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Urteil

30 O 17/18

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb des durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen Rahmen überschreitet und als Verstoß gegen § 3 RDG zu werten ist, bestehen keine allgemeingültigen Maßstäbe. Erforderlich ist stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, LexFox). (Rn.55) Hieran hat die Reform des RDG anhand des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 nichts geändert. (Rn.59) 2. Keine erlaubte Inkassotätigkeit im Sinne des RDG, sondern umfassende Rechtsberatung liegt vor, wenn die Zedenten dem Inkassodienstleister (lediglich) einen Sachverhalt mitteilen, aus dem sich jedoch ohne rechtliche Bewertung keine konkrete Forderung ergibt, wie etwa bei vermeintlichen Kartellschadensersatzansprüchen und/oder bloßen Feststellungsbegehren des Inkassodienstleisters der Fall. (Rn.62) (Rn.65) 3. Ein Inkasso, das im Kern auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet ist, weicht vom typischen Inkasso ab und kann deshalb nur bezogen auf zeitlich, wirtschaftlich und rechtlich relativ beschränkte Lebenssachverhalte hingenommen werden, woran es bei der gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen angesichts der Vielzahl der Fallgestaltungen eines möglichen Kartellschadensersatzanspruchs und der Komplexität der damit verbundenen Rechtsfragen fehlt. (Rn.73) 4. Kartellschadensersatzansprüche sind nicht Gegenstand einer nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubten Inkassodienstleistung. (Rn.74) 5. Als „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG kommen auch gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Rechtsdienst- bzw. Inkassodienstleisters in Betracht. (Rn.100)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 30 Mio. EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb des durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen Rahmen überschreitet und als Verstoß gegen § 3 RDG zu werten ist, bestehen keine allgemeingültigen Maßstäbe. Erforderlich ist stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, LexFox). (Rn.55) Hieran hat die Reform des RDG anhand des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 nichts geändert. (Rn.59) 2. Keine erlaubte Inkassotätigkeit im Sinne des RDG, sondern umfassende Rechtsberatung liegt vor, wenn die Zedenten dem Inkassodienstleister (lediglich) einen Sachverhalt mitteilen, aus dem sich jedoch ohne rechtliche Bewertung keine konkrete Forderung ergibt, wie etwa bei vermeintlichen Kartellschadensersatzansprüchen und/oder bloßen Feststellungsbegehren des Inkassodienstleisters der Fall. (Rn.62) (Rn.65) 3. Ein Inkasso, das im Kern auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet ist, weicht vom typischen Inkasso ab und kann deshalb nur bezogen auf zeitlich, wirtschaftlich und rechtlich relativ beschränkte Lebenssachverhalte hingenommen werden, woran es bei der gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen angesichts der Vielzahl der Fallgestaltungen eines möglichen Kartellschadensersatzanspruchs und der Komplexität der damit verbundenen Rechtsfragen fehlt. (Rn.73) 4. Kartellschadensersatzansprüche sind nicht Gegenstand einer nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubten Inkassodienstleistung. (Rn.74) 5. Als „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG kommen auch gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Rechtsdienst- bzw. Inkassodienstleisters in Betracht. (Rn.100) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 30 Mio. EUR festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig, §§ 12, 17, 32 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu. 2. Die Klageanträge und der Streitgegenstand sind jeweils hinreichend bestimmt. 2.1 Gegen die Bestimmtheit des Zahlungsantrags gemäß Ziff. 1 und 2 bestehen keine Bedenken. Soweit die Klägerin mit dem Antrag Ziff. 1 einen sog. unbezifferten Zahlungsantrag stellt, weil sie die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellt, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zahlungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist, wenn – wie hier – ein Mindestbetrag und die Schätzgrundlagen benannt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07. April 2009 – KZR 42/08 m.w.N.). Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf den Feststellungsantrag aufgrund der in Bezug genommenen Anlagen und den dortigen Angaben zu dem jeweiligen vom LKW-Kartell nach klägerischer Auffassung beeinflussten und einen Schaden beim Abnehmer verursachenden Beschaffungsvorgang. 2.2 Auch die Klagebegründung genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO: Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Erfordernis, Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 – KZR 42/08, BGH, Urteil vom 18.7.2000 – X ZR 62/98, Rn. 17, NJW 2000, 3492; Urteil vom 17.7.2003 – I ZR 295/00, Rn. 16, NJW-RR 2004, 639, 640; Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 127/03, Rn. 6, NJW-RR 2005, 216). Es ist – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Vorzutragen sind danach diejenigen Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O.; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 253, Rn. 11; Foerste in Musielak/Voit, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 18. Aufl., § 253, Rn. 25 ff). Für die Beklagten des Rechtsstreits muss sich aus Klagegrund (und -antrag) ergeben, welchen Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 – X ZR 62/98, Rn. 17). Dabei müssen sich die gerichtliche Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO hinreichend bestimmen lassen. Es muss unzweideutig zu erkennen sein, welche Ansprüche geltend gemacht und dementsprechend auch von der Rechtskraft eines ergehenden Urteils erfasst werden. Ob der Kläger auch alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft demgegenüber die Schlüssigkeit seines Sachvortrags und mithin die Begründetheit der Klage (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2008 – VI-U (Kart) 14/07, Rn. 46). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche hinreichend individualisiert. Sie begehrt aufgrund des in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellverstoßes Schadensersatz für LKW-Umsatzgeschäfte der namentlich (in der Klageschrift oder den nachfolgenden Schriftsätzen und Anlagen hierzu) benannten Zedenten, in den genannten Zeiträumen 1997 bis 2011 betreffend die sich aus den Anlagen ergebenden Fahrzeuge, die etwa durch die Fahrzeugidentifikationsnummer (nachfolgend: FIN), den Hersteller und/oder weitere Angaben, wie etwa Vertragspartner, Bestell- u./o. Rechnungsdatum, Preis u.a. individualisiert werden. Soweit die Beklagten einwenden, dass es an einer hinreichenden Bestimmtheit fehle, weil nach eigenem klägerischen Vortrag die Fahrzeuge teilweise nicht direkt von einem Kartelltäter erworben wurden, sondern innerhalb einer Erwerbskette und nicht dargelegt werde, auf welchen (dieser) Beschaffungsvorgänge der geltend gemachte Schaden gestützt werde, hat die Klägerin erklärt, bezogen auf den jeweils individualisierten LKW keine Schäden mehrfach geltend zu machen und damit – wenn nicht schon durch die in Bezug genommenen Anlagen – klargestellt, dass als die den geltend gemachten Schaden auslösende streitgegenständliche Beschaffung diejenige gilt, wie sie vom jeweiligen Zedenten bezogen auf den jeweiligen LKW (zuletzt) getätigt wurde. Ob der jeweilige Vortrag ausreichend substantiiert ist, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern Begründetheit der Klage. 3. Die Klägerin verfügt auch über das für die Zulässigkeit der mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grauzement II Entscheidung (Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16, juris Rn. 15 ff) zwar klargestellt, dass allein der Umstand, dass ein Schaden nur mithilfe eines ökonomischen Gutachtens beziffert werden kann, für sich genommen keinen zureichenden Grund darstelle, dem Kläger die Befugnis zur Erhebung der Feststellungsklage zuzubilligen, das Feststellungsinteresse jedoch aus der seinerzeit offenen Frage nach der Anwendbarkeit von §§ 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle folge. Auch wenn diese Frage mit der zitierten Entscheidung geklärt wurde, hat dies gleichwohl das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entfallen lassen, da fortan weiterhin höchstrichterlich nicht geklärt war, wann die Hemmung im Fall eines Kartellverfahrens der Europäischen Kommission eintritt (vgl. Hemmungsbeginn mit Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa einer Durchsuchung u.dgl. oder erst aufgrund des förmlichen Einleitungsverfahrens). Letzteres hat der Bundesgerichtshof vielmehr erst mit seinem Urteil vom 23. September 2020 (KZR 35/19 – LKW I, juris) geklärt, mithin vor der letzten Klageerweiterung der Klägerin im Dezember 2019 (s.o.). Ein bei Klageerhebung bzw. im Zeitpunkt der Klageerweiterung bestehendes Feststellungsinteresse – so hier aus obigen Gründen der Fall – entfällt jedoch weder rückwirkend noch muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung infolge einer zwischenzeitlichen Beseitigung des das ursprüngliche Feststellungsinteresse rechtfertigenden Umstandes die in zulässigerweise erhobene Feststellungsklage (wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses) in eine Leistungsklage umgestellt werden, vielmehr ist der Kläger in diesen Fällen nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen (BGH, NJOZ 2011, 244 Rn. 24; BGH NJW-RR 2004, 79, jeweils m. w. Nachw.; Greger, in: Zöller, ZPO, 38. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7c m.w.N.; a.A. LG München Rn. 45, Urteil vom 28.06.2019, 37 O 18505/17, juris Rn. 45 mwN.). 4. Nachdem auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die (jeweilige) Klage zulässig. II. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche in Anspruchs- bzw. Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). III. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin fehlt für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen die Aktivlegitimation, da die Abtretung dieser Forderung an die Klägerin – den jeweiligen Abtretungsvorgang als zutreffend unterstellt – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Dahingestellt bleiben kann, inwiefern der jeweilige Abtretungsvorgang schon daran scheitert und der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt, weil die jeweilige Abtretung nicht von einer vertretungsbefugten Person vorgenommen wurde und/oder, weil auf die jeweilige Abtretung ausländisches Recht Anwendung findet und danach einzuhaltende, die Wirksamkeit der Abreden betreffende (Form-)Vorschriften missachtet wurden. Auch kann dahingestellt bleiben, inwiefern das in der Kommissionsentscheidung bindend festgestellte kartellrechtswidrige Handeln der Beklagten bezogen auf die jeweilige Klage überhaupt einen Kartellschadensersatzanspruch zu begründen vermag. Die Klägerin hat vorliegend gegenüber dem jeweiligen Zedenten eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG erbracht und dabei gegen §§ 3 und 4 RDG verstoßen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der zwischen dem Rechtsdienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Rechtsdienstleistungsvereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung und damit zur fehlenden Aktivlegitimation. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleisterin registriert ist und ebenso wenig das Schreiben der zuständigen Registrierungs- bzw. Aufsichtsbehörde vom 30. November 2021. Die Klägerin verstößt mit ihrer Tätigkeit im vorliegenden Fall vielmehr gleichwohl gegen § 3 RDG, weil sie die ihr nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erteilte Befugnis überschreitet. Ferner verstößt die Klägerin gegen § 4 RDG, weil ihr Geschäftsmodell bzw. ihre Tätigkeit die ordnungsgemäße Erbringung einer Rechtsdienstleistung gefährdet, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht hat und deshalb nicht erbracht werden darf. Im Einzelnen: 1. Das RDG ist auf die streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen anwendbar, selbst wenn einzelne Vereinbarungen im Ausland geschlossen wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des RDG ist, dass die Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 RDG). Dabei ist ein hinreichender territorialer Bezug zum Inland ausreichend. Vorliegend ist die Klägerin ein in Deutschland ansässiges und registriertes Inkassounternehmen, das Ansprüche in Deutschland gegen ein deutsches Unternehmen durchzusetzen versucht. Ein hinreichender territorialer Bezug zum Inland liegt damit vor. 2. In Frage stehen vorliegend Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG und zwar in der Form der Inkassodienstleistung. Eine Inkassodienstleistung liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 RDG bei der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen vor, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder fremde Rechnung eingezogen wird, ist der Umstand, dass bei eigener Rechnung die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt. Vorliegend hat die Klägerin gegenüber den Zedenten kein Bonitätsrisiko übernommen. Vielmehr hat sich die Klägerin ausweislich der mit den Zedenten vereinbarten Vertragsbedingungen der sog. Vereinbarung oder Nachtragsvereinbarung verpflichtet, die empfangenen Erlöse abzurechnen und nach Abzug der vom Prozessfinanzierer übernommenen Kosten der Forderungsdurchsetzung sowie der Erfolgsprovision des Prozessfinanziers und derjenigen der Klägerin an den Zedenten auszuzahlen (vgl. § 9 d. Nachtragsvereinbarung und § 7 d. Vereinbarung). Damit hat die Klägerin gerade nicht das Bonitätsrisiko der Beklagten übernommen, so dass von einer Abtretung auf fremde Rechnung auszugehen ist. Dass die Klägerin die Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen als eigenständiges Geschäft betreibt, ergibt sich aus dem Inhalt ihres Geschäftsmodells und steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. 