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Beschluss

31 O 84/07 KfH AktG

LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2014:1020.31O84.07KFHAKTG.0A
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Leitsätze
Verlangen Minderheitsaktionäre die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt (sog. reguläres Delisting), bleibt das eingeleitete Spruchverfahren auch nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nunmehr einen Anspruch auf Barabfindung bei Delisting verneint (vergleiche BGH, 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254), zulässig. Für dieses Spruchverfahren gilt weiterhin die durch die so genannte Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) geschaffene Rechtslage, dass für den Fall des Rückzugs der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (sog. reguläres Delisting) wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Börsenzulassung der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Gesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedarf, wobei für einen adäquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionäre in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen können.(Rn.17)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Spruchverfahren auf gerichtliche Überprüfung und Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bezüglich des Angebots der X vom März 2007, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 09.03.2007, auf Erwerb der Aktien der Antragsteller an der X wegen des Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der X zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangen Minderheitsaktionäre die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt (sog. reguläres Delisting), bleibt das eingeleitete Spruchverfahren auch nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nunmehr einen Anspruch auf Barabfindung bei Delisting verneint (vergleiche BGH, 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254), zulässig. Für dieses Spruchverfahren gilt weiterhin die durch die so genannte Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) geschaffene Rechtslage, dass für den Fall des Rückzugs der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (sog. reguläres Delisting) wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Börsenzulassung der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Gesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedarf, wobei für einen adäquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionäre in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen können.(Rn.17) Es wird festgestellt, dass das Spruchverfahren auf gerichtliche Überprüfung und Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bezüglich des Angebots der X vom März 2007, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 09.03.2007, auf Erwerb der Aktien der Antragsteller an der X wegen des Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der X zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zulässig ist. I. Die Antragsteller verlangen als Minderheitsaktionäre der X, die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt (so genanntes reguläres Delisting), da das Pflichtangebot der Mehrheitsaktionärin X in Höhe von Euro 7,20 je Aktie unter dem Wert ihrer Beteiligung an der Gesellschaft liege. Nach Einleitung des Spruchverfahrens (1. Antrag vom 26.05.2007, Gerichtseingang am 30.5.2007) änderte der BGH mit Entscheidung vom 08.10.2013 seine Rechtsprechung vom 25.11.2002 (so genannte Macrotron-Entscheidung), wonach nunmehr bei einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben. Damit entfällt das in der Macrotron-Entscheidung statuierte Gebot eines Pflichterwerbsangebots in Verbindung mit einer Überprüfung der Angemessenheit des Bargebots durch ein gerichtliches Spruchverfahren. Die Parteien streiten nun über die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens. Es ist eine, selbstständig anfechtbare, Zwischenentscheidung (Verfügung gem. § 19 Abs. 1 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG) zur Klärung der Frage der Zulässigkeit des Spruchverfahrens angezeigt. Das Spruchverfahren ist in der Sache noch nicht entscheidungsreif, denn der beauftragte gerichtliche Sachverständige hat noch kein Bewertungsgutachten erstattet. Mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 09.03.2007 hat die X zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 17.04.2007 eingeladen, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, insbesondere dem Tagesordnungspunkt 7 bezüglich einer Beschlussfassung über den Rückzug der AG von der Börse. Im Anhang dieser Einladung (OIII, Anl. AG 2) unterbreitete die X als Mehrheitsaktionärin den Aktionären ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X zum Preis von Euro 7,20 je Aktie mit einer Annahmefrist von 3 Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs. Diesem Angebotspreis lag ein Bewertungsbericht der Y Unternehmungsberatungs-GmbH, zu Grunde (nach eigenen Angaben der Y keine gutachterliche Stellungnahme), der im Auftrag der Mehrheitsaktionärin erstattet wurde. Die Hauptversammlung der X beschloss am 17.04.2007 u.a., dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 38 Abs. 4 Satz BörsG, §§ 58, 67 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Dieser Beschluss zum Widerruf der Zulassung der Aktien wurde am 23.05.2007 in der Börsenzeitung veröffentlicht. Die 3-Monats-Frist zur Annahme des Aktienkaufangebots endete damit zum 23.08.2007. 