27 Uhr und 01:09:01 Uhr kommt es auf Initiative des Angeklagten zum nächsten längeren Kuss, wobei er mit seiner linken Hand ihre rechte Gesichtshälfte umfasst und sie sodann kurzzeitig mit ihrer freien linken Hand seine linke Wange streichelt. Um 01:10:02 Uhr nimmt sie ihre rechte Hand von der rechten Hand des Angeklagten auf dem Tisch weg, erzählt wieder etwas und hält dabei ihre rechte Hand angewinkelt auf dem Tisch vor ihrem Gesicht. Er trinkt um 01:10:34 Uhr erstmals aus seinem Weizenglas, sie erzählt fortwährend weiter und gestikuliert mit ihrer auf dem Tisch angewinkelten rechten Hand, er hört ihr im Wesentlichen zu. Um 01:15:17 Uhr legt sie ihre rechte Hand auf die Stirn, er streichelt sie mit seiner linken Hand daraufhin im Gesicht. Nun erzählt er ihr etwas, die Köpfe berühren sich, während sie ihren Kopf mit der rechten Wange auf ihrer rechten Hand abstützt. Um 01:16:53 Uhr stoßen sie ausgehend von der Nebenklägerin mit ihren Getränken an, nun trinkt auch die Nebenklägerin erstmals mit dem Strohhalm aus ihrem Glas. Sie lächelt, die beiden sitzen Stirn-an-Stirn zusammen. Er streichelt mit der linken Hand ihre linke Wange, woraufhin sie kurzzeitig etwas zurückweicht und wieder etwas erzählt. Er streichelt wiederum mit der linken Hand ihr Gesicht. Beide reden nun abwechselnd. Er streichelt sie mit der rechten Hand am Rücken und setzt dann um 01:18:29 Uhr zu einem weiteren Kuss an, auf den sie bis 01:19:20 Uhr eingeht. Dabei streichelt er mit seiner linken Hand ihre rechte Wange. Sie zeigt um 01:19:34 Uhr auf ihre Nase und lacht. Die Hände der beiden berühren sich wieder um 01:20:10 Uhr auf dem Tisch. Um 01:20:18 Uhr nimmt die Nebenklägerin ihre rechte Hand und streichelt den Angeklagten aus eigener Initiative am Hals. Der Angeklagte zeigt ihr dann etwas in seinem Gesicht, an seinem Hals und an seinem linken Handgelenk im Bereich seiner Armbanduhr. Nun erzählt der Angeklagte etwas. Um 01:21:05 Uhr kommt ein männlicher Kellner an den Tisch und begrüßt den Angeklagten. Die Nebenklägerin gibt dem Kellner lächelnd und ihm zunickend ebenfalls die Hand, der Kellner klopft dem Angeklagten auf die Schulter, redet mit ihm kurz und geht dann wieder weg vom Tisch. Die Nebenklägerin trinkt in der Zwischenzeit ein weiteres Mal aus ihrem Glas. Um 01:21:25 Uhr führt die Nebenklägerin kurzzeitig aus eigener Initiative ihre rechte Hand an die linke Wange bzw. den linken Halsbereich des Angeklagten. Die Nebenklägerin legt dann aus eigener Initiative für mehrere Sekunden ihre rechte Hand auf die linke Hand des Angeklagten auf dem Tisch, der Angeklagte streichelt diese mit seiner rechten Hand während die beiden miteinander reden. Um 01:22:50 Uhr lacht die Nebenklägerin auf etwas, was der Angeklagte ihr zuvor gesagt hat. Sie erzählt wieder etwas. Er trinkt um 01:23:46 Uhr wieder aus seinem Weizenglas während sie minutenlang erzählt. Um 01:26:26 Uhr greift er mit seiner linken Hand nach ihrer rechten Hand und hält diese kurzzeitig fest. Sie erzählt weiter. Um 01:29:41 Uhr berühren sich die rechte Hand der Nebenklägerin und die linke Hand des Angeklagten bei angewinkelten Unterarmen auf dem Tisch und halten sich sodann fest. Um 01:30:11 Uhr trinkt die Nebenklägerin aus ihrem Glas. Um 01:30:47 Uhr reden die beiden abwechselnd, wobei die Nebenklägerin mit erhobenem rechtem Zeigefinger gestikuliert. Der Angeklagte spricht ihr etwas in ihr rechtes Ohr, woraufhin die Nebenklägerin um 01:30:45 Uhr aus eigener Initiative mit ihrer rechten Hand den Kopf des Angeklagten umfasst und diesen zu sich herzieht. Sie streichelt den Angeklagten am Hinterkopf. Der Angeklagte umfasst die Nebenklägerin mit der linken Hand am Rücken. Um 01:31:21 Uhr folgt ein Kuss, der Angeklagte umfasst den Rücken der Nebenklägerin mit seiner rechten Hand, die Nebenklägerin führt ihre rechte Hand wiederum an den Hals- und Nackenbereich des Angeklagten. Die beiden setzen den Kuss eng umschlungen bis 01:31:57 Uhr fort und nehmen ihn nach kurzer Unterbrechung ab 01:32:06 Uhr erneut auf, wobei er ihre rechte Wange mit seiner linken Hand streichelt. Stirn-an-Stirn sitzen sie sich wenige Sekunden gegenüber. Sie erzählt wieder. Um 01:33:35 Uhr gibt er ihr einen Kuss. Sie legt dann ihren Kopf auf seine rechte Schulter. Er umfasst ihren Kopf mit beiden Händen. Die beiden reden sodann abwechselnd über mehrere Minuten, wobei die meisten Gesprächsanteile auf die Nebenklägerin entfallen. Um 01:36:44 Uhr kommt ein Rosenverkäufer an den Tisch, Nebenklägerin und Angeklagter sitzen zuvor kurz Stirn-an-Stirn zusammen. Der Rosenverkäufer geht weiter. Der Angeklagte versucht, die Nebenklägerin um 01:38:30 Uhr zu küssen. Sie weicht zurück. Ab 01:39:15 Uhr sitzen sie sich minutenlang Stirn-an-Stirn gegenüber, er hat seine linke Hand an ihrer rechten Wange und dann unter ihren Haaren am Hals. Der Angeklagte küsst die Nebenklägerin um 01:41:10 Uhr auf die Stirn. Er hält noch immer ihren Kopf im Bereich ihrer rechten Wange. Um 01:41:51 Uhr streichelt der Angeklagte im Blusenausschnitt der Nebenklägerin. Er bewegt seine linke Hand zu ihrem Mund und küsst die Nebenklägerin zwischen 01:41:13 Uhr und 01:43:10 Uhr, wobei er ihr Gesicht wiederum mit der linken Hand an ihrer rechten Wange umfasst. Sie lacht wieder, nachdem er etwas zu ihr gesagt hat. Er zieht sie zu sich her und küsst sie auf die Stirn. Die Nebenklägerin erzählt nun wieder etwas, während der Angeklagte weitgehend zuhört. Um 01:46:55 Uhr küsst er sie erneut auf die Stirn. Über eine Minute sitzen die beiden Stirn-an-Stirn weitgehend kommunikationslos einander gegenüber, der Angeklagte küsst die Nebenklägerin mehrfach auf die Stirn. Die beiden schmiegen ihre Nasen aneinander. Um 01:50:47 Uhr küsst der Angeklagte die Nebenklägerin auf den Mund. Um 01:51:13 Uhr bewegt er seine linke Hand in Richtung ihres halb geöffneten Mundes, sie lächelt danach. Um 01:51:44 Uhr trinkt sie wieder aus ihrem Glas. Um 01:52:28 Uhr umfasst sie aus eigener Initiative seine linke Halsseite mit ihrer rechten Hand, streichelt ihn über mehrere Sekunden an seiner linken Wange. Die Köpfe der beiden berühren sich wieder. Mit erhobenem Zeigefinger sagt die Nebenklägerin lachend etwas zum Angeklagten, bevor sie wieder Stirn-an-Stirn beieinander sitzen. Ihre Hände umfassen sich bei angewinkelten Unterarmen auf dem Tisch. Um 01:54:49 Uhr trinkt er aus seinem Weizenglas. Um 01:55:14 Uhr trinkt sie ihr Glas leer. Zwischen 01:56:15 Uhr und 01:56:40 Uhr küssen sich die beiden lange, ihre Hände auf dem Tisch fest umschlungen. Sie sagt ihm etwas ins Ohr und lacht danach. Ab 01:57:10 Uhr blickt der Angeklagte auf das hell erleuchtete Display seines Smartphones und ist mit diesem über mehrere Minuten hinweg beschäftigt. Sie erzählt zunächst weiter, blickt dann gemeinsam mit dem Angeklagten auf dessen Smartphonedisplay. Er gibt ihr währenddessen einen Kuss auf die Stirn. Der Angeklagte macht (nach der Bewertung der Kammer) um 01:58:10 Uhr ein „Selfie“ und beschäftigt sich dann weiter mit seinem Smartphone. Die Nebenklägerin lehnt sich währenddessen beim Angeklagten an. Um 01:59:01 Uhr beginnt sie wieder ein Gespräch und redet auf den Angeklagten ein, während dieser noch immer mit seinem Handy beschäftigt ist. Schließlich klopft sie mehrfach mit der Faust auf die Brust des Angeklagten (die Kammer legt dies dahin aus, dass sie seine Aufmerksamkeit einfordert und er sein Handy beiseitelegen soll). Um 02:03:10 Uhr kommt die Kellnerin, J. P.-Z. (zu deren Vernehmung siehe sogleich unter B. IV. 4.) an den Tisch und nimmt mutmaßlich eine neue Getränkebestellung von der Nebenklägerin, deren Glas leer ist, entgegen. Der Angeklagte legt nun sein Smartphone zur Seite, bestellt auch ein neues Getränk für sich und nimmt einen Schluck aus seinem Weizenglas. Die Hände der beiden treffen sich erneut bei angewinkelten Unterarmen auf dem Tisch. Der Angeklagte küsst die Nebenklägerin um 02:04:05 Uhr auf die Stirn. Um 02:04:30 Uhr bewegt die Nebenklägerin ihre rechte Hand aus eigener Initiative in Richtung der linken Schulter des Angeklagten, sie streichelt ihn am linken Arm, während er mit seiner linken Hand den Nacken der Nebenklägerin umfasst. Ihre Köpfe sind nah beieinander bis sie ihren Kopf auf seiner rechten Schulter ablegt. Um 02:05:03 Uhr umarmen sich beide fest. Eng umschlungen sitzen sie auf ihren Barhockern, während die Nebenklägerin den Angeklagten mit ihrer rechten Hand am Rücken streichelt. Um 02:06:58 Uhr bringt der Wirt der Gaststätte die Getränkebestellung, wiederum ein Cola-Mixgetränk mit Zitrone für die Nebenklägerin und ein Weizenbier für den Angeklagten. Die Nebenklägerin unterhält sich kurz mit dem Wirt. Um 02:07:26 Uhr greift die Nebenklägerin aus eigener Initiative zu dem noch halbvollen ersten Weizenglas des Angeklagten und trinkt daraus. Die beiden unterhalten sich, körperlich nah aneinandergeschmiegt. Die meisten Redeanteile entfallen auf die Nebenklägerin. Um 02:11:49 Uhr klopft die Nebenklägerin dem Angeklagten zwei Mal mit der rechten Hand gegen dessen Brust und lacht dabei. Um 02:13:17 Uhr umarmen sich die beiden wieder fest nach vorherigem Händchenhalten, die Nebenklägerin zieht aus eigener Initiative den Kopf des Angeklagten mit ihrer rechten Hand zu sich heran. Sie streichelt den Angeklagten im Bereich seines Nackens. Auf Initiative der Nebenklägerin stoßen die beiden mit ihren neuen Getränken an und trinken daraus. Um 02:14.01 Uhr streichelt der Angeklagte Stirn-an-Stirn die Nebenklägerin an deren Blusenausschnitt. Sie lacht, nachdem er etwas gesagt hat, und klopft ihm mit der rechten Faust vier Mal gegen seine Brust. Um 02:15:13 Uhr streichelt sie lachend mit ihrer rechten Hand aus eigener Initiative die linke Wange des Angeklagten. Um 02:15:25 Uhr umfasst die Nebenklägerin den Angeklagten mit ihrer rechten Hand am Hals und zieht ihn zu sich her. Sie streichelt ihn im Nacken- und Halsbereich, während sie fortwährend miteinander reden. Um 02:18:39 Uhr trinkt die Nebenklägerin aus ihrem Glas. Um 02:19:41 Uhr berührt die Nebenklägerin den Angeklagten aus eigener Initiative mit ihrem rechten Zeigefinger im Gesicht, ihre Köpfe bewegen sich mit der Stirn aufeinander zu. Sie stupst den Angeklagten daraufhin mehrfach mit ihrem Zeigefinger an dessen Brust an, während sie etwas berichtet. Die beiden unterhalten sich mehrere Minuten lang intensiv. Um 02:26:45 Uhr trinkt der Angeklagte aus seinem Weizenglas. Um 02:29:12 Uhr zieht der Angeklagte die Nebenklägerin zu sich heran. Die beiden küssen sich. Sie lehnt ihren Kopf dann im Bereich der rechten Brust des Angeklagten an, umfasst seinen Kopf mit ihrer rechten Hand und zieht seinen Kopf zu ihrer rechten Schulter heran. Eng umschlungen streicheln sich die beiden gegenseitig. Um 02:31:40 Uhr küssen sie sich auf Initiative des Angeklagten, sie hält mit der rechten Hand seine linke Hand fest. Um 02:31:51 Uhr wirkt die Nebenklägerin (nach der Bewertung der Kammer) amüsiert, sie lacht. Danach erzählt die Nebenklägerin dem Angeklagten über mehrere Minuten hinweg etwas, er beugt sich zu ihr vor und hört weitgehend nur zu. Um 02:34:10 Uhr trinkt er aus seinem Weizenglas. Sie erzählt weiter, die Köpfe der beiden sind nah beieinander und berühren sich teilweise mit der Stirn. Sie gestikuliert mit ihrer rechten Hand. Um 02:37:11 Uhr stoßen die beiden auf Initiative der Nebenklägerin mit ihren Getränken an und trinken aus ihren jeweiligen Gläsern. Die Nebenklägerin lehnt sich am Angeklagten an, er küsst sie auf die Stirn. Sie erzählt dann weiter. Zwischen 02:41:28 Uhr und 02:42:49 Uhr kommt es auf Initiative des Angeklagten zu einem langen Kuss, wobei die Nebenklägerin den Angeklagten mit ihrer rechten Hand an seiner linken Halsseite und zugleich der Angeklagte die linke Gesichtshälfte der Nebenklägerin mit seiner linken Hand streichelt. Die beiden sitzen nach Ende des Kusses eng beieinander, er umfasst mit seiner linken Hand noch immer ihre linke Kopfseite, sie mit ihrer rechten Hand seine linke Gesichtshälfte, wo sie ihn über mehrere Sekunden hinweg streichelt. Nun erzählt der Angeklagte etwas, die Nebenklägerin hört weitgehend zu und stützt ihren Kopf auf ihrer rechten Hand auf dem Tisch ab. Um 02:45:04 Uhr bewegt der Angeklagte seinen Kopf zu dem der Nebenklägerin, die beiden sitzen Stirn-an-Stirn auf ihren Barhockern einander gegenüber. Etwa 10 Sekunden später führt er seine rechte Hand an die linke Halsseite der Nebenklägerin und küsst diese auf die Stirn. Um 02:45:18 Uhr nimmt der Angeklagte das Gesicht der Nebenklägerin in beide Hände und küsst sie nochmals auf die Stirn. Die beiden unterhalten sich sodann wieder, der rechte Arm der Nebenklägerin und der linke Arm des Angeklagten berühren sich auf dem Tisch. Nachdem der Angeklagte der Nebenklägerin kurzzeitig mit dem Zeigefinger seiner linken Hand am Mund gestreichelt hat, küsst er sie um 02:46:30 Uhr. Er umfasst sodann ihren Hinterkopf im Bereich der Haare und gibt ihr um 02:46:40 Uhr einen Kuss auf die Stirn. Um 02:47:24 Uhr nimmt die Nebenklägerin einen Schluck aus ihrem Glas während der Angeklagte spricht. Sie umfasst um 02:47:26 Uhr mit ihrer rechten Hand die linke Hand des Angeklagten vor ihrer Brust und hält diese mehrere Minuten lang fest. Um 02:47:57 Uhr umfasst die Nebenklägerin mit ihrer freien linken Hand aus eigener Initiative den Hinterkopf des Angeklagten und zieht diesen zu sich her, die beiden sitzen Stirn-an-Stirn einander gegenüber. Sie erzählt etwas und klopft dem Angeklagten mehrfach gegen dessen Brust. Nun umfassen sich auch die linke Hand der Nebenklägerin und die rechte Hand des Angeklagten. Um 02:48:59 Uhr trinkt der Angeklagte mit seiner linken Hand aus seinem Weizenglas, während die Nebenklägerin noch immer dessen linke Hand mit ihrer rechten Hand festhält. Die Nebenklägerin erzählt nun wieder etwas und gestikuliert mit ihrer linken Hand, während ihre rechte Hand immer noch auf der linken des Angeklagten liegt. Um 02:53:54 Uhr trinkt er mit seiner freien rechten Hand aus seinem Weizenglas. Sie trinkt um 02:54:21 Uhr aus ihrem Glas. Um 02:56:00 Uhr umfasst der Angeklagte mit seiner rechten Hand den Hinterkopf der Nebenklägerin. Um 02:57:23 Uhr erhebt sich die Nebenklägerin kurz von ihrem Barhocker und richtet sich auf, der Angeklagte spricht ihr etwas in ihr rechtes Ohr. Vor dem ovalen Tisch, an dem die Nebenklägerin und der Angeklagte sitzen, tanzen direkt vor dem Bartresen vier deutlich alkoholisierte Männer, im direkten Vergleich zu ihnen zeigen sich bei der Nebenklägerin keine merkbaren Auswirkungen des von ihr getrunkenen Alkohols. Um 02:59:38 Uhr bewegt die Nebenklägerin aus eigener Initiative ihre linke Hand zur rechten Gesichtshälfte des Angeklagten, umfasst seinen Hals und streichelt ihn am Nacken. Sie legt ihre linke Hand auf seiner rechten Brusthälfte ab, streichelt ihn dann im Bereich seiner rechten Gesichtshälfte. Um 03:00:24 Uhr sitzen die beiden wieder Stirn-an-Stirn gegenüber, sie führt ihre linke Hand zur rechten Gesichtshälfte des Angeklagten, er seine linke Hand zur rechten Gesichtshälfte der Nebenklägerin. Er küsst sie sodann mehrfach auf die Stirn. Um 03:00:47 Uhr erhebt sich die Nebenklägerin von ihrem Barhocker, der Angeklagte zieht sie zu sich her. Wenige Sekunden später küssen sich die beiden, wobei sie sich sodann fest umarmen. Mehrere lange Küsse bei enger Umarmung folgen zwischen 03:02:02 Uhr und 03:04:30 Uhr, wobei das Gesicht des Angeklagten nun vom Kopf der Nebenklägerin, welche sich nun mit dem Rücken zur Kamera befindet, verdeckt wird. Um 03:04:38 Uhr greift der Angeklagte mit seiner linken Hand zu seinem auf dem Tisch liegenden Mobiltelefon. Er steht von seinem Barhocker auf, wobei die Nebenklägerin etwas zu ihm sagt. Sie trinkt nochmals aus ihrem Glas. Der Angeklagte geht zum Bartresen, steckt dabei sein Mobiltelefon in sein Jacket und sagt einem männlichen Kellner etwas (nach der Bewertung der Kammer informiert er ihn, dass beide die Gaststätte nach draußen verlassen, aber wieder zurückkehren werden). Die Nebenklägerin steht sodann eigenständig ohne weitere Kommunikation von ihrem Barhocker auf und geht zur Tür, welche der Angeklagte ihr sodann aufhält. Die Nebenklägerin verlässt sodann dicht gefolgt vom Angeklagten – beide ohne Mäntel – um 03:05:01 Uhr die Bar. Sie gehen nach rechts weg. Es sind nun noch etwa 20 Personen einschließlich Personal in der Gaststätte sichtbar. Um 03:09:33 Uhr kommen der Angeklagte und die Nebenklägerin zurück in die Gaststätte, wobei der Angeklagte die Nebenklägerin mit seinem linken Arm am Oberkörper umfasst. Sie begeben sich zurück auf ihre vorherigen Plätze an dem ovalen Tisch gegenüber der Bar. Anschließend beugt sich die Nebenklägerin leicht vor, ihrem Gesichtsausdruck nach geht es ihr (nach der Bewertung der Kammer) nicht gut. Diese Phase hält ca. 15 Sekunden an (in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin zu dieser ihr vorgehaltenen Szene ausgesagt, ihr sei kalt gewesen, dies trifft nach der Bewertung der Kammer zu, sie machte nämlich mit dem Oberkörper und den Armen fröstelnde Bewegungen). Um 03:10:00 Uhr streichelt der Angeklagte die Nebenklägerin mit der rechten Hand am Rücken, es kommt sodann zum Kuss. Sie lehnt sich mit ihrem Kopf an seiner Schulter/Brust an. Um 03:10:29 Uhr kommt eine männliche Person an den ovalen Tisch, zeigt auf das VfB-Logo an der Wand hinter dem Tisch und fotografiert es mit seinem Smartphone. Die Nebenklägerin beugt sich weit weg und schaut sichtlich irritiert. Um 03:11:15 Uhr legt sie aus eigener Initiative ihren Kopf auf die rechte Schulter des Angeklagten, er streichelt sie dabei mit seiner linken Hand, während er ihren Oberkörper mit der rechten Hand umfasst. Um 03:12:55 Uhr beugt sie den Kopf zu ihm vor und lässt sich von ihm streicheln. Um 03:13:12 Uhr richtet sie sich auf, sagt etwas, tätschelt mit ihrer rechten Hand seine linke Wange und klopft dann mit ihrer rechten Faust gegen seine Brust. Um 03:13:29 Uhr treffen sich die Hände der beiden bei angewinkelten Unterarmen auf dem Tisch und umfassen sich. Zwischen 03:14:11 Uhr und 03:14:46 Uhr kommt es zu einem langen Kuss bei weiter umschlungenen Händen. Um 03:15:25 Uhr küssen sich die Nebenklägerin und der Angeklagte nur von wenigen Sekunden unterbrochen über einen Zeitraum von mehreren Minuten, wobei sich beide dabei gegenseitig ab 03:18:23 Uhr unter anderem an der Wange streicheln. Um 03:19:20 streichelt der Angeklagte mit seiner linken Hand anhaltend im Blusenausschnitt der Nebenklägerin, während sie aus eigener Initiative anhaltend seine Wange streichelt. Nach Beendigung des langen Kusses legt die Nebenklägerin aus eigener Initiative um 03:21:02 Uhr ihren linken Arm um den Halsbereich des Angeklagten, der sie wiederum mit seiner rechten Hand am Rücken umfasst. Um 03:21:24 Uhr streichelt die Nebenklägerin aus eigener Initiative den Angeklagten mit ihrer rechten Hand am Nacken während sie Stirn-an-Stirn miteinander reden. Um 03:22:00 Uhr stützt sie ihren Kopf etwa 2 Minuten lang auf beide Arme, die sie wiederum auf dem Tisch abstützt. Sie lehnt sich dabei beim Angeklagten an und wirkt müde bei wenig Körperspannung, erzählt aber in diesem Zeitraum zeitweise etwas. Um 03:24:13 Uhr streichelt die Nebenklägerin dann aus eigener Initiative den Angeklagten mit ihren beiden Händen im Gesicht bis etwa eine Minute später wieder ein langer Kuss folgt. Um 03:30:00 Uhr redet der Angeklagte mit einer jungen weiblichen Kellnerin (nach der Bewertung der Kammer bestellt der Angeklagte für sich ein neues Weizenbier). Danach lehnt sich die Nebenklägerin wieder beim Angeklagten an. Um 03:30:43 Uhr deutet die Nebenklägerin mit ihrer rechten Hand lächelnd an, dass sie vor ihm salutiert, was er sogleich mit der gleichen Geste erwidert (Nach der Bewertung der Kammer ergibt sich aus ihrem Lächeln/Lachen, dass die Gesten beider humorvoll gemeint waren). Die beiden unterhalten sich kurz, bis die Nebenklägerin ihren Kopf wieder auf der rechten Schulter des Angeklagten und ihre rechte Hand auf dessen rechtem Arm ablegt. Um 03:30:59 Uhr kommt die Kellnerin, J. P.-Z., an den Tisch. Der Angeklagte spricht mit ihr. Die Nebenklägerin legt ihren Kopf danach aus eigener Initiative wieder bei geschlossenen Augen auf der Schulter des Angeklagten ab. Um 03:31:31 Uhr sagt der Angeklagte etwas, woraufhin die Nebenklägerin lachend ihren Kopf erhebt. Um 03:31:39 Uhr bringt die jüngere Kellnerin ein neues Weizenbier für den Angeklagten. Um 03:32:48 Uhr legt die Nebenklägerin ihren rechten Arm aus eigener Initiative um den Kopf des Angeklagten und streichelt ihn im Nacken. Die beiden sitzen Kopf-an-Kopf beieinander, der Angeklagte streichelt mit seiner linken Hand den rechten Arm der Nebenklägerin. Um 03:33:27 Uhr kommt der Wirt der Gaststätte an den Tisch. Der Angeklagte unterhält sich mit diesem, holt seinen Geldbeutel hervor und bezahlt mit einem Geldschein. Er bekommt Rückgeld. Um 03:34:01 Uhr kommt die Kellnerin P.-Z. nochmals an den Tisch, redet kurz mit dem Angeklagten und geht wenige Sekunden später nach draußen vor die Tür der Gaststätte, um zu telefonieren (aus der Aussage der Kellnerin – dazu unten – ergibt sich, dass sie das Taxi für die beiden ruft). Danach kommt J. P.-Z. nochmals an den Tisch, der Angeklagte spricht mit ihr. Um 03:34:53 Uhr legt die Nebenklägerin ihren linken Arm aus eigener Initiative um den Hals des Angeklagten und streichelt ihn dort über mehrere Sekunden am Nacken, zieht ihn zu sich, während sie ihm etwas ins Ohr sagt. Um 03:35:50 Uhr streichelt der Angeklagte über den Kopf der Nebenklägerin und küsst sie auf die Stirn. Um 03:36:13 Uhr trinkt der Angeklagte aus seinem Weizenglas, die beiden unterhalten sich. Um 03:36:59 Uhr küssen sich Angeklagter und Nebenklägerin. Unmittelbar nach dem Ende des Kusses, als sich die linke Hand des Angeklagten an ihrer Wange befindet, nimmt die Nebenklägerin aus eigener Initiative den linken Daumen des Angeklagten bewusst in den Mund. Es folgt noch ein Kuss. Um 03:37:28 Uhr sagt der Angeklagte etwas, die Nebenklägerin lacht und klopft ihm einmal mit ihrer linken Hand gegen die Brust. Um 03:37:38 Uhr umfasst die Nebenklägerin aus eigener Initiative den Angeklagten an dessen Hinterkopf mit ihrer linken Hand und legt ihren Arm sodann auf seiner rechten Schulter ab, während sie ihm etwas erzählt. Ihre rechte Hand hält die linke Hand des Angeklagten. Die Nebenklägerin bewegt ihre Hand sodann vom Nacken des Angeklagten zu dessen unterem Rücken, wo sie ihn mit ihrer linke Hand bis um 03:39:32 Uhr streichelt. Um 03:38.42 Uhr trinkt der Angeklagte aus seinem Weizenglas. Die Nebenklägerin erzählt etwas, der Angeklagte hört weitgehend zu. Um 03:41:17 Uhr und um 03:41:37 Uhr küssen sich die beiden, die Nebenklägerin hat ihren Kopf auf ihrer rechten Hand abgestützt. Um 04:43:03 Uhr treffen sich die Hände der beiden bei angewinkelten Unterarmen auf dem Tisch und umgreifen sich gegenseitig. Sie legt ihren Kopf für mehrere Sekunden auf der rechten Schulter des Angeklagten ab. Um 03:45:05 Uhr trinkt der Angeklagte aus seinem Weizenglas. Die Nebenklägerin erzählt etwas und gestikuliert mit ihrer rechten Hand. Sie trinkt um 03:47:16 Uhr ihr Glas leer. Der Angeklagte stellt ihr sodann sein noch beinahe volles Weizenglas beiläufig hin. Um 03:47:26 Uhr nimmt sich die Nebenklägerin einen Bierdeckel aus der Halterung auf dem Tisch. Sie legt den Bierdeckel auf die Tischkante, schnippt ihn mit der rechten Hand hoch und fängt ihn in der Luft auf. Der Angeklagte wiederholt dies und schafft den von der Nebenklägerin vorgeführten „Trick“ ebenfalls. Die Nebenklägerin lacht und trinkt um 03:47:57 Uhr aus eigener Initiative aus dem Weizenglas des Angeklagten. Die beiden unterhalten sich weiter. Um 03:50:02 Uhr trinkt der Angeklagte aus seinem Weizenglas. Er bewegt danach seinen Kopf zum Kopf der Nebenklägerin, streichelt diese mit seiner rechten Hand an ihrer linken Wange und am Kopf, während sie ihren Kopf auf ihrem rechten Arm aufstützt. Um 03:50:50 Uhr streichelt die Nebenklägerin aus eigener Initiative mit ihrer rechten Hand den Angeklagten an seiner rechten Kopfseite. Die beiden unterhalten sich wieder, zeigen jeweils auf ihre Nasen und lachen bei jeweils erhobenem Zeigefinger. Um 03:51:27 Uhr betritt der Taxifahrer S. K. (zu dessen Vernehmung sogleich unter IV. B. 5.) die Gaststätte und macht durch Winken das Gaststättenpersonal auf seine Ankunft aufmerksam. J. P.