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Urteil

44 O 7/14 KfH

LG Stuttgart 44. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2014:0526.44O7.14KFH.0A
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Leitsätze
1. Die Widerrufsinformation ist hinreichend deutlich gestaltet, wenn diese mit Überschriften in Fettdruck und Kennzahlen versehen sowie durch eine größere Schriftgröße der Überschriften leicht auffindbar ist und sich zudem sowohl vor als auch nach der Überschrift "14 Widerrufsinformation" ein kleiner Absatz befindet, so dass dieser Begriff einem durchschnittlichen Leser mit mittelmäßiger Aufmerksamkeit durchaus ins Auge springt. Von Bedeutung ist insoweit auch, dass die absolute Schriftgröße des Textes so bemessen ist, dass das Lesen leicht und ohne jegliche Anstrengung möglich ist.(Rn.26) (Rn.27) 2. Die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung darf nicht durch weitere Zusätze eingeschränkt werden, wobei jedoch dem Zweck entsprechende Ergänzungen zulässig sind, die keinen eigenen Inhalt aufweisen oder den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Eine Ankreuzoption ist danach nicht zu beanstanden, wenn für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend ersichtlich ist, welche Varianten auf ihn zutreffen und welche nicht.(Rn.31) (Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 40.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsinformation ist hinreichend deutlich gestaltet, wenn diese mit Überschriften in Fettdruck und Kennzahlen versehen sowie durch eine größere Schriftgröße der Überschriften leicht auffindbar ist und sich zudem sowohl vor als auch nach der Überschrift "14 Widerrufsinformation" ein kleiner Absatz befindet, so dass dieser Begriff einem durchschnittlichen Leser mit mittelmäßiger Aufmerksamkeit durchaus ins Auge springt. Von Bedeutung ist insoweit auch, dass die absolute Schriftgröße des Textes so bemessen ist, dass das Lesen leicht und ohne jegliche Anstrengung möglich ist.(Rn.26) (Rn.27) 2. Die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung darf nicht durch weitere Zusätze eingeschränkt werden, wobei jedoch dem Zweck entsprechende Ergänzungen zulässig sind, die keinen eigenen Inhalt aufweisen oder den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Eine Ankreuzoption ist danach nicht zu beanstanden, wenn für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend ersichtlich ist, welche Varianten auf ihn zutreffen und welche nicht.(Rn.31) (Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 40.000,00 € 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, unabhängig davon, ob die Beklagte das streitgegenständliche Formular weiter verwendet oder nicht, nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. 2. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Verjährung ist gemäß § 11 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 UWG nicht eingetreten, da der Kläger unstreitig Juni 2013 Kenntnis erlangte und die Klage am 16.08.2013 beim Landgericht einging. Unabhängig davon, welche Fassung des Art. 247 § 6 EGBGB man zugrunde legt, muss der Verbraucherdarlehensvertrag jedenfalls hinreichend klar und deutlich über das Widerrufsrecht belehren. Dies ist bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Fall. Zwar ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation anders als im Verfahren 2 U 98/13 vor dem OLG Stuttgart nicht durch einen schwarz umrandeten Kasten von den sonstigen Hinweisen zur Abtretbarkeit bzw. zum Einverständnis in die Datenübermittlung abgetrennt. Der Zweck der Hervorhebung besteht darin, sicher zu stellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht beim Lesen des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinweg liest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart, a. a. O., Seite 12). Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist nach Auffassung des Gerichts ähnlich deutlich gestaltet wie die, die der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde lag. Der Text zu den Hinweisen zur Abtretbarkeit, das Einverständnis in die Datenübermittlung und die Widerrufsinformation sind grafisch locker gestaltet, jeweils mit fett gedruckten Überschriften mit Kennzahlen versehen und durch eine größere Schriftgröße der Überschriften jeweils leicht auffindbar. Hinzu kommt, dass sich sowohl vor als auch nach der Überschrift „14 Widerrufsinformation“ ein kleiner Absatz befindet, so dass dieser Begriff einem durchschnittlichen Leser mit mittelmäßiger Aufmerksamkeit durchaus ins Auge springt. Außerdem ist auch der Begriff „Widerrufsrecht“, der sich unter dem der Widerrufsinformation befindet, wiederum fett gedruckt, so dass auch er die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verbrauchers auf sich zieht. Von Bedeutung ist auch, dass die absolute Schriftgröße des Textes so bemessen ist, dass das Lesen leicht und ohne jegliche Anstrengung möglich ist. Eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise hinsichtlich keiner anderen zu gebenden Belehrung oder Information findet, ist nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Seite 13). Dass die Beklagte die Hinweise unter Ziff. 12 und 13 ihres Formulars in gleicher Schriftgröße gestaltet hat, steht der gebotenen Deutlichkeit daher nicht entgegen, da sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Gesetz ergibt. 