Urteil
28 O 183/13
LG Stuttgart 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2014:0317.28O183.13.0A
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Leitsätze
1. Bei § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, ABl. L 96 v. 12. April 2003, S. 16, sog. "Marktmissbrauchsrichtlinie"). Bei der zivilrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die in der Richtlinie erfassten Tatbestände finden die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsnormen des deutschen Rechts Anwendung.(Rn.129)
2. § 37b WpHG und § 37c WpHG betreffen die Haftung des Emittenten eines Finanzinstruments und sind nicht im Wege der Analogie auf Fälle auszudehnen, in denen eine Haftung des Informationsgebers für Transaktionen mit der Aktie eines dritten Unternehmens geltend gemacht wird.(Rn.137)
3. Zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB reicht der bloße Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift nicht aus (ständige Rspr.; vgl. z.B. BGH, 13. Juli 2004, XI ZR 132/03, NJW 2004, 2971, 2973). Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.(Rn.142)
4. Im Bereich des Kapitalmarktrechts ist die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit bei einer falschen oder irreführenden Pressemitteilung im Vergleich zu einer Ad-hoc-Mitteilung, der Marktteilnehmer besonderes Vertrauen entgegenbringen, an strengere Voraussetzungen geknüpft.(Rn.146)
5. Hinsichtlich des Erwerbs von sogenannten "cash-settled-call options" bestand im Jahre 2008 - anders als seit dem 1. Februar 2012 - keine Offenlegungspflicht, da von den Mitteilungspflichten nach dem WpHG nur solche Finanzinstrumente erfasst wurden, die ihrem Inhaber das Recht verliehen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Bei einem "cash-settlement" besteht hingegen gerade kein Anspruch auf das dem Geschäft zugrundeliegende Wertpapier.(Rn.148)
6. Den Emittenten einer Aktie trifft gegenüber potentiellen Investoren in die von ihm ausgegebenen Aktien hinsichtlich der für den Wert der von ihm ausgegebenen Aktien maßgebenden Umstände eine weit größere Sorgfaltspflicht, als gegenüber beliebigen Marktteilnehmern über Umstände, die möglicherweise geeignet sind, deren Investionsentscheidung hinsichtlich der Aktie eines anderen Unternehmens zu beeinflussen.(Rn.153)
7. Der für Zwecke des Kartellrechts sachlich relevante Markt wird anhand der jeweiligen Marktgegenseite bestimmt. Finanzinstrumente wie börsengehandelte Aktien sind weitgehend austauschbar, weshalb alle börsengehandelten Aktien dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind. Eine Verengung des sachlich relevanten Marktes findet auch dann nicht statt, wenn für einzelne Marktteilnehmer aufgrund vertraglicher Abreden die Austauschbarkeit der dem Markt zugehörigen Güter eingeschränkt oder aufgehoben ist.(Rn.174)
8. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es nicht darum geht, einen für sich genommen schlüssigen Klagevortrag mit Hilfe von Erkenntnissen aus einem Strafverfahren beweisen zu können, sondern ein schlüssiger Klagevortrag fehlt und aus dem Strafverfahren lediglich weitere Erkenntnisse erhofft werden, um den unschlüssigen Tatsachenvortrag zu ergänzen.(Rn.178)
Tenor
1. Die Klage wird, soweit nicht zurückgenommen (Kl. Ziff. 19), abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen bis zum Ausscheiden der Klägerin Ziff. 19 die Klägerinnen wie folgt:
Klägerin
Kostenanteil
Ziff. 1
6,05%
Ziff. 2
4,26%
Ziff. 3
3,98%
Ziff. 4
0,75%
Ziff. 5
5,37%
Ziff. 6
13,80%
Ziff. 7
1,98%
Ziff. 8
2,21%
Ziff. 9
0,19%
Ziff. 11
1,14%
Ziff. 12
1,01%
Ziff. 13
4,23%
Ziff. 14
5,99%
Ziff. 15
1,79%
Ziff. 16
0,19%
Ziff. 17
1,66%
Ziff. 18
1,71%
Ziff. 19
0,08%
Ziff. 20
12,48%
Ziff. 21
0,41%
Ziff. 22
8,36%
Ziff. 23
7,93%
Ziff. 24
0,42%
Ziff. 25
14,01%
100,00%
Ab dem Ausscheiden der Klägerin Ziff. 19 tragen die übrigen Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits wie folgt:
Klägerin
Kostenanteil
Ziff. 1
6,06%
Ziff. 2
4,26%
Ziff. 3
3,98%
Ziff. 4
0,75%
Ziff. 5
5,38%
Ziff. 6
13,81%
Ziff. 7
1,99%
Ziff. 8
2,21%
Ziff. 9
0,19%
Ziff. 11
1,14%
Ziff. 12
1,01%
Ziff. 13
4,23%
Ziff. 14
5,99%
Ziff. 15
1,79%
Ziff. 16
0,19%
Ziff. 17
1,66%
Ziff. 18
1,71%
Ziff. 20
12,49%
Ziff. 21
0,41%
Ziff. 22
8,37%
Ziff. 23
7,94%
Ziff. 24
0,42%
Ziff. 25
14,02%
100,00%
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, ABl. L 96 v. 12. April 2003, S. 16, sog. "Marktmissbrauchsrichtlinie"). Bei der zivilrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die in der Richtlinie erfassten Tatbestände finden die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsnormen des deutschen Rechts Anwendung.(Rn.129) 2. § 37b WpHG und § 37c WpHG betreffen die Haftung des Emittenten eines Finanzinstruments und sind nicht im Wege der Analogie auf Fälle auszudehnen, in denen eine Haftung des Informationsgebers für Transaktionen mit der Aktie eines dritten Unternehmens geltend gemacht wird.(Rn.137) 3. Zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB reicht der bloße Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift nicht aus (ständige Rspr.; vgl. z.B. BGH, 13. Juli 2004, XI ZR 132/03, NJW 2004, 2971, 2973). Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.(Rn.142) 4. Im Bereich des Kapitalmarktrechts ist die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit bei einer falschen oder irreführenden Pressemitteilung im Vergleich zu einer Ad-hoc-Mitteilung, der Marktteilnehmer besonderes Vertrauen entgegenbringen, an strengere Voraussetzungen geknüpft.(Rn.146) 5. Hinsichtlich des Erwerbs von sogenannten "cash-settled-call options" bestand im Jahre 2008 - anders als seit dem 1. Februar 2012 - keine Offenlegungspflicht, da von den Mitteilungspflichten nach dem WpHG nur solche Finanzinstrumente erfasst wurden, die ihrem Inhaber das Recht verliehen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Bei einem "cash-settlement" besteht hingegen gerade kein Anspruch auf das dem Geschäft zugrundeliegende Wertpapier.(Rn.148) 6. Den Emittenten einer Aktie trifft gegenüber potentiellen Investoren in die von ihm ausgegebenen Aktien hinsichtlich der für den Wert der von ihm ausgegebenen Aktien maßgebenden Umstände eine weit größere Sorgfaltspflicht, als gegenüber beliebigen Marktteilnehmern über Umstände, die möglicherweise geeignet sind, deren Investionsentscheidung hinsichtlich der Aktie eines anderen Unternehmens zu beeinflussen.(Rn.153) 7. Der für Zwecke des Kartellrechts sachlich relevante Markt wird anhand der jeweiligen Marktgegenseite bestimmt. Finanzinstrumente wie börsengehandelte Aktien sind weitgehend austauschbar, weshalb alle börsengehandelten Aktien dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind. Eine Verengung des sachlich relevanten Marktes findet auch dann nicht statt, wenn für einzelne Marktteilnehmer aufgrund vertraglicher Abreden die Austauschbarkeit der dem Markt zugehörigen Güter eingeschränkt oder aufgehoben ist.(Rn.174) 8. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es nicht darum geht, einen für sich genommen schlüssigen Klagevortrag mit Hilfe von Erkenntnissen aus einem Strafverfahren beweisen zu können, sondern ein schlüssiger Klagevortrag fehlt und aus dem Strafverfahren lediglich weitere Erkenntnisse erhofft werden, um den unschlüssigen Tatsachenvortrag zu ergänzen.