Urteil
49 O 52/22
LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:1024.49O52.22.00
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Leitsätze
1. Eine zulässig erhobene Feststellungsklage bleibt auch dann zulässig, wenn der geltend gemachte Schaden danach bezifferbar wird (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 13. August 2020 - 2 U 92/17).(Rn.65)
2. Verpflichtet sich ein Arzt, der aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die er entscheidend mitgeprägt hat, zu einem Zulassungsverzicht, ist dieser Verzicht nicht bereits aus diesem Grund unwirksam. Auch ein in einer Gemeinschaftspraxis verbleibender Arzt, der diese weniger mitgeprägt hat als der ausscheidende Arzt, kann sich auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse berufen, dass die Gemeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grundsätzlich weiter betrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist.(Rn.75)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagte in der Sitzung des Zulassungsausschusses am xx.xx.2022 mit Wirkung zum xx.xx.xxxx zugunsten der Anstellung im M. Klinik N. auf ihre hälftige Zulassung als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie verzichtet hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 140.000,00 € bis zum 17.07.2022 und auf 1.264.000,00 € seit dem 18.07.2022 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zulässig erhobene Feststellungsklage bleibt auch dann zulässig, wenn der geltend gemachte Schaden danach bezifferbar wird (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 13. August 2020 - 2 U 92/17).(Rn.65) 2. Verpflichtet sich ein Arzt, der aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die er entscheidend mitgeprägt hat, zu einem Zulassungsverzicht, ist dieser Verzicht nicht bereits aus diesem Grund unwirksam. Auch ein in einer Gemeinschaftspraxis verbleibender Arzt, der diese weniger mitgeprägt hat als der ausscheidende Arzt, kann sich auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse berufen, dass die Gemeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grundsätzlich weiter betrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist.(Rn.75) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagte in der Sitzung des Zulassungsausschusses am xx.xx.2022 mit Wirkung zum xx.xx.xxxx zugunsten der Anstellung im M. Klinik N. auf ihre hälftige Zulassung als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie verzichtet hat. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 140.000,00 € bis zum 17.07.2022 und auf 1.264.000,00 € seit dem 18.07.2022 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Umstellung der Klage auf eine Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 18.07.2022 war zulässig. Hierbei handelte es sich um eine Änderung des Klagegegenstandes im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO, die nicht als Klageänderung im engeren Sinne (§ 263 ZPO) anzusehen ist. 1. Als eine Klageänderung ist es gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse (Schadensersatz) gefordert wird. Ein Fall der Nr. 3 liegt beispielsweise vor, wenn die begehrte Leistung nach Rechtshängigkeit unmöglich geworden ist (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 264 Rn. 5) und sodann Schadensersatz statt Erfüllung gefordert wird (Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 264 Rn. 19). 2. So liegt der Fall hier. Gestützt auf den gleichen Tatsachenstoff hat der Kläger die Beklagte zunächst auf eine Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (…) in Anspruch genommen, die darauf gerichtet waren, dass der Kläger den hälftigen Vertragsarztsitz der Beklagten als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie, übernehmen kann. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit der Klage in der Sitzung des Zulassungsausschusses am xx.xx.2022 mit Wirkung zum xx.xx.2022 zugunsten einer Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 103 Abs. 4a SGB V auf ihre hälftige Zulassung als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie, verzichtet hat, kann der vom Kläger ursprünglich begehrte Erfolg aus Rechtsgründen nicht mehr herbeigeführt werden. Eine Praxisnachfolge gemäß § 103 Abs. 4 SGB V (Nachbesetzungsverfahren), wie sie der Kläger mit seinen ursprünglichen Anträgen angestrebt hat, ist bei einem Verzicht zugunsten einer Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum ausgeschlossen (§ 103 Abs. 4a Satz 1 Hs. 2 SGB V), da der Vertragsarzt seine Zulassung in das medizinische Versorgungszentrum „mitnimmt“ (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 103 SGB V Rn. 32). Es läge somit, sollte ein Anspruch des Klägers auf Abgabe der Willenserklärungen gegeben gewesen sein, ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger hat seine Klage nach Kenntnis des Verzichts der Beklagten auf eine Schadensersatzklage umgestellt. II. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist. Der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun (BGH, Hinweisbeschl. v. 04.03.2015, IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683, 1683, Rn. 15; BGH, Urt. v. 10.07.2014, IX ZR 197/12, NJW-RR 2015, 626, 627, Rn. 11 f.). Vorliegend ist nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zunächst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger die halbe kassenärztliche Zulassung der Beklagten im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a, 4 und 6 SGB V übernommen hätte. Zwar steht dem Zulassungsausschuss für Ärzte sowohl hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Nachbesetzungsverfahrens als auch bei der Auswahl des Nachfolgers des bisherigen Vertragsarztes grundsätzlich ein Ermessen zu (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB V), angesichts der Beschränkungen dieses Ermessens (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 3 Hs. 2 und Satz 5, Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V) und der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Kriterien (insbesondere § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 und Abs. 6 SGB V) ist jedoch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger die halbe Zulassung der Beklagten erhalten hätte. Bei der Beurteilung, wie der Zulassungsausschuss sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hätte, gilt der Maßstab des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 15.01.1981, VII ZR 44/80, NJW 1981, 920, 921). Weiter ist nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer vollen kassenärztlichen Zulassung höhere Gewinne erzielt werden als mit einer halben, so dass anzunehmen ist, dass der Kläger künftig mit einer halben Zulassung geringere Gewinne erzielt als er sie mit einer vollen Zulassung erzielt hätte und somit einen Schaden erleidet. Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn ein größerer Anteil der Praxisumsätze auf privatärztliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, denn anderenfalls hätten die Parteien gänzlich auf eine kassenärztliche Zulassung verzichtet. Auch ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger mit der zweiten Hälfte der kassenärztlichen Zulassung im Laufe der Jahre insgesamt höhere Gewinne erzielt hätte als die etwa 140.000,00 € (vgl. Bl. 102 d.A.), die der Kläger nach § 20 Abs. 1 Satz 2 lit. a) des BAG-Vertrages für die halbe Zulassung an die Beklagte zu zahlen gehabt hätte. Anderenfalls hätte diese Vereinbarung wirtschaftlich keinen Sinn ergeben. 2. Auch der Vorrang der Leistungsklage steht einer Feststellungsklage nicht entgegen. Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung unter anderem anerkannt, dass eine Feststellungsklage selbst dann, wenn die Schadensentwicklung bereits abgeschlossen ist, zulässig ist, wenn der Schaden noch nicht insgesamt verlässlich beziffert werden kann (BGH, Urt. v. 15.01.2008, VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520, 1520, Rn. 6; BGH, Urt. v. 21.01.2000, V ZR 387/98, NJW 2000, 1256, 1257). Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 18.07.2022 auf eine Feststellungsklage umgestellt. Erst ca. 1 Woche zuvor hatte er aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 08.07.2022 erfahren, dass die Beklagte in der Sitzung des Zulassungsausschusses am xx.xx.2022 zugunsten einer Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum auf ihre hälftige Zulassung als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie, verzichtet hatte und er den ursprünglich mit der Klage begehrten Erfolg aus Rechtsgründen nicht mehr herbeiführen konnte. Angesichts der auf den 27.07.2022 terminierten mündlichen Verhandlung blieb dem Kläger nur wenig Zeit, hierauf prozessual zu reagieren. Aufgrund der Komplexität der Materie ist nachvollziehbar, dass der Schaden in der Kürze der Zeit noch nicht insgesamt verlässlich beziffert werden konnte. Selbst wenn ein Schaden danach noch bezifferbar geworden wäre, bliebe die einmal zulässig erhobene Feststellungsklage davon unberührt (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.08.2020, 2 U 92/17, BeckRS 2020, 48805, Rn. 75). B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. I. Zwischen den Parteien bestand mit dem BAG-Vertrag ein Schuldverhältnis i.S. des § 280 Abs. 1 BGB. II. Die Beklagte war nach § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 f. des BAG-Vertrages verpflichtet, rechtzeitig und vollständig alle Erklärungen gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (…) abzugeben, die erforderlich gewesen wären, um möglichst zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der BAG die erfolgreiche Nachbesetzung ihres hälftigen Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme berechtigten Kläger zu ermöglichen. 1. Für den Fall, dass die Beklagte den BAG-Vertrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ordentlich kündigt und der Kläger von seinem Recht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 5 des BAG-Vertrages Gebrauch macht, das Vermögen der BAG ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen und die bisherige BAG als Einzelpraxis oder mit einem Nachfolger seiner Wahl fortzuführen, sieht § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 f. des BAG-Vertrages die Verpflichtung der Beklagten vor, rechtzeitig und vollständig alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um möglichst zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der BAG die erfolgreiche Nachbesetzung ihres hälftigen Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme berechtigten Kläger zu ermöglichen. Sie ist nach der Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 3 des BAG-Vertrages insbesondere verpflichtet, rechtzeitig beim Zulassungsausschuss für Ärzte gemäß § 103 Abs. 3a SGB V die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich ihres hälftigen Vertragsarztsitzes zu beantragen, rechtzeitig sich mit der Übernahme ihres hälftigen Vertragsarztsitzes durch den zur Übernahme berechtigten Kläger gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte einverstanden zu erklären und rechtzeitig auf ihre hälftige Zulassung zu verzichten. 2. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 f. des BAG-Vertrages ist – auch soweit sie einen Zulassungsverzicht beinhaltet – wirksam vereinbart worden. Sie ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG nach § 138 BGB nichtig. a) Das Interesse des in einer Gemeinschaftspraxis verbleibenden Arztes am Erhalt der Vertragsarztstelle eines ausscheidenden Arztes ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das sich dem Grunde nach auf die Berufswahl wie die Berufsausübung erstreckt. Wird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemeinschaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Entscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, dass die Gemeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grundsätzlich weiter betrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. Deshalb hat der Gesetzgeber die Verkleinerung einer Gemeinschaftspraxis durch das Ausscheiden eines Vertragsarztes in § 103 Abs. 6 SGB V erschwerten Bedingungen unterworfen (BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 90/01, Rn. 12 f., juris BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 265/00, Rn. 10 f., juris). Diesen grundrechtlich geschützten