Urteil
30 O 106/22
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0929.30O106.22.00
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Leitsätze
Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 56.867,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 56.867,81 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Selbst wenn der Klagepartei ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags hätte, wäre die Klage abzuweisen gewesen. Vom Zahlungsbetrag wäre nämlich eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316-352, Rn. 64). Die Nutzungsentschädigung übersteigt den Schadensbetrag. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 79). Bei Wohnmobilen ist die Nutzungsentschädigung nicht allein nach der Laufleistung zu berechnen, sondern vielmehr ausgehend von der Gesamtnutzungsdauer (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – 1 U 273/07 Rn. 33 f; OLG München, Urteil vom 24.10.2012 –3 U 297/11). Das angerufene Gericht geht im Grundsatz von einer Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren aus und setzt zur Berechnung der Nutzungsentschädigung den Kaufpreis in das Verhältnis von genutzter Zeit zu der bei Kauf des Fahrzeugs durch die Klagepartei noch verbleibenden Restnutzungsdauer. Die Klagepartei ist der Behauptung der Beklagten jedoch nicht entgegengetreten, dass die Gesamtnutzungsdauer lediglich zehn Jahre betrage. Sie hat auch auf den Hinweis des Gerichts im Termin, dass bei einer zeitabhängigen Nutzungsentschädigung die Dauer von 10 Jahren unstreitig sei, nicht widersprochen. Damit waren hier zehn Jahre anzusetzen. 2. Auch Ansprüche aus § 823 BGB kommen nicht in Betracht. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern jedenfalls am Erwerb eines (aus Sicht der Klagepartei) „mangelfreien“ Eigentums. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB scheitern schon am fehlenden Vortrag zu den konkreten, von der Beklagten durch Täuschung hervorgerufenen, falschen Vorstellungen der Klagepartei, aber beim Gebrauchtkauf ohnehin an der Absicht einer stoffgleichen Bereicherung. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich auch weder in Verbindung mit der VO 715/2007/EG noch in Verbindung mit der EG-FGV und den zugrundeliegenden Richtlinien, denn insoweit handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften, die die Klagepartei vor dem Eingehen ungewollter Verpflichtungen schützen sollen (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 76). Folglich steht der Klagepartei aus diesen Vorschriften kein Anspruch auf Rückabwicklung oder einen pauschalen Schadensersatz zu. Soweit die genannten Vorschriften überhaupt Schutzwirkung zugunsten des Fahrzeugkäufers entfalten sollten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 – C-100/21, BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 656/21, Rn. 4, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 – 24 U 115/22, Rn. 89 ff.; zuletzt umfassend: OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 – 8 U 1671/22), wäre ein solcher Anspruch jedenfalls darauf beschränkt, dass der „Mangel“ (a.a.O., Tz. 49) in Form des nicht rechtskonform ausgestalteten Emissionssystems zu beseitigen ist. Auf Letzteres beruft sich die Klagepartei gerade nicht. 3. Da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sind auch die weiteren Anträge unbegründet. Insoweit ist zu bemerken, dass schon die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Rechtsanwälte mehr als zehn Jahre nach Erstzulassung im Jahre 2011 erfolgt ist und auch zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch (mehr) bestand. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. C. Nachdem der streitgegenständliche Anspruch nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart bereits nicht von dem Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 abhängt, ist eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO weder zulässig noch angezeigt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auch nach Bekanntwerden der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos an seiner Rechtsauffassung dahin, dass die Verordnung 715/2007/EG ebenso wie die Richtlinie 2007/46/EG und die nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung das Vermögen des Käufers nicht vor dem Abschluss ungewollter Verpflichtungen schütze, festgehalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 – 24 U 115/22, Rn. 89 ff.). Eine neuerliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht zu erwarten. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Pressemitteilung vom 01.07.2022 (104/22) einen Hauptverhandlungstermin für den 21.11.2022 in der Sache VIa ZR 335/21 angekündigt und ausgeführt, unterinstanzliche Gerichte würden den Ausgang des beim BGH geführten Rechtsstreits abwarten. In dem dort geführten Rechtsstreit steht ausweislich jener Pressemitteilung jedoch die Frage im Vordergrund, ob die Klage allein deshalb abzuweisen ist, weil das Fahrzeug über eine bestandskräftige Typgenehmigung verfügt. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung - siehe oben -, dass die Klage unabhängig von einer etwaigen Tatbestandswirkung der Typgenehmigung aus anderen Gründen abzuweisen ist. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund des sogenannten Dieselskandals. Die Klagepartei erwarb am 01.11.2015 das ursprünglich von der Beklagten in Verkehr gebrachte Wohnmobil vom Typ F., Baujahr 2011, als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 77.000 zum Preis von 64.000,- €. Das Fahrzeug wurde von einem Dritten auf einem von der Beklagten hergestellten Fahrgestell aufgebaut und ist mit einem von der Beklagten entwickelten und in Verkehr gebrachten Motor vom Typ 3,0 Liter ohne SCR-Katalysator und ohne NOx-Speicherkatalysator ausgestattet und zugelassen nach Schadstoffnorm EU 5. Das Fahrzeug verfügt über eine sogenannte Mehrstufen-Typgenehmigung. Das Fahrzeug hat am 29.08.2022 einen Kilometerstand von 111.160. Die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.02.2022 zur Zahlung und Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert. Ein amtlicher Rückruf ist für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erfolgt. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem durch die sogenannte Abgasrückführung. Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug wird in Abhängigkeit zur Außentemperatur reguliert (sog. „Thermofenster“). Sie wird im streitgegenständlichen Fahrzeug darüber hinaus nach Ablauf einer bestimmten Zeit (22 Minuten) nach Motorstart reduziert (sog. „Timer“, „Zeitfenster“ oder „zeitabhängige Modulation der Abgasrückführung“). Die Klagepartei trägt vor: Das Fahrzeug erkenne darüber hinaus anhand der Motordrehzahl und nach Maßgabe des Lenkeinschlags die Prüfstandsfahrt und begrenze oder deaktiviere bei bestimmten Geschwindigkeiten die Abgasreinigung. Aufgrund des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen sei das streitgegenständliche Fahrzeug von einer Stilllegung oder anderweitiger staatlicher Maßnahmen bedroht. Kunden und Behörden seien aufgrund der Implementierung prüfstandsbezogener Abschalteinrichtungen über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht worden. Die sittenwidrige Gesinnung der Beklagten ergebe sich daraus, dass durch den massenhaften Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten würden und die Beklagte die Gefährdung des Gesundheits- und Umweltschutzes billigend in Kauf genommen hätte. Hätte die Klagepartei im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs von der Täuschung und der hieraus resultierenden Illegalität sowie des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die Beklagte F. S.p.A. habe die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein implementiert, gegen das europäische Typgenehmigungsverfahren zu verstoßen und habe diesen Verstoß billigend in Kauf genommen. Die Organe der Beklagten F. S.p.A. hätten Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gehabt. Die Klagepartei nimmt für Fahrzeuge dieses Typs eine Gesamtfahrleistung von 350.000 km an. Sie beantragt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite den Kaufpreis in Höhe von 64.000,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.632,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges F., FahrzeugIdent.-Nr. …. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei alles in Ordnung. Es verfüge über eine bestandskräftige Typengenehmigung der italienischen Zulassungsbehörde (Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti), die eine Tatbestandswirkung entfalte. Die italienische Zulassungsbehörde habe im streitgegenständlichen Basisfahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Die klägerseits behaupteten Machenschaften und Manipulationen habe es nicht gegeben. In dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug gebe es bereits keine Funktion, die erkenne, ob sich das Basisfahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder ob die NEFZ-Fahrt beendet ist. Mit der Abgasrückführung seien Verschmutzungen verbunden, die zu Fehlfunktionen führten. Sie müsse also so gesteuert werden, dass möglichst wenig Stickoxide ausgestoßen und gleichzeitig Fehlfunktionen des Motors verhindert werden. Um den Motor zu schützen und seine Funktionsfähigkeit zu sichern, sei es deshalb technisch notwendig, die Abgasrückführung für jeden Betriebszustand und abhängig von den Rahmenbedingungen zu steuern. Nach Ansicht des OLG München sei die zeitabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht prüfstandsbezogen und damit nicht sittenwidrig. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Der Kläger stütze seine Klage lediglich auf Informationen, die bereits im Jahr 2018 öffentlich bekannt waren. Er habe schon damals eine Klage erheben können. Die Beklagte hält eine Gesamtnutzungsdauer von allenfalls 10 Jahren für gerechtfertigt. Sofern überhaupt auf eine Gesamtfahrleistung abzustellen sei, betrage diese höchstens 200.000 km. Die Beklagte hat sich nach Hinweis des Gerichts auf seine fehlende Zuständigkeit ausdrücklich rügelos zur Sache eingelassen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.