Urteil
41 O 58/15 KfH
LG Stuttgart 41. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1220.41O58.15KFH.0A
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Leitsätze
Zur Übertragungsverpflichtung gemischt-genutzter Hochspannungs- und Hochdruckleitungen nach Wechsel des Konzessionsnehmers.(Rn.52)
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Stadtgebiet von Stuttgart in ihrem Eigentum stehenden Stromverteilungsanlagen an die Klägerin zu übereignen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Stadtgebiet von Stuttgart in ihrem Eigentum stehenden Gasverteilungsanlagen an die Klägerin zu übereignen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die nachstehenden Auskünfte über die in ihrem Eigentum stehenden Strom- und Gasverteilungsanlagen im Stadtgebiet von Stuttgart zu erteilen:
a)
allgemeine Angaben zu Art, Umfang, Alter und Oberflächenstruktur der Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetz, insbesondere auch Art und Zugehörigkeit der jeweiligen Messeinrichtungen,
b)
originäre historische Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes, aufgeteilt nach Anlagengruppen gem. Anl. 1 zu § 6 Satz 5 Satz 1 Gas- bzw. StromNEV und Anschaffungsjahren,
c)
in der Netzkostenkalkulation gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 Gas- bzw. StromNEV verwendete Nutzungsdauern je Anlagengruppe und etwaige Nutzungsdauerwechsel, unter Angabe des Jahres des Nutzungsdauerwechsels und der bis zum und ab dem Nutzungsdauerwechsel verwendeten Nutzungsdauern,
d)
Art und Besonderheiten der Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes (z.B. verbaute Materialien, herausragende Schadensereignisse)
e)
Höhe der nicht aufgelösten Netzanschlussbeiträge und Baukostenzuschüsse für die Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes,
f)
kalkulatorische Restwerte, kalkulatorische Nutzungsdauer laut Genehmigungsbescheid, aufwandsgleiche Kostenpositionen i. S. d. § 5 Strom- bzw. GasNEV, kalkulatorische Abschreibungen i.S.d. § 6 Strom- bzw. GasNEV, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung i.S.d. § 7 Strom- bzw. GasNEV, kalkulatorische Gewerbesteuer im Sinne i.S.d. § 8 Strom- bzw. GasNEV, kostenmindernde Erlöse und Erträge i.S.d. § 9 Strom- bzw. GasNEV für die Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes,
g)
Netzabsatzmengen in Konzessionsgebiet,
h)
zugehörige Bilanz- und GuV-Werte für die Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes, soweit diese vorliegen, Auskünfte über die auf diese Anlagen bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung,
i)
neutrale Schadensberichte (soweit vorhanden),
j)
Netzplan mit Kennzeichnung z.B. der Netzverknüpfungspunkte,
k)
Strukturdaten gem. § 27 Abs. 2 Strom- bzw. GasNEV (Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers) bezogen auf das Konzessionsgebiet, also insbesondere
für die Gas-Verteilungsanlagen:
i) die Länge der Leitungsanlagen zum 31. Dezember des Vorjahres,
ii) die Länge des Gasleitungsnetzes nach Leitungsdurchmesserklassen,
iii) die im Vorjahr durch Weiterverteilung und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
iv) die Anzahl der Ausspeisepunkte und
v) die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmeter pro Stunde und dem Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens;
für die Strom-Verteilungsanlagen:
i) die Stromkreislänge zum 31. Dezember des Vorjahres,
ii) die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
iii) die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
iv) die Anzahl der Entnahmestellen,
l)
das Konzessionsabgabenaufkommen
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro.
Streitwert: 30 Mio. Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übertragungsverpflichtung gemischt-genutzter Hochspannungs- und Hochdruckleitungen nach Wechsel des Konzessionsnehmers.(Rn.52) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Stadtgebiet von Stuttgart in ihrem Eigentum stehenden Stromverteilungsanlagen an die Klägerin zu übereignen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Stadtgebiet von Stuttgart in ihrem Eigentum stehenden Gasverteilungsanlagen an die Klägerin zu übereignen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die nachstehenden Auskünfte über die in ihrem Eigentum stehenden Strom- und Gasverteilungsanlagen im Stadtgebiet von Stuttgart zu erteilen: a) allgemeine Angaben zu Art, Umfang, Alter und Oberflächenstruktur der Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetz, insbesondere auch Art und Zugehörigkeit der jeweiligen Messeinrichtungen, b) originäre historische Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes, aufgeteilt nach Anlagengruppen gem. Anl. 1 zu § 6 Satz 5 Satz 1 Gas- bzw. StromNEV und Anschaffungsjahren, c) in der Netzkostenkalkulation gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 Gas- bzw. StromNEV verwendete Nutzungsdauern je Anlagengruppe und etwaige Nutzungsdauerwechsel, unter Angabe des Jahres des Nutzungsdauerwechsels und der bis zum und ab dem Nutzungsdauerwechsel verwendeten Nutzungsdauern, d) Art und Besonderheiten der Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes (z.B. verbaute Materialien, herausragende Schadensereignisse) e) Höhe der nicht aufgelösten Netzanschlussbeiträge und Baukostenzuschüsse für die Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes, f) kalkulatorische Restwerte, kalkulatorische Nutzungsdauer laut Genehmigungsbescheid, aufwandsgleiche Kostenpositionen i. S. d. § 5 Strom- bzw. GasNEV, kalkulatorische Abschreibungen i.S.d. § 6 Strom- bzw. GasNEV, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung i.S.d. § 7 Strom- bzw. GasNEV, kalkulatorische Gewerbesteuer im Sinne i.S.d. § 8 Strom- bzw. GasNEV, kostenmindernde Erlöse und Erträge i.S.d. § 9 Strom- bzw. GasNEV für die Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes, g) Netzabsatzmengen in Konzessionsgebiet, h) zugehörige Bilanz- und GuV-Werte für die Anlagegüter des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes, soweit diese vorliegen, Auskünfte über die auf diese Anlagen bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung, i) neutrale Schadensberichte (soweit vorhanden), j) Netzplan mit Kennzeichnung z.B. der Netzverknüpfungspunkte, k) Strukturdaten gem. § 27 Abs. 2 Strom- bzw. GasNEV (Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers) bezogen auf das Konzessionsgebiet, also insbesondere für die Gas-Verteilungsanlagen: i) die Länge der Leitungsanlagen zum 31. Dezember des Vorjahres, ii) die Länge des Gasleitungsnetzes nach Leitungsdurchmesserklassen, iii) die im Vorjahr durch Weiterverteilung und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern, iv) die Anzahl der Ausspeisepunkte und v) die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmeter pro Stunde und dem Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens; für die Strom-Verteilungsanlagen: i) die Stromkreislänge zum 31. Dezember des Vorjahres, ii) die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, iii) die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden iv) die Anzahl der Entnahmestellen, l) das Konzessionsabgabenaufkommen 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro. Streitwert: 30 Mio. Euro. I. Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Mit den beiden Feststellungsanträgen Ziff. 1 und 2 begehrt die Klägerin die gerichtliche Klärung, ob auf dem Gemeindegebiet Stuttgart belegene Hochdruckleitungen und Hochdruckregelanlagen und Hochspannungsleitungen sowie die zugehörige Umspannebene, die derzeit noch im Eigentum der früheren Konzessionärin, der Beklagten, stehen, auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu übereignen sind. Ein Feststellungsantrag muss die Identität und damit den Umfang der Rechtskraftwirkung des begehrten Feststellungsanspruchs klar erkennen lassen. Dazu ist die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses nötig (Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 37. Aufl. 2016 Rz. 13). Dies ist erfolgt. Es ist klar, worauf die Feststellungsanträge gerichtet sind. Nach Auffassung der Klägerin sei diese offene Formulierung auch notwendig, um zu verhindern, dass die Beklagte einige der noch in ihrem Eigentum befindlichen Strom- und Gasverteilungsanlagen einer niedrigeren Ebene zuordnet und dann damit argumentiert, diese Anlagen seien nicht von den Feststellungsanträgen erfasst; diese Befürchtung der Klägerin erscheint unberechtigt, denn in diesem Fall wäre die Beklagte ohnehin erst recht zur Übertragung dieser Anlagen der niedrigeren Ebene verpflichtet; die Beklagte hat sich bislang auch nicht geweigert, die Anlagen der niedrigeren Ebene zu übereignen. Die Feststellungsanträge sind nicht auf die Feststellung gerichtet, bei welchen Leitungen es sich im einzelnen um reine Durchgangsleitungen/bzw. keine reinen Durchgangsleitungen handelt. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass sie keinen Anspruch auf reine Durchgangsleitungen, die allein dem überörtlichen Transport von Strom und Gas dienten, erhebe. Diese Einschränkung des Feststellungsantrags ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Strombereich gibt es nach Darstellung der Beklagten vier Leitungen und Anlagen, die zwar teilweise über das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart verlaufen, an denen sich aber keine Entnahmestellen befänden (siehe 113/114 der Klageerwiderung, Abb. 34). Hierbei soll es sich um die Leitungsanlagen Scharnhausen-Böblingen Ost, die Leitungsanlage Mettingen-Fellbach West, Fellbach West-Hoheneck-Mühlhausen sowie die Leitungsanlage Altbach 1-Echterdingen Nord handeln. Im Gasbereich gibt es nach Darstellung der Beklagten offensichtlich keine Leitungen, die ausschließlich dem Durchtransport dienen; die Beklagte führt selbst aus, dass reine Durchgangsleitungen im Gasbereich eine "absolute Seltenheit" seien. Sowohl im Strom- als auch im Gasbereich fordert die Klägerin hier einen Auszug aus dem "geographischen Informationssystem" ("GIS"), der den gesamten Verlauf der jeweiligen Leitungen im Verhältnis zu den benachbarten Netzen im Detail zeige, in Verbindung mit einer Vollständigkeitserklärung durch die Beklagte. Angaben der Beklagten zum Konzessionsgebiet einschließlich eines Netzplans mit Kennzeichnung z.B. der Netzverknüpfungspunkte und derjenigen Leitungen, welche nicht vom Überlassungsanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG erfasst werden, sind Inhalt des Auskunftsanspruchs Ziff. 3, dort unter j). Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch orientiert sich an dem Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Netzbetreiber, wie er in Rdn. 40 des "Gemeinsamen Leitfadens von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers", 2. überarbeitete Auflage vom 21.05.2015 ( K 2), dort in Buchstabe j) formuliert ist. Dort steht: "j) Angaben zum Konzessionsgebiet einschließlich eines Netzplans mit Kennzeichnung z.B. der Netzverknüpfungspunkte und derjenigen Leitungen, welche nicht vom Überlassungsanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG erfasst werden", Die Ausgrenzung der reinen Durchgangsleitungen ist also Inhalt des hier von der Klägerin ebenfalls unter j) geltend gemachten Auskunftsanspruchs, auch wenn dieser hier insoweit nur verkürzt ausformuliert ist und die Formulierung des Leitfadens nicht in vollem Umfang übernimmt. Sollte zwischen den Parteien auch nach Auskunftserteilung der Beklagten noch Streit über die Eigenschaft einer einzelnen, genau zu bezeichnenden Leitung als reiner Durchgangsleitung bestehen, wäre dies in einem nachfolgenden Rechtsstreit unter genauer Darstellung u.a. der örtlichen Lage der Leitung zu klären. Der Klägerin geht es auch nicht um die Frage, wie diese Hochspannungs- und Hochdruckleitungen im einzelnen - unterstellt ein derartiger Übereignungsanspruch bestünde - an welchen örtlichen Punkten genau und mit welchen Einrichtungen technisch, ggf. physikalisch von den außerhalb des Gemeindegebiets liegenden Leitungen dieser Ebenen zu entflechten sein werden. Dies ist eine der hier zur Entscheidung des Gerichts gestellten Rechtsfrage, ob die Leitungen der Hochdruck- und Hochspannungsebene vorliegend von der Beklagten an die Klägerin zu übertragen sind, nachgelagerte Frage des "Wie" der Entflechtung. Hier besteht ein Konsortialvertrag zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und der Landeshauptstadt Stuttgart, in dem geregelt ist, wie die Übertragung der weiteren Strom- und Gasverteilungsanlagen nach der rechtskräftigen Klärung der Rechtsfrage zur Übertragung von Hochspannungs- und Hochdruckanlagen abzuwickeln ist. b) Der Auskunftsantrag Ziff. 3 bezieht sich auf die beiden Feststellungsanträge Ziff. 1 und 2, also allein auf die Leitungen und Anlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebenen. Er bezieht sich nicht auf die bereits übereigneten Strom- und Gasanlagen. 2. Für die Feststellungsanträge besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte ist der pauschalen Ansicht, zur Übereignung sämtlicher Anlagen und Leitungen in den Ebenen Hochdruck und Hochspannung einschließlich Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung nicht verpflichtet zu sein, weil es sich bei diesen auf dem Gemeindegebiet Stuttgarts liegenden Leitungen in dieser Ebene jeweils um Teile eines einheitlichen sog. vorgelagerten überörtlichen Verteilnetzes handele, das gleichsam wie eine Glocke über den - bereits übereigneten - Leitungen der mittleren und niedrigen Ebenen liege. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass die Beklagte alle Anlagen usw., die noch in deren Eigentum stehen, zu übertragen habe, mit Ausnahme reiner Durchgangsleitungen. Von der Klärung dieser Rechtsfrage hängt die Übereignungsverpflichtung der Beklagten ab. Wenn die Beklagte bezogen eine bestimmte Ebene eine Übereignungsverpflichtung ablehnt, ist vorab zu klären, ob diese bestimmte Ebene - etwa weil Letztverbraucher angeschlossen sind oder weil es sich um gemischt-genutzte Anlagen handelt - zu übertragen ist. Die Beklagte wird kaum behaupten wollen, dass es sich bei allen bislang noch nicht übertragenen Leitungen um reine, nicht zu übertragende Durchgangsleitungen im Sinne der BGH Rechtsprechung zur Stadt Homberg ohne jegliche Versorgungsfunktion der Einwohner der Stadt Stuttgart handelt. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich beim Hochspannungs- und Hochdrucknetz, insoweit es sich auf Stuttgarter Gemarkung handelt, jedenfalls um gemischt-genutzte Anlagen handelt. Nicht das Gericht wählt eine Verfahrensgestaltung, die hauptsächlich nur der Einsparung richterlicher Arbeitsbelastung dient, die Beklagte zwingt die Klägerin mit ihrer pauschalen Verweigerungshaltung - bezogen auf alle Leitungen und Anlagen einer bestimmten Ebene - zur gerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage. Wenn sich der Umfang der Übertragungspflicht bereits eindeutig aus dem Gesetz ergäbe - so die Beklagte - dann wäre nicht erklärlich, warum die Beklagte die Erfüllung ihrer gesetzlichen angeblich exakt umschriebenen Verpflichtungen ablehnt; dann könnte über diesen Punkt von vornherein schon gar kein Streit entstehen. Solange die Klägerin nicht alle Informationen insbes. zu den Netzplänen hat (vgl. Auskunftsantrag dort j)) hat, kann die Klägerin die genauen Leitungen, deren Übertragung sie begehrt, nicht bezeichnen und keine Leistungsklage auf unmittelbare Übertragung dieser Leitungen erheben. Insbes. weiß die Klägerin derzeit nicht, welche reinen Durchgangsleitungen, die nur dem Transport von Energie dienen, inwieweit auf dem Gemeindegebiet der Stadt Stuttgart verlaufen. Die Klägerin ist daher derzeit noch gar nicht in der Lage, exakt die zu übertragenden Leitungen unter genauer Bezeichnung ihrer örtlichen Lage und unter Ausschluss der nicht zu übertragenden, reinen Durchgangsleitungen zu be"ziffern" und zu bezeichnen. Die Klägerin ist aus prozessualen Gründen nicht gehalten, statt eines Feststellungsantrags und eines Auskunftsantrags eine Stufenklage (mit einem Verpflichtungsantrag zur Übereignung konkreter, nach Auskunftserteilung genau zu benennender Leitungen) zu erheben; auch im Rahmen einer Stufenklage ist es unzweifelhaft möglich, vor möglicher Bezifferung der dritten Stufe vorab einen Feststellungsantrag zu stellen. Da mit den Feststellungsanträgen hier kein Anspruch auf Übertragung bestimmter Leitungen tituliert wird, also kein Leistungstitel geschaffen wird, ist eine Verurteilung „Zug-um-Zug“ gegen Bezahlung eines Kaufpreises nicht möglich; die Höhe des Kaufpreises steht gerade noch gar nicht fest. Dass die Klägerin die Eigentumsübertragung nicht unentgeltlich verlangen kann (auch nicht tut), ergibt sich aus dem Gesetz. B. Die Klage ist in den Feststellungsanträgen Ziff. 1 und 2 begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG ein gesetzlicher Anspruch auf Übereignung auch der Hochdruckleitungen und der Hochspannungsleitungen, die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Stuttgart liegen, zu. Kein Anspruch besteht auf reine Durchgangsleitungen ohne Entnahmestellen, auch insoweit diese Leitungen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Stuttgart verlaufen. I. Der Anspruch auf Übereignung aus § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG entsteht mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren und dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrags kraft Gesetzes (BGH Urt. v. 14.04.2015, EnZR 11/14 "Gasnetz Springe", Rn. 17). Der Anspruch entsteht weiter nur, wenn der Wegenutzungsvertrag zwischen der Stadt und dem neuen Energieversorgungsunternehmen rechtswirksam ist (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2013, RdE 2014, 1983). Letzteres wird von der Beklagten hier nicht in Abrede gestellt. II. Zu übereignen sind die für den "Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen". 1. Welche Anlagen „Verteilungsanlagen“ sind, ist in § 3 Nr. 37 EnWG definiert. Verteilung ist der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder Transport von Gas über örtliche und regionale Leitungsnetze. Der Begriff der Verteilungsanlagen umfasst also auch Hochspannungsleitungen. Für Gas enthält § 3 Nr. 37 EnWG von vornherein keine Beschränkung auf bestimmte Druckstufen, hier wird zwischen den Druckstufen nicht differenziert. Die Übertragungspflicht bezieht sich also auf „Verteilungsanlagen“ ohne Unterscheidung nach Druckstufen bzw. Spannungsebenen. a) Nicht erfasst sind die Anlagen des Übertragungsnetzes des regionalen Übertragungsnetzbetreibers … (siehe Legaldefinition § 3 Nr. 32 EnWG für Strom) und das Fernleitungsnetz der … (siehe Legaldefinition § 3 Nr. 31 d EnWG), auch soweit sich derartige Anlagen im Stadtgebiet von Stuttgart befinden sollten. Derartige Leitungen kann die Beklagte ohnehin nicht übertragen, da die Beklagte kein Übertragungsnetz und kein Fernleitungsnetz betreibt, sie also nicht Eigentümerin derartiger Netze ist. Die Beklagte ist unstreitig Verteilnetzbetreiberin. Nicht erfasst sind auch die Gasspeicheranlagen (§ 3 Nr. 31 EnWG) und die LNG-Anlage (Legaldefinition § 3 Nr. 26 EnWG). Die Klägerin erhebt weder auf die Speicheranlagen noch auf die LNG-Anlage einen Anspruch. Der LNG-Speicher sowie die Gasspeicher sind keine Gasverteilungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 37 EnWG. Sie dienen nur der Speicherung von Gas und nicht der in § 3 Nr. 37 EnWG definierten Verteilung von Gas. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 28 EnWG: Diese Vorschrift regelt einen gesonderten Zugangsanspruch zur Nutzung von Gasspeichern, weil dieser von dem Anspruch auf Netznutzung nach § 20 EnWG gerade nicht erfasst sind. Der LNG-Speicher, der Gasbehälter III und der Kugelgasbehälter Vaihingen sind nicht Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind; dementsprechend besteht kein Übertragungsanspruch aus § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG. Die Klägerin macht einen solchen Anspruch auch nicht geltend. b) Zu übertragen sind die „Netze der allgemeinen Versorgung“. In § 3 Nr. 17 EnWG wird der Begriff "Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung" definiert. Ein "Netz der allgemeinen Versorgung" muss grundsätzlich für Jedermann zugänglich sein; die Zahl der potenziellen Netzkunden darf nicht von vornherein begrenzt sein und die Versorgung darf nicht auf eine bestimmte Gruppe von Abnehmern abgestellt sein (zur Definition im Einzelnen siehe Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 227). Solche Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung sind die örtlichen Verteilnetze in Konzessionsgebieten (vgl. § 3 Nr. 29 c EnWG) im Sinne der §§ 18 Abs. 1, 46 Abs. 2 EnWG. Die Betreiber von solchen örtlichen Verteilnetzen nehmen zentrale Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr, u.a. den kompletten gemeindegebietsbezogenen Netzanschluss und Netzbetrieb. Im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung fragen die Kommunen mindestens alle 20 Jahre in einem gem. § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG geregelten Konzessionierungsverfahren den ihrer Auffassung nach am besten geeigneten Betreiber des örtlichen Verteilnetzes nach. Auch das Hochspannungsnetz und das Hochdrucknetz sind solche Netze der allgemeinen Versorgung, da es dem Betreiber hier zum Zeitpunkt der Netzerrichtung nicht möglich war, den Kreis der zu beliefernden Letztverbraucher soweit einzuschränken, dass diese entweder bereits bekannt oder sich zumindest vollständig anhand gattungsmäßiger Kriterien bestimmen ließen. Diese Netze stellen insbes. keine Leitungen dar, die etwa allein der Versorgung eines einzigen Großverbrauchers in der Gemeinde dienten. c) Weiter sind zu überlassen alle Anlagen, die für den Betrieb dieser „Netze der allgemeinen Versorgung“ "notwendig" sind. Welche Anlagen in diesem Betrieb "notwendig" sind, ist zwischenzeitlich durch den BGH mit Beschluss vom 03.06.2014 (EnVR 10/13) zum Stromnetz Homberg klar entschieden worden. Diese Entscheidung ist zwar zu einem Mittelspannungsnetz ergangen, sie enthält jedoch hiervon unabhängige allgemein gültige Vorgaben zum Umfang der gesetzlichen Übereignungspflicht auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG. Der BGH definiert das Merkmal „notwendig“ wie folgt: ""Notwendig" sind alle Anlagen, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgabe nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte". Entsprechend wird im Gemeinsamen Leitfaden a.a.O. (K 2) in der zweiten überarbeiteten Auflage vom 21.05.2015 im Anschluss an diese Rechtsprechung ausgeführt: "Entscheidend ist, ob die Anlage für