-Z. geht um 03:51:40 Uhr zu dem Angeklagten und der Nebenklägerin an den Tisch und zeigt diesen den Taxifahrer (woraus die Kammer schließt, dass sie beiden zugleich dessen Ankunft mitteilte), der sodann wieder die Gaststätte verlässt. Der Angeklagte und die Nebenklägerin halten Händchen auf dem Tisch, sie beugt sich aus eigener Initiative zu ihm vor und schmiegt ihr Gesicht an das des Angeklagten an, während sie sich unterhalten. Um 03:53:59 Uhr trinkt der Angeklagte nochmals aus seinem Weizenglas. Um 03:54:01 Uhr kommt der Wirt der Gaststätte zu dem Tisch und sagt etwas. Er zeigt mit dem Finger nach draußen. Der Angeklagte spricht kurz mit ihm, die Nebenklägerin nickt (Die Kammer bewertet dies dahin, dass er die beiden auf das wartende Taxi aufmerksam macht). Die beiden bleiben nah beieinander sitzen und unterhalten sich weiter. Um 03:56:10 Uhr küssen sich die beiden. Vor dem Tisch tanzen ein Mann und eine Frau. Um 03:56:47 küssen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin erneut. Um 03:57:21 Uhr kommt die Kellnerin P.-Z. an den Tisch, sagt etwas und räumt das leere Glas der Nebenklägerin vom Tisch ab, während der Angeklagte und die Nebenklägerin sich küssen (Die Kammer bewertet dies dahin, dass sie die beiden nochmals auf das wartende Taxi aufmerksam macht). Um 03:57:58 Uhr steht der Angeklagte von seinem Barhocker auf. Die Nebenklägerin ebenso. Der Angeklagte trinkt nochmal aus seinem Weizenglas, bevor die Nebenklägerin um den Tisch zu der Eingangstür geht, sich ihren an der Garderobe neben dem ovalen Tisch hängenden Mantel holt und diesen anzieht. Der Angeklagte zieht ebenfalls seinen Mantel an. Um 03:59:10 legt der Angeklagte seinen linken Arm um den Oberkörper der Nebenklägerin. Die beiden küssen sich bis um 03:59:39 Uhr. Dann zieht die Nebenklägerin ihren Rucksack auf die Schultern, woraufhin die Kellnerin P.-Z. mit dem Finger nach draußen zeigt und zu den beiden etwas sagt. Um 03:59:56 Uhr verlässt der Angeklagte mit der Nebenklägerin die Gaststätte. Die beiden gehen nach links weg. b) Würdigung durch die Kammer Die Kammer erkennt auf der Videoaufzeichnung den von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung geschilderten Ekel ab dem von ihr geschilderten Wendepunkt, an welchem der Angeklagte ihr von seiner sexuellen Vorliebe für „Urinsex“ berichtet habe, nicht, und zwar auch nicht nach der Rückkehr beider um 03:09:33 Uhr von draußen. Vielmehr hat die Kammer ab der Rückkehr beider von draußen zwölf Zärtlichkeiten gesehen, zu denen sie die Initiative ergriffen hat. Mit ihrer Aussage, sie sei mit Zärtlichkeiten nicht mehr einverstanden gewesen, vertragen sich ihre Initiativen nicht. Eine von ihr initiierte Zärtlichkeit bestand darin, dass sie um 03:57 Uhr bewusst den linken Daumen des Angeklagten in den Mund nahm. Den von ihr geschilderten Ekel vor dem Angeklagten sieht die Kammer dabei nicht. Eine der Zärtlichkeiten, zu der sie die Initiative ergriffen hat, erfolgte nachdem der Angeklagte und sie vom Gaststättenpersonal über die Ankunft des Taxis informiert worden waren. Mit ihrer Aussage, sie habe nach dem Vorfall draußen so schnell wie möglich aus der Gaststätte weggewollt, ist dies nicht zu vereinbaren. Um 03:47:57 Uhr trank die Nebenklägerin aus eigener Initiative aus dem Weizenglas des Angeklagten. Den Ekel gegen den Angeklagten, der nach dem von ihr berichteten Geschehen draußen stark gewesen sein soll, erkennt die Kammer nicht. Eine eigene Kommunikation der Nebenklägerin mit dem Wirt der Gaststätte dergestalt, dass sie diesen nach der voraussichtlichen Ankunft des Taxis gefragt haben will, ist nach der Aufzeichnung nicht gegeben. Der Gesamteindruck der Kammer von der Aufzeichnung ist, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin praktisch vom Eintreffen im „Corner“ an bis zum endgültigen Verlassen der Gaststätte einverständlich Zärtlichkeiten austauschten. Die Aufzeichnung bietet gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass es einen Wendepunkt im „Corner“ gab, ab dem die Nebenklägerin mit den Zärtlichkeiten nicht mehr einverstanden war. Die Nebenklägerin selbst hat angegeben, sie sehe den Wendepunkt in den ihr in chronologischer Ordnung vorgehaltenen Videosequenzen auch nicht (siehe oben unter IV. B. 2 d). 4. Die Aussage der Kellnerin im „Corner“, J. P.-Z. Die Zeugin J. P.-Z. berichtete, dass sie den Angeklagten, der bei ihnen „Stammgast“ sei und etwa einmal im Monat die Gaststätte besuche, aufgrund ihrer dortigen Tätigkeit als Bedienung zur Vorfallszeit schon länger gekannt habe. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hätten sich in der Nacht, in der etwa 30 Gäste in der Gaststätte gewesen seien, etwa gegen 00:30 Uhr an den „Stammtisch“ direkt neben der Eingangstür gesetzt. Der Angeklagte habe in der Nacht – wie immer – Weizenbier, sie habe Havana-Cola bestellt. Nach 20 Jahren Berufserfahrung könne sie sich an so etwas gut erinnern. Sie habe die beiden zwar nicht die ganze Zeit beobachtet, habe sie aber von der Bartheke, hinter der sie sich regelmäßig aufhalte, genau in ihrem Blickfeld gehabt. Außerdem sei sie des Öfteren auch direkt an dem „Stammtisch“ vorbeigegangen. Sie habe gesehen, dass die beiden sich fast die ganze Zeit viel – zum Teil auch lachend – unterhalten, umarmt, berührt, gestreichelt, geküsst und richtig eng umschlungen „geknutscht“ hätten. Ihre Zärtlichkeiten seien mit den Anstandsregeln in der Gaststätte noch vereinbar gewesen. Die beiden seien aus ihrer Sicht guter Stimmung gewesen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass sich da „zwei Menschen gerade gefunden hätten“. Sie habe in keiner einzigen Sekunde den Eindruck gehabt, dass bei den Zärtlichkeiten etwas nicht „beidseitig freiwillig“ oder „nicht einvernehmlich“ gewesen wäre. Hätte sie den Verdacht gehabt, dass da irgendetwas nicht stimme, hätte sie, und wenn nötig auch der Wirt, dem Angeklagten eine Warnung erteilt. Dazu habe sie aber überhaupt keine Veranlassung gesehen. Es sei alles „nett und friedlich“ gewesen. Irgendwann hätten die beiden ein zweites Getränk – wieder ein Weizenbier für ihn und eine Havana-Cola für sie – bestellt und bekommen. Dann seien beide kurz raus vor die Tür gegangen, vielleicht so 15 bis 20 Minuten, wobei sie unsicher sei, was die genannte Zeitspanne anbelange. Sie seien dann wieder reingekommen und hätten sich weiter unterhalten und geküsst. Der Angeklagte habe dann nochmals ein Weizenbier und dann nach etwa 20 Minuten ein Taxi bestellt. Sie wisse noch, dass sie mehrfach zu den beiden gesagt habe, dass das Taxi da sei. Sie hätten sich aber immer weiter unterhalten und Zärtlichkeiten ausgetauscht. Sie habe schon bemerkt, dass die beiden fröhlich angetrunken gewesen seien, nach ihrer beruflichen Erfahrung seien sie aber nicht betrunken gewesen. Ausfallerscheinungen, wie eine verwaschene Aussprache oder Probleme beim Sitzen bzw. Gehen, habe sie bei keinem der beiden bemerkt. Die Nebenklägerin habe allerdings etwas glasige Augen gehabt. Ihr sei aufgefallen, dass die Nebenklägerin nach dem kurzen Aufenthalt vor der Gaststätte etwas mehr angetrunken, vielleicht aber auch nur müde gewirkt habe. In dieser letzten Phase sei ihr teilweise auch ein etwas „verlorener Blick“ bei ihr für ein paar Sekunden aufgefallen. Eine deutliche Verhaltensänderung bei ihr nach der Rückkehr von draußen habe sie aber nicht bemerkt. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft und detailreich. Ihre Aussage zu den Zärtlichkeiten und sonstigen Interaktionen von Angeklagtem und Nebenklägerin und die Bewertung der Kammer aufgrund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera stimmen überein. Die Kammer ist sich aus diesem Grund sicher, dass sich die Zeugin bei ihrer Aussage nicht von ihrer beruflichen Nähe zu einem „Stammgast“ der Gaststätte, dem Angeklagten, hat beeinflussen lassen. 5. Die Aussage des Taxifahrers, S. K. Die Feststellungen zur Heimfahrt mit dem Taxi beruhen auf den Angaben des Zeugen S. K., die sich im Wesentlichen mit den Angaben der Nebenklägerin hierzu decken und diese ergänzen. Der Zeuge K. berichtete, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte, nachdem er einige Zeit vor dem „Corner“ auf sie gewartet habe, zu seinem Taxi gekommen seien. Den Fahrauftrag habe er telefonisch von J. P.-Z., der Bedienung aus dem „Corner“, bekommen gehabt. Er sei in die Gaststätte hineingegangen, habe J. gesagt, dass er da sei, und habe dann draußen vor der Tür in seinem Taxi auf die Fahrgäste gewartet. Die Frau sei vorne auf der Beifahrerseite eingestiegen, da sie nach einer Sitzheizung verlangt habe, welche nur auf dem Beifahrersitz vorhanden gewesen sei. Der Angeklagte habe in die Freiligrathstraße gefahren werden wollen. Auf der Fahrt dorthin hätten die Fahrgäste ganz normal freundlich aber leise miteinander geredet. In der Freiligrathstraße angekommen seien beide ausgestiegen und eine kurze Zeit hinter dem Fahrzeug rechts gestanden. Er habe nicht danach gesehen, was diese dort gemacht hätten. Etwas Auffälliges sei ihm aber nicht in Erinnerung. Die Nebenklägerin sei dann wieder vorne eingestiegen und er – der Zeuge – sei dann an die von der Nebenklägerin genannte Adresse nach Magstadt gefahren, wobei die Nebenklägerin fast die ganze Zeit während der Fahrt geschlafen habe. Er habe sich nicht mit ihr unterhalten. Ab etwa 400 Meter vor dem Fahrtziel habe die Nebenklägerin den Rest bis nach Hause zu Fuß gehen wollen, um, wie sie berichtet habe, „noch eine Zigarette zu rauchen“. Er habe sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass es dunkel und vielleicht zu gefährlich sei, zu Fuß alleine nach Hause zu gehen. Daraufhin habe die Nebenklägerin lachend geantwortet, dass sie eine starke Frau sei, wobei sie dies durch die Einnahme einer entsprechenden Körperhaltung unterstrichen habe. Eine besondere Alkoholisierung in Form von Alkoholgeruch, undeutlicher Aussprache, Lallen oder Schwanken habe er bei ihr nicht festgestellt. Sie habe dann den Fahrpreis von 57,10 EUR mit einem 50 EUR- Schein, 7 EUR Münzgeld sowie einigen Cent bezahlt und sei ausgestiegen. Einen 10 EUR- sowie einen 20 EUR-Schein habe die Nebenklägerin auch noch dabeigehabt. Darüber habe er sich gewundert, da die Nebenklägerin bei Fahrtantritt habe wissen wollen, ob 50 EUR für die Fahrt nach Magstadt ausreichen würden, da sie nicht mehr Geld dabeihabe. Die Aussage des Zeugen S. K. war detailreich, insbesondere was die Zahlweise der Nebenklägerin anbelangt. Er war in der Lage, auch die wenige Kommunikation, welche er mit der Nebenklägerin geführt hatte, wiederzugeben. Die Kammer bewertet seine Aussage als glaubhaft. 6. Offenbarungsgeschehen a) Die Aussage des Zeugen V. B. Der Zeuge B. gab an, dass er seit Mai 2021 mit der Nebenklägerin eine intime außereheliche Beziehung geführt habe. Etwa eine Woche vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sei er mit der Nebenklägerin bei einem Gespräch im Schlosspark übereingekommen, ihre Beziehung mangels einer Perspektive zu beenden, da er nicht bereit gewesen sei, seine Familie für die Nebenklägerin zu verlassen. Sie seien trotz erfolgter Trennung aber noch freundschaftlich verbunden gewesen und hätten weiterhin Kontakt bei der Arbeit und über WhatsApp gehabt. Der Zeuge B. berichtete weiter, dass die Nebenklägerin ihm berichtet habe, an diesem Freitag, dem 12. November 2021, ein Personalgespräch bei dem Angeklagten zu haben, der Angeklagte habe ihr mitgeteilt, man könne das Gespräch mit einem Gläschen Sekt verbinden. Dies habe er – der Zeuge – bereits als seltsam empfunden, er habe sich dabei aber nichts weiter gedacht. Die Nebenklägerin habe ihm im Verlauf des Abends mehrere Nachrichten per WhatsApp mit „Wasserstandsmeldungen“ geschickt. Etwa gegen 05:00 Uhr am nächsten Morgen habe ihn dann eine WhatsApp-Nachricht der Nebenklägerin erreicht mit dem Inhalt, dass sie zu Hause sei. Am Samstag, dem 13. November 2021, habe er zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr versucht, die Nebenklägerin zu erreichen, da er habe wissen wollen, wie der Abend verlaufen sei. Es sei nämlich unüblich gewesen, dass die Nebenklägerin sich bei ihm so lange nicht meldet. Er sei enttäuscht gewesen, dass die Nebenklägerin trotz der fortbestehenden emotionalen Bindung zu ihm kurz nach ihrer Trennung vermutlich „Party gemacht“ und sich die „Nacht um die Ohren geschlagen“ habe, was er aus ihrer späten WhatsApp-Nachricht am Morgen des 13. November 2021 um 04:47 Uhr geschlossen habe. Er sei sehr eifersüchtig gewesen. Sie hätten dann um die Mittagszeit herum telefoniert und im Übrigen mit WhatsApp-Text- und Sprachnachrichten kommuniziert. Er habe gleich anhand der Stimme der Nebenklägerin bemerkt, dass irgendetwas nicht stimmte. Die Nebenklägerin sei bedrückt und fast weinerlich gewesen. Er habe dann gebohrt und wissen wollen, was nun an dem Abend gewesen sei. Dann habe die Nebenklägerin ihm scheibchenweise die Geschehnisse des Abends offenbart. Die Nebenklägerin habe ihm zunächst davon berichtet, dass sie mit dem Angeklagten viel Alkohol getrunken habe und es zu einem Kuss gekommen sei, den sie nicht erwidert habe. Dies sei sein Informationsstand bis zum 15. November 2021 gewesen. Am Samstag, dem 13. November 2021, sei er – der Zeuge – nach seiner Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass es zu Sex zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen sei. Sexuelle Handlungen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten wären ihm trotz ihrer Trennung nicht gleichgültig gewesen. Er sei verletzt und gekränkt, aber auch eifersüchtig gewesen, zumal er das Gefühl gehabt habe, die Nebenklägerin sage ihm nicht die Wahrheit über den Verlauf des Abends mit dem Angeklagten. Er habe der Nebenklägerin nach deren Mitteilung über den Kuss Vorwürfe gemacht, dass sie dumm gewesen sei, mit dem Angeklagten mitzugehen und dabei mitzumachen. Sie hätte sich der Situation entziehen sollen. Die Nebenklägerin habe sich seine Vorwürfe zu eigen gemacht und selbst mit ihrem Verhalten gehadert. Die Nebenklägerin habe ihm am 13. November 2021 mitgeteilt, sie wolle mit dem Angeklagten das Gespräch suchen, um diesen davon in Kenntnis zu setzen, dass sie keine Beziehung und keinen privaten Kontakt zu ihm – dem Angeklagten – wolle. Sie habe dann ihm – dem Zeugen – ihre WhatsApp-Kommunikation mit dem Angeklagten vom 13. November 2021 übersandt, um das verlorene Vertrauen zwischen ihnen, Nebenklägerin und B., wiederaufzubauen. Er habe es als „widerlich und abstoßend“ empfunden, was der Angeklagte in seiner Position als Inspekteur der Nebenklägerin als „Untergebener“ geschrieben habe. Erst am 15. November 2021 habe die Nebenklägerin ihm dann erzählt, dass es zu mehreren Küssen mit dem Angeklagten gekommen sei, bei denen sie auch „mitgemacht“ habe, allerdings nur aus Angst vor dienstlichen Konsequenzen im Falle ihrer Weigerung. Erst am Dienstag, dem 16. November 2021, habe ihm die Nebenklägerin davon berichtet, was vor dem „Corner“ geschehen sei. Konkret habe die Nebenklägerin ihm gesagt, dass der Angeklagte mit ihr unter dem Vorwand, „frische Luft schnappen zu gehen“, das „Corner“ verlassen habe. Der Angeklagte habe draußen uriniert, wobei er ihre Hand während des Urinierens ergriffen und an sein Glied geführt habe. Sie habe dem Angeklagten dann gesagt, dass ihr kalt sei, weshalb sie wieder zurück in das Lokal gegangen seien. Dort habe sie den Angeklagten dann überzeugen können, ein Taxi für ihre Nachhausefahrt zu rufen. Nach dem Bericht der Nebenklägerin über den Vorgang vor dem „Corner“ sei für ihn klar gewesen, dass man dies nicht „unter den Tisch kehren“ dürfe. Er habe dann seinem Freund und Abteilungskollegen, dem Zeugen F., von dem von der Nebenklägerin geschilderten Vorgang außerhalb des „Corners“ berichtet, sie – B. und F. – seien sich einig gewesen, dass sie den Vorfall aufgrund ihrer polizeilichen Anzeigepflicht wegen des Verdachts eines Sexualdelikts des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin selbst ohne die Zustimmung der Nebenklägerin der Hausleitung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen melden müssten, was er – B. – der Nebenklägerin so auch mitgeteilt habe. (Dies hat der Zeuge F. so in seiner Vernehmung bestätigt, siehe unten unter IV. B. 6. d). Letztlich, so der Zeuge B. weiter, habe er die Nebenklägerin im Laufe des 16. November 2021 davon überzeugt, dass der Vorfall gemeldet werden müsse. Hierauf habe er – B. – am Abend des 16. November 2021 nach Rücksprache mit der Nebenklägerin und mit deren Zustimmung ihren gemeinsamen Dienstvorgesetzten, POR R., über den Vorfall informiert. Kurz darauf hätten er und die Nebenklägerin ihre Liebesbeziehung wiederaufgenommen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei jetzt ernstlich bereit gewesen, die Trennung von seiner Familie in Betracht zu ziehen, um eine feste Lebenspartnerschaft mit der Nebenklägerin aufzunehmen. Zu einem ersten Bruch in der Beziehung zwischen der Nebenklägerin und ihm sei es dann aber am 01. Juni 2022 gekommen, als ihre bis dahin von ihnen verheimlichte intime Beziehung unter anderem der Landespolizeipräsidentin bekannt geworden sei. Darauf habe diese die Abordnung der Nebenklägerin an das Innenministerium aufgehoben. Er und die Nebenklägerin hätten ihre Beziehung zwar auch danach fortgesetzt, sich aber nur noch etwa alle 3 bis 5 Wochen persönlich gesehen. Er habe sich dann aber nicht von seiner Frau getrennt. Zu Beginn der vorliegenden Hauptverhandlung im April 2023 habe er seiner Frau wegen der massiven Presseberichterstattung in der Sache seine Affäre mit der Nebenklägerin offenbart. Zugleich habe er den Kontakt zur Nebenklägerin abgebrochen und die Beziehung beendet. Die Aussage des Zeugen B. war glaubhaft. Es handelt sich bei dem Zeugen um eine sehr ernsthafte Persönlichkeit. Er berichtete detailreich von dem, was ihm die Nebenklägerin über den Abend mit dem Angeklagten berichtet hatte, wobei er in der Lage war, seine Schilderungen – auch unter Vorhalt der entsprechenden WhatsApp-Kommunikation (dazu sogleich) – mit seinen hierbei empfundenen Gefühlen zu verknüpfen, was für eine besondere Erlebnisbasiertheit spricht. Die Kammer folgt dem Zeugen aufgrund seiner Zuverlässigkeit auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Beziehung mit der Nebenklägerin im April 2023, obwohl die Nebenklägerin das Ende ihrer Beziehung auf Juni 2022 mit ihrem Weggang vom Innenministerium datiert hat. b) WhatsApp-Kommunikation der Nebenklägerin mit dem Zeugen B. Auf Vorhalt seiner WhatsApp-Kommunikation mit der Nebenklägerin im Zeitraum vom 12. November 2021 bis zum 18. November 2021 ergänzte der Zeuge hauptsächlich zeitliche Details von Vorgängen, die bereits oben eingearbeitet sind. Die gesamte WhatsApp-Kommunikation zwischen beiden (Hervorhebungen von der Kammer in fett markiert) wurde in die Hauptverhandlung eingeführt. Sie untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B.. Zusätze in Klammern sind Erläuterungen der Kammer zum Kontext. Im Wesentlichen handelt es sich um folgenden wörtlichen Kommunikationsvorgänge: Die Nebenklägerin schrieb am 12. November 2021 zwischen 18:03 Uhr und 19:09 Uhr: „Wir sitzen noch“ „Bei der 3. Flasche Sekt“ „Bei der 4. Flasche“ woraufhin B. zwischen 21:27 Uhr und 21:30 Uhr unter anderem antwortete: „Bist du zu Hause? „Glaube du denkst grad gar nicht an mich“. „Musst du aber auch nicht“ Die Nebenklägerin schrieb um 21:54 Uhr: „Tu ich ganz arg“ woraufhin B. um 22:03 Uhr antwortete: „Glaub ich nicht“ Die Nebenklägerin schrieb um 22:46 Uhr: „Denke sehr viel an dich und ich dich….Kuss“ Hieraus wird schon im Verlauf des Abends am 12. November 2021 erkennbar, dass V. B. auf die Nachrichten der Nebenklägerin, welche sich zu diesem Zeitpunkt noch im Innenministerium befand, leicht eifersüchtig reagierte. Am 13. November 2023 schrieb die Nebenklägerin dann um 04:47 Uhr: „Bin jetzt gut zu Hause angekommen Lass uns morgen schreiben oder vielleicht auch telefonieren bin nun schlafen…. Ich war fast andauernd bei dir miss u“ Am Morgen des 13. November 2021 schrieb B. sodann um 10:02 Uhr: „Guten Morgen K. ..Scheint ja ein erfolgreiches Gespräch gewesen zu sein Das freut mich für dich! woraufhin die Nebenklägerin zwischen 10:46 Uhr und 10:53 Uhr antwortete: „Guten Morgen“ „Ja, Gespräch war ganz gut. Ich erzähle dir natürlich davon. Was hast du gestern gelöscht?!?“ „Wie geht es dir heute?“ B. gab hierauf um 11:03 Uhr an: „Es geht so, und dir?“ Um 12:22 Uhr ging folgende WhatsApp-Sprachnachricht von V. B. bei der Nebenklägerin ein, welche sie alsbald anhörte: „Also K., vielleicht doch ne Sprachnachricht. Ich hab jetzt echt hin und her überlegt, aber wir haben uns irgendwann mal gesagt, dass wir uns ganz offen und ehrlich sagen, was ist und wie wir fühlen und ich sag dir das jetzt auch….ich fühl mich total scheiße, mir schnürt’s die Kehle zusammen und den Bauch und den Magen, weil ich mir die ganze Zeit ganz schlimme Gedanken mach, was du bis um 5 heut Morgen gemacht hast und mit wem und ich bin unglaublich eifersüchtig und…. Es ist grauenhaft das Gefühl und ich kenne das bei mir gar nicht mehr. Aber vielleicht…es zeigt mir echt, dass ich…dass ich…dass ich mehr für dich empfinde, als ich mir eingestehen möchte. … Ich weiß gar nicht, was ich machen soll. … Wahrscheinlich tu ich dir wahnsinnig unrecht, weil gar nichts war oder alles total super gut harmlos. Aber ich find es total scheiße vom IdP. Ach, hey…. egal. Vielleicht….Ich weiß es nicht, vielleicht sollten wir auch gar nicht drüber sprechen. Vielleicht ist es dein Ding. Ich hab nach meiner Entscheidung hab ich da auch gar kein Recht, dir irgendwas in deinem Leben vorzuschreiben. …Aber ich wollt dir einfach meine Gefühle offen sagen. Und ich hoffe, du bist mir nicht sauer deswegen. Ich hab ganz oft an dich gedacht, eigentlich die ganze Nacht, weil ich nicht gut geschlafen habe und auch teilweise unten war und wach und….ja….sorry K., sorry.