(Rn.178) 1. Die Klage wird, soweit nicht zurückgenommen (Kl. Ziff. 19), abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen bis zum Ausscheiden der Klägerin Ziff. 19 die Klägerinnen wie folgt: Klägerin Kostenanteil Ziff. 1 6,05% Ziff. 2 4,26% Ziff. 3 3,98% Ziff. 4 0,75% Ziff. 5 5,37% Ziff. 6 13,80% Ziff. 7 1,98% Ziff. 8 2,21% Ziff. 9 0,19% Ziff. 11 1,14% Ziff. 12 1,01% Ziff. 13 4,23% Ziff. 14 5,99% Ziff. 15 1,79% Ziff. 16 0,19% Ziff. 17 1,66% Ziff. 18 1,71% Ziff. 19 0,08% Ziff. 20 12,48% Ziff. 21 0,41% Ziff. 22 8,36% Ziff. 23 7,93% Ziff. 24 0,42% Ziff. 25 14,01% 100,00% Ab dem Ausscheiden der Klägerin Ziff. 19 tragen die übrigen Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits wie folgt: Klägerin Kostenanteil Ziff. 1 6,06% Ziff. 2 4,26% Ziff. 3 3,98% Ziff. 4 0,75% Ziff. 5 5,38% Ziff. 6 13,81% Ziff. 7 1,99% Ziff. 8 2,21% Ziff. 9 0,19% Ziff. 11 1,14% Ziff. 12 1,01% Ziff. 13 4,23% Ziff. 14 5,99% Ziff. 15 1,79% Ziff. 16 0,19% Ziff. 17 1,66% Ziff. 18 1,71% Ziff. 20 12,49% Ziff. 21 0,41% Ziff. 22 8,37% Ziff. 23 7,94% Ziff. 24 0,42% Ziff. 25 14,02% 100,00% 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage der Klägerin Ziff. 14 ist unzulässig. Im übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. I. 1. Die Klägerinnen Ziff. 1-18 und 20-25 sind parteifähig. Die Kammer ist auf der Grundlage der von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen für sämtliche Klägerinnen zum Ergebnis gekommen, dass sie rechts- und damit parteifähig sind. Die vorgelegten Unterlagen, die die Kammer im Wege des Freibeweises zu würdigen hatte und deren Authentizität nicht bestritten wurde, belegen, dass die klägerischen Gesellschaften nach dem jeweils geltenden Recht - sei es das Recht der USA, sei es das Recht der Cayman Islands, der British Virgin Islands oder der Niederländischen Antillen - wirksam gegründet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaften zwischenzeitlich erloschen sind, bestehen nicht, zumal die Klägerinnen in einer Vielzahl von Fällen aktuelle Bestätigungen über den Fortbestand der Gesellschaften vorgelegt haben. Soweit die Klägerinnen Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 23 und Ziff. 24 eine Berichtigung der Parteibezeichnung (jeweils „LP“ statt „L.P.“ bei im Übrigen gleichem Namen) beantragt haben, ist das Gericht dem gefolgt. Es liegt kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine ungenaue Parteibezeichnung vor, die von Amts wegen berichtigt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 50, Rn. 7). Die Klägerinnen sind auch prozessfähig. Zwar haben die Klägerinnen bei Klageerhebung entgegen § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO die gesetzlichen Vertreter der einzelnen Klägerinnen nur teilweise bezeichnet, dies wurde jedoch nachgeholt und im Rubrum der Klage berücksichtigt. Es ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgelegten umfangreichen Unterlagen und schriftlichen Erklärungen, die die Kammer wiederum im Wege des Freibeweises gewürdigt hat, davon auszugehen, dass die Klägerinnen, soweit die Prozessvollmacht nicht vom gesetzlichen Vertreter, sondern von einem gewillkürten Vertreter erteilt wurde, hierbei ordnungsgemäß vertreten wurden bzw. der gesetzliche Vertreter die Prozessvertretung zwischenzeitlich zumindest nachträglich genehmigt hat. Hinsichtlich der im Laufe des Prozesses mit Wirkung zum 01. Januar 2014 vorgenommenen Verschmelzung der ursprünglichen Klägerin Ziff. 10 auf die Klägerin Ziff. 9 hat die Kammer eine Rubrumsberichtigung dergestalt vorgenommen, dass nunmehr alleine die Klägerin Ziff. 9 Verfahrensbeteiligte ist. Auf den Fall der Verschmelzung findet § 265 ZPO keine Anwendung. 2. Das Landgericht Stuttgart ist auch sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in ... hat. Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO am Sitz des betroffenen Emittenten - hier ... mit Sitz in ... - ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. § 32b Abs. 1 ZPO sieht einen ausschließlichen Gerichtsstand bei bestimmten Klagen, die sich auf die Behauptung falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen stützen, u.a. am Sitz des betroffenen Emittenten vor, setzt aber seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass die Klage zumindest auch gegen den Emittenten gerichtet wird. Das ist hier nicht der Fall. Soweit sich die Klägerinnen auf kartellrechtliche Ansprüche stützen, ergibt sich keine vom allgemeinen Gerichtsstand abweichende örtliche (oder sachliche) Zuständigkeit, weil die Landesregierung in Baden-Württemberg zwar gemäß § 2 Nr. 31 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 07. Sept. 1998 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz vom 20. November 1998 (GBl. 1998, 680) von der Ermächtigung in § 89 GWB Gebrauch gemacht und für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart Verfahren nach § 87 GWB einem Landgericht ausschließlich zugewiesen hat, es sich dabei jedoch um das Landgericht Stuttgart handelt. 3. Die Klägerin Ziff. 14 ist jedoch nicht prozessführungsbefugt. Sie ist nach eigenem Vortrag nicht Inhaberin des Anspruchs, sondern macht diesen im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Eine solche gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben einer entsprechenden Ermächtigung durch den Anspruchsinhaber, die hier jedenfalls behauptet wurde, ein rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl beim Dritten als auch beim Ermächtigenden voraus. Ein solches Interesse ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Ziff. 14 Gesellschafterin der materiellen Anspruchsinhaberin ist. Die materielle Anspruchsinhaberin ist nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerinnen eine rechtsfähige Personengesellschaft und wäre daher ohne weiteres in der Lage, ihre Ansprüche durch ihre gesetzlichen Vertreter selbst geltend zu machen, was sie ja offensichtlich auch im Gerichtsverfahren vor dem ... getan hat. Bei der deutschen GmbH hat der Bundesgerichtshof ein rechtliches Interesse eines Gesellschafters an einer gewillkürten Prozessstandschaft ausnahmsweise für den beherrschenden Gesellschafter anerkannt (BGH, NJW-RR 1987, 57). Das bedeutet aber nicht, dass jeder Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung - zu dem nichts vorgetragen ist - ein anerkennenswertes eigenes Interesse an der prozessualen Geltendmachung der Rechte der Gesellschaft hat. Hinsichtlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof dafürgehalten, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft durch einen Gesellschafter grundsätzlich möglich sein kann, wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen (z.B. BGH, NJW 1988, 1586). Diese Entscheidungen sind jedoch vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ergangen und insofern auf eine rechtsfähige Personengesellschaft wie die ... nicht übertragbar. Die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung BGH NJW 2002, 2958 betrifft einen gänzlich anderen Fall, nämlich dass alle Gesellschafter einer GbR klagen, und besagt im Hinblick auf die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft eines einzelnen Gesellschafters nichts. Im übrigen haben die Klägerinnen im vorliegenden Fall zwar behauptet, alle übrigen Gesellschafter der ... hätten der gewillkürten Prozessstandschaft durch die Klägerin Ziff. 14 zugestimmt und dafür Zeugenbeweis angeboten, es fehlt jedoch an jeglichem Vortrag dazu, wer diese Gesellschafter sind und wann und auf welche Art und Weise sie der Klägerin die behauptete Zustimmung erteilt haben sollen. Dies stellt keine ausreichende Grundlage für die beantragte Zeugeneinvernahme dar. 4. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Beitrittserklärung der ... hatte analog § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Zwar kann grundsätzlich die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen (§ 66 Abs. 2 ZPO). Über die Nebenintervention ist sodann im Falle eines Widerspruchs einer der Parteien grundsätzlich im Wege eines Zwischenurteils zu entscheiden (§ 71 ZPO), wobei der Streitverkünder wie eine Partei zu behandeln ist (§ 71 Abs. 3 ZPO). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann aber eine Nebenintervention, die nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gerichtet ist, sondern mit der die Abweisung der Klage beantragt wird, grundsätzlich nicht mehr wirksam erklärt werden (so auch MüKo-ZPO/Schultes, 4. Aufl. 2013, § 66 Rn. 24; Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 66 Rn. 14; Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 66 Rn. 15; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 66 Rn. 16)). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klage wie hier abweisungsreif ist und der Nebenintervenient ebendies beantragt hatte. Der Nebenintervenient, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Beitritt erklärt, hat keinen Anspruch darauf, dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Wenn er bei einer abweisungsreifen Klage die Abweisung der Klage beantragt, hat er auch keinerlei Interesse an einer Wiedereröffnung des Verfahrens. II. Den Klägerinnen stehen in der Sache keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Dies gilt auch für die Klägerin Ziff. 14, wollte man ihre Klage entgegen der Auffassung der Kammer als zulässig erachten. 1. Ansprüche der Klägerinnen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a Abs. 1 WpHG in der vom 01.11.2007 bis 29.06.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) scheiden aus, weil es sich bei § 20a WpHG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die in der Literatur jedenfalls in der Vergangenheit nicht unumstrittene Frage, ob § 20a WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise in BGH, NJW 2012, 1800, 1802), hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.12.2011 dahingehend entschieden, dass die Schutzgesetzeigenschaft zu verneinen ist (BGH, NJW 2012, 1800 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2011, 706, 711; OLG Düsseldorf, Urt. vom 27.10.2010, Az. I-15 U 230/09, juris Rz. 53 ff.; OLG Frankfurt a.M., AG 2007, 749, 753; LG Braunschweig, Urt. vom 19. Sept. 2012, Az. 5 O 1110/11, juris Rz. 54; LG Braunschweig, Urt. vom 19. Sept. 2012, Az. 5 O 2894/11, juris Rz. 43; zur Vorgängervorschrift des § 88 BörsG bereits BGH, NJW 2004, 2664, 2665; BVerfG, NJW 2003, 501). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, die dieser insbesondere mit einer sorgfältigen und überzeugenden Analyse der Entstehungsgeschichte der Norm begründet hat (BGH, NJW 2012, 1800, 1803). Die von Klägerseite vorgebrachten europarechtlichen Einwände gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch. Die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. L 96 v. 12.04.2003, S. 16; im Folgenden: Marktmissbrauchsrichtlinie), in deren Folge der Wortlaut des § 20a WpHG angepasst wurde, gebietet es nicht, entgegen den oben genannten Erwägungen aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung die Schutzgesetzeigenschaft des § 20a WpHG im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner IKB-Entscheidung konstatiert hat (BGH, NJW 2012, 1800, 1803), stellt die Marktmissbrauchsrichtlinie in ihren Erwägungsgründen den Aspekt der Marktintegrität - das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte - in den Vordergrund (s. insbesondere Erwägungsgründe (2), (11) und (12)). Der (individuelle) Anlegerschutz - der etwa in der von den Klägerinnen als „Schwesterrichtlinie“ bezeichneten Richtlinie 2004/39 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente in den Erwägungsgründen ausdrücklich erwähnt ist (s. insb. Erwägungsgrund 31) - wird nicht als Ziel der Richtlinie genannt. Aus dem Text der Richtlinie sowie den Erwägungsgründen lassen sich also keine Anhaltspunkte für die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des § 20a WpHG gewinnen, im Gegenteil spricht ihre Zielsetzung eher gegen die Schutzgesetzeigenschaft. Art. 14 Abs. 1 Marktmissbrauchsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür Sorge zu tragen haben, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Über die Notwendigkeit oder den Umfang zivilrechtlicher Sanktionen enthält die Marktmissbrauchsrichtlinie, wie auch die Klägerinnen einräumen, anders als eine Reihe anderer europarechtliche Richtlinien keine Regelung. Der EuGH hat - entgegen den Ausführungen der Klägerinnen - in seinem Urteil vom 30. Mai 2013 - Rs. C-604/11 - Genil 48 SL auch nicht entschieden, dass die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente - die immerhin in ihren Erwägungsgründen den Anlegerschutz als Ziel erwähnt - dahingehend auszulegen sei, dass ein Verstoß gegen Richtlinienbestimmungen zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen müsse. Im Gegenteil hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sowohl die Frage, ob ein Verstoß gegen die Richtlinienbestimmungen vertragliche Folgen hat als auch ggf. die Frage, welche vertraglichen Folgen hieraus resultieren, allein nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zu bestimmen sind (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsnormen des deutschen Rechts finden daher bei der zivilrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die in der Richtlinie erfassten Tatbestände Anwendung, und allein nach ihnen richtet sich die Frage, ob individuelle Schadensersatzansprüche bestehen und ggf. an welche tatbestandlichen Voraussetzungen diese geknüpft sind. Der EuGH hat in der Entscheidung Genil 48 SL zwar darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob und welche vertraglichen Folgen an eine Verletzung der Richtlinie geknüpft werden, die europarechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität („effet utile“) gewahrt sein müssen. Aus dem Grundsatz der Effektivität - ein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz steht hier nicht zur Rede - folgt jedoch nicht, dass das nationale Recht für jeden Verstoß gegen einen Verbotstatbestand dem oder den Geschädigten zwingend individuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder alternativ subjektive Klagebefugnisse im öffentlichen Recht zur Verfügung stellen muss. Für diese Rechtsansicht spricht schon der Umstand, dass der Richtliniengeber - anders als z.B. bei Art. 6 der Richtlinie 2003/71/EG (Prospektrichtlinie) oder Art. 7 der Richtlinie 2004/109/EG (Markttransparenzrichtlinie) - offensichtlich bewusst darauf verzichtet hat, irgendwelche Vorgaben zu zivilrechtlichen Haftungsnormen zu machen und sich darauf beschränkt hat, den Mitgliedstaaten die Einführung von geeigneten Verwaltungsmaßnahmen, also hoheitlichen Verbotsnormen, vorzuschreiben. Dass die vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen - erheblichen - verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen das WpHG kein geeignetes Sanktionssystem wären, um eine effektive Umsetzung der Ziele der Richtlinie sicherzustellen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wäre der Richtliniengeber davon ausgegangen, dass über die öffentlich-rechtlichen Sanktionen hinaus individuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ein wesentliches oder gar zwingendes Element der Effektivität der beabsichtigten Regelung sind, so hätte es nahegelegen, den Mitgliedstaaten hier (Mindest-) Vorgaben zu machen. Im übrigen ist es nicht so, dass das deutsche Deliktsrecht individuelle Schadensersatzansprüche ausschließt. Im Gegenteil bestehen neben den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften, die einschlägig sein können und deren Tatbestandsvoraussetzungen das Resultat der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung zwischen einem effektiven Schutz Geschädigter einerseits und der Gefahr einer ausufernden Haftung des Emittenten gegenüber beliebigen Marktteilnehmern andererseits darstellen, noch zusätzlich einzelne spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen im WpHG selbst (§§ 37b und 37c WpHG). Die Kammer sieht aus den dargelegten Gründen auch keine Veranlassung, die von den Klägerinnen aufgeworfene europarechtliche Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. 2. Ansprüche aus § 37 b WpHG bzw. § 37 c WpHG scheiden hier deshalb aus, weil ausschließlich eine Haftung des Emittenten des von einer Transaktion betroffenen Finanzinstruments statuiert wird. Eine analoge Anwendung ist mangels Hinweises auf eine planwidrige Regelungslücke nicht angezeigt. 