Urteil
49 O 206/20
LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:1020.49O206.20.00
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Leitsätze
1. Ein einzelner Gesellschafter kann über die Fälle der actio pro socio hinaus in besonderen Konstellationen im eigenen Namen Rechte der Gesellschaft auch gegenüber Dritten geltend machen. Dies gilt dann, wenn (1.) der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, (2.) eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und (3.) der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 – II ZR 95/61 und BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06).(Rn.46)
(Rn.47)
2. Setzen Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR ein von beiden Seiten unterschriebenes schriftliches Protokoll auf, in dem zu verschiedenen Punkten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein übereinstimmendes Verständnis oder eine bestimmte Handlungsweise schriftlich niedergelegt ist, stellen die entsprechenden Regelungen Gesellschafterbeschlüsse dar.(Rn.51)
3. In der Liquidation einer Gesellschaft können grundsätzlich Ansprüche der Gesellschafter untereinander und auch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, die jeweils aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren und die in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen sind, nicht mehr selbständig durchgesetzt werden. Die Durchsetzungssperre gilt grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter.(Rn.81)
(Rn.82)
Tenor
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Altsozietät M. S. & F. S. GbR auf das Kanzleikonto mit der Konto-Nr. (…) einen Betrag in Höhe von 25.079,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2021 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung nach Auflösung der Altsozietät M. S. & F. S. GbR als unselbständiger Posten ein Schadensersatzanspruch der genannten Altsozietät gegen den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 6.803,87 € einzustellen ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 22,5%, die Beklagte Ziff. 1 zu 63,5% und der Beklagte Ziff. 2 zu 14%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 63,5% und der Beklagte Ziff. 2 14%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger 23%, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger 20%. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Streitwert: 39.385,85 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einzelner Gesellschafter kann über die Fälle der actio pro socio hinaus in besonderen Konstellationen im eigenen Namen Rechte der Gesellschaft auch gegenüber Dritten geltend machen. Dies gilt dann, wenn (1.) der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, (2.) eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und (3.) der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 – II ZR 95/61 und BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06).(Rn.46) (Rn.47) 2. Setzen Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR ein von beiden Seiten unterschriebenes schriftliches Protokoll auf, in dem zu verschiedenen Punkten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein übereinstimmendes Verständnis oder eine bestimmte Handlungsweise schriftlich niedergelegt ist, stellen die entsprechenden Regelungen Gesellschafterbeschlüsse dar.(Rn.51) 3. In der Liquidation einer Gesellschaft können grundsätzlich Ansprüche der Gesellschafter untereinander und auch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, die jeweils aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren und die in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen sind, nicht mehr selbständig durchgesetzt werden. Die Durchsetzungssperre gilt grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter.(Rn.81) (Rn.82) 1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Altsozietät M. S. & F. S. GbR auf das Kanzleikonto mit der Konto-Nr. (…) einen Betrag in Höhe von 25.079,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2021 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung nach Auflösung der Altsozietät M. S. & F. S. GbR als unselbständiger Posten ein Schadensersatzanspruch der genannten Altsozietät gegen den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 6.803,87 € einzustellen ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 22,5%, die Beklagte Ziff. 1 zu 63,5% und der Beklagte Ziff. 2 zu 14%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 63,5% und der Beklagte Ziff. 2 14%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger 23%, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger 20%. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Streitwert: 39.385,85 € I. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang teilweise begründet. 1. Klageantrag Ziff. 1 (Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1) a) Die Klage ist insoweit zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Der Kläger verlangt im eigenen Namen von der Beklagten Ziff. 1 Zahlung an „den Kläger und Herrn M. S. als Gesellschafter der Altsozietät M. S. & F. S. GbR“. Die Kammer versteht diesen Antrag - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - so, dass Zahlung an die Altsozietät verlangt wird und legt ihn entsprechend aus. Der Kläger macht also im eigenen Namen einen Anspruch der Altsozietät geltend. Die hierfür erforderliche Prozessführungsbefugnis liegt vor. aa) Ein Fall der actio pro socio kommt allerdings hier nicht in Betracht, weil es nicht um Sozialansprüche geht, sondern um Ansprüche der Altsozietät gegen die Beklagte Ziff. 1, die in keiner gesellschaftsvertraglichen Beziehung zur Altsozietät steht. Aus diesem Grund ist die wohl auf die Durchsetzungssperre abzielende Argumentation des Beklagten, die Klage sei unzulässig, weil die geltend gemachten Forderungen der Auseinandersetzung der Gesellschaft vorbehalten seien, bezüglich der Ansprüche gegen die Bekl. Ziff. 1 verfehlt. bb) In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein einzelner Gesellschafter über die Fälle der actio pro socio hinaus in besonderen Konstellationen im eigenen Namen Rechte der Gesellschaft auch gegenüber Dritten geltend machen kann, insbesondere Drittschulden einklagen kann. Dies soll dann der Fall sein, wenn (1.) der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, (2.) eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und (3.) der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (BGH, NJW 1963, 641, 643 f.; BGH, NJW 2000, 734; BGH, NJW-RR 2008, 1484, 1487). Diese Voraussetzungen sind - an dieser Stelle unterstellt, dass tatsächlich Gelder an die Beklagte Ziff. 1 gezahlt wurden - im vorliegenden Fall erfüllt, so dass der Kläger nicht auf den umständlicheren Weg verwiesen ist, zunächst seinen Mitgesellschafter auf Mitwirkung zu verklagen. (1) In den Fällen, in denen sich feststellen lässt, dass der Beklagte Ziff. 2 die Schuldner bewusst angewiesen hat, entgegen der Vereinbarung vom 24.11.2018 bei Zahlungen auf anwaltliche Leistungen im Zeitraum vor dem 31.12.2018 auf das Konto der Beklagten Ziff. 1, also seiner neuen Gesellschaft, zu leisten, ist darin ein gesellschaftswidriges Verhalten zu sehen, von dem die Beklagte Ziff. 1 (über ihr Organ, den Beklagten Ziff. 2) zumindest Kenntnis hat und an dem sie insofern beteiligt ist, als sie das ihr nicht zustehende Geld behält. Dabei geht die Kammer entgegen der von Beklagtenseite vertretenen Auffassung davon aus, dass es sich bei den im Protokoll vom 24.11.2018 niedergelegten Festlegungen, soweit diese ein entsprechendes Einverständnis der Gesellschafter über eine bestimmte Vorgehensweise oder über eine rechtliche Frage dokumentieren, tatsächlich um rechtlich bindende Gesellschafterbeschlüsse der Altsozietät handelt. Somit ist insbesondere die in dem Protokoll dokumentierte Regelung, dass als Stichtag für die Abgrenzung der Mandate zwischen der Altsozietät und den neuen Kanzleien der Gesellschafter der 31.12.2018 gelten solle, ein rechtlich verbindlicher Gesellschafterbeschluss. Hierfür ist maßgebend, dass Gesellschafterbeschlüsse bei der GbR grundsätzlich - soweit der Gesellschaftsvertrag (wie hier) keine abweichenden Regelungen enthält - keinen Formvorschriften unterliegen. Es gelten für das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Beschlüssen die allgemeinen Rechtsgeschäftsgrundsätze der §§ 104 ff. BGB (s. nur Schäfer, in: Ulmer/Schäfer, GbR und PartnG, 8. Aufl., § 709 Rn. 52). Gesellschafterbeschlüsse - auch zur Änderung des Gesellschaftsvertrags oder überhaupt der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags selbst - können grundsätzlich auch konkludent gefasst werden (Schäfer, in: Ulmer/Schäfer, GbR und PartnG, 8. Aufl., § 705 Rn. 56). Im vorliegenden Fall haben die beiden Gesellschafter extra ein von beiden Seiten unterschriebenes schriftliches Protokoll aufgesetzt, in