den Netzbetrieb notwendig im Sinne von „erforderlich“ ist. Maßgeblich dürfte hier die Gewährleistung der sicheren Versorgung im Gemeindegebiet sein. Dies schließt grundsätzlich auch gewisse Redundanzen ein, z.B. zur Einhaltung des im Strombereich geltenden (n-1)-Kriteriums. Für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendige Verteilungsanlagen sind alle Anlagen, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der neue Nutzungsberechtigte seine Versorgungsaufgabe nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, also ohne dass die Versorgung im Gemeindegebiet und damit die Versorgung bestimmter Letztverbraucher ausgeschlossen würde. Im Ergebnis dürfte dies grundsätzlich für sämtliche Anlagen eines Verteilernetzes zutreffen, unabhängig von Spannungs- bzw. Druckstufe. Neben den Energieleitungen selbst zählen hierzu im Strombereich etwa Umspannanlagen (d.h. Transformatoren, Schaltanlagen, Sekundärtechnik etc.), Schaltstationen, Ortsnetzstationen, im Eigentum des Netzbetreibers befindliche Kundenstationen sowie im Gasbereich etwa Gasdruckregelstationen, die dazugehörigen Messanlagen und ggf. Odorierungsanlagen. Vom Überlassungsanspruch umfasst sind beispielsweise auch alle technischen Einrichtungen (Messeinrichtung, Wandler, Telekommunikationseinrichtung, bei Gas Druck- und Temperaturmesseinrichtungen) derjenigen Messstellen, die vom Netzbetreiber betrieben werden, für die also nicht ein dritter Messstellenbetreiber infolge einer gesonderten Beauftragung durch den Letztverbraucher zuständig ist (§ 21b EnWG i.V.m. MessZV)". Der gesetzliche Anspruch nach § 46 Abs. 2 EnWG ist in der Regel also auf die Überlassung sämtlicher im Konzessionsgebiet belegener Anlagen des Verteilernetzes gerichtet mit Ausnahme solcher, die eindeutig überörtlichen Versorgungscharakter haben. Es ist dabei keine rein lokale Abgrenzung vorzunehmen, je nach Belegenheit der Anlage in oder außerhalb des Gemeindegebiets, auch wenn die Übertragungspflicht an die zuvor von der Gemeinde gewährten Wegerechte anknüpft. Es gibt auch Anlagen, die sich nicht in oder über Wegegrundstücken befinden und die gleichwohl zu übertragen sind. Die Abgrenzung zwischen dem örtlichen Verteilernetz und derart reinen Durchgangsleitungen mit eindeutig überörtlichem Versorgungscharakter hat vielmehr funktional zu erfolgen, also nach der Funktion der konkreten Anlage. Die Abgrenzung erfolgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - also nicht pauschal nach Spannungsebenen oder Druckstufen (so der BGH ausdrücklich, a.a.O. Rn. 31; so auch Rdn. 56 des "Gemeinsamen Leitfadens" a.a.O.). aa) Nicht überlassungspflichtig sind demnach reine Durchgangsleitungen, die lediglich dem Transport von Energie und nicht der örtlichen Versorgung von Letztverbrauchern dienen, auch wenn diese teilweise auf dem Gemeindegebiet liegen. Durchgangsleitungen sind solche Leitungen, die zwei aneinander grenzende örtliche Verteilernetze verbinden und an die jedenfalls keine Letztverbraucher angeschlossen sind. Diese Leitungen können - wie hier - mit dem örtlichen Verteilernetz verbunden sein und müssen daher funktional (reine Durchgangsleitung?) vom Netz der allgemeinen Versorgung in dem Gemeindegebiet herausgelöst werden. Ist an eine Leitung kein Letztverbraucher angeschlossen, so ist dies nur ein Indiz dafür, dass sie überörtlichen Zwecken dient und im Rahmen der Netzentflechtung aus dem Ortsnetz herausgelöst werden kann, ohne die innerörtliche Verteilung zu beeinträchtigen (vgl. BGH a.a.O. Stadt Homberg). Hieraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass nur solche Leitungen der Hochdruck- und Hochspannungsebene zu übertragen wären, an die Letztverbraucher „unmittelbar“ angeschlossen sind. Vom Übertragungsanspruch erfasst sind vielmehr alle Verteilungsanlagen, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass die allgemeine Versorgung hierdurch negativ beeinträchtigt wird (BGH a.a.O. Stadt Homberg; OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG) -, juris). Die Entflechtung dient dazu, Netzbetriebsgrenzen festzulegen. Diese Festlegung setzt eine vorherige Zuordnung der Anlagen zum Netzübernahmegegenstand gem. § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG voraus. Der Charakter von Durchgangsleitungen ist damit vor der Entflechtung festzustellen. Welche Leitungen hier, insbes. im Strombereich, reine Durchgangsleitungen sind, braucht, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit dargestellt, im Einzelnen im Rahmen dieses Rechtsstreits noch nicht definiert zu werden, da dies keine Frage des Obs der Übertragung ist, sondern eine Frage, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung als solcher stellt. Ob und inwieweit es sich bei einzelnen Leitungen tatsächlich um reine Durchgangsleitungen mit eindeutig überörtlichem Versorgungscharakter handelt, kann ohne die genauen Netzpläne nicht beurteilt werden. Derartige Netzpläne sind Gegenstand des Auskunftsantrags dort Ziff. 3j. Da die Klägerin hier unstreitig keinen Anspruch auf reine Durchgangsleitungen erhebt, diese also vom Feststellungsantrag nicht umfasst sein sollen, ist das Gericht im Rahmen der Dispositionsmaxime (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht berechtigt, von sich aus Feststellungen dazu zu treffen, welche konkreten Leitungen der Hochdruck-/Hochspannungsebene, insoweit diese auf der Gemarkung der Stadt Stuttgart liegen und - möglicherweise - mit dem örtlichen Verteilernetz verbunden sind, ausschließlich der reinen Durchleitung dienen. bb) Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH a.a.O. Stromnetz Homberg sind - unabhängig von der Spannungs- und Druckebene - jedenfalls diejenigen Netze zu übertragen, an die Letztverbraucher tatsächlich bereits unmittelbar angeschlossen sind. Solche unmittelbar an die Hochdrucknetze/Hochspannungsnetze angeschlossene Letztverbraucher gibt es im Konzessionsgebiet der Stadt Stuttgart sowohl im Gas- als auch im Strombereich. Welche konkreten Leitungen dies im einzelnen sind, ist im Rahmen des vorliegenden Feststellungsantrags nicht zu klären; dies kann erst beurteilt werden, wenn die geschuldete Auskunft gem. Ziff. 3 j) erteilt ist. Dahingestellt bleiben kann, ob die Aussage der Beklagten, dass allgemein - unabhängig von der tatsächlichen örtlichen Lage der Leitungen - jeder Letztverbraucher an eine höhere Ebene angeschlossen werden kann, möglicherweise auf der Grundlage von § 17 EnWG sogar dort angeschlossen werden muss, zutrifft. Denn dies bedeutet nicht umgekehrt, dass weil dem so wäre, Leitungen, an die Letztverbraucher tatsächlich bereits angeschlossen sind, nicht zu übertragen wären. Bereits der unmittelbare Anschluss von Letztverbrauchern an diese Leitungen begründet per se die Eigenschaft dieser Leitungen als für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendige Verteilungsanlagen, ohne dass es eine Rolle spielt, ob die Leitungen von einem vorgelagerten Netzbetreiber auch für andere Zwecke genutzt werden (so BGH a.a.O. Stromnetz Homberg Rdn. 36). Diese Leitungen haben auf der Grundlage der gebotenen funktionalen Abgrenzung eindeutig die Funktion, Letztverbraucher zu versorgen. cc) „Gemischt“ zur Versorgung und zur Durchleitung genutzte Anlagen sind auf der Grundlage der eindeutigen Entscheidung des BGH a.a.O. Stromnetz Homberg ebenfalls zu übertragen. Die Ortsnetze in den Ebenen Hochspannung und des Hochdrucks müssen also in diesem Fall aus dem umgebenden Regionalnetz herausgelöst werden. „Gemischt“ genutzte Anlagen sind sowohl für den Netzbetrieb des vorgelagerten Verteilnetzbetreibers als auch für den Netzbetrieb des nachgelagerten Verteilnetzbetreibers „notwendig“. Sie sind jeweils sowohl für die allgemeine Versorgung der Letztverbraucher im Gebiet der Stadt Stuttgart der hiesigen Konzessionsnehmerin notwendig als auch für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern außerhalb Stuttgarts anderer Konzessionsnehmer, zu denen der Strom/das Gas hintransportiert werden muss. (1) Die Übereignungsverpflichtung hängt nicht davon ab, dass die Leitungen ausschließlich der Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen (anders noch Kermel/Hofmann RdE 2011, 353; OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.12.2012, VI-3 Kart 137/12 (V) - juris). Auch sog. gemischt genutzte Anlagen, die teilweise der örtlichen Allgemeinversorgung, teilweise überörtlichen Versorgungszwecken dienen, sind also zu übertragen. Sie können nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass das neue Energieversorgungsunternehmen seine Netzbetreiberaufgaben nicht mehr so wahrnehmen kann wie das bisherige Energieversorgungsunternehmen. (2) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart bereits aus historischen Gründen sowohl das Hochspannungsnetz als auch das Hochdrucknetz (der 25-bar-Ring und das 4-bar-Netz) sowohl zu Zwecken der Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet als auch dem Transport von Energie von Stuttgart hinaus ins Umland gedient hat und immer noch dient. Die Beklagte trägt selbst mehrfach vor, dass das Hochdrucknetz „von innen nach außen“ entwickelt worden sei. Es war also nicht so, dass etwa zunächst eine überörtliche Transportleitung gebaut worden wäre, an die dann das Stuttgarter Nieder- und Mitteldrucknetz angeschlossen worden wäre. Das in Stuttgart belegene Hochdrucknetz wurde für die Versorgung Stuttgarts selbst errichtet und betrieben. Erst in einem nächsten Schritt wurden sukzessive teilweise Nachbargemeinden an dieses Hochdrucknetz mit angebunden. Auch nach Darstellung der Beklagten entfallen auf Stuttgart, bezogen auf den 25-bar-Ring (bei einer Länge von 142 km) im Spitzenlastfall 50-60 % der Leistung bzw. der Abnahmemengen (die Klägerin geht hier sogar von 80 bis 90 % aus, bezogen auf die Leitungsabschnitte in Stuttgart von 87 km). Die „Rechtsvorgängerin“ der Beklagten, die …, nahm - wie sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Veröffentlichung B 3 ergibt - in den Anfangszeiten jedenfalls der Gasversorgung zunächst eine rein örtliche Funktion wahr; erst ab 1924 hat die TWS damit begonnen, ausgehend von Stuttgart auch größere Gebiete außerhalb von Stuttgart über das Gemeindegebiet hinaus an das Stuttgarter Gaswerk anzuschließen. Sowohl die Hochdruckleitungen als auch die Hochspannungsanlagen wurden bis 1997 durch die … und damit von einem Unternehmen der Landeshauptstadt Stuttgart errichtet und betrieben. In dieser Funktion hat die TWS (nicht die Beklagte) in der Stadt Stuttgart ein stark vermaschtes Strom- und Gasnetz errichtet (vgl. die Netzkarte S. 69 der Replik, Bl. 320 d.A. für das Hochspannungsnetz; Netzkarte für das Hochdrucknetz S. 95 der Replik, Bl. 346 d. A.). Die effiziente und sichere Versorgung der Stadt Stuttgart und ihrer Einwohner stand hier im Vordergrund. An dieser Netzstruktur hat sich allein durch die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung der … auf die überörtlich als Verteilnetzbetreiberin tätige Beklagte im Jahr 2003 nichts geändert. Die starke Vermaschung beider Netze ergibt sich sowohl aus den von der Beklagten im einzelnen in der Klageerwiderung vorgelegten Netzplänen als auch aus den mit K 1 und K 2 vorgelegten Entflechtungsplänen. Würde das Hochspannungsnetz aus dem Mittel- und Niederspannungsnetz herausgelöst, müssten nach eigener