“ In einer weiteren Sprachnachricht um 12:31 Uhr ergänzte B. unter anderem: „… Ich mach mir nur negative Gedanken und es ist grauenhaft. Ich kann die gar nicht abstellen. Die sind echt schlimm und tun weh. … Wie gesagt, eigentlich wollte ich dir nur sagen, dass es vielleicht besser ist, wenn wir erst am Montag reden. Kannst mir ja ein Signal geben. Bis dann“ Für die Kammer ergibt sich aus diesen Sprachnachrichten, dass der Zeuge B. rasend eifersüchtig war. Auf Vorhalt der Sprachnachricht hat dies der Zeuge B. so auch glaubhaft in der Hauptverhandlung bestätigt. Zum anderen geht aus den Sprachnachrichten hervor, dass der Zeuge B. trotz der erfolgten Trennung von der Nebenklägerin noch starke Liebesgefühle für diese empfand. Die Nebenklägerin antwortete zwischen 12:41 Uhr und 12:42 Uhr: „Danke für deine offenen und ehrlichen Worte. Natürlich darfst du mir das sagen!!! „Soll ich dich anrufen?“ „Liege noch im Bett und habe Kopfschmerzen“ woraufhin B. um 12:42 Uhr antwortete: „Vielleicht besser nicht….“ Die Nebenklägerin schrieb um 12:43 Uhr: „Ich erzähle dir auch alles ehrlich….aber das Schreiben ist ja irgendwie blöd“ Kurz danach fand das vom Zeugen dargelegte Telefonat zwischen der Nebenklägerin und ihm statt, in welchem die Nebenklägerin davon berichtete, dass der Angeklagte sie geküsst, wörtlich „ihr die Zunge in den Hals gesteckt“ (vgl. hierzu sogleich auch die WhatsApp-Nachricht des Zeugen B. vom 14. November 2021 um 08:53 Uhr) sie den Kuss aber nicht erwidert habe. Jenes Telefonat, das nicht aufgezeichnet ist, wird aber neben der Aussage des Zeugen B. auch durch die nachfolgende in die Hauptverhandlung eingeführte WhatsApp-Sprachnachricht der Nebenklägerin an den Zeugen B. um 13:07 Uhr bestätigt, in welcher die Nebenklägerin hörbar unter Tränen ausführte: „Hi V., ich dachte, ich schick dir jetzt einfach nochmal eine kurze Sprachnachricht und ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, was ich sagen soll so wirklich. Ich lieg hier nicht und mir geht’s gut und ich bin glücklich, ich lieg hier und mir geht’s beschissen und ich weiß nicht was ich machen soll. Vor allem, weil es dir so beschissen geht, weil ich so ein Arschloch bin, weil ich’s nicht hingebracht hab da, ihn wegzudrücken oder „Nein“ zu sagen, weil ich auch vor allem nicht weiß, was ich jetzt machen soll. Was ich dir sagen kann, das habe ich vorhin schon gesagt: Ich empfinde für ihn nichts. Ich möchte kein Verhältnis mit ihm, ich möchte überhaupt gar nicht mehr in so ne Situation kommen. Ich hab aber solche Angst und weiß nicht, wie ich mit umgehen soll, wenn es zu so einer Scheiß-Situation kommt und ich ihm sagen muss, dass ich des nicht will, weil ich Angst hab, dass...dass es dann auch... ja letztendlich sofort heißt, dann kann ich das mit dem höheren Dienst vergessen. Ich kann ihn da überhaupt nicht einschätzen. Ich weiß es nicht, wie er da so tickt, ob des dann so ein verletztes Ego ist und er mir da dann ein Ei legen will mit dem AC oder mit sonst was. Ich hab keine Ahnung. Ich weiß nur, dass ich das nicht möchte und dass es mir ganz arg wehtut. Vor allem dir gegenüber und ja du hast recht. Ich hätte „Nein“ sagen können. Keiner muss sich küssen lassen. Aber ich weiß nicht, was ich jetzt machen soll. Das... scheiße man... scheiße... scheiße echt irgendwas... ich, ich...Gott, ich hätte einfach... ich hätt im IM aufstehen sollen und nach Hause fahren... Fuck... und ich will dich nicht... ich will dich nicht verletzen und ich hab mich selber total enttäuscht und ich hab keine Ahnung wie es jetzt weitergeht. Ich hab nur ganz arg große Angst, riesen große Angst, dass ich dich verlier, V., obwohl wir nicht zusammen sind und gar nix…Ich will dich nicht verlieren.“ Aus dieser Sprachnachricht und dem vom Zeugen B. berichteten vorangegangenen Telefonat zwischen ihm und der Nebenklägerin zieht die Kammer den Schluss, dass die Nebenklägerin von den vorangegangenen Sprachnachrichten des V. B. überrascht wurde und durch diese Hoffnung schöpfte, V. B. mittels seiner Eifersucht und seiner neu aufgeflammten Gefühle für sie doch noch für sich als ihren Lebenspartner gewinnen zu können. Aus den angeführten Quellen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass sie einerseits die Eifersucht von V. B. durch den von ihr berichteten Kuss, den sie nicht erwidert habe, förderte, aber andererseits den Zeugen B. zugleich beschwichtigte, indem sie sich seine an sie gerichteten Vorwürfe zu eigen machte, dass sie hätte „Nein“ sagen sollen. In der o.a. Sprachnachricht brachte sie weiter – wenn auch noch undeutlich – zum Ausdruck, dass sie mit der Zärtlichkeit des Angeklagten nicht einverstanden gewesen sei und nur aus Angst vor beruflichen Nachteilen durch den Angeklagten für ihr Aufstiegsverfahren gehandelt habe. Weiter schrieb die Nebenklägerin dem Zeugen B. zwischen 13:31 und 13:33 Uhr: „Auch wenn du es mir jetzt vermutlich nicht glaubst….mir wahrscheinlich gar nichts mehr glaubst und mich in die Tonne treten wirst….Ich wollte dich in dieser Sache nicht anlügen und habe es dir erzählt, gerade weil du mir so wichtig bist. Es geht mir jetzt richtig beschissen. Ich hab keine Ahnung was ich machen soll. Was ich definitiv weiß: Ich hab keinerlei Gefühle für ihn, es hat mir absolut nichts bedeutet und war für mich eine sehr unschöne Situation, in der ich nicht wusste was ich machen soll. Du hast recht, ich hätte „nein“ sagen können, aber ich hatte Angst vor möglichen Konsequenzen.“ „Diese Angst habe ich auch jetzt noch, verbunden mit einem absoluten scheiß Gefühl, einem schlechten Gewissen, Traurigkeit und Enttäuschung“ Hierbei handelt es sich nach der Bewertung der Kammer nun um die eindeutige Äußerung der Nebenklägerin, dass sie mit der Zärtlichkeit des Angeklagten nicht einverstanden gewesen sei und diese nur aus Angst vor vom Angeklagten ausgehenden Nachteilen für ihr Aufstiegsverfahren geduldet habe. Der Gesamtzusammenhang der Kommunikation der Nebenklägerin mit V. B. am 13. November 2021 zwischen 12:22 und 13:33 Uhr spricht dafür, dass die Behauptung ihres Nichteinverständnisses durch die Nebenklägerin und ihre Duldung der Zärtlichkeit(-en) des Angeklagten aus Angst davor, dass der Angeklagte ihr andernfalls Nachteile in ihrem Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst zufügt, in jener Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und V. B. entstanden ist. Zweck ihres Vorbringens war es, V. B. zu beschwichtigen, um ihn davon abzuhalten, sich aufgrund der Nacht mit dem Angeklagten im „Corner“ endgültig von ihr abzuwenden, und ihn dann im weiteren Verlauf doch noch als ihren Lebenspartner für sich gewinnen zu können. Darauf erwiderte B. um 13:33 Uhr: „Wenn du zulässt, dass er dich küsst und du es wahrscheinlich erwiderst, weshalb soll ich dann eigentlich glauben, dass du alleine nach Magstadt gefahren bist?“ B. ging also davon aus, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu mehr als nur einem Kuss, nämlich zu Geschlechtsverkehr, in der vergangenen Nacht gekommen war. So sagte er es glaubhaft in der Hauptverhandlung aus (siehe oben). Darauf führte die Nebenklägerin zwischen 13:34 Uhr und 13:55 Uhr unter anderem aus: „V., ich bin alleine nach Magstadt!!! Bitte glaub mir, ich hab dich auch vorhin nicht angelogen. Es lief nichts darüber hinaus!!!“ „Warum sollte ich dich jetzt anlügen?“ „Sollen wir nochmal sprechen?“ „Ich werde ihm sagen, dass ich keinen privaten Kontakt möchte und ihn bitten das zu akzeptieren. Die möglichen Konsequenzen muss ich dann eben tragen, aber ich kann und möchte das anders nicht.“ „Kannst du mir das verzeihen?“ Auch die Bitte der Nebenklägerin um Verzeihung diente nach der Bewertung der Kammer der Beschwichtigung von V. B. zu den oben dargelegten Zwecken: Tatsächlich gab es nichts zu verzeihen, weil die Nebenklägerin und V. B. in den Morgenstunden des 13. November 2021 kein Paar mehr waren. Hierauf schrieb B. um 14:31 Uhr: „Das weiß ich nicht, K.. Im Moment zerreißt es mir gerade das Herz.“ Die Nebenklägerin schrieb zwischen 14:31 Uhr und 15:10 Uhr: „Darf ich nochmal mit dir sprechen?“ „Ich würde dir so gerne versuchen zu erklären was gerade in mir vorgeht.“ „Mir zerreißt es auch das Herz und ich fühle mich sehr unwohl.“ „Der Kuss war bedeutungslos. Ich habe ihn zugelassen aber nicht erwidert, danach bin ich nach Hause. Viel mehr belastet mich, dass es zu einer solchen Situation überhaupt kam und vor allem dass ich dich/mich so enttäuscht und verletzt habe.“ „Er widert mich an, er und seine Äußerungen ekeln mich.“ „Bitte schreib und frag mich alles, wenn es was gibt das du wissen möchtest! Ich erzähle dir alles und werde immer ehrlich zu dir sein.“ „Wenn ich die Möglichkeit bekomme, erzähle ich dir, wieso ich diese heftige Abneigung empfinde.“ „Ich würde dich jetzt gerne sehen und einfach sprechen können. Aber vermutlich wirst du mir eh nichts mehr glauben.“ Um 16:08 Uhr versandte die Nebenklägerin eine WhatsApp-Sprachnachricht an den Zeugen B., in welcher sie unter anderem wie folgt ausführte: „Hey V., ich bin grad raus. Ich brauch frische Luft. Ich möcht dir versuchen, zu beschreiben, erklären: Zum einen, wie es mir geht, zum anderen wie der Nachmittag und wie der Abend war, einfach, weil ich denk, dass du das vielleicht... verstehen ist ein blödes Wort, aber vielleicht, ja ich sag jetzt einfach verstehen kannst oder das ja damit vielleicht besser umgehen kannst. Es tut mir nämlich schrecklich weh, zu wissen, wie es dir im Moment geht. Es zerreißt mir auch das Herz, weil du wirklich der Mensch bist, der mir grad am meisten bedeutet und ich muss ehrlicherweise zugeben, nachdem ich auch so ein bisschen versucht hab, gedanklich den Blocker reinzuhauen, musste ich nach dem Abend gestern und vor allem heute früh… mein Gewissen hat mich aufgefressen, obwohl ich aus meiner Sicht vielleicht deutlich weniger oder eigentlich so gut wie gar nichts zu beigetragen hab zu dieser beschissenen Situation und ich, ich kann dir nur sagen: Du bist, du bist so tief in meinem Herzen drin und du bist son wichtiger Mensch und ich hab das einfach jetzt nochmal deutlich mehr gemerkt, was du mir eigentlich bedeutest und wie wichtig du mir bist. Des mal so vorab. Ich versuch jetzt einfach, dir zu beschreiben, was gestern los war und ja. Wir hatten diesen Termin um halb drei mittags. Er hatte ja schon angekündigt, dass er des gemütlich bei nem Fläschchen Sekt macht. Alles okay, kann man was reininterpretieren — ich war vielleicht so dumm und hab gedacht: „Ne sowas macht der nicht“. Da hat er...also selbst, wenn er Hintergedanken hätt, hätt ich ihm das nicht zugetraut als IdP, um ehrlich zu sein. Mann hin oder her, aber ich hab einfach gedacht, da überwiegt die Position. Wie dem auch sei, es war so: Wir haben dann... Er hat dann dienstlich mit mir gesprochen über‘s AC und die weitere Förderung. Das war wohl die Bitte von der Chefin, dass er des übernimmt und ähm… ja. Es kam dann der B. noch und die Chefin kam auch noch und dann saßen wir zusammen. Der B. ist dann irgendwann gegangen. Dann kam, ähm, kam der B. und die S. K. kam noch und haben auch noch was mitgetrunken. Wir saßen wirklich recht lang, sodass ich auch die letzte Bahn gar nicht mehr gekriegt hab nach Magstadt bzw. nach Vaihingen, ähm, und ja ich glaub so um halb zehn oder so sind wir dann noch aufgestanden und haben gesagt: „Ja dann gehen wir noch einen kleinen Absacker trinken“. Und ich habe mir überhaupt ehrlicherweise keine Gedanken gemacht, dass es da jetzt irgendwie zu mehr kommen könnt. War vielleicht dumm von mir, war naiv. Keine Ahnung. Aber in diesem Gespräch da war nichts mit Rumgeflirte, da waren keine komischen Blicke, des war wirklich dienstlich und auch mit den anderen, ich hatte kein ungutes Gefühl, ich hatte kein schlechtes Gefühl, sonst wär ich da auch gar nicht mit und hätt das auch gar nicht gemacht. Auf jeden Fall war es dann letztendlich so in dieser Kneipe…es war eigentlich auch so ein ganz normales, gutes Gespräch ohne, dass ich mich irgendwie bedrängt gefühlt hab, gar nicht. Man hat sich normal unterhalten und ich muss sagen, einfach angenehm, ja. Und irgendwann ist dieses Gespräch meinem Empfinden nach gekippt. Ich hab angefangen, mich unwohl zu fühlen, hing aber in dieser Situation schon drin. Hab einfach dann auch nicht gewusst so richtig, wie ich mit umgehen soll und hätte eigentlich gar nicht gedacht, dass er da nochmal ne Schippe drauflegt. Ich weiß, man kann sagen naiv und dumm und du solltest es doch wissen mit 32 Jahren und ja, hätt ich vielleicht wissen sollen. Man kann nichts auf den Alkohol schieben, aber nüchtern war ich halt auch nicht mehr und ähm….ist aber keine Ausrede und ich hab gewusst, was ich mach. Letztendlich hat er dann angefangen, mir zu erzählen... im Übrigen glaube ich, der hat schon die ein oder andere aus dem IM sich gekrallt. Des habe ich nur durch die Blume mal irgendwie gedacht, ich höre das raus. Fand ich schon total widerlich, weil ich gedacht hab, okay, er nutzt seine Position doch aus. Hat mein Gefühl dann an dem Abend nicht besser gemacht oder in der Situation. Er hat dann angefangen zu erzählen, auf was er, ähm, so steht. Wo ich mir dann gedacht hab: „Ne, jetzt wird’s echt eklig“ und ich hätt mich in dieser Situation am liebsten in Luft aufgelöst. Er hat dann gesagt, er hat mich schon seit Wochen immer angeschaut und ähm hätte sich des schon länger vorstellen können und ich war ehrlicherweise en bisschen entsetzt. Ähm, ja, und dann hat er halt weitergesprochen und er sei so en toller Mann und er hätt‘s echt drauf und er könnt mir, auch wenn man jetzt da keine Beziehung oder sonst was möcht, er könnt mir mehr geben oder einfach ein gutes Gefühl geben als Frau und dann hätt man halt so dieses Sexuelle so in der Art, wo ich mir gedacht hab „Ne K. das willst du nicht“ und irgendwann kam er dann mit diesem Kuss und ich kann dir nur nochmal sagen: Es war kein Zungenkuss. Ich hätte ihn wahrscheinlich wegdrücken sollen, aber ich war in dieser Situation irgendwie gefangen. Ich wusste mir auch nicht mehr zu helfen. Vor allem hatte ich dann Gedanken und glaub mir, du warst bei mir. Ich hätte dich am liebsten gestern Abend bei mir gehabt und wär mit dir weggegangen oder ehrlich gesagt dich als Beschützer dabeigehabt. Mir war es da nicht wohl und mein Gedanke war auch, jede BFC (gemeint ist die Beauftragte für Chancengleichheit), wenn ich des erzählen würd, dann wäre der Weg vom Fenster. Auf jeden Fall, ja, habe ich eben nicht „nein“ gesagt. Er hat mich geküsst, wir ham danach aber nicht weiter rumgemacht. Ich hab mein Getränk ausgetrunken. Ich hab des jetzt nicht… Hals über Kopf bin ich nicht ins Taxi gestiegen, aber ich hab geschaut, dass ich dann geh, weil ich aus dieser für mich sehr unschönen Situation raus wollte und ich weiß nicht, das ist vielleicht kein Trost für dich, aber es hat mir nichts zu bedeuten. Ich bin mir definitiv sicher, dass ich so en Abend nicht mehr haben möcht und nicht mehr haben werd. Ich möchte keinen privaten Kontakt und ich werd auch, wenn ich ihn des nächste Mal seh, werd ich zu ihm sagen, dass des was Einmaliges war und, dass ich des so nicht möcht, dass ich mir wünsch, dass man dienstlich ganz normal miteinander arbeitet. Ich mein, da komm ich auch nicht drum rum, er ist nun mal der IdP, aber darüber hinaus nicht. Ich möchte des nicht und vor allem könnte ich des auch gar nicht. Da bin ich mir sicher und ich hoff einfach, dass... unterm Strich machts nichts besser. Es ist passiert. Es ist zu dem gekommen, aber ich kann dir nur einfach sagen, ich hab mich nicht wohl gefühlt, ich wollte da raus, aber ich habe mich natürlich in dem Moment auch nicht gewehrt. Es tut mir ganz arg leid. Ich wollte dich nicht verletzen, aber glaub mir ich habe mich selber auch verletzt, dass es überhaupt zu einer Situation kam und das Schlimmste ist einfach für mich, dass ich so dumm war und mich überhaupt auf so ne Situation eingelassen hab, mich in so ne Situation bring, aus der ich dann nicht mehr rauskomm, weil ich natürlich denk „Mensch, verbaust du dir jetzt was. Jetzt kannst du ja nichts sagen, weil das ist der IdP und du bist auf ihn angewiesen“. Vielleicht verstehst du meine Gedanken, aber V., was ich wirklich... so wie ichs am Anfang gesagt hab, ich hab echt gemerkt, wie wichtig du mir bist und wie sehr du mir gefehlt hast, auch wenn dus mir jetzt nicht glaubst und wahrscheinlich wirst Du`s mir auch nicht glauben mit dem allein nach Hause fahren. Ich bin alleine nach Hause gegangen. Ich hab darüber hinaus nichts mit ihm gehabt. Wirklich nicht. Hab ich nicht. Möcht ich nicht. Werd ich nicht. Und ich weiß, ich muss das ansprechen und ich werd das ansprechen. Ich hab heut auch nichts mehr geschrieben. Ich hab WhatsApp gelöscht. Ich will auch gar nichts... ich will den Namen im Moment auch gar nicht lesen. Im Moment ekelts mich nur. Ich hab, ich weiß nicht so richtig, wie ich mit der Situation umgehen soll, auch im Geschäft nicht, muss ich aber irgendwie und deshalb wollte ich einfach nochmal dir jetzt versuchen, zu erklären, wir es mir geht. Mir geht’s nicht gut und vor allem hab ich einen Menschen zutiefst enttäuscht, der mir eigentlich alles bedeutet: Nämlich dich. Und des tut mir am meisten weh und dich so zu sehen und zu wissen, wie dreckig es dir jetzt geht das ist schrecklich für mich und ich würde mir so wünschen, dass es nicht kaputt geht zwischen uns. Und ja, ich lieb dich V.. Ich lieb dich. Es ist so. Und es fällt mir grad ganz arg schwer. Ich weiß im Moment grad auch nicht. Ich hoff einfach, du kannst mir das verzeihen und vielleicht können wir ja nochmal dadrüber sprechen und noch mehr hoff ich bitte, dass des auch unter uns bleibt. Ich hab auch echt en bisschen Angst, wenn des irgendwie rauskommt, dass ich des weitererzählt hab, dass ich auch auf die Fresse flieg. Ja, keine Ahnung, aber das ist eigentlich nicht wichtig. Dann wäre es so. Naja, ich weiß jetzt grad nicht, was ich dir noch sagen kann und sagen soll, aber bitte V., frag mich, wenn du was wissen willst. Du weißt, ich bin ehrlich zu dir und ich sag dir des. Ich hab mal kurz überlegt, ob es gut war, dir des zu erzählen. Hätt ich’s dir nicht erzählt, würde es dir nicht schlecht gehen, aber wir ham gesagt, wir sind ehrlich zueinander und deswegen hab ich es dir erzählt und nochmal... ich... ich würd‘s rückgängig machen, wenn ich es rückgängig machen könnte. Ich kann’s aber nicht, aber ich weiß, was ich für dich fühl.“ Es handelt sich um eine weitere Sachverhaltsschilderung der Nebenklägerin, die indes in wesentlichen Teilen unzutreffend ist. Allerdings zieht die Kammer aus diesen unrichtigen Schilderungen nicht den Schluss, dass die Nebenklägerin unzuverlässig ist, weil es der Erfahrung der Kammer nach oft vorkommt, dass Opfer einer Sexualstraftat auch einer Bezugsperson anfangs nur einen Teil des Geschehens berichten. Bedeutsam ist aber, dass die Nebenklägerin ihr Ziel, dass die Nacht mit dem Angeklagten im „Corner“ nicht zum endgültigen Abbruch der Beziehung zwischen ihr und V. B. – zutreffend – anspricht. Die Nebenklägerin schrieb dann um 16:55 Uhr unter anderem: „(…) Mir geht es auch alles andere als gut, um ehrlich zu sein einfach nur beschissen und ich wäre jetzt sehr gerne bei dir. Keine Ahnung, aber vielleicht fühlen wir doch ein wenig mehr für einander als wir gedacht hatten. Zwischen 20:28 Uhr und 20:32 Uhr schrieb die Nebenklägerin: „Ich muss grad andauernd an die Worte denken „zum Glück hab ich mich nicht für sie entschieden“. Das hat mich grad irgendwie nochmal total getroffen. Ich hätte mir ehrlicher Weise nichts sehnlicher gewünscht als gemeinsam mit dir den weiteren Weg zu gehen, weil ich dich über alles liebe. Ich kann gut nachvollziehen, wie schlecht du dich im Moment fühlst, da es mir nach dieser Entscheidung „gegen mich“ genauso ging mit dem Zittern, dem Weinen und dem „Loch“ in der Brust. Das ist ein so schreckliches Gefühl, das ich dir gerade am Liebsten abnehmen würde. Auch wenn ich weiß, dass ich als Single grds. machen kann was ich will, ohne Rechenschaft ablegen und eigentlich auch kein schlechtes Gewissen haben zu müssen – ich habe es trotzdem…..und zwar dir gegenüber. Ich fühle mich total schlecht. Das mit dem zu zweit was trinken gehen hätte ich nicht tun sollen. Ich hätte hier im Voraus weiter denken müssen. Das war naiv und dumm. Ich lass mich übrigens nicht von jedem angrapschen und schon gar nicht lass ich das einfach so stehen, wenn ich es nicht möchte, daher werde ich das auch nochmal bei ihm ansprechen. Ich könnte das jetzt auch einfach laufen lassen und hätte sicherlich Vorteile dadurch. Das werde ich aber nicht machen, das möchte und kann ich auch emotional nicht. Nächste Woche werde ich ihm direkt sagen, dass ich keinen privaten und vor allem körperlichen Kontakt möchte, der Abend so nicht hätte stattfinden dürfen und sich künftig der Kontakt auf das Dienstliche beschränken muss. Eine solche Situation möchte ich nicht nochmal erleben müssen. Das war alles andere als schön.“ „Dich möchte ich nicht verlieren und hoffe, dass du verzeihen kannst“ Hierauf antwortete B. um 21:49 Uhr: „Ich muss dir nichts verzeihen, das steht mir nicht zu“ Die Nebenklägerin schrieb daraufhin um 22:03 Uhr: „Ich hab dir weh getan, dich verletzt und ich möchte dich deswegen nicht verlieren, weil ich dich liebe. Ich weiß nur gerade nicht was ich noch machen soll. In diesen Chats brachte die Nebenklägerin zum Ausdruck, dass sie V. B. bis zur Trennung als Lebenspartner für sich gewinnen wollte und – nach der Bewertung der Kammer – immer noch will. Weiter erklärte sie ausdrücklich, mit den Zärtlichkeiten des Angeklagten nicht einverstanden gewesen zu sein und deutete zudem ein mögliches Motiv für ihre Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten im „Corner“ an, nämlich dadurch Vorteile für ihr Aufstiegsverfahren erlangen zu können. Auf Verlangen des Zeugen B. versandte die Nebenklägerin an diesen sodann Screenshots von der bis dahin stattgefundenen WhatsApp-Kommunikation mit dem Angeklagten. Am 14. November 2021 schrieb die Nebenklägerin dann um 00:24 Uhr: „Das Thema spreche ich kommende Woche persönlich an.