Urteil
49 O 183/20
LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0915.49O183.20.00
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung, einen Sachverständigen mit der verbindlichen Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag der Auflösung einer GbR zu beauftragen, ist als Vertrag über die Einholung eines Schiedsgutachtens einzuordnen.(Rn.27)
2. Werden dem Sachverständigen Aufgaben übertragen, für die er nach dem Willen der Parteien keinen Beurteilungsspielraum haben, sondern das rechnerisch und auch im Übrigen fachgerecht ermittelte "korrekte" Ergebnis für die Parteien ermitteln soll (Schiedsgutachten im engeren Sinne), sind hierauf die §§ 317 - 319 BGB nicht unmittelbar, sondern entsprechend anwendbar. An die Stelle der offenbaren Unbilligkeit tritt die offenbare Unrichtigkeit (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 17 U 30/06).(Rn.30)
3. Einem nicht juristisch ausgebildeten, sondern sonst fachkundigen Schiedsgutachter kann zugleich auch die eigenständige Beurteilung von Rechtsfragen überlassen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73).(Rn.32)
4. Eine Ablehnung eines außergerichtlich als Schiedsgutachter tätigen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich. Der Schiedsgutachter ist nicht verfahrensbeteiligt.(Rn.69)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.122,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 sowie weitere 1.822,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung, einen Sachverständigen mit der verbindlichen Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag der Auflösung einer GbR zu beauftragen, ist als Vertrag über die Einholung eines Schiedsgutachtens einzuordnen.(Rn.27) 2. Werden dem Sachverständigen Aufgaben übertragen, für die er nach dem Willen der Parteien keinen Beurteilungsspielraum haben, sondern das rechnerisch und auch im Übrigen fachgerecht ermittelte "korrekte" Ergebnis für die Parteien ermitteln soll (Schiedsgutachten im engeren Sinne), sind hierauf die §§ 317 - 319 BGB nicht unmittelbar, sondern entsprechend anwendbar. An die Stelle der offenbaren Unbilligkeit tritt die offenbare Unrichtigkeit (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 17 U 30/06).(Rn.30) 3. Einem nicht juristisch ausgebildeten, sondern sonst fachkundigen Schiedsgutachter kann zugleich auch die eigenständige Beurteilung von Rechtsfragen überlassen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73).(Rn.32) 4. Eine Ablehnung eines außergerichtlich als Schiedsgutachter tätigen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich. Der Schiedsgutachter ist nicht verfahrensbeteiligt.(Rn.69) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.122,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 sowie weitere 1.822,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch i.H.v. 49.122,09 € nebst Verzugszinsen und zugehörigen vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu. 1. Zahlungsanspruch in Höhe von 49.122,09 € Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 49.122,09 €. Anspruchsgrundlage ist der Vergleich der Parteien vor dem Thüringer OLG zu Az. (…) i.V.m. dem Gutachten des Sachverständigen H. und § 9 S. 5 des Gesellschaftsvertrags. Der zugesprochene Betrag entspricht dem vom Sachverständigen H. ausgerechneten Saldo des Kapitalkontos des Beklagten. Die vom Sachverständigen H. erstellte Auseinandersetzungsbilanz ist für beide Seiten verbindlich. Sie erweist sich insbesondere nicht als grob unbillig. Der Beklagte ist daher in der genannten Höhe gemäß § 9 S. 5 des Gesellschaftsvertrages dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. a) Vergleich als Schiedsgutachten und Überprüfungsmaßstab Die Vereinbarung, einen durch die Steuerberaterkammer Thüringen zu benennenden Sachverständigen mit der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.07.2007 zu beauftragen, ist als Vertrag über die Einholung eines Schiedsgutachtens einzuordnen. Hierauf finden nach h.M. die Bestimmungen der §§ 317 – 319 BGB entsprechende Anwendung (Würdinger in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 317 Rn. 9). Insbesondere die Ermittlung eines Abfindungsguthabens kann so auf einen Sachverständigen übertragen werden (Würdinger in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 317 Rn. 33). Auch das Erstellenlassen