Darstellung der Beklagten an mindestens 23 Messplätzen die Mittelspannungsanlagen von den Hochspannungsanlagen abgekoppelt werden (s. S. 2 und S. 3 B 1), im Gasbereich müssten gar an 104 Koppelstellen die Gasdruckregelanlagen entflochten werden (s. S. 2, 3 und zeichnerische Darstellungen, B 2). Diese starke Vermaschung des Hochdruck- und Hochspannungsnetzes gerade in Großstädten wie der Stadt Stuttgart weist ohne weiteres auf den örtlichen Versorgungscharakter eines derartigen Netzes hin. Diese Netze unterscheiden sich grundlegend etwa von einem geradlinigen Transportnetz, dessen Trassenplanung sich mangels unmittelbaren Versorgungsauftrags nicht nach dem Bedarf von Verbrauchern ausrichtet, und das eindeutig nicht zu übereignen wäre, obwohl es auf dem Gemeindegebiet verläuft. (3) Ohne dieses Netz könnte die Klägerin zukünftig ihre Aufgabe als örtliche Verteilnetzbetreiberin nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen. Ohne die Übernahme der Hochspannungs- und Hochdruckanlagen bestünde für die Klägerin keine Möglichkeit, eine eigenständige Zielnetzplanung für die städtischen Strom- und Gasverteilungsnetze durchzuführen und umzusetzen, da hierfür immer die Mitwirkung der Beklagten als Eigentümerin der Hochspannungs- und Hochdruckanlagen erforderlich wäre. Die Beklagte hätte jedoch möglicherweise kein versorgungswirtschaftliches Interesse, einer städtischen Zielnetzentwicklung zu folgen und hierfür entsprechende Investitionsmittel einzusetzen, weil sie - hierauf hebt sie selbst nachdrücklich ab - in erster Linie überörtliche Versorgungsaufgaben zu erfüllen hat. Den bei Verbleib des Eigentums an den streitgegenständlichen Leitungen erforderlichen Abstimmungsbedarf bestreitet die Beklagte nicht (vgl. S. 51 oben, Schriftsatz vom 01.12.2016). Jede Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Neukonzessionärs für den Betrieb des örtlichen Verteilernetzes gegenüber den Möglichkeiten des Altkonzessionärs ist objektiv geeignet, den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb um den Betrieb dieser Netze negativ zu beeinträchtigen (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG) -, juris, Rdn.42). (4) Für den Gasbereich etwa räumt die Beklagte weiter selbst ein, dass es hier aufgrund der topographischen Lage der Stadt Stuttgart und der zu großen Entfernung der Ortsteile voneinander zahlreiche Inselnetze gibt (vgl. die Abbildung auf S. 99 der Replik, Bl. 350 d.A.), die ohne die Hochdruckanlagen nicht miteinander verbunden wären, ohne die Hochdruckanlagen also einzelne Mittel- und Niederdruckleitungssystem der Klägerin ohne Interaktion untereinander wären. Diese „Gasnetzinseln“ werden erst durch die Hochdruckleitungen zu einem einheitlichen Netz der allgemeinen Versorgung miteinander verbunden. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin durch die bisherige Übertragung der Nieder- und Mitteldruckanlagen gerade noch nicht Eigentümerin des vollständigen Gasverteilnetzes der allgemeinen Versorgung Stuttgarts geworden ist, sondern allenfalls zur Versorgung einzelner Ortsteile innerhalb Stuttgarts in der Lage ist. Erst der 25-bar-Ring schafft gemeinsam mit dem 4-bar-Hochdrucknetz die notwendigen Verbindungen für eine stadtgebietsweite Versorgung zwischen den separierten Mitteldruckinseln innerhalb Stuttgarts (vgl. die Abbildung auf S. 101 der Replik, Bl. 352 d.A.). Im übrigen ist es für die Übertragungsverpflichtung unerheblich, ob die Anlagen der Zusammenführung von lokaler Infrastruktur dienen. Denn die streitgegenständlichen Hochspannungs- und Hochdruckanlagen sind selbst lokale Infrastruktur, da sie weder im Umland liegen noch der Versorgung von Stromnetzkunden außerhalb von Stuttgart dienen. (5) Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es kein das Ortsnetz praktisch wie eine Glocke überlagerndes "überörtliches vorgelagertes Verteilnetz" oder eine „vorgelagerte überörtliche Netzinfrastruktur“, über das in Teilen nur "mittelbar" das Gemeindegebiet versorgt würde. Es gibt in der Realität nur ein Hochdruckleitungsnetz und ein Hochspannungsleitungsnetz, das eben für beide Zwecke der allgemeinen Versorgung der Verbraucher des Gemeindegebiets als auch die Stadtgrenzen übergreifend zur Versorgung benachbarter Gemeindegebiete - unabhängig von der Person des Netzbetreibers - genutzt wird. Regional tätige Netzbetreiber haben - ggf. nach Entflechtung - gegen den städtischen Netzbetreiber und Eigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Durchleitung, um den grundsätzlich unerwünschten parallelen Leitungsbau zu vermeiden. Da ein Anspruch der Klägerin auf Eigentumsübertragung und anschließend ein Anspruch der Beklagten auf Nutzung der Leitungen im Wege der Durchleitung besteht, ist ein Ersatzleitungsbau grundsätzlich nicht erforderlich. (6) Ob die Klägerin die betreffenden Netze tatsächlich für die Durchführung ihrer Versorgungsaufgabe "benötigt" werden, im Sinne von „Erforderlichkeit“ oder gar wirtschaftlicher Angewiesenheit, ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "notwendig" unerheblich. Die wirtschaftliche Entscheidung zur Netzübernahme trifft allein der neue Konzessionsnehmer. Ist dieser an einer Übernahme der Netze auch in der Hochspannungs- und Hochdruckebene wirtschaftlich interessiert, so hat er selbst dabei die Kosten, die bei der Übernahme dieser Netze entstehen, dem erwarteten Nutzen aus der Netzübernahme gegenüber zu stellen. Trifft der neue Konzessionsnehmer die Entscheidung zur Übernahme der Netze aller Ebenen, dann gibt ihm hier das Gesetz einen entsprechenden Übereignungsanspruch gegen den früheren Konzessionsnehmer. Der Gesetzgeber hat den Übernahmeanspruch in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass für jede einzelne Anlage oder für bestimmte Anlagengruppen noch einmal gesondert geprüft werden müsse, ob ihr Übergang auf den neuen Netzbetreiber oder ihr Verbleib beim bisherigen Netzbetreiber energiewirtschaftlich vorteilhafter ist. Dies entscheidet der neue Konzessionär nach eigenem wirtschaftlichen Gutdünken. Der Anspruch auf Übernahme der Verteilungsanlagen aus § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG korrespondiert dabei nicht mit einer Übernahmepflicht des Neukonzessionärs; es besteht ein Übernahmerecht, aber keine Übernahmepflicht. Der neue Netzbetreiber kann auswählen, ob er die für den Betrieb des örtlichen Verteilernetzes notwendigen Verteilungsanlagen kauft, oder ob er statt der Übereignung eine bloße Nutzungsüberlassung fordert. Dem bisherigen Konzessionär steht es wiederum frei, sich nach Auslaufen des Konzessionsvertrags nach 20 Jahren erneut um die Konzession zu bewerben. Vom Gesetzgeber grundsätzlich gewünscht ist nicht nur ein Wettbewerb im Netz, sondern auch ein Wettbewerb um die Netze. Der Verbleib aller Hochdruck- und Hochspannungsleitungen würde sonst zu einem endgültigen Ausscheiden dieser Ebenen aus dem Wettbewerb um das Netz und damit zu einem ewigen Eigentumsrecht der Beklagten an diesen Leitungen führen, unabhängig von dem gesetzlich auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 EnWG gerade bezweckten Wettbewerb um das örtliche Verteilernetz. Eine generelle Ausnahme für gemischt genutzte Anlagen einer bestimmten Ebene würde also gerade zu einer Zersplitterung der Netze der allgemeinen Versorgung und zu einer unter Umständen kostenaufwändigen Entwicklung von Parallelstrukturen auf dem Gemeindegebiet führen, von denen die Netze der allgemeinen Versorgung nach längstens 20 Jahren einem Konzessionswettbewerb unterlägen, während das Parallelnetz einer Ewigkeitsgarantie unterfiele. Dies würde den Anspruch des neuen Konzessionsnehmer gegen den alten Konzessionsnehmer auf Übereignung der Verteilungsanlagen wirtschaftlich aushöhlen. Denn gerade der Betrieb der höheren Ebenen, insbes. wenn dort potentielle besonderes attraktive Netzanschlusskunden, nämlich die industriellen (Groß-) Kunden, angeschlossen sind, ist wirtschaftlich besonders interessant. Schon die den gesetzlich gebotenen Netzübergang verzögernde Verweigerungshaltung der Beklagten spricht deutlich für die wirtschaftliche Bedeutung dieser Ebenen. Sofern während der Laufzeit des Konzessionsvertrags der Klägerin bis zum Jahr 2034 weitere große Netzkunden einen Anschluss an das Hochspannungsnetz begehren, könnte die Klägerin ohne die Übertragung der Hochspannungsanlagen diesen Wunsch nicht erfüllen und würde die Großkunden an die Beklagte verlieren. Der BGH hat gerade die Bedeutung der attraktiven Großkunden für den Netzübernehmer ausdrücklich betont (BGH a.a.O. Stromnetz Homberg Rdn. 39). (7) Daher ist entgegen der Ansicht der Beklagten eine weite Auslegung des Begriffs "notwendig" geboten. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung a.a.O. zum Stromnetz Homberg ausdrücklich betont, dass der Begriff des örtlichen Energieversorgungsnetzes weit zu fassen sei (dort Rdn. 35). Einer weiten Auslegung der Übereignungsverpflichtung steht nicht der auch zugunsten der Beklagten gem. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsschutz entgegen, der über den unbestimmten Rechtsbegriff „notwendig“ mittelbar auch ins Zivilrecht ausstrahlt. Das Eigentumsrecht des bisherigen Netzbetreibers, der die streitgegenständlichen Hochdruck- und Hochspannungsleitungen weiterhin zur Durchleitung nutzen muss, steht einer weiten Auslegung nicht entgegen, weil seine Interessen durch den Anspruch auf Durchleitung nach § 20 EnWG hinreichend geschützt seien (BGH a.a.O. Stromnetz Homberg Rdn. 41). Ohne Übereignungsanspruch wäre der frühere Konzessionsnehmer mit Auslaufen des Konzessionsvertrags sonst gegenüber der Stadt, die Eigentümerin aller Wege und Straßen ist, aus § 1004 BGB verpflichtet, diese Leitungen rückzubauen. Die Rückbaukosten dürften dabei bei weitem den Restwert der Leitungen übersteigen. Auch der frühere Konzessionsnehmer hat daher grundsätzlich ein Interesse daran, seine Leitungen an den neuen Konzessionsnehmer weitergeben zu können. Deshalb trägt § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG den Eigentumsinteressen des Altkonzessionsnehmers Rechnung. Ob der frühere Konzessionsnehmer, so die Beklagte, den Rückbau vermeiden kann, weil er dann, wenn einige gemischt-genutzte Leitungen, die auf dem Stadtgebiet verlaufen, in seinem Eigentum verblieben, gegen die Gemeinde aus § 19 GWB i.V.m. § 33 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Gestattungsvertrags hat, erscheint zweifelhaft. § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG soll gerade ausschließen, dass der bisherige Versorger den Wechsel in der Versorgung verhindert und es zu wirtschaftlichen unsinnigen Doppelinvestitionen durch den Aufbau eines parallelen Netzes kommt (vgl. Wegner, in Berliner Kommentar, Energierecht, Bd. 1, hrsg. Franz Jürgen Säcker, § 46 EnWG Rz. 60). In der Literatur wird diskutiert, ob die Gemeinde verpflichtet werden kann, mehrere Konzessionsverträge im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG abzuschließen, was notwendig wäre, wenn auf dem Gemeindegebiet mehrere konkurrierende Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung parallel bestünden oder aufgebaut werden könnten. Dies wird zutreffend allgemein verneint (vgl. Theobald/Theobald a.a.O. S. 424ff). Mit der Konzeption des „Wettbewerbs um das Netz“, d.h. des „Wettbewerbs um das Netzgebiet“ hat sich der Gesetzgeber gegen den „Wettbewerb zwischen Netzen“ entschieden. In Bezug auf die Energielieferung soll „Wettbewerb im Netz“, und zwar in einem Netz stattfinden. Sowohl aus rechtlichen wie aus netzökonomischen Gründen besteht für die Gemeinden daher keine Verpflichtung, neben dem bereits bestehenden Netz der allgemeinen Versorgung den Ausbau weiterer solcher Netze zuzulassen und hierfür weitere Konzessionsverträge abzuschließen. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht tangiert. Nach Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 01.12.2016, S. 220) gibt es große Verteilnetzbetreiber, die selbst keine Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben und als Betreiber ausschließlich vorgelagerter überörtlicher Netzinfrastruktur auf Hochdruck-/Hochspannungsebene ihrer Tätigkeit nachgehen können. (8) Ob die Beklagte trotz bestehendem Durchleitungsanspruch etwa durch Leitungsneubau wirtschaftliche Nachteile bei Übertragung dieser Netze hat, soweit sie auf der Gemarkung Stuttgart liegen, kann dahin gestellt bleiben. Rechtlich ist eine Entflechtung aller Netzebenen, sofern „notwendig“, mit Eintritt eines neuen Konzessionsnehmers vorgeschrieben. Hierdurch eventuell entstehende wirtschaftlichen Nachteile für den Altkonzessionär sind der Regelung immanent. Die von der Beklagten wortreich angeführten energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Gesichtspunkte u.a. der Versorgungszuverlässigkeit, der Gewährleistung der Systemsicherheit und der Effizienz der Betriebsführung berühren nur die Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelung; sie sind aus Rechtsgründen unerheblich (BGH a.a.O. Stadt Homberg Rdn. 41). Daher ist die Einholung von Sachverständigengutachten zu den energiewirtschaftlichen Auswirkungen der Übertragung der Hochspannungs- und Hochdruckanlagen nicht geboten, weil nicht entscheidungserheblich. dd) Grundsätzlich ist damit also das Hochspannungs-und Hochdrucknetz, soweit es auf Stuttgarter Gemarkung liegt, zu übertragen. Ausgenommen sind reine Durchgangsleitungen; im Rahmen der nachfolgenden konkreten Entflechtung muss also lediglich negativ herausgelöst werden, welche Leitungen nicht zu übertragen sind, weil es reine Durchgangsleitungen sind. Durch das Herauslösen aller gemischt genutzter Leitungen dürfte dabei allerdings das Regionalnetz der Beklagten nicht fragmentiert werden. Die Entflechtung dürfte nicht dazu führen, dass im Regionalnetz der Beklagten Lücken aufgerissen und diese Lücken mit kostentreibenden Parallelstrukturen zum neuen Ortsnetz geschlossen werden müssen. Zu berücksichtigen sind also bei der Ausgestaltung der Netzentflechtung im einzelnen nicht nur einerseits die Interessen des neuen Energieversorgungsunternehmens an einem nicht fragmentierten Ortsnetz mit möglichst wenigen Entnahmestellen zum vorgelagerten Netz, sondern auch die Interessen des bisherigen Energieversorgungsunternehmens, die für einen sicheren Weiterbetrieb seines umgebenden Regionalnetzes notwendigen Leitungen nicht entzogen zu bekommen (vgl. Jakob in „Regulierung in der Energiewirtschaft“, hrsg. von Baur, Salje, Schmidt-Preuß, 2. Aufl. 2016, Kap. 104 Rz. 57 ff). Dabei sind beide Parteien auf der Grundlage des EnWG (vgl. §§ 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 3 EnWG, § 16 StromNZV) zu einer kooperativen Abwicklung des Netzübergangs verpflichtet, um auch nach dem Eigentumsübergang mit Blick auf § 1 EnWG einen sicheren, preisgünstigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten. Es liegt an den Parteien, durch die Gestaltung des Entflechtungskonzepts eine möglichst effiziente Abgrenzung durch geeignete Übergabestellen in der Nähe der Konzessionsgebietsgrenze festzulegen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde eingeschaltet werden. ee) Zu übertragen sind - entsprechend der Einschränkung im Klageantrag - lediglich die Leitungen, soweit sie im Stadtgebiet von Stuttgart liegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 01.12.2016, S. 221) geht es nicht darum, dass die überörtlichen Netzteile an einen Verteilnetzbetreiber mit örtlichem Verteilnetz abgegeben werden. C. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Hinblick auf die gem. B. noch zu übertragenden Strom- und Gasverteilungsanlagen auch der zuerkannte Auskunftsanspruch zu. 1. Das neue Energieversorgungsunternehmen hat gegenüber dem bisher Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf Auskünfte zu den zur Übertragung anstehenden Anlagen. Dies ergibt sich als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Anspruch nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2011, Az. 11 U 36/10 Kart - juris). Die Regelung des § 46 EnWG statuiert in Absatz 2 Satz 4 (nur) ausdrückliche Informationsansprüche der Gemeinde gegen den bisherigen Nutzungsberechtigten. Gegenüber den Interessenten besteht weder eine ausdrückliche Pflicht noch eine selbständige Nebenpflicht zum gesetzlichen Rechtsverhältnis aus § 46 Abs. 2 EnWG (ggf. auch i.V.m. § 242 BGB) zur Herausgabe von Daten. Denn im Stadium vor Abschluss des neuen Wegenutzungsvertrages stehen die Bieter über § 46 Abs. 2 EnWG nicht in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zum bisherigen Nutzungsberechtigten. Das Rechtsverhältnis nach § 46 Abs. 2 EnWG wird erst und nur mit dem Unternehmen begründet, mit welchem die Gemeinde den neuen Wegenutzungsvertrag schließt. Nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG hat aber die Gemeinde die nach § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG vom bisherigen Nutzungsberechtigten erhaltenen Daten in geeigneter Form gegenüber den potentiellen Bewerbern zu veröffentlichen und den Ort der Veröffentlichung bekanntzugeben. Auf diese Weise erhalten dann auch die Interessenten Zugang zu den für sie hinsichtlich der Teilnahme am Auswahlverfahren bedeutsamen Informationen. Ein direkter Anspruch des Interessenten besteht in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Zu Beginn des Verfahrens zur Auswahl eines neuen Wegenutzungsberechtigten hat der bisherige Betreiber demnach alle Daten zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines Wegenutzungsvertrages erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch, den die Klägerin vorliegend geltend macht, entspricht den in Rdn. 40 des "Gemeinsamen Leitfadens von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers", 2. überarbeitete Auflage vom 21.05.2015 (K 2) im einzelnen aufgeführten Daten, die die Netzstruktur, die möglichen Kosten einer Netzübernahme und die dann ggf. zu erzielende Rendite betreffen. Den Umfang dieses Auskunftsanspruchs hat der BGH mit Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14 - juris (Springe) bestätigt. Diese Daten sind im Anschluss von der Gemeinde bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens in geeigneter Form zu veröffentlichen und den Interessenten transparent und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, da diese nur so den zu erwartenden Ertrag aus der Netzübertragung sowie die dadurch entstehenden Kosten schon vor Abschluss des Wegenutzungsvertrages abschätzen können. Offensichtlich sind der Klägerin hier diese Daten über den zu übergebenden Netzteil von der Landeshauptstadt Stuttgart im Konzessionierungsverfahren noch nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden. Denn die Beklagte hat ihrerseits der Stadt diese Daten offensichtlich ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt; in der Klageerwiderung vom 10. Juni 2016 wird ausdrücklich ausgeführt, dass zur Zusammenstellung dieser Daten noch mindestens drei Monate benötigt werden, sie liegen also noch nicht umfassend vor, weil sie offensichtlich im Konzessionsvergabeverfahren von der Stadt nicht angefordert worden waren, obwohl sie bereits in diesem Stadium angefordert werden hätten können. Ggf. ist im Vollstreckungsverfahren zu klären, wie viel Zeit die Beklagte zum Zusammentragen der der Klägerin zustehenden Informationen zur Verfügung zu stellen ist. Unmittelbar nachdem die Gemeinde mit einem der Interessenten einen neuen Wegenutzungsvertrag geschlossen hat, kommt nur noch ein Auskunftsanspruch des neuen gegen den bisherigen Nutzungsberechtigten in Betracht. Der neue Nutzungsberechtigte benötigt Informationen, um Verhandlungen insbesondere über die Bemessung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung und des Umfangs der zu übertragenden Netzanlagen sachgerecht führen zu können. Neben abgetretenen vertraglichen Ansprüchen aus dem auslaufenden Wegenutzungsvertrag kommt ein Anspruch auf Datenherausgabe aus einer selbstständigen Nebenpflicht zum gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 46 Abs. 2 EnWG in Betracht. Die in § 46 Abs. 2 EnWG niedergelegte Übereignungs- oder Besitzverschaffungspflicht begründet zwischen dem alten und dem neuen Nutzungsberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in dem Moment entsteht, in dem der neue Wegenutzungsvertrag geschlossen wird. Ziel der Regelung des § 46 Abs. 2 EnWG ist es, den Wechsel des Nutzungsberechtigten herbeizuführen. Neben der Überlassung der physischen Netzanlagen setzt dies auch die Übergabe des zum Betrieb notwendigen „know how“ voraus, also der zum Betrieb erforderlichen technischen Daten, Netzpläne etc. Insoweit trifft den bisherigen Nutzungsberechtigten die Datenherausgabe aus einer Nebenpflicht zum gesetzlichen Überlassungsanspruch nach § 46 Abs. 2 EnWG. Im Hinblick auf den Umfang der bekanntzugebenden Daten muss der bisherige Nutzungsberechtigte alle Daten überlassen, die erforderlich sind, um den neuen Netzbetreiber in die Lage zu versetzen, das zu übernehmende Netz zu betreiben. Dies umfasst jedenfalls alle Informationen, die im Vergabeverfahren bereits an die Gemeinde herauszugeben gewesen wären. Im Regelfall sollte der neue Nutzungsberechtigte diese Daten bereits über die Gemeinde erhalten haben (s. Rdn. 46 des oben genannten Leitfadens). 2. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben den Auskunftsanspruch der Klägerin bislang allenfalls teilweise erfüllt, wenn sie etwa den mit Antrag zu j) geforderten Stromnetzplan mit Kennzeichnung z.B. der Netzverknüpfungspunkte übergeben hat. Die Klägerin hat jedoch auch einen Anspruch auf den Netzplan Gas. Damit ist die zu 3. j) geforderte Auskunft noch nicht vollständig erfüllt, der Auskunftsanspruch besteht fort. Im übrigen hat die Beklagte diese vereinzelten Auskünfte im Rahmen von Verhandlungsgesprächen im April 2014 erteilt. Diese Informationen sind zwischenzeitlich möglicherweise veraltet und daher nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ggf. zu aktualisieren. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass die Mitarbeiter der Stuttgart Netze Betrieb GmbH ohnehin Zutritt zu allen Umspannwerken hätten und sich deshalb die erforderlichen Informationen selbst besorgen könnten, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus einem eventuellen räumlichen Zutrittsrecht zu Umspannanlagen folgt noch kein Zugangsrecht zu den Unterlagen, aus denen sich die mit dem Klageantrag Ziff. 3 begehrten Auskünfte ergeben. 