“ „Und das werde ich ganz sicher tun“ Die weitere Kommunikation dreht sich um die übersandte WhatsApp-Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, wobei der Zeuge B. der Nebenklägerin zu verstehen gab, dass es ihm „wegen allem richtig schlecht geht“. Um 00:40 Uhr schrieb er: „Es tut mir leid, aber ich finde es widerlich, wie er mit dir flirtet. Woraufhin die Nebenklägerin zwischen 00:40 Uhr und 00:45 Uhr antwortete: „Ich auch und das habe ich dir heute Mittag auch schon geschrieben. Das möchte ich auch nicht und ich hoffe sehr, dass er das lässt nach dem Gespräch!“ „Ich wollte mehr von uns mit dir und hätte alles dafür getan. Die Entscheidung gegen mich hat mich echt schwer getroffen und mir auch das Herz zerrissen. Klar sind die Gefühle auf beiden Seiten nicht einfach weg, aber nun habe ich den Eindruck was falsch gemacht zu haben.“ „Wie stehst du denn zu deiner Entscheidung?“ „Mich verunsichert das auch grad irgendwie“ B. schrieb hierauf um 00:54 Uhr: „Meine Gefühle gestern und vor allem heute haben mich irritiert und geschockt. Ich hätte sie so nie erwartet. Ich weiß nicht, was ich davon halten soll. Ich wusste, dass ich dich nicht verlieren will. Heute habe ich gemerkt, dass ich das gar nicht ertragen könnte. Diese heftigen Gefühle verunsichern mich. Ebenso hat mich aber auch dein Verhalten verunsichert, dass du dich darauf eingelassen hast. Ich denke, dass ich einfach noch ein paar Tage brauche um in mich hineinzuhören und das Ganze sacken zu lassen.“ Der Zeuge B. brachte in dieser Nachricht zum Ausdruck, dass er vom Verhalten der Nebenklägerin und dem, was er bislang von dem verbrachten Abend mit dem Angeklagten wusste, enttäuscht ist. Die Nebenklägerin schrieb zwischen 00:56 und 01:04 Uhr: „Glaubst du ernsthaft, dass der Abend so verlaufen wäre, wenn die Entscheidung anders ausgefallen und ich mit dir zusammen wäre?“ „Ich hätte solche heftigen Gefühle von dir auch nicht erwartet und ich weiß auch nicht, wie ich das einordnen soll. Auch meine Gefühle zu dir sind mir durch das Ganze nochmals sehr bewusst geworden.“ „Ich wäre ganz sicher nach dem Gespräch nach Hause.“ „Ganz sicher! Ohne auch nur einen kleinen Moment zu überlegen“ „Ich bin glaube ich auch kein Arsch und ich würde dich nicht bescheissen. Auch jetzt will ich dich nicht verletzen.“ „Ich hätte einfach weiter denken sollen gestern Abend, in welche Situation ich kommen könnte“ „Aber das hab ich naiver Weise nicht. Wäre aber wohl besser gewesen in diesem Fall mal nicht wegzugehen und einen Single-Abend auf der Couch zu verbringen“ Hier führt die Nebenklägerin aus, dass sie von der Eifersucht und den Liebesgefühlen des V. B. am 13. November 2021 überrascht wurde, was die Kammer ihr glaubt. B. schrieb um 01:14 Uhr: „K., ich versuche jetzt mal zu schlafen. Bitte verzeih, dass ich heute so heftig reagiert habe und dazu beigetragen habe, dass du dich noch schlechter fühlst. Das war egoistisch, da die Situation für dich auch ohne das schon schwer genug ist. Sicher wirst du das alles regeln können. Und ja, wenn du dabei Hilfe brauchst, und sei es auch nur zum Reden, dann bin ich für dich da“ Hierauf schrieb die Nebenklägerin ab 01:15 Uhr: „RNR (gemeint ist der Angeklagte) ist mir ziemlich egal. Ich werde es ansprechen und er soll denken was er möchte.“ „Du bist mir wichtig und irgendwie weiß ich gerade nicht mehr so wirklich wo wir stehen, auch wenn ich nach dem Gespräch im Park dachte, dass ich es tue.“ „Nicht negativ gemeint!“ „Deine Reaktion ist okay. Brauchst dich nicht entschuldigten. Das Angebot der Hilfe ist total lieb, aber das mit RNR habe ich selbst zu verantworten, das regle ich auch. Wie gesagt, mir geht es eher um dich bzw. uns. Nur das ist mir gerade wichtig“ „Auch wenn du womöglich zweifelst…ich liebe dich immer noch!“ Aus diesen Nachrichten schließt die Kammer, dass die Nebenklägerin vom Wunsch beherrscht war, die Beziehung mit V. B. zu einem für sie guten Ende im Sinne einer Lebenspartnerschaft mit ihm zu führen. Am nächsten Morgen, dem 14. November 2021 schrieb der Zeuge B. um 08:53 Uhr: „Guten Morgen K., das mit dem Schlafen hat leider nicht so gut geklappt. Darf ich dir noch zwei kleine Fragen stellen, die mir heute Nacht immer wieder in den Sinn gekommen sind? Im ersten Telefonat gestern hast du die Formulierung verwendet, dass er dir „die Zunge in den Hals ges(t)eckt“ hätte. Später war es nur ein kurzer Kuss auf den Mund“…. Hieraus ergibt sich, dass die Nebenklägerin B. in dem ersten Telefonat am 13. November 2021 gegen 12:45 Uhr zunächst von einem nach der Bewertung der Kammer erfolgten Zungenkuss und danach nur von einem „einfachen Kuss“ berichtet hatte. Ihr war bewusst, dass sich bei der Schilderung eines Zungenkusses die Frage ihrer aktiven Mitwirkung gestellt hätte, was sie gegenüber dem Zeugen B. vermeiden wollte, weshalb sie die zunächst erfolgte Schilderung abschwächte. Die Nebenklägerin antwortete zwischen 08:58 Uhr und 09:01 Uhr: „Ich dachte mir fast, dass das mit dem Schlafen bei dir nicht so gut klappt Du darfst fragen. Dann tut es mir um die flapsige Formulierung Leid. Es war kein Zungenkuss, aber ich bin mir sicher, dass er deutlich mehr gewollt hätte und auch jetzt darauf abzielt mit mir zu schlafen. Dazu kam es aber nicht und wird es auch nicht kommen. Ich verspür einfach nur Abneigung und Ekel.“ B. schrieb zwischen 09:12 Uhr und 09:13 Uhr: „Deine Entscheidung, das mit ihm zu besprechen und vielleicht zu beenden finde ich übrigens sehr richtig. Er und du seid jetzt schon viel zu weit gegangen. Jeder Schritt weiter wäre fatal…für beide. Er hat bei mir jetzt schon allen Respekt verloren, den ich mal für ihn hatte. Das passt mal wieder klasse in mein CDU-Bild“ „…ganz abgesehen davon, dass ich „den Schritt weiter“ schrecklich fände“ Daraufhin schrieb die Nebenklägerin zwischen 09:17 Uhr und 09:21 Uhr: „Das werde ich auch machen, dass möchte ich auch. Ich will nämlich nicht andauernd angemacht werden und schon gar nicht möchte ich das fortführen.“ „Er wird nicht mit mir schlafen. Definitiv nicht! Trotz seiner Funktion…Ich denke in diesem Bereich und gegen meine Entscheidung hat er nichts zu melden. Das ist meine Entscheidung mit der ich mich gut oder zumindest etwas besser fühle. Ob er es dann dienstlich gegen mich ausspielt – keine Ahnung. Aber da gäbe es zur Not noch die Chefin, die mich wohl sehr gut leiden kann. Da mach ich mir aber keine Gedanken. Wenn er es machen möchte, macht er es eh und ich lass mich aber von ihm nicht benutzen.“ „V., der Mann interessiert mich nicht. Ich finde nichts an ihm, hab keinerlei Gefühle für ihn und würde das Weggehen am Abend ungeschehen machen, wenn es ginge.“ B. schrieb um 09:24 Uhr: „Ich glaube nicht, dass du Probleme mit ihm haben wirst. Er weiß sehr genau, dass er wahrscheinlich den viel größeren Fehler gemacht hat“ woraufhin die Nebenklägerin um 09:26 Uhr antwortete: „Ich denke auch, dass er es weiß. Aber mir ist es echt egal…da geht es mir um mich und meine Gefühle.“ B. schrieb um 09:35 Uhr: „Es war nicht gut aber auch nicht so schlimm. Ich glaube das lässt sich heilen“, womit er der Nebenklägerin mitteilte, dass er ihr den Abend im „Corner“ vermutlich verzeihen werde, woraufhin die Nebenklägerin um 09:43 Uhr antwortete: „Mir ist der Abend echt total unangenehm, peinlich. Er löst total schlechte Gefühle in mir aus und am liebsten würde ich darüber auch gar nicht mehr sprechen wollen. Wenn du aber was wissen möchtest, dann frag mich“ „Welche Frage mich eher beschäftigt…wo stehen wir?“ Nach der Bewertung der Kammer hatte die Nebenklägerin mit der Nachricht von B. um 09:35 Uhr aufgrund ihrer Beschwichtigungen ihr Ziel fast schon erreicht, V. B. aufgrund der Nacht im „Corner“ von der endgültigen Beendigung ihrer Beziehung abzuhalten. Nun verfolgte sie ihr Ziel weiter, V. B. als Lebenspartner für sich zu gewinnen. Daraufhin antwortete B. um 09:44 Uhr: „Das kann ich jetzt nicht beantworten K., bitte gib mir etwas Zeit“ In der weiteren Kommunikation bekräftigten beide, dass sie sich lieben würden. Sie besprachen unter anderem, was sie an diesem Tag jeweils noch vorhätten. Danach übersandte die Nebenklägerin dem Zeugen wiederum Screenshots der stattgefundenen Kommunikation mit dem Angeklagten. Sie schrieb hierzu zwischen 20:49 Uhr und 20:51 Uhr: „Ich glaube aber es verletzt dich total und zieht dich wieder runter. Am Mittwoch möchte ich mit ihm sprechen, nach der TSK. Ich will den privaten Kontakt einfach nicht vertiefen und möchte auch keine Nachteile erhalten.“ „Also keinen privaten Kontakt meine ich damit…!“ „Denk bitte daran – egal was er schreibt, es bedeutet mir gar nichts! Hab auch schon überlegt die Nummer zu blocken, aber das trau ich mich nicht.“ „Ich freue mich total auf DICH!!! Auf niemand anderen! B. schrieb um 20:53 Uhr: „Mach das nicht, rede mit ihm, das ist gut.“ woraufhin die Nebenklägerin zwischen 20:54 Uhr und 20:58 Uhr antwortete: Ja das werde ich!“ „Ich hoffe, dass er es am Mittwoch kapiert“ Die Nebenklägerin war immer noch fest entschlossen, das direkte Gespräch mit dem Angeklagten zu suchen, B. stimmte dem zu. Zu dem Vorhaben der Nebenklägerin zum weiteren Umgang mit dem Angeklagten passt auch ihre Nachricht an den Angeklagten einen Tag später, am 15. November 2021 um 21:08 Uhr (siehe unten unter IV. B. 7.), in welcher sie schrieb: (…) Dachte, wir könnten uns vielleicht am Mittwoch im Anschluss an die TSK nochmal zusammen setzen? (…)“ Am 14. November 2021 zwischen 21:02 Uhr und 21:03 Uhr wollte die Nebenklägerin von B. wissen: „Nur müssen WIR wirklich schauen wie es bei uns weitergeht oder auch nicht.“ „Aber dass muss nicht übers Knie gebrochen werden…“ Die folgende Kommunikation drehte sich unter anderem um den Arbeitsweg am nächsten Tag und wiederum die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. B. schrieb um 22:14 Uhr: „Wenn ich mir die Situation vorstelle, wie du mit ihm in dieser Bar sitzt, könnte ich jedes Mal weinen“ woraufhin die Nebenklägerin zwischen 22:17 Uhr und 22:18 Uhr antwortete: „Tu das nicht Ich versuche das auch irgendwie zu verdrängen“ „Denke lieber an dich/mich/uns“ B. wollte um 22:19 Uhr wissen: „Hast du an diesem Abend wirklich auch mal an mich gedacht?“ woraufhin die Nebenklägerin um 22.21 Uhr antwortete: „Ja hab ich!!! Sonst hätte ich das nicht gesagt und dir vor allem nicht geschrieben. Erst recht nicht als ich zu Hause war“ B. wollte dann um 22:22 Uhr wissen: „Gab es einen Moment an dem du gedacht hast, dass ich das nicht so toll finden könnte?“ woraufhin die Nebenklägerin zwischen 22:23 Uhr und 22:29 Uhr und antwortete: … „Ja. …Natürlich. Hatte mir gewünscht du könntest bei mir sein, mich aus der Situation holen und mit mir nach Hause fahren“ „Aber diesen Wunsch muss ich auch irgendwie verwerfen…du kannst nicht bei mir sein, das weiß ich“ B. insistierte um 22:35 Uhr nochmals: „Das hast du dir gewünscht…aber hast du an dem Abend daran gedacht, dass es mir wehtun könnte?“ woraufhin die Nebenklägerin zwischen 22:44 Uhr und 22:45 Uhr antwortete: „Ja, ich habe mich ja selbst unwohl gefühlt.“ „Du kannst alles fragen. Nur irgendwann muss ich einfach von dir wissen, wo ich bei dir stehe“ B. antwortete zwischen 22:45 und 22:46 Uhr: „Ich habe dir schon gesagt, dass mich meine Gefühle etwas schockiert haben…“ „…meine Gefühle für dich“ Die Nebenklägerin schrieb dann um 22:49 Uhr: „Ich werde nichts mit dem IdP anfangen oder „laufen lassen“, weil ich das selbst nicht möchte. Aber auch wenn es weh tut – je nachdem wo ich eben bei dir stehe, kann bzw. wird sehr wahrscheinlich irgendwann mal eine andere Situation mit einem anderen Mann kommen. Ich muss (sofern es bleibt wie bisher) ja dann auch wieder nach vorne schauen…aber dich denke das weißt du“ Daraufhin schrieb B. zwischen 22:50 Uhr und 22:52 Uhr: „K., ich verzehre mich nach dir, ich vermisste dich schrecklich, nach dem Wochenende irgendwie noch mehr, und ich liebe dich. Du willst aber wissen, ob ich mich für dich trenne und darauf kann ich dir im Moment einfach keine Antwort geben. Ich wünsche so sehr ich könnte das. War die letzten Tage so viel mehr bei dir als hier.“ „Das weiß ich…und alleine die Vorstellung bringt mich fast um. Aber das hatte/habe ich wohl in der Hand…“ Die Nebenklägerin antwortete um 22:53 Uhr: Ich möchte nicht, dass du was übers Knie brichst und ich kann mir vorstellen, wie schwer das alles für dich ist und wie es auch verletzte. Die Situation ist auch für mich nicht einfach. Ich bin oft total unsicher was falsch zu machen, obwohl ich ja eigentlich alle Freiheiten leben könnte.“ Die Kommunikation endete an diesem Tag um 22:58 Uhr. Nach der Bewertung der Kammer war sich die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt sicher, dass V. B. ihr den Abend mit dem Angeklagten im „Corner“ verzeiht. sie befürchtete jetzt aber umgekehrt, dass sie aufgrund der Beruhigung der Gefühle von V. B. ihr Ziel verfehlen werde, B. zurück in eine Lebenspartnerschaft mit ihr zu führen. Deshalb wies sie B. ausdrücklich darauf hin, wenn aus ihrer Lebenspartnerschaft nichts werde, müsse er damit rechnen, dass sie früher oder später eine Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann eingehen werde. Am Schluss beschwichtigte sie V. B. aber erneut. Am Montag, dem 15. November 2021, sahen sich die Nebenklägerin und der Zeuge B. bei der Arbeit im Innenministerium. B. schrieb der Nebenklägerin um 18:10 Uhr: „Du bist ein fantastischer Mensch und eine unglaublich tolle Frau. Niemand sollte dich so respektlos behandeln. A. (gemeint ist der Angeklagte) hat mit dieser Aktion jeglichen Respekt bei mir verloren. Die Nebenklägerin schrieb zwischen 18:15 Uhr und 19:27 Uhr: „Danke, V.. Und du bist ein so toller Mann und auch wenn ich versuche das aus „Schutz“ vielleicht noch nicht so ganz zuzulassen….aber du löst jetzt schon wieder so starke Gefühle in mir aus. Ich liebe dich“ „Deine Blicke heute, deine Nähe, deine Worte, deine Offenheit, deine Wertschätzung, deine Zuneigung – das ist alles so unglaublich schön, dass ich mich verlieren könnte und am liebsten allen sagen und zeigen, wie wichtig du mir bist“ „Kannst du mir vielleicht einen Rat geben was ich machen soll?!“ B. schrieb zwischen 19:32 Uhr und 19:36 Uhr: „Du bist süß Wenn du mir einen gibst, dann geb ich dir einen, okay?“ „Du weißt gar nicht, wie gerne ich jetzt bei dir wäre und wie gerne ich dich halten und küssen würde, wie gerne mit dir zu Abend essen, kuscheln und einschlafen. Du bringst mich noch um den Verstand“ Die Nebenklägerin riet B. zwischen 20:30 Uhr und 21:24 Uhr folgendes: „Ich würde mir natürlich sehr viele Gedanken machen, aber dabei versuchen ehrlich in mich hinein zu hören, um schlussendlich eine Entscheidung treffen zu können, mit der ich glücklich sein und mein Leben genießen kann. Eine Entscheidung, die MIR langfristig ein gutes Gefühl gibt und hinter der ich stehen kann, egal was Andere sagen!“ „Aber ich kann und vor allem möchte ich dich nicht beeinflussen“ „Das muss von dir kommen. Hör auf dein Herz…das ist ein Gutes!!“ „Aber die Entscheidung kann dir leider niemand abnehmen“ „Ich trinke jetzt einfach noch ein Gläschen Wein.“… „Wäre aber schöner mit dir“. Zwischen 21:41 und 21:44 Uhr schrieb die Nebenklägerin dem Zeugen B.: „Ich hoffe nur so sehr, dass da am Mittwoch auch von seiner Seite einen Haken drankommt. Wollte morgen vielleicht mal mit dir sprechen, was ich ihm sagen kann bzw. wie ich das Gespräch führen soll…..aber nur wenn du magst.“ Gemeint war das von der Nebenklägerin beabsichtigte Gespräch mit dem Angeklagten betreffend den Abbruch ihrer außerdienstlichen Beziehung. Die Nebenklägerin wollte um 21:50 Uhr vom Zeugen B. wissen, ob es ihm heute Abend gut gehe, woraufhin dieser zwischen 21:52 Uhr und 21:52 Uhr antwortete: „Ja, und das liegt definitiv an der Nähe zu dir heute“ „Fand ich wunderschön“ Hieraus hat die Kammer abgeleitet, dass sich die Nebenklägerin und V. B. bei dem persönlichen Kontakt am 15. November 2021 im Innenministerium bereits wieder körperlich nähergekommen sind. Zwischen 22:21 Uhr und 22:33 Uhr schrieb die Nebenklägerin: „Ich kann dir vermutlich nicht viel bieten…Aber was ich kann, ist immer für dich da zu sein, dir Halt und Liebe zu geben und mit dir das Leben genießen! Und wenn es mal schwierig sein sollte, auch zu dir zu halten.“ „Das einzige was ich mir im Gegenzug wünschen würde, wäre von dir geliebt zu werden, so wie ich bin…und das auch spüren zu dürfen“ „Würde am liebsten grad die Flasche Wein leer trinken und morgen krank sein“ Nach einer kurzen Unterbrechung der Kommunikation ab 22:53 Uhr schrieb die Nebenklägerin um 23:38 Uhr: „Sorry, dass das jetzt noch kommt… Aber ich hab drüber nachgedacht… Ich würde mich für meine neue Liebe entscheiden und mit ihr glücklich werden wollen, mit allen Konsequenzen. Die Familie/Kinder werden eh für immer bleiben und ein Teil des Lebens sein, der niemals verloren geht. Ich würde den neuen Lebensabschnitt mit Mut zur Veränderung und neuen Glück riskieren!!! – um lieben zu können, mein Leben zu leben (man wie nie wie lange man hat). Ich würde meinen Gefühlen nachgehen, die mich jeden Tag mitnehmen. Ich würde mich für den Menschen entscheiden, der mein Herz schneller schlagen lässt, wenn ich an ihn denke, für den, nach dem ich mich jeden Tag, jeden Abend und jede Nacht sehne…an den ich denke, wenn ich einschlafe und den ich vermisse, wenn ich wach bin und der nicht bei mir sein kann.“ Um 01:30 Uhr ergänzte sie: „Noch kurz was vor dem Einschlafen, ich möchte dass du das weißt: Solltest du den Schritt zu mir bzw mit mir wagen, werde ich immer für dich da sein und dich unterstützen…auch in der vermutlich schwierigen Anfangszeit. Du wärst nicht alleine! Wichtig ist nur, dass du dir klar machst, was du möchtest und dich entscheidest. Ich hab mir für mich vielen Gedanken gemacht und wäre bereit für diesen Schritt mit dir - mit allen möglichen Konsequenzen ich versuch jetzt zu schlafen, Gute Nacht“ In diesen zwei Chats brachte die Nebenklägerin ihr Ziel zum Ausdruck, eine Lebenspartnerschaft zu zweit mit V. B. zu führen, wenn dieser sich von seiner Familie trennen würde. Sie versuchte, ihn zur Trennung zu ermutigen. Verzweiflung und Angst vor dem Angeklagten wegen des mit diesem verbrachten Abends waren kein Thema. Am nächsten Tag, dem 16. November 2021, befanden sich die Nebenklägerin und der Zeuge B. voneinander getrennt im Homeoffice. Nach wenig Kommunikation über WhatsApp schrieb B. um 16:15 Uhr: „K., der Gedanke, dass wir das keinesfalls unter den Teppich kehren dürfen, wird bei mir immer präsenter. Wenn du Kraft brauchst, dann gebe ich sie dir. Ich weiß aber nicht, ob ich mit diesem Wissen einfach weitermachen möchte. Denk bitte an die Auswirkungen woraufhin die Nebenklägerin um 16:20 Uhr antwortete: „Ich mach mir da auch ernsthaft Gedanken und hab es ja auch nicht verworfen zu sprechen, aber ich hab echt solche Angst vor den Konsequenzen, den Fragen, die ich z.T. nichtmal beantworten kann,….es ist mir so peinlich. Ich schäme mich. B. schrieb sodann zwischen 16:21 Uhr und 16:23 Uhr: “Ich liebe dich und bin daher in dieser Sache sicher nicht objektiv. Vielleicht solltest du wirklich noch mit D. sprechen.“ „Du müsstest dich nicht schämen, wir machen alle mal harmlose Dummheiten. Bei ihm war das aber was ganz anderes. Das war Kalkül, das weißt du…und dei nächste kommt bestimmt“ Mit der Einstufung der Nacht mit dem Angeklagten im „Corner“ durch V. B. als „harmlose Dummheit“ hatte die Nebenklägerin mittels ihrer Beschwichtigungen ihr Ziel erreicht, ihn von der endgültigen Beendigung ihrer Beziehung abzuhalten. Weiter schrieb die Nebenklägerin um 16:32 Uhr: „Ich verspreche dir, dass ich mir ernsthaft Gedanken mache…vielleicht brauch ich da aber noch ein paar (freie) Tage“ „Und ich hab Angst vor morgen“ „Mach dir nicht so viele Gedanken um mich…lieber um dich und uns das war so schön gestern Abend mit dir zu schreiben“ Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen B. (siehe oben) ergibt sich, dass die Nebenklägerin den V. B. vor dieser Kommunikation nun auch über das von ihr angegebene Erlebnis vor dem „Corner“ informiert und V. B. seinerseits gemeinsam mit dem Zeugen F. beschlossen hatte, den Abend im „Corner“ der Hausleitung zu melden. Die Nebenklägerin gab sich in der Kommunikation zwar noch unentschlossen. Aus dem kurze Zeit später um 17:55:54 Uhr durch sie erfolgten heimlichen Mitschnitt des Skype-Telefonats mit dem Angeklagten (siehe sogleich unten) zieht die Kammer aber den Schluss, dass die Nebenklägerin spätestens zu dem Zeitpunkt, als V. B. ihr mitgeteilt hatte, dass er und F. fest entschlossen waren, den ihnen bekannten Vorfall notfalls auch ohne ihre Zustimmung der Hausleitung zu melden, aber noch vor dem Mitschnitt bereit war, sich dem Willen von B. und F. zu beugen. Sie war nun bereit, die Hausleitung in Kenntnis zu setzen und wollte ihrer Aussage zufolge mit dem heimlichen Mitschnitt „Beweise gegen den Angeklagten sammeln“. Den Mitschnitt des Skype-Telefonats übermittelte die Nebenklägerin sodann auch dem Zeugen B., wie dieser glaubhaft berichtete. Wie B. glaubhaft weiter berichtete (siehe oben), informierte er im Einverständnis mit der Nebenklägerin noch am gleichen Abend den gemeinsamen Vorgesetzten POR R.. POR R. informierte, wie dieser übereinstimmend glaubhaft ausgesagt hat (dazu unten), am nächsten Tag, dem 17. November 2021, etwa gegen 19:30 Uhr die Landespolizeipräsidentin, nachdem er selbst zuvor mit der Nebenklägerin telefoniert hatte. c) Die Aussage der Schwester der Nebenklägerin, A. B. sowie die WhatsApp-Kommunikation der beiden Schwestern Die Zeugin A. B. sagte aus, dass die Nebenklägerin und sie sich am Samstag, dem 13. November 2021, erstmals nach dem Vorfall gegen 17:30 Uhr bei einer Familienfeier im Haus ihres Vaters wiedergesehen hätten. Die Nebenklägerin sei an dem Tag sehr reserviert gewesen. Auffällig sei gewesen, dass sich die Nebenklägerin häufig in ihr altes Kinderzimmer zurückgezogen habe. Darauf angesprochen habe die Nebenklägerin angegebenen, dass es ihr nicht so gut ginge. Sie – die Zeugin – habe gemerkt, dass ihre Schwester etwas bedrücke, sie habe dem aber nicht so viel Bedeutung beigemessen und es auf den „Kater“ ihrer Schwester vom Alkoholkonsum in der vorangegangenen Nacht geschoben. Sie habe nämlich davon gewusst, dass ihre Schwester in der Nacht zuvor „unterwegs“ gewesen sei. Am Montag, dem 15. November 2021, habe sie von ihrer Schwester davon erfahren, dass sie mit dem Angeklagten in der Nacht vom 12. auf den 13. November 2021 „aktiv rumgeknutscht“ habe. Jetzt wolle sie – die Nebenklägerin – den Angeklagten aber „abservieren“. Weiter sagte die Zeugin A. B. glaubhaft aus, erst bei einem Familienessen am 20. oder 21. November 2021 von der Nebenklägerin weitere Details zu