3. Eine Unlauterkeit des streitgegenständlichen Formulars ergibt sich auch nicht aus den Ankreuzoptionen. Auf Verwendungsfehler stützt der Kläger seine Klage nicht. Durch die Belehrung über das Widerrufsrecht soll der Verbraucher in die Lage gesetzt werden, dieses Recht auszuüben. Um die bezweckte Verdeutlichung nicht aufzuheben, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (OLG Stuttgart, a. a. O., Seite 16, m. w. N.). Die Deutlichkeit der Belehrung darf daher nicht durch weitere Zusätze eingeschränkt werden, wobei allerdings dem Zweck entsprechend Ergänzungen zulässig sind, die keinen eigenen Inhalt aufweisen oder den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (OLG Stuttgart, a. a. O., m. w. N.). Dass die hier vorliegenden einzelnen Widerrufsbelehrungen inhaltlich zu beanstanden wären, ist nicht ersichtlich. Durch die verwendeten Ankreuzoptionen ist nach Auffassung des Gerichts für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar ersichtlich, welche Varianten auf ihn zutreffen und welche nicht. Auch hier ist wieder die aufgelockerte und daher übersichtliche grafische Gestaltung des streitgegenständlichen Vertrages zu berücksichtigen. Da derartige Optionen inzwischen weit verbreitet sind, ist ein durchschnittlicher Verbraucher nach Auffassung des Gerichts darin geübt, die ihn nicht betreffenden Passagen auszublenden oder nur zu überfliegen. Eine beeinträchtigende Wirkung der nicht interessierenden und nicht angekreuzten Varianten ergibt sich damit nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der. Verwendung eines PC-Formulars für Verbraucherdarlehen geltend. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte bietet Verbrauchern u. a. Immobiliardarlehen an. Ende Juni 2013 erhielt der Kläger im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde Kenntnis davon, dass die Beklagte mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach dem als Anlage K 3 vorgelegten Muster abschließt. Dieser Vertrag enthält unter Ziff. 14 auf Seiten 5 ff. eine Widerrufsbelehrung, die mit den Ziff. 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Außerdem enthält sie mit sog. Checkboxes versehene Belehrungselemente, die im jeweiligen Einzelfall angekreuzt werden können, im vorliegenden Fall aber nicht angekreuzt sind. Mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2013 (K 4) ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und gab ihr Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 07.08.2013 abzugeben. Der Abmahnung beigefügt war ein Urteil des Landgerichts Ulm vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 KfH - (K 5), das sich mit einer sehr ähnlichen Widerrufsbelehrung befasst. Mit Schreiben vom 06.08.2013 (K 6) verteidigte die Beklagte ihre Geschäftspraxis und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrer Geschäftspraxis gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Die vorliegende Widerrufsbelehrung sei nicht in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form gehalten; sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die voranstehenden Vertragselemente zu Nr. 12 und 13 ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsbelehrung nicht aus dem übrigen Text heraus. Darüber hinaus erweise sich die Widerrufsbelehrung auch insofern als unzulässig, als dort Belehrungselemente vorhanden seien, die nicht in ihrer Gesamtheit einschlägig sind, sondern nur im jeweiligen Einzelfall, je nachdem, welche Vertragssituation gegeben ist. Im Übrigen seien nicht notwendige Zusätze unzulässig, da sie vom. Inhalt der Widerrufsbelehrung ablenkten. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte quasi vorbeugend sämtliche Belehrungshinweise nach dem Gestaltungsmuster verwende unabhängig davon, ob diese für den konkreten Einzelfall überhaupt eine Rolle spielen. Die vorliegende Widerrufsbelehrung widerspreche den gesetzlichen Vorgaben auch deshalb, weil ihr anders als in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall sogar ein eigener Rahmen fehle. Die vorliegenden Ankreuzoptionen seien unter keinen Umständen einschlägig, so dass die Gefahr einer Ablenkung nicht in Zweifel gezogen werden könne. Der Kläger beantragt: I. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010): II. Der Beklagten wird weiter untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010). III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage, da die Beklagte das beanstandete Formular nicht mehr verwende. Der Antrag Ziff. I sei außerdem zu unbestimmt. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB müsse ein Verbraucherdarlehensvertrag allein die dort aufgeführten Pflichtangaben klar und deutlich enthalten, § 360 Abs. 1 S. 1 BGB werde ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. § 495 Abs. 2 BGB verweise nicht auf diese Vorschrift. Im Übrigen seien im streitgegenständlichen Formular die Überschriften fett gedruckt, so dass das Deutlichkeitsgebot eingehalten werde. Auch die Ankreuzoption sei nicht zu beanstanden, da die Beklagte vor Vertragsabschluss stets das richtige Feld ankreuze. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.05.2014 verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende allein gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.