3. Auch hat die Klägerin auf Wunsch der Beklagten eine Vertraulichkeitsvereinbarung (K 10) zwischen der Beklagten, der Stadtwerke Stuttgart GmbH als dem zweiten Gesellschafter der Klägerin und der Landeshauptstadt Stuttgart abgeschlossen, so dass die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu einer Auskunftsverweigerung berechtigt wäre, weshalb dahin gestellt bleiben kann, ob dies überhaupt ein rechtserheblicher Gesichtspunkt ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO; das Gericht schätzt den Aufwand für die Auskunftserteilung von Seiten der Beklagten auf rund 50.000,00 Euro. Die Parteien streiten über den Umfang der von der Beklagten auf die Klägerin zu übertragenden weiteren Strom- und Gasverteilungsanlagen. Zur Vorbereitung der Netzentflechtung begehrt die Klägerin zusätzlich Auskünfte von der Beklagten. Die Klägerin (bis Juli 2015: "…") ist seit 23.10.2014 als Neukonzessionärin Vertragspartnerin der Strom- und Gas-Konzessionsverträge mit der Landeshauptstadt Stuttgart. Hauptgesellschafterin der Klägerin ist mit 74,9 % die …, eine mittelbare Eigengesellschaft der Landeshauptstadt Stuttgart. Minderheitsgesellschafter der Klägerin ist mit 25,1 % die Beklagte. Die Beklagte (bis 31.01.2014 …) ist Altkonzessionärin. Der Strom- und Gaskonzessionsvertrag der Beklagten mit der Landeshauptstadt Stuttgart endete zum 31.12.2013. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2014 hat die Beklagte die Strom- und Gasverteilungsanlagen der nachgelagerten Ebenen bereits auf die Klägerin übertragen; beim Strom sind also bereits übertragen die Netzebene Mittelspannung, die Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung und die Netzebene Niederspannung; hier ist die Entflechtung bereits erfolgt. Im Gasbereich sind bereits übertragen die Ebenen Niederdruck und Mitteldruck; hier hat eine Entflechtung noch nicht stattgefunden; hier bestehen Pachtverträge. Streitig ist zwischen den Parteien sowohl im Strom- als auch im Gasbereich der Umfang des gesetzlichen Übernahmeanspruchs, konkret, ob dieser auch die Strom- und Gasverteilungsanlagen der höheren Ebenen umfasst: Im Strombereich ist dies die Netzebene Hochspannung mit allen Hochspannungsleitungen und -anlagen und Zubehör sowie die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung, im Gasbereich geht es um die Gas-Verteilungsanlagen der Ebene Hochdruck samt Hochdruckregelanlagen. Die Klägerin erhebt keinen Anspruch auf reine Durchgangsleitungen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Verteilnetzbetreiberin. Das gesamte Hochdrucknetz der Beklagten umfasst 1.196 km an Leitungen und versorgt Mittel- und Niederdrucknetze in 127 Gemeinden in den Regionen Hohenlohe, Stuttgart, Schwarzwald-Neckar und Heuberg-Bodensee. Die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teile des Hochdrucknetzes der Beklagten im Gasbereich setzen sich aus einem Hochdruckleitungssystem von insgesamt 268 Kilometern Länge sowie aus Speicheranlagen und einer Leitwarte zusammen. Das Unternehmen … ist der Beklagten als Transportnetzbetreiberin vorgelagert. Bei den in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teilen der Hochdruckleitungssysteme der Beklagten handelt es sich um Teile des insgesamt 142 km langen sog. "25-bar-Ring" (s. Abbildung 10 Klageerwiderung, Bl. 74 d.A.); dieser soll mit 87 Kilometern auf der Stuttgarter Gemarkung liegen; lediglich diesen Teilabschnitt beansprucht die Klägerin (s. Abbildung Replik S. 106, Bl. 357 d.A.). Weiter gibt es das Hochdruckleitungssystem "Leonberg-Schillerhöhe" (s. Abbildung 11 Klageerwiderung, Bl. 76 d.A.), das sich bei einer Gesamtlänge von 6 Kilometern nach Darstellung der Beklagten nur mit einem Teil von 552 m auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart befindet. Weiter gibt es das Hochdruckleitungssystem "Filder-Nord" (Abbildung 12 Klageerwiderung, Bl. 78 d.A.), das Hochdruckleitungssystem "Neckar" (Abbildung 13 Klageerwiderung, Bl. 79 d.A.), das Hochdruckleitungssystem Dürrlewang-Ezach-Jettingen, das nach Darstellung der Beklagten bei einer Gesamtlänge von 67 km nur mit 1.400 m über das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart verläuft (s. Abbildung 14 Klageerwiderung, Bl. 81 d.A.) sowie die Hochdruckleitungssysteme Unterensingen-Kernen und Kernen-Gaswerk (s. Abbildung 15 Klageerwiderung, Bl. 83 d.A.). Weitere Hochdruckleitungsysteme auf der Gemarkung der Landeshauptstadt Stuttgart sind die Hochdruckleitungssysteme „Augsburger Straße“ und „Stuttgart-Hafen-Westkai“ (DP4). 0,4 % der Letztverbraucher sind an Hochdruckanlagen der Beklagten angeschlossen und zwar - so die Beklagte - an die DP4-Hochdruckleitungssysteme und am 25-bar-Ring. Im Strombereich betreibt die Beklagte ein insgesamt 7.629 Kilometer langes Hochspannungsnetz, das sich über ganz Baden-Württemberg erstreckt. Die … ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber. Von dem Hochspannungsnetz der Beklagten verlaufen ca. 217 Kilometer innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. Skizze Bl. 154 d. A., Schriftsatz Klagerwiderung Seite 111). Die Daimler AG ist über ihre Umspannwerke "Daimler Versuch" und "Daimler Motorenwerk" an das Hochspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Die Universität Stuttgart ist am Umspannwerk "Allmand" über zwei Transformatoren, die im Eigentum der Beklagten stehen, an die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung angeschlossen. Weiter sind auch die Kraftwerke Stuttgart-Münster und Stuttgart-Gaisburg an das Hochspannungsnetz angeschlossen. Diese Kraftwerke speisen nicht nur in diese Netzebene ein, sondern beziehen über ihren Netzanschluss auch Strom, wie er etwa zum Anfahren des Kraftwerks benötigt wird, aus dem Hochspannungsnetz. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG einen Anspruch auf Übereignung auch der Anlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene. Dies sei eine Rechtsfrage. Wie die Entflechtung im Einzelnen vorgenommen werde, sei erst im Rahmen der konkreten Entflechtung an den einzelnen Punkten an der Gemeindegrenze relevant. Es gehe im vorliegenden Rechtsstreit um die Übertragung des Eigentums und nicht um den zukünftigen Netzbetrieb. In einer Großstadt wie Stuttgart, in der eine hohe Lastdichte bestehe, könne die allgemeine Versorgung allein über Mittelspannungsnetze energiewirtschaftlich nicht sinnvoll gewährleistet werden. Ohne das Hochspannungsnetz sei der Klägerin eine Stromversorgung Stuttgarts nicht eigenständig und nicht in gleicher Weise möglich wie der Altkonzessionärin. Dasselbe gelte für die Gasversorgung. Die Übertragung des Hochspannungs- und Hochdruckanlagen führe nicht zwingend zu einer physischen Netztrennung von dem Strom- und Gasverteilungsnetz der Beklagten außerhalb von Stuttgart. Der Beklagten stehe nach §§ 20, 21 EnWG auch nach der Übereignung dieser Anlagen ein Anspruch auf Zugang zu diesen Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zwecks Durchleitung zu. Weder bestehe ein Bedarf für Ersatzleitungsbau noch gebe es bei einer Übertragung Einbußen für die Versorgungssicherheit und Effizienz. Da eine messtechnische Entflechtung der Hochspannungs- und Hochdruckanlagen erfolgen könne, komme es keinesfalls zu einer "Zerstückelung" der Netzinfrastruktur auf den Ebenen Hochspannung und Hochdruck. Die Klägerin fordere keine derartige Zerstückelung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die …, habe sowohl die Hochdruckleitungen als auch die Hochspannungsleitungen bis 1997 als örtlicher Strom- und Gasversorger für Stuttgart errichtet. Die effiziente und sichere Versorgung der Stadt Stuttgart und ihrer Einwohner (einschließlich von Gewerbe und Industrie sowie der Universität) hätten bei der Planung dieses städtischen Strom- und Gasnetzes im Vordergrund gestanden, weil es auch aus städtischen Mitteln finanziert worden sei. An dieser Netzstruktur habe sich bis heute nichts geändert. Die … habe kein überörtliches Strom- und Gasverteilungsnetz aufgebaut. Es bestünden auch technische Gründe für den Betrieb von Hochspannungsleitungen. Um einen Spannungsabfall zu vermeiden, habe die … den Strom mittels Hochspannungsleitungen in die Stuttgarter Quartiere und Lastzentren verteilt und entsprechende Umspannwerke gebaut, von denen aus die Anschlussnehmer dann über die im Verhältnis kurzen Mittelspannungskabel nahezu ohne Spannungsabfall versorgt werden könnten. Bei einer Versorgung über das Mittelspannungsnetz bestehe auch das Problem, dass die thermische Belastbarkeit der Kabel überschritten würde. Die Mittelspannungskabel könnten nicht beliebig viel Strom über weite Strecken verteilen, insbesondere nicht von den Übernahmestellen an der Gemarkungsgrenze ins Zentrum Stuttgarts, sondern seien nur für die Verteilung der Leistung für die kurzen Strecken von Umspannwerk bis zu den jeweils umliegenden Stromnetzkunden ausgelegt. Auch gebe es bei einer hypothetischen Versorgung über das Mittelspannungsnetz von den Übernahmestellen an der Gemarkungsgrenze aus erhebliche Netzverluste. Für eine Versorgung Stuttgarts müsste ansonsten eine massive Verstärkung des Mittelspannungsnetzes zu Kosten erfolgen, die weit über den Wert des Hochspannungsnetzes hinaus gingen. Daher dienten die auf der Gemarkung Stuttgart liegenden Hochspannungsleitungen sogar ausschließlich der allgemeinen Stromversorgung von Stuttgart, es handele sich dabei jedenfalls um gemischt genutzte Anlagen im Sinne der BGH-Rechtsprechung zum Stromnetz der Stadt Homberg. Stuttgarter Netzkunden aus Industrie und Gewerbe hätten generell die Möglichkeit zum Wechsel auf die Hochspannungsebene, weil ihnen die frühere kommunale Verteilnetzbetreiberin … diese Leitungen quasi "vor die Haustür" gelegt habe. Sollten während der Laufzeit des Konzessionsvertrags der Klägerin bis zum Jahr 2034 weitere große Netzkunden einen Anschluss an das Hochspannungsnetz begehren, könnte die Klägerin ohne die Übertragung der Hochspannungsleitungen diesen Wunsch nicht erfüllen und würde diese Großkunden an die Beklagte verlieren. Nicht die Eigentumsübertragung des Strom- und Gasverteilungsanlagen der Ebenen Hochspannung und Hochdruck führe zu einer Zersplitterung der Strom- und Gasnetze in Stuttgart, vielmehr gerade dann, wenn die Beklagte sich zutreffend weigern könnte, diese zu übertragen, würde das zuvor einheitliche Stuttgarter Strom- und Gasverteilnetz in mehrere Teile zersplittert. Die von der Beklagten vertretene Einschränkung des Übertragungsgegenstands würde dazu führen, dass die Kommunen ihren rechtlichen Einfluss auf die Einhaltung der Ziele des § 1 EnWG verlieren würden. Bei einem Verbleib der Hochspannungs- und Hochdruckanlagen bei der Beklagten würden diese Anlagen nicht mehr dem Konzessionsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und den dortigen Vorgaben zur Einhaltung der Ziele des § 1 EnWG unterfallen. Dementsprechend könnte die Beklagte zukünftig die Hochspannungs- und Hochdruckanlagen ohne Kontrolle der Kommune unter vorwiegender Orientierung an ihren wirtschaftlichen Interessen betreiben. Ohne Übertragung der Anlagen der Hochspannungsebene und der Hochdruckebene würde die Klägerin nur eine ineffiziente Netzstruktur erhalten. In einem künftigen Konzessionswettbewerb mit der Beklagten wäre die Klägerin dadurch unzulässig benachteiligt, weil die Beklagte mit einem reintegrierten Netz und den entsprechenden regulatorischen und operativen Effizienzvorteilen antreten und kalkulieren könnte. Zu diesen Effizienznachteilen der Klägerin würde etwa die fehlende Möglichkeit zum Pooling zählen. Weiter könnte die Klägerin ohne die Hochspannungsanlagen und die Hochdruckanlagen keine eigenständige Zielnetz- und Investitionsplanung vornehmen, sondern bliebe dabei von der Beklagten abhängig. Das Auseinanderreißen eines integrierten Netzes der allgemeinen Versorgung widerspräche auch § 21 a EnWG, welcher Anreize für eine effiziente Leistungserbringung schaffen wollte, sowie dem Ziel der preisgünstigen Versorgung mit § 1 Abs. 1 EnWG. Allein der Umstand, dass auch die Beklagte diese Leitungen nun weiterhin zur Durchleitung nutzen müsse, verletze die Beklagte nicht in ihrem Eigentumsrecht. Ihre Interessen seien durch den Anspruch auf Durchleitung nach § 20 EnWG hinreichend geschützt. Bei den Strom- und Gasleitungen handele es sich grundsätzlich nur um Eigentum auf Zeit, weil die Beklagte die Wegerechte nur für maximal 20 Jahre erhalten habe. Sofern die Verteilnetzanlagen nicht von einem Neukonzessionär übernommen werden, müsste die Beklagte sie ansonsten nach Ablauf des Wegenutzungsvertrags auf ihre Kosten entfernen und könnte ihr Eigentum dementsprechend nicht mehr wirtschaftlich nutzen, weil die Kosten der Entfernung regelmäßig den Zeitwert der Verteilungsanlagen weit übersteigen würden. Hinsichtlich der beantragten Auskünfte hat die Klägerin versichert, diese entsprechend der Vorgaben der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.11.2015 (K10) vertraulich zu behandeln. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie über die bereits übertragenen Anlagen hinausgehend keine weiteren Anlagen an die Klägerin zu übereignen habe. Bei den Strom- und Gasverteilungsanlagen der Ebenen Hochspannung und Hochdruck, soweit diese auf der Gemarkung der Stadt Stuttgart liegen, handele es sich um eine sog. "vorgelagerte überörtliche Netzinfrastruktur" im Sinne eines "überörtlichen vorgelagerten Verteilnetz" als Teil einer überregionalen Versorgungsinfrastruktur, das vom Konzessionswettbewerb nach § 46 EnWG ausgenommen sei, weil diese Netzstruktur nur mittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diene. Die Existenz derartig "vorgelagerter überörtlicher Netzinfrastruktur" auf dem Gemeindegebiet folge schon daraus, dass es Netzbetreiber gebe, die ausschließlich eine solche vorgelagerte überörtliche Netzinfrastruktur und in keinem Gemeindegebiet daneben örtliche Verteilernetze betrieben. Ein Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG könne nicht davon abhängen, welchen Tätigkeiten der Altkonzessionär neben dem Betrieb des örtlichen Verteilernetzes sonst noch nachgehe. Bei denjenigen Teilen des Hochdrucknetzes bzw. Hochspannungsnetzes der Beklagten, die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegen seien, handele es sich jeweils um ein eigenständiges Netz, das dem Netz der allgemeinen Versorgung in Stuttgart vorgelagert sei bzw. dieses überlagere und das dem Transport von Gas bzw. Strom diene. Sowohl das Hochdrucknetz Gas der Beklagten als auch das Hochspannungsnetz der Beklagten, auch soweit sie auf Stuttgarter Gemeindegebiet lägen, seien allein von überörtlicher Bedeutung und hätten ausschließlich Transportfunktion. Ob eine Leitung Transportfunktion habe, hänge nicht davon ab, ob Letztverbraucher angeschlossen seien, da ein Anschluss von Letztverbrauchern an das Gasnetz/Spannungsnetz in der „Hochebene“ technisch grundsätzlich immer möglich sei. Eine für die überregionale bzw. überörtliche Transportfunktion konzipierte Hochdruckleitung/Hochspannungsleitung könne immer auch eine Versorgungsfunktion haben. Reine Durchgangsleitungen im Gasbereich seien eine absolute Seltenheit. Eine Hochdruck-/Hochspannungsleitung erfülle immer dann eine Transportfunktion, wenn sie für die überregionale bzw. überörtliche Versorgung dimensioniert bzw. errichtet wurde und aktuell auch in dieser Funktion betrieben werde. Die Leitungen dieser Ebene dienten ausschließlich der Erfüllung der überörtlichen Versorgungspflichten der Beklagten. Nur wenn die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teile des Hochspannungsnetzes bei der Beklagten verblieben, könne die Beklagte die Versorgungssicherheit in allen Stromnetzen, die dem Hochspannungsnetz der Beklagten nachgelagert seien, einschließlich des Netzes der Klägerin, gewährleisten. Der vollständige Verbleib der überörtlichen vorgelagerten Hochdruckinfrastruktur bei der Beklagten ermögliche es, dass die Versorgungssicherheit in allen nachgelagerten Netzen im Großraum Stuttgart sowie dem Strohgäu, dem nördlichen Schwarzwald und dem Rems-Murr-Kreis bis zum Albtrauf, einschließlich des Netzes der Klägerin, nicht beeinträchtigt werde. Eine reine Kausalitätsbetrachtung im Rahmen der Ermittlung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu übereignenden Anlagen würde zu einer Abschaffung sämtlicher vorgelagerter Teilnetze führen, da es in der Bundesrepublik Deutschland so gut wie keine unbewohnten gemeindefreien Gebiete gebe. Vorgelagerte überörtliche Verteilnetze müssten folglich aufgespalten und an die Konzessionäre in denjenigen Gemeinden, in deren Gebiet diese Netze verlaufen, aufgeteilt und übereignet werden, wenn die Abgrenzung anhand einfacher Kausalitätserwägungen zu erfolgen hätte. In diesem Fall käme den Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG letztendlich keine Abgrenzungsfunktion mehr zu. Der Gesetzgeber hätte gleich formulieren können, dass alle Verteilungsanlagen im Gemeindegebiet zu übereignen seien, was der Gesetzgeber aber gerade nicht getan habe. Vielmehr komme es auf eine funktionale Betrachtung an, also seien die zu übereignenden Anlagen nach der Funktion der konkreten Anlage abzugrenzen. Hochspannungsnetze und Hochdrucknetze hätten eine andere Funktion als Netze darunterliegender Spannungsebenen bzw. Druckstufen. Sie dienten dem überörtlichen Transport. Hier lasse sich die Abgrenzung des Netzes der allgemeinen Versorgung in der Landeshauptstadt Stuttgart vom vorgelagerten überörtlichen Verteilnetz bereits anhand der Spannungsebene bzw. Druckebene vornehmen. Weder Anlagen der Hochspannung noch Anlagen des Hochdrucks gehörten zum Netz der allgemeinen Versorgung in der Landeshauptstadt Stuttgart. Der Entscheidung des BGH zum Stromnetz Homberg lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass bereits Mittelspannungsleitungen nicht nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu übereignen seien, wenn an diese Letztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen seien. Dies müsse erst recht für höhere Spannungsebenen wie die Hochspannung und die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung gelten, an die keine Letztverbraucher angeschlossen seien. Dasselbe gelte auch für Hochdruckleitungen im Gasbereich. Jedenfalls Leitungen, an die keine Letztverbraucher unmittelbar angeschlossen seien, seien nicht zu übereignen. Die Gemeinden hätten ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen nur zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber wolle gerade wirtschaftliche unsinnige Doppelinvestitionen in den Verteilnetzen, die den Netzen der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgelagert seien, vermeiden. Bei einem Herausreißen einzelner Anlagen aus vorgelagerten überörtlichen Verteilnetzen, nur weil diese Anlagen im Gemeindegebiet belegen seien, käme es aber zu solchen wirtschaftlich unsinnigen Doppelinvestitionen auf vorgelagerter Netzebene. Es käme also zu einer vom BGH, aber vor allem auch vom Gesetzgeber missbilligten Zersplitterung der Netze und zu einer kostenaufwändigen Entwicklung von Parallelstrukturen. Das überörtliche vorgelagerte Netz werde zersplittert und Doppelinvestitionen auf der vorgelagerten Netzebene würden verursacht, was es nach den Zielen des EnWG aber gerade zu vermeiden gelte. Aus der funktionalen Betrachtung heraus seien nur solche Verteilungsanlagen, die zur örtlichen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, zu überlassen, nicht jedoch diejenigen, die zur überörtlichen Versorgung durch vorgelagerte Netze gehören. Das vorgelagerte überörtliche Verteilnetz verliere im übrigen seinen Charakter nicht durch den Anschluss von Letztverbrauchern. Der Anschluss von Letztverbrauchern an den Strom- und Gasverteilnetz lasse sich schon gesetzlich auf der Grundlage von § 17 EnWG nicht vermeiden. Daher könne aus der Tatsache, dass ein oder mehrere Letztverbraucher an ein solches Netz angeschlossen seien, nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Beantwortung der Frage sein, ob es sich bei diesem Netz um ein Netz der allgemeinen Versorgung in einem Gemeindegebiet handele oder um ein überörtlich vorgelagertes Verteilnetz. In der Entscheidung zum Stromnetz Homberg hätten die dortigen strittigen Mittelspannungsleitungen das örtliche Verteilnetz erst zu einer einheitlichen örtlichen Netzstruktur zusammengeführt. Ohne diese Leitungen hätten die dortigen Neukonzessionäre lediglich über einen Flickenteppich nicht zusammenhängender Niederspannungsnetze und einzelner Leitungen der Mittelspannung verfügt. Der dort entschiedene Fall sei mit den Fällen, in denen es um vorgelagerte überörtliche Verteilnetze gehe, nicht vergleichbar. Derartig vorgelagerte Netze der Hochspannung bzw. des Hochdrucks würden nicht dafür benötigt, um ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet entstehen zu lassen. Durch Belassung dieser Anlagen bei dem bisherigen Betreiber komme es deswegen auch nicht zu einer Zersplitterung der Netze der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten. §§ 20 ff EnWG forderten eine sinnvolle Konfiguration der Netze. Der Übereignungsumfang nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG dürfe keine prohibitive Wirkung entfalten. Auch Art. 14 GG und Art. 12 GG würden einem Anspruch auf Übereignung vorgelagerter überörtlicher Netzinfrastruktur entgegenstehen. Für den Gasbereich gelte folgendes, so die Rechtsansicht der Beklagten: Einzelne Mittel- und Niederdruckleitungssysteme der Klägerin seien zwar nicht miteinander verbunden und daher ohne Interaktion miteinander, dies wegen der topographischen Lage bei ca. 300 Meter Höhenunterschied zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Ausspeisepunkt und weil die Ortsteile der Landeshauptstadt teilweise weit voneinander lägen. Hier müssten die Verbindungsleitungen riesige Dimensionen annehmen, wenn die Niederdruckleitungssysteme miteinander verbunden wären, um einen nennenswerten Gasaustausch zu ermöglichen, was technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Auch gebe es im Versorgungsgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart unterschiedliche Betriebsdrücke innerhalb der Niederdruck- bzw. Mitteldruckleitungssysteme. Eine Verbindung der Leitungssysteme miteinander sei bei unterschiedlichen Betriebsdrücken aus sicherheitstechnischen Gründe nicht möglich. Dennoch dienten die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Hochdruckanlagen nicht der Zusammenführung der lokalen Netzinfrastruktur. Die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teile der Hochdruckleitungssysteme seien als Teil des gesamten, stark vermaschten Hochdrucknetzes der Beklagten - wie dieses - auf den überörtlichen Transport von Gas über den Großraum Stuttgart hinaus in das Strohgäu, den nördlichen Schwarzwald und den Rems-Murr-Kreis bis zum Albtrauf