Urteil
40 O 47/20 KfH
LG Stuttgart 40. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0317.40O47.20KFH.00
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Leitsätze
Die Beschränkung des Lastschriftmandats auf deutsche Konten verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Auch wenn die Beschränkung lediglich in 2 Einzelfällen aufgrund technischer Fehler erfolgt, kann ein Unterlassungsanspruch nach UWG bestehen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € -ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen die Möglichkeiten der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschränkung des Lastschriftmandats auf deutsche Konten verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Auch wenn die Beschränkung lediglich in 2 Einzelfällen aufgrund technischer Fehler erfolgt, kann ein Unterlassungsanspruch nach UWG bestehen.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € -ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen die Möglichkeiten der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Klageerhebung zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag 1) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er umschreibt hinreichend konkret die Merkmale der Handlung, die die Wettbewerbswidrigkeit des vom Kläger beanstandeten Verhaltens begründen sollen. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, wie sie begangen worden ist. (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - ZR 202/07 -, Rn. 36, Juris). 2. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der rechtsfähige Verein hat nach seiner Satzung den Zweck und die Aufgabe, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehres und eines fairen Wettbewerbs beizutragen. Dass der Kläger diesem Zweck gerecht wird, wird durch die gerichtliche Geltendmachung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes bestätigt. II. Die Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 II SEPA-VO wegen Beschränkung des Lastschriftmandats auf deutsche Bankkonten zu. a) Das angegriffene Verhalten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es erfolgte im Rahmen des Absatzes von Versicherungsverträgen. b) Gemäß § 3a UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 I UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist die Interessen von Kunden, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. (1) Bei Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine solche Marktverhaltensregelung (BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 -, juris). Die Vorschrift regelt das Marktverhalten des Zahlungsempfängers, insbesondere das Verhalten von Unternehmern, die Kunden Waren oder Dienstleistungen anbieten (BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 -, juris). Die Vorschrift schützt die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln. Durch eine Beschränkung dieser Möglichkeit wird die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren und Dienstleistungen und damit in Bezug auf die Marktteilnahme eingeschränkt. Entsprechend liegt ein Wettbewerbsbezug der Norm vor. (2) Nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO darf ein Zahlungsempfänger, hier also die Beklagte, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem zweimal bei Kunden die Angabe eines EU-ausländischen Zahlungskontos nicht möglich war. (a) Im Fall des Kunden B. hat die Beklagte im Schriftsatz vom 3.11.20 (Bl. 25 d.A.) selbst vorgetragen, es sei offenbar zu einem technischen Fehler gekommen, als dieser versucht habe, die ausländische IBAN im Kundenkportal einzugeben. Dem Kunden wurde unstreitig die Fehlermeldung "Bankleitzahl BUNQ ist unbekannt! Bitte überprüfen." angezeigt. Der Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft angegeben, dass es grundsätzlich in der IT-Architektur der Beklagten ohne weiteres möglich sei, Einzugsermächtigungen bei Banken in allen SEPA-Staaten einzurichten. Der technische Fehler hätte nicht auftreten dürfen. Worauf er beruht habe, sei trotz erheblicher Bemühungen nicht reproduzierbar bzw. erklärbar gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Anlage der SEPA-Lastschrift mit einem ausländischen SEPA-Konto zunächst nicht möglich war. (b) Im Fall der Kunden R. steht ebenso fest, dass dieser durch die Sachbearbeiterin Frau F. mitgeteilt wurde, dass die Anlage einer Einzugsermächtigung mit ausländischer Bankverbindung nicht gehe und dass dieser außerdem ein Formular mit der voreingedruckten Kennung "DE" in dem entsprechenden Feld für die IBAN übergeben wurde. Auch hier hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass dies auf ein Fehlverhalten der Sachbearbeiterin zurückzuführen sei, auch insofern steht dies der Annahme einer Verletzungshandlung aber nicht entgegen. Es wurde jedenfalls zwei Kunden durch die Unmöglichkeit, eine ausländisches SEPA-Konto anzugeben, zunächst vorgegeben, in welchem Mitgliedsstaat dieser ihr Zahlungskonto zu führen hätten. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO vor. (3) Der Umstand, dass es - wie von der Beklagten vorgetragen und vom Zeugen H. auch glaubhaft bekundet - nie eine derartige Weisung der Beklagten gegeben hat und dass in beiden Fehlern lediglich - technisches bzw. menschliches - Versagen Ursache der Vorgänge war, führt nicht zu einem anderweitigen Ergebnis. Die Verletzungshandlung ist verschuldensunabhängig zu bestimmen. (4) Eine wettbewerbliche Relevanz, und damit die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung von Wettbewerbsinteressen, liegt entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls vor. Ob bereits der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die die Verbraucher schützt, eine indizielle Wirkung für das Vorliegen der wettbewerblichen Relevanz hat, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly UWG § 3a Rn. 30d ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.101 ff.). Bei der Norm gegen die verstoßen wurde, handelt es sich vorliegend aber jedenfalls um eine unionsrechtliche Norm, welche die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren und Dienstleistungen und damit in Bezug auf die Marktteilnahme regelt. Entsprechend ergibt sich die Geeignetheit bereits aus der potenziellen Gefahr, Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, welche ein Bankkonto in einem anderen EU-Land unterhalten, zu beeinträchtigen. Dies geht zuwider den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes. Das von Seiten des Klägers ausgeführte Argument es handle sich um "vorübergehende Einzelfälle", ist nicht überzeugend. Eine unlautere Handlung ist nicht schon deshalb nicht wettbewerblich relevant, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.106). An den Nachweis eines bloßen Bagatellverstoßes, der einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz entgegenstehen würde, und für den der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast trägt, sind nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21. September 2016 – I ZR 234/15 –, Rn. 31, juris). Ein entsprechender Nachweis ist der Beklagten auch durch die - glaubhaften Angaben - des Zeugen H. nicht gelungen. Gegen das Vorliegen eines Bagatellverstoßes spricht im Fall des Kunden B., dass der Grund für den technischen Fehler nach den Angaben des Zeugen gerade nicht identifiziert werden konnte und damit auch eine Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht ausgeräumt ist. Im Fall der Kundin R. liegt dies noch mehr auf der Hand, nachdem hier schon der noch im System der Beklagten vorhandene Zettel mit dem Vordruck "DE" im IBAN-Feld gegen die Annahme eines bagatellhaften "Versehens" spricht. Auch war offensichtlich die Mitarbeiterin jedenfalls nicht hinreichend so geschult worden, dass sie bei dem eigenen Versuch, die IBAN mit der Kennung "AT" im System einzugeben, wusste, dass sie hier im Drop-Down-Menü das voreingestellte Land "D" abändern musste (vgl. S. 5 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 53 f. d.A.). Auch der Umstand, dass nach der Abmahnung durch die Klägerin in einem Vermittler-Rundschreiben vom 04.08.2020 die Mitarbeiter angewiesen wurden, ausländische Bankverbindungen in jedem Fall zu akzeptieren, macht den Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO und die hier dargelegte wettbewerbliche Relevanz nicht ungeschehen. c) Des Weiteren ist die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegeben. Sofern es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (stRspr; vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.1995 - I ZR 229/93 -, Rn. 18, juris) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletze die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht (BGH, Beschluss vom 16.11.1995 - I ZR 229/93 -, Rn. 18, juris). Entgegen der Aufforderung des Klägers hat die Beklagte vorliegend die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K5) nicht unterschrieben. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr besteht deshalb fort. Dem steht auch das interne Vermittler-Rundschreiben nicht entgegen, da dieses den oben aufgeführten Anforderungen nicht genügt. d) Damit ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Daneben steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO zu. 2) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung pauschalen Aufwendungsersatzes in Höhe von 294,00 EUR aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Summe ergibt sich aus 280,00 EUR zzgl. 5 % MwSt. Wie sich aus den unter 1) gemachten Ausführungen ergibt, war die seitens des Klägers am 22.07.2020 erfolgte Abmahnung berechtigt. Den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wurde genüge getan. Entsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen. Als Verband kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 13 Rn. 132, Juris). Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen keine Bedenken, die Beklagte hat diese auch nicht angegriffen. Die geltend gemachten Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB sind begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird nach § 51 Abs. 2 GKG unter der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Anspruchsverwirklichung entsprechend des Antrags des Klägers auf 22.000,00 EUR festgesetzt. In dem vom Kläger angegebenen Wert spiegelt sich hier angemessen wider, welches Gewicht das von ihm verfolgte Unterlassen der Handlungen der Beklagten hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am Streitwert, nachdem vorliegend für die Bemessung der Sicherheitsleistung - wie sonst bei einem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch - die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach § 717 ZPO keine Orientierung bietet. Im Rahmen der Vollstreckung des gegenständlichen Unterlassungstitels droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06. März 2018 – 4 U 1403/17 –, Rn. 32, juris). Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist eine als Verein organisierte unabhängige Institution zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte - eine Versicherungsgesellschaft - hat in zwei unabhängigen Fällen zur Prämienzahlung nur eine deutsche IBAN akzeptiert. In erstem Fall - Herr B. - wurde bei einem Lastschriftantrag über das Onlineportal der Beklagten nur eine deutsche IBAN akzeptiert. Der Zeuge hatte versucht, seine Bankverbindung zu ändern, was aufgrund eines technischen Fehlers vorübergehend nicht möglich war. Die Beklagte pflegte, nachdem der Zeuge B. sich bei ihr gemeldet hatte, die ausländische Bankverbindung in der Folge händisch in ihr System ein. In zweiten Fall versuchte eine weitere Kundin der Beklagten - Frau R. - im Juli 2020 im Rahmen des Abschlusses einer Kfz-Versicherung bei der Beklagten per Lastschrift ein ausländisches Konto aus dem Raum der EU (Österreich) anzugeben. Die Mitarbeiterin im Servicebüro Künzelsau der Beklagten, Frau F., erteilte der Kundin daraufhin die Antwort, es sei lediglich möglich, SEPA-Lastschriften von deutschen Konten einzurichten. In diesem Zusammenhang übermittelte die Mitarbeiterin der Beklagten der Kundin auch ein von der Beklagten vorgefertigtes Formular, welches den vorgefertigten Eindruck "DE" im Eingabefeld der IBAN enthielt. Von der Zentrale der Beklagten wurde der Kundin, nachdem diese sich dorthin gewandt hatte, mitgeteilt, es sei unzutreffend, dass nur für deutsche Konten SEPA-Lastschriften eingerichtet werden könnten; die österreichische IBAN wurde letztendlich angenommen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.07.2020 (Anlage K 5) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie mit Fristsetzung bis zum 03.08.2020 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben erst im Rahmen einer erneuten Fristsetzung des Klägers zum 18.08.2020 und wies dabei die Vorwürfe von sich. Der Kläger beantragt: die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft von 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung von Versicherungsverträgen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken; 2. an den Kläger € 294,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in erstem Falle habe es sich ausschließlich um einen vorübergehenden technischen Fehler des Systems gehandelt. Die Möglichkeit eine ausländische Bankverbindung bei Lastschriftanträgen sei in der IT-Infrastruktur der Beklagten explizit vorgesehen. In dem zweiten Fall habe die Sachbearbeiterin der Außenstelle der Kundin eine unzutreffende Auskunft gegeben. Bei dem verwendeten Formular habe es sich um ein falsches, altes Formular gehandelt. Dessen Benutzung sei ebenfalls auf menschliches Versagen der Sachbearbeiterin der Außenstelle zurückzuführen. Umgehend sei der Fehler nach dem Kontaktieren der Zentrale gegenüber der Kundin richtiggestellt worden. Daraufhin sei das Verwenden der ausländischen Bankverbindung ohne weiteres möglich gewesen. Es habe in der Folge auch ein klarstellendes Vermittler-Rundschreiben gegeben, in dem dazu angehalten werde, dass ausländische Bankverbindungen zu akzeptieren seien (Anlage B 5). Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle an der wettbewerblichen Relevanz des Verhaltens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021, auf das Protokoll (Bl. 51 ff. d.A.) wird Bezug genommen.