der Nacht am 13. November 2021 erfahren zu haben. Sie – die Nebenklägerin – habe ihr in der Küche bei ihrer Mutter in einem längeren Gespräch berichtet, dass sie den Vorfall bereits bei der Landespolizeipräsidentin angezeigt habe, damit so etwas nicht nochmal passiere. Die Nebenklägerin habe erzählt, dass sie – gemeint war der Angeklagte und die Nebenklägerin – sehr viel getrunken und sich auch geküsst hätten. Erst als sie – die Zeugin – ein paar Mal nachgehakt habe, habe ihr die Nebenklägerin unter Tränen berichtet, was draußen vor dem „Corner“ passiert sei. Der Angeklagte habe „ihre Hand genommen, an seinen Schwanz gehalten und gepisst“. Daraufhin habe sie – die Zeugin – ihre Schwester in den Arm genommen und nicht weiter nach Details gefragt. Sie – die Zeugin – habe die Nebenklägerin auch gefragt, ob sie da nicht einfach hätte „Nein“ sagen können, worauf die Nebenklägerin geantwortet habe, dass es halt der IdP sei, bei dem man nicht einfach „Nein“ sagen könne. Bis heute sei die Verfassung der Nebenklägerin schlecht. Sie sei im Gegensatz zu früher sehr sensibel, zurückgezogen und nah am Wasser gebaut. Die Aussage der Zeugin A. B. bewertet die Kammer als glaubhaft. Sie hat auf die Kammer authentisch gewirkt und die einzelnen Zusammenhänge der stattgefundenen Kommunikation mit der Nebenklägerin zutreffend eingeordnet. Die Aussage der Zeugin, dass sie zunächst nur von „Knutschen“ ihrer Schwester mit dem Angeklagten im „Corner“ gewusst habe, werden durch die in die Hauptverhandlung eingeführte WhatsApp Sprachnachricht der Nebenklägerin an die Zeugin A. B. vom 15. November 2021 um 23:03 Uhr bestätigt. Darin teilte die Nebenklägerin ihrer Schwester folgendes mit: Also, dann versuch ich des jetzt mal irgendwie zu beschreiben. Ähm, ich war ja da an dem Freitag fort, hab ich dir ja erzählt, mit dem IdP, zu zweit, was ne total beschissene Idee war irgendwie im Nachhinein und total kacke, weil ich bekomm seither andauernd WhatsApp und ich glaub, er will da irgendwie mehr. Ich hab irgendwie so’s Gefühl, er will in die Kiste. Des will ich aber definitiv nicht und ähm, es lief an dem Abend so auch nicht mehr. Ähm, der V. hatte mich ja am Samstag dann angeschrieben und dem ging‘s ja richtig dreckig und dem gings wirklich richtig dreckig. Ich hab ihn heute gesehen im Geschäft und wir ham ziemlich lang gesprochen und ich glaub schon... also ich möcht ihn nicht mit Markus (gemeint ist der Ex-Freund von A. B.) vergleichen, aber ich glaub, er (gemeint ist V. B.) ist von der Art her en ehrlicherer und en bedachterer und en ja, also bedachterer Mensch, also, ja ähm, vielleicht des falsche Wort…aber, ähm, er reflektiert ganz ganz viel und er kann sich super gut in andere Menschen reinversetzen und wägt eigentlich auch alle Möglichkeiten ab und egal, was ich jemals bei ihm angesprochen hab, des hat er schon durchdacht gehabt und ich denk ja auch echt viel und…und ja. Deswegen glaub ich, dass er... also der ist kein Arschloch, überhaupt gar nicht und des hat den wirklich mitgenommen und er hat gesagt, des hat irgendwas verändert, des hat irgendwas mit ihm gemacht. Ähm, er kannte des so von sich gar nicht mehr und ich, klar, ich weiß jetzt nicht, was du denkst, was du denkst, wenn ich dir des jetzt erzähl, aber er hat gesagt, dass er schon am Überlegen war, ob des die richtige Entscheidung war oder, ob er sich nicht vielleicht trennen soll und er weiß im Moment grad gar nichts. Auf der einen Seite würde er den Schritt gern gehen, aber ihm ist, ja, ihm ist einfach so viel durch diesen Abend klargeworden, weil er mit seiner eigenen Reaktion, was des so in ihm auslöst, überhaupt nicht gerechnet hätt. Er hätt niemals gedacht, dass ihm des so viel ausmacht. Er hätt niemals gedacht, dass ihn das so mitnimmt und ähm, da hat er dann sich reflektiert und ja. Letztendlich keine Ahnung, ich, ich weiß es nicht. Er hat gesagt, er weiß, er muss da ne Entscheidung treffen, er weiß im Moment grad aber gar nichts. Er hat nur gemerkt, dass des irgendwie mehr ist, wie er sich eigentlich eingestanden hat und gedacht hätt. Ich glaube nicht, dass es en Arschloch ist, der mir jetzt einfach nur wieder Hoffnungen machen möcht und mich hinhalten will. Des glaub ich wirklich nicht. Ich bin aber trotzdem vorsichtig und, ähm, ja keine Ahnung er hat mich auch heute gefragt, weil ich ihm gesagt hab, ich hab mit dir drüber gesprochen über die ganze Geschichte. Er hat mich heut gefragt, was du über ihn denkst, ob du denkst, dass er ein Arschloch sei und... ja... Ich hab dann gesagt, ne ich hab halt mit dir drüber gesprochen und du bist halt immer recht ehrlich und direkt zu mir und da bin ich dir auch dankbar für und ähm, ja und hab ihm halt auch gesagt, dass ich ja grundsätzlich als Single und nach seiner Entscheidung machen kann, was ich möcht und ich hab ihm ja alles erzählt von diesem Abend. Okay, sagen wir mal, fast alles. Ich sag das jetzt dir, aber bitte trag das nicht weiter. Ich hab da ja schon aktiv auch mit dem rumgeknutscht, ja, wenn du das so willst. Das wars aber auch. Aber der hat mir Dinge erzählt, das war wirklich abschreckend. Also so seine Vorlieben und Zeug, wo ich gedacht hab, hey ich will aus der Situation raus und ich hatte wie so Wurzeln an den Füßen und konnte nicht und hab dann immer Gedanken im Hinterkopf gehabt: „Hey, das ist der Inspekteur auf den bist du angewiesen und jetzt hängst du in dieser Scheiße drin und du kommst da nicht mehr raus. Du kannst ihn nicht vor den Kopf stoßen, weil es dienstlich irgendwie weitergehen muss“. Also so klar war ich schon noch und das ist gerade im Moment echt mein riesiges Problem. Ich möcht am Mittwoch mit ihm sprechen... und…..boah das ist so scheiße. Ich hoff einfach, dass der da auch mit einen Haken dransetzen kann und sich da nicht auf den Schlips getreten fühlt, wenn ich des vor ihm ansprech und mir da eins reindrücken möcht auch dienstlich, weil er ist einfach... des ist der höchste Polizeibeamte im Land und letztendlich wenn der... ja ich sag mal, wenn ich es da verkack, dann wars das…aber ich möchte nicht und der schreibt mir wie gesagt seit Freitag immer WhatsApp und alles und ich glaub der will des auch fortführen. Ich glaub auch, der will mich in die Kiste bringen und ganz ehrlich und des will ich absolut nicht. Ich find‘s widerlich. Der hat mir Dinge erzählt, A., das kann ich dir jetzt gar nicht sagen. Das ekelt mich so. Der hat zum Teil auch Sachen gemacht.....ja. Ich hab zum V. gesagt, ich erzähl ihm des. Ich hab ihm die Nachrichten geschickt, aber…nicht komplett alle und weil ich auch ihn irgendwie ein bisschen schützen wollte und auch mich und es ist einfach so eklig zum Teil des kannst du dir gar nicht vorstellen. Ähm, ich hab jetzt vorm V. en total schlechtes Gewissen, weil ich zu ihm gesagt hab, ich bin ehrlich und ich schick ihm des und des ist so ein lieber und sensibler Mensch. Egal, was er da macht mit sich nicht entscheiden können. Der ist so grundehrlich und aufrichtig und ich lüg ihn eigentlich jetzt so an, indem ich ihm verheimlich, dass ich da auch aktiv war und da rumgeknutscht hab und natürlich hab ich da mitgemacht. Des war halt einfach so an diesem Abend. Und ich hab zu ihm aber nur gesagt, dass er mich geküsst und nur kurz und ich das nicht erwidert hab, aber auch nicht „Nein“ gesagt habe. Ja, ich hab ihm zwar schon erzählt, was war, aber irgendwie halt nur so die halbe Wahrheit. Mich frisst des schlechte Gewissen grad im Moment echt auf. Da würde ich zu Einem wissen: Würdest du ihm des komplett erzählen oder würdest du des einfach verschweigen, selbst wenn er jetzt irgendwann, auf Grund seiner Gefühle, ich weiß es nicht, ne andere Entscheidung treffen sollte. Ich mal mir da nichts aus, ich mach mir da jetzt auch keine Hoffnung aber, wenn das so sein sollte: Glaubst du, des ist wichtig, dass er des, was an diesem Abend war, komplett erfährt oder ähm, hat ihn des eigentlich nichts anzugehen und des wär trotzdem ok und zum Zweiten: Was ist, wenn er sich jetzt wirklich dafür entscheidet, zu gehen, meinst du... also mir persönlich wäre des eigentlich völlig scheiß egal mit Alter oder sonst was des ist (gemeint ist der Altersunterschied zwischen der Nebenklägerin und V. B..) ... Jedes Mal wenn ich bei ihm bin, fühl ich mich wohl ...(lacht) ich hab grad schon wieder in der Pause gelesen, jedes Mal, wenn ich bei ihm bin, fühl ich mich total wohl und einfach gut und aufgehoben und da ist mir des eigentlich egal, was andere denken, aber dann denke ich an den Altersunterschied und des ist des einzige, was mich so hemmt und dann denk ich wieder, man verurteilt mich. Des wär so meine zweite Frage: Glaubst du des ist en Problem?“ In der Nachricht räumte die Nebenklägerin nach der Bewertung der Kammer ein, dass sie bei den Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten im „Corner“ aktiv mitgemacht hat. Sie spricht aber auch den Wendepunkt aus ihrer Aussage in der Hauptverhandlung an. Bedeutsam ist, dass die Nebenklägerin gegenüber ihrer Schwester zum Ausdruck brachte, jetzt doch wieder die Hoffnung zu haben, V. B. als ihren Lebenspartner für sich gewinnen zu können und dass sie V. B. bei ihren Mitteilungen an ihn über den Abend im „Corner“ schonen wollte. Beide Punkte bewertet die Kammer als zutreffend. Hierauf schrieb die Zeugin A. B. von 23:09 bis 23:12 Uhr: „Ne denke nicht, dass er ein arsch ist. Aber wenn er jetzt sagt, dass er vielleicht seine Frau verlassen will und es aber nicht tun wird, weil er „nicht kann“…dann wird er zum arsch. Er soll für sich selbst rausfinden was er will und das mit Konsequenz durchziehen“ „Höchster Polizeibeamter im Land? – ALTER du idiot“ „Ich hoffe für dich, dass er mit nem Korb umgehen kann“ „Also alles was an dem Abend passiert ist. Klar hast du dein Teil dazu Die Nebenklägerin schrieb um 23:12 Uhr: „Meinst du da ist ne Gefahr da, dass der IdP was weiter trägt? Oder denkst du das ist ihm das zu heikel wegen seiner Position?“ A. B. antwortete um 23:12 Uhr: „Also alles was an dem Abend passiert ist. Klar hast du dein Teil dazu beigetragen“ zugleich schrieb die Nebenklägerin um 23:12 Uhr: „Aber er (gemeint ist V. B.) weiß nicht alles und ich hab jetzt ein wenig ein schlechtes Gewissen nicht 100% ehrlich zu voll(k)er zu sein“ Zum Thema V. B. schrieb A. B. zwischen 23:25 Uhr und 23:29 Uhr: „Sag ihm nochmal ganz klar und auch „lieb“, dass er für sich jetzt rausfinden muss welchen Weg er gehen will…und so lange er das nicht weiß musst du leider für dich nach vorne blicken“ „Vielleicht ein guter Zeitpunkt jetzt wenn er eh mit dem Kopf und Herz so gefordert ist“ „(…) ne Entscheidung muss her und bis dahin ein kontaktabbruch“ anschließend brachte die Nebenklägerin zum Ausdruck, dass sie der Auffassung ihrer Schwester zustimme, brach den Kontakt zu V. B. aber nicht ab.. Nach Übersendung eines Bildes des Angeklagten, schrieb die Nebenklägerin um 00:06 Uhr: „Denke er (gemeint ist der Angeklagte) hätte mehr zu verlieren wenn das rauskommt“ woraufhin A. B. um 00:06 Uhr antwortete: „Stilvoll abservieren…schnell“ und der Nebenklägerin zwischen 00:07 Uhr und 00:09 Uhr weiter riet: „Sag ihm (gemeint ist der Angeklagte) doch einfach auch, dass du gefühlstechnisch in was anderem hängst und daher das erst recht nicht hätte passieren sollen.“ „Du Zuviel getrunken hast..das jetzt auch nicht weiter thematisieren willst. Wir sind beide erwachsen und wissen es gehören zwei dazu…aber ja der Alkohol hat natürlich sein Teil dazu beigetragen. War ein cooler Abend – danke dafür, aber ja, ich würde mich freuen, wenn wir einfach auf kollegial professioneller Ebene weitermachen können“ Um 00:08 Uhr teilte die Nebenklägerin ihrer Schwester in einer weiteren Sprachnachricht mit: „Ich hab voll Schiss, dass, wenn der mir eins auswischen will, dass er dann das nicht nur dienstlich macht, sondern vielleicht auch zum V. geht, wenn der des irgendwie mitkriegt, weil er und der V., die kennen sich.“ woraufhin A. B. zwischen 00:09 Uhr und 00:10 Uhr antwortete: „Soll er doch. V. weiß es ja. „Als ob der das rum posaunt. Der fühlt sich sicher, deswegen wagt er das alles“ Zu den ihr vorgehaltenen Sprach- und Textnachrichten gab die Zeugin A. B. glaubhaft an, dass das Hauptanliegen ihrer Schwester in diesem Zeitraum ihrem Empfinden nach V. B. gewesen sei. Der zweite Teil der Kommunikation zwischen ihnen sei die Beendigung des begonnenen Verhältnisses ihrer Schwester zum Angeklagten gewesen. Sie habe die bis dahin stattgefundene Kommunikation vom Schwerpunkt her eher auf V. B. bezogen. d) Die Aussage des Zeugen EPHK F. Der Zeuge EPHK D. F. sagte aus, dass er am 15. November 2021 von seinem Kollegen V. B. angerufen und um freundschaftlichen Rat gebeten worden sei, da es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach einem Personalgespräch vom 12. auf den 13. November 2021 zu „sexuellen Übergriffen“ von Seiten des IdP gekommen sei. Dieser habe die Nebenklägerin an sich gezogen, sie geküsst und mit ihr „geknutscht“, wobei er dabei keine körperliche Gewalt ausgeübt, die Nebenklägerin sich aber nicht getraut habe, „Nein“ zu sagen. B. habe der Nebenklägerin zwar versprochen gehabt, dies für sich zu behalten, was er – B. – aber aufgrund der zumindest disziplinarrechtlichen Grenzüberschreitung des Angeklagten und der damit einhergehenden großen emotionalen Belastung für die Nebenklägerin nicht habe einhalten können. Sie seien zunächst so verblieben, dass B. nochmals mit der Nebenklägerin sprechen solle, um diese davon zu überzeugen, den Sachverhalt zumindest dem gemeinsamen Vorgesetzten POR R. zu melden. Am Folgetag, dem 16. November 2021, habe er in einem weiteren Telefonat von B. weitere Details zu dem Abend erfahren. Außerhalb des „Corner“ habe der Angeklagte an einem Hauseingang sein Glied aus der Hose geholt und angefangen, zu urinieren. Währenddessen habe er die Hand der Nebenklägerin genommen und sie an sein Glied geführt. Nach diesen weiteren Informationen habe er seinem Kollegen B. gesagt, dass unbedingter Handlungsbedarf bestünde, da mindestens der Anfangsverdacht einer schwerwiegenden Straftat vorliege und sie einer Strafverfolgungspflicht unterlägen. Er und B. seien sich – notfalls auch ohne Zustimmung der Nebenklägerin – einig gewesen, dass ein Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet werden müsse und die Vorgesetzten POR R. und Dr. ... informiert werden müssten. B. sollte vorab aber nochmals das Gespräch mit der Nebenklägerin suchen, um diese von einer eigenständigen Meldung des Vorfalls zu überzeugen. Nachdem die Nebenklägerin bereit gewesen sei, den Vorfall öffentlich zu machen, habe er am Abend mit dieser in seiner Funktion als psychosozialer Berater telefoniert. Er habe auch Fragmente des aufgezeichneten Skype-Telefonats angehört. In der Folge habe er sich um eine psychologische Betreuung der Nebenklägerin gekümmert und sie zu dem Gesprächstermin bei Frau Dr. ... am 18. November 2021 begleitet. Die Aussage des Zeugen EPHK F. bewertet die Kammer als glaubhaft. e) Die Aussage des Zeugen POR B. R. Der Zeuge POR R. berichtete, dass er am Abend des 16. November 2021 von seinem Mitarbeiter, V. B., per WhatsApp um dringenden Rückruf gebeten worden sei. Er habe diesen dann zurückgerufen, wobei B. ihm – ersichtlich aufgewühlt – in Abstimmung mit der Nebenklägerin erste Informationen gegeben habe. Er habe erfahren, dass das Personalgespräch zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in einer Gaststätte geendet habe, wo es zum Austausch von Zärtlichkeiten und „sexuellen Übergriffen“ von Seiten des Inspekteurs gekommen sein soll. Hierbei habe B. mehrfach erwähnt, dass die Nebenklägerin befürchte, ihre Karriere sei beendet, wenn diese Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden. Seine direkte Frage, ob es auch zur Penetration bzw. Vergewaltigung gekommen sei, habe B. verneint. B. habe darum gebeten, dass er – B.R. – die Nebenklägerin zunächst nicht anrufe, da diese emotional nicht zu einem Gespräch in der Lage sei. Er – der Zeuge B. R. – habe an dem Abend gegen 22:30 Uhr noch seinen Mitarbeiter, EPHK F., der von dem Vorfall durch V. B. bereits in Kenntnis gesetzt worden war, in dessen Funktion als psychosozialer Berater kontaktiert, um eine psychologische Betreuung der Nebenklägerin in die Wege zu leiten. Am nächsten Tag, dem 17. November 2021, habe er gegen 16:00 Uhr mit der Nebenklägerin etwa eine Stunde lang telefoniert. Es sei dieser erkennbar schwer gefallen, über den Abend zu sprechen. Sie habe während des Gesprächs mehrfach geweint und mitgeteilt, dass sie viel Alkohol getrunken habe, der Abend nicht so verlaufen sei, wie gedacht und es „Übergriffe“ vom Inspekteur dergestalt gegeben habe, dass es auf dessen Initiative zu Zärtlichkeiten gekommen sei und sie gegen ihren Willen „den Schwanz des IdP beim Pinkeln“ habe halten müssen. Sie sei dabei angeekelt gewesen und habe nicht gewusst, wie sie sich aus der Situation befreien könne. Dann habe sie gesagt, dass ihr kalt sei und zeitnah darum gebeten, dass sie heimwolle. Da sie ihrer Karriere nicht habe schaden wollen, habe sie sich aus Angst nicht getraut, „Nein“ zu sagen. Von einem eigenen aktiven Handeln oder einverständlichen Zärtlichkeiten habe die Nebenklägerin nichts berichtet. Die Nebenklägerin habe ihm – dem Zeugen – auch die heimliche Tonaufnahme des Skype-Telefonats übersandt, wobei er gleich gewusst habe, dass strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten im Raum stünden. Nach Anhören der Tonaufnahme habe er keine Zweifel mehr gehabt, dass die Vorwürfe der Nebenklägerin stimmen. Er habe dann nochmals mit der Nebenklägerin telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er die Landespolizeipräsidentin informieren werde, was er sodann etwa gegen 19:30 Uhr auch getan habe. Diese habe sich dann um den weiteren Fortgang gekümmert. Die Nebenklägerin habe sich in Abstimmung mit ihm – dem Zeugen – für den Rest der Woche krankgemeldet, da sie sich aus Angst, Scham und Ekel außerstande gesehen habe, dem Angeklagten persönlich gegenüberzutreten. Die Aussage des Zeugen POR R. hielt die Kammer für glaubhaft. Die Kammer hatte aufgrund seiner objektiven Schilderung keinen Zweifel daran, dass er zutreffende Angaben gemacht hat. 7. WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit der Nebenklägerin Weiter wurde die WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit der Nebenklägerin in die Hauptverhandlung eingeführt. Daraus geht hervor, dass die Nebenklägerin mit dem Angeklagten vom 12. November 2021 um 19:24 Uhr bis zum 15. November 2021 um 22:37 Uhr kommuniziert hat. Ab dem 17. November 2023 blieben die Nachrichten des Angeklagten an die Nebenklägerin von ihrer Seite aus unbeantwortet. Im Wesentlichen kommunizierten die beiden wie folgt: Die Nebenklägerin übersandte dem Angeklagten am 12. November 2021 um 23:15 Uhr ein Bild, auf welchem zwei volle Rotweingläser à 0,2 Liter und ein volles Weizenglas mit einer Packung Erdnüssen und weiteren „Knabbersachen“ zu erkennen sind. Aus den Gesamtumständen schloss die Kammer, dass dieses Bild kurz nach Beginn des Aufenthalts im „Kraftpaule“ übersandt worden ist. Sodann schrieb die Nebenklägerin am 13. November 2021 um 04:48 Uhr: „Bin gut zu Hause angekommen J“ Der Angeklagte antwortete am 13. November 2021 zwischen 06:49 Uhr und 18:48 Uhr: „(…)“ „K. (so richtig geschrieben?) danke für den schönen Abend! War wild und schön! Du nah, fühlt sich gut an!“ „(…)“ woraufhin beide noch bis 22:59 Uhr – belanglos – hin und her kommunizieren. Am 14. November 2021 schrieb der Angeklagte zwischen 19:06 Uhr und 19:34 Uhr: „Hey K., bist du vollends gut durchs Wochenende gekommen ... bin mir nicht mehr ganz sicher, wie wir am Freitag verblieben sind ... war ein bisschen abgelenkt ... aber würde, um eine peinliche Sekunde zu vermeiden, sehr gerne auch dienstlich beim „Du“ zu bleiben ... gibt als Mann deutlich schlimmeres, als mit einer aufregenden und schönen Frau per Du zu sein ...… LG A. (…)“ Darauf antwortete die Nebenklägerin zwischen 20:09 Uhr und 20:15 Uhr: „War ein heftiges WE (gemeint ist: Wochenende). Die „Nachtschichten“ bin ich nicht mehr gewöhnt. Bin ziemlich platt und müde…“ Es folgte weitere gegenseitige – im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante – Kommunikation bis um 20:49 Uhr an diesem Tag. Am 15. November 2021 kommunizierten der Angeklagte und die Nebenklägerin ab 08:51 Uhr. Um 21:08 Uhr schrieb die Nebenklägerin: „Hey, ich war vorhin noch unterwegs, einkaufen. .. Dachte, wir könnten uns vielleicht am Mittwoch im Anschluss an die TSK nochmal zusammen setzen?! Dir auch noch einen schönen Abend. LG K. ..“ Die gegenseitige Kommunikation endete um 22:37 Uhr mit einer Nachricht der Nebenklägerin: „Danke, n8! (Gemeint ist: Gute Nacht!) ..“ Am 16. November 2021 rief der Angeklagte die Nebenklägerin via Skype an (siehe oben). Am 17. November 2021 schrieb der Angeklagte um 09:43 Uhr: „Hey du Arme, ich habe gehört, du bist krank ... hoffe, es ist nichts schlimmes? ... werd schnell wieder gesund! Hatte mich sehr gefreut, dich heute und morgen zu sehen...dir einfach gute Besserung ... LG A.“ Die weiteren einseitig gebliebenen Nachrichten des Angeklagten mit der Nebenklägerin waren von Sorgen wegen der Krankschreibung der Nebenklägerin ab dem 17. November 2021 geprägt, zu deren näherem Hintergrund sich der Angeklagte erkundigte und sich verwundert darüber zeigte, dass die Nebenklägerin sämtliche Nachrichten unbeantwortet ließ. Am 19. November 2021 schrieb der Angeklagte zwischen 11:28 Uhr und 11:56 Uhr: „Dann lass ich es jetzt mit Versuchen mit dir zu kommunizieren. Weiß nicht was seit unserem letzten Gespräch per Skype passiert ist, aber es muss durchaus gravierend sein. Kann daher jetzt nur hoffen, dass es dir gut geht und dir nicht schlimmeres zugestoßen ist oder du ernsthaft erkrankt. Hoffe einfach, dass wir uns kommende Woche sehen uns dann austauschen können. Freu mich tatsächlich drauf. Du kannst mich gerne noch auf dem Handy anrufen. Für eine Nachricht wäre ich dir sehr verbunden. Tatsächlich kann ich mir die Nichtkommunikation nicht erklären. Fühl mich mit der Situation sehr unwohl und wäre die für eine Antwort Mega dankbar! LG A.“ Aus dieser Kommunikation schließt die Kammer, dass der Kommunikationsabbruch durch die Nebenklägerin erst nach dem Skype-Telefonat am 16. November 2021 erfolgte. 