Interessen des in der Praxis verbleibenden Arztes steht das Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Dabei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat. Die schwächere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muss in jedem Fall respektiert werden. Dem trägt der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung Rechnung (BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 90/01, Rn. 17, juris; BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 265/00, Rn. 15, juris). b) Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt kein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Mitnahme ihrer hälftigen Zulassung. aa) Dass die Beklagte die von ihr seit dem 01.01.2001 geführte und damit maßgeblich geprägte Einzelpraxis nach § 9 Abs. 2 des BAG-Vertrages in das Vermögen der BAG eingebracht hat, wohingegen der Beklagte erst seit November 2018 als angestellter Arzt und dann seit 01.07.2020 als Gesellschafter in der Praxis tätig war, führt nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten am Erhalt ihrer Zulassung. (1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die Frage, inwieweit ein zum Zulassungsverzicht verpflichteter, aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidender Arzt die Praxis mitgeprägt hat, ein Kriterium bei der Interessenabwägung sein, den entsprechenden Entscheidungen des BGH lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde als im vorliegenden Fall. Dort sollten Ärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis eine vakante Vertragsarztstelle übernommen hatten, jedoch nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden waren, aufgrund entsprechender Vereinbarung auf ihren Vertragsarztsitz verzichten (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 90/01, Rn. 1 f., juris; BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 265/00, Rn. 1 - 3, juris). Der BGH hielt diese Verpflichtung für wirksam. Nach seiner Ansicht war der Zeitraum, in dem die ausgeschiedenen Ärzte in der Gemeinschaftspraxis tätig waren, zu kurz, um den Ausscheidenden eine Rechtsposition zu verschaffen, die gegenüber den in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Ärzten vorrangig sein könnte (BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 90/01, Rn. 19, juris; BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 265/00, Rn. 16, juris). Die ausscheidenden Ärzte hätten in der relativ kurzen Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis diese noch nicht entscheidend mitprägen können (BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 265/00, Rn. 16, juris). Aus dieser Argumentation des BGH den Umkehrschluss zu ziehen, dass die Verpflichtung zum Zulassungsverzicht eines Arztes, der aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die er entscheidend mitgeprägt hat, unwirksam ist (so wohl LG Weiden, Urt. v. 24.04.2015, 11 O 127/14, Rn. 33 f., juris), erscheint keineswegs zwingend. Auch ein in einer Gemeinschaftspraxis verbleibender Arzt, der diese weniger mitgeprägt hat als der ausscheidende Arzt, kann sich auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse berufen, dass die Gemeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grundsätzlich weiter betrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. (2) Im vorliegenden Fall kommt zu Gunsten des Klägers hinzu, dass die Beklagte zwar ihre Einzelpraxis nach § 9 Abs. 2 des BAG-Vertrages in das Vermögen der BAG eingebracht hat, aber der Kläger an die Beklagte 100.000,00 € für die Hälfte der eingebrachten Einzelpraxis gezahlt hat (vgl. § 9 Abs. 4 des BAG-Vertrages). Der Kläger hat die Beklagte somit für 50 % des ideellen Wertes und der materiellen Wirtschaftsgüter der ehemaligen Einzelpraxis kompensiert, dadurch mittelbar eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen erbracht und somit in die Praxis investiert (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 90/01, Rn. 19, juris). bb) Zu Gunsten der Beklagten fällt bei der Interessenabwägung ins Gewicht, dass die Regelungen zum Zulassungsverzicht im BAG-Vertrag verhältnismäßig einseitig zu Lasten der Beklagten ausgestaltet sind. Während die Beklagte bei Ausscheiden aus der BAG in Folge einer Kündigung durch eine der Parteien auf ihren halben Vertragsarztsitz verzichten muss (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 f. des BAG-Vertrages), darf der Kläger seinen hälftigen Vertragsarztsitz im Falle seines Ausscheidens nach einer Kündigung durch eine der Parteien behalten (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 8, § 19 Abs. 2 des BAG-Vertrages). Dies stellt eine Ungleichbehandlung der Parteien dar. Allerdings wird der vorstehende Aspekt unter drei Gesichtspunkten relativiert: (1) Die Beklagte hat entweder – so der Kläger – selbst vorgeschlagen, dass der Kläger seine hälftige Zulassung im Falle eines etwaigen Ausscheidens „mitnehmen“ kann, oder sie war jedenfalls – so die Beklagte – ausdrücklich damit einverstanden. (2) Ob mit dem BAG-Vertrag eine prolongierte Praxisübertragung beabsichtigt war, wie der Kläger vorträgt, oder die Beklagte nur eine Entlastung durch die Einbindung des Klägers bei Fortführung der Praxis anstrebte, kann im Ergebnis offenbleiben. Den Regelungen im BAG-Vertrag ist zu entnehmen, dass die Parteien jedenfalls keine prolongierte Praxisübertragung in dem Sinne vereinbart hatten, dass die Beklagte auch die zweite Hälfte ihrer ehemaligen Einzelpraxis in jedem Fall auf den Kläger übertragen konnte. So sieht der BAG-Vertrag mehrere Ausstiegsmöglichkeiten des Klägers vor. Insbesondere räumt der Vertrag dem Kläger bei einer ordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 16 Abs. 2 die Möglichkeit ein, von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch zu machen. Andererseits enthält der BAG-Vertrag durch die Regelungen in §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 ff. die Option einer zweizeitigen Praxisübertragung. Dass diese Option bestehen sollte, erscheint auch vor dem Hintergrund des Altersunterschieds der Parteien und der unterschiedlichen Stadien der beruflichen Karriere, in denen sich die Parteien bei Abschluss des