3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden jedenfalls mangels Stoffgleichheit aus. § 263 StGB setzt als Vermögensverschiebungsdelikt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen. Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (einhellige Auffassung, vgl. nur BGH, NStZ 2003, 264; BeckOK/Beukelmann, StGB, § 263 Rn. 78). Im vorliegenden Fall - eine Täuschungshandlung durch die Beklagten unterstellt - behaupten die Klägerinnen nicht, ihre Leerverkäufe mit der Beklagten abgeschlossen zu haben. Schon deshalb sind die Voraussetzungen des § 263 StGB nicht dargetan. 4. Ansprüche aus § 826 BGB scheiden ebenfalls aus. a) Es fehlt nach Gesamtabwägung der Umstände des Falles jedenfalls an der erforderlichen Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten. § 826 BGB setzt die vorsätzliche Schadenszufügung in einer die guten Sitten verstoßenden Weise voraus. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit reicht es nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass der Handelnde gegen eine gesetzliche Vorschrift - hier möglicherweise § 20a WpHG - verstoßen hat (BGH, NJW 2004, 2971, 2973; BGH NJW 2012, 1800, 1803; OLG Düsseldorf v. 07.04.2011, Az. I-6 U 7/10, JURIS Rz. 172). Würde jeder Verstoß gegen die - nicht drittschützende - Verbotsnorm des § 20a WpHG für eine Haftung nach § 826 BGB ausreichen, wäre über den „Umweg“ des § 826 BGB die vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Gefahren einer ausufernden Haftung bei reinen Vermögensschäden ganz bewusst vorgesehene Beschränkung der Haftung ausgehebelt. Hinzutreten muss deshalb für eine Haftung nach § 826 BGB noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2004, 2664, 2668; NJW 2012, 1800, 1803). Im Bereich des Kapitalmarktrechts hat die Rechtsprechung eine Sittenwidrigkeit etwa dann bejaht, wenn das Sekundärmarktpublikum durch den Emittenten bewusst durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen in die Irre geführt wird, wobei es regelmäßig noch um die persönliche Bereicherung des Handelnden ging (vgl. OLG Düsseldorf v. 07.04.2011, Az. I-6 U 7/10, juris Rz. 173). Es ist in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese Gesamtbetrachtung unter Abwägung aller Umstände des Falles rechtfertigt vorliegend schon auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerinnen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Primärer Ansatzpunkt für eine Haftung nach § 826 BGB im vorliegenden Fall ist nach dem Vortrag der Klägerinnen die von der Beklagten im Zeitraum zwischen 10. März 2008 und 26. Oktober 2008 verfolgte - so die Behauptung der Klägerinnen - falsche bzw. irreführende Informationsstrategie hinsichtlich der am 26. Oktober 2008 publik gemachten Absicht der Beklagten, eine 75%ige Mehrheit der ...-Stammaktien zu erwerben. Der Beklagten - genauer gesagt maßgebenden Personen im damaligen Vorstand der Beklagten, dem Vorstandsvorsitzenden ... und dem Finanzvorstand ... - wird vorgeworfen, sie hätten bereits im Februar 2008 die feste Absicht gefasst, diese 75%ige Mehrheit zu erwerben. Dessen ungeachtet habe die Beklagte in Pressemitteilungen - insbesondere vom 10. März 2008 - und in verschiedenen Telefonaten mit Vertretern der Klägerinnen wahrheitswidrig ausdrücklich oder zumindest konkludent eine derartige Übernahmeabsicht abgestritten. Aus diesem Grund hätten die Klägerinnen in erheblichem Umfang Leerverkäufe von ...-Stammaktien getätigt, was nach Bekanntwerden der Absicht der Übernahme eines 75%igen Anteils und dem nachfolgenden Kursanstieg erhebliche Verluste verursacht habe. Selbst wenn man die tatsächlichen Behauptungen der Klägerinnen zum Inhalt der Telefonate und zum geheimen Übernahmeplan der Vorstände ... und ... als wahr unterstellt, ist der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nicht gerechtfertigt. Legt man die Behauptungen der Klägerinnen zum geheimen Übernahmeplan von Februar 2008 zugrunde, waren die von den Klägerinnen angeführten öffentlichen Äußerungen der Beklagten hinsichtlich der künftigen Absicht einer Übernahme - nicht allerdings zu den aktuellen Beteiligungsverhältnissen, dazu näher unten - teilweise unrichtig - so insbesondere die Pressemitteilung vom 10. März 2008 - , oder in der Folge unter Berücksichtigung früherer Äußerungen zumindest teilweise irreführend. Es sind jedoch eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen, die auch unter dieser Prämisse maßgeblich gegen eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sprechen. Soweit die Klägerinnen die Haftung auf öffentliche Pressemitteilungen bzw. öffentliche Äußerungen von Vorstandsmitgliedern in der Presse stützen wollen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es hier nicht um den - vom Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen zu Recht als besonders schwerwiegend angesehenen - Missbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität, sondern lediglich um einfache Pressemitteilungen bzw. sogar um Interview-Äußerungen geht, denen die Marktteilnehmer am Aktienmarkt ein weitaus geringeres Vertrauen entgegenbringen als einer förmlichen, speziell an potentielle Anleger gerichteten Ad-hoc-Mitteilung (so auch z.B. OLG Düsseldorf vom 07.04.2011, Az. I-6 7/10, JURIS Rz. 180). Erst recht gilt dies für die Angaben eines einzelnen - sei es auch hochrangigen - Mitarbeiters der Beklagten im Rahmen eines informellen Telefonats. Zwar mag die Kammer nicht ausschließen, dass auch eine falsche oder irreführende Pressemitteilung unter besonderen Umständen Anlass für eine Haftung nach § 826 BGB geben kann, jedoch ist die Feststellung der Verwerflichkeit im Vergleich zu einer falschen Ad-hoc-Mitteilung an noch strengere Voraussetzungen geknüpft. Die Informationsstrategie der Beklagten soll nach der Behauptung der Klägerinnen zunächst darauf gerichtet gewesen sein, eine „Übernahmeprämie“ nach Möglichkeit zu verhindern, indem die Absicht, eine 75%ige Beteiligung von ... zu erwerben, nach Möglichkeit nicht bzw. möglichst spät bekannt werden sollte. Dieses Ziel ist für sich genommen nicht zu beanstanden, denn die - möglichst kostengünstige - Übernahme eines anderen Unternehmens begegnet rechtlich keinen Bedenken (vgl. auch LG Braunschweig, Urt. vom 19.09.2012, Az. 5 O 1110/11, JURIS Rz. 98). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann sich also nicht auf das von der Beklagten verfolgte Ziel gründen. Dass die Betroffenen sich persönlich bereichern wollten oder sonst unlautere Ziele verfolgten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerinnen räumen ein, dass die Beklagte von Rechts wegen nicht verpflichtet war, die bloße Erwerbsabsicht offenzulegen (s. auch LG Braunschweig, Urt. vom 19.09.2012, Az. 5 O 1110/11, JURIS Rz. 99). Auch hinsichtlich der von der Beklagten im Rahmen des Übernahmeplans erworbenen „cash-settled call options“ bestand im Jahre 2008 keine Offenlegungspflicht (allg. Ansicht, vgl. nur Fleischer/Schmolke, ZIP 2008, 1501, 1504; v. Bülow/Stephanblome, ZIP 2008, 1797, 1800 f.; Cascante/Topf, AG 2009, 53, 67 ff.; siehe auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage im Bundestag zu den Meldepflichten bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen, BT-Drucks. 