einer für die Parteien verbindlichen Auseinandersetzungsbilanz durch einen Sachverständigen zielt auf die Erstellung eines solchen Schiedsgutachtens. Als Schiedsgutachtenvertrag ist der Vergleich vor dem Thüringer OLG als materiellrechtlicher Feststellungsvertrag einzuordnen, durch den die Ermittlung der Höhe der Auseinandersetzungsguthaben abschließend, allein unter dem Vorbehalt grober Unbilligkeit, einem Sachverständigen zugewiesen wurde. aa) Schiedsgutachten im engeren Sinne In diesem Rahmen konnten dem Sachverständigen auch Aufgaben übertragen waren, für die er gegebenenfalls keinen Beurteilungsspielraum haben sollte. Es dürfte nicht Anliegen der Parteien gewesen sein, die konkrete Berechnung der Zahlen für die Auseinandersetzungsbilanz dem Sachverständigen dergestalt zu übertragen, dass dieser lediglich eine Billigkeitsentscheidung an Stelle der Parteien im Sinne der von §§ 317 ff. BGB unmittelbar geregelten Konstellationen treffen sollte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Sachverständige in Bezug auf das konkret zu erstellende Zahlenwerk beauftragt sein sollte, das rechnerisch und auch im Übrigen fachgerecht ermittelte „korrekte“ Ergebnis für die Parteien zu ermitteln. Für solche Schiedsgutachten im engeren Sinne gilt – anders als der Wortlaut der §§ 317 ff. BGB nahelegt –, dass es nicht auf eine „billige Entscheidung“ des Schiedsgutachters ankommt, sondern er in diesen Fällen „richtige Feststellungen“ zu treffen hat. Einem Schiedsgutachter steht in einer solchen Konstellation kein Ermessen im Sinne einer Wahlfreiheit, sondern allenfalls ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf tatsächliche Umstände (Schätzung von Verkehrswerten, Schäden o.ä.) oder unbestimmte Rechtsbegriffe zu. Infolgedessen sind die §§ 317 ff. BGB gerade nicht unmittelbar, sondern entsprechend anwendbar. An die Stelle der offenbaren Unbilligkeit tritt (wie in §§ 84 Abs. 1 VVG, 189 VVG) die offenbare Unrichtigkeit (vgl. ausführlich und m.w.N. OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2006, Az. 17 U 30/06, BeckRS 2007, 12847; Würdinger in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 319 Rn.14). bb) Schiedsgutachten über Rechtsfragen Auf der anderen Seite war es zugleich möglich, dem Sachverständigen H. die eigenständige Beurteilung der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Rechtsfragen zu überlassen. Zwar dürfte ein Schiedsgutachten typischerweise dann beauftragt werden, wenn Feststellungen zum Sachverhalt benötigt werden, die besonderen Sachverstand erfordern und für beide Parteien verbindlich getroffen werden sollen (vgl. insoweit Gross, DStR 2000, 1959 m.w.N.). Dies schließt es jedoch nicht aus, einem nicht juristisch ausgebildeten, sondern sonst fachkundigen Schiedsgutachter auch die eigenständige Beurteilung von Rechtsfragen zu überlassen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.05.1975, Az. VIII ZR 161/73, NJW 1975, 1556; Kasolowsky/Schnabl, SchiedsVZ 2001, 84, 85). Es kann daher offenbleiben, ob bei Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Thüringer Oberlandesgericht der Sachverständige seinem Gutachten die im Hinweis vom 18.02.2016 und im Urteil vom 26.04.2017 dokumentierte Rechtsauffassung des Landgerichts Mühlhausen (Bl. 187 ff. und Bl. 282 ff. der beigezogenen Akten des Landgerichts Mühlhausen) zugrundelegen sollte, oder ob er die entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere zur Anwendbarkeit von §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags, in eigener Zuständigkeit selbst beurteilen sollte. Ausweislich der ausführlichen Überlegungen des Sachverständigen auf Seiten 2 ff. seines Gutachtens vom 31.03.2020 (Anl. K3) kam der Sachverständige aufgrund eigener Erwägungen hinsichtlich der Anwendbarkeit von §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags zu denselben Ergebnissen wie zuvor das Landgericht Mühlhausen. b) Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens Das Gutachten des Sachverständigen H. vom 31.03.2020 (Anl. K3) ist für beide Seiten verbindlich. Dementsprechend steht fest, dass der Beklagte dem Kläger gemäß § 9 S. 5 des Gesellschaftsvertrags den Ausgleich des negativen Saldos seines Kapitalkontos in Höhe von 49.122,09 € schuldet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, darzulegen, dass das