BAG-Vertrages befunden haben, sowie angesichts der als Anlage K 11 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 12.03.2020, in der sie dem Kläger schrieb, sie habe sich auf die Abgabe der 2. Hälfte [der Zulassung] für das Jahr 2024 festgelegt, naheliegend. Existiert mithin – im Interesse des Klägers an einer beruflichen Perspektive und im Interesse der Beklagten an einer Nachfolgeregelung – die Option einer zweizeitigen Praxisübertragung, darf diese grundsätzlich auch einen die Praxisübertragung ermöglichenden Zulassungsverzicht beinhalten. Dass der BAG-Vertrag grundsätzlich jedenfalls die Möglichkeit einer altersbedingten Praxisnachfolge eröffnen sollte, spricht bei der Interessenabwägung für ein Überwiegen des Interesses des Klägers an einer Übernahme auch des zunächst bei der Beklagten verbliebenen hälftigen Vertragsarztsitzes (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, 6 O 389/06, Rn. 27, juris). (3) Zuletzt ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Zulassungsverzicht durch die Beklagte nicht entschädigungslos erfolgen sollte (vgl. zur Berücksichtigung von Abfindungsregelungen BGH, Urt. v. 22.07.2002, II ZR 265/00, Rn. 17, juris). Vielmehr sieht § 20 Abs. 1 Satz 2 lit. a) des BAG-Vertrages eine Zahlung des Klägers in Höhe von etwa 140.000,00 € (vgl. Bl. 102 d.A.) für die halbe Zulassung der Beklagten vor. cc) Der Möglichkeit des Klägers, den Wegfall der halben Zulassung durch Fortsetzung seiner bisherigen Nebentätigkeiten – unter anderem als angestellter Arzt der U.E. Z. GmbH bzw. des Herrn Dr. med. Z. – und durch den Ausbau der privatärztlichen Tätigkeit (teilweise) zu kompensieren, steht die Möglichkeit der Beklagten gegenüber, ausschließlich privatärztlich und/oder als angestellte Ärztin tätig zu sein. Ein Überwiegen einer der beiden Positionen kann insoweit nicht festgestellt werden. dd) Der in der Praxis verbleibende Kläger hat ein Interesse an dem Erhalt des halben Vertragsarztsitzes, um die Existenz der Praxis nicht zu gefährden. Auch wenn der Kläger möglicherweise bei den Miet- und Personalkosten der Praxis Einsparpotential hat, wie die Beklagte meint, halbieren sich die laufenden Kosten für Praxis, Miete, Geräte und Personal nicht, wenn die Praxis von einem (halben) Vertragsarzt anstatt von zwei (halben) Vertragsärzten – mit der Möglichkeit die halben Kosten auf den zweiten Arzt „abzuwälzen“ – betrieben wird. Das ersatzlose Ausscheiden eines (halben) Vertragsarztes kann daher zu einer fehlenden Kostendeckung führen (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 27.09.2007, 3 O 391/07, Rn. 31, juris). Die Gefahr einer fehlenden Kostendeckung ist im vorliegenden Fall zwar deutlich geringer als bei vielen anderen Gemeinschaftspraxen, da der Schwerpunkt der Tätigkeiten im privat- und nicht im kassenärztlichen Bereich liegt und der volle Vertragsarztsitz in der Vergangenheit nicht vollständig „ausgenutzt“ wurde, jedoch bleibt die Gefahr in abgemilderter Form bestehen. So betrugen die Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit ausweislich der als Anlage B 8 vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Jahr 2021 immerhin 274.904,92 € bei Praxiseinnahmen in Höhe von insgesamt 798.786,37 € und Praxisausgaben in Höhe von 434.094,09 €. ee) Die vorstehende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall also dazu, dass dem Erhalt der vollen kassenärztlichen Zulassung bei der streitrelevanten Praxis der Vorrang einzuräumen ist. 3. Da die Beklagte den BAG-Vertrag mit Schreiben vom 26.06.2021 (Anlage K 2) ordentlich zum Ablauf des 30.06.2022 gekündigt und der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2021 (Anlage K 3) von seinem Übernahmerecht nach § 19 Abs. 1 des BAG-Vertrages Gebrauch gemacht hat, war die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 f. des BAG-Vertrages verpflichtet, rechtzeitig und vollständig alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich gewesen wären, um möglichst zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der BAG die erfolgreiche Nachbesetzung ihres hälftigen Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme berechtigten Kläger zu ermöglichen. III. Von dieser Verpflichtung ist die Beklagte wegen rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes frei geworden (siehe hierzu bereits obenstehend unter A.I.2.). IV. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. C. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO aufgrund der Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 03.08.2022 sowie vom 19.08.2022 und den Schriftsätzen der Beklagten vom 11.08.2022 sowie vom 06.09.2022 ist nicht veranlasst. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wurde durch Beschluss gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Dabei war hinsichtlich des Streitwerts für die ursprünglich auf Abgabe der Willenserklärungen gerichteten Klageanträge darauf abzustellen, welcher Erfolg mit den Erklärungen erstrebt wurde (Zöller/ Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.214). Bei der diesbezüglichen Schätzung konnte der Wert der zwischen den Parteien vereinbarten Gegenforderung herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 06.12.2001, VII ZR 420/00, MDR 2002, 295), der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 lit. a) und b) des BAG-Vertrages etwa 140.000,00 € beträgt (vgl. Bl. 102 d.A., Anlage K 16). Für den Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach Umstellung der Klage waren 80 % des Werts einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen (Zöller/ Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16.76). Da der Kläger von einem Schaden in Höhe von rund 1.580.000,00 € ausgeht, war der Streitwert auf 1.264.000,00 € festzusetzen. Der Kläger nimmt die Beklagte, mit der er ehemals durch eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte vertragsärztliche und privatärztliche Praxis für Chirurgie und Plastische Chirurgie verbunden war, auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte führte seit dem 01.01.2001 in gemieteten Räumen in der (…), eine vertragsärztliche und privatärztliche Einzelpraxis für Chirurgie und