16/10167, S. 4, Frage 9). Von den Mitteilungspflichten nach dem WpHG wurden nämlich nach dem im Jahre 2008 anwendbaren Recht - anders seit 01.02.2012 gemäß § 25a WpHG, vgl. dazu Merkner/Sustmann, NZG 2012, 241 ff. - nur solche Finanzinstrumente erfasst, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Bei einem „cash-settlement“ besteht hingegen gerade kein Anspruch auf das dem Geschäft zugrundeliegende Wertpapier. Die Klägerinnen knüpfen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit deshalb einzig daran, dass die Beklagte sich nicht darauf beschränkt habe, die Frage der Übernahmeabsicht unkommentiert zu lassen, sondern aktiv in Pressemitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit und - hierin soll noch eine gesteigerte Verwerflichkeit liegen - in individuellen Telefonaten mit Vertretern der Klägerinnen eine Übernahmeabsicht wahrheitswidrig verneint habe. Bei der Bewertung der Handlungen der Beklagten ist aber zu berücksichtigen, dass es angesichts vielfältiger entsprechender Spekulationen in der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit über die angeblich geplante ...-Übernahme Anfang 2008 für die Beklagte faktisch nicht möglich war, wie es die Klägerinnen verlangen, die Absichten hinsichtlich ... unkommentiert zu lassen, ohne dadurch den Spekulationen, eine Übernahme sei geplant, Nahrung zu geben bzw. sie faktisch zu bestätigen (ebenso LG Braunschweig, Urt. vom 19.09.2012, Az. 5 O 1110/11, JURIS Rz. 110). Die einzige realistische Möglichkeit, die Spekulationen und den damit einhergehenden Preisanstieg zu begrenzen, war es also, eine Übernahmeabsicht zu dementieren. Dieses Dementi war auch jedenfalls insofern nicht falsch, als es immerhin der förmlichen Beschlusslage bei der Beklagten entsprach. Die Klägerinnen haben nicht behauptet, dass vor dem 26. Oktober 2008 ein Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschluss vorlag, der zur Erlangung einer 75%igen Mehrheit bei ... ermächtigte. Auch die aktuellen Beteiligungsverhältnisse sind zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten öffentlich falsch dargestellt worden. Wie oben ausgeführt, bestand hinsichtlich der „cash-settled call options“ keine Offenlegungspflicht. Soweit - auf der Grundlage des Vortrags der Klägerinnen - bereits intern bei den Herren ... und ... faktisch die Absicht bestand, eine 75%ige Mehrheit anzustreben, ist zu berücksichtigen, dass es sich eben um eine bloße Absicht handelte, deren Realisierung von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängig war, ja zum Zeitpunkt der möglichen Falschinformation sogar relativ unwahrscheinlich erscheinen musste (vgl. in diesem Sinne auch LG Braunschweig, Urt. vom 19.09.2012, Az. 5 O 1110/11, JURIS Rz. 102). Der - von Klägerseite behauptete (s. Rz. 334 f. der Klageschrift, Bl. 140 f. d.A.) - zwischenzeitliche Wechsel der Motivlage bei der Beklagten verdeutlicht eindrucksvoll, wie unsicher der - letztlich ja auch gescheiterte - Erwerbsvorgang war: Zuerst soll es ... darum gegangen sein, den Preis von ...-Aktien möglichst niedrig zu halten, um eine „Übernahmeprämie“ zu vermeiden. Später, insbesondere nach dem unvorhersehbaren Dazwischentreten der Finanzkrise und des u.a. damit einhergehenden Kursverfalls der ...-Aktie, soll die Beklagte umgekehrt an einer Stützung des Kurses interessiert gewesen sein. Die Klägerinnen selbst betonen im Zusammenhang mit ihrer Argumentation, dass es sich bei der Erwerbsabsicht nicht um eine Insiderinformation im Sinne von § 15 WpHG gehandelt habe, die Unsicherheit des gesamten Plans. Dann ist aber auch die - unterstellte - Falschinformation über einen derart unsicheren Plan weniger gravierend als eine Falschinformation hinsichtlich feststehender Tatsachen. Das gilt umso mehr, weil die Marktteilnehmer sich in keiner Weise darauf verlassen konnten, dass die Beklagte nicht zukünftig einen entsprechenden Übernahmeplan fassen konnte. Die - nach der Behauptung der Klägerinnen falsche - Information, die Beklagte habe derzeit diese Absicht (noch) nicht gefasst, hatte also weitaus weniger Bedeutung für den Markt, als es eine Falschinformation über objektive Tatsachen wie z.B. den bereits gehaltenen Aktienanteil gehabt hätte. Von ganz wesentlicher Bedeutung ist weiter der Umstand, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen nicht aus einer Anlage in Aktien der Beklagten, sondern in ...-Aktien resultieren soll. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Verwerflichkeit im Rahmen von § 826 BGB indiziert ist, wenn der Emittent direkt vorsätzlich durch wiederholte grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen das Sekundärmarktpublikum unlauter beeinflusst (vgl. insbesondere BGH, NJW 2004, 2971, 2973 f.; BGH, NJW 2004, 2668, 2670 oder BGH, NJW 2008, 76, 77). Anders als in den genannten und soweit ersichtlich in allen von der Rechtsprechung im Bereich des Wertpapierhandels entschiedenen Fällen geht es hier aber nicht um den Vorwurf falscher oder irreführender Angaben des Emittenten einer Aktie über Umstände, die sein eigenes Unternehmen und den Wert der von ihm ausgegebenen Aktie betreffen, und um Schadensersatzansprüche wegen Transaktionen mit eben jener Aktie. Vielmehr gründen sich die Ansprüche der Klägerinnen auf behauptete Falschangaben der Beklagten über Umstände, die den Kurs einer ganz anderen Aktie beeinflussen. Dies ist deshalb für die Abwägung im Rahmen von § 826 BGB von besonderer Relevanz, weil den Emittenten einer Aktie gegenüber potentiellen Investoren in die von ihm ausgegebenen Aktien hinsichtlich der für den Wert der von ihm ausgegebenen Aktien maßgebenden Umstände eine weit größere Sorgfaltspflicht trifft, als gegenüber beliebigen Marktteilnehmern über Umstände, die möglicherweise geeignet sind, deren Investitionsentscheidung hinsichtlich einer ganz anderen Aktie zu beeinflussen (in diesem Sinne auch LG Braunschweig, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 O 1110/11, JURIS Rz. 95 ff.). Wie bereits ausgeführt und wie die obergerichtliche Rechtsprechung wiederholt zu Recht betont hat, besteht bei einer weiten Anwendung der deliktischen Generalklausel des § 826 BGB im Kapitalmarktrecht die Gefahr einer ausufernden Haftung für reine Vermögensschäden. Diese Gefahr einer ausufernden Haftung würde im Vergleich zu dem „Normalfall“ einer Transaktion des Geschädigten in die Aktie des Informationsgebers noch potenziert, wenn der Informationsgeber auch für Transaktionen des Informationsempfängers haften sollte, die dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Information nicht in Aktien des Informationsgebers, sondern in ganz andere Aktien getätigt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen betont, dass sich die besondere Sittenwidrigkeit aus dem Grad des Vorsatzes bei den Pressemitteilungen und sonstigen öffentlichen Äußerungen ergeben soll, der über den dolus eventualis hinausgehe. Die Kammer vermag jedoch auch unter Zugrundelegung der von der Klägerseite behaupteten Tatsachen hinreichende Indizien für einen über den bloßen dolus eventualis hinausgehenden Vorsatz - einen solchen haben die Klägerinnen im Übrigen auch schriftsätzlich gar nicht behauptet - nicht zu erkennen. Die Schädigung der Klägerinnen war auch nach deren Vortrag nicht beabsichtigt in dem Sinne, dass die Beklagte sie als Ziel ihrer Handlungen verfolgt hat. Ziel der Beklagten war nach dem Vortrag der Klägerinnen die möglichst günstige Übernahme einer 75%igen Mehrheit an ..., später dann die Verhinderung eines Kursabsturzes unter die Grenze der Ausübungsschwelle der eingegangenen „put-options“. Die Schädigung war auch keinesfalls sicher im Sinne eines direkten Vorsatzes. Weder wusste die Beklagte mit Sicherheit, dass Leerverkäufe erfolgen würden, noch wusste sie im Voraus, dass es zu einem short-squeeze kommen würde, noch konnte sie sicher sein, dass Leerverkäufer „gezwungen“ sein würden, während des short-squeezes mit erheblichen Verlusten Aktienpakete zu kaufen. Die von den Klägerinnen behaupteten Schäden waren, wenn man ihre Behauptungen unterstellt, eine bei Veröffentlichung der Pressemitteilungen und sonstigen öffentlichen Äußerungen allenfalls billigend in Kauf genommene, mögliche Nebenfolge des Übernahmeplans. Die Argumentation der Klägerinnen hinsichtlich der Sittenwidrigkeit fußt ganz zentral darauf, dass die Beklagte nicht nur über allgemeine Mitteilungen an die Öffentlichkeit, sondern gezielt im Rahmen von Telefongesprächen durch Herrn ... die Klägerinnen falsch informiert habe. Das vermag nicht zu überzeugen. Zum einen würden dann die Beklagten aus dem Umstand, dass sie als professionelle Großinvestoren privilegierten Zugang zur Beklagten in Form eines persönlichen Gesprächs mit dem zuständigen „Investor Relations Manager“, Herrn ..., bekommen, gegenüber einem „normalen“ Privatinvestor, der seine Anlageentscheidungen nur aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen treffen kann, entscheidend bevorteilt. Zum anderen und vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen unstreitig gegenüber Herrn ... gerade nicht offenbart haben, dass es ihnen bei dem Gespräch, das sie als (potentielle) Investoren in die Beklagte erhalten hatten, um eine Investition in ...