Gutachten des Sachverständigen eine „grobe Unbilligkeit“ oder – bezogen auf das Zahlenwerk – eine grobe „Unrichtigkeit“ enthält. Diese Aufgabe oblag ihm als demjenigen, der das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen H. nicht anerkennen will. Es hätte sich dann gegebenenfalls eine Beweiserhebung in Bezug auf die Frage angeschlossen, ob eine offensichtliche Unbilligkeit/Unrichtigkeit vorliegt (Würdinger in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 319 Rn. 12 f.). Offenbar unrichtig ist ein Schiedsgutachten nach ständiger Rechtsprechung, wenn sich Fehler, die das Gesamtergebnis verfälschen, einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung – aufdrängen (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.07.1986, Az. II ZR 249/85, NJW-RR 1987, 21, 22 und Gross, DStR 2000, 1959, 1961, jeweils m.w.N.). Da bereits keine Mängel des Gutachtens schlüssig aufgezeigt wurden, kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Tiefe etwaige Fehler des Sachverständigen H. der Überprüfung durch die Kammer unterlagen. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Schiedsgutachtens ist nicht maßgeblich, ob die vom Schiedsgutachter erzielten Ergebnisse insgesamt fehlerfrei sind. Über die vom Schiedsgutachter festzustellenden Tatsachen und die von ihm vorzunehmenden Würdigungen selbst ist grundsätzlich nicht unmittelbar Beweis zu erheben (Würdinger in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 317 Rn. 37). Diese Aufgabe ist in den Fällen der §§ 317 ff. BGB grundsätzlich dem Schiedsgutachter zugewiesen und der richterlichen Überprüfung entzogen. Daher war es insbesondere nicht Aufgabe der mit der Sache befassten Kammer, die vom Sachverständigen H. in rechtlicher Hinsicht getroffenen Erwägungen und hierauf gestützten Entscheidungen in vollem Umfang zu überprüfen. Mängel des Gutachtens, die die – hohe (vgl. insoweit insb. BGH, Urt. v. 09.06.1983, Az. IX ZR 41/82, NJW 1983, 2244, 2245) – Schwelle der Unrichtigkeit bzw. Unbilligkeit erreichen, konnte der Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer aufzeigen. Insoweit braucht vorliegend nicht entschieden werden, ob es hinsichtlich der Frage, wann eine Rechtsfrage von einem Schiedsgutachter grob unbillig entschieden wird, lediglich auf die Vertretbarkeit der Entscheidung ankommt (so Kasolowsky/Schnabl, SchiedsVZ 201, 84, 86). Insofern bedarf es auch keiner Entscheidung über die formal-rechtliche Frage, ob der durch weit reichende Bezugnahmen auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 22.02.2021 (Bl. 51 ff. d.A.) eingereichte Privatgutachten des Sachverständigen A. geprägte Vortrag des Beklagten den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten schriftsätzlichen Sachvortrag gerecht wird. aa) Entscheidung zur Anwendbarkeit von §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrags Soweit der Beklagte meint, der Sachverständige H. sei fehlerhaft zur Anwendbarkeit der §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrags gelangt und schon hierin sei eine grobe Unbilligkeit zu sehen, überzeugt dies die Kammer nicht. Bei einer Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Thüringer Oberlandesgericht dahingehend, dass der Sachverständige seinem Gutachten die im Hinweis vom 18.02.2016 (Bl. 187 ff. der beigezogenen Akte des Landgerichts Mühlhausen), und im Urteil vom 26.04.2017 (ebd., Bl. 282 ff.) dokumentierte Rechtsauffassung des Landgerichts Mühlhausen zugrundelegen sollte, scheidet ein Fehler gerade durch die Anwendung der genannten gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Einklang mit der gerichtlichen Rechtsauffassung bereits sachlogisch aus. Ein Fehler ergibt sich jedoch auch dann nicht, wenn dem Sachverständigen H. die Frage nach der Anwendung der §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrags zur eigenständigen Beurteilung übertragen sein sollte. Den ausführlichen Überlegungen des Sachverständigen auf Seiten 2 ff. seines Gutachtens vom 31.03.2020 (Anl. K3) ist zu entnehmen, dass der Sachverständige sich mit den im Verfahren vor dem Landgericht Mühlhausen vorgetragenen Argumenten zur Anwendbarkeit der §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrags gründlich auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige schlussfolgerte sodann im Einklang mit