3. Die Klägerin hat bei der Erbringung der vorgenannten Inkassodienstleistung ihre Rechtsdienstleistungsbefugnis überschritten, weshalb diese nach § 3 RDG unzulässig ist und die Nichtigkeit der jeweiligen Abtretungen zur Folge hat. 3.1 Für die Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb des durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen Rahmen überschreitet und als Verstoß gegen § 3 RDG zu werten ist, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist stets eine am Schutzzweck des RDG, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Werteentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, so dass die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters und die Eigentumsgarantie des Zedenten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Blick zu nehmen sind. Ist die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters eindeutig und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen, hat der Verstoß die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VII ZR 285/18, juris - sog. „LexFox-Urteil“). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe stellt sich die hier in Frage stehende Tätigkeit als nicht (mehr) erlaubt, vielmehr als ungerechtfertigter Verstoß gegen § 3 RDG dar. 3.1.1 Eine Rechtfertigung des Geschäftsmodells ergibt sich zunächst nicht aus der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG. a) Allein der Umstand, dass jemand als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert ist, erlaubt dessen Tätigkeit nicht per se und bedingt ebenso wenig ohne Weiteres dessen Aktivlegitimation (bzgl. an ihn abgetretener Forderungen). Vielmehr kann die Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters ohne Prüfung der im Streitfall erbrachten Rechtsdienstleistungen anhand der Vorschriften der § 3, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 S. 1 RDG, § 134 BGB nicht bejaht werden und andere hierzu vertretene Auffassungen, insbesondere etwa dahingehend, dass aufgrund einer "Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts" – hier der Registrierung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister – die Zulässigkeit des Verhaltens der registrierten Person einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen sei, sind nicht zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, LexFox, juris Rn. 42, 53 und 82). b) Hieran hat sich mittels der Reform des RDG anhand des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 auch nichts geändert, insbesondere hat der Gesetzgeber der Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister – wie schon bisher – keine die Gerichte bindende Wirkung zukommen lassen wollen, was in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich betont wird (vgl. BT-Drucksache 19/27673, S. 22). Zwar verweist der Gesetzgeber an zitierter Stelle darauf, dass wenn die zuständigen Behörden bestimmte Geschäftsmodelle künftig eingehender geprüft hätten, eine hohe Übereinstimmung in der einerseits verwaltungsrechtlichen und andererseits zivilrechtlichen Beurteilung entstehen dürfte, da die nach § 13 Abs. 2 RDG-E erforderlichen Angaben im Registrierungsverfahren eine Intensivierung der inhaltlichen Prüfung der Inkassodienstleistung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeuteten (vgl. BT-Drucksache, aaO). c) Das hier in Frage stehende Geschäftsmodell der Klägerin ist darüber hinaus auch nicht anhand der reformierten Registrierungsvoraussetzungen überprüft und genehmigt worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem in Anlage K 757 vorgelegten Schreiben der vorliegend zuständigen Registrierungs- und Aufsichtsbehörde und/ oder dem klägerseitig in diesem Zusammenhang bemühten, im Zuge der vorgenannten Reform neu eingeführten § 7 d. Einführungsgesetzes zum RDG, was sich ohne jeden Zweifel sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des in Anlage K 757 vorgelegten Schreibens ergibt als auch aus dem Wortlaut von § 7 d. Einführungsgesetzes zum RDG, wenn es dort in Satz 3 heißt, dass die zuständige Behörde auf die Mitteilung gem. Satz 1 innerhalb von vier Monaten mitzuteilen habe, wenn sie eine nach Satz 2 Nr. 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig erachte. Dass es hier nicht um die Zulässigkeit von Nebenleistungen der Klägerin geht, liegt auf der Hand. In Frage steht vielmehr die Zulässigkeit des klägerischen Geschäftsmodells, konkret die gebündelte (gerichtliche) Geltendmachung von tausenden von Zahlungsansprüchen und tausenden von Feststellungsbegehren inländischer wie ausländischer Unternehmen, weil der Beklagten als Anspruchsgegnerin ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – beim jeweiligen Zedenten unmittelbar oder mittelbar zu einem Schaden geführt hat (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 29. September 2020 – KZR 35/19, LKW-Kartell II, juris Rn. 31 m.w.N.), mithin zigtausenden, heterogenen (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) vermeintlichen Kartellschadensersatzansprüchen. 3.1.2 Eine Erlaubnis für die Tätigkeiten der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich als bloße Inkassodienstleistungen (noch) im zulässigen Registrierungsrahmen hielten. Den Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit bilden eindeutig davon wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen, die bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgehen und als Verstoß gegen § 3 RDG zu werten sind. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es der Klägerin als registriertem Inkassodienstleister grundsätzlich nicht verwehrt ist, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise – auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren – Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, LexFox, juris Rn. 144 f; BGH, Urteil vom 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, juris Rn. 43 und 46). Gleichwohl darf nicht vernachlässigt werden, dass das RDG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt konzipiert ist, das zulässige Rechtshandlungen im außergerichtlichen Bereich abschließend regelt, weshalb die jeweiligen Erlaubnistatbestände eng auszulegen sind (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U 130/21, juris Rn. 53). Zwar soll die Zulässigkeit des Sammelklage-Inkassos nach der LexFox-Entscheidung des VIII. Zivilsenat des BGH (aaO) nicht zu eng ausgelegt werden und es kann sogar (innerhalb des mit dem RDG verfolgten Zwecks des Schutzes der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen) eine eher großzügige Betrachtung geboten sein (aaO, Rn. 141). Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Zulässigkeit eines jeglichen Sammelklage-Geschäftsmodells, vielmehr ist jeder Einzelfall auf seine Vereinbarkeit hin zu prüfen und eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung aller Umstände einschließlich einer Auslegung der für die Forderungseinziehung konkret getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen (vgl. zu Letzterem OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U 130/21, juris Rn. 54). a) Die Klägerin erbringt tatsächlich schon keine „bloße“ Rechtsdienstleistung bzw. erlaubte Inkassotätigkeit im Sinne des RDG, vielmehr stellt sich ihr Handeln als umfassende Rechtsberatung dar. Die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und erlaubter Inkassotätigkeit hängt davon ab, ob die gewöhnlich einem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat noch als Inkassotätigkeit zu werten. Das entspricht der von der Kammer geteilten – und im Einklang mit dem weiten Inkassoverständnis des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190; Beschluss vom 14. August 2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570) stehenden – Rechtsprechung des Anwaltssenats (vgl. BGH, Beschluss v. 9. Juni 2008 – AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534, juris Rn. 9), des III. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1976 – III ZR 79/74, WPM 1976, 1135, juris Rn. 19 (Abgrenzung zum Maklervertrag)), des IX. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, juris Rn. 15), des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2019 – 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759) sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom 20. August 2012 – III B 246/11, BeckRS 2012, 96167). Dies entspricht auch dem (bisherigen und nach wie vor bestehenden) Verständnis des Gesetzgebers, was Rechts- bzw. Inkassodienstleistungen nach dem RDG sind (vgl. RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 16). Von einem lediglich „im Hintergrund“ stehenden rechtlichen Beistand durch die Klägerin kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, wenn sich ein vermeintlich durch das sog. LKW-Kartell Geschädigter an die Klägerin wendet, damit diese – wie es schon in der hier als Vorvereinbarung bezeichneten Vereinbarung gemäß K 704, der sog. Nachtragsvereinbarung sowie den (späteren) Vereinbarungen heißt – Ansprüche von Geschädigten des LKW-Kartells aufnimmt und gegen die LKW-Hersteller durchsetzt (vgl. etwa § 1 und § 2 d. Vorvereinbarung) bzw. „alle Ansprüche des LKW-Kunden bezüglich dieser in Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge gegen die LKW-Hersteller aufgrund und im Zusammenhang mit den von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellabsprachen, die entstanden sind und/oder noch entstehen (...) insbesondere Schadensersatzforderungen auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 S. 1 GWB in der Fassung vor der 9. GWB-Novelle, auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV, aber auch Ansprüche auf jeder anderen Rechtsgrundlage [durchsetzt] (...) [und hierzu] die Strategie zum Erreichen eines möglichst zeitnahen und in Anbetracht der entstandenen Forderungen angemessenen Ausgleichs der LKW-Hersteller an die LKW-Kunden festlegt“ (vgl. etwa § 2 Ziff. 6 und § 5 Ziff. 1 d. Nachtragsvereinbarung). Bereits angesichts dieser im Einzelnen lediglich vagen und nicht näher beschränkten Auftragserteilung und überdies auch nicht auf etwaige Kartellschadensersatzansprüche beschränkte (s.o.), kann der Kunde vielmehr berechtigt erwarten, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit seine rechtlichen Interessen umfassend betreut, also über Inkassodienstleistungen – unter Einschluss der „beim Forderungseinzug“ gestatteten Rechtsberatung – hinausgehende und wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen erbringt und eben dies auch der Fall war, was nicht zuletzt dadurch bestätigt wird, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren umfangreiche Feststellungsbegehren erhebt. Feststellungsbegehren können allerdings nur im Wege der Feststellungsklage mit einem gerichtlichen Feststellungsurteil durchgesetzt werden. Zumindest damit hat die Klägerin Leistungen angeboten, die überhaupt keine inkassofähigen Ansprüche zum Gegenstand haben und die Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erfordern. Sie sind – noch mehr als gebündelte Zahlungsansprüche (vgl. dazu LG Braunschweig, Urteil vom 24. April 2020 – 11 O 3092/19, BeckRS 2020, 7293; LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 – 18 O 50/16, NZKart 2020, 398; LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17, EuZW 2020, 279) – typischer Gegenstand eines Anwaltsvertrags und liegen weit außerhalb des Inkassodienstleistern zugebilligten Tätigkeitsrahmens (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2022 - 7 U 130/21, juris Rn. 55; OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 8 U 40/21, juris Rn. 25; KG Berlin, ZMR 2019, 341 Rn. 42 ff; LG Berlin, Urteil vom 22 Oktober 2020 – 67 S 167/20, NJOZ 2021, 107 Rn. 20 ff). Die Zedenten konnten der Klägerin keine konkreten Forderungen benennen, deren Einziehung die Klägerin gegenüber der Beklagten versuchen sollte. Die Zedenten haben der Klägerin vielmehr (lediglich) einen Sachverhalt mitgeteilt, nämlich einen Kauf, Mietkauf oder Leasing (Finanzierungs- oder sog. Operating-Leasing) eines Fahrzeuges eines der in der Kommissionsentscheidung genannten Herstellers von selbigem oder einem Dritten und, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW im Sinne der Kommissionsentscheidung handeln würde. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich jedoch ohne rechtliche Bewertung keine konkrete Forderung. Da die Klägerin jedoch vorträgt, dass sie konzeptionsgemäß auch eine vorgerichtliche Forderungseinziehung übernehmen sollte, müsste sie dafür die Forderungen der Zedenten beziffern, falls sie mit ihrer Aufforderung zum Anerkenntnis der Ansprüche dem Grunde nach Erfolg gehabt hätte. Das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hätte der Klägerin an dieser Stelle nicht weitergeholfen, wie die im Verfahren u.a. unter Verweis auf das Fehlen eines solchen geltend gemachten Feststellungsbegehren belegen. Dass Leistungen angeboten wurden, die sich als Rechtsberatung darstellen, gilt unabhängig davon, erst recht aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin schon nach eigenem Vortrag (und wie es auch aus der sog. Nachtragsvereinbarung folgt) im Zeitpunkt der hier als Vorvereinbarung bezeichneten Vereinbarung noch gar nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert war und im Grunde sich die Kunden zunächst mangels Existenz der Klägerin, überhaupt nicht an diese, sondern nach eigenem klägerischen Vortrag an die E. gewandt haben, die ihrerseits sodann einen Rechtsanwalt und einen Prozessfinanzierer gesucht und gleichzeitig die Klägerin gegründet hat (s.o.). So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinerzeit (mit Schreiben vom 20. Oktober 2017) z.B. die Beklagte namens eines Zedenten, hingegen nicht – insbesondere auch nicht vor Erhebung der hiesigen Klage(n) – namens der am 16. Oktober 2017 gegründeten Klägerin, wegen der hier in Frage stehenden Ansprüche angeschrieben, was allesamt den Eindruck erweckt und bestärkt, dass (von vornherein und zu keinem Zeitpunkt) Inkassodienstleistungen, sondern rechtsanwaltsgleiche Leistungen erbracht werden sollten und wurden. Dies gilt umso mehr als die Klägerin selbst vorträgt, sich gegenüber den Zedenten zur bestmöglichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verpflichtet zu haben und dazu als Inkassodienstleister auch den Bestand der zur Einziehung abgetretenen Forderungen prüfen dürfe (Bl. 707 d.A., Bd. VII). Das mag zutreffen, allerdings nahm dies nach der unstreitigen Chronologie und den vorgelegten Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Zedenten bereits zu einem Zeitpunkt seinen Anfang als die Klägerin noch nicht registriert war und sie nach ihrem eigenen Vortrag Forderungen lediglich zur Abtretung angeboten bekommen hatte. Gleichwohl hat sie zu keinem Zeitpunkt Bemühungen entfaltet, die in Frage stehenden Ansprüche – entsprechend einem Inkassodienstleister – außergerichtlich geltend zu machen. In § 1 Abs. 1 S. 1 RDG heißt es allerdings, dass das „Gesetz die Befugnis regelt, (...) außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen“. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin (von Anfang an) ihrerseits anwaltlich beraten war. Die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis kann nicht durch Hinzuziehung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten kompensiert werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069; OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2022 - 7 U 130/21, juris Rn. 58; OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 8 U 40/21, juris Rn. 28 und 36). b) Vorliegend ist die Überschreitung des Rahmens der Inkassodienstleistungsbefugnis durch die Klägerin auch darin zu sehen, dass sie Forderungen zur Einziehung übernommen hat, bei denen schon die Abtretung selbiger, aber auch deren Berechtigung sich nach einem ausländischen Recht beurteilt, jedenfalls Gegenteiliges mitnichten auf der Hand liegt, die Klägerin aber nicht auch nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG, sondern „nur“ nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert ist. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen „in einem ausländischen Recht“ aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden. Nach der amtlichen Begründung des RDG (Bt.-Drucksache 16/3655, S. 65) soll die Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG die rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung in Angelegenheiten ermöglichen, bei denen die Kenntnis und Anwendung eines bestimmten ausländischen Rechts im Mittelpunkt steht. Erforderlich ist, dass die Kenntnis der Regelungen einer ausländischen Rechtsordnung und deren Anwendung den Rechtsfall wesensmäßig bestimmen (vgl. Günther in BeckOK RDG, 17. Edition, Stand 01.04.2021, § 10, Rn. 68). Wie zuletzt liegen die Dinge hier. Wie dargelegt hat sich die Klägerin ausweislich der Vereinbarungen mit den Zedenten zu einer umfassenden rechtlichen (nicht auf Kartellschadensersatzansprüche beschränkten) Betreuung verpflichtet (s.o.), jedenfalls zu einer möglichst effektiven Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs. Letzteres liegt auf der Hand, folgt aber auch ohne Weiteres aus den im Verfahren vorgelegten verschiedenen Vereinbarungen (Vorvereinbarung, Nachtragsvereinbarung, Vereinbarung und Zusatzvereinbarung), wenn es darum geht, wie es dort an verschiedenen Stellen wiederholt heißt, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Dem nachzukommen ist schlechterdings möglich bzw. ausgeschlossen, ohne rechtlich zu beurteilen, ob die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nach deutschem Recht überhaupt möglich ist und gerade deutsches Recht und nicht wie hier angesichts des Sitzes einzelner Zedenten in Österreich, Polen, Dänemark, Luxemburg, Tschechien, Niederlande und Litauen womöglich der Fall das jeweilige nationale Recht einer effektiven Durchsetzung des Anspruchs dienlicher. Steht, wie hier der Fall, ein grenzüberschreitendes Kartell in Frage, kann die „bestmögliche Durchsetzung“ etwaiger kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche im Grunde ohnehin nur dadurch erreicht werden, dass auch umfassend zu den Vor- und Nachteilen einer Klageerhebung am Sitz sämtlicher Kartellanten und nach dem dortigen Sachrecht beraten wird. Hat zumindest ein Kartelltäter seinen Sitz im Ausland, dann müsste der Rechtsdienstleister (auch) über Sachkunde im ausländischen Recht und eine entsprechende Erlaubnis verfügen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG), sofern man das Kartellschadensersatzrecht als Gegenstand einer nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubten Inkassodienstleistung, wie nicht (hierzu noch nachfolgend im Einzelne), ansieht. Dem kann sich die Klägerin schon angesichts des mit dem RDG verfolgten Schutzes der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen nicht dadurch entziehen, dass sie den Zedenten, was streitig ist, von vornherein angeboten haben will, Ansprüche allein nach deutschem Recht zu verfolgen und selbige eingewilligt hätten. Weder das RDG und die dortigen Verbotsgesetze als auch die Anwendbarkeit des deutschen Rechts stehen zur Disposition der Klägerin. Letzteres ergibt sich vielmehr aus den einschlägigen (europäischen) Vorschriften, die ggf. ohnehin nur ein Optionsrecht gewähren. Hinzukommt, dass sich die Kommissionsentscheidung auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezieht, einzelne der vorgenannten Länder dem EWR aber nicht zu Beginn des in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellzeitraums angehört haben, sondern erst viele Jahre später Mitglied geworden sind, etwa mit ihrem Beitritt zur EU zum 1. April 2004 wie bei Polen und Litauen der Fall. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Inkassodienstleistungserlaubnis in dem Umstand ihre Berechtigung hat, dass bei dem Erlaubnisinhaber ausreichende Sachkunde vorhanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2022, 1190 Rn. 30). Denn nur beim Vorliegen der erforderlichen besonderen Sachkunde beim Inkassodienstleister ist der vom RDG bezweckte Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen gewährleistet (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 31). Auch in der zitierten LexFox-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage thematisiert worden, ob einem Inkassodienstleister rechtliche Beratung zu komplizierten Rechtsfragen aus dem Bereich des Wohnraummietrechts erlaubt ist. Hierzu hat der BGH (aaO, Rn. 214 ff) nicht etwa darauf abgestellt, dass die Registrierung eines Inkassodienstleisters für sämtliche Rechtsgebiete erfolgt ist und daher er in allen Rechtsgebieten seine Leistungen erbringen darf. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr darauf abgestellt (aaO, Rn. 223), dass der Gesetzgeber die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt hat, ohne diesbezügliche Einschränkungen etwa hinsichtlich des Wohnraummietrechts vorzunehmen. Das Recht der Schuldverhältnisse und damit auch das Wohnraummietrecht gehörten zu den von Inkassounternehmen in den Sachkundeprüfungen verlangten Leistungen (BGH, aaO Rn. 224). Damit ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (nur) deswegen nicht gegeben ist, weil der Inkassodienstleister für das anzuwendende Recht (Wohnraummietrecht) seine Sachkunde nachgewiesen habe. Die Klägerin hat zwar einen Sachkundenachweis für bestimmte Rechtsgebiete erbracht (vgl. § 11 Abs. 1 RDG). Hierzu gehört das jeweilige nationale Recht der Länder Österreich, Polen, Dänemark, Luxemburg, Tschechien, Niederlande und Litauen, in denen einzelne Zedenten aber ihren Sitz haben, nicht, so dass der Klägerin die Befugnis fehlt, Forderungen einzuziehen, die sich nach diesem Recht womöglich effektiver als nach deutschem Recht durchsetzen lassen, was die Klägerin hingegen mangels entsprechender Sachkunde nicht prüfen kann und mangels einer entsprechenden Erlaubnis schon nicht darf. Das Erfordernis der eigenen besonderen Sachkunde auf Seiten des Inkassodienstleisters entfällt auch hier nicht dadurch, dass er einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung der abgetretenen Forderung beauftragt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 8 U 40/21, juris Rn. 28 und 36). c) Ein Verstoß gegen § 3 RDG liegt ferner vor, weil die Tätigkeit der Klägerin – angesichts des vorgerichtlichen Schriftverkehrs und der Zeitpunkte der in Frage stehenden Vereinbarungen – ganz offensichtlich jedenfalls im Kern auf die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet war, was zwar nicht per se unzulässig ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Airdeal-Entscheidung, Rn. 12 ff), aber weder dem typischen Inkasso entspricht, sondern davon abweicht (s.o.), vor allem aber auch nicht dem Sachverhalt entspricht oder mit selbigem vergleichbar wäre, der der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Die Klägerin hat den vermeintlich vom sog. LKW-Kartell Betroffenen ausweislich der vorgelegten Vereinbarungen – auch wenn die Klägerin im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut derselben meint, sich nicht zu einer Prozessfinanzierung verpflichtet zu haben – ausdrücklich angeboten, mit einer vorfinanzierten Sammelklage die Fälle gleich vor Gericht zu bringen und nur im Erfolgsfall eine Provision zu kassieren. So heißt es z.B. in den Vereinbarungen, dass die Klägerin zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufnehmen könne, gleichwohl verpflichtet sich die Klägerin schon in der hier als sog. Vorvereinbarung bezeichneten Vereinbarung gemäß K 704 ausweislich § 3 mit einem Prozessfinanzierer einen Vertrag abzuschließen und in § 1 Ziff. 2 zur Durchsetzung der Ansprüche einen Rechtsanwalt zu mandatieren, was im Fall einer erfolgreichen außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin gemäß der von ihr vorgegebenen Inkassotätigkeit überflüssig wäre, beides (Mandatierung und Finanzierung) aber unerlässlich und Pflicht der Klägerin war, bevor es überhaupt zu den streitgegenständlichen Forderungsabtretungen gekommen ist, wie § 1 der sog. Nachtragsvereinbarung zeigt. Die Klägerin hat mithin überhaupt keine vorgerichtlichen Bemühungen zur Forderungseinziehung entfaltet. Damit fällt ihre Tätigkeit schon nach dem Wortlaut nicht mehr unter die Ausnahmeerlaubnis für die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem RDG (vgl. ebenso OLG Schleswig in anderer Sache, Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U 130/21, juris Rn. 55 f). Der Sachverhalt, der der zitierten Airdeal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, ist mit den vorliegenden Vorgängen auch nicht ansatzweise vergleichbar. Dort ging es lediglich um sieben abgetretene Ansprüche im Gesamtumfang von rund 25.000,- EUR. Alle sieben Kunden hatten in einem kurzen Zeitraum von knapp zwei Monaten bei A.-B. (= Schuldnerin) gebucht und bezahlt, die infolge der Insolvenz des Unternehmens nicht mehr durchgeführt wurden. Beklagter in jenem Verfahren war der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin. Es handelte sich mithin um einen zeitlich, wirtschaftlich und rechtlich relativ beschränkten Lebenssachverhalt, den vielleicht auch ein Inkassodienstleister noch überschauen, prüfen und adäquat beraten kann. Hier hingegen hat die Klägerin hunderte von Kunden akquiriert bzw. diese von ihrer Muttergesellschaft „zugetragen“ bekommen, um deren Ansprüche in einer Sammelklage mit mehreren Tausend gebündelten Einzelforderungen gerichtlich geltend zu machen. Dabei hat sich die Klägerin – wie schon aus den Vereinbarungen mit den Zedenten folgt – nicht auf eine unproblematisch zulässige rechtliche Prüfung von Einzelforderungen beschränkt, sondern traf vielmehr auch eine strategische Entscheidung darüber, welche der Ansprüche aus abgetretenem Recht in die Sammelklage und dort als Zahlungs- oder „bloßer“ Feststellungsantrag und vor allem gegen welchen Kartelltäter geltend gemacht wird. Angesichts der Vielzahl der Fallgestaltungen eines möglichen Kartellschadensersatzanspruchs und der Komplexität der damit verbundenen Rechtsfragen (hierzu nachfolgend jeweils noch im Einzelnen) stellt sich dies als umfassende Rechtsberatung dar, die weit über den Bereich einer Rechtsdienstleistung in Form einer Inkassotätigkeit und bloßen Forderungseinziehung hinausgeht. d) Schlussendlich verstößt die Klägerin vorliegend gegen § 3 RDG, weil kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand einer erlaubten Inkassodienstleistung sein können (so i.E. auch LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 – 18 O 50/16, Rn. 171 – Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 18 O 34/17, Rn. 296 – Zuckerkartell (CDC) die Kammer so bereits in Sachen 30 O 176/19, Urteil vom 20. Januar 2022, juris). Die kartellschadensersatzrechtlichen Fragestellungen überschreiten bereits das für Inkassodienstleistungen typische Maß an rechtlicher Schwierigkeit. Aber auch die einem Kartellschadensersatzanspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Fragestellungen sind – anders als beim typischen Inkasso – regelmäßig überaus komplex und umfangreich. Anders als beim typischen Inkasso bestehen zwischen den mutmaßlich Kartellgeschädigten regelmäßig Interessenkonflikte, etwa weil Kartellschadensersatzansprüche auf unterschiedlichen Marktstufen entstehen und sich deshalb wechselseitig ausschließen (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). Schließlich gehört das Kartellrecht auch nicht zu den Rechtsgebieten, deren Kenntnis der Gesetzgeber für eine Inkassotätigkeit voraussetzt, mithin erstreckt sich die erteilte Inkassobefugnis auch nicht auf Tätigkeiten im Kartell(schadensersatz)recht. (1) Das Kartellschadensersatzrecht ist – anders als typische Inkassodienstleistungen – geprägt von schwierigen rechtlichen Fragestellungen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 18 O 34/17, Rn. 293 – Zuckerkartell (CDC); Urteil vom 4. Mai 2020 – 18 O 50/16, Rn. 169 – Zuckerkartell). Die ständige Fortentwicklung der europäischen und deutschen Kartellrechtssetzung mit den damit verbundenen Novellen der maßgeblichen Vorschriften allem voran zum Kartellschadensersatzrecht hat trotz der im Vergleich jedenfalls bis 2015 in Deutschland noch überschaubaren Anzahl an Verfahren bis dato bereits zahlreiche höchstrichterlich noch ungeklärte, gleichwohl streitentscheidende Rechtsfragen aufgeworfen. In kartellrechtlichen Vorschriften werden im deutschen Recht etablierte Rechtsbegriffe oftmals in einem völlig anderen Sinne verwendet (Art. 101 AEUV und § 1 GWB: „bezweckt“; § 89b GWB 2017: „ohne Darlegung und Glaubhaftmachung“; wohl auch § 33g GWB 2017 „glaubhaft macht“). Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber Vorschriften unklar fasst oder redaktionelle Fehler in das GWB aufnimmt (etwa zu § 186 Abs. 4 GWB 2017, BT-Drs. 19/23492, Seite 141; § 33 Abs. 5 GWB 2005, BR-Drs. 278/07, Seite 14), was zu zusätzlichem Klärungsbedarf durch Gerichte führte und führt. Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass sowohl über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kartellbehörden als auch über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Zivilverfahren besondere Kartellsenate bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichtet sind (§§ 91, 94 GWB). Die Zuständigkeit für kartellrechtliche Streitigkeiten ist darüber hinaus den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen (§ 87 Satz 1 GWB) und von der Möglichkeit, die Zuständigkeit bei einem Landgericht für mehrere Landgerichtsbezirke zu konzentrieren (§ 89 Abs. 1 GWB), haben bis auf Thüringen alle Länder Gebrauch gemacht, die über mehr als ein Landgericht verfügen (Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 89 Rn. 2). Weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass selbst die mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen erfahrenen Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen die „komplexen sachlichen, ökonomischen und rechtlichen Fragen“ nicht so gut bewältigen könnten wie die mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilkammern, übertrug er die Zuständigkeit für diese Ansprüche mit der 8. GWB-Novelle (Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013, BGBl. I 1738) auf diese (RegE, BT-Drs. 17/9852, Seite 38; Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 42). Um die vorrangige Zuständigkeit der Kartellgerichte zu gewährleisten hat der Gesetzgeber in den §§ 87 ff. GWB auch darüber hinaus Sonderregelungen getroffen. Gleichwohl werden selbst die Entscheidungen der hoch spezialisierten Spezialsenate der Oberlandesgerichte in der Revision regelmäßig aufgehoben. Soweit der Bundesgerichtshof zu kartellschadensersatzrechtlichen Fragestellungen in Verfahren etwa zum sog. „Schienenkartell“ oder zum sog. „LKW-Kartell“ zu entscheiden hatte, hat er die Urteile der verschiedenen Berufungsgerichte ausnahmslos aufgehoben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 – Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II, BGHZ 224, 281-302; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 70/17 – Schienenkartell III; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 – Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 4/19 – Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18 – Schienenkartell VI; BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell [I], BGHZ 227, 84; BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20 – LKW-Kartell II). Auch daran zeigt sich die große Komplexität des Rechtsgebiets. (2) Auch die im Kartellschadensersatzrecht zu behandelnden tatsächlichen Fragen sind – anders als bei typischen Inkassodienstleistungen – regelmäßig überaus umfangreich. Während beim typischen Inkasso aufgrund klarer Sachlage für ohne weiteres auszumachende Gläubiger und Berechtigte Forderungen vom unbekannten, unerreichbaren oder zahlungsunwilligen Schuldner mit im Vergleich zur Höhe der Forderung oftmals hohem Aufwand unter Berücksichtigung der oftmals eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Schuldners einzuziehen sind (vgl. etwa Kleine-Cosack, AnwBl 2016, 802, Neumann, CR 2012, 235), steht im Falle kartellschadensersatzrechtlicher Forderungen in der Regel ohne weiteres allenfalls der Schuldner fest. Nachdem entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung „jedermann“ Kartellschadensersatz geltend machen kann (vgl. etwa: EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-295/04 bis C-298/04; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 – ORWI), sofern er ein kartelliertes Produkt – gleich auf welcher Markstufe, also direkt oder indirekt, von einem Kartellanten oder einem Dritten (gegebenenfalls in einer Erwerbskette) – bezogen hat, birgt bereits die Beurteilung der Frage nach dem Berechtigten, wie auch die der Berechtigung der geltend gemachten Forderungen aufgrund des regelmäßig außerordentlich umfang- und detailreichen Sachverhaltes große Schwierigkeiten. Dementsprechend ist in kartellschadensersatzrechtlichen Streitigkeiten oftmals schon die Frage, ob der mutmaßlich Kartellgeschädigte überhaupt vom jeweiligen Kartell „betroffen“ ist (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 29. September 2020 – KZR 35/19, LKW-Kartell II, juris Rn. 31 m.w.N.), mit einer Vielzahl von tatsächlichen Feststellungen verbunden. Da aufgrund der oftmals langen Dauer von kartellbehördlichen Verfahren bei Aufdeckung eines Kartells (mutmaßlich) Geschädigte häufig schon Unterlagen vernichtet haben, ist schon die Frage, ob der (mutmaßlich) Kartellgeschädigte überhaupt kartellbefangene Waren bezogen hat, regelmäßig mit umfangreichen Sachverhaltsermittlungen durch die Parteien und auch mit einer umfangreichen Beweisaufnahme durch die Tatgerichte verbunden. Oftmals ist es für die Kartellverfahren zudem von Bedeutung, von wem und durch welche Lieferkette der (mutmaßlich) Kartellgeschädigte die Waren bezogen ha. Auch wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedermann Kartellschadensersatz beanspruchen kann und sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe rechnerisch in den von dem jeweiligen Endkunden auf nachgelagerter Stufe zu zahlenden Markt- bzw. Transaktionspreis anteilig wiederfindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, juris), bedarf es gleichwohl zur tatrichterlichen Überzeugung tatsächlicher Anknüpfungstatsachen, dass dieser rechnerische Anteil auch auf das Kartell zurückzuführen ist, mithin eine kartellbedingte Preisüberwälzung stattgefunden hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, ORWI, juris), was z.B. (nähere) Ausführungen zur Erwerbskette erfordern kann. Feststellungen dazu, an wen und zu welchem Preis die Waren veräußert wurden sowie welche Faktoren auf den jeweiligen Marktstufen für die jeweilige Preisbildung relevant waren und ob und in welchem Umfang auf den jeweiligen Marktstufen eine Schadenswälzung möglich oder wahrscheinlich war, sind regelmäßig auch deshalb notwendig, weil der Einwand der Schadenswälzung grundsätzlich zulässig ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, ORWI, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 46). Vorstehendes beurteilt die Klägerin gleich, wie die vorgelegten Vereinbarungen und die dort statuierten Pflichten der Zedenten und eingeräumten Grenzen der Anspruchsverfolgung mit Blick auf die vom Zedenten vorzulegenden Unterlagen belegen. Dass schon zur Bewertung des (mutmaßlichen) Verstoßes regelmäßig nicht nur Feststellungen zur Unternehmensstruktur der Kartellanten, zur Abgrenzung des sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Marktes und zu den bewirkten oder bezweckten wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen auf dem relevanten Markt notwendig sind, ist zwar aufgrund der Bindungswirkung von Entscheidungen der Kartellbehörden nach § 33b GWB 2017 regelmäßig von untergeordneter Bedeutung, aber nicht immer der Fall, wie Kartellschadensersatzprozesse zeigen, bei denen es eine solche Entscheidung nicht gibt (vgl. die bundesweit an verschiedenen Landgerichten derzeit anhängigen Klageverfahren zum sog. Rundholzkartell; LG Stuttgart: 30 O 176/19, s.o.). Ungeachtet dessen zeigt das derzeit vor den europäischen Gerichten anhängige Vorlageverfahren des Landgerichts Hannover zu der Frage, ob Sonderfahrzeuge einen LKW im Sinne der Kommissionentscheidung darstellen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 13 O 24/19, juris), dass selbst in dem Fall, in dem eine bindende Kartellbehördenentscheidung vorliegt, erhebliche Streitfragen zum Kartell in sachlicher Hinsicht bestehen können. Der EuGH hat die Vorlage jedenfalls nicht wegen offenkundig fehlender Zweifel ohne Weiteres zurückgewiesen, sondern die Sache verhandelt; die Entscheidung steht derzeit nach den Schlussanträgen im Februar 2022 noch aus (EuGH – C 588/20). In der überwiegenden Mehrheit der kartellrechtlichen Streitigkeiten sind darüber hinaus umfangreiche ökonomische Feststellungen erforderlich. Da nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich eine „tatsächliche Vermutung“ (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 25 ff) und nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 lediglich eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass ein „Kartell“ einen Schaden verursacht, sind regelmäßig die Wirkungen der Zuwiderhandlungen auf den betroffenen Markt unter Einbeziehung ökonomischer Sachverständiger festzustellen. Entsprechend hängen beim – typischen – Inkasso die Erfolgsaussichten regelmäßig hauptsächlich von der Bonität des Schuldners ab, während im Kartellschadensersatzrecht die Erfolgsaussichten oftmals einerseits von den erwerbsbezogenen Tatsachen abhängen, die der (mutmaßlich) Geschädigte noch darlegen kann und ggf. beweisen muss, und andererseits von der ökonomischen Schadensermittlung. (3) Das Kartellschadensersatzrecht hat auch eine besondere Neigung zu Interessenkonflikten, die für eine Inkassotätigkeit untypisch sind. Der Gesetzgeber missbilligt Interessenkonflikte des Inkassodienstleisters in § 4 RDG allerdings ausdrücklich. Während beim typischen Inkasso die einzelnen verfolgten Ansprüche häufig keinen Zusammenhang haben, sind beim (noch) zulässigen (Sammelklage-)Inkasso die Interessen der Kunden des Inkassodienstleisters zwar oft nicht deckungsgleich, aber im Grundsatz gleichgerichtet (so BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 55; BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 – VIII ZR 120/19, Rn. 68; BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 205, BGHZ 224, 89). Die Kunden des Inkassodienstleisters begehren dann in der Regel zu einem großen Teil dieselben tatsächlichen Feststellungen (zum Beispiel zur Höhe eines Mietspiegels) und rechtlichen Beurteilungen (zum Beispiel, dass ein Gesetz verfassungsgemäß sei). Dahingegen schließen sich die Ansprüche (mutmaßlich) Geschädigter im Kartellschadensersatzrecht häufig gegenseitig aus. Kartellierte Produkte werden in der Regel über mehrere Marktstufen hinweg vertrieben und bezogen. Folge ist, dass die Primärgeschädigten, zum Beispiel Einkaufsgesellschaften, ihren Schaden auf ihre eigenen Kunden (teilweise) abwälzen, so dass diese ebenfalls („indirekt“ oder „mittelbar“) vom Kartell geschädigt werden. Eine solche Schadensweiterwälzung kann der Schädiger dem Geschädigten regelmäßig auch entgegenhalten (grundlegend: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 8/18, Schienenkartell IV). Während also der Primärgeschädigte sich gegen den Einwand der verklagten Kartellanten verteidigen muss, er habe den Schaden auf seine Abnehmer weitergewälzt, muss der indirekt Geschädigte nachweisen, dass der Schaden auf ihn selbst abgewälzt wurde: Die Ansprüche der direkten und indirekten Abnehmer des kartellbetroffenen Guts schließen sich gegenseitig aus. Ein Inkassodienstleister verhält sich im Prozess widersprüchlich, wenn er in solchen Konstellationen zu Gunsten des indirekten Abnehmers vorträgt, der Schaden sei weitergewälzt worden, und zu Gunsten des direkten Erwerbers (Primärgeschädigten) vorträgt, der Schaden sei nicht weitergewälzt worden. Dem kann der Inkassodienstleister zwar dadurch begegnen, dass er die Ansprüche in ein Eventualverhältnis stellt. Damit stellt er aber die Interessen des einen Kunden hinter die Interessen des anderen Kunden zurück. Nichts Anderes gilt, wenn der Inkassodienstleister die Ansprüche etwa nach Marktstufen gruppiert und getrennt einklagt: Ein Tatgericht wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch dann regelmäßig zu berücksichtigten haben, wenn eine Partei in verschiedenen Prozessen sich selbst widersprechend vorträgt. Dementsprechend hilft es der Klägerin vorliegend nicht und der aufgezeigte Interessenkonflikt wird nicht beseitigt, wenn die Klägerin vorträgt, vorliegend würden, was streitig ist, keine Ansprüche von Einkaufsgesellschaften neben solchen von Abnehmern der Einkaufsgesellschaft und/oder Schäden verschiedener Abnehmer innerhalb einer Erwerbskette für denselben LKW geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen, dass der klägerische Vortrag angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Fälle streitig ist, verfolgt die Klägerin Schadensersatzansprüche unmittelbarer wie mittelbarer Abnehmer und muss folglich einmal vortragen, dass selbige ihren Schaden, etwa bei Vermietung, nicht weitergereicht haben und anderseits eine Schadensüberwälzung. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin anführt, etwaige Fälle seien lediglich solche der Feststellungsklage, die nur zur Hemmung der Verjährung erhoben wurde oder es handle sich um ein Versehen bei einer zu vernachlässigenden Anzahl von Fahrzeugen (vgl. Seite 11 des Schriftsatzes v. 09.02.2022, Bd. XVI). (4) Der Gesetzgeber hat das Kartellrecht auch nicht zu den vom Inkassodienstleister zu beherrschenden Rechtsgebieten in § 11 Abs. 1 RDG (ausdrücklich) aufgenommen. Das Kartellrecht lässt sich auch nicht ohne Weiteres unter die dort genannten Gebiete des Rechts (Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht samt Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostenrecht) subsumieren, auch wenn das „Bürgerliche Recht“ zweifelsohne § 823 Abs. 2 BGB umfasst. Die Vorschrift kommt für Kartellschadensersatzansprüche zwar regelmäßig als Anspruchsgrundlage in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, Rn. 16 – LKW-Kartell [I], BGHZ 227, 84). Die zugrundeliegenden Schutzgesetze sind jedoch nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Schutzgesetz Gegenstand des Bürgerlichen Rechts. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Art. 101 AEUV, § 1 GWB und sämtliche anderen Schutzgesetze – etwa § 2 Abs. 1 der Bienenschutzverordnung (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 65) oder § 1 MilchFettG (BGH DB 56, 547) – als für die Inkassodienstleistungen bedeutsam einordnen wollte, gibt es nicht. Jedenfalls muss der Inkassodienstleister über die besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts verfügen. Insbesondere hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Beratungen in den Jahren 2020 und 2021 über das „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ vom 10. August 2021, mit dem das Rechtsdienstleistungsgesetz reformiert wurde, nicht dazu entschieden, das Kartellrecht (klarstellend) in § 11 Abs. 1 RDG aufzunehmen, obgleich es ausdrückliche Forderungen dieser Art gab. Zwar hat sich der Gesetzgeber im reformierten Rechtsdienstleistungsgesetz – entgegen anderer Forderungen – ebenso wenig dafür entschieden, bestimmte Rechtsgebiete vom Anwendungsbereich der §§ 10 ff. RDG ausdrücklich auszunehmen. Dies entspricht allerdings dem Zweck des Reformvorhabens. Denn mit der Reform hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Benachteiligungen von Rechtsanwälten gegenüber den Rechtsdienstleistern zu beseitigen, verbraucherschützende Vorschriften in das Rechtsdienstleistungsgesetz aufzunehmen und die durch das Abweichen der Legal-Tech-Unternehmen vom klassischen Berufsbild eines Inkassodienstleisters bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 4 RDG in der Praxis gezeigten rechtlichen Unsicherheiten abzubauen (BT-Drs. 19/27673, Seite 1). Um diese Ziele zu erreichen, ist Rechtsanwälten künftig gestattet, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und sie werden für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt, um ein kohärentes Regelungsgefüge zu erreichen. Um der gesteigerten Bedeutung von Inkassodienstleistungen im Verbraucherbereich Rechnung zu tragen, treffen Inkassodienstleister künftig spezielle Informationspflichten. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wurde zudem das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut, indem Antragsteller bereits dort Angaben dazu machen sollen, welche Tätigkeit sie erbringen wollen (BT-Drs. 19/27673, Seite 1 f.). Änderungen bei §§ 10 und 11 RDG sind demgegenüber gerade nicht erfolgt. Hieran ändert nichts, dass es in der Gesetzesbegründung an anderer Stelle heißt, im Kartellrecht gebe es „etablierte Angebote am Markt, ohne dass hier Probleme bekannt geworden wären“ (BT-Drs. 19/27673, Seite 62, vgl. auch Seite 34). Dies widerspricht offenkundig der Realität und kann nicht nachvollzogen werden. Die publizierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der Kartellsenate der Oberlandesgerichte und der (spezialisierten Kartell-) Zivilkammern zum sog. „Sammelklage-Inkasso“ im Kartellschadensersatzrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14, Rn. 61 – CDC (Zementkartell); LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 – 18 O 50/16, Rn. 171 – Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 18 O 34/17, Rn. 296 – Zuckerkartell (CDC); LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17; LG München I, Urteil vom 28. Juni 2019 – 37 O 18505/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 – 45 O 12/17; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 – 53 O 260/21; die Kammer, Urteil vom 18. Februar 2019 – 30 O 72/18) belegen vielmehr, dass schon in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Problemen besteht. Jedenfalls ist der Kammer keine Entscheidung bekannt, in der auf eine Sammelklage nach dem klägerseits praktizierten Abtretungsmodell ein Kartelltäter rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden wäre – und sei es nur dem Grunde nach. Das Kartellschadensersatzrecht ist (folgerichtig) auch nicht Gegenstand von Sachkundelehrgängen für Rechtsdienstleister. Es ist darüber hinaus auch von Kandidaten der juristischen Staatsexamina regelmäßig nicht als Pflichtfachstoff zu beherrschen (vgl. exemplarisch §§ 8, 56 JA-PrO-BW, §§ 18, 58 JAPO-BY, §§ 11, 52 JAG-NRW) und wird auch in der Anwaltschaft nur von vergleichsweise wenigen, oftmals hochspezialisierten Rechtsanwaltskanzleien bearbeitet. Dem entspricht § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV). Die Vorschrift sieht vor, dass die zuständige Behörde besondere Sachkundenachweise fordern kann, wenn die Inkassotätigkeit auf einem in § 11 Abs. 1 RDG nicht benannten Gebiet erfolgen soll. Dass die Inkassotätigkeit im Grundsatz auch in anderen, in § 11 Abs. 1 RDG nicht benannten Rechtsgebieten erfolgen kann, ergibt sich jedoch schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 RDG („insbesondere“). Für die Frage, ob im Bereich des Kartell(schadenersatz)rechts überhaupt eine Inkassotätigkeit in Frage kommt, kann § 2 Abs. 1 RDV aber nichts entnommen werden (so auch Tolksdorf, ZIP 2021, 2049). Dass der im Rechtsdienstleistungsregister für die Klägerin als sog. qualifizierte Person im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG eingetragene Geschäftsführer der Klägerin, Herr Rechtsanwalt C. S. über eine besondere Sachkunde im Kartell(schadenersatz)recht verfügen würde, behauptet die Klägerin nicht. (5) Dieser Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes widerspricht auch nicht der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, zwar die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. – Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. – Manfredi; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17, Rn. 56 – Schienenkartell I). Das Unionsrecht fordert hingegen nicht, dass das nationale Recht das sog. „Sammelklagen-Inkasso“ zulässt. Vielmehr bestehen auch im deutschen, nationalen Recht eine Vielzahl von Rechtsschutzmöglichkeiten, die Kartellgeschädigten den Zugang zum Recht erleichtern und damit eine effektive Kartellrechtsdurchsetzung auch im Bereich des Zivilrechts ermöglichen. Neben den althergebrachten Möglichkeiten zur Bündelung mehrerer Ansprüche mehrerer Kartellgeschädigter in Form einer Sammelklage durch subjektive und objektive Klagehäufung (§§ 59 ff, 260 ZPO) lässt das deutsche Recht auch ohne weiteres Sammelklagen mit Abtretungsmodell zu, soweit das wirtschaftliche Risiko der Forderungseinziehung beim Dienstleister liegt (sog. echtes Factoring: BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 17/17). Auch die Prozessfinanzierung durch Dritte kommt in Betracht und ist zulässig, soweit sie keine Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG) darstellt, sei es durch Rechtsschutzversicherungen oder Finanzdienstleister, die sich von einem (mutmaßlich) kartellgeschädigten Kläger eine Gewinnbeteiligung versprechen lassen. 3.2 Die vorgenannten Verstöße führen jeweils, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Nichtigkeit der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Rechtsdienstleistungs- bzw. Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung nach § 134 BGB, mithin zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Ein Verstoß gegen § 3 RDG hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn – wie hier aus obigen Gründen der Fall – die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit der zur Durchführung des Rechtsverfolgungsvertrages erfolgten Abtretungen, mithin der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin, zur Folge. Zwar ist die Abtretung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich sittlich neutral (vgl. hierzu OLG München Urteil vom 4.12.2017, 19 U 1807/17, juris Rn. 26 mwN, insbes. auch zur Rspr. d. BGH). Der Schutzzweck des RDG gebietet jedoch ein Durchschlagen der Nichtigkeit auf die zur Rechtsdurchsetzung erfolgte Forderungsabtretung (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, juris Leitsatz 3 und Rn. 58). Zwar kann die Nichtigkeitsfolge für den rechtssuchenden Kunden des Rechtsdienstleisters ggf. den vollständigen Rechtsverlust zur Folge haben, beispielsweise, wenn zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist. Dem stehen jedoch die Belange des Schuldners und der geordneten Rechtspflege gegenüber, ein Vorrang des Gläubigerschutzes lässt sich hier nicht begründen. Schließlich hat der Gläubiger eigenverantwortlich die Auswahl des Rechtsdienstleisters vorgenommen und mit dem Zessionsmodell - bewusst - auch rechtliche Risiken in Kauf genommen. Für den Kunden des registrierten Inkassodienstleisters ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis die Nichtigkeit nach § 134 BGB hinsichtlich der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, juris Rn. 93). 4. Der Klägerin fehlt vorliegend auch deshalb die Aktivlegitimation, weil die getroffenen Rechtsdienstleistungs- bzw. Inkassovereinbarungen einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung wegen Verstoßes gegen § 4 RDG nach § 134 BGB nichtig sind. 4.1 § 4 RDG verbrieft den Grundsatz, dass Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind (RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51). Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 1 ZR 107/14, ZIP 2016, 2169 Rn. 31; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 189 m.w.N.). Dementsprechend hat selbst ein einseitiger Verstoß gegen § 4 RDG die Nichtigkeit der betroffenen Regelung zur Folge, entweder, weil man § 4 RDG selbst als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB qualifiziert oder weil der Verstoß gegen § 4 RDG letztlich immer auch einen Verstoß gegen § 3 RDG als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB bedingt (so i.E. wohl BGH, Urteil vom 27. November 2019 – 285/18, Rn. 186; bejahend: LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17, Rn. 203; LG Ingolstadt, Urteil vom 7. August 2020 – 41 O 1745/18, Rn. 3028; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 – 53 O 260/21; offengelassen: BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20; bejahend: BeckOK RDG/Grunewald, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 4 Rn. 38; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 4 Rn. 33; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 4 Rn. 18, beck-online; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 RDG Rn. 1; offen: Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1410). Zwar liegt eine Unvereinbarkeit, die der rechtsdienstleistenden Tätigkeit entgegensteht, nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße, d.h. objektive, frei von eigenen Interessen erfolgende Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 51; BGH, Urteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 12 und vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 –, Rn. 46, juris). Ebenso liegen die Dinge hier. 4.2 Eine wie zuvor beschriebene Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht liegt hier sowohl im Verhältnis der Klägerin zu den einzelnen Zedenten untereinander vor (nachfolgend 4.2.1) als auch im Verhältnis der Klägerin zu den Zedenten einerseits und anderseits dem Prozessfinanzierer (nachfolgend 4.2.2) bzw. der Muttergesellschaft der Klägerin (nachfolgend 4.2.3). 4.2.1 Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG im Verhältnis der Klägerin zu den einzelnen Zedenten wird dadurch begründet, dass die Klägerin als Inkassodienstleister jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist und zwar selbst dann, wenn sie sich hierzu nicht ausdrücklich verpflichtet haben sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 49, juris). Hiervon ausgehend ergibt sich eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung im Verhältnis der Klägerin zu den jeweils einzelnen Zedenten untereinander aufgrund der besonderen Umstände von kartellschadensersatzrechtlichen Ansprüchen generell und aufgrund der vorliegend gebündelt eingeklagten Ansprüche im Speziellen, die jeweils konkret geeignet sind, die Erfüllung der Leistungspflichten aus den jeweils weiteren Rechtsverfolgungsverträgen erheblich zu gefährden. a) Die gebündelte Geltendmachung einer Vielzahl an – wie hier der Fall – stark heterogenen Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren ist geeignet, die Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung gegenüber jedem einzelnen Zedenten zu beeinträchtigen. Vorliegend sind sowohl der Kreis der Zedenten als auch die Anzahl und Art der Erwerbsvorgänge in vielerlei Hinsicht heterogen: Die Zedenten sind in unterschiedlichen Branchen und Geschäftsbereichen, wenn auch überwiegend im Transportdienstleistungsbereich, tätig. Einzelne Zedenten haben ihren Sitz im Ausland (Österreich, Polen, Dänemark, Luxemburg, Tschechien, Niederlande und Litauen). Es stehen je Zedent ein bis zu 1.600 Umsatzgeschäfte in Frage. Die in Frage stehenden Fahrzeuge sind von den Zedenten auf unterschiedlichen Märkten bzw. Absatzformen (etwa Kauf/Leasing) und unterschiedlichen Vertriebswegen mit unterschiedlichen Formen der Preisfindung (etwa direkt vom Kartellanten / von einem Dritten) in unterschiedlichster Weise (Kauf, Mietkauf, Service-Leasing, Finanzierungs-Leasing u.a.) sowie in unterschiedlichem Umfang (von einem bis zu etwa 1.600 Fahrzeugen je Zedent) „beschafft“ worden. Die in Frage stehen Fahrzeuge betreffen verschiedene Marken und zwar D., D., F./I., M., S. und V./R.. In Frage stehen rund 15.000 Beschaffungsvorgänge bzw. Umsatzgeschäfte über einen Zeitraum von rund 15 Jahren hinweg. Zwar haben alle Zedenten noch – vermeintlich (s.o. Vorlageersuchen d. LG Hannover) – dasselbe Produkt (LKW) bezogen bzw. entsprechende Umsatzgeschäfte getätigt, hingegen nach eigenem klägerischen Vortrag definitiv schon nicht auf derselben Mark-/Absatzstufe. Die Klägerin räumt selbst ein, dass den jeweiligen Ansprüchen Kauf-, aber auch Leasingverträge o.a. zugrunde liegen. Zwar begehren alle Zedenten dieselbe rechtliche Beurteilung des in der Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Handelns und können damit grundsätzlich von einem einheitlichen Verfahren zur Frage des Verstoßes in rechtlicher Hinsicht und – wohl – auch mit nur einer Beweisaufnahme profitieren, jedenfalls wenn es um die Schadenswahrscheinlichkeit und ökonometrisch bezifferten Schadenshöhe geht, sowie von der Gebührendegression. Ersteres bringt jedoch kaum einen Effizienzvorteil, da bereits in einem Parallelfall entschiedene oder geklärte Punkte in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht – Letzteres etwa wegen der Verwertungsmöglichkeit von Inhalten aus beigezogenen Verfahrensakten bzw. anderweitig eingeholter gerichtlicher