-Aktien ging. Herr ... hat also nicht gezielt die Klägerinnen im Verhältnis Emittent-Investor falsch informiert, sondern es - allenfalls - in Kauf genommen, dass die Klägerinnen im Rahmen des Gesprächs bekannt gegebene Informationen im Rahmen einer ganz anderen Investitionsentscheidung verwerten. Auch wenn man nicht so weit gehen mag, zu sagen, die Klägerinnen hätten sich unter falschen Vorzeichen die Auskünfte von Herrn ... erschlichen, so kann jedenfalls der Falschinformation aufgrund der fehlenden Offenlegung der eigentlichen Absichten der Klägerinnen nicht das besondere Verdikt der Sittenwidrigkeit anhaften. Hinzu kommt folgendes: Einen geheimen Übernahmeplan unterstellt, haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass Herr ... von diesem Plan wusste. Konkrete Hinweise für eine derartige Kenntnis fehlen - aus der bloßen Stellung von Herrn ... als „Investment Relations Manager“ lässt sich jedenfalls entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht ohne weiteres auf die Kenntnis vom behaupteten geheimen Übernahmeplan schließen. Wenn es einen „geheimen“ Übernahmeplan gab, spricht umgekehrt vieles dafür, dass er nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt war. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann mithin nicht an das Verhalten von Herrn ... anknüpfen, sondern allenfalls daran, dass die „eingeweihten“ Personen bei der Beklagten, insbesondere die Vorstandsmitglieder ... und ... es unterlassen hätten, dafür zu sorgen, dass einzelne Mitarbeiter des Unternehmens wie Herr ... nicht gegenüber Dritten entsprechende Angaben machen. Gegen die Spekulation der Klägerinnen, die Telefonate seien Teil einer bewusst gesteuerten Informationskampagne der Beklagten gewesen, spricht schon entscheidend der Umstand, dass es unstreitig die Klägerinnen waren, die den Kontakt initiiert und um Gespräche gebeten hatten. Die Höhe der geltend gemachten Schadenssumme vermag den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Davon abgesehen, dass die Schadensberechnung in einzelnen Punkten nicht schlüssig ist, hängt die Höhe des Schadens maßgeblich damit zusammen, dass die Klägerinnen hochspekulative ungesicherte Leerverkäufe getätigt haben. Im Übrigen ist die Höhe des Schadens allein ohne Relation zu der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerinnen, zu der es an Angaben fehlt, ohne Aussagekraft. Schließlich spricht die hochspekulative Natur der Anlagen der Klägerinnen, die ganz bewusst und ohne Offenlegung ihrer entsprechenden Absichten gegenüber der Beklagten hochriskante und - nach eigenem Vortrag - ungesicherte Kurswetten in einem außerordentlich volatilen Anlageumfeld getätigt haben, indiziell gegen die geltend gemachte Sittenwidrigkeit. b) Darüber hinaus verbleiben der Kammer auch erhebliche Zweifel am Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, insbesondere der haftungsbegründenden Kausalität. Zumindest für eine Vielzahl der Klägerinnen ist die haftungsbegründende Kausalität auch auf der Grundlage des eigenen Vortrags zu verneinen. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienerwerbers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur BGH NZG 2007, 711, 712 m.w.N.). Jede der Klägerinnen muss also ganz konkret darlegen, dass und wie sie ihre Anlageentscheidung auf der Grundlage welcher konkreten (falschen oder irreführenden) Mitteilung bzw. Mitteilungen der Beklagten getroffen hat. Schon der sehr allgemeine Vortrag zu der Entscheidung, Leerverkäufe zu tätigen, der für alle Klägerinnen weitgehend identisch ist, lässt Zweifel an der hinreichenden Substantiiertheit der Ausführungen zur behaupteten Kausalität aufkommen. Was die öffentlichen Mitteilungen der Beklagten anbelangt - seien es Pressemitteilungen, seien es Äußerungen in Interviews - so fehlt es bereits - mit Ausnahme der Angabe, dass die Pressemitteilung vom 10.03.2008 an Herrn ... übersandt worden sei - am Vortrag, dass die Klägerinnen diese konkreten öffentlichen Äußerungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor der Anlageentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn konkret zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung gemacht hätten. Eine Kausalität der öffentlichen Äußerungen für die Anlageentscheidung der allermeisten Klägerinnen ist somit nicht dargelegt. Was die Telefonate mit Herrn ... anbelangt, so liegen manche der Telefonate zeitlich nach dem letzten behaupteten Leerverkauf der betreffenden Firmengruppe (nämlich das Telefonat mit Herrn ... am 22. Oktober 2008 sowie das Telefonat mit Herrn ... vom 20. Oktober 2008), was eine Kausalität für die Anlageentscheidung von vornherein ausschließt, einige andere (z.B. das Telefonat am 05. Mai mit Herrn ...) liegen mehrere Wochen oder sogar Monate vor der ersten Anlageentscheidung, was eine Kausalität zumindest erheblich in Frage stellt. Auch der Umstand, dass jedenfalls von einzelnen Klägerinnen unstreitig Leerverkäufe in nicht näher dargelegtem Umfang vor dem 10.03.2008 durchgeführt wurden, stellt die Kausalität für die betreffenden Klägerinnen in Frage. Schließlich sprechen die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die E-Mails, die von Klägerseite vorgelegt wurden, um die Hintergründe für die Anlageentscheidung zu dokumentieren, aus Sicht der Kammer eher dafür, dass maßgebliche Erwägung für die Klägerinnen weniger die Annahme war, die Beklagte beabsichtige keine ...-Übernahme, als vielmehr dass die Beklagte eine beabsichtigte ...-Übernahme nicht werde finanzieren können. c) Soweit die Klägerinnen - ohne dies ausdrücklich geltend zu machen - einen Anspruch aus § 826 BGB auf die Herausgabe der Pressemitteilung vom 26.10.2008 als Tathandlung anknüpfen wollten, scheitert dies aus mehreren Gesichtspunkten. Die Pressemitteilung vom 26.10.2008 war nicht falsch, sondern hat die Beteiligung der Beklagten an ...-Aktien korrekt offengelegt. Die Ausführungen der Klägerinnen, weshalb auch die Pressemitteilung vom 26.10.2008 falsch bzw. irreführend gewesen sei, überzeugen nicht. Der Behauptung, in der Mitteilung werde in unzutreffender Weise suggeriert, dass die Beklagte die im Rahmen der Optionsgeschäfte referenzierten ...