der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Auseinandersetzungsbilanz die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags zu Grunde zu legen waren. Eine grob unbillige Fehleinschätzung kann hierin nicht erkannt werden. Die vom Sachverständigen sorgfältig zusammengetragenen und gegeneinander abgewogenen Argumente tragen nach Einschätzung der Kammer das von ihm gefundene Ergebnis einer Anwendbarkeit der Regelungen. Der Sachverständige hat die angeführten Argumente sorgfältig erhoben und kommt zu nachvollziehbaren und rundum vertretbaren Schlüssen. So hat der Sachverständige H. sich zunächst in Rz. 9 seines Gutachtens mit dem Argument des hiesigen Beklagten auseinandergesetzt, die Regelungen seien abweichend vom Wortlaut gelebt worden und zeigt insoweit nachvollziehbar auf, dass Ursache hierfür ein Rechtsirrtum des hiesigen Klägers gewesen sein dürfte. In Bezug auf das Argument, dass nicht jegliche Einnahmen von § 8 des Gesellschaftsvertrags erfasst werden sollten, verweist der Sachverständige H. in Rz. 10 auf den Wortlaut der Regelung und das Fehlen schlüssiger Hinweise auf eine abweichende Vereinbarung zur Anwendung dieser Klausel. Zur Beurteilung der Rechtslage bezieht der Sachverständige zudem in Rz. 11 die Treuhandvereinbarung der Parteien ein, ohne zu abweichenden Ergebnissen zu kommen. In Rz. 12 ff. seines Gutachtens setzt sich der Sachverständige zuletzt – im Ergebnis verneinend – ausführlich mit der Frage auseinander, ob angesichts des Ergebnisses der Anwendung von §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrags, nämlich der damit einhergehende Ungleichverteilung von Gewinnen und Verlusten, ein Abweichen von dem zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt sein kann. bb) Fehlende Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen Auch die Tatsache, dass der Sachverständige H. seinem Gutachten die vorhandenen Jahresabschlussunterlagen ohne Änderungen zu Grunde gelegt hat, ohne diese nachträglich um die vom hiesigen Beklagten lediglich behaupteten Einlagen seinerseits und Entnahmen des hiesigen Klägers andererseits zu korrigieren, ist zur Überzeugung der Kammer nicht als grobe Unrichtigkeit oder grobe Unbilligkeit zu bewerten. Dieses Vorgehen war schon nach dem Wortlaut des Vergleichs vorgegeben: Die Parteien haben sich vor dem Thüringer OLG ausdrücklich darauf verständigt, dass dem Gutachten die „vorliegenden Jahresabschlüsse und damit [die] Kapitalkonten“ zu Grunde gelegt werden sollten. Schon hieraus ergibt sich, dass eine Übernahme der dort zu Einlagen und Entnahmen enthaltenen oder auch gerade nicht enthaltenen Zahlen nicht grob fehlerhaft sein kann. Die Abschlüsse und enthaltenen Zahlen sind zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten förmlich angegriffen. Es wurde auch nicht nachträglich eine Abänderung verlangt oder angestrebt. Insbesondere die ausweislich des Gutachtens H. bereits vor dem LG Mühlhausen thematisierte Behauptung des hiesigen Beklagten, die Entnahmen seien für das Jahr 1999 nicht richtig erfasst, wurde vom Sachverständigen darüber hinaus gerade nicht übergangen, sondern mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass für das Jahr 1999 keinerlei Unterlagen vorgelegt werden konnten und daher die diesbezüglichen Behauptungen (beider Parteien) nicht hinreichend nachgewiesen seien. Insgesamt stellt der Gutachter H. in seinem Gutachten in Rz. 20 dar, welche Sachverhalte er seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Daraus ergibt sich, dass sämtlicher Vortrag des hiesigen Beklagten berücksichtigt wurde, der nicht ausdrücklich vom hiesigen Kläger bestrittenen worden war. Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Verfahren weitere zusätzlich zu berücksichtigende Einlagen und Entnahmen behauptet, begründet dies nicht eine grobe Unrichtigkeit oder grobe Unbilligkeit des Gutachtens des Sachverständigen H. Inwieweit die zu Grunde liegenden Tatsachen bereits im Verfahren vor dem LG Mühlhausen bzw. bei der Erstellung des Gutachtens H. vorgetragen wurden, erläutert der Beklagte nicht. Auch im hiesigen Verfahren werden die angeblich zu Grunde liegenden Tatsachen nicht dargestellt. Der durch den Beklagten beauftragte Sachverständige A. behauptet insoweit, der hiesige Beklagte habe in den Jahren 1999 und 2000 Mandantenstämme im Wert von 46.016,30 € und 