Plastische Chirurgie. Sie war mit vollem Versorgungsauftrag als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der vertragsärztliche Leistungsschwerpunkt der Praxis (Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten) lag hierbei insbesondere im Bereich der Hand- und Tumorchirurgie des Gesichtes, der privatärztliche Leistungsschwerpunkt (Behandlung von Privat- und Selbstzahler-Patienten) lag im Bereich der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie. Das Verhältnis zwischen vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit betrug aufgrund des Leistungsschwerpunktes der Einzelpraxis im Bereich der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie im Durchschnitt 35% (vertragsärztliche Tätigkeit) zu 65% (privatärztliche Tätigkeit). Das vertragsärztliche Abrechnungsvolumen der Einzelpraxis wurde trotz Beschäftigung einer in Teilzeit angestellten Ärztin im Rahmen der Zulassung der Beklagten regelmäßig um rund 13 % unterschritten. Der Kläger, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, war zunächst seit November 2018 in der Einzelpraxis der Beklagten als angestellter Arzt – ebenfalls im Rahmen der Zulassung der Beklagten – tätig. Auch mit dem Kläger als weiterem angestellten Arzt wurde der volle vertragsärztliche Versorgungsauftrag nicht ausgefüllt. In der Zeit von Januar bis Anfang April 2020 verhandelten die damals xx-jährige Klägerin und der Beklagte über die Errichtung einer Berufsausübungsgemeinschaft (im Folgenden „BAG“). Im Rahmen dieser Verhandlungen übersandte die Beklagte dem Kläger am 12.03.2020 eine E-Mail (Anlage K 11), in der sie nach Durchsicht von Vertragsentwürfen unter anderem Folgendes schrieb: „Außerdem habe ich mich bei dem Gespräch am 21.01.2020 letztlich auf die Abgabe der 2. Hälfte für das Jahr 2024 festgelegt, aber nicht auf den 1.01.“ Die Verhandlungen mündeten am 06.04.2020 in dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags über eine BAG in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien (Anlage K 1) und eines dazugehörigen Einbringungsvertrages. Nach § 3 Abs. 1 des Berufsausübungsgemeinschaftsvertrages (im Folgenden „BAG-Vertrag“) sollte die BAG am 01.07.2020 beginnen, sofern der Kläger bis dahin mit hälftigem, von der Beklagten übernommenem Versorgungsauftrag als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie zugelassen sein würde. Die Beklagte hatte zuvor beim Zulassungsausschuss für Ärzte die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens (§ 103 Abs. 3a, 4 SGB V) hinsichtlich der Hälfte ihrer Zulassung beantragt. § 5 Abs. 3 Satz 3 des BAG-Vertrages erlaubte es dem Kläger, seine bisherigen Nebentätigkeiten als angestellter Arzt der U. E. Z. GmbH bzw. des Herrn Dr. med. Z., S., und als Praxisvertreter des Herrn Dr. med. Z. sowie im Bereich der Faltenunterspritzungen in einer Apotheke fortzusetzen. § 9 Abs. 2 und 4 des BAG-Vertrages sah vor, dass die Beklagte ihre Einzelpraxis in das Vermögen der BAG einbringt und sodann 50 % ihrer Beteiligung am Vermögen der BAG zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 € an den Kläger verkauft und überträgt. Der Kaufpreis sollte grundsätzlich erst fällig sein, wenn der Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte über die Zulassung des Klägers mit hälftigem Versorgungsauftrag bestandskräftig geworden ist. Nach § 16 Abs. 2 des BAG-Vertrages konnte der Vertrag von der Beklagten unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres erstmals mit Wirkung zum 31.03.2022 (Satz 1) und vom Kläger unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten mit Wirkung zum Ende eines Kalendervierteljahres erstmals mit Wirkung zum 30.06.2024 (Satz 2) ordentlich gekündigt werden. § 19 des BAG-Vertrages lautete auszugsweise wie folgt: „(1) Im Falle • der ordentlichen Kündigung durch [die Beklagte] gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 oder • der ordentlichen Kündigung durch [den Kläger] gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 […] ist [der Kläger] berechtigt, das Vermögen der Berufsausübungsgemeinschaft (Gesamthandsvermögen) ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen und die bisherige Berufsausübungsgemeinschaft als Einzelpraxis oder mit einem Nachfolger seiner Wahl fortzuführen. Das vorstehende Übernahmerecht des [Klägers] bedarf der Schriftform und ist innerhalb angemessener Frist auszuüben. […] Macht [der Kläger] von dem Übernahmerecht Gebrauch, scheidet [die Beklagte] zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Kündigung die Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft eintreten würde, aus der Berufsausübungsgemeinschaft aus. [Der Kläger] ist berechtigt, seine Übernahmeerklärung unter den Vorbehalt der erfolgreichen Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes der [Beklagten] gemäß § 103 Absatz 3a, 4 und 6 SGB V zu stellen. Die Regelungen in nachfolgend Absatz 5 Sätze 2 ff. und in Absatz 6 gelten entsprechend. […] (5) […] Der andere Partner ist verpflichtet, rechtzeitig und vollständig alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um möglichst zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Berufsausübungsgemeinschaft die erfolgreiche Nachbesetzung seines hälftigen Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme berechtigten Partner zu ermöglichen. Er ist insbesondere verpflichtet, rechtzeitig beim Zulassungsausschuss für Ärzte gemäß § 103 Absatz 3a SGB V die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich seines hälftigen Vertragsarztsitzes zu beantragen, rechtzeitig sich mit der Übernahme seines hälftigen Vertragsarztsitzes durch den zur Übernahme berechtigten Partner gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte einverstanden zu erklären und rechtzeitig auf seine hälftige Zulassung zu verzichten und erforderlichenfalls Fristverkürzung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV zu beantragen. Der zur Übernahme berechtigte Partner ist verpflichtet, alle Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit eine möglichst zeitgerechte Übernahme des hälftigen Versorgungsauftrags des anderen Partners im Nachbesetzungsverfahren ermöglicht wird. Insbesondere ist der zur Übernahme berechtigte Partner verpflichtet, sich im Ausschreibungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gemäß § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V rechtzeitig zu bewerben und rechtzeitig und vollständig beim Zulassungsausschuss für Ärzte die Übernahme des hälftigen Vertragsarztsitzes des anderen Partners zu beantragen.