dem zu verschiedenen Punkten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein übereinstimmendes Verständnis oder eine bestimmte Handlungsweise schriftlich niedergelegt ist. Damit sind in den entsprechenden Regelungen Gesellschafterbeschlüsse zu sehen. Soweit der Beklagte Ziff. 2 geltend macht, er sei bei seiner Unterschrift nicht davon ausgegangen, dass es sich bereits um rechtlich verbindliche Beschlüsse handele, vielmehr dass es sich lediglich um ein „Positionspapier“ des Klägers gehandelt habe, vermag das hieran nichts zu ändern. Zum einen ist die innere Vorstellung des Beklagten Ziff. 2 für die Auslegung seiner Willenserklärung ohne Belang. Für den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zeugt die Unterschrift unter die Vereinbarung eindeutig davon, dass hier rechtlich bindende gemeinsame Regelungen der Gesellschafter dokumentiert werden sollten. Im Übrigen ist der Vortrag auch nicht nachvollziehbar: Wenn es sich um ein einseitiges „Positionspapier“ des Klägers gehandelt hätte, ist nicht erklärlich, weshalb dann der Beklagte Ziff. 2 es hätte unterschreiben sollen. Auffällig ist auch, dass der Beklagte Ziff. 2 selbst im Nachgang zu der Besprechung die hier in Rede stehende Vereinbarung eines Stichtags 31.12.2018 als maßgeblich angesehen hat. Er hat selbst wiederholt ausdrücklich in Zahlungsaufforderungsschreiben an Gerichte darauf hingewiesen, das „entsprechend dem zugrunde liegenden Leistungszeitraum“, der vor 2019 lag, das Honorar noch der Altsozietät zustehe (s. nur das Schreiben vom 31.03.2020, Anl. K 10 oder das Schreiben vom 05.04.2020, Anl. K 11). Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Beklagten Ziff. 2, er sei nicht von einer entsprechenden bindenden Vereinbarung ausgegangen, nicht nur rechtlich irrelevant, sondern auch widerlegt. (2) Gleiches gilt im Ergebnis auch in den Fällen, in denen entgegen der (korrekten) Anweisung des Beklagten Ziff. 2, auf das Konto der Altsozietät zu zahlen, auf das Konto der Beklagten Ziff. 1 gezahlt wurde. Auch in diesen Fällen besteht eine Pflicht des Beklagten Ziff. 2 als Gesellschafter der Altsozietät, dafür zu sorgen, dass die versehentlich auf das Konto der Beklagten Ziff. 1 gezahlten Gelder auf dem einfachsten Wege an die „richtige“ Empfängerin, die Altsozietät ausgekehrt werden, so dass seine Weigerung, hieran mitzuwirken, gesellschaftswidrig ist. Zwar tritt bei der versehentlichen Fehlüberweisung entgegen korrektem Hinweis des Beklagten Ziff. 2 auf das Konto der Altsozietät eine Erfüllungswirkung erst einmal nicht ein, weil nicht auf das ausdrücklich angegebene Konto der Altsozietät gezahlt wurde. In diesen Fällen wäre dementsprechend eine Rückabwicklung „übers Eck“ dergestalt möglich, dass der leistende Schuldner seine (Fehl-)Leistung bei der Beklagten Ziff. 1 kondiziert, während der Altsozietät mangels Erfüllungswirkung der Zahlung an die Beklagten Ziff. 1 ihr ursprünglicher Anspruch gegen den Schuldner verbleibt, den sie dann nochmals einfordern müsste. Es besteht jedoch auch die deutlich unkompliziertere und die Mandanten (oder den sonst Leistenden) weniger belastende Möglichkeit, dass die Altsozietät die Leistung an die Beklagte Ziff. 1 nachträglich als Erfüllung genehmigt (§ 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB) und dann direkt über § 816 Abs. 2 BGB bei der Beklagten Ziff. 1 kondiziert. Ausgehend davon, dass unter den Gesellschaftern beschlossen wurde, dass Zahlungen auf anwaltliche Leistungen, die vor dem 31.12.2018 erbracht wurden, weiterhin der Altsozietät zustehen, besteht eine gesellschafterliche Pflicht des Beklagten Ziff. 2 daran mitzuwirken, dass diese Vereinbarung auch korrekt umgesetzt wird, und zwar möglichst auf einfachstem und die Mandanten am wenigsten belastendem Weg. Dieser einfachste Weg ist hier die Direktkondiktion über § 816 Abs. 2 BGB. Folglich ist die Weigerung des Beklagten Ziff. 2, hieran mitzuwirken, als gesellschaftswidriges Verhalten einzuordnen. b) Die Klage ist bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 in Höhe von 25.079,80 € teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte Ziff. 1 ein Anspruch auf Auskehrung zu Unrecht an die Beklagte Ziff. 1 überwiesener Beträge zu. Das gilt aber nur, wenn und soweit erwiesen (oder unstreitig) ist, dass die entsprechende Zahlung auch tatsächlich an die Beklagte Ziff. 1 erfolgt ist. aa) Hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Positionen