19.242,74 € als Sacheinlage in die GbR eingebracht (Ziff. 3.5 des Gutachtens Ammann, Anl. Zu Bl. 51 ff. d.A.), der Kläger hingegen habe im Jahr 2001 Mandanten im Wert von 56.000 € (mit Restbuchwert 27.530,42 €) und im Jahr 2007 die verbleibenden Mandanten im Wert von 59.286,62 € (mit Restbuchwert Null) entnommen. Auf Grundlage welcher Unterlagen oder welchen Vortrags der Sachverständige A. zu diesem Schluss kommt, bleibt offen. Wann genau welche Mandanten oder Mandantenstämme von welcher Partei bearbeitet und hierzu in die GbR eingebracht oder wieder herausgenommen worden sein sollen, ist weder den Prozessakten noch den beigezogenen Akten, insbesondere dort nicht dem ausführlichen Schriftsatz des hiesigen Beklagten vom11.01.2017, Bl. 247 ff. der beigezogenen Akte des LG Mühlhausen, zu entnehmen. Angesichts der eindeutigen Vorgabe im Vergleich vor dem OLG ist es auch nicht so, wie der Sachverständige A. in seinem Gutachten in Tz. 3.5 behauptet, dass sich Fragen nach Herkunft und Verbleib der Mandanten förmlich aufdrängen mussten, mit der Folge, dass sie in anderer Form zusätzlich in die Abfindungsbilanz hätten Eingang finden müssen. Der immaterielle Praxiswert in Form des maßgeblichen Mandanten, der B. Service H./ R. GbR, wurde zudem berücksichtigt: Unstreitig hat der Sachverständige H. diesen Wert der Höhe nach richtig berechnet und sodann – abweichend von der vom LG Mühlhausen geäußerten Rechtsauffassung – zu Gunsten beider Gesellschafter hälftig berücksichtigt. Auch der Einwand des Beklagten, gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags hätte der Sachverständige H. den Wert der übernommenen Mandanten noch zusätzlich auf das Abfindungsguthaben des Ausscheidenden, also des Klägers, anrechnen müssen, trägt nicht. Die GbR wurde unstreitig zum 31.7.2007 aufgelöst. Schon die Anwendbarkeit des § 12 des Gesellschaftsvertrags liegt somit – anders als dies offenbar der Sachverständige H. einschätzte – nicht nahe. Jedenfalls aber hat der Sachverständige H. den durch ihn vorgenommenen Ansatz des Praxiswerts gerade mit § 12 des Gesellschaftsvertrags begründet (vgl. sein Gutachten, insb. Rz. 16). Indem er den Wert der verbliebenen Mandanten (im Wesentlichen die B. Service H./ R. GbR) hälftig auf beide Gesellschafter verteilte, minderte sich folgerichtig der Saldo des für den Beklagten errechneten Kapitalkontos und damit dessen Ausgleichspflicht. In dieser Weise erfolgte auch eine konsequente Berücksichtigung beim Kläger, der den verbleibenden Mandanten unstreitig übernommen hatte: Die Anrechnung auf sein Guthaben auf dem Kapitalkonto erfolgt gerade dadurch, dass ihm neben den Wertgegenständen der GbR einschließlich des verbliebenen Mandanten „lediglich“ der in bar vom Beklagten noch zu leistende Ausgleich des Kapitalkontos zusteht. cc) Fehlerhafte Zuweisung des Buchkapitals Auch soweit der Beklagte durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Gutachters A. unter Tz. 3.1 seines Gutachtens (Anl. zu Bl. 51 ff d.A.) vorträgt, der Sachverständige H. habe fehlerhaft die unfertigen Arbeiten mit einem Wert von 3.000 € und auch das verbleibende Buchkapital in Höhe von 35.409,93 € einseitig nur dem Kläger zugerechnet, ist ebenfalls kein Fehler des Sachverständigen H. zu erkennen. Weder hat der Sachverständige H. das Kapital in Höhe von insgesamt 38.409,93 € noch hat er die unfertigen Arbeiten (Anteil hieran in Höhe von 3.000 €) dem Kläger zugeschlagen. Er hat lediglich das sich nach Buchwerten ergebende Bilanzkapital so mit Hilfe der durchentwickelten Kapitalkonten der Parteien aufgeteilt, dass die Bilanz nach Abzug der Verbindlichkeiten und Ansatz der Buchwerte auf Aktivseite aufgeht. Angesichts des im Ergebnis positiven Kapitalkontos des Klägers, des negativen Kontos des Beklagten und dem vom Sachverständigen H. gewählten Ansatzes, bei der Berechnung vom Kapitalkonto des hiesigen Beklagten auszugehen, mag dies bei einer lediglich oberflächlichen Betrachtung den Eindruck erwecken, das Buchkapital sei einseitig eingesetzt worden. Dieser Eindruck ist jedoch nicht richtig. Der Beklagte verkennt bei seiner Argumentation, dass das errechnete Buchkapital die Bezugsgröße ist, mit deren Hilfe die Bilanz unter Berücksichtigung der sich im Übrigen ergebenden Stände der Kapitalkonten der Gesellschafter zum Ausgleich gebracht wird. dd) Weitere