Sachverständigengutachten nach § 411a ZPO – regelmäßig ebenso wenig zusätzlichen Aufwand in weiteren Verfahren bereiten. Selbst wenn man einen Effizienzvorteil unterstellt, wird dieser jedenfalls durch den Aufwand, der aufgrund der Bündelung im Zessionsmodell erforderlichen Prüfung der Abtretungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Feststellung des individuellen Schadens für jeden konkreten Erwerbsvorgang entsteht, nicht nur aufgezehrt, sondern letztlich in sein Gegenteil verkehrt. So ist gerade auch vorliegend zu den Abtretungen vieles bestritten worden und es wären hierzu zunächst jeweils gesonderte Feststellungen zu treffen. Das Zessionsmodell erweitert den Rechtsstreit mithin um eine erhebliche Anzahl weiterer komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen und zieht ihn im Vergleich zur Geltendmachung der Ansprüche durch die einzelnen Zedenten erheblich in die Länge. Diese Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die sich im Rahmen der Abtretung bei einzelnen Zedenten stellen, gehen zulasten aller Zedenten und kollidieren daher mit der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung eines jeden einzelnen Zedenten (vgl. LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 – 37 O 18934/17, Rn. 179, juris). Gleiches gilt im Ergebnis angesichts dessen, dass je Zedent Umsatzgeschäfte im Umfang von einem bis zu rund 1.600 in Frage stehen und sich dieser quantitative Unterschied auch in der Zahlungsklage gemäß Ziff. 1 und dem Feststellungsbegehren Ziff. 2 wiederfindet. Allein dieses Übergewicht einzelner Zedenten im Verhältnis zu den anderen Zedenten bedingt, dass zuletzt beispielsweise wegen unzureichender Beweisunterlagen einer dieser dominierenden Zedenten bei einem etwaigen Vergleich ein größerer Abschlag hingenommen wird bzw. in einer Entscheidung hinzunehmen ist, wie ansonsten der Fall, wenn es allein auf die Interessen zahlenmäßig weniger bedeutsamer, jedoch über hervorragende Nachweise zum streitigen Beschaffungsvorgang verfügender Zedenten der Fall wäre. Dass sich eine unterschiedlich gute Dokumentenlage auf die Beweislage und damit die Erfolgsaussichten auswirkt, ist offensichtlich und wie oben bereits dargelegt auch einer der wesentlichen Prüfungsmaßstäbe der Klägerin ausweislich des Wortlautes der vorgelegten Vereinbarungen. Dementsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Kunde der Klägerin durch einen Vergleichsschluss, der mehrere an die Klägerin abgetretene Forderungen umfasst, das Risiko übernimmt, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme deshalb geringer ausfällt, weil die Klägerin Forderungen mit geringerer Durchsetzungsaussicht gebündelt mit solchen mit besseren Erfolgsaussichten geltend gemacht hat. Hinzukommt, dass Zedenten, die überwiegend zu einem frühen Zeitpunkt erworben haben, einem höheren Risiko unterliegen, dass ihre Ansprüche verjährt sind, als andere. Für besonders späte Erwerbsvorgänge ist dagegen das Risiko, dass sich das Kartell nicht mehr ausgewirkt hat, höher. Tatsächlich partizipieren durch die Bündelung von stark heterogenen Ansprüche die einzelnen Zedenten – insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen – überproportional am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 55, juris; LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17, Rn. 177, juris). b) Soweit im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung einer gebündelten Geltendmachung einzelne Vorteile gegenüberstehen (s.o.), vermögen diese das vorbezeichnete Risiko nicht aufzuwiegen. Dies gilt auch angesichts dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das beschriebene Risiko des einzelnen Kunden umso weniger ins Gewicht fällt, je mehr die Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 –, Rn. 55, juris). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die hier in Frage stehende gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen betrifft aus dargelegten Gründen weder im Wesentlichen gleiche Lebenssachverhalte, noch der Höhe nach überschaubare Forderungen, die nur von wenigen, gemeinsamen Tatbestandsmerkmalen abhängen würden. Zwar mögen noch die Tatbestandsmerkmale eines schuldhaften Verstoßes der Beklagten gegen europäisches oder nationales Kartellrecht – trotz aller rechtlicher Komplexität insofern (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, juris, LKW-Kartell I; Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, juris, LKW-Kartell II) – einheitlich und gemeinsam zu beantworten sein, hingegen bereits die Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres. Kern der Auseinandersetzung bildet darüber hinaus die Aktivlegitimation des jeweiligen Zedenten hinsichtlich der einzelnen Beschaffungen bzw. Umsatzgeschäfte, der konkrete und individuelle kartellbedingte Schaden und die auf jeden Vorgang bezogene Verjährung. Hinsichtlich dieser Einzelfragen, von deren Beantwortung die Durchsetzung des jeweiligen individuellen Anspruchs abhängt, besteht nahezu keiner der zuvor genannten Vorteile der gebündelten Geltendmachung, so dass das Risiko des für die einzelnen Zedenten nachteiligen Vergleichsschlusses nicht aufgewogen wird. Es liegt vielmehr ein struktureller Interessenkonflikt vor, der vorliegend überdies dadurch verschärft wird und sogar zu einer weiteren Interessenskollision führt, weil die Klägerin lediglich mit einem kleinen Teil der rund 350 Zedenten eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Verteilung eines etwaigen Vergleichserlöses geschlossen hat, die von den Abreden, wie sie in der sog. Nachtragsvereinbarung / Vereinbarung geschlossen wurden, nach eigenem klägerischen Vortrag abweichen. 4.2.2 Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung der Klägerin gegenüber den Zedenten und eine damit einhergehende relevante Gefährdung der Interessen der Zedenten gemäß § 4 RDG folgt auch aus der Prozessfinanzierung bzw. den Regelungen des zwischen der Klägerin und der L. geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages. Hieran ändert nichts, dass die vom Rechtsdienstleister übernommene Pflicht zur Prozessfinanzierung, wie auch hier der Fall (s.o.), keine andere Leistungspflicht im Sinne von § 4 RDG darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, juris Rn. 199 ff). Eine erhebliche Interessensgefährdung gemäß § 4 RDG resultiert hier (wie aufzuzeigen sein wird) nicht aus der vorgenannten Pflicht und/oder der Prozessfinanzierung als solchen, sondern daraus, dass der Prozessfinanzierer aufgrund der konkreten Abreden gemäß dem in Anlage K 706 vorgelegten Prozessfinanzierungsvertrages aktiv auf alle wesentlichen Verfahrensentscheidungen Einfluss nehmen und die Klägerin zur Durchsetzung seiner eigenen Renditeinteressen – und damit zu Lasten der Interessen der Zedenten – anhalten kann. a) Die L. verfügt nach § 7 Ziff. 4 des Prozessfinanzierungsvertrages über einen schrankenlosen Zustimmungsvorbehalt sowie ein insbesondere im Fall eines etwaigen von der Klägerin trotz Abschlussempfehlung durch die L. nicht angenommenen Vergleichs unverzügliches Kündigungsrecht (§ 8) und ein umfassendes Recht, sich einseitig durch Kündigung von dem Prozessfinanzierungsvertrag zu lösen, sofern sie die Rechtsverfolgung für nicht mehr erfolgsversprechend hält (§ 9 Ziff. 1). Diese Rechte bedingen, dass die Klägerin faktisch gezwungen ist, die Interessen der L. zu berücksichtigen und deren Anweisungen zu folgen. Es handelt sich gerade nicht um nach § 4 Satz 2 RDG nF per se zulässige passive Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer. Denn die finanzielle Ausstattung der Klägerin beschränkt sich auf das Stammkapital von 25.000,- EUR, weshalb sie nach einem Ausstieg der L. die Klagefortführung nicht finanzieren kann. Dass sich ein neuer Prozessfinanzierer in dem Fall, dass der ursprüngliche mangels hinreichender Renditeaussichten die Finanzierung gekündigt hat, einfindet, erscheint völlig lebensfremd und aussichtslos. Vielmehr müssten in einem solchen Fall die Zedenten die Kosten übernehmen, um das Verfahren fortführen zu können, was deren Interessen ausweislich der mit der Klägerin eingegangenen Verträge zuwiderläuft, mithin sich das Kündigungsrecht der L. unmittelbar zu Lasten der Zedenten auswirkt. Vorstehendes gilt erst recht angesichts dessen, dass die persönlichen Erfolgsaussichten der Zedenten ohne Weiteres von der Erfolgsaussicht der Sammelklage insgesamt, vor allem aber der Gesamtrendite, die die L. und § 9 Ziff. 1 des Prozessfinanzierungsvertrages im Blick haben, abweichen. Der Ertrag stellt sich vielmehr völlig unterschiedlich dar: Für den Prozessfinanzierer ist es dann das wirtschaftlich beste Ergebnis, wenn die Marge, also das Verhältnis von eingesetztem Kapital und erzieltem Ertrag, maximal positiv zugunsten des Ertrages ist. Dass sich in diesem Fall auch der höchste Anspruch für die einzelne Zedentin ergibt, ist aber bei Weitem nicht zwingend. Sollte die Klägerin in erster Instanz wegen der oben aufgeführten Einzelprobleme im Rahmen der heterogenen Ansprüche teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, ist es aufgrund der möglichen Kosten weiterer Instanzen naheliegend, dass die Klägerin in Abstimmung mit dem Prozessfinanzierer diese Kosten in den Fällen scheut, in denen diese nicht geeignet sind, auch im Erfolgsfall die Marge zu erhöhen und gleichzeitig das Risiko bergen, im Misserfolgsfall den Gewinn zu drücken. Dass dies den Interessen der einzelnen, in erster Instanz unterlegenen Zedentin widerspricht, ist offensichtlich. Die L. profitiert allein von einem Gewinn. Die Rentabilität eines Vergleichsschlusses dürfte insbesondere aufgrund der degressiven Gebührenordnung und der damit verbundenen, im Verhältnis zum Streitwert niedrigeren Prozesskosten für den Prozessfinanzierer sehr viel früher eintreten als für die einzelne Zedentin (vgl. zu Letzterem LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17, Rn. 184, juris). Die L. kann also faktisch Einfluss nehmen und hat aus dargelegten Gründen ein tatsächliches Einflussinteresse. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folgt mithin die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien für die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Zedenten zuwiderlaufen kann. Dies umso mehr als die Klägerin gemäß § 7 Ziff. 1 des Prozessfinanzierungsvertrages zu einer sparsamen, wirtschaftlichen und risikobewussten Prozessführung verpflichtet ist. Die Klägerin wird bei kostenauslösenden Maßnahmen, wie der Finanzierung von Sachverständigengutachten oder der aufwendigen Beweisaufnahme zu einem einzelnen Erwerbs- oder Abtretungsvorgang, unter kaufmännischen Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen haben, ob und in welchem Umfang die L. (noch) bereit ist, Mittel hierfür zur Verfügung zu stellen oder womöglich die Kündigung gemäß § 9 Ziff. 1 „droht“, was aus obigen Gründen mitnichten einen Gleichlauf der Interessen des jeweiligen Zedenten entsprechen muss. Dieser ist hier aber trotz der Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen der wirtschaftliche Inhaber der in Frage stehenden Ansprüche; er trägt das finanzielle Risiko, dass seine Forderung nicht durchgesetzt wird. Gleichzeitig kann er auf den Prozess keinen Einfluss nehmen. Dies ist bereits dem Abtretungsmodell der Klägerin inhärent und wird durch die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Prozessfinanzierer verstärkt. b) Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass das Kündigungsrecht der L. nach § 9 Abs. 3 des Prozessfinanzierungsvertrages mit einer Auslauffrist verbunden sei, ändert dies an Obigem und insbesondere den dargelegten widerstreitenden Interessen nichts. Ebenso wenig hilft der Klägerin an dieser Stelle die salvatorische Klausel in § 12 des Prozessfinanzierungsvertrages. Der Verstoß nach § 4 RDG hat nicht die Nichtigkeit der Prozessfinanzierungsabreden zur Folge, sondern die Nichtigkeit der Rechtsdienstleistungs- bzw. Inkassovertragsabreden zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Zedenten einschließlich der Forderungsabtretungen (s.o.). 4.2.3 Eine „andere Leistungspflicht“ im Sinne von § 4 RDG, die unmittelbar Einfluss auf die Leistungserbringung der Klägerin gegenüber den Zedenten und eine damit einhergehende relevante Gefährdung der Interessen der Zedenten zu begründen vermag, folgt zudem aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin zur E., bei der es sich um die alleinige Gesellschafterin der Klägerin handelt. a) Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten können eine andere Leistungspflicht im Sinne von § 4 RDG darstellen (vgl. hierzu ausführlich m.w.N.: LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 – 53 O 260/21). Hier folgt bereits aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit der im Grunde vermögenslosen Klägerin von ihrer Muttergesellschaft die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien für die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Zedenten zuwiderlaufen kann. Dies auch deshalb, weil die Muttergesellschaft, sollte die Klägerin sich deren Wünschen nicht beugen, ihr Weisungsrecht als Alleingesellschafterin gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin ausüben und sie so, etwa zur Annahme eines Vergleichs oder sonstigen Prozesshandlungen zwingen könnte (vgl. dazu: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 37 Rn. 3). In der GmbH besteht darüber hinaus der Grundsatz der Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Weisungen der Gesellschafter zu befolgen. Weisungen können die Gesellschafter den Geschäftsführern auch ohne satzungsgemäße Grundlage in jeder beliebigen Angelegenheit der (laufenden) Geschäftsführung und mit jedem beliebigen Inhalt erteilen; dabei ist es gleichgültig, ob es sich um allgemeine Richtlinien oder um Einzelfallentscheidungen handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 – II ZR 187/57, BGHZ 31, 258, 278; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1984 – 8 U 22/84, ZIP 1984, 1476, 1477 m.w.N.). Für Rechtsanwaltsgesellschaften hat sich der Gesetzgeber aufgrund der externen Einflussmöglichkeiten deshalb sogar entschieden, zum Schutze der Integrität und Unabhängigkeit der dort tätigen Rechtsanwälte vor einer solchen Einflussnahme durch Dritte, nur Angehörige bestimmter, freier Berufe, nicht aber Personen- oder Kapitalgesellschaften als Gesellschafter zuzulassen (vgl. dazu Bormann/Strauß in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 59e BRAO, Rn. 1). b) Aus den soeben dargestellten Pflichten der Klägerin gegenüber der E. folgt, dass die Klägerin insbesondere im Fall eines etwaigen Vergleichs nicht nur aus obigen Gründen die Interessen des Prozessfinanzierers vorrangig im Blick haben muss, sondern auch diejenigen ihrer Muttergesellschaft. Zum einen, weil sollte der Prozessfinanzierer kündigen und sich kein anderer einfinden, diese die faktisch vermögenslose Klägerin finanzieren muss, zum anderen bzw. vor allem aber nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Muttergesellschaft E. hier nicht nur die Initiatorin des in Frage stehenden Geschäftsmodells war, sondern ihren Mitgliedern das klägerische Geschäftsmodell bzw. die Klägerin quasi „angedient“ hat. Dass die Muttergesellschaft mit ihrem Engagement altruistische Motive verfolgen würde, ist angesichts des Gegenstandes und Umfangs der Klage und der zu Gunsten ihrer 100%igen Tochter bestehenden Inkassoprovision nicht anzunehmen. Dementsprechend wird die Klägerin das Interesse der Muttergesellschaft, mit der Sammelklage möglichst schnell und unkompliziert ein wirtschaftlich angemessenes Ergebnis zu erzielen, also zumindest die verauslagten Kosten mit einer angemessenen Marge zu erzielen und keinen (Vertrauens)Verlust bei ihren Partnerunternehmen bzw. Mitgliedern zu erleiden, besonders im Blick haben müssen. Dass eine solche Rücksichtnahmepflicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Muttergesellschaft mit den Interessen eines einzelnen Zedenten an einer möglichst effektiven Durchsetzung seines Anspruches kollidieren kann, folgt aus denselben Erwägungen wie unter Ziff. 4.2.2 dargelegt und liegt auf der Hand. Hinzu kommt, dass E. sein Weisungsrecht womöglich aus genannten Gründen vor allem „nur“ unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Zedenten, die Partner-/Mitgliedsunternehmen sind, ausübt. 