hat sich ergeben, dass tatsächlich eine Zahlung an die Beklagte Ziff. 1 nicht erfolgt ist, oder dass der Kläger bezüglich dieser Frage beweisfällig geblieben ist. In Höhe der Summe dieser Positionen (7.502,90 €) war die Klage daher abzuweisen. Im Einzelnen: Bezüglich des Mandanten S. (oben Ziff. 3) hat der Kläger den Beweis, dass der im Schreiben vom 18.02.2019 angemahnte Betrag (3.374,41 €) tatsächlich an die Beklagte Ziff. 1 gezahlt wurde, mangels Beweisangebots nicht geführt. Bezüglich des Mandanten N. und des Kostenerstattungsantrags an das AG Stuttgart-Bad Cannstatt über 1.217,73 € (Ziff. 4) haben die eingeholten Auskünfte ergeben, dass tatsächlich keine Zahlung an die Beklagte Ziff. 1 erfolgt ist. Bezüglich des Mandanten N. und des Kostenerstattungsantrags an das AG Reutlingen über 1.406,53 € (Ziff. 5) hat die beklagtenseits eingeholte Auskunft des Gerichts ergeben, dass der Kostenerstattungsantrag zunächst versehentlich nicht bearbeitet und schließlich zurückgewiesen wurde (s. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.08.2021). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Betrag an die Beklagte Ziff. 1 gezahlt wurde. Bezüglich des Mandanten L. und des Kostenerstattungsantrags über 443,82 € an das AG Schwäbisch Gmünd (Ziff. 6) haben die klägerseits eingeholten Auskünfte des Amtsgerichts ergeben, dass lediglich ein Teilbetrag auf das Konto der Altsozietät gezahlt wurde, eine Zahlung an die Beklagte Ziff. 1 scheint nicht erfolgt zu sein. Bezüglich des Mandanten B. und des Kostenerstattungsantrags über 919,10 € an das AG Köln (Ziff. 7) haben die Auskünfte (Anlagenkonvolut K 20 nach GA 122) ergeben, dass ein Betrag von 947,36 € an die Beklagte Ziff. 1 ausgezahlt wurde. Es gab aber in der gleichen Sache noch einen weiteren Kostenerstattungsantrag über 245,44 €. Es ist unklar, wie sich der Betrag von 947,36 € auf die beiden Kostenerstattungsanträge aufteilt. Zu Lasten des beweisbelasteten Klägers davon ausgehend, dass der Kostenerstattungsantrag über 245,44 € vom Gericht voll erstattet wurde, entfällt auf den anderen (streitgegenständlichen) Kostenerstattungsantrag ein Betrag in Höhe von 701,92 €. Die Klage ist also in Höhe von 217,18 € unbegründet. Bezüglich des Mandanten S. (Ziff. 8) haben die Auskünfte ergeben, dass ein Teilbetrag der eingeklagten 843,23 € bewilligt wurde. Unklar ist aber weiterhin, ob das Geld auch ausgezahlt worden ist, zumal es in der Auskunft heißt, es könne bei der Auszahlung zu Verzögerungen gekommen sein. Die Behauptung des Klägers, die 843,23 € seien an die Beklagte Ziff. 1 geflossen, ist also nicht erwiesen. bb) Soweit der Beklagte Ziff. 2 auf dem Briefkopf der Beklagten Ziff. 1 Mandanten oder sonstige Schuldner der Altsozietät ausdrücklich angewiesen hat, auf das Konto der neuen Sozietät zu leisten, obwohl es um die Bezahlung anwaltlicher Leistungen ging, die vor dem Stichtag 31.12.2018 erbracht worden waren und die Zahlungen eigentlich an die Altsozietät zu leisten gewesen wären, ergibt sich - von deliktischen Ansprüchen insbesondere aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 BGB abgesehen - ein Anspruch auf Auskehrung dieser Beträge jedenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Dies betrifft die Mandanten B. und M. (oben Ziff. 1 und 2) sowie W. (Ziff. 9) und V. (Ziff. 11). Die Zahlungen auf ein Konto der Beklagten Ziff. 1 durch die Mandanten erfolgten auf Anweisung des Beklagten Ziff. 2. Dieser war zwar im maßgeblichen Zeitraum der Liquidation der Altsozietät für diese nicht einzelvertretungsbefugt (s. § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB), jedoch ist davon auszugehen, dass im Verhältnis zu den Mandanten zumindest eine Anscheinsvollmacht vorgelegen hat, mit der Folge, dass aufgrund der Anweisung, auf ein bestimmtes Konto zu zahlen, den Zahlungen durch die Mandanten jeweils Erfüllungswirkung zukam und diese Zahlung von der Altsozietät als der wahren Berechtigten gemäß § 816 Abs. 2 BGB kondiziert werden können. Soweit die Beklagtenseite bestritten hat, dass es sich um Zahlungen auf anwaltliche Leistungen handelte, die vor dem Stichtag 31.12.2018 erbracht wurden - das betrifft die Mandanten B. und M. (Ziff. 1 und 2) - vermag sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Das Gericht ist in beiden genannten Fällen überzeugt, dass die Zahlungen tatsächlich zur Begleichung der vor dem Stichtag erstellten Rechnungen und damit auf vor dem 