8. Die Aussagen der Zeugen A. D. und J. B. sowie die WhatsApp-Kommunikation des Zeugen D. mit dem Angeklagten Der Zeuge A. D., der sich nach Beginn der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache an die Justiz gewandt hatte, hat Folgendes ausgesagt: Er habe von September 2018 bis März 2022 eine Liebesbeziehung mit der Polizeibeamtin im höheren Dienst, J. B., geführt. Sein Beziehungsvorgänger sei der Angeklagte gewesen. Im Juni 2019 habe er im IPad seiner Freundin beim Spionieren Nacktbilder des Angeklagten und zwei Videos, bei denen dieser uriniert habe, einmal in einem Gebüsch und einmal auf der Toilette, gefunden. Die Bilder habe der Angeklagte der J. B. im Juni 2019 geschickt, die Videos vermutlich in deren Beziehungszeit, die von Mai bis September 2018 gegangen sei. Weitere Einzelheiten zum Gegenstand der zwei Videos, insbesondere, ob er von seiner ehemaligen Partnerin J. B. konkret von einem bestehenden „Fetisch“ des Angeklagten für „Urinsex“ berichtet bekommen habe, wusste der Zeuge D. nicht. Er habe aber einen bestehenden „Fetisch“ des Angeklagten, sich nackt und/oder beim Urinieren zu zeigen, aufgrund der von ihm angesehenen Bilder angenommen. Bestritten hat er, die Bilder und Videos auf ein eigenes Speichermedium kopiert und mitgenommen zu haben. Auf weitere Fragen hierzu hat er sich aufgrund § 202a StGB auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Die Zeugin J. B., Polizeibeamtin im höheren Polizeivollzugsdienst im Innenministerium Baden-Württemberg, sagte aus, sie habe von Mai bis September 2018 eine intime Beziehung mit dem Angeklagten geführt, in der man aber nicht bis zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten einvernehmlich Zärtlichkeiten wie körperliche Nähe, Küsse und Händchenhalten sowie gegenseitig intime (Nackt-)Bilder von sich ausgetauscht. Sie habe die Nacktfotos vom Angeklagten „sehr gerne entgegengenommen“ und es als ein „Zeichen großer Vertrautheit und Verbundenheit“ gewertet und es „wunderschön“ gefunden. Der Angeklagte habe nie in ihrer Anwesenheit vor ihr uriniert, sie habe dies auch nicht vor ihm getan. Der Angeklagte habe sie auch niemals darum gebeten. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, jemals mit ihm über eine von ihm geäußerte Vorliebe hierfür gesprochen zu haben. Konkret an Bilder oder Videos, die den Angeklagten beim Urinieren gezeigt hätten, habe sie jedenfalls keine Erinnerung. Mit dem Zeugen D., der insbesondere während ihrer Beziehung sehr eifersüchtig gewesen sei, führe sie einen „Beziehungskrieg“ um den gemeinsamen, bei ihr lebenden Sohn. Mit D. kommuniziere sie derzeit nur noch über ihren Anwalt. D. habe ihr mehrfach gedroht, die Bilder, die den Angeklagten nackt zeigen, zu veröffentlichen. Sie sei dem Angeklagten nach wie vor freundschaftlich, aber nicht intim zugetan. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen D. aufgrund seines Falschbelastungsmotivs und seiner ersichtlichen Eifersucht auf den Angeklagten nur insoweit für glaubhaft, als seine Aussage durch weitere Beweisanzeichen belegt wird. Das ist vorliegend aber bezüglich der zwei Videos, die den Angeklagten urinierend zeigen und die der Angeklagte der J. B. übersandt hat, der Fall: Durch die in die Hauptverhandlung eingeführte WhatsApp-Kommunikation des Zeugen D. mit dem Angeklagten vom 04. Juli 2019 wird nämlich belegt, dass es diese Videos, die der Angeklagte der J. B. übersandt hat, tatsächlich gab, weil der Angeklagte den Zeugen darin um deren Löschung bittet. Nach dieser Bitte um Löschung schrieb der Zeuge dem Angeklagten am 04. Juli 2019 um 17:09 Uhr „von Videos (des Angeklagten) beim Pissen“. Der Angeklagte bat danach ein weiteres Mal, dass der Zeuge „die Bilder löschen solle“. Die in der Kommunikation vom Zeugen D. angesprochenen und vom Angeklagten unwidersprochen gebliebenen „Uriniervideos“ wurden nicht sichergestellt, ihr genauer Inhalt ist der Kammer ebenso unbekannt wie die Umstände ihrer Übersendung. Dennoch hat der Angeklagte die Existenz der beiden Videos in der WhatsApp-Kommunikation nach der Bewertung der Kammer ausreichend bestätigt. Der Gegenstand der zwei Videos und deren Übersendung durch den Angeklagten an J. B., mit der der Angeklagte eine Affäre führte, ist nach der Bewertung der Kammer ein Beweisanzeichen dafür, dass beim Angeklagten eine Neigung zur Verknüpfung von Urin und sexueller Betätigung vorliegen kann. Positiv feststellen kann die Kammer dies aber nicht, weil die Videos und der Kontext ihrer Übersendung im Einzelnen nicht bekannt sind. Die Aussage von J. B., sie erinnere sich an die beiden Videos nicht, hat die Kammer demgegenüber nicht überzeugt, vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass es die zwei Videos gab. 9. Alkoholkonsum und Alkoholisierungsgrad der Nebenklägerin Die Nebenklägerin gab an, sich nicht zu erinnern, wie viel an Sekt sie im Innenministerium getrunken habe. Sie wisse nur, dass ihr Glas „gefühlt immer voll“ gewesen sei, der Angeklagte ihr stets nachgeschenkt und er im Skype-Telefonat geäußert habe, dass insgesamt sechs Flaschen Sekt getrunken worden seien. An ihre Getränke im „Kraftpaule“ habe sie keine konkrete Erinnerung mehr, die von ihr in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung angegebenen zwei Gläser Rotwein seien sicher richtig. Im „Corner“ habe sie entweder Rum-Cola oder Jacky-Cola getrunken. Sie habe damals wie jetzt 60 kg gewogen und abgesehen von einer Brezel und im „Kraftpaule“ ein paar Knabbersachen am 12. November 2021 nichts gegessen. Eine Bestätigung der von der Kammer festgestellten Gesamtmenge des im Innenministerium am 12. November 2021 konsumierten Sekts fand die Kammer in Übereinstimmung mit den Angaben der Nebenklägerin in den von Seiten des Angeklagten in dem Skype-Telefonat getätigten Äußerungen: „(…) ich hab an dem Tag drauf glaub ich sechs Flaschen Sekt ausgeräumt.“ „Sechs. Sechs. Ich bin nämlich am Samstag rein und hab gedacht: Ja komm, die musst du jetzt aus dem Schrank holen bevor irgendeiner meint, den Schrank versehentlich auf der falschen Seite aufzumachen und habe sie artig unten im Keller im Glascontainer entsorgt, die sechs Flaschen Sekt.“ Der Zeuge KD B. gab glaubhaft an, dass die Nebenklägerin während seiner Anwesenheit im Innenministerium sicher drei Gläser Sekt à 0,1 Liter und im „Kraftpaule“ zwei Gläser Rotwein à 0,2 Liter getrunken habe. Letzteres deckt sich mit der in die Hauptverhandlung eingeführten Getränkerechnung der Gaststätte „Kraftpaule“, die neben den Getränken des Angeklagten und denen von KD B. zwei Gläser Rotwein ausweist. Die Zeugin P.-Z. gab glaubhaft an, dass die Nebenklägerin zwei Havana-Cola mit je 40 Milliliter an 40%-igem Havana-Rum, Cola und Limettensaft im „Corner“ getrunken habe. Die Kammer schließt hieraus, dass die Nebenklägerin im Innenministerium sicher 0,3 Liter Sekt mit zwölf Volumenprozent an Alkohol, im „Kraftpaule“ 0,4 Liter Wein – wobei sie sich jeweils auf die Aussage des Zeugen B. stützt – und im „Corner“ – entsprechend der Aussage der Zeugin P.-Z. - insgesamt 80 ml Rum mit 40 Volumenprozent an Alkohol zu sich genommen hat. Es ist durchaus möglich, dass die Nebenklägerin im Innenministerium deutlich mehr als 0,3 Liter Sekt getrunken hat. Mangels Trinkmengenangaben insbesondere von ihr hierzu gibt es dafür aber keine konkreten Anhaltspunkte. Hieraus ergibt sich nach der Widmark-Formel mit einem Reduktionsfaktor bei der Nebenklägerin von jeweils 0,6 ein Blutalkoholgehalt der Nebenklägerin für den Zeitraum im „Corner“ von anfangs mindestens 0,3 Promille und am Ende von 0,2 Promille bei der Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 30 % und einem stündlichen Alkoholabbauwert von 0,2 Promille plus einem einmaligen Sicherheitszuschlag beim Alkoholabbau von 0,2 Promille für den gesamten Alkoholaufnahmezeitraum. In der Kontrollrechnung ergaben sich für die Nebenklägerin anfangs 0,9 Promille und zum Schluss 1,3 Promille an Alkohol im Blut. Die Kontrollwerte ergeben sich bei der Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 10 % und einem stündlichen Alkoholabbauwert von nur 0,1 Promille ohne Sicherheitszuschlag. Aufgrund der Unschärfe der Rechnung stellte Kammer bei der Bewertung der Alkoholisierung der Nebenklägerin in erster Linie auf das Leistungsverhalten der Nebenklägerin im „Corner“ ab. Die Zeugen P.-Z. und K. gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass diese keinen betrunkenen Eindruck auf sie gemacht habe. Die von der Kammer in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera zeigen keine eindeutigen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Nebenklägerin im „Corner“ wie Schwanken, Straucheln, Stürzen oder ähnliches. Der kurzzeitig nach der Rückkehr von draußen “verloren“ wirkende Blick der Nebenklägerin und das Aufstützen ihres Kopfes auf beide Hände, die sie wiederum auf dem Tisch aufstützte, lassen sich nach der Bewertung der Kammer nicht zweifelsfrei von bloßer Müdigkeit aufgrund der fortgeschrittenen Nachtzeit nach einem vollen Arbeitstag abgrenzen. Gegen eine erhebliche Alkoholisierung der Nebenklägerin spricht, dass sie nach der Rückkehr von draußen mit Erfolg den sog. „Bierdeckeltrick“ ausführte, indem sie einen Bierdeckel leicht überstehend auf den Bartisch legte, dann mit dem Handrücken von unten dagegen schlug und sodann den dadurch eine halbe Drehung ausführenden Bierdeckel zwischen Daumen und den weiteren Fingern ergriff, wodurch sie eine beachtliche Koordinationsfähigkeit zeigte. Die Mitteilung der Nebenklägerin an den Taxifahrer, sie habe nur 50 EUR dabei, bewertet die Kammer nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung bei der Nebenklägerin. Sie erklärt sich diesen Vorgang vielmehr als Versuch der Nebenklägerin, einen günstigen Festpreis mit dem Taxifahrer zu vereinbaren. 10. Würdigung der Aussage der Nebenklägerin a) Geschehnisse im „Corner“ Die Kammer bewertet die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Wendepunkt im „Corner“, ab dem sie mit den Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten nicht mehr einverstanden gewesen sei, weil es aufgrund ihrer Ekelgefühle betreffend die sexuelle Vorliebe des Angeklagten für „Urinsex“ ihr Wunsch gewesen sei, sofort aufzustehen und zu gehen und keine weiteren Zärtlichkeiten mit ihm auszutauschen, als nicht glaubhaft. Vielmehr war die Nebenklägerin nach der Überzeugung der Kammer vom Anfang bis zum Ende der Zeit beider im „Corner“ einverstanden, mit dem Angeklagten Zärtlichkeiten auszutauschen. Die Kammer sieht den von der Nebenklägerin behaupteten Wendepunkt auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera im „Corner“ nicht. Die Kammer sieht darauf auch nicht, dass die Nebenklägerin, wie sie in der Hauptverhandlung angegeben hat, ab diesem Zeitpunkt „innerlich wie gefesselt, wie mit Wurzeln oder Steinen an den Füßen und wie gelähmt und gefangen“ gewesen sei. Vielmehr schließt die Kammer aus der Kommunikation der Nebenklägerin vom 13. November 2021 mit V. B., dass sie ihr Nichteinverständnis mit den Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten im „Corner“ nur konstruiert hat, um diesen zu beschwichtigen und das Risiko zu mindern, dass er die Beziehung mit ihr endgültig abbricht. Anschließend wollte sie ihr Ziel verwirklichen, B. als ihren Lebenspartner für sich zu gewinnen. Nach der Bewertung der Kammer ist das der Grund, warum auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera im „Corner“ kein Wendepunkt zu sehen ist, nicht einmal nach der Rückkehr beider von draußen. Die Behauptung der Nebenklägerin, ihr nach dem Wendepunkt nicht mehr vorliegendes Einverständnis mit den Zärtlichkeiten sei nur nicht nach außen hin erkennbar gewesen, bewertet die Kammer deshalb als unglaubhaft, zumal sich ihre Behauptung nicht mit ihren Initiativen zu Zärtlichkeiten nach der Rückkehr beider von draußen verträgt. Für die Würdigung der Aussage der Nebenklägerin ist weiter bedeutsam, dass sie in der Hauptverhandlung eine wesentliche Korrektur ihrer ersten polizeilichen Aussage vorgenommen hat: Der Polizeibeamte EKHK Be. fragte die Nebenklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 01. Dezember 2021: „Gab es von Ihrer Seite aus bewusste und gewollte Berührungen bei Herrn R.?“ Sie antwortete: „Nein. Es ging alles von ihm aus. Ich habe aber aus den schon mehrfach angeführten Gründen mich nicht getraut, nein zu sagen. Für Außenstehende mag der Eindruck entstanden sein, dass ich mit allem einverstanden war. Innerlich war dies aber absolut nicht so. Ich fühlte mich von ihm hintergangen und in meiner Situation als Anwärterin für den höheren Dienst ausgenutzt bzw. missbraucht.“ Die Nebenklägerin berichtigte ihre Aussage in der Hauptverhandlung dahingehend, dass sie bis zum Gesprächsthema „Urinsex“ mit dem Austausch von Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten, also Händchenhalten, Küssen, Streicheln und ähnlichem einverstanden gewesen sei. Damit hat die Nebenklägerin eine wesentliche Korrektur ihrer polizeilichen Aussage zum Kerngeschehen im „Corner“ vorgenommen. Ihrer Schwester, A. B., gegenüber hatte die Nebenklägerin bereits am 15. November 2021 mitgeteilt, dass „sie aktiv auch mit dem – gemeint war der Angeklagte – rumgeknutscht“ hätte. Dabei lässt sich auch nicht argumentieren, dass die Einverständnis-Phase im Verhältnis zu der ganzen Zeit im „Corner“ ganz unbedeutend war. Denn die Nebenklägerin hat hierzu ausgesagt, dass der Wendepunkt nicht ganz am Anfang, dass es aber möglich sei, dass er erst kurz vor dem kurzen Verlassen des „Corners“ nach draußen gewesen sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin ihre Aussage deshalb geändert hat, weil sie auf den ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Videosequenzen nicht wenige Initiativen zu Zärtlichkeiten von ihrer Seite sah und erkannte, dass damit die oben angegebene und ihr vorgehaltene Passage aus ihrer polizeilichen Vernehmung unhaltbar geworden war. Die Nebenklägerin hat somit bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Kernbereich Unzutreffendes ausgesagt. Die Kammer schließt aus, dass es sich bei der oben angegebenen Aussage der Nebenklägerin um einen Übertragungsfehler oder ein Missverständnis gehandelt hat. Denn der Zeuge EKHK Be. berichtete glaubhaft, dass die Nebenklägerin nach Beendigung ihrer Vernehmung die Verschriftlichung akribisch durchgelesen und handschriftlich mit eigenen Anmerkungen versehen bzw. korrigiert habe, in der oben angegebenen Passage habe sie nichts korrigiert. Unzutreffend war auch die Aussage der Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, dass zu Beginn im „Corner“ „Smalltalk“ gewesen, das Gespräch dann gekippt sei und er – der Angeklagte – ihr anschließend Zärtlichkeiten aufgedrängt habe; in ihrer schriftlichen Aufzeichnung zur Nacht im „Corner“ berichtete sie das Gleiche. Tatsächlich setzten die einverständlichen Zärtlichkeiten zwischen beiden aber ca. 1,5 Minuten nach der Ankunft im „Corner“ ein. Nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung soll der Wendepunkt aber nicht am Anfang der Zeit im „Corner“ gewesen sein. Die von ihr in der Hauptverhandlung berichtete Phase einverständlicher Zärtlichkeiten hat sie demzufolge in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung und in ihren schriftlichen Aufzeichnungen komplett verschwiegen. Ihrer Schwester, A. B., hat sie hingegen am 15. November 2021, also bereits zwei Wochen vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, davon berichtet. Nach der Bewertung der Kammer unzutreffend ist weiter der von der Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 1. Dezember 2021 geschilderte Gesamteindruck der Zeit im „Corner“: In der Vernehmung hat sie ausgesagt, dass der Angeklagte ihre Zwangslage als Anwärterin für den höheren Dienst ausgenutzt habe, um ihr Zärtlichkeiten aufzudrängen, mit denen sie nicht einverstanden gewesen sei und die sie über sich habe ergehen lassen und dabei wie gelähmt gewesen sei. Aus der Videoaufzeichnung im „Corner“ ergibt sich dagegen etwas Anderes: Zu sehen ist von Anfang bis Ende ein Paar, das einverständlich Zärtlichkeiten austauscht, viel miteinander spricht, immer wieder lacht und miteinander scherzt. So hat es die Nebenklägerin in entwaffnender Offenheit auch ihrer Schwester in der oben angegebenen Sprachnachricht vom 15. November 2021 berichtet, „(…) ich sage das jetzt dir, aber bitte trag das nicht weiter. Ich hab da ja schon aktiv auch mit dem rumgeknutscht, „(…) des war halt einfach so an diesem Abend“, allerdings nicht mehr dagegen in ihrer polizeilichen Vernehmung. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Nebenklägerin in der Sprachnachricht an ihre Schwester auch den Wendepunkt im „Corner“ geschildert hat, von dem die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gesprochen hat (hierzu sogleich unten). Die Kammer verkennt weiter nicht, dass ein Schwerpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung das von ihr berichtete Ereignis außerhalb des „Corner“ war und dass auch jenes Ereignis zum von der Nebenklägerin in der Vernehmung geschilderten Gesamteindruck beigetragen hat. Ein weiterer Schwerpunkt der Vernehmung, der ebenfalls mit erheblicher Bedeutung in den von ihr geschilderten Gesamteindruck eingeflossen ist, waren aber die Zärtlichkeiten im „Corner“. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin, dass sie sich mehrfach auf Erinnerungslücken berief, die für die Kammer nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar sind. So gab die Nebenklägerin an, dass sie keinerlei Erinnerung an die von ihr selbst beigesteuerten Gesprächsthemen mit dem Angeklagten im „Corner“ habe, obwohl sich aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ergibt, dass die Nebenklägerin bei Weitem die meisten Gesprächsanteile während des beinahe dreistündigen Aufenthalts in der Gaststätte hatte. Auch an die Fahrt mit der U-Bahn zum „Corner“ hatte die Nebenklägerin keinerlei Erinnerung, insbesondere nicht, ob die Zärtlichkeiten zwischen beiden bereits dort begannen. Die Kammer hält es für gut möglich, dass sich aus den von der Nebenklägerin als nicht erinnerlich benannten Gesprächsthemen ergibt, dass sie noch bis unmittelbar vor dem kurzen Verlassen des „Corner“ nach draußen nicht wie von ihr angegeben „wie gelähmt und gefangen“ war, sondern entspannt und offen dem Angeklagten ihr wichtige persönliche Dinge über sich erzählt hat. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit und der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie die auf ihrem Mobiltelefon vorhandene WhatsApp-Kommunikation zumindest mit dem Zeugen V. B. kurz nachdem die sachbearbeitende Staatsanwältin und der polizeiliche Sachbearbeiter EKHK Be. am 21. Juni 2022 ihr Büro mit einem entsprechenden Durchsuchungsbeschluss betreten hatten, wie EKHK Be. glaubhaft angegeben hat, unter dem Vorwand, sie müsse ganz dringend zur Toilette, gelöscht hat. Daraus schließt die Kammer auf ein manipulatives Verhalten der Nebenklägerin, weil sie der Überzeugung der Kammer nach bereits ihre Bitte, die Toilette aufsuchen zu dürfen, mit der Absicht geäußert hat, dort die WhatsApp- Kommunikation zu löschen. Zwar hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin den zu einem großen Teil sehr privaten und teilweise auch intimen Chatverkehr mit ihrem Beziehungspartner, V. B., nicht den Ermittlungsbehörden offenbaren wollte. Zugleich wollte sie aber ein bedeutsames Beweismittel im Verfahren den Strafverfolgungsbehörden vorenthalten, weil ihre Kommunikation mit V. B. – wie sie wusste – in einem sehr engen Verhältnis zum Tatvorwurf stand. Indes sieht die Kammer, dass es der Polizei gelungen ist, den Chatverkehr wiederherzustellen. Die Kammer sieht weiter, dass die Nebenklägerin am 15. November 2021 ihrer Schwester, A. B., mitgeteilt hat, dass der Angeklagte im „Corner“ über eine – von der Nebenklägerin in der Mitteilung nicht näher konkretisierte – „sexuelle Vorliebe“ von ihm berichtet habe und sie darauf nur noch aus Sorge vor Nachteilen für das Aufstiegsverfahren an Zärtlichkeiten mitgewirkt habe. Auch dieser Punkt vermag indes die Überzeugung der Kammer, dass die Nebenklägerin danach und auch noch nach ihrer Rückkehr von draußen nach den Aufzeichnungen der Überwachungskamera einverständlich und initiativ an den Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten mitgewirkt hat und ihr Nichteinverständnis erst am 13. November 2021 in der Kommunikation mit dem Zeugen B. entstanden ist, nicht zu erschüttern. Vielmehr erklärt sich die Kammer jene Mitteilung der Nebenklägerin an ihre Schwester so, dass die Nebenklägerin für die sexuelle Vorliebe des Angeklagten zwei Tage nach der Nacht im „Corner“, am 15. November 2021, kein Verständnis mehr aufbrachte. Dabei sieht die Kammer, dass die Nebenklägerin ihrer Schwester berichtet hat, sie habe auch schon in der Nacht im „Corner“ kein Verständnis für die vom Angeklagten berichtete sexuelle Vorliebe aufgebracht. Das von der Nebenklägerin Berichtete traf indes nach der Überzeugung der Kammer nicht zu, vielmehr hat die Nebenklägerin ihrer Schwester das Gleiche berichtet wie der Kammer in der Hauptverhandlung. Weiter erkennt die Kammer anhand der Videoaufzeichnung, dass die Nebenklägerin – wie sie angegeben hat – während des beinahe dreistündigen Aufenthalts im „Corner“ nicht auf der Toilette war. Daraus hat die Kammer jedoch nicht den Schluss gezogen, dass die Nebenklägerin dies aus Ekel und Angst vor dem Angeklagten wegen dessen angeblich geäußerter sexueller Vorliebe, „attraktiven Frauen beim Pinkeln zuzusehen“ nicht getan hat. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Kammer den geschilderten „Ekel“ vor dem Angeklagten auf den Videos nicht erkannt. Im Übrigen ist es zwar eher ungewöhnlich, aber durchaus aufgrund der jeweiligen körperlichen Konstitution möglich, dass die Toilette drei Stunden lang nicht aufgesucht wird. Die Kammer hat weiter das sich aus der WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen D. ergebende Beweisanzeichen in Betracht gezogen, dass für den Angeklagten sein Urinieren sexuelle Bedeutung haben kann, und überlegt, ob dies als ausreichende Bestätigung der Aussage der Nebenklägerin angesehen werden kann, dass der Angeklagte ihr im „Corner“ über seine sexuelle Vorliebe für urinierende Frauen berichtet hatte. Das ist nach der Bewertung der Kammer aber nicht der Fall, weil es sich um zwei verschiedene Dinge handelt: Eine sexuelle Bedeutung seines eigenen Urinierens für den Angeklagten bestätigt unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend die Aussagen der Nebenklägerin, dass er berichtet habe, eine sexuelle Vorliebe für urinierende Frauen zu haben. Die Kammer sieht dabei, dass beides sich auf den gleichen Stoff, nämlich Urin, bezieht. Die Kammer sieht weiter, dass die Angaben der Nebenklägerin zum Verlauf des 12. November 2021 und zum Geschehen im „Corner“ zum Teil auch zutreffen. Insbesondere ist richtig, dass sie aufgrund der Mitwirkungsbefugnisse des Angeklagten in ihrem Aufstiegsverfahren und seiner herausgehobenen Stellung in der Landespolizei sich ihm gegenüber in einer Lage befand, in der er ihr Nachteile zufügen konnte, wenn sie sich weigerte, ihm zu Willen zu sein. Nach der Überzeugung der Kammer ändert dies aber aus den oben angeführten Gründen nichts daran, dass die Nebenklägerin ungeachtet ihrer Lage mit den ausgetauschten Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten einverstanden war. Das Motiv der Nebenklägerin sieht die Kammer darin, dass sie sich einerseits durch das Interesse des Angeklagten als Inspekteur der Polizei an ihr geschmeichelt fühlte, andererseits hat sie dabei sicherlich an die Vorteile für ihr Aufstiegsverfahren gedacht. Die Kammer ist bei dieser Sachlage davon überzeugt, dass die Nebenklägerin im „Corner“ von Anfang bis Ende mit den mit dem Angeklagten ausgetauschten Zärtlichkeiten einverstanden war. b) Geschehen außerhalb des „Corners“ Hinsichtlich des Geschehens außerhalb des „Corners“ steht Aussage gegen Aussage, weil die Entscheidung der Kammer allein davon abhängt, ob sie dem pauschalen Bestreiten des Angeklagten oder der Aussage der Nebenklägerin folgt. Weitere tatbezogene sachliche Beweismittel existieren insoweit nicht. Das Vorliegen der Konstellation “Aussage gegen Aussage“ wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Angeklagte die Vorwürfe nur pauschal bestritten hat (ebenso für den schweigenden Angeklagten: BGH, Beschluss vom 5. März 2002, 4 StR 18/02; BGH NStZ 2013,180; BGH, Beschluss vom 28. April 2022, 4 StR 299/21). Aus diesem Grund sind an eine Schuldfeststellung beim Angeklagten besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 261, Rdnr. 11a). Dies wirkt sich so aus, dass an die Qualität der Geschädigtenaussage erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen. Eine Bestätigung einer teilweise unzutreffenden Zeugenaussage in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nur dann möglich, wenn es außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe gibt, die für die Richtigkeit der problematischen Geschädigtenaussage sprechen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2004, 87). Diesen Anforderungen genügt die Aussage der Nebenklägerin nicht. Die Kammer nimmt insoweit zunächst auf ihre Ausführungen oben lit. a) Bezug: Die Kammer sieht nach der Rückkehr beider von draußen auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera im „Corner“ den Ekel, den die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten empfunden haben will, nicht. Vielmehr ergriff die Nebenklägerin auch noch nach der Rückkehr von draußen zwölf Mal die Initiative zu Zärtlichkeiten beim Angeklagten. Weiter machte die Nebenklägerin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 1. Dezember 2021 unzutreffende Angaben, in dem sie ausführte, dass alle bewussten und gewollten Berührungen beim Angeklagten seien von diesem ausgegangen, was sie auf den Vorhalt der Aufzeichnungen der Überwachungskamera dahin korrigierte, dass sie anfangs mit den Zärtlichkeiten einverstanden gewesen sei. Nach der Videoaufzeichnung trifft ein weiterer Punkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung mit Bezug zum Kerngeschehen vor dem „Corner“ nicht zu: Sie gab an, nach dem Geschehen außerhalb der Bar vor Ekel nur noch möglichst schnell nach Hause gewollt zu haben, um unbeschadet aus der Situation zu kommen. Der Angeklagte habe beim Barkeeper T. ein Taxi bestellt. Sie habe sich dann bei T. danach erkundigt, wie lange das Taxi noch brauche, woraufhin dieser geantwortet habe, ca. 15 Minuten. Nach der Videoaufzeichnung hatte die Nebenklägerin aber im Zeitraum von der Rückkehr von draußen bis zum endgültigen Verlassen der Bar keine Kommunikation mit dem Gaststättenpersonal. Sie hat somit durch dieses Detail ihre Aussage zu dem Geschehen draußen mit einem bestätigenden Indiz versehen, das in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat.Im Übrigen geht aus der Videoaufzeichnung hervor, dass die Nebenklägerin auch noch nach der Mitteilung an beide, dass das Taxi da sei, selbst die Initiative zu einer Zärtlichkeit am Angeklagten ergriffen hat. Nach dem oben unter lit. a) ausgeführten trifft noch ein weiterer Punkt der Aussage der Nebenklägerin nicht zu: Nach der Überzeugung der Kammer hat die Nebenklägerin an den Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten im „Corner“ vom Anfang bis zum Ende einverständlich mitgewirkt. Für eine unzuverlässige Geschädigtenaussage in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation außerhalb des „Corners“ spricht auch Folgendes: Die Nebenklägerin gab an, nicht gesehen zu haben, wie der Angeklagte seine Hose aufgemacht und sein Glied zum Urinieren aus der Hose geholt habe. Aus Sicht der Kammer ist diese Schilderung wenig plausibel, wenn die Nebenklägerin – wie sie behauptet – so nahe bei dem Angeklagten gestanden ist, dass dieser letztlich „nur“ noch nach ihrer Hand greifen musste, da dieser Vorgang des „sich Entblößens“ nicht geräuscharm und auch nicht von einer auf die andere Sekunde vonstattengeht. Sie sagte zudem in der Hauptverhandlung aus, dass sie nicht mehr wisse, ob der Angeklagte ihre Hand an seinem Penis festgehalten oder ob er diese sofort wieder losgelassen habe, sie aber gleichwohl ihre Hand an seinem Geschlechtsteil gelassen habe; in die letztgenannte Richtung deutete ihre Aussage gegenüber der Landespolizeipräsidentin. Weiter berichtete die Nebenklägerin davon, auch nicht mehr zu wissen, wie lange sie ihre Hand an dem Glied des Angeklagten gehabt und wie lange dessen Uriniervorgang gedauert habe. Es habe so lange gedauert, wie man halt brauche, seine Blase zu entleeren. Damit ist sie nach der Bewertung der Kammer einer ungefähren zeitlichen Einordnung ausgewichen, weil dies von der konkreten Situation abhängt. Jene Erinnerungslücken zum Kerngeschehen sind für die Kammer schwer nachvollziehbar, weil das von der Nebenklägerin berichtete Geschehen vor dem „Corner“ ein sehr außergewöhnliches Ereignis darstellt, das regelmäßig besser als Alltägliches erinnert wird. Das gilt umso mehr, als dass die Nebenklägerin Polizeibeamtin ist, die außergewöhnliche Situationen als solche erkennen kann und – auch mit ihrer beschränkten praktischen Erfahrung im Bereich der Sexualdelikte – nach der Überzeugung der Kammer weiß, dass es gerade dann auf möglichst viele Details ankommt. Bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung steht indes ihre weitgehende Erinnerungslosigkeit zum Geschehnis außerhalb des „Corner“ im Vordergrund. Auch dies lässt es nach der Bewertung der Kammer naheliegend erscheinen, dass auch außerhalb des „Corners“ nichts geschehen ist, womit sie nicht einverstanden war. In die gleiche Richtung geht auch Folgendes: Die Nebenklägerin hat sich bei der Schilderung des Vorganges außerhalb der Gaststätte mehrfach widersprochen: Bei der Landespolizeipräsidentin gab die Nebenklägerin an, „rechts vom Angeklagten“ gestanden zu sein. In ihren eigenen Notizen als Gedächtnisstütze schrieb die Nebenklägerin: „Ich stand links von ihm (gemeint ist der Angeklagte)“. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte die Nebenklägerin ebenso, sie sei links von ihm gestanden (nämlich der Angeklagte rechts von ihr). In der Hauptverhandlung sagte sie aus, sie sei rechts vom Angeklagten gestanden. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass die Nebenklägerin die Positionen kurz nach dem Vorfall nicht mehr wusste und nicht mehr weiß. Auch dabei handelt es sich um eine nicht leicht erklärbare Erinnerungslücke der Nebenklägerin. Denn wenn es so wie von ihr berichtet gewesen wäre, hätte es ihr eigentlich unschwer möglich sein müssen, die Positionen aus dem unmittelbar vorangegangenen Geschehensablauf zu rekonstruieren. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin das Geschehnis außerhalb der Gaststätte bei dem Skype-Telefonat (dazu sogleich) mit dem Angeklagten, mit keinem Wort angesprochen hat und das, obwohl sie gerade dadurch Beweise für ihre Schilderung sammeln wollte. Die Kammer hält es für gut möglich, dass die Nebenklägerin das Geschehen außerhalb des „Corners“ bewusst nicht angesprochen hat, und zwar aus Sorge, dass der Angeklagte hierauf wahrheitsgemäß geantwortet hätte, dass draußen nichts geschehen wäre, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Die Kammer bewertet die Aussage der Nebenklägerin zum Geschehen vor dem „Corner“ bei dieser Sachlage als unzuverlässig. Sie ist nicht überzeugt, dass das von der Nebenklägerin geschilderte Geschehen außerhalb des „Corner“ wahr ist. Die Kammer hat den Angeklagten aus diesem Grund nach dem Zweifelssatz vom Vorwurf der sexuellen Nötigung wegen des Geschehens vor dem „Corner“ freigesprochen. Das sich aus der WhatsApp Kommunikation des Zeugen D. mit dem Angeklagten aus dem Jahr 2019 ergebende Beweisanzeichen, dass beim Angeklagten eine Neigung zur Verknüpfung seines Urinierens und sexueller Betätigung vorliegt, reicht aufgrund der gravierenden Schwächen der Aussage der Nebenklägerin nicht aus, um ihre Aussage dennoch als glaubhaft zu bewerten. Denn das Beweisanzeichen aus dem Jahr 2019 lässt einen Vorfall wie den von der Nebenklägerin außerhalb des „Corner“ berichteten, nur konkret möglich erscheinen. Das Beweisanzeichen belegt aber nicht, dass der Angeklagte in der Nacht am 13. November 2021 außerhalb des „Corner“ uriniert und die Hand der Nebenklägerin gegen deren Willen an sein Glied geführt hat. Vielmehr sprechen die nach der Rückkehr der Nebenklägerin und des Angeklagten ins „Corner“ weiterhin einverständlich ausgetauschten Zärtlichkeiten dafür, dass außerhalb des „Corner“ nichts geschehen ist, womit die Nebenklägerin nicht einverstanden war. Dass die Zeugen EPHK B., EPHK F., POR R. und Dr. ... die Aussage der Zeugin vor allem auch unter Heranziehung des Skype-Telefonats für glaubhaft hielten, erklärt sich so, dass den vorgenannten Zeugen die Aufzeichnungen der Überwachungskamera im Corner und die WhatsApp-Kommunikation der Nebenklägerin mit V. B. ab dem 13. November 2021 unbekannt waren. 11. Weitere außerhalb der Aussage der Nebenklägerin liegende Umstände a) Die Aussage der Zeugin E. P. Die Zeugin E. P. hat Folgendes ausgesagt: Sie sei in der Silvesternacht 2019/2020 gegen 01:30 Uhr mit ihrem Mann ins „Corner“ gekommen, um weiter zu feiern. Es seien dort 10 Schornsteinfeger aus Tübingen gewesen, aus deren Aufenthalts dort sie den Schluss gezogen habe, so könne das neue Jahr ja nur super werden. Dort habe sie eine Begegnung gehabt, die sie etwas „verstört“ habe. Nachdem ihr Mann, während sie für einen Moment auf der Toilette gewesen sei, mit dem Angeklagten gesprochen habe, habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass der Angeklagte ein „richtiger Kommissar“ sei und in der gleichen Straße wie sie wohne. Das habe sie interessant gefunden, da sie gerne Krimis anschaue. Sie habe den Angeklagten, einen großgewachsenen weiß-/grauhaarigen Mann in Jacket und hellem Hemd, deshalb angesprochen, sich als „E.“ vorgestellt und ihm gesagt, dass sie „auch in der Freiligrathstraße“ wohne. Er habe ihr daraufhin direkt im ersten Satz geantwortet, dass er sie schon die ganze Zeit beobachtet habe, sie eine attraktive und selbstbewusste Frau sei und er möchte, dass sie „ihn anpisse“. Sie habe dies abgelehnt und zunächst gedacht, es sei ein Witz, wobei sie sich beinahe an ihrem Bier verschluckt habe. Sie habe ihn mit der Frage, wo er genau in der Straße wohne und wo er genau als Polizist arbeite, abzulenken versucht. Daraufhin habe er geantwortet, er sei „A. R. und Chef vom LKA“. Er wohne gegenüber der Waiblinger Straße mit Frau und Kind. Er habe dann weiter zu ihr gesagt, dass er gewusst habe, dass sie so reagieren würde, weil sich sowas nur ganz selbstbewusste Frauen trauen würden. Er sei sich sicher, wenn sie das, also das „Anpissen“ einmal machen würde, dass sie es dann immer wieder machen würde, weil sie süchtig danach werden würde. Sie sei dann aber nicht weggegangen, sondern habe den Angeklagten gefragt, was seine Frau davon halte, wenn er nachts durch Cannstatt ziehe und andere Frauen zu so etwas animieren wolle, worauf sie keine Antwort bekommen habe. Im weiteren Gespräch mit dem Angeklagten über 30-60 Minuten habe er unaufhörlich weiter darüber geredet, dass sie mit ihm rausgehen solle, um ihn anzupissen. Das sei von ihm mindestens 20 Mal in dem Gespräch, in dem es praktisch um nichts Anderes gegangen sei, gekommen. Nachdem sie mehrfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe er ihr auch seine Telefonnummer auf einen Bierdeckel oder eine Zigarettenpackung aufgeschrieben, die sich jetzt nicht mehr habe, damit sie sich – wenn sie jetzt nicht wolle – noch nachträglich zu diesem Zweck im Kurpark in Cannstatt treffen könnten. Ihren etwa einen Meter entfernt stehenden Mann habe sie nicht um dessen Eingreifen gebeten, da sie sich selbst wehren könne. Der Angeklagte sei ihr auch körperlich zu nahe gekommen während des Gesprächs, er habe sie gestreichelt im Gesicht und an der Hand, woraufhin sie zurückgewichen sei. Nach einer Weile sei es ihr zu viel geworden. Sie habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als zu ihrem Mann zu gehen und mit ihm sofort, es sei etwa zwischen 03:00 Uhr oder 03:30 Uhr gewesen, die Gaststätte zu verlassen. Einen alkoholisierten Eindruck habe der Angeklagte auf sie nicht gemacht, er habe nicht gelallt und habe auch sonst keine unsicheren Bewegungen gemacht, er habe aber ein Bierglas vor sich stehen gehabt. Sie wolle sich nicht in den Mittelpunkt stellen, aber sie habe die ausführliche Presseberichterstattung über das vorliegende Verfahren verfolgt und gedacht, dass sie der Aussage der Nebenklägerin sofort glaube und sie diese unterstützen wolle. Deshalb habe sie sich nach Rücksprache mit ihrem Mann an den Nebenklägervertreter Dr. Rohne gewandt. Nachdem Dr. Rohne ihr zunächst gesagt habe, dass man für sie im Prozess keine Verwendung habe, habe sie sich durch Vermittlung von diesem an die Zeitschrift „Der Spiegel“ gewandt und Mitte Mai 2023 ihre Aussage dort getätigt. Erst danach im Mai 2023 sei von Dr. Rohne die Anfrage gekommen, ob sie „Überraschungszeugin“ im Prozess sein wolle. Dem habe sie zugestimmt. Zu ihrer Person sagte sie aus, sie sei 41 Jahre alt und arbeitslose Lehrerin, ihr Vater sei als Richter berufstätig gewesen. Die Kammer hat die Aussage der Zeugin P. als nicht glaubhaft, sondern zumindest als maßlos übertrieben bewertet. Ihre Aussage ist weiter aus Sicht der Kammer unplausibel: Wäre der Angeklagte so fixiert auf „Urinsex“ mit der Zeugin gewesen, wie sie dies in ihrer Vernehmung dargestellt hatte, hätte die Zeugin nicht 30-60 Minuten mit diesem „verhandelt“, 20 Mal die gleiche Diskussion über „Urinsex“ geführt und sich sogar seiner körperlichen Annäherung ausgesetzt, sondern hätte sich trotz ihres Interesses für Kommissare demonstrativ neben ihren etwa einen Meter von ihr entfernt stehenden Mann gestellt, womit der Vorfall beendet gewesen wäre. Zudem stellt nach der Glaubhaftigkeitslehre für Zeugen eine dürre und auf einen belastenden Umstand fixierte Aussage ein gegen die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sprechendes Anzeichen. Genau das liegt hier für das Gespräch mit dem Angeklagten über „Urinsex“ vor. Die Aussage der Zeugin zu der Gruppe von Schornsteinfegern im „Corner“ ist zwar ein außergewöhnliches Detail, das für die Glaubhaftigkeit und Erlebnisbasiertheit der Aussage der Zeugin und dafür spricht, dass es ein solches Zusammentreffen mit der Zeugin im „Corner“ tatsächlich gegeben hat. Es bezieht sich aber nicht auf ein Zusammentreffen der Zeugin mit dem Angeklagten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte – nach der glaubhaften Aussage der Zeugin P.-Z. – Stammgast im „Corner“ war und die Personenbeschreibung der Zeugin P. auf den Angeklagten zutrifft. Die von der Zeugin zum Angeklagten – überwiegend richtig – berichteten Angaben kann sie indes aus der Presseberichterstattung in der vorliegenden Sache entnommen haben. Ihre Aussage, dass die Presseberichterstattung ausführlich war, trifft zu. Weiter lassen es folgende Umständen naheliegend erscheinen, dass die Zeugin mit ihrer Aussage die öffentliche Aufmerksamkeit suchte: So hat sie sich, wenn auch auf die Vermittlung durch den Nebenklägervertreter Dr. Rohne, an die Presse gewandt und zuerst dort ausgesagt, anstatt sich auf die bereits früh nach der vorliegenden Vorfallszeit einsetzende Presseberichterstattung über die vermeintliche sexuelle Belästigung einer Frau durch den Angeklagten, dessen Namen sie kannte, an die Polizei zu wenden und dort auszusagen. Die Kammer bewertet die Aussage der Zeugin zu ihrer Kommunikation mit dem Angeklagten aus diesen Gründen als unglaubhaft. Zwar kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Zeugin ein irgendwie geartetes besonderes Erlebnis mit dem Angeklagten im „Corner“ gehabt hat, dieses hat sie aber nicht berichtet. b) Skype-Telefonat In dem von der Nebenklägerin heimlich in sehr guter Qualität aufgezeichneten Skype-Telefonat mit dem Angeklagten, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und dessen genauer Zeitpunkt, nämlich der 16. November 2021 ab 17:55 Uhr, sich aus dem insoweit verlesenen Auswertebericht des dienstlichen IPads des Angeklagten mit dem Zeitstempel „16.11.2021 17:55:54 (UTC +1)“ ergibt, äußerten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin nur am Rande zu dem Geschehnis vom 12. auf den 13. November 2021. Allerdings stützt die Kammer folgende Feststellungen auf das Skype-Telefonat: Zum einen ihre Überzeugung, dass der Angeklagte am 11. November 2021 den Termin für das vereinbarte Unterstützungsgespräch mit der Nebenklägerin auf den 12. November 2021 verlegt hat, um den anstehenden Wochenschluss dazu zu nutzen, das Gespräch mit der Nebenklägerin in den privaten Bereich hinein auszudehnen und – sofern möglich – zur Ausübung einverständlicher Zärtlichkeiten mit ihr zu kommen, auf folgende Ausführungen des Angeklagten: „Also das ist aber so. Ich habe dich ja schon die ganze Zeit schon, bei den paar Kontakten habe ich einfach gedacht, mein Gott, die es schon sehr interessant (…)“. „Ah ja, ich hab dich die ganze Zeit schon beobachtet. Da hast du immer so eine Hose an mit der offenen Knopfleiste, wo ich gedacht hab, damit lenkst du ja genau den Blick auf den Schritt. Da habe ich dann schon gedacht: Na warte, Frau B.!“ „(…) Komm, war jetzt nicht der schlechteste Plan oder?“ Auf die Frage der Nebenklägerin, ob er also einen Plan gehabt habe, antwortete der Angeklagte: „Ich hatte eine Hoffnung. Ich hatte schon Signale bei dir gespürt, dass dir das ganz gut gefällt auch das Gespräch (gemeint ist das Personalgespräch am 12. November 2021 ab 14:30 Uhr) und da habe ich mir schon gedacht „mh, mal gucken“. Ich hatte eine Hoffnung, keinen Plan. Die Hoffnung kam so im Laufe des Abends, wo ich gemerkt habe, komm, die ist eigentlich ganz umgänglich, das macht eigentlich recht gut Spaß mit der und dann habe ich mir gedacht, naja, schauen wir mal würde der Franz Beckenbauer sagen“. Die Kammer sieht, dass der Angeklagte in dem Telefonat angegeben hat, seine Hoffnung auf Zärtlichkeiten mit der Nebenklägerin sei im Laufe des Unterstützungsgesprächs am 12. November 2021 mit ihr und im Lauf des Abends gekommen. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte in dem Telefonat glaubhaft eingeräumt, sexuelle Gedanken, die auf die Nebenklägerin gerichtet waren – „Hose mit offener Knopfleiste, welche den Blick auf den Schritt lenkt“ – schon die ganze Zeit gehabt zu haben. Aus dem Verlauf des Abends und der Nacht am 12. November 2021 zieht die Kammer den Schluss, dass die Terminsverlegung durch den Angeklagten auf den Wochenschluss zum Zwecke der Vorbereitung dieses Verlaufs erfolgt ist. Die Feststellung, dass die Nebenklägerin dem Zeugen B. auf dessen Angebot, sie nach Hause zu fahren, wahrheitswidrig entgegnete, von ihrer Schwester abgeholt zu werden, um mit dem Angeklagten noch zu zweit eine weitere Gaststätte aufzusuchen, beruht zum einen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KD B., bei seiner Rückkehr von der Toilette habe die Nebenklägerin mit ihrer Schwester telefoniert, welche sie, so die Nebenklägerin, demnächst an einer Haltestelle in Stuttgart abholen werde (siehe sogleich unten) sowie auf folgenden Äußerungen des Angeklagten im Skype-Telefonat: „Ok, der A. hat sich noch darüber gewundert, dass du in der Stadt abgeholt wirst von der Familie“ „(…) der hat es geschluckt“ (hiermit hat der Angeklagte nach der Bewertung der Kammer gemeint, dass KD B. die Äußerung der Nebenklägerin, noch in der Stadt abgeholt zu werden, akzeptiert hatte) „(…) Und der A. (B.) hat sich wirklich nur gewundert, ob dieser Aktion, dass du noch abgeholt wirst, weil ich glaube, der hatte sich schon ziemlich gefreut, dich nach Hause zu fahren“ „Als wir den A. ausgebootet haben, da warst du sehr schnell mit dabei und da war ich mir sicher, dass es klappt“ (gemeint war, dass es klappt, der Nebenklägerin näher zu kommen). Hierauf beruht die o.a. entsprechende Feststellung der Kammer. Im Übrigen stützen die folgenden Äußerungen des Angeklagten die Feststellungen der Kammer zum Verlauf der Nacht im „Corner“: „Also Freitag ist ein bisschen anders verlaufen, wie ich es erwartet hätte, aber was soll’s. (… … Aus meiner Sicht war’s schön, ohne Wenn und Aber. Also es gibt jetzt wirklich was Schlimmeres als deine Gesellschaft zu genießen. (…). Man muss das im Leben ein Stück weit so nehmen, wie es ist und das war jetzt nicht der schlechteste Tag meines Lebens am Freitag, also von daher ich bin da tiefenentspannt, K..(…)“ „(…) Du warst eine Weile echt noch mega fit, auch im Corner und dann war es aber fast schon, als hätte irgendeiner einen Schalter umgelegt (…)“ „ich (hab) gedacht, komm, also das ist wirklich mal eine super attraktive Frau und daher habe ich tatsächlich…(…) aber ich bin tatsächlich auch jemand, ich habe natürlich gesagt, ich lasse mir Gutes im Leben nicht ohne Weiteres entgehen und dass du Gutes sein kannst, da bin ich mir mal ganz sicher, K. (…)“ „Ich habe an dem Tag darauf glaube ich sechs Flaschen Sekt ausgeräumt“. „(…) Ah, das war, als wir den Aksin (gemeint ist KD A. B.) ausgebootet haben, da warst du sehr schnell mit dabei und da war ich mir sicher, dass es klappt.