ausgelegt und würden hierfür auch verwendet. Die technische Struktur des Gasnetzes der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger habe historisch seinen Ursprung in der früheren Versorgung des Umlandes mit dem im Gaswerk in Gaisburg erzeugten sog. Stadtgas. Im Falle einer Abgabe der in Stuttgart belegenen Teile des Hochdrucknetzes der Beklagten an die Klägerin müsste eine Abgrenzbarkeit zwischen den Aufgaben und Funktionen der Beklagten und den Aufgaben und Funktionen der Klägerin als vor- bzw. nachgelagerte Netzbetreiberin erreicht werden, damit an allen neu entstehenden Netzkopplungspunkten je eine eindeutige Gasflussrichtung hergestellt werden könne. Die Hochdruckleitungssysteme müssten physisch zerlegt werden. Bei Trennung an den Gemarkungsgrenzen etwa des 25-bar-Rings entstünden durch die Abgabe aus einem bisher zusammenhängenden Ringnetz vier druckgesteuerte unzusammenhängende Stichnetze für die Klägerin und sieben unzusammenhängende druckgesteuerte Stichnetze für die Beklagte. Eine multidirektionale Versorgung über diese Stichleitungen wäre im Gegensatz zu der heutigen Struktur des 25-bar-Rings nicht mehr möglich. Hieraus folge eine Verringerung der Versorgungssicherheit und der Netzstabilität. Dies gelte nicht nur für die Leitungssysteme in der Landeshauptstadt Stuttgart (Niederdruck, Mitteldruck und Hochdruck), sondern auch für das restliche Hochdrucknetz der Beklagten und die diesem nachgelagerten Gasverteilnetze. So müssten etwa nach einer Trennung des Hochdrucknetzes, um eine Gasversorgung des dem Hochdrucknetz der Beklagten außerhalb der Landeshauptstadt nachgelagerten Gasverteilnetzes und der an das Hochdrucknetz der Beklagten außerhalb der Landeshauptstadt angeschlossen Letztverbraucher überhaupt zu ermöglichen, die Maschen im Umland zumindest teilweise durch Leistungsneubau wieder verbunden werden, oder es müssten neue einspeisende Anlagen errichtet werden. Hierfür seien u.a. Genehmigungen für neue Trassen einzuholen, ob diese genehmigt würden, sei ungewiss. Jedenfalls würden entsprechende Maßnahmen Jahre an Umsetzungszeit in Anspruch nehmen, während derer die Versorgungssicherheit entgegen § 1 EnWG beeinträchtigt wäre. Bei Herauslösung der in Stuttgart gelegenen Teile des Hochdrucknetzes der Beklagten samt den Speicheranlagen aus dem übrigen Hochdrucknetz der Beklagten wären Lastverlagerungen nicht mehr möglich. Die derzeit praktizierte Bezugsmengensteuerung, insbesondere durch die Umleitung von Gasflüssen, wäre nicht mehr möglich, was etwa in Wintermonaten zu Versorgungsengpässen führen könne. Bei einer Trennung wäre ein Gasfluss auch nur noch in eine Richtung möglich. Der Beitrag der Beklagten zur nachhaltigen Erhöhung der Versorgungssicherheit über gezielte Bezugsmengensteuerung könnte mit nur überörtlichen Fokus nicht mehr geleistet werden; dies funktioniere umso besser, je redundanter und zusammenhängender das Hochdrucknetz aufgebaut sei. Die Beklagte benötige die in der Landeshauptstadt belegenen Hochdruckanlagen zwingend für die überörtliche Versorgung. Eine Durchleitung von Gas durch die Beklagte durch die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Hochdruckleitungen, die dann der Klägerin gehörten, wäre nicht möglich. Aufgrund der Komplexität und Vermaschung der Gasnetze im Großraum Stuttgart würde es bei einer Durchleitung zu Zirkelbezügen kommen. Das Auftreten von Zirkelbezügen würde etwa eine fristgerechte Berechnung der Netzentgelte, eine regelkonforme Bilanzierung der Gasmengen sowie eine eichrechtlich korrekte Abrechnung nahezu unmöglich machen. Eine Entflechtung im Bereich des Hochdrucknetzes der Beklagten würde zu einer Auflösung einer Einheit von Betriebsmitteln führen, die notwendig sei, um die Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit des Hochdrucknetzes der Beklagten sicher zu stellen. So wurden z.B. alternative Transportwege anfallen, der Aufbau einer weiteren Leitwarte wäre notwendig, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Hochdrucknetzes würde sich verschlechtern, der Netzpuffer im Hochdruckgebiet der Beklagten würde reduziert. Neben dem Umleiten von Gasflüssen stelle auch der sog. Netzpuffer ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit dar. Aus der Größe des Hochdrucknetzes der Beklagten und der Vielzahl der diesem nachgelagerten Gasnetze ergebe sich auch ein kapazitätsreduzierender Effekt. Langfristig müsste dann auch … ihr Fernleitungsnetz ausbauen, um mehr Kapazität zu haben, was nicht notwendig wäre, wenn das Hochdrucknetz in seiner Gesamtheit bei der Beklagten verbliebe und wie bisher von dieser weiter betrieben würde. Daher widerspreche die von der Klägerin geforderte Übereignung der in Stuttgart belegenen Hochdruckanlagen auch einem effizienten Netzbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 EnWG. Auch hätten sowohl der Einsatz eines Hochdrucknetzes als Netzpuffer als auch die überörtliche Lastenermittlung einen kostendämpfenden Effekt. Bei Trennung müsste die Beklagte zusätzliche Leitungen bauen, deren Gesamtkosten bei mindestens 20-25 Mio. Euro liegen würden, was der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Allein um den sog. 25 bar-Ring in seiner heutigen Funktion zu erhalten, müsste die Klägerin, neben anderen Maßnahmen, parallelen Leitungsbau betreiben. So müssten z.B. ein Hochdruckleitungssystem vom Rotwildpark nach Stuttgart mit mindestens 6,5 Länge sowie eine "Spange" von Stuttgart-Plieningen nach Stuttgart-Hedelfingen mit mindestens 9 Kilometer Länge gebaut werden. Allein die Kosten für diese Leitungsbaumaßnahmen würden sich auf ca. 10-12 Mio. Euro belaufen. Für derartige Baumaßnahmen die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten, sei rechtlich kaum möglich. Die bauliche Umsetzung aller Maßnahmen, die die Beklagte bei Abgabe ihrer in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teile ihres Hochdrucknetzes vornehmen müsste, würde mindestens fünf bis sieben Jahre in Anspruch nehmen. Die Übertragung dieser Netze hätte sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten für alle an das Hochdrucknetz derzeit unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbraucher erhöhte Netzentgelte zur Folge. Umgekehrt würden für die Klägerin keine technischen und betrieblichen Nachteile entstehen, wenn das Hochdrucknetz nicht an sie übereignet werde. Sie könne die an ihr Niederdrucknetz und an ihr Mitteldrucknetz angeschlossenen Letztverbraucher problemlos mit Gas versorgen. Das vorgelagerte Hochdrucknetz benötige die Klägerin hierfür genauso wenig wie das ebenfalls vorgelagerte Fernleitungsnetz der … . Für den Strombereich hat nach Rechtsauffassung der Beklagten folgendes zu gelten: Auch bei dem Hochspannungsnetz handele es sich um kein örtliches Netz der allgemeinen Versorgung in einem Gemeindegebiet. Es habe vielmehr eine überregionale Transportfunktion über einzelne Konzessionsgebiete hinaus. Bei den Teilen des Hochspannungsnetzes der Beklagten, die in Stuttgart belegen seien, einschließlich der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung, handele es sich um ein eigenständiges Netz, das dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Landeshauptstadt vorgelagert sei und dem Transport von Strom diene. Das Hochspannungsnetz der Beklagten versorge zahlreiche Netzgebiete in Stuttgart in seiner Funktion als "vorgelagertes überörtliches Verteilnetz". Die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teile des Hochspannungsnetzes der Beklagten inklusive der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung dienten nicht dazu, einzelne isolierte Netzteile, die der Versorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der Landeshauptstadt dienen, zusammenzuführen. Denn die an die Klägerin bereits übereigneten Anlagen der Spannungsebenen Niederspannung und Mittelspannung sowie der Umspannebenen Mittelspannung/Niederspannung stellten bereits ein stark vermaschtes und zusammenhängendes Netzgebilde dar. Bei den Teilen des Hochspannungsnetzes der Beklagten, die in Stuttgart belegen seien (inkl. Umspannebene Hochspannung/ Mittelspannung), handele es sich daher um ein eigenständiges Netz, das dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Landeshauptstadt Stuttgart vorgelagert sei und dem Transport von Strom diene. Die in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Stromleitungen und Anlagen seien für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Hochspannungsnetzes der Beklagten und anderer Netze unabdingbar. Die Klägerin strebe eine Entflechtung des Stromnetzes in der Landeshauptstadt Stuttgart von dem übrigen Stromnetz der Beklagten an, die weder technisch sinnvoll noch (volks-) wirtschaftlich vertretbar sei. Für die Beklagte entstünden bei Überlassung der in der Landeshauptstadt Stuttgart belegenen Teile ihres Hochspannungsnetzes unzumutbare Nachteile. Die Beklagte müsste allein für die Verlegung der Hochspannungsanlagen aus dem Gemeindegebiet Stuttgarts heraus, die nicht mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Landeshauptstadt Stuttgart verbunden seien, Ersatzinvestitionen, die Doppelinvestitionen seien, in Höhe von mindestens 130 Mio. Euro vornehmen, um als Betreiberin eines Hochspannungsnetzes die vom Gesetzgeber geforderte Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Nicht berücksichtigt seien hierbei Kosten für Maßnahmen, die erforderlich wären, um die Durchleitungsfunktion, die dem Übertragungsnetzbetreiber dienen, aufrechtzuerhalten, sowie Kosten für die netztechnische Entflechtung. Bei einer Übertragungsverpflichtung würde das gesamte Hochspannungsnetz der Beklagten zerstückelt mit unabsehbaren Folgen für die Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg und das Gelingen der Energiewende. Das zusammenhängende Hochspannungsnetz der Beklagten erstrecke sich über fast ganz Baden-Württemberg und diene vorrangig einer großflächigen überregionalen Versorgung mit Strom. Störungen könnten in einem großflächigen einheitlichen Hochspannungsnetz aufgrund größerer und spezialisierter Betriebsmannschaften effizienter beherrscht werden als in kleinen lokalen Hochspannungsnetzen. Für die Klägerin entstünden keine Nachteile, wenn die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung und die Spannungsebene Hochspannung nicht an sie übereignet würden. Vor- und nachgelagerte Verteilnetze existieren nicht nur in der Praxis, ihre Existenz sei auch durch den Gesetzgeber anerkannt. Nicht alle in einer Gemeinde belegenen Verteilungsanlagen würden automatisch zum Netz der allgemeinen Versorgung in einem Gemeindegebiet gehören. Während die Netze der allgemeinen Versorgung in den jeweiligen Gemeinden der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern dienten, sei die Funktion vorgelagerter überörtlicher Verteilnetze der Transport von Energie in der Fläche. Nachgelagerte Verteilnetze hingegen hätten nicht die Funktion, den überörtlichen Transport von Energie zu ermöglichen, sondern das örtliche Massenkundengeschäft abzuwickeln. Aus all dem folge, dass vorgelagerte überörtliche Netzinfrastruktur auf Verteilnetzebene nicht unter den Begriff des Netzes der allgemeinen Versorgung in einem Gemeindegebiet falle. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 18.10.2016 (Bl. 399 d.A.) und vom 18.11.2016 (Bl. 420 d.A.) Bezug genommen.