“ Im Falle des Ausscheidens der Beklagten bis zum Ablauf des 30.06.2024 sollte dieser für die Beteiligung am ideellen Wert der BAG und an den materiellen Wirtschaftsgütern der BAG eine Abfindung in Höhe von 150.000,00 € zustehen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 lit. a) des BAG-Vertrages), wobei eine Abfindung für die Beteiligung am ideellen Wert der BAG nur geschuldet sein sollte, wenn auch der hälftige Vertragsarztsitz der Beklagten bei der BAG bzw. dem Kläger zurückbleibt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 lit. b) des BAG-Vertrages). Anders als die Beklagte sollte der Kläger nach den Regelungen des BAG-Vertrages im Falle seines Ausscheidens aus der BAG nach Kündigung einer der Parteien berechtigt (und verpflichtet) sein, seinen hälftigen Vertragsarztsitz zu einem anderen Standort innerhalb des Planungsbereichs unter Beachtung des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verlegen. Durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom xx.xx.2020 wurde der Kläger im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags als Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum xx.xx.2020 zugelassen und die BAG zwischen den Parteien mit Wirkung zum gleichen Tag genehmigt. In der BAG wurden weit unterdurchschnittliche vertragsärztliche Fallzahlen behandelt. Der Kläger behandelte durchschnittlich rund 26 % der in den Honorarbescheiden ausgewiesenen und vertragsärztlich zulässigen hälftigen Fallzahlen der Fachgruppe. Nach einem halben Jahr der Zusammenarbeit als BAG traten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien auf. In diesem Kontext kam es unter anderem am 21.05.2021 zu einer schriftlichen Abmahnung des Klägers durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Anlage B 6) wegen Vertragsverhandlungen des Klägers mit dem R.-B.-Krankenhaus als Trägerin der Belegklinik C. über einen (weiteren) Belegarztvertrag und eine Selbstzahler-Vereinbarung, wegen des Auftritts des Klägers im Außenverhältnis auf Arztbriefen als „Belegarzt“ in Einzelpraxis und wegen geplanter Operationen des Klägers im C. Mit Schreiben vom 26.06.2021 (Anlage K 2) kündigte die Beklagte die BAG zwischen den Parteien ordentlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des BAG-Vertrages mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2022 und bat den Kläger unter Fristsetzung bis zum 31.07.2021, schriftlich mitzuteilen, ob er von seinem in § 19 Abs. 1 Satz 1 des BAG-Vertrages enthaltenen Übernahmerecht Gebrauch machen wolle. Zugleich informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie im Fall der Übernahme und der Fortführung der Praxis durch den Kläger beabsichtige, ihre vertrags- und privatärztliche Tätigkeit unter Verlegung ihrer hälftigen vertragsärztlichen Zulassung anderorts im zulassungsrechtlichen Planungsbereich fortzusetzen. Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2021 (Anlage K 3), von seinem Übernahmerecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des BAG-Vertrages Gebrauch zu machen, und wies die Beklagte darauf hin, dass er auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages bestehe. In einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.08.2021 (Anlage K 4) vertraten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Folge die Auffassung, die in § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages (versteckt) enthaltene Verpflichtung der Beklagten zum Zulassungsverzicht sei mit Blick auf die Gründung der Praxis und langjährige Prägung durch die Beklagte sowie die Einseitigkeit der Klausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG nichtig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers traten dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 19.08.2021 (Anlage K 5) entgegen. Hierauf antworteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2021 (Anlage K 7) und bekräftigten ihre Auffassung, die in § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages enthaltene Zulassungsverzichtsklausel sei nichtig. Mit E-Mail vom 21.03.2022 (Anlage K 6) gaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten Gelegenheit, eine Klage durch Einleitung des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte abzuwenden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwiderten hierauf mit Schreiben vom 28.03.2022 (Anlage K 7), dass die Beklagte den geforderten Verzicht auf die hälftige Zulassung nicht erklären werde. Nach Rechtshängigkeit der Klage unterbreitete die m. K gGmbH der Beklagten mit E-Mail vom xx.xx.2022 (Anlage K 13) ein Kaufangebot für deren halben Kassensitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 120.000,00 € und ein Gehaltsangebot für eine befristete Anstellung über drei Jahre. Die Beklagte verzichtete in der Sitzung des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart am xx.xx.2022 mit Wirkung zum xx.xx.2022 gemäß § 103 Abs. 4a SGB V unwiderruflich auf ihre hälftige Zulassung zu Gunsten einer Anstellung im M. K N. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihm im Herbst/Winter 2019 angeboten, ihre Einzelpraxis gegen Zahlungen in Höhe von insgesamt 250.000,00 € zu übernehmen. Mit der Einbindung des Klägers habe die Beklagte das Ziel verfolgt, ihre ärztliche Tätigkeit schrittweise in Richtung Ruhestand zu reduzieren und zum Zeitpunkt ihres kompletten Ausscheidens die Übernahme und Fortführung der Praxis durch den Kläger sicher zu stellen. Bei den Verhandlungen in der Zeit von Januar bis Anfang April 2020 habe zwischen den Parteien stets Einigkeit bestanden, dass die Beklagte zunächst die „erste Hälfte“ ihrer Zulassung an den Kläger abgeben werde, die Parteien für die Übergangszeit eine BAG führen würden und sodann die Beklagte aus der BAG ausscheiden und hierbei die „zweite Hälfte“ ihrer Zulassung an den Kläger abgeben werde (prolongierte Praxisübertragung). Dies habe in den Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V. mit § 19 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages seinen Niederschlag gefunden und werde auch durch die Aufteilung des „Kaufpreises“ in einen ersten Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € und einen zweiten Teilbetrag in Höhe von 150.000,00 € nach § 20 Abs. 1 Satz 2 lit. a) des BAG-Vertrages deutlich, die wegen der steuerlichen Begünstigung einer Betriebsaufgabe vereinbart worden sei. Ohne die perspektivische Aussicht auf die Übernahme der zweiten Hälfte der Zulassung der Beklagten und deren zeitnahes Ausscheiden wäre der Kläger die vertragliche Bindung mit der Beklagten nicht eingegangen. Die Beklagte habe im Rahmen der Verhandlungen auch vorgeschlagen, der Kläger könne im Falle seines etwaigen Ausscheidens seine hälftige Zulassung „mitnehmen“, er müsse nur die Praxis verlassen. Der Kläger trägt weiter vor, die sich aus § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages ergebende Verpflichtung der Beklagten, beim Zulassungsausschuss für Ärzte die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bezüglich ihres hälftigen Versorgungsauftrages zu beantragen, den Verzicht auf ihre hälftige Zulassung zu erklären und sich mit der Übernahme durch den Kläger einverstanden zu erklären, sei nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG nichtig. Insbesondere habe der Kläger ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes berechtigtes Interesse daran, dass die hälftige Zulassung der Beklagten bei der BAG bzw. der Praxis verbleibe. Werde die Tätigkeit als Vertragsarzt in zulässiger Weise in einer BAG ausgeübt, stelle die Wahl einer solchen Praxisform eine Entscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und sei durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz sei immanent, dass die BAG in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten bzw. zumindest die Praxis mit dem bisherigen Umfang an Zulassungen grundsätzlich weiterbetrieben werden könne. Das somit grundrechtlich geschützte Interesse des Klägers, die BAG im bisherigen Umfang fortzuführen, überwiege das grundrechtlich durch die Berufsfreiheit geschützte Interesse der Beklagten an der Mitnahme ihrer hälftigen Zulassung. Dass die Beklagte entsprechend der Regelungen im BAG-Vertrag einseitig zum Zulassungsverzicht verpflichtet gewesen sei, sei Konsequenz des gemeinsamen Verständnisses der Parteien gewesen, dass es sich bei der BAG um eine Übergangslösung bis zum Ausscheiden der Beklagten und zur Fortführung der Praxis durch den Kläger gehandelt habe. Die im BAG-Vertrag vereinbarten Regelungen zum Zulassungsverzicht, die lediglich im Fall der ordentlichen Kündigung durch eine der beiden Parteien und bei zusätzlicher Ausübung des Übernahmerechts durch den Kläger gälten, seien außerdem nicht „einseitig“ zu Gunsten des Klägers. Der Beklagten stehe nach den Regelungen als Gegenleistung für den Verzicht auf die zweite Hälfte der Zulassung eine Abfindung in Höhe von 150.000,00 € zu. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Praxis jahrelang geprägt und ihren Vertragsarztsitz in die BAG eingebracht zu haben. Vorliegend gehe es nicht um die ehemalige Einzelpraxis der Beklagten, sondern um die BAG, die die Parteien gemeinsam neu gegründet hätten und die die Beklagte nicht länger geprägt habe als der Kläger. Der Beitrag der Beklagten zum Aufbau und Erhalt des immateriellen Praxiswerts werde mit einer Zahlung in Höhe von insgesamt 250.000,00 € angemessen abgegolten. Demgegenüber habe der Kläger ein erhebliches Interesse an dem Erhalt des Vertragsarztsitzes, um die Existenz der Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Praxis nicht zu gefährden. Aus den niedrigen vertragsärztlichen Fallzahlen des Klägers während der Dauer der BAG könne nicht auf ein fehlendes (wirtschaftliches) Interesse des Klägers an der Übernahme der hälftigen Zulassung der Beklagten geschlossen werden. Zum einen gäben sie keinen verlässlichen Aufschluss für die zukünftige Entwicklung der Praxis. Zum anderen seien die Fallzahlen des Klägers zu Beginn der BAG nicht belastbar, da der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit mit Wirkung zum 01.07.2020 erstmals aufgenommen gehabt und sich somit in der Aufbauphase befunden habe. Sowohl die Verpflichtung zum Zulassungsverzicht als auch die Verzichtswirkungen seien der Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, weshalb sie mit Abschluss des Vertrages auf ihre individuelle Rechtsposition zugunsten der BAG in zulässigem Umfang rechtswirksam verzichtet habe. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers ergebe sich daraus, dass die Beklagte gesellschaftsvertraglich sowohl dazu verpflichtet gewesen sei, die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zu beantragen, als auch dazu, gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte auf ihre Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu verzichten. Ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht sei gegeben, da eine Leistungsklage im vorliegenden Fall nicht bezifferbar sei, weil die Anspruchshöhe ungewiss bleibe und sich der Schaden noch in der Entwicklung befinde. Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf eine Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (…) in Anspruch genommen, die darauf gerichtet waren, dass der Kläger den hälftigen Vertragsarztsitz der Beklagten als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie, übernehmen kann. Nachdem die Beklagte in der Sitzung des Zulassungsausschusses für Ärzte für den (…) am xx.xx.2022 zugunsten einer Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum auf ihre hälftige Zulassung verzichtet hat, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 18.07.2022 auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten umgestellt. Der Kläger beantragt daher zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagte in der Sitzung des Zulassungsausschusses am xx.xx.2022 mit Wirkung zum xx.xx.2022 zugunsten der Anstellung im M. K. N. auf ihre hälftige Zulassung als Fachärztin für Chirurgie, Fachärztin für Plastische Chirurgie verzichtet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die BAG sei nicht mit dem Ziel einer prolongierten Praxisübertragung gegründet werden. Vielmehr habe die Beklagte dem Kläger im Herbst 2019 eine hälftige Zulassung und den Einstieg in ihre Praxis angeboten. Sie habe die Fortführung der Praxis mit Entlastung durch die Einbindung des Klägers angestrebt, nicht jedoch die Beendigung ihrer Selbständigkeit und die Abgabe ihrer gesamten Praxis. Dies zeige sich auch daran, dass der BAG-Vertrag zwischen den Parteien verschiedene Ausstiegsmöglichkeiten des Klägers vorsehe, so dass sich die Beklagte nicht habe darauf verlassen können, dass der Kläger die zweite Hälfte der Praxis übernehmen werde. Auch die Aufteilung der Zahlungen im BAG-Vertrag in einen ersten Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € und einen zweiten Teilbetrag in Höhe von 150.000,00 € spreche nicht für eine prolongierte Praxisübertragung. Die Beklagte sei der Auffassung gewesen, dass der Kläger mit der ersten Hälfte weniger erwerbe als mit der zweiten Hälfte. Nachdem die Beklagte im Zuge der Vertragsverhandlungen immer wieder genötigt worden sei, mitzuteilen, wann sie ihre berufliche Tätigkeit insgesamt beenden wolle, habe sie ihre Absicht kundgetan, ihre berufliche Tätigkeit frühestens zum Ablauf des xx.xx.2024, ihrem Renteneintritt, beenden zu wollen. Sie sei bei den Verhandlungen damit einverstanden gewesen, dass der Kläger im Falle seines Ausscheidens seine hälftige Zulassung „mitnehmen“ dürfe, weil sie aufgrund des Leistungsspektrums der Praxis – Schwerpunkt im privatärztlichen Bereich – davon ausgegangen sei und dies auch erläutert habe, dass die Parteien auch nur mit einer hälftigen Zulassung wirtschaftlich arbeiten könnten. Dass dann durch die Bestimmungen des BAG-Vertrages nur der Kläger einseitig privilegiert worden sei und ihr selbst eine solche „Exit-Möglichkeit“ unter Mitnahme ihrer Zulassung nicht zugestanden habe, sei ihr hierbei nicht bewusst gewesen. Vielmehr habe sie die vertraglichen Bestimmungen dahingehend verstanden, dass derjenige, der aus der Gesellschaft unter „Mitnahme“ seiner hälftigen Zulassung ausscheide, „lediglich“ keine immaterielle Wertabfindung erhalte. Bei der Bestimmung in § 19 Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages handele es sich um eine gemäß § 138 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 12 GG nichtige Zulassungsverzichtsklausel. Bei einer Abwägung zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Klägers, die Gemeinschaftspraxis im bisherigen Umfang fortzuführen, und dem Grundrecht der Beklagten auf Berufsausübungsfreiheit, dem die kassenärztliche Zulassung unterfalle, habe die verfassungsrechtliche Position der Beklagten das höhere Gewicht. Der vom Kläger beanspruchte Schutz der Berufsausübungsgemeinschaft aus Art. 12 GG müsse vorliegend aufgrund von deren kurzer Laufzeit von lediglich zwei Jahren hinter dem Schutz der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte habe bereits langjährig auf der Basis der ihr zugeordneten Zulassung zum Aufbau und Erhalt des immateriellen Praxiswertes beigetragen. Zu Lasten des Klägers sei ferner in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verpflichtung zum Zulassungsverzicht im Ausscheidensfalle gemäß § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V. mit § 19 Abs. 5 Satz 2 ff. des BAG-Vertrages um eine völlig einseitige Verpflichtung zu Lasten der Beklagten handele. Eine einseitige Benachteiligung der Beklagten durch die vertraglichen Regelungen rühre auch daher, dass die Beklagte nach stattgehabter ordentlicher Kündigung und Erklärung der Übernahme der Praxis durch den Kläger nicht einmal mehr über die für die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit notwendige hälftige Zulassung verfügen würde, obwohl sie das Rentenalter noch nicht erreicht habe und auf die beruflichen Einkünfte im Rahmen ihrer Existenzsicherung angewiesen sei, wohingegen es dem Kläger aufgrund der Besonderheiten im plastisch-ästhetischen Fachbereich (Schwerpunkt im Bereich privatärztliche Tätigkeit) ohne weiteres möglich sei, die Praxis auch auf der Basis einer lediglich hälftigen vertragsärztlichen Zulassung wirtschaftlich fortzuführen, zumal er über weitere „Standbeine“ am Standort S. verfüge. Auch anhand der niedrigen vertragsärztlichen Fallzahlen und Umsätze des Klägers während der Dauer der BAG lasse sich erkennen, dass der Kläger der weiteren hälftigen Zulassung der Beklagten überhaupt nicht bedürfe. Der Kläger sei zudem nicht hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Belastung am Standort E. schutzwürdig. Es sei davon auszugehen, dass die Umsätze der vormaligen BAG auch in Zukunft ohne die hälftige Zulassung der Beklagten erwirtschaftet werden könnten. Die Kosten der Praxis seien im Jahr 2022 bereits durch Abgänge von Mitarbeiterinnen reduziert worden und könnten durch Kündigungen weiter reduziert werden. Die Mietkosten fielen nicht erheblich ins Gewicht und könnten durch Verkleinerung der Praxisräume weiter gesenkt werden. Der Zulassungsverzicht zu Gunsten der Anstellung im M. K. N. ermögliche der Beklagten nach ihrem Ausscheiden aus der BAG die kurzfristige Sicherung ihrer Existenzgrundlage ohne die Notwendigkeit, (erhebliche) Investitionen im Rahmen einer neuen Niederlassung andernorts tätigen zu müssen, die sich in Anbetracht ihres Alters bis zu ihrem Renteneintritt nicht mehr würden amortisieren lassen. Der Kläger müsse sich auf einen – beklagtenseits bestrittenen – Schadensersatzanspruch die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 lit. b) des BAG-Vertrages ersparte immaterielle Abfindung von mindestens 140.000,00 € anrechnen lassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022 (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.08.2022 (Bl. 109 ff. d.A) sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.08.2022 (Bl. 119 ff. d.A.) und die Beklagte mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 11.08.2022 (Bl. 113 ff. d.A.) sowie vom 06.09.2022 (Bl. 125 ff. d.A.) weiter vorgetragen, worauf Bezug genommen wird.