“ „(…) Und so ist es ja auch gekommen. Du hast deinen Absacker, gut, war halt ein Absacker plus,“ „Also von daher, der (Abend) war schön also ein sehr spannender und schöner Auftakt und das löst bei mir eher keine Bedenken aus, sondern eher Neugierde nach mehr schlicht und ergreifend. (…)“ „War also jetzt nicht gerade das richtig schöne „wir schlendern noch eine Runde durch den Park Wetter (…) und das eine Mal, als wir kurz draußen waren, warst du schon ziemlich verfroren, liebe K. (…) Und dann hast du dann nur gesagt: “Oh, schnell wieder rein, mich friert es total. (…)“ „Ich glaube auch, dieser Frischluftschub hat dir dann nicht gutgetan. (…) Weil danach habe ich gemerkt, uh, jetzt ist sie dann doch ziemlich durch und dann haben wir das Taxi bestellt. (…) Du hast dann immer gesagt: „Ich bin durch“. (…) Dann hab ich mir gesagt: „So, jetzt muss man gucken, wie man an ein Taxi rankommt (…) aber ich glaube tatsächlich, das war so ein bisschen der Frischluftschub, den wir uns dort abgeholt haben (…)“. „Ist ja auch jetzt aus deiner Sicht – muss ich auch fairerweise sagen – ist ja schon eine crazy Nummer. Also die erste Erzählanweisung mit dem Inspekteur und dann in den Corner. Das ist schon so vom Kontrastprogramm recht viel (…)“ „Ich weiß, die Hose ist zugeblieben, also ich bin maximal zum Streicheln gekommen. Das war halt, naja…man darf auch nicht zu viel verlangen von so einem Abend. Der war auch so wunderschön, also von daher alles gut und Hose offen im Corner das geht dann…weiß ich nicht, da fällt man dann doch ein bisschen auf (…). Wo du siehst, ich war anständig unterwegs“. „(…) ich dachte für einen Moment, also zumindest war es dir sehr recht mit mir noch alleine weiterzuziehen, dass du es vielleicht bis in diese Konsequenz nicht durchgestiegen hast, da war ich mir nicht sicher (…). Also ich habe mega gemerkt, dass du es toll findest, mit mir noch eine Station weiterzumachen und dass der Absacker dir wohl also, dass du da jetzt mal so ganz und gar nichts dagegen hast, aber man merkt dir halt schwer an, wie weit es dann geht also (…)“. „(…) Deswegen bin ich da schon ein bisschen ins Risiko gegangen. Also ich habe mir dann für einen Moment gedacht: „Mh, jetzt mal gucken, was jetzt passiert“, aber als du dann darauf eingestiegen bist, hab ich gedacht: „Alles richtig gemacht A.. War jetzt nicht die schlechteste Leistung des Tages (…).“ „Da hat der Mann dann schon mal eine bisschen gesteigerte Sorge, bevor es losgeht, aber als du dann diese Nummer mit der Absage der fingierten und so und dann gemerkt hab, du gehst noch sehr sehr gerne mit mir mit, war ich mir zu 75% sicher, dass ich mir keine Abfuhr einhole“. „(…) und da war dein Pokerface bei weitem nicht so ausgeprägt und da habe ich gedacht: „Komm, das kannst du mit gutem Gewissen riskieren“ und war der richtige Gedanke. Und ich bin froh, dass wir es haben. Also ich muss echt sagen, es hat sich sehr gut angefühlt und ich mache mir da keinerlei Gedanken (…)“. Hiermit bestätigte der Angeklagte, dass es zu Zärtlichkeiten zwischen ihm und der Nebenklägerin in der Nacht am 13. November 2021 im „Corner“ gekommen ist, bei denen er im Vorhinein unsicher war, ob sie hiermit einverstanden sein würde, ihr „Einsteigen darauf“ aber als Einverständnis interpretiert hat. Das Geschehen außerhalb der Gaststätte haben weder die Nebenklägerin noch der Angeklagte direkt angesprochen. Im Hinblick auf das von der Nebenklägerin benannte Ziel, dass sie mit dem heimlichen Mitschnitt des Skype-Telefonats habe Beweise gegen den Angeklagten sammeln wollen, fällt auf, dass die Nebenklägerin gerade das bedeutsamste Ereignis außerhalb des „Corner“ nicht angesprochen hat, weshalb sich auch der Angeklagte dazu nicht geäußert hat (siehe bereits oben). Die Kammer hält es für gut möglich, dass die Nebenklägerin das Geschehen außerhalb des „Corners“ bewusst nicht angesprochen hat, und zwar aus Sorge, dass der Angeklagte hierauf wahrheitsgemäß geantwortet hätte, dass draußen nichts geschehen wäre, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Ihre Bewertung der Zielrichtung des Angeklagten beim Skype-Telefonat vom 16. November 2021 stützt die Kammer auf folgende Äußerungen des Angeklagten in dem Telefonat: „(…) Klar, es ist natürlich eins auch klar, wenn wir auch eine weiterhin private Seite bei uns beiden zulassen wird das mit Sicherheit jetzt was den Dienst angeht nicht nachteilig sein. Also das ist ja auch für dich klar. Also wenn sich zwei Menschen sehr, sehr mögen dann wird meine Unterstützungsleistungen so weit gehen wie ich irgendwie dich unterstützen kann. Und das ist schon recht viel, weil ich hoffe du hast gemerkt a) weiß ich a) viel über Verfahren und b) bin ich ja in jedem einzelnen Prozessschritt bis zu jenem Tag, wo du dann vor mir stehst, bin ich ja eingebunden also das ist schon klar, aber in die andere Richtung kann es nicht ausschlagen, also das Pendel kann immer nur ins Positive ausschlagen.“ „(…) Das habe ich gut gemerkt, das ist auch deine einzige große Schwäche, die wir noch ein bisschen zum AC noch bearbeiten müssen dieses Kopfmensch und ich hirn zu viel und mach mir zu viele Gedanken und zu viele Sorgen … Und das ist auch meine einzige Sorge, weil wir bringen dich zu 1000 % durch. Platz 1-15 stehen wir, wenn du jetzt noch anfängst zu lesen gehen wir auf 1-10, aber dass dann an der Sekunde wo es dann soweit ist, es eine selbsterfüllende Prophezeiung wird …“ „Und ich hoffe nicht, dass du dir die Unterstützung vom IdP jetzt dann plötzlich ausschlägt. Das wäre mega schade. Also das würde ich einfach sehr schade finden.“ … „(…) Du gefällt mir mega und ich bring dich durchs AC (gemeint ist das Assessmentcenter), das verspreche ich dir“. Diese Passagen legt die Kammer, wie oben unter III.E. dargelegt, aus. 12. Hilfsbeweisanträge des Nebenklägervertreters Die Hilfsbeweisanträge des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalt Dr. Rohne, für den Fall, dass sich das Gericht nicht von der Strafbarkeit des Angeklagten überzeugt und dabei zu der Überzeugung gelangt, dass die in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht getätigten Äußerungen der Nebenklägerin nicht der Wahrheit entsprechen und/oder zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Nebenklägerin in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundeten Erinnerungslücken tatsächlich nicht bestehen oder nicht glaubhaft sind und ein freisprechendes Urteil mindestens auf eine der beiden oben genannten Überzeugungen stützt, solle die Kammer ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten und ein psycho-traumatologisches Gutachten einholen, waren abzulehnen. Die Bedingungen für die Entscheidung über die Hilfsbeweisanträge sind eingetreten. Beide Anträge waren jedoch gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen. a) Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn und soweit das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um die Beweisfrage beantworten zu können. Dies gilt konkret für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen als ureigene Aufgabe des Tatrichters, bei welcher sich das Gericht eigene Sachkunde zutrauen kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO, 66. Auflage 2023, § 244 Rdnr. 74 m.w.N.). Allein, wenn die Umstände des Einzelfalles eine besondere Sachkunde erfordern, über die der Richter – auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen – normalerweise nicht verfügt, bedarf es der ... zuziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH NStZ 1997, 355 f.; 2001, 105; NStZ-RR 2006, 242 f.; StV 1994, 634 f.; 2005, 419). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kammer hat keinen Hinweis darauf, dass eine irgendwie geartete Besonderheit in der Person der Nebenklägerin z.B. Schädelverletzung, Schwachsinn, Hirnschädigung, Demenz, langjährige Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, eine Psychose, paranoide oder emotional-instabile Persönlichkeitsstörung oder Epilepsie vorliegt (zu den Fallgruppen im Einzelnen vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.). Die Nebenklägerin hat in ihrer Vernehmung mitgeteilt, dass ihr Hausarzt als Grund für ihre seit Ende Februar bzw. Anfang März 2023 bestehende Krankschreibung die Diagnose nach ICD-10: F32.9, also eine nicht näher bezeichnete depressive Episode, bei ihr gestellt habe. Grund dafür, so die Nebenklägerin, sei ihre Belastung durch das vorliegende Verfahren. Eine medikamentöse Behandlung finde nicht statt. Einen Umstand, der die ... zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erforderlich macht, stellt dies nicht dar. Die Kommunikation mit der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung war uneingeschränkt möglich, ihre Belastungssituation hat die Kammer gesehen und berücksichtigt. b) Ebenso verhält es sich mit der beantragten Einholung eines psycho-traumatologischen Gutachtens. Konkrete negative Folgen der von ihr berichteten Tat für sie hat sie nicht berichtet. Daraus schließt die Kammer aus eigener Sachkunde, dass es ein Trauma der Nebenklägerin durch das vorgeworfene Verhalten des Angeklagten nicht gab. Dafür spricht auch ihre WhatsApp-Nachricht vom 14. November 2021 ab 01:18 Uhr an V. B. wie oben unter IV.B.7.b): „RNR (gemeint ist der Angeklagte) ist mir ziemlich egal. Ich werde es ansprechen und er soll denken was er möchte.“ „Du bist mir wichtig und irgendwie weiß ich gerade nicht mehr so wirklich wo wir stehen, auch wenn ich nach dem Gespräch im Park dachte, dass ich es tue.“ „Nicht negativ gemeint!“ „Deine Reaktion ist okay. Brauchst dich nicht entschuldigten. Das Angebot der Hilfe ist total lieb, aber das mit RNR habe ich selbst zu verantworten, das regle ich auch. Wie gesagt, mir geht es eher um dich bzw. uns. Nur das ist mir gerade wichtig“ „Auch wenn du womöglich zweifelst…ich liebe dich immer noch!“ Die Kammer sieht dabei, dass die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung durchaus von mittelbaren Folgen des Abends mit dem Angeklagten berichtet hat: In der vorliegenden Sache habe sie die berufliche Rückversetzung zu ihrer Stammdienststelle nach Ludwigsburg sowie der Eingriff in ihre Privatsphäre durch die polizeiliche Beschlagnahme ihres Mobiltelefons ein halbes Jahr nach der Vorfallszeit sehr belastet, weil sie sich danach kaum noch getraut habe, mit ihrer Schwester bzw. V. B. über die Sache zu sprechen. Diese mittelbaren Folgen des Vorfalls sind nach der Überzeugung der Kammer aber nicht geeignet, Erinnerungslücken betreffend den Tatvorwurf auszulösen; im Übrigen waren zahlreiche Lücken ihrer Schilderung des Vorfalls außerhalb des „Corner“ bereits bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 01. Dezember 2021 vorhanden. Die Zeugin Dr. ... hat zudem glaubhaft berichtet, die Beendigung der Abordnung der Nebenklägerin durch sie, Dr. ..., sei deshalb erfolgt, weil die Nebenklägerin der Behörde ihre intime Beziehung zu dem Zeugen V. B. – insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten – verschwiegen hatte. Der Zeuge POR R. hat in Ergänzung glaubhaft berichtet, dass es wegen eines festgestellten Leistungsabfalls schon Gespräche mit der Nebenklägerin gegeben habe, da sie vereinbarte Termine zum Teil nicht eingehalten, sie schnell überfordert gewirkt habe und sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, Schreiben und Vermerke in der erforderlichen Qualität zu erstellen. Nach einem Urlaub im März 2022 sei es kurzfristig wieder besser gewesen, die Leistungen seien aber schnell wieder abgefallen. Die Zeugin A. B. hat glaubhaft ausgesagt, die Verfassung der Nebenklägerin sei schlecht. Sie sei sehr sensibel, zurückgezogen und nah am Wasser gebaut. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen POR R. und A. B. belegen jene Wesensveränderungen der Nebenklägerin und den Abfall ihrer beruflichen Leistungen nach dem angezeigten Vorfall, das behauptete Trauma durch die vorgeworfenen Tathandlungen des Angeklagten belegen sie dagegen nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Entwicklung auf die Sorgen der Nebenklägerin vor den Folgen ihrer unzutreffenden Angaben vor allem bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung zurückzuführen sind. Die Kammer verfügt bei dieser Sachlage über ausreichende eigene Sachkunde für die Beurteilung der Frage, ob die von der Nebenklägerin vorgetragenen Erinnerungslücken auf ein von ihr durch die Tathandlungen des Angeklagten erlittenes Trauma zurückzuführen sind und deshalb der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegenstehen. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Nebenklägerin durch die vorgeworfene Tat kein Trauma erlitten, vielmehr sprechen ihre Erinnerungslücken zur Nacht im „Corner“ – neben wichtigeren anderen Umständen – gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Im Übrigen gebietet es der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen. 13. Feststellungen zum Vorgeschehen zur Nacht vom 13. November 2021 Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, soweit diese durch die Angaben der Zeugen Dr. ..., POR R., PD’in K. und KD B. bestätigt und ergänzt wurden. Die Zeugin Dr. ... sagte aus, dass die Nebenklägerin im Oktober 2021 einen Vortrag bei einer Veranstaltung im Landespolizeipräsidium gehalten und ihren Bereich präsentiert habe. Die Präsentation sei ok, aber nicht besonders gut gewesen. Die Nebenklägerin habe danach gegrübelt und sei augenscheinlich unzufrieden mit sich selbst gewesen. Der Angeklagte habe zu ihr – Dr. ... – gemeint, ob er mal mit ihr – gemeint war die Nebenklägerin – reden und ihr ein paar Tipps geben solle, was sie – Dr. ... – für eine gute Idee gehalten habe. Am 12. Oktober 2021 sei sie dann am späten Nachmittag zu dem Büro des Angeklagten gegangen, die Tür sei zu gewesen. Sie habe geklopft und sei dann eingetreten, wobei sie gesehen habe, dass die Nebenklägerin zusammen mit dem Angeklagten dort gesessen und beide Sektgläser auf dem Tisch vor sich stehen gehabt hätten. Der Angeklagte habe mitgeteilt, sie hätten sich im Hinblick auf das Assessment-Center ausgetauscht. Später gegen 17:30 Uhr sei sie nach einer Besprechung mit POR R. noch auf Einladung des Angeklagten in dessen Büro gekommen, wo sie gemeinsam mit Sekt auf den Wochenschluss angestoßen hätten. Sie habe dann mit KD B. kurz nach 18:30 Uhr das Büro des Angeklagten verlassen, um mit diesem noch dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Sie habe das Innenministerium zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr verlassen, um den Heimweg anzutreten. Die Aussage der Zeugin Dr. ... bewertet die Kammer als glaubhaft. Sie ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie sich mit den Aussagen der Zeugen POR R. und KD B. (dazu sogleich) decken. POR R. gab glaubhaft an, am 12. November 2021 etwa gegen 17:30 Uhr im Zimmer des Angeklagten gewesen zu sein. Er sei ca. eine Stunde dort gewesen und habe dann den Heimweg angetreten. Die Zeugin PD’in K. sagte glaubhaft aus, dass sie an diesem Tag ihren letzten Arbeitstag im Innenministerium vor dem Wechsel zur Kriminalpolizeidirektion Böblingen als die dortige Leiterin gehabt habe und unter anderem ihr Büro etwa gegen 17:30 Uhr ausgeräumt habe. Die Nebenklägerin sei das erste Mal gegen 18 Uhr bei ihr in der Tür gestanden und habe darauf hingewiesen, dass sie im Büro des Inspekteurs noch bei Sekt zusammensitzen würden und sie eingeladen sei. Etwa eine Stunde später habe sie – die Nebenklägerin – sie erneut in ihrem Büro aufgefordert, mit in das Büro des Inspekteurs zu kommen. Als sie gegen 19 Uhr dann in das Büro des Angeklagten gekommen sei, seien nur der Angeklagte und die Nebenklägerin dort gewesen. Sie hätten im Wesentlichen über ihre neue Dienststelle bei der Kriminalpolizeidirektion Böblingen im Sinne von „wer kennt wen?“ gesprochen. Ihr sei noch in Erinnerung, dass die Nebenklägerin auch Privates von ihrem früheren Ehemann, einem ehemaligen Kollegen, erzählt sowie berichtet habe, dass sich ihre eine Gesichtshälfte beim Konsum von Alkohol immer rötlich verfärbe. Die Nebenklägerin habe dann den Wunsch geäußert, mit dem Angeklagten Bilder („Selfies“) zu machen, worauf die Nebenklägerin und der Angeklagte ihre privaten Handynummern ausgetauscht hätten. Etwas später sei KD B. dazugekommen. Die Nebenklägerin habe dann irgendwann geäußert, dass ihr Auto an der Universität stehe und sie nicht mehr nach Hause fahren könnte. Sie habe ihr dann angeboten, sie zu ihrem Fahrzeug zu bringen, wozu sich die Nebenklägerin nicht erklärt habe. Sie habe mitbekommen, wie die Nebenklägerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester kommuniziert habe, um diese zu fragen, ob sie sie – die Nebenklägerin abholen könnten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Deshalb habe sie – die Zeugin – die Nebenklägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie nach Böblingen fahre und sie sie an der S-Bahn dort absetzen oder alternativ auch nach Hause fahren könne. Hierauf sei von Seiten der Nebenklägerin abermals keine Reaktion erfolgt. Gegen 21:30 Uhr habe sie – die Zeugin – dann das Innenministerium verlassen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen habe sie weder bei der Nebenklägerin, noch beim Angeklagten wahrgenommen. Die Aussage der Zeugin PD’in K. ist glaubhaft. Die Kammer hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge KD B. sagte hierzu aus, dass der Angeklagte, die Nebenklägerin und er im Innenministerium spät entschieden hätten, noch einen „Absacker“ zu trinken. Sie hätten das Innenministerium dann zu dritt – Angeklagter, Nebenklägerin und er –verlassen, wobei sich die Idee des „Absackers“ dergestalt konkretisiert habe, dass der Angeklagte die Gaststätte „Kraftpaule“ vorgeschlagen habe. Im „Kraftpaule“ sei das Dienstliche eher in den Hintergrund getreten. Die Nebenklägerin habe sich mit ihnen, B. und Angeklagtem, duzen wollen. Von den Gesprächen her sei es so gewesen, dass die Nebenklägerin plötzlich ihr rechtes heißes Ohr vorgezeigt und dem Angeklagten gesagt habe, dass sie, wenn sie Alkohol trinke, ein heißes Ohr bekomme. Er – der Zeuge – habe es als irritierend empfunden, dass die beiden so nah beieinandergesessen hätten. Er habe der Nebenklägerin auf deren geäußerte Sorge, dass sie nicht wisse, wie sie nun heimkomme, angeboten, sie und auch den Angeklagten nach Hause zu fahren. Hierauf habe sie zunächst nicht reagiert. Er sei dann zur Toilette gegangen. Bei seiner Rückkehr habe die Nebenklägerin dann mit ihrer Schwester telefoniert, welche sie – so dem Zeugen gegenüber mitgeteilt – an einer Haltestelle in der Stadt abholen werde. Dies habe sie anschließend ihm, dem Zeugen, mitgeteilt. Ihre Wege hätten sich dann in unterschiedliche Richtungen getrennt. Er sei allein nach Hause gefahren. Auch der Zeuge B. gab glaubhaft an, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen weder bei dem Angeklagten noch bei der Nebenklägerin bemerkt zu haben. Die Aussage des Zeugen KD B. bewertet die Kammer als glaubhaft. Er schilderte detailliert und anschaulich, was sich am Abend des 12. November 2021 auf den 13. November 2021 in seiner Anwesenheit zugetragen hat. Die Feststellung zum Verlassen des Innenministeriums um 22:55 Uhr beruht auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Zeiterfassung des Angeklagten für den 12. November 2021. 14. Feststellungen zur Person der Nebenklägerin und ihrer privaten und beruflichen Entwicklung nach der Nacht im „Corner“ Die Feststellungen zur Person der Nebenklägerin beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben, welche durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Dr. ... und POR R. in beruflicher Hinsicht sowie in persönlicher Hinsicht durch die glaubhaften Angaben der Zeugen V. B. und A. B. bestätigt und ergänzt wurden (siehe oben). V. Rechtliche Würdigung 1. Verhalten des Angeklagten im „Corner“ a) Der Angeklagte hat sich wegen seines Verhaltens im „Corner“ nicht wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Die ausgetauschten Zärtlichkeiten insbesondere in Form von Küssen und gegenseitigem Streicheln erfolgten im Einverständnis mit der Nebenklägerin. Ihr Einverständnis schließt den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB aus. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses ist die jeweilige Tathandlung des Täters. Ein nachträglicher Widerruf des Einverständnisses, der im Verhalten der Nebenklägerin ab dem 13. November 2021, 12:45 Uhr, gesehen werden kann, ist deshalb bedeutungslos. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT Drs. 18/8210 Seite 16 und 17) liegt im Falle eines Einverständnisses der Geschädigten keine Lage im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB vor, bei der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Von der Vorschrift erfasst werden nur Handlungen gegen den Willen des Tatopfers, denn wenn dieses zustimmt, kann es darauf, ob es hätte genötigt werden können, nicht ankommen (vgl. Fischer StGB, 70. Auflage 2023, § 177 Rdnr. 41). b) Mangels einer festgestellten erheblichen Alkoholisierung der Nebenklägerin scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Denn eine erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit im Sinne der Vorschrift ist nur bei stark betrunkenen Menschen anzunehmen (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Edition 1.8.2023, StGB § 177 Rdnr. 21, Schönke/Schröder/Eisele, 30. Auflage 2019, StGB § 177 Rdnr. 33; BT Drs. 18/9097 S. 24). Das war die Nebenklägerin nicht. c) Am Einverständnis der Nebenklägerin scheitert auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs.1 StGB. Eine „Belästigung“ fehlt, wenn die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer StGB, 70. Auflage 2023, § 183 Rdnr. 6). 2. Verhalten des Angeklagten außerhalb des „Corners“ Mangels einer feststellbaren Tathandlung des Angeklagten außerhalb des „Corner“ scheidet eine Strafbarkeit des Angeklagten aus. 3. Skype-Telefonat Die Äußerungen des Angeklagten im Skype-Telefonat vom 16. November 2021 ab 17:55 Uhr stellen nach der Auffassung der Kammer ein Vergehen der Bestechlichkeit gemäß §§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, vgl. BGHSt 64, 301ff. Die Kammer hat deshalb geprüft, ob sie das Skype-Telefonat aufgrund eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO in das vorliegende Verfahren einbeziehen kann. Das ist nicht der Fall: Hinsichtlich des Telefonats vom 16. November 2021 fehlt es an der Anklageerhebung. Beim Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB im und vor dem „Corner“ in den Morgenstunden des 13. November 2021 und dem Telefonat am Nachmittag des 16. November 2021 handelt es sich um zwei verschiedene prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. Zum Einen sind die zwei Vorwürfe zwei rechtlich selbstständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB. Zum Anderen stellen beide Vorgänge nach der Bewertung der Kammer und der natürlichen Auffassung keinen einheitlichen Lebensvorgang dar, dessen getrennte Aburteilung zur Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde, vgl. BGHSt 13,23; BGH NStZ 2019, 354, Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 264, Rn. 3 m.w.N. Vor allem ist die zeitliche Distanz zwischen beiden Vorgängen von ca. 3,5 Tagen zu groß, um von einer prozessualen Tat ausgehen zu können. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Eine Kostenentscheidung gegen die Nebenklägerin gemäß § 469 Abs. 1 StPO hat die Kammer nicht getroffen.