Mängel Andere Mängel des Schiedsgutachtens, insbesondere Verfahrensmängel, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die im Schriftsatz vom 22.02.2021, Bl. 53 der Akten, aufgestellte Behauptung, der Gutachter H. habe dem Kläger „aus berufsrechtlichen Gründen“ 50 % der Einnahmen zugewiesen, lässt sich dem Gutachten H. bereits nicht entnehmen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen A. in Tz. 3.2 seines Gutachtens (Anl. zum Schriftsatz vom 22.02.2021, Bl. 51 ff. der Akten) liegt offenbar ein Missverständnis der Argumentation des Sachverständigen H. zu Grunde: Eine Zurechnung ausschließlich an den Kläger auf Grund berufsrechtlicher Vorgaben wird gerade nicht behauptet, sondern der Sachverständige H. erläutert, dass vor Ort überhaupt nur Einnahmen der beiden Steuerberater als Berufsträger der Steuerkanzlei entstanden. Inwieweit die Argumentation des Sachverständigen H. zur vom Beklagten bereits damals angegriffenen Sachgerechtigkeit der Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrags, welche in Rz. 12 auf einen „üblichen Gewinnanteil am Umsatz“ von 20 - 35 % anführt, grob fehlerhaft sein soll, wird nicht näher erläutert. Soweit der Beklagte wiederholt, so auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.08.2021, Bl. 67 ff. der Akten, vorträgt, es habe bereits keine Jahresabschlüsse und insbesondere keine Kapitalkonten gegeben, die - wie vom OLG vorgegeben - Grundlage des Gutachtens hätten sein können, ist ebenfalls kein - grober - Fehler des Sachverständigen zu erkennen: Unabhängig von der Bezeichnung der Jahresabschlussunterlagen zu den Jahren 1999 ff. sollte der Gutachter offensichtlich gerade die vorhandenen Abschlussunterlagen berücksichtigen und auswerten. Eine andere Interpretation des von beiden Parteien vor dem OLG geschlossenen Vergleichs ergibt keinen Sinn. Dafür, dass der Sachverständige die Berücksichtigung hätte ablehnen sollen für den Fall, dass er bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis käme, es handele sich schon nicht um Jahresabschlüsse im engeren Sinne, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Das Vorgehen des Sachverständigen H., bei der Ausfüllung des durch den Vergleich vorgegebenen Auftrags genau auf die Unterlagen zurückzugreifen, die vorlagen (ausweislich Rz. 4 des Gutachtens: Seiten der Betriebsprüfung 1999-2001, Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung 2002 bzw. 2001, Einnahmen-Überschussrechnungen 2003-2006, Jahresabschluss zum 31.07.2007) ist demnach zur Überzeugung der Kammer folgerichtig. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Gutachter H. grob fehlerhaft Zeiträume aus seiner Berechnung ausgenommen hat: Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass in der Tabelle Rz. 19 des Gutachtens H. die Durchberechnung des Kapitalkontos des hiesigen Beklagten mit einem Wert zum 01.01.2001 beginnt. Dies lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts insbesondere zwanglos damit erklären, dass für die Jahre 1999 und 2000 kaum Unterlagen zur Verfügung standen (vgl. Rz. 4 des Gutachtens H.: Seiten der Betriebsprüfung, Rz. 22: keine Unterlagen zu Umsätzen, Einnahmen, Entnahmen). Zudem gab es im Jahr 2002 eine Betriebsprüfung, welche zu Korrekturen der Vorjahre führt (vgl. Rz. 19 und 20 des Gutachtens H.). Dass konkrete andere oder weitere Werte oder Unterlagen vorhanden gewesen wären, die den Sachverständigen zur Annahme anderer Zahlen hätten führen müssen, oder dass überhaupt bei der Berechnung (über die streitige Frage der Anwendung von §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrags hinaus) von falschen Zahlen ausgegangen wurde, ist hingegen gerade zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden. Im Gegenteil führt der Sachverständige H. unter Rz. 18 aus, auf welcher Grundlage er seine Zahlen seit dem 01.01.1999 ermittelt hat und unter Rz. 19., dass diese seither bis zum 31.07.2007 fortzuentwickeln waren. 2. Anspruch auf Zinsen Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen besteht aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich mit der Zahlung jedenfalls seit Ablauf der vorgerichtlichen Fristsetzung zum 15.05.2020 und damit seit dem 16.05.2020 in Verzug. 3. Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 49.122,09 € besteht als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Der Anspruch auf die beantragten Prozesszinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Prozessuale Nebenentscheidungen a) Befangenheitsantrag Eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Beklagtenvertreters war nicht zu treffen. Der Sachverständige H. ist gerade nicht als gerichtlicher Sachverständiger an diesem Verfahren beteiligt. §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO finden daher keine Anwendung. Auch haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass es möglich sein soll, den von ihnen gemeinsam auf Vorschlag der Steuerberaterkammer Thüringen benannten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es fehlt insoweit an jeglichen Anhaltspunkten (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2006, Az. 17 U 30/06, BeckRS 2007, 12847). Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Ablehnung des Schiedsgutachters nicht möglich (vgl. Gross, DStR 2000, 1959, 19160). Demnach bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Schriftsatz vom 21.06.2021 formulierte Ablehnung des Sachverständigen tatsächlich bei sach- und interessengerechter Auslegung als förmliches Ablehnungsgesuch zu verstehen sein sollte oder nicht lediglich als vorweggenommene, ablehnende Stellungnahme zu einer möglicherweise vom Gericht ins Auge gefassten zukünftigen Beweisaufnahme durch Gutachten des Sachverständigen H. Für letztere Auslegung spricht, dass bereits keine Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen im Sinne von § 406 Abs. 3 ZPO erfolgte. b) Sonstige Entscheidungen Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 BGB. Der Kläger macht einen Anspruch auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung nach Kündigung und Auflösung einer gemeinsam mit dem Beklagten betriebenen GbR geltend. Die Parteien gründeten zum 01.01.1999 zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung als Steuerberater eine Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gesellschaftsvertrag Anl. K1). § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass die Einnahmen aus der Berufstätigkeit zu 50 % dem Gesellschafter zufließen, der vor Ort die Leistung erbringt. § 9 S. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält eine Regelung über eine Verlustausgleichspflicht der Gesellschafter. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags ist einem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Gegenstand der Sozietät sollte zunächst die steuerberaterliche Bearbeitung der Mandate der B. GmbH sein, durch welche die Parteien bereits vor Gründung der streitgegenständlichen GbR gesellschaftsrechtlich verbunden waren. Die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen wurden von Mitarbeitern für die GbR vorbereitet. Aufgabe der Parteien sollte es sein, die berufsrechtlich einem Steuerberater zugewiesenen Aufgaben zu erledigen, insbesondere die erforderlichen Unterschriften zu leisten. Die Tätigkeiten für die Sozietät wurden im Wesentlichen und spätestens seit dem Jahr 2001 ausschließlich vom Kläger erbracht. Seit dem Jahr 2002 bearbeitete der Kläger in gleicher Weise im Wesentlichen Mandate der – treuhänderisch von den Parteien gehaltenen – B. Service H./ R. GbR. Die zugehörigen Jahresabschlüsse, insbesondere die Steuererklärungen, wurden im Namen der streitgegenständlichen GbR erstellt. Für den Beklagten wurde jeweils ein Gewinnanteil von 0,00 € angesetzt. Der Kläger kündigte die Sozietät zum 31.07.2007. Die Parteien haben zwischen 2011 und 2017 unter umgekehrtem Rubrum ein Verfahren vor dem LG Mühlhausen (Az. …) geführt. Zunächst hatte der hiesige Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunft durch Vorlage der Gewinnermittlungen 2002-2008 verlangt, sodann in zweiter Stufe Zahlung von 47.920,76 € als Auseinandersetzungsguthaben nach Auflösung der streitgegenständlichen GbR. Der hiesige Kläger verteidigte sich zunächst damit, dass die GbR Ende 2000 „erledigt“ gewesen sei, es habe zu diesem Zeitpunkt keine Mandate mehr gegeben. Nach Hinweis des Landgerichts, dass die seit 2002 erfolgten Tätigkeiten des Klägers der GbR zuzurechnen, dann aber die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags einschlägig sein dürften, berief sich der hiesige Kläger auf die sich in Anwendung von § 8 des Gesellschaftsvertrags ergebenden Verluste. Die