31.12.2018 erbrachte anwaltliche Leistungen erfolgten. Dies ergibt sich ohne weiteres insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und dem Schriftverkehr, die den Vortrag des Beklagten Ziff. 2 eindeutig widerlegen. Im Fall B. hatte die Altsozietät bereits im Mai 2017 eine Rechnung über 16.803,87 € gestellt. In seinem Schreiben vom 11.03.2020 nimmt der Beklagte Ziff. 2 auf diese Rechnung ausdrücklich Bezug und macht dem Mandanten B. das Angebot, im Falle einer Zahlung von 10.000 € bis zum 17.03.2020 „auf die weitere Geltendmachung des dann noch offenen Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 6.803,87 € sowie weiterer Kosten und noch nicht abgerechneter Verteidigungsgebühren aus der 2. Instanz zu verzichten“. Vor diesem Hintergrund gibt es keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die anschließende Zahlung des Mandanten in genau der angeforderten Höhe von 10.000 € auf die Honorarrechnung erfolgt ist. Gleiches gilt im Ergebnis im Fall M. Dort zahlte der Mandant auf den Cent genau den mit Rechnung vom 19.07.2018 geforderten Betrag in Höhe von 5.902,32 €. Mit Schreiben vom 30.12.2019 bestätigte der Beklagte Ziff. 2 die Zahlung, wies zudem darauf hin, dass sich der Mandant in Zahlungsverzug befunden habe und forderte noch Gerichtskosten für einen Mahnbescheid. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten Ziff. 2, die Zahlung sei auf angeblich im Jahr 2020 zu erbringende Leistungen erfolgt und nicht auf die Rechnung aus 2018, ersichtlich unzutreffend. cc) Soweit die Zahlung an die Beklagte Ziff. 1 versehentlich erfolgt ist, obwohl der Beklagte Ziff. 2 das Konto der Altsozietät angegeben hatte (das betrifft den Fall B., Ziff. 7, soweit Zahlungen nachgewiesen sind, und - jedenfalls lässt sich Abweichendes nicht feststellen - den Fall S., Ziff. 10), ergibt sich ebenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Betrags aus § 816 Abs. 2 BGB, hier allerdings in Verbindung mit §§ 362 Abs. 2, 185 BGB. Die Leistung des Schuldners auf das Konto der Beklagten Ziff. 1 hatte in diesen Fällen zunächst keine schuldbefreiende Wirkung, weil der Beklagte Ziff. 2 ja ausdrücklich Zahlung auf ein anderes Konto, nämlich das der Altsozietät verlangt hatte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 362 Rn. 9 m.N. aus der Rspr.: Teilt der Gläubiger dem Schuldner hinreichend deutlich nur ein bestimmtes Konto mit, hat die Überweisung auf ein anderes Konto keine schuldbefreiende Wirkung). Der Schuldner hat damit in den genannten Fällen ohne Erfüllungswirkung an den Falschen geleistet, könnte das Geld also nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB kondizieren, während die Altsozietät weiterhin ihre noch offene Forderung gegen den jeweiligen Schuldner geltend macht könnte. Allerdings sieht § 362 Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit von § 185 BGB vor: Der Gläubiger kann die Leistung an einen Dritten im Vorhinein oder nachträglich genehmigen und damit die Erfüllungswirkung herbeiführen. Tut er das, dann liegt ein Fall des § 816 Abs. 2 BGB vor: Die Leistung an einen Nichtberechtigten – die Beklagte Ziff. 1 – ist dann aufgrund der nachträglichen Genehmigung wirksam und das Geld könnte gemäß § 816 Abs. 2 BGB heraus verlangt werden. Vorliegend ist eine Genehmigung gemäß § 185 BGB durch die Altsozietät erfolgt, und zwar indem diese die vorliegende Klage erhoben hat. Grundsätzlich ist es so, dass in Dreiecksfällen wie dem vorliegenden in der unmittelbaren Zahlungsklage gegen den Empfänger der Leistung konkludent die Genehmigung der Leistung im Sinne von § 185 BGB gesehen wird (s. z.B. OLG Koblenz, Urt. v. 20.01.2015, Az. 5 U 333/14, juris Rz. 25 ff.). Zwar sind der Kläger und der Beklagte Ziff. 2 in der Liquidation der Gesellschaft nur gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nachdem jedoch der Kläger wie oben ausgeführt prozessual befugt war, alleine im Namen der Gesellschaft Klage zu erheben, kann er damit materiell-rechtlich auch die Wirkung der Genehmigung nach § 185 BGB herbeiführen und somit die Kondiktion über § 816 Abs. 2 BGB ermöglichen. 