4.3 Soweit die Klägerin diesem Interessengegensatz entgegenhält, das klägerische Geschäftsmodell erlaube einzelnen Zedenten erst Zugang zum Recht, widerspricht dem zum einen bereits der Realität, da bei der Kammer zahlreiche Einzelklagen ebenso wie zahlreiche Klagen in subjektiver und/ oder objektiver Klagehäufung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Handeln der Beklagten und einem darauf beruhenden vermeintlichen Schadensersatzanspruch anhängig sind. Aufgrund der pro Erwerbsvorgang behaupteten kartellbedingten Schäden sind auch schnell Streitwerte erreicht, die eine Rechtsverfolgung – ggf. unter Einbeziehung eines Prozessfinanzierers im Einzelfall – sinnvoll erscheinen lassen. Vor allem aber greift diese Argumentation vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des RDG zu kurz: Das RDG will demjenigen, der sich - wie die Zedenten - zur Durchsetzung seiner Rechte entscheidet, bestmögliche Realisierung dieser Ansprüche ermöglichen. Eben dieses Ziel wird durch die dargestellten Interessengegensätze ebenso gefährdet wie sie mit den oben dargelegten Verstößen gegen § 3 RDG einhergehen. Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung und damit ein Verstoß gegen § 4 RDG entfällt auch nicht deshalb, weil der jeweilige Zedent in den Verstoß eingewilligt hätte, da aus den streitgegenständlichen Vereinbarungen klar hervorgehe, dass die Ansprüche zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Sammelklage abgetreten werden. § 4 RDG ist ebenso wenig disponibel wie § 3 RDG. Auf eine etwaige Einwilligung der Zedenten kommt es angesichts des im öffentlichen Interesse verfolgten Zwecks des RDG, den Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nicht an (so auch LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17; Rn. 190; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 – 53 O 260/17; allg. Meinung: BeckOK RDG/Grunewald, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 4 Rn. 35; Krenzler, RDG § 4 Rn. 17, beck-online; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 4 Rn. 29; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 RDG, Rn. 17). 5. Nachdem der Klägerin ohnehin die Aktivlegitimation fehlt, kann offenbleiben, ob die in Frage stehenden Abtretungen wegen sittenwidriger Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die Beklagtenseite und/oder sittenwidriger Erfolgsbeteiligung der Klägerin und des Prozessfinanzierers (zudem) gegen die guten Sitten verstoßen und (auch) deshalb nichtig sind (§ 138 BGB). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. B. Der Streitwert war gem. § 3 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 40, § 39 Abs. 1 und Abs. 2 GKG mit höchstens 30 Millionen EUR wie tenoriert festzusetzen. Berichtigungsbeschluss vom 26. Juli 2022 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Stuttgart - 30. Zivilkammer - vom 28.04.2022 wird a) im Tatbestand wie folgt berichtigt bzw. klarstellend ergänzt: 1) Auf S. 8 anstatt „Mail vom 28. Juli 2018“ richtigerweise: „Mail vom 28. Juli 2016“. 2) Auf S. 3, vierter Absatz, erster Satz sowie S. 9, dritter Absatz, erster Satz jeweils klarstellend ergänzt wie folgt: „Anlagenkonvoluten K 13 bis K 294 (ohne K 33)“. 3) Auf S. 3, vierter Absatz, zweiter Satz sowie S. 10, dritter Absatz, erster Satz jeweils klarstellend ergänzt wie folgt: „Anlagenkonvoluten K 295 bis K 450 (ohne K 306), K 539 bis K 697“. 4) Auf S. 4, erster Absatz, zweiter Satz klarstellend ergänzt wie folgt: „Einzelne Zedenten haben ihren Sitz im Ausland (etwa Österreich, Polen, Dänemark, Luxemburg, Tschechien, Niederlande und Litauen)“. 5) Auf S. 8 anstatt „datiert vom 27. September 2016 (gegen ...)“ richtigerweise: „datiert vom 27. September 2017 (gegen ...)“. 6) Auf S. 3 am Ende des letzten Absatzes klarstellend ergänzt wie folgt: „wobei die Klägerin die Anlagenkonvolute K 295 bis K 450 durch die Anlagenkonvolute K 539 bis 697 mit Schriftsatz vom 14.12.2018, Rn. 8, ersetzt hat.“ 7) Auf S. 8, erster Absatz klarstellend ergänzt wie folgt: „nunmehr 75,- EUR bzw. 105,- EUR.“ 8) Auf S. 10 bei den Klageanträgen anstatt „Die Beklagte und die Streithelferinnen - ausgenommen die Streithelferin (...) - beantragen jeweils die Klage abzuweisen.“ richtigerweise: „Die Beklagte und die Streithelferinnen - ausgenommen die Streithelferin (...) - beantragen jeweils die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.“ b) in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt bzw. klarstellend ergänzt: 1) Auf S. 23, erster Absatz, zweiter Satz und Seite 24, erster Absatz, fünfter Satz sowie S. 36, erster Absatz, dritter Satz klarstellend ergänzt wie folgt: jeweils vor „Österreich“ etwa. 2) Auf S. 23, erster Absatz letzter Satz anstatt „zum 1. April 2004“ richtigerweise „zum 1. Mai 2004“. Gründe: I. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 18.05.2022 die Berichtigung des Tatbestandes auf S. 8 des Urteils vom 28.04.2022 beantragt, die Streithelferinnen zu 9) und 19) [...] mit Schriftsatz vom 17.05.2022 die Berichtigung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf S. 3, 4, 8, 23 und 36 des Urteils, die Streithelferinnen zu 14) bis 17) [...] mit Schriftsatz vom 19.05.2022 die Berichtigung des Tatbestandes auf S. 4 des Urteils und die Streithelferinnen zu 2) und 3) [...] mit Schriftsatz vom 20.05.2022 die Berichtigung des Tatbestandes auf S. 3, 8 und 10 des Urteils. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen, teilweise inhaltsgleichen Anträge wird auf diese Bezug genommen.II. Der Tatbestand und die Gründe waren wie oben tenoriert auf den jeweiligen Antrag hin entweder wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehen zu berichtigen (§ 319 ZPO) und im Übrigen inhaltlich wie tenoriert zu ergänzen bzw. zu präzisieren, obgleich der Parteivortrag an den angegriffenen Stellen nicht unrichtig wiedergegeben wird, sondern sich selbiges vielmehr aus den im Tatbestand in Bezug genommenen wechselseitigen Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen vielmehr ebenso ergibt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das Tatbestandsberichtigungsverfahren dient nach § 320 ZPO allein dem Zweck, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 S. 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand (oder den Gründen) etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist; sein Schweigen beweist jedoch nicht, dass die Beteiligten etwas nicht schriftsätzlich vorgetragen haben, da dem Tatbestand keine negative Beweiskraft zukommt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 10.03.1983, VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 320 Rn. 1 und § 314 Rn. 5, jeweils mwN). Gleichwohl sind zur Vermeidung von Missverständnissen und des Eindrucks, an besagter Stelle abschließend zu sein, die beantragten Ergänzungen erfolgt. Die Klägerin – ein im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen eingetragenes Unternehmen – begehrt aus abgetretenem Recht von rund 350 Zedenten zum einen Schadenersatz zzgl. Zinsen von in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 95.839.482,- EUR infolge des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. LKW-Kartells bezogen auf die in den Anlagenkonvoluten K 13 bis K 294 und in den Anlagenkonvoluten K 451 bis K 538 (ohne K 516 und K 537) aufgeführten Umsatzgeschäfte. Ferner begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für außergerichtlich eingeholte Schadensgutachten sowie die Feststellung, dass die Beklagte infolge des festgestellten kartellrechtswidrigen Handelns verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz zzgl. Zinsen für die in den Anlagenkonvoluten K 295 bis K 450, K 539 bis K 697 sowie die in der Klageerweiterung vom 20.12.2019 unter lfd. Nr. 1 bis Nr. 2704 (ohne Nr. 1983 und Nr. 2351) aufgeführten Fahrzeuge bzw. Umsatzgeschäfte zu leisten. Die Zedenten sind in unterschiedlichen Branchen und Geschäftsbereichen, wenn auch überwiegend im Transportdienstleistungsbereich, tätig. Einzelne Zedenten haben ihren Sitz im Ausland (Österreich, Polen, Dänemark, Luxemburg, Tschechien, Niederlande und Litauen). Die in Frage stehenden Fahrzeuge sind von den Zedenten auf unterschiedlichen Märkten und Vertriebswegen mit unterschiedlichen Formen der Preisfindung in unterschiedlicher Weise (Kauf, Mietkauf, Service-Leasing, Finanzierungs-Leasing u.a.) sowie in unterschiedlichem Umfang (von einem bis zu etwa 1.600 Fahrzeugen je Zedent) „beschafft“ worden. Sie betreffen die Marken D., D., F./I., M., S. und V./R.. Die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 erhobene Klage wurde mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018, Aktenband VI, sowie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019, Aktenband VII, erweitert. Danach sind zuletzt rund 15.000 Beschaffungsvorgänge/Umsatzgeschäfte streitgegenständlich, die nach Auffassung der Klägerin einen Kartellschadensersatzanspruch begründen. Die Klägerin ist eine 100 %ige Tochter der E. (nachfolgend: E.). Bei der E. handelt es sich um eine Kooperation mittelständischer Frachtführer und Ladungsspediteure zur Erzielung von Effizienzvorteilen, die die Position der Partnerunternehmen im wettbewerbsintensiven Transportdienstleistungsmarkt sichern sollen. Kern der Kooperation sind eine Vielzahl von verschiedenen Netzwerken, wie z.B. E. Ferner stehen den Mitgliedern der E. Einkaufskooperationen für Diesel, Maut, Versicherungen und seit 2014 auch für Fahrzeuge sowie externe Berater, wie z.B. Technikspezialisten und Rechtsanwälte zu besonders günstigen Konditionen zur Verfügung. Der E. haben sich bisher ca. 180 Unternehmen aus 20 Ländern angeschlossen (Stand Ende 2017). Die E hat (nach klägerischem Vortrag) nach Erlass der Kommissionsentscheidung ihren Partnerunternehmen, aber auch Dritten angeboten, sie bei der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen wegen des sog. LKW-Kartells zu unterstützen und hierzu im Oktober 2016 eine Tochtergesellschaft, die Klägerin, gegründet, nachdem E. zuvor zwecks Auslotung der Möglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage einen Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen und nachweislichen Erfahrungen in Kartellrechtsfragen gesucht und mit dem hiesigen Prozessbevollmächtigten gefunden hatte wie auch - zwecks Sicherstellung der Finanzierung der Klage - einen finanzkräftigen und seriösen Prozessfinanzierer (vgl. E. news Ausgabe 01/2018, Anlage GL 01). Nachdem diese Hürden genommen waren, wurde Schritt für Schritt die Strategie für das weitere Vorgehen erarbeitet und – so die eigene Pressemeldung der E. – so viele Speditionen und Transportunternehmen wie möglich davon überzeugt, sich an der Klage zu beteiligen (vgl. E. news Ausgabe 01/2018, Anlage GL 01). Die Klägerin wurde am 6. Februar 2017 ins Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Geschäftsführer der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. S. und T. S. C. S. wurde im Zuge der Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister als sog. qualifizierte Person im Sinne von § 12 Abs. 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (nachfolgend: RDG) angegeben und ist als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Die Klägerin hat mit einem ursprünglich auf den 30. Juli 2019 datierten, am 29. September 2021 eingegangenen, und einem gleichlautenden auf den 22. September 2019 datierten, mit E-Mail vom 25. November 2021 übermittelten Schreiben dem Vorstand des Landgerichts Aschaffenburg als der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Erweiterung ihres Unternehmensgegenstandes mitgeteilt sowie um Mitteilung nach § 7 des Einführungsgesetzes zum RDG in der Fassung vom 10. August 2021 gebeten (Anlage K 756). Die Präsidentin des Landgerichts Aschaffenburg hat dieses Schreiben mit Schreiben vom 30. November 2021 beantwortet (Anlage K 757). Die Klägerin hat mit der L. (vormals D.), die Prozessfinanzierung sowie Forderungsmanagement betreibt, einen Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K 706) sowie diverse Nachtragsvereinbarungen hierzu abgeschlossen (Anlagen K 709 bis K 711). Die L. ist eine Tochter der D. dem Rechtsschutzversicherer der E. und damit ein Unternehmen in der E., die wiederum zur M. gehört. Die finanzielle Ausstattung der Klägerin entspricht dem gesetzlich geforderten Stammkapital (25.000,- EUR). Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: LKW), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen LKW-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 04 = Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version; Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vorgenannten vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr ... vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten LKW-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 allen in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltätern sowie der ... und der (nachfolgend: S) und mit Schriftsatz vom 6. März 2019 der Firma E. GmbH, ... (nachfolgend: E.) den Streit verkündet (Bl. 172, Bd. I und Bl. 699, Bd. VI). Gegen S erging am 27. September 2017 eine separate Bußgeldentscheidung wegen identischer Vorwürfe, gegen die S. am 11. Dezember 2017 beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage eingereicht hat (T-799/17). Mit Urteil vom 2. Februar 2022 hat das Gericht der Europäischen Union die Klage auf Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses abgewiesen. E. hat die Beklagte ihrerseits vor dem LG München I wegen des LKW-Kartells auf Schadensersatz verklagt (Az.: 37 O 192245/17), wobei sie selbst keine LKW erworben hat und den geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruch damit begründet, die von ihr beauftragten Logistik- und Transportunternehmen hätten LKW zu überhöhten Anschaffungspreisen erworben und diese überhöhten Preise vollständig an ihre Kunden und damit auch die E. weitergegeben. Einzelne der hiesigen Zedenten gehören zu den Unternehmen, die E. nach eigenen Angaben mit Logistik- und Transportdienstleistungen beauftragt hat (Bl. 700 d.A., Bd. VI). Nahezu alle Streitverkündete sind dem Verfahren beigetreten, jeweils auf Seiten der Beklagten. Die Klägerin hat mit – was streitig ist – allen Zedenten eine sog. Nachtragsvereinbarung betreffend die Abtretung von Forderungen der Zedenten aufgrund des LKW-Kartells an die Klägerin und betreffend die Durchsetzung der Forderungen durch die Klägerin geschlossen. Die Nachtragsvereinbarung wird in Anlage K 5 im Muster und in den Anlagenkonvoluten die jeweilige konkrete Vereinbarung in Kopie vorgelegt. In „§ 1 Präambel“ der Nachtragsvereinbarung wird Bezug genommen auf eine „Vereinbarung über die Durchsetzung von Ansprüchen gegen das LKW-Kartell“ (nachfolgend: Vorvereinbarung), die die Parteien der Nachtragsvereinbarung geschlossen hätten und angeführt, dass sich die Klägerin mit dieser „verpflichtete (...) zu Maßnahmen zur Vorbereitung der Forderungsdurchsetzung (§ 1 Nr. 2 und 3 sowie § 3 Nr. 2 der Vereinbarung)“. Diese Maßnahmen seien abgeschlossen, insbesondere die Klägerin durch eine Patronatserklärung der L. hinreichend finanziert. In „§ 2 Gegenstand dieser Nachtragsvereinbarung“ wird u.a. in Ziff. 1 kurz zur Kommissionsentscheidung ausgeführt, in Ziff. 5 auf eine Anlage 1 und dort aufgeführte Fahrzeuge verwiesen, die der LKW-Kunde im Zeitraum von Januar 1997 bis Januar 2011 gekauft oder im Wege des Leasings genutzt habe und in Ziff. 8 erklärt, dass „die Geltendmachung eines Anspruchs (...) darüber hinaus davon [abhänge], dass es sich um von dem Kartell der LKW-Hersteller betroffene Fahrzeuge handelt und für jedes Fahrzeug alle notwendigen Unterlagen durch den Teilnehmer bei der T. eingereicht wurden“. In „§ 4 Abtretung der Forderungen“ heißt es u.a., dass der LKW-Kunde „hiermit die Forderungen an die T. ab[trete] und diese berechtigt sei, die ihr übertragenen Forderungen an einen Prozessfinanzierer zur Sicherung seiner Forderungen abzutreten, wenn dieser die Abtretung verlange“. In „§ 5 Durchsetzung der Forderungen durch T.“ heißt es u.a., dass T. „insbesondere zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit einem oder mehreren LKW-Herstellern über die Forderungen aufnehmen [könne], wenn T. dieses Vorgehen zur Durchsetzung der Forderungen für strategisch geeignet hält“. Ausweislich der Nachtragsvereinbarung zahlt der Zedent pro Fahrzeug eine (bei der Klägerin in jedem Fall verbleibende) Bearbeitungsgebühr von 7,50 EUR und im Erfolgsfall (nach Abzug der vom Prozessfinanzierer übernommenen Kosten der Forderungsdurchsetzung) ein Inkassoprovision iHv 3 %. Der Prozessfinanzierer erhält im Erfolgsfall die Kosten der Forderungsdurchsetzung erstattet und vom Restbetrag – was streitig ist – maximal 26,5 %. In „§ 11 Pflichten der T. und Haftungsbeschränkung“ heißt es u.a., dass „T. (...) sich pflichtgemäß um die Durchsetzung der Forderungen bemühen [werde]“. Die in der Präambel der sog. Nachtragsvereinbarung in Bezug genommene Vorvereinbarung hat die Klägerin auf gerichtliche Anforderung hin mit Schriftsatz vom 16. September 2021 im Muster vorgelegt (Anlage K 704). Ferner wurde mit diesem Schriftsatz (unaufgefordert) die sog. Zusatzvereinbarung vorgelegt (Anlage K 705), die – so der klägerische Vortrag – geschlossen worden sei, um Bedenken Rechnung zu tragen, wie sie das Landgericht München in der Entscheidung 07.02.2020 in Sachen f ... (37 O 18934/17) zur dortigen Erlösverteilung im Falle eines Vergleichs geäußert habe. Bei den mit der Klageerweiterung vom 14. Dezember 2018 ins Verfahren neu eingeführten Zedenten findet sich im Anlagenordner keine Nachtragsvereinbarung, sondern eine sog. Vereinbarung. Die Vereinbarung ist größtenteils wortgleich mit der sog. Nachtragsvereinbarung; die Bearbeitungsgebühr pro Fahrzeug beträgt anstatt 7,50 EUR (wie noch in der Nachtragsvereinbarung der Fall, s.o.) nunmehr 105,- EUR. Die E. hat die Beklagte per Mail vom 28. Juli 2018 unter Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung darauf hingewiesen, den Sachverhalt juristisch zu prüfen und die rechtlichen Möglichkeiten zu bewerten (Anlage GL 44, Bd. VIII). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. Januar 2017 geantwortet (Anlage K 2). Die Klägerin ist vor Einreichung der Klage(n) nicht an die Beklagte herangetreten. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei zulässig, weil insbesondere hinreichend bestimmt und für die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse gegeben. Selbst wenn Letzteres im Laufe des Verfahrens weggefallen sein sollte, müsse die Feststellungsklage deshalb nicht in eine Leistungsklage umgestellt werden. Die Klage sei auch begründet. Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 und demjenigen vom 27. September 2016 (gegen S.) festgestellt würden, weshalb der Klägerin bzw. den Zedenten durch die streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte ein Schaden entstanden sei und zwar zum einen Preisschäden wegen kartellbedingt überhöhter Preise, Minderumsätze sowie Schäden wegen verspäteter Einführung des Emissionsstandards Euro 5. Bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten handle es sich nach den Feststellungen der Kommission nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine Preiskoordinierung. Die streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte seien von diesen Absprachen erfasst, was sich ebenso wie die eingetretenen nachteiligen Folgen in Form von kartellbedingt überhöhten Preisen, Minderumsätzen u.a. und kartellbedingter Weiter-/Überwälzung derselben im Rahmen der streitgegenständlichen Bezüge bereits unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung und auch aus dem von der Klägerin vorgerichtlich in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Schadensgutachten des F. (...), Prof. Dr. Dr. ... B. vom 19. Dezember 2017 ergebe. Die Beklagte rüge zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin als fehlend. Die streitgegenständlichen Abtretungen seien wirksam, insbesondere liege kein Verstoß gegen das RDG, etwa gegen §§ 3, 10, 11 RDG und/oder unzulässiger Interessenskollisionen gemäß § 4 RDG vor und selbst wenn dies der Fall wäre, führe ein solcher nicht zur Unwirksamkeit der Abtretungen (wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB). Sie habe sich gegenüber den Zedenten nicht zu einer Prozessfinanzierung verpflichtet. Der (vor Eintragung der Klägerin ins Rechtsdienstleistungsregister geschlossenen) Vorvereinbarung komme keine Bedeutung zu, da mit dieser keine Forderungsabtretung einhergegangen sei, sondern eine solche seitens der Zedenten lediglich angeboten, dieses Angebot aber von der Klägerin nicht angenommen wurde. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung sei erst aufgrund der (nach Eintragung der Klägerin ins Rechtsdienstleistungsregister geschlossenen) sog. Nachtragsvereinbarung bzw. der sog. Vereinbarung und als solche jeweils wirksam erfolgt. Denn sie erbringe erlaubterweise Rechtsdienstleistungen, was bereits aus ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister folge, jedenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30. November 2021 entsprechend § 7 des Einführungsgesetzes zum RDG (in der Fassung vom 10. August 2021) bindend bestätigt worden sei. Die streitgegenständlichen Abtretungen seien entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferinnen auch nicht nach § 138 BGB nichtig; eine sittenwidrige Verlagerung des Prozesskostenrisikos zu Lasten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen wegen einer vermeintlich unzureichenden finanziellen Ausstattung der Klägerin sei ebenso zu verneinen wie eine vermeintlich überhöhte Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz von in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe, mindestens jedoch 95.839.482 EUR für den in den Anlagenkonvoluten K.13 bis K.294 und in den Anlagenkonvoluten K.451 bis K.538 (ausgenommen K.516 und K.537) dokumentierten Erwerb von LKW zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von - 4 Prozent für die jeweiligen Erwerbsvorgänge mit Schadenseintritt vor dem 1. Juli 2005 ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Schadeneintritts bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; - 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Erwerbsvorgänge mit Bestellung ab dem 1. Juli 2005 ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Schadenseintritts; zu leisten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 444.353,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von - 4 Prozent für die Erwerbsvorgänge mit Schadenseintritt vor dem 1. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; - 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Erwerbsvorgänge mit Bestellung ab dem 1. Juli 2005; ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Schadenseintritts für jegliche beim Erwerb der in den Anlagenkonvoluten K.295 bis K.450, den Anlagenkonvoluten K.539 bis K.697 und in der Klageerweiterung aufgeführten LKW (ausgenommen lfd. Nr. 1983 und 2351) entstandenen Schäden zu leisten, die kausal auf den durch die Kommission in ihren Entscheidungen in der Sache AT.39824 – Trucks vom 19. Juli 2016 sowie vom 27. September 2017 beschriebenen Absprachen beruhen. Die Beklagte und die Streitheferinnen - ausgenommen die Streithelferin E. - beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin E. beantragt, die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 797.249,43 EUR abzuweisen und der Klägerin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin mangels wirksamer Abtretung der vermeintlichen Schadensersatzansprüche, jedenfalls Nichtigkeit derselben nach § 134 BGB und/oder § 138 BGB schon nicht aktivlegitimiert sei. Die Klägerin überschreite in mehrfacher Hinsicht ihre Inkassodienstleistungsbefugnis, was die Nichtigkeit der jeweiligen Abtretung zur Folge habe. So berate die Klägerin z.B. unerlaubterweise im Kartellschadensersatzrecht und im ausländischen Recht. Die Verflechtung zwischen der Klägerin und der E. bedinge ebenfalls einen Verstoß gegen § 3 RDG und/oder § 7 RDG und/oder § 4 RDG. Eine unzulässige, die Nichtigkeit der Abtretungen bedingende Interessenskollision im Sinne von § 4 RDG ergebe sich ferner im Verhältnis der Klägerin zu den einzelnen Zedenten, etwa wegen des Abschlusses von Zusatzvereinbarungen mit lediglich rund 1/6 der Zedenten und einer damit fehlenden einheitlichen Grundlage im Falle der Verteilung einer Vergleichssumme sowie wegen Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Leistungspflicht aus den einzelnen Abtretungsvereinbarungen etwa aufgrund der Bündelung stark heterogener Ansprüche. Ungeachtet Letzterem scheitere die Klage jedenfalls daran, dass das mit der Kommissionsentscheidung sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe. Die Kommission stelle Derartiges im Bußgeldbescheid nicht (bindend) fest. Zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen habe es lediglich einen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) gegeben. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei schon nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wie das sanktionierte Verhalten den einzelnen Beschaffungsvorgang erfasse und einen kausalen Schaden bedinge. Die Klägerin habe ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung zu einer solchen schon nicht substantiiert vorgetragen und könne sich hierzu auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen. Selbiges gelte für etwaig behauptete Preisüberwälzungen auf nachgelagerte Marktstufen. Die streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte würden schon nach eigenem klägerischen Vortrag zu einem großen Teil solche nachgelagerten Marktstufen bzw. andere Märkte, da z.B. Leasinggeschäfte in Frage stünden, betreffen. Für einen Schaden streite insbesondere kein Anscheinsbeweis; jedenfalls wäre ein solcher durch die Einwendungen der Beklagten hierzu erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines LKW sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Sollte der Klägerin bzw. den Zedenten doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden und es liege ein sog. pass-on vor. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Hinweise des Gerichts u.a. vom 17. August 2021 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2022 Bezug genommen.