Klage wurde durch Urteil vom 26.04.2017 erstinstanzlich abgewiesen. In der Berufungsinstanz (Thüringer OLG, Az. …) einigte man sich im Termin vom xx.xx.2017 auf einen Vergleich (Anl. K2): Ein von der Steuerberaterkammer Thüringen zu benennender Sachverständiger sollte die Auseinandersetzungsbilanz zum 31.07.2007 für die Parteien erstellen. Diese sollte nur im Fall grober Unbilligkeit nicht verbindlich sein. In der Folge wurde der Sachverständige H. beauftragt, der sein Gutachten (Anl. K3) am 31.03.2020 erstellte. Der Sachverständige setzte sich in seinem Gutachten zunächst unter Berücksichtigung der Auffassung der Parteien und des Treuhandvertrags mit §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags auseinander. Er ermittelte in der Folge auf Grundlage von § 12 sowie §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags unter Ansatz eines nach Buchwerten ermittelten Kapitals i.H.v. 38.409,93 € und hierin enthaltenen unfertigen Arbeiten mit einem Wert von 3.000 € unter Durchentwicklung des Kapitalkontos des Beklagten einen negativen Saldo des Kapitalkontos des Beklagten von -86.963,20 € und dementsprechend einen positiven Saldo des Klägers i.H.v. 125.373,13 €. Als Praxiswert des einzigen Mandanten der GbR ermittelte der Sachverständige einen Wert von 75.682,20 €. Nach hälftiger Aufteilung dieses Praxiswerts auf die Parteien kam der Sachverständige zu dem abschließenden Ergebnis, dass das Kapitalkonto des Beklagten zum 31.07.2007 einen Kontostand in Höhe von -49.122,09 € gehabt habe. Mit Schreiben vom 27.04.2020 forderte der Kläger den Beklagten außergerichtlich zur Zahlung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 15.05.2020. Der Kläger ist der Ansicht, der Sachverständige H. habe die Auseinandersetzungsbilanz korrekt erstellt. Er beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 49.122,09 € zuzüglich Verzugszinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für die Zeit ab dem 16.05.2020 zu zahlen; 2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.822,96 € zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für die Zeit ab dem 16.05.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Gutachten des Sachverständigen H. sei grob unbillig und daher nicht verbindlich. Insbesondere seien §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrages nicht anzuwenden gewesen. Der Beklagte behauptet hierzu, teilweise unter Bezugnahme auf ein privat eingeholtes Gutachten des Sachverständigen A. (Anl. zum Schriftsatz vom 22.02.2021, Bl. 51 ff. d.A.), die Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrags sei nur für den Fall gedacht gewesen, dass einer der Gesellschafter als freier Mitarbeiter gegenüber der GbR abrechne. Die sich ansonsten bei Anwendung von § 8 des Gesellschaftsvertrags ergebende systematische Unterdeckung wäre von keinem der Gesellschafter akzeptiert worden. Auch der Kläger sei gar nicht vor Ort gewesen und könne sich auch daher nicht auf § 8 des Gesellschaftsvertrags berufen. Zudem habe der Sachverständige fehlerhaft die Entnahmen und Einlagen der Parteien nicht berücksichtigt. Der Beklagte habe 1999 und 2000 Mandantenstämme im Wert von 46.016,30 € und 19.242,74 € eingebracht. Diese hätten auf dem Kapitalkonto des Beklagten zunächst erfasst und dann abgeschrieben werden müssen. Der Kläger habe im Jahr 2001 Mandanten im Wert von 56.000 € (mit Restbuchwert 27.530,42 €) entnommen und im Jahr 2007 die verbleibenden 59.286,62 € (mit Restbuchwert Null). Der Beklagte ist der Ansicht, die Frage nach Herkunft und Verbleib der Mandanten habe sich dem Gutachter aufdrängen müssen. Gemäß § 12 GesV hätte der Gutachter zudem den Wert der übernommenen Mandanten auf das Abfindungsguthaben des Ausscheidenden, also des Klägers, anrechnen müssen. Zudem habe der Gutachter sowohl die unfertigen Arbeiten als auch das Buchkapital insgesamt fehlerhaft allein dem Kläger in voller Höhe zu gebucht. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021, Bl. 52 der Akten, hat der Beklagte den Sachverständigen H. in diesem Verfahren wegen Befangenheit abgelehnt. Das Gericht hat die Akten (…) des Amtsgerichts Ludwigsburg sowie (…) bzw. (…) des Landgerichts Mühlhausen bzw. des Thüringer Oberlandesgerichts beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom xx.xx.2021, Bl. 63 ff. der Akten, Bezug genommen.