2. Klageantrag Ziff. 2 Die Klage ist insoweit zulässig und mit der Maßgabe begründet, dass dem Kläger wegen der sog. Durchsetzungssperre nicht der geltend gemachte Leistungsanspruch, wohl aber ein Anspruch auf Feststellung zusteht, dass ein Schadensersatzanspruch der Altsozietät gegen den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 6.803,87 € in die Auseinandersetzungsrechnung bei der Auflösung der Altsozietät einzustellen ist. a) Der Kläger kann den Anspruch der Altsozietät im Wege der sog. actio pro socio im eigenen Namen geltend machen. Es handelt sich um einen Sozialanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter, nämlich um einen Anspruch, der seine Grundlage mittelbar oder unmittelbar im Gesellschaftsvertrag hat. Der Kläger macht dem Beklagten Ziff. 2 zum Vorwurf, als Mitgeschäftsführer und Gesellschafter der Altsozietät pflichtwidriger Weise auf einen Anspruch der Sozietät verzichtet zu haben. b) Anknüpfungspunkt für die Haftung ist der mit dem Mandanten B. durch den Beklagten Ziff. 2 ohne Absprache mit dem Kläger namens der Altsozietät abgeschlossene Erlassvertrag bzw. Vergleich, im Rahmen dessen - im Gegenzug gegen die Zahlung von 10.000 € - auf die Geltendmachung eines Restbetrags aus der offenen Rechnung in Höhe von 6.803,87 € verzichtet wurde. Dieser Vertrag dürfte über eine Anscheinsvollmacht im Außenverhältnis zu Lasten der Altsozietät wirksam sein. Der Beklagte Ziff. 2 war im Innenverhältnis jedenfalls im Zeitpunkt des Schreibens nach Auflösung der Altsozietät nicht einzelgeschäftsführungsbefugt, so dass er pflichtwidrig gehandelt hat. Der Altsozietät ist in Höhe der erlassenen Forderung auch ein Schaden entstanden. Konkreter Vortrag dazu, dass die (Rest-)Forderung nicht werthaltig war oder dass es sonst triftige Gründe gab, auf einen Teil der Forderung zu verzichten, haben die Beklagten trotz diesbezüglichen gerichtlichen Hinweises (s. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2021, GA 104) nicht gehalten. c) Der geltend gemachte Anspruch unterliegt allerdings in der Liquidation der Gesellschaft der Durchsetzungssperre. In der Liquidation der Gesellschaft können grundsätzlich Ansprüche der Gesellschafter untereinander und auch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, die jeweils aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren und die in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen sind, nicht mehr selbständig durchgesetzt werden (vgl. im Überblick z.B. Freund, MDR 2011, 577 ff.). Sinn und Zweck der Durchsetzungssperre ist es, Hin- und Herzahlungen unter den Gesellschaftern zu vermeiden (Freund, MDR 2011, 577). Stattdessen sollen all diese Ansprüche in eine Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden, aus der dann bei einem Auseinandersetzungsguthaben ein Zahlungsanspruch des jeweiligen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (oder ggf. umgekehrt) resultiert. Die Durchsetzungssperre gilt grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter (s. nur Koch, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, § 730 Rn. 40). Eine Ausnahmekonstellation, in der teilweise in der Rechtsprechung bei einem nachträglichen „vorsätzlichen Griff in die Kasse“ durch einen Gesellschafter eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre angenommen wurde (s. OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2003, 27 U 208/01, NZG 2003, 677 ff.), liegt nach Auffassung der Kammer hier nicht vor. Auch die Voraussetzungen anderer Ausnahmen von der Durchsetzungssperre sind nicht dargetan. Insbesondere ist klägerseits nicht dargetan, dass die Schadensersatzleistung zur Befriedigung von dritten Gesellschaftsgläubigern benötigt wird, was eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre begründen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2002, NZG 2003, 215). Der auf Leistung gerichtete Antrag des Klägers ist aufgrund der Durchsetzungssperre (a maiore ad minus) in einen Feststellungsantrag umzudeuten, gerichtet auf die Feststellung, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.1984, II ZR 88/83, NJW 1984, 1455; Freund, MDR 2011, 577, 578 m.w.N. aus Lit. und Rspr.). 3. Nebenforderung Der Zinsanspruch ergibt sich bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage. Eine Entgeltforderung im Sinne von 288 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da Gegenstand bereicherungsrechtliche Ansprüche bzw. Schadensersatzansprüche sind, bei denen es sich nicht um Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 286 Rn. 27). II. Prozessuale Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO was die Vollstreckung des Klägers anbelangt, im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 2. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Leistungsanträge des Klägers in der Hauptsache. Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten Ziff. 2, seinen ehemaligen Mitgesellschafter, sowie die Beklagte Ziff. 1, die neue Sozietät des Beklagten Ziff. 2, geltend und verlangt insbesondere die Auszahlung von verschiedenen Geldbeträgen an die in Liquidation befindliche gemeinsame Altsozietät, wobei die Gelder unberechtigter Weise - teilweise auf Weisung des Beklagten Ziff. 2, teilweise versehentlich - an die Beklagte Ziff. 1 statt an die gemeinsame Altsozietät gezahlt worden sein sollen. Der Kläger und der Beklagte Ziff. 2 waren jeweils zu 50% Gesellschafter der gemeinsamen Sozietät S., S. & C. GbR (im Folgenden: Altsozietät). Die Altsozietät wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 13.10.2018 (s. Anl. K 3, GA 18) mit Wirkung zum 31.12.2018 aufgelöst. Der Beklagte Ziff. 2 ist nunmehr neben Herrn M. B. (Mit-)Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1. In der Zeit nach dem 31.12.2018 wurden verschiedentlich Honorare sowie sonstige Zahlungen betreffend Mandate der Altsozietät an die neue Beklagte Ziff. 1 geleistet, wobei die Einzelheiten streitig sind, teilweise auch, ob überhaupt Zahlungen an die Beklagte Ziff. 1 geleistet worden sind. Folgende einzelnen Mandate und Mandanten sind streitgegenständlich: 1. B., H. G.- Aktenzeichen der Altsozietät (…) Herr B. schuldete der Altsozietät die Kosten seiner Verteidigung gemäß Rechnung vom 26.05.2017 in Höhe von 16.803,87 € (s. Anlagenkonvolut K 5). Der Beklagte Ziff. 2 wandte sich - ohne Kenntnis des Klägers - unter dem Briefkopf der Beklagten Ziff. 1 mit Schreiben vom 11.03.2020 an Herrn B. (s. ebenfalls Anlagenkonvolut K 5). Der Beklagte Ziff. 2 wies in dem Schreiben darauf hin, dass die Rechnung noch offen sei. Wörtlich heißt es sodann: „Wir ... sind übereingekommen, dass für den Fall eines unmittelbaren Ausgleichs von 10.000 € auf unser Kanzleikonto (Honorar) nach Erhalt und Unterzeichnung dieser gemeinsamen Erklärung, ich nach Verzeichnung des Erhalts sowohl auf die weitere Geltendmachung des dann noch offenen Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 6.803,87 € sowie die durch die notwendige Betreibung des Mahnverfahrens entstandenen Kosten ... als auch eine Geltendmachung der dann noch nicht abgerechneten Verteidigergebühren aus der 2. Instanz, verzichte.“ Es folgt am Ende des Schreibens eine von Herrn B. und dem Bekl. Ziff. 2 unterschriebene Erklärung/Vereinbarung, wonach die Parteien sich einig sind, dass mit der Zahlung von 10.000,00 € auf dem Kanzlei-Honorarkonto bis spätestens 17.03.2020 sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit der Verteidigung des Herrn B. in dem Strafverfahren erledigt sein sollen. Tatsächlich wurden die 10.000 € auf ein Konto der Beklagten Ziff. 1 gezahlt. 2. M., J. - Aktenzeichen der Altsozietät (…) Herr J. M. schuldete der Altsozietät gemäß deren Rechnung vom 19.07.2018 Honorar in Höhe von 5.902,32 € (Anlagenkonvolut K 6). Herr M. zahlte an die Beklagte Ziff. 1 einen Betrag in exakt dieser Höhe, was der Beklagte Ziff. 2 ihm unter dem Briefkopf der Beklagten Ziff. 1 bestätigte (s. Schreiben vom 30.12.2019, ebenfalls Anlagenkonvolut K 6). 3. S., M. - Aktenzeichen der Altsozietät (…) Mit Schreiben und WhatsApp vom 18.02.2019 forderte der Beklagte Ziff. 2 die Ehefrau des Herrn S. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 3.374,41 € auf, wobei hiervon 1.689,68 € als „Restbetrag für die I. Instanz“, 684,73 € für die Revisionsinstanz und 1.000 € für einen anstehenden Besuch in der JVA R. verlangt wurden. 4. N., Ö. - Aktenzeichen der Altsozietät (…) Mit Schreiben vom 03.02.2020 unter dem Briefkopf der Beklagten Ziff. 1 beantragte der Beklagte Ziff. 2 gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.217,73 € festzusetzen und auf das Konto der Altsozietät auszuzahlen (Anl. K 8). 5. N., Ö., Az. (…) Mit Schreiben vom 06.06.2018 an das Amtsgericht Reutlingen unter dem Briefkopf der Altsozietät beantragte der Beklagte Ziff. 2 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.406,53 € festzusetzen und auf das Konto der Altsozietät auszuzahlen (Anl. K 9). 6. L., M., Az. (…) Mit Schreiben vom 31.03.2020 an das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd unter dem Briefkopf der Bekl. Ziff. 1 beantragte der Beklagte Ziff. 2 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 443,87 € festzusetzen und auf das Konto der Altsozietät auszuzahlen (Anl. K 10). 