-Aktien auch kontrolliere, steht entgegen, dass die Beklagte in der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um „cash-settled-call options“ handele, die einen Anspruch nicht auf physische Lieferung der Aktie, sondern lediglich auf Zahlung eines Barausgleichs gaben. Im Übrigen ist hier der Vortrag der Klägerinnen in hohem Grade widersprüchlich: Gerade die Klägerinnen argumentieren, dass die Beklagte durch ihre Optionen bereits faktischen Zugriff auf die entsprechenden Aktien erlangt habe. Dann kann aber - soweit man die Mitteilung vom 26.10.2008 so versteht - der entsprechende Hinweis der Beklagten nicht falsch oder irreführend sein. Soweit argumentiert wird, die Mitteilung sei irreführend, weil die Übernahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung „nicht ansatzweise mehr möglich war“, so ist diese pauschale Behauptung bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen wird in der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erwerb unter dem Vorbehalt der (finanziellen) Machbarkeit stehe. Selbst wenn man von einem irreführenden Inhalt ausginge, könnte man im Hinblick auf die Veröffentlichung einer zumindest in wesentlichen Teilen völlig zutreffenden Mitteilung nicht von einer sittenwidrigen Handlung sprechen. In jedem Fall fehlte es aber an der schadensbegründenden Kausalität, da die behaupteten schadensstiftenden Transaktionen, die Leerverkäufe, bereits zuvor getätigt wurden. d) Die Kammer hat auch - ohne dass es hierauf im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ankäme - erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Schadensberechnung, insbesondere insoweit als vor dem 10.03.2008 getätigte Leerverkäufe ausgeblendet werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass zur Schadensberechnung eine konkrete Zuordnung von Leerverkäufen und korrespondierenden Deckungskäufen erforderlich ist. Soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit Deckungskäufen nach dem 26.10.2008 neue Leerverkäufe getätigt wurden, es sich als faktisch um bloße „Rollvorgänge“ handelt, dürften zudem nach Ansicht der Kammer Gewinne aus den neuerlichen Leerverkäufen entgegen der Auffassung der Klägerinnen schadensmindernd zu berücksichtigen sein. 5. Eine kartellrechtliche Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV scheidet ebenfalls aus. Dabei kann offenbleiben, ob das kartellrechtliche Missbrauchsverbot auf dem Kapitalmarkt überhaupt anwendbar ist. Eine Anwendbarkeit unterstellt, vermag die Kammer den Klägerinnen bereits nicht darin zu folgen, dass der sachlich relevante Markt im vorliegenden Fall nach dem 26. Oktober 2008 ausnahmsweise nur der Markt für ...-Stammaktien gewesen sein soll. Der sachlich relevante Markt wird anhand der jeweiligen Marktgegenseite bestimmt (Bechthold, GWB, 7. Aufl. 2013, § 18 Rn. 5) - nach dem Bedarfsmarktkonzept bilden alle funktional austauschbaren Güter aus Sicht der Abnehmer einen Markt (vgl. Bechthold, a.a.O., Rn. 7; Immenga/Mestmäcker/Möschel, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, § 19 Rn. 24; s. auch Bekanntmachung der EU-Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, Abl. EG Nr. C 372 v. 09.12.1997, S. 5 - 13, Rz. 7). Finanzinstrumente wie börsengehandelte Aktien sind weitgehend austauschbar, weshalb - wie auch die Klägerinnen einräumen - nach herrschender Auffassung alle börsengehandelten Aktien dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind. Das muss nach Auffassung der Kammer auch dann gelten, wenn sich einzelne Marktteilnehmer, wie hier die Klägerinnen, aufgrund freiwillig eingegangener vertraglicher Verpflichtungen daran gehindert sehen, auf andere Aktien oder vergleichbare Anlageinstrumente auszuweichen. Nicht der Markt hat sich verengt, sondern die Austauschbarkeit des gehandelten Gutes ist lediglich für einzelne Marktteilnehmer aufgrund deren vertraglicher Verpflichtungen aufgehoben. Im Übrigen fehlt es am Vortrag der Klägerinnen, dass die Beklagte die marktbeherrschende Stellung ausgenutzt habe, indem sie unmittelbar oder mittelbar unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise gegenüber den Klägerinnen erzwungen habe. Dass die Beklagte selbst während des „short squeeze“ am 27./28. Oktober am Markt tätig gewesen sei, wird nicht behauptet. Die Auflösung von „cash-settled call options“ im Anschluss erfolgte im Verhältnis zur ... und kann deshalb keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen. 6. Die Kammer hat davon abgesehen, das Verfahren - wie von Seiten der Klägerinnen „hilfsweise“ angeregt -, nach § 149 ZPO bis zum Abschluss des gegen die ehemaligen Vorstände der Beklagten ... und ... anhängigen Strafverfahrens auszusetzen. Nach § 149 ZPO kann das Zivilgericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Hinblick auf ein Strafverfahren sein Verfahren bis zum Abschluss des Strafprozesses aussetzen, wenn die Ermittlung der Straftat „auf die Entscheidung von Einfluss ist“. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es den Klägerinnen nicht darum geht, einen für sich genommen schlüssigen Klagevortrag mit Hilfe von Erkenntnissen aus dem Strafverfahren beweisen zu können, sondern weil hier nach den obigen Ausführen schon ein schlüssiger Klagevortrag fehlt und sich die Klägerinnen aus dem Strafverfahren allenfalls weitere Erkenntnisse erhoffen können, um ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Die bloße Hoffnung auf weitere Tatsachen rechtfertigt aber nicht die Aussetzung eines entscheidungsreifen Verfahrens (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10. Sept. 2009, Az. I 6-U 14/09, juris Rz. 61 ff.; s. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 149 Rn. 9 i.V.m. § 148 Rn. 18). Im Übrigen ist auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren aller Voraussicht nach sehr langwierig sein wird und bislang noch nicht einmal über die Eröffnung des Verfahrens entschieden wurde. Eine Aussetzung ist unter Berücksichtigung von § 149 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht angezeigt, wenn das Verfahren, wegen dem ausgesetzt wird, voraussichtlich noch länger als ein Jahr dauern wird (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 148 Rz. 2). Auch ist - selbst wenn man eine Aussetzung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse bei Unschlüssigkeit zulassen wollte - die Aussicht darauf, dass sich aus der Aufklärung der im Raum stehenden Straftat entscheidungsrelevante Erkenntnisse für das Zivilverfahren ergeben, gering. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Tatbestands des § 20a WpHG, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, führt wie dargelegt nicht über § 823 Abs. 2 BGB zu einer zivilrechtlichen Haftung, sondern die zivilrechtliche Haftung ist an die spezifischen Voraussetzungen des § 826 BGB geknüpft. Diese erachtet die Kammer aber - wie dargelegt - selbst unter der Prämisse einer vorgefassten Übernahmeabsicht für nicht gegeben. 7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerin Ziff. 19 ihre Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. In einem solchen Fall ist es zulässig, ausnahmsweise bei der Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten zu differenzieren (Beck’scher Online-Kommentar-ZPO/Jaspersen/Wache, § 92 Rn. 10 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus nach § 709 ZPO. Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Verluste geltend, die sie durch sogenannte Leerverkäufe von Stammaktien der ... (im Folgenden: ...) im Jahre 2008 erlitten haben wollen. Die Klägerinnen stützen ihre Schadensersatzansprüche darauf, dass die Beklagte sie über ihre damals verfolgte Übernahmestrategie hinsichtlich ... getäuscht haben soll. Die Klägerinnen sind weltweit agierende Fondsgesellschaften, sogenannte Hedgefonds. Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft, die im streitgegenständlichen Zeitraum 100% der Anteile an der operativen Gesellschaft des Sportwagenherstellers ... (der ...) hielt. Zwischen der Beklagten und dem Konkurrenzunternehmen ... bestanden traditionell enge wirtschaftliche Verflechtungen. ... wies hinsichtlich der Aktionärsstruktur Besonderheiten auf. Das Bundesland Niedersachsen hielt (und hält weiterhin) rund 20% der ...-Stammaktien. Dies bewirkte nach dem am 21.07.1960 in Kraft getretenen sogenannten „...-Gesetz“ eine Sperrminorität zugunsten des ... hinsichtlich Entscheidungen, für die nach dem Aktiengesetz eine ¾ Mehrheit erforderlich war. Am 25. September 2005 verkündete die Beklagte die Absicht, 20% der ...-Stammaktien zu erwerben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass damit der Gefahr des Einstiegs eines anderen Investors begegnet werden sollte. Diese Gefahr - auch hierauf wurde hingewiesen - war im Hinblick auf die von vielen Seiten erwartete Aufhebung des ...