165.437 Aktionäre haben das "Delisting-Angebot" angenommen. Die Antragsteller, die das Angebot nicht angenommen haben, erstreben mit ihren Anträgen vom 26.05. bis 25.09.2007 im Wege des Spruchverfahrens eine gerichtliche angemessene höhere Festsetzung des Barabfindungsangebots. Teilweise wird auch beantragt, dass das Kaufangebot der Mehrheitsaktionärin noch bis zwei Monate nach der Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger angenommen werden kann. Die Antragsteller tragen vor: Das Angebot von Euro 7,20 je Aktie sei bei Weitem zu niedrig, denn es entspreche nicht dem wahren Unternehmenswert der Gesellschaft. Zudem sei das Spruchverfahren nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 2013 nicht unzulässig geworden. Auch für die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte entsprechend einer Gesetzesänderung durch die Legislative das Rückwirkungsverbot, insbesondere für solche zu beurteilenden Altfälle, die, wie vorliegend der Fall, in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte beträfen (so genannte echte Rückwirkung). Jedoch auch bei Altsachverhalten, die noch in der Gegenwart fortdauerten (sogenannte unechte Rückwirkung), sei eine geänderte Rechtsprechung nur anzuwenden, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes in den Fortbestand der alten Rechtsprechung der rückwirkenden Anwendung nicht entgegenstünden. Dies sei vorliegend für ihre, das Spruchverfahren einleitenden Anträge aus dem Zeitraum Mai bis September 2007 der Fall. Seit der so genannten „Macrotron-Entscheidung“ des BGH aus dem Jahr 2002 hätten auch die Instanzgerichte Spruchverfahren bei dem Widerruf der Zulassung von Aktien zum amtlichen Markt (so genanntes „Delisting“) in vielen seiner Varianten für zusätzlich erachtet. Dem sei die herrschende Meinung in der Literatur gefolgt. Die Antragsgegnerinnen, die die Zurückweisung aller Anträge entweder als unzulässig (fehlende Darlegung der Aktionärsstellung, fehlender Nachweis der Aktionärsstellung, Verfristung, ungenügende Begründung), jedenfalls als unbegründet (korrekte Wertermittlung des Unternehmens durch den Bericht der Y) beantragten, erachten das vorliegende Spruchverfahren durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 als unstatthaft. Aufgrund dieser Entscheidung stehe fest, dass bei einem „Delisting“ die Aktionäre keinen Anspruch auf Barabfindung hätten. Deshalb sei auch kein Spruchverfahren zur Ermittlung der Angemessenheit der Barabfindung durchzuführen. Die Statthaftigkeit eines Verfahrens sei eine vom Gericht jederzeit zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung. Eine höchst richterliche Rechtsprechung sei grundsätzlich sofort anzuwenden. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen könne der Vertrauensschutz eine vorübergehende Fortgeltung des überholten Rechtszustandes rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Zum einen habe die Antragsgegnerin X durch ihr Erwerbsangebot vom Frühjahr 2007 keinen Vertrauenstatbestand zur Überprüfung des Angebots durch ein Spruchverfahren geschaffen. Das Erwerbsangebot habe eine solche Überprüfung nicht vorgesehen. Der Verweis auf das Macrotron-Urteil des BGH in Ziff. 2.2 des Angebots ändere daran nichts. Zudem stehe die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nicht zur Disposition der Antragsgegnerin X. Dazuhin sei die Änderung einer ständigen höchst richterlichen Rechtsprechung insbesondere dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet werde und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Die hinreichende Begründung der Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 ergebe sich bereits aus der zu Grunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012, wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 GG tangiere. Die Rechtsprechungsänderung des BGH liege auch im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Von Anfang an sei die Macrotron-Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 insbesondere von der juristischen Literatur nicht nur kritisch begleitet, sondern stark kritisiert worden. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht bereit gewesen, die Macrotron-Rechtsprechung gesetzlich durch Aufnahme eines weiteren Anwendungsfalles eines Spruchverfahrens in § 1 SpruchG aufzunehmen. Auch fehle jegliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlage für die weitere Durchführung eines Spruchverfahrens. Im Übrigen wird auf den Vortrag der Parteien in den Akten nebst allen Anlagen verwiesen. II. Das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit und Höhe der angebotenen Barabfindung in Höhe von Euro 7,20 je Aktie der X im Zusammenhang mit dem Widerruf der Börsenzulassung der Aktien dieser Gesellschaft ist statthaft. Das Spruchverfahren wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 nicht unzulässig. Diese Entscheidung hat keine rückwirkende Kraft für das vorliegende Spruchverfahren, in dem das Erwerbsangebot der Mehrheitsaktionärin der X, , der X, vom Frühjahr 2007 auf seine Angemessenheit gerichtlich zu überprüfen ist. Für dieses Spruchverfahren gilt nach Überzeugung der Kammer weiterhin die durch die so genannte Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 geschaffene Rechtslage, dass für den Fall des Rückzugs der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (sog. reguläres Delisting) wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Börsenzulassung der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Gesellschaft oder des Großaktionärs (hier: X) über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedarf, wobei für einen adäquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionäre in einem gerichtlichen Spruch-Verfahren überprüfen lassen können. Inwieweit eine geänderte höchst richterliche Rechtsprechung Rückwirkung auf die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten hat, richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung von Gesetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der verfassungsmäßigen Ordnung nicht nur die vom Normgeber (Legislative) gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter ebenso wie die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (BVerfGE 74, 129, Rz. 63; BVerfGE 59, 128, Rz. 81, jeweils zitiert nach juris). Hierbei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen echter und unechter Rückwirkung von Normen, bzw. richterlicher Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörige Tatbestände eingreift (BVerfG, NJW 1997, 722, Rn. 110, zitiert nach juris). Eine echte Rückwirkung ist grundsätzlicher verfassungsrechtlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, auch in diesem Fall zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, a.a.O., Rn. 110, zitiert nach juris). Eine so genannte unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die Norm sich auf in der Vergangenheit begonnene, aber noch in die Gegenwart fortbestehende Sachverhalte bezieht. Die so genannte unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, jedoch können sich nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Grenzen ihrer Zulässigkeit ergeben (BVerfG, a.a.O., Rn. 109, zitiert nach juris). Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend Folgendes zu beachten: In seiner Entscheidung vom 08.10.2013 änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in Form der richterlichen Rechtsfortbildung. In seiner früheren Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 statuierte der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher Rechtsfortbildung den Grundsatz, dass bei einem Rückzug der Aktiengesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) die Verkehrsfähigkeit der Aktien gravierend beeinträchtigt werde. Für Minderheits- und Kleinaktionäre, so der BGH damals, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageninteressen bestehe, bringe der Wegfall des Marktes wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden könnten (BGH AG 2003, 273, Rn. 24, 25, zitiert nach juris). Der Verkehrswert und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung seien Eigenschaften des Aktieneigentums, die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordere deshalb, dass ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung durch ein gerichtliches Verfahren überprüfen zu lassen. Deshalb statuierte der BGH damals im Fall eines (regulären) „Delistings“ die Pflicht der Gesellschaft bzw. ihres Mehrheitsaktionärs zur Abgabe eines Pflichterwerbsangebots in Verbindung mit der rechtlichen Möglichkeit der Minderheitsaktionäre, dieses auf ihre Angemessenheit im Wege des Spruchverfahrens überprüfen lassen zu können. Dieser richterlichen Rechtsfortbildung sah der Bundesgerichtshof die Grundlage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 entzogen. Dort führte das Verfassungsgericht aus, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs nach Art. 14 Abs. 1 GG berühre. Der Widerruf der Börsenzulassung sei danach keine Rechtsposition, die ihm von der Rechtsordnung als Privatnutzung und für ihn verfügbar zugeordnet sei. Er lasse die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt. Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand zähle nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit, während die tatsächliche Verkehrsfähigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.10.2003, Rz. 3 der Gründe; BVerfG, Urteil vom 11.07.2012, Rz. 53 bis 70, zitiert nach juris). Deshalb entschied der Bundesgerichtshof am 08.10.2013, dass bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben. Damit entfiel die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines so genannten „Pflichterwerbsangebots“ durch die Gesellschaft oder ihres Mehrheitsaktionärs mit der Folge der Möglichkeit der Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots durch ein anschließendes Spruchverfahren. Bei der Klärung der Frage der Rückwirkung dieser geänderten Rechtsprechung auf in der Vergangenheit liegende, zu bewertende Sachverhalte kann dahinstehen, ob vorliegend eine echte oder eine unechte Rückwirkung gegeben ist, denn in beiden Fällen sprechen insbesondere überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre dafür, dass eine Rückwirkung dieser Rechtsprechung des BGH vom 08.10.2013 nicht Platz greift. Es ist fraglich, ob der im vorliegenden Spruchverfahren zu bewertende Sachverhalt der angemessenen Höhe des Barangebots der X vom Frühjahr 2007 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 09.03.2007 im Anhang zur Einladung zur Hauptversammlung am 17.04.2007) einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt darstellt. Stellt man lediglich auf das Angebot im Frühjahr 2007 ab, könnte dieses in der Tat spätestens mit Ablauf seiner Annahmefrist (drei Monate nach Veröffentlichung des Widerrufs zum amtlichen Handel an der Börse), mithin mit Ablauf des 23.08.2007 abgeschlossen gewesen sein. Bei dieser Betrachtung bleibt jedoch unberücksichtigt, dass in Folge der Nichtannahme des Angebots jedenfalls durch die Antragsteller die Frage der Feststellung der angemessenen Höhe der Barabfindung durch das angestrengte Spruchverfahren bis in die Gegenwart fort besteht. Nach Überzeugung der Kammer sprechen jedoch überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der Antragsteller auch bei Vorliegen eines bis in die Gegenwart fortwirkenden Sachverhalts dafür, dass eine Rückwirkung der Rechtsprechung des BGH vom 08.10.2013 nicht für das vorliegende im Spruchverfahren zur Überprüfung des Barangebot vom Frühjahr 2007 Platz greift. Umgekehrt tritt dann auch das grundsätzlich bestehende Rückwirkungsverbot bei einer so genannten „echten Rückwirkung“ nicht zurück, weil sich kein Vertrauen auf den Bestand des alten Rechts habe bilden können. Die Antragsteller und Minderheitsaktionäre haben im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2002 den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots der X gewählt, weil sie davon ausgingen, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Diese Grundsatzentscheidung des BGH wurde ausführlich mit dem Eigentumsschutz der Minderheitsaktionäre gem. Art. 14 Abs. 1 GG detailliert und vertieft begründet. Die Entscheidung blieb kein Solitär, sondern ihr folgte die Mehrzahl der Instanzgerichte sowie die herrschende Meinung in der Literatur. Die Kammer verkennt nicht, dass auch Gegenstimmen - insbesondere in der Literatur - zu verzeichnen waren (vgl. zur Frage der Regelungslücke Drescher in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 1 SpruchG, Rn. 17 m.w.N.) und das Delisting in der Form des „Downgradings“ (Wechsel vom regulierten Markt in ein Segment des Freiverkehrs) keine zu überprüfende Abfindung auslöste (Drescher a.a.O). Ebenso ist festzustellen, dass der Gesetzgeber zwar diese Rechtsprechung des BGH nicht durch Aufnahme des „Delistings“ in den Anwendungskatalog des § 1 SpruchG eingliederte. Die Bundesregierung hat dies abgelehnt (BT-Druck s. 16/2919 s. 28, vgl. auch BGH, Urteil 18.10.2013, Gründe Rn. 9), weil die Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des „Delistings“ andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle. Jedoch ist diese Haltung des Gesetzgebers ambivalent. Eine Ablehnung dieser richterlichen Rechtsfortbildung kann ihr ebenso wenig klar entnommen werden wie eine Zustimmung. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 UmwG diese Rechtsprechung wieder aufgegriffen und auf die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft angewendet (Unterfall des so genannten „kalten Delistings“). Auch das Wirtschaftsleben hatte sich auf die Abgabe eines gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebots in Fällen des „Delistings“ eingestellt. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Im Anhang zur Einladung zur Hauptversammlung am 17.04.2007 i.V.m. der Bekanntgabe des Pflichtangebots im elektronischen Bundesanzeiger am 09.03.2007, führte die Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über den Rückzug von der Börse) u.a. aus (Anl. AG 2): „Im Rahmen des Antrags auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse, unterbreitet die Mehrheitsaktionärin, X ... den übrigen Aktionären der Gesellschaft ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von Euro 7,20 je Aktie ... Vorstand und auch Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von Euro 7,20 je Aktie für angemessen. Nach dem so genannten „Macrotron-Urteil“ des Bundesgerichtshof vom 25. November 2002 (AZ: II ZR 133/01) ist den Aktionären im Falle eines regulären „Delistings“ eine dem vollen Wert der Aktien entsprechende Abfindung anzubieten. Der Angebotspreis erfüllt diese Anforderungen, in dem er rund 18 % über dem letzten verfügbaren durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung über das beabsichtigte „Delisting“ vom 06.03.2007 liegt ...“ Auf Seite 7 führte die Gesellschaft unter der Überschrift „I Allgemeine Informationen“ aus: „... Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Mehrheitsaktionärin X streben einen Widerruf dieser Zulassung zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse an („Delisting“). Nach dem so genannten Macrotron-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 ... ist im Falle eines „Delistings“ den Minderheitsaktionären der Gesellschaft ein Pflichtangebot zum Erwerb der Aktien der Gesellschaft zu unterbreiten. Das vorliegende Angebot ... stellt ein solches Pflichtangebot dar. Eine Pflicht zur Annahme des Angebots besteht nicht. „ Diese Hinweise der Antragsgegnerinnen belegen, dass sie im Jahr 2007, mithin auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens, kein Vertrauen darauf hatten, dass die Macrotron-Rechtsprechung des BGH von vorübergehender Erscheinung sei. Erstmals nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom Herbst 2013 wurde im Spruchverfahren der Einwand seiner Unstatthaftigkeit erhoben. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerinnen in die Aufhebung der Macrotron-Rechtsprechung ergibt sich auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 über zwei Verfassungsbeschwerden. Das Bundesverfassungsgericht entschied dort lediglich, dass entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung die Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Aktie durch einen Widerruf ihrer Börsenzulassung nur die tatsächliche Verkehrsfähigkeit der Aktie in der Form der schlichten Ertrags- und Handelschance berühre und damit nicht zum geschützten Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 GG gehöre. Andererseits führte das Verfassungsgericht ausdrücklich aus: „Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, hält sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).“ Durch die verfassungsgerichtliche Absegnung der durch Richterrecht festgelegten Erfordernisse eines Pflichtangebots i.V.m. dessen Überprüfbarkeit durch ein gerichtliches Spruchverfahren wurde gerade das Vertrauen in den Fortbestand dieser „alten“ Rechtsprechung des BGH nicht erschüttert. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH insoweit bahnte sich für die interessierten Wirtschafts- und Rechtskreise erkennbar nicht an. Die für die Antragsgegnerinnen grundsätzlich günstige Entscheidung des Wegfalls von Pflichtangebot und Spruchverfahren stellt daher einen für die Antragsgegnerinnen so und zu dieser Zeit nicht erwartbaren wirtschaftlichen "Glücksfall“ dar, dem bei der Abwägung der Vertrauensmomente zwischen den Parteien ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist, als dem Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts auf der Antragstellerseite. Auch öffentliche Interessen der Allgemeinheit gebieten erkennbar keine sofortige, mit Rückwirkung auf Altfälle ausgestattete Umsetzung der neuen Rechtslage. Besondere auch die Allgemeinheit positiv berührende wirtschaftliche Interessen der Aktiengesellschaften an der Erleichterung ihres Börsenrückzugs sind für die Kammer nicht ersichtlich. Rein fiskalische Interessen (evtl. freiwerdende Justizkapazitäten wegen geringerer Belastung der mit Spruchverfahren belasteten Richter) spielen bei der Abwägung keine Rolle (BVerfGE 59, 128, Rn. 87, zitiert nach juris). Bei der Feststellung der weiterhin bestehenden Statthaftigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens räumt damit die Kammer letztlich in diesem konkreten Einzelfall der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Goette in Festschrift für Stilz, „Rechtsprechungsänderung und Rückwirkungsproblem in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes“, Seite 159 ff). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.