7. B., N., Az. (…) Mit Schreiben vom 03.02.2020 an das Amtsgericht Köln unter dem Briefkopf der Beklagten Ziff. 1 beantragte der Beklagte Ziff. 2 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 919,10 € festzusetzen und auf das Konto der Altsozietät auszuzahlen (Anl. K 11). 8. S., S., Az. (…) Mit Schreiben vom 05.04.2020 an das Amtsgericht Trier unter dem Briefkopf der Beklagten Ziff. 1 beantragte der Beklagte Ziff. 2 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 843,23 € festzusetzen und auf das Konto der Altsozietät auszuzahlen (Anl. K 12). 9. W., S., Az. (…) Gemäß Rechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 26.04.2019 berechnete der Beklagte Ziff. 2 der Fa. A. insgesamt 40,37 Anwaltsstunden Strafverteidigung. Als Beginn des Leistungszeitraums war der 25.10.2018 angegeben. 16,34 Anwaltsstunden wurden vor dem 31.12.2018 geleistet. Den Rechnungsbetrag über insgesamt € 16.814,11 bezahlte die H.-Versicherung an die Beklagte Ziff. 1. Hiervon entfallen 6.805,61 € auf Anwaltsstunden, die vor dem 31.12.2018 geleistet wurden. 10. S., M., Az. (…) Die Altsozietät stellte in der Sache dem Mandanten am 10.10.2018 einen Betrag in Höhe von 9.728,37 € in Rechnung. Hiervon wurden 9.025,42 € auf das Konto der Altsozietät gezahlt. Der offene Restbetrag in Höhe von 702,95 € wurde auf ein Konto der Beklagten Ziff. 1 gezahlt. 11. V., G., Az. (…) Herr V. zahlte auf die Rechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 08.07.2019 (Anl. K 15) einen Kostenvorschuss in Höhe von 966,28 €. Die anwaltliche Tätigkeit wurde im Jahr 2018 erbracht. Der Kläger behauptet, die Parteien hätten sich mit Gesellschafterbeschluss vom 24.11.2018 auf wesentliche Rahmenbedingungen der Sozietätsabwicklung geeinigt. So sei insbesondere vereinbart worden, dass sämtliche nach der Auflösung, also in den Jahren ab 2019, eingehenden Honorare noch als Honorareingänge der Altsozietät geltend sollten, wenn und soweit der anwaltliche Leistungszeitraum vor dem Stichtag 31.12.2018 gelegen habe. In den o.g. Fällen 3 bis 8 (nämlich soweit Zahlungen nicht unstreitig sind) behauptet der Kläger, die beanspruchten Beträge seien von den Mandanten bzw. den angeschriebenen Gerichten an die Beklagte Ziff. 1 gezahlt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Altsozietät gegen die Beklagte Ziff. 1 ein Anspruch auf Auskehrung der zu Unrecht an die Beklagte Ziff. 1 (anstatt an die Altsozietät) gezahlten Gelder zustehe. Gegen den Beklagten Ziff. 2 stehe ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dieser ohne Not auf eine Forderung der Altsozietät in Höhe von 6.803,87 € verzichtet habe. Der Kläger beantragt (Klageschrift v. 22.12.2020, GA 2 i.V.m. Prot. der mündlichen Verhandlungen vom xx.xx.2021, GA 104 u. vom 08.09.2021, GA 125): 1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger und Herrn M. S. als Gesellschafter der Altsozietät M. S. & F. S. GbR 32.581,98 € auf ihr gemeinsames Kanzleikonto dieser Altsozietät mit der Kontonummer (…) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Der Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger und Herrn M. S. als Gesellschafter der Altsozietät M. S. & F. S. GbR 6.803,87 € auf ihr gemeinsames Kanzleikonto dieser Altsozietät mit der Kontonummer (…) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen: Klageabweisung Die Beklagten behaupten, die Zahlungen der Mandanten B. und M., die von Verwandten geleistet worden seien, seien nicht auf die Altrechnungen erfolgt, sondern für neue Tätigkeiten im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung. Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte Ziff. 1 sei nicht passiv legitimiert, weil es sich nicht um eine Rechtsnachfolgerin der Altsozietät handele. Etwaige Forderungen des Klägers seien der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung der Altsozien vorbehalten. Eine actio pro socio scheide aus, da keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag geltend gemacht würden. Die Beklagten sind zudem der Auffassung, am 24.11.2018 sei kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Man habe sich über die Abwicklungsmodalitäten nicht geeinigt. Insbesondere sei eine Einigung, dass sämtliche ab 2019 eingehenden Honorare hinsichtlich des anwaltlichen Leistungszeitraums bis 31.12.2018 noch als Honorareingänge der Altsozietät gelten, nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.