-Gesetzes konkreter geworden. Die EU-Kommission hatte bereits am 18. März 2005 wegen des ...-Gesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Ende September/Anfang Oktober 2005 erwarb die Beklagte daraufhin zunächst 18,53% der ...-Stammaktien. Im Februar 2006 zog ... 4,2 Millionen der von ihr gehaltenen Stammaktien ein. Dadurch erhöhte sich die Beteiligung der Beklagten auf ca. 21% der Stammaktien. Am 23. Juni 2006 teilte die Beklagte mit, dass man weitere 3,9% der ...-Stammaktien erwerben wolle, was ein Überschreiten der aktienrechtlichen Sperrminorität von 25% zur Folge haben werde. Im November 2006 wurde die Beteiligung an ... auf 27,4% aufgestockt. Nachdem zunächst am 15. November 2006 die Mitteilung erfolgt war, dass der Aufsichtsrat der Beklagten dem Vorstand die Ermächtigung erteilt habe, die Beteiligung auf 29,9% zu erhöhen, ermächtigte der Aufsichtsrat am 24. März 2007, die Beteiligung auf bis zu 31% zu erhöhen und damit ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre auszulösen. Ende März 2007 wurde die Beteiligung dementsprechend auf 30,93% aufgestockt. Am 30.04.2007 erfolgte die erforderliche Vorlage eines Pflichtangebots nach Überschreiten der Kontrollschwelle von 30%. Beim Pflichtangebot wurde kein Aufschlag auf den Marktpreis angeboten, was dazu führte, dass der Beklagten nur weniger als 1% der Stammaktien zum Kauf angeboten wurden. In der zweiten Jahreshälfte 2007 kursierten Gerüchte, dass ... die Mehrheit bei ... anstrebe. Wiederholt wurde in der Presse gemutmaßt, dass eine 75%ige Beteiligung angestrebt werde, um nach dem erwarteten Fall des ...-Gesetzes einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ... schließen zu können. Am 23.10.2007 entschied der Europäische Gerichtshof, dass insbesondere die im „...-Gesetz“ vorgesehene Stimmrechtsbeschränkung auf 20% und das Erfordernis einer Mehrheit von mehr als 80% des Grundkapitals (anstelle des nach Aktienrecht normalerweise geltenden 75% Mehrheitserfordernisses) für die Annahme wichtiger Beschlüsse der Hauptversammlung gegen Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen. Am 03. März 2008 ermächtigte der Aufsichtsrat der Beklagten deren Vorstand, die Beteiligung an ... auf über 50% aufzustocken. Dies wurde als Ad-Hoc-Mitteilung und Pressemitteilung durch die Beklagte bekannt gegeben. In der Pressemitteilung hieß es u.a. wie folgt: „Die Entscheidung des Aufsichtsrates der ... SE fiel am 03. März 2008: An diesem Montag gab das Kontrollgremium grünes Licht für die Erhöhung der Beteiligung an der ... auf über 50 Prozent. Der Aufsichtsrat ermächtigte den Vorstand in seiner außerordentlichen Sitzung, weltweit alle dafür notwendigen aufsichts- und kartellrechtlichen Schritte einzuleiten (…) Mit dem Mehrheitserwerb wird die ... dann zum Teilkonzern der ... SE. (…) Eine Fusion der beiden Unternehmen ist nicht geplant. Die Gesellschaften sollen ihre jeweilige Identität behalten, aber ihre Stärken über klar zu definierende Projekte zum beiderseitigen Nutzen gewinnbringend einsetzen.“ Diese Mitteilungen erfuhren ein breites Medienecho. Es wurde weithin gemutmaßt, dass ... beabsichtige, den Anteil an ... auf 75% zu erhöhen. Entsprechende Berichte erschienen u.a. auf der Internet-Seite ... am 08.03.2008 und 09.03.2008 sowie im ... vom 10.03.2008. Am 10. März 2008 gab daraufhin die Beklagte eine Pressemitteilung heraus. Die Mitteilung hatte den folgenden Wortlaut: „Die ..., weist Medienberichte zurück, wonach das Unternehmen beabsichtige, seinen ...-Anteil auf 75% aufzustocken. Die Spekulation, auf 75% zu gehen, übersehe die Realitäten in der Aktionärsstruktur von ... Vor dem Hintergrund, dass das Land Niedersachsen als zweiter Großaktionär über 20% der Anteile an ... hält, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, die dafür notwendigen Aktien aus dem Streubesitz zu erwerben. Hintergrund der aktuellen Medienberichte sind offenbar Börsengerüchte, die auf Gedankenspiele von Analysten und Investoren zurückgehen.“ Mit E-Mail vom 10. März 2008 wurde von der Beklagten eine englischsprachige Übersetzung dieser Pressemitteilung u.a. an ... übersandt, der nach dem - streitigen - Vortrag der Klägerinnen zum damaligen Zeitpunkt angestellter Analyst der ... (Kl. Ziff. 23-25) war. Am 29. Mai 2008 gab die ..., die operative Gesellschaft des Sportwagenherstellers ..., eine Pressemitteilung heraus, bei der unter anderem mitgeteilt wurde, dass der Anteil an ...-Aktien „noch im Laufe dieses Jahres“ auf über 50 Prozent erhöht werden sollte. Die Unabhängigkeit beider Unternehmen solle jedoch gewahrt bleiben. Die Pressemitteilung lautete im Wortlaut u.a. wie folgt: „Mit knapp 31 Prozent des stimmberechtigten Kapitals ist ... bereits heute der größte Einzelaktionär in W.... Noch im Laufe dieses Jahres soll der Anteil auf über 50 Prozent erhöht werden. Das Ziel ist auch in diesem Fall klar: Unter dem gemeinsamen Dach der ... soll nicht nur der Wachstumskurs von ... und ... durch die seit Jahrzehnten bewährte Entwicklungs- und Fertigungspartnerschaft gesichert werden, sondern auch die Unabhängigkeit beider Unternehmen“ Im Juni 2008 schloss die Beklagte Kaufverträge über weitere rund 4,9% der ...-Stammaktien. Hierüber wurde in der Presse berichtet. Parallel zur sukzessiven Ausweitung des Anteils an ...-Stammaktien erwarb die Beklagte nach und nach sogenannte Barausgleichs-Kaufoptionen („cash-settled call options“) auf ...-Stammaktien. Vertragspartnerin war in allen Fällen die ... „Cash-settled call options“ unterscheiden sich von „normalen“ Kaufoptionen darin, dass der Käufer keinen Rechtsanspruch auf Lieferung von Aktien erwirbt. Der Optionsinhaber kann lediglich die Auszahlung eines Geldbetrages in Höhe einer Veränderung des Kurswertes des zugrundeliegenden Wirtschaftsguts, hier der ...-Aktie, verlangen, nämlich der Differenz zwischen dem Abrechnungspreis im Zeitpunkt der Ausübung der Option und dem Referenzpreis, der bei Vertragsschluss festgestellt wird. Parallel zum Erwerb von „cash-settled call options“ verkaufte die Beklagte sogenannte „put-options“, also Verkaufsoptionen hinsichtlich ...-Aktien. Bei diesen „put-options“ verpflichtete sich die Beklagte, bei Unterschreiten eines bestimmten Preises das zugrundeliegende Wirtschaftsgut, also die ...-Aktie, an den Käufer der „put-option“ zu veräußern. Die Finanzierung des Erwerbs der „cash-settled call options“ durch die Beklagte erfolgte zumindest teilweise über den Verkauf von Verkaufsoptionen („put-options“) für ...-Aktien. In einem am 29. Juli 2008 veröffentlichten Presseinterview bekräftigte der damalige Finanzvorstand der Beklagten ..., dass man vorhabe, im Jahre 2008 die 50%-Grenze zu überschreiten. Im September 2008 gab die Beklagte bekannt, dass die Beteiligung an ... mit dem Vollzug der im Juni 2008 geschlossen Kaufverträge über ...-Aktien auf 35,14% angestiegen war. Der damalige Vorstandsvorsitzende ... wurde mit den Worten zitiert: „Das Ziel bleibt weiterhin, unseren Anteil an ... auf über 50 Prozent zu erhöhen. Der heutige Schritt ist ein weiterer Meilenstein auf diesem Weg“. Am 18. September 2008 äußerte sich ein Pressesprecher zu den Übernahmegerüchten. Er erklärte, Finanzvorstand ... habe einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ... und ... als „völlig unrealistisch“ bezeichnet und gesagt, das stehe nicht zur Debatte. Am 02. Oktober 2008 erklärte der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten ... gegenüber Reportern, dass sich ... die Option einer 75%igen Beteiligung an ... offen halten wolle, es sich jedoch derzeit um eine „rein theoretische Möglichkeit“ handele. In einem Interview vom 05. Oktober 2008 mit der ... erklärte ... u.a.: „Wir wären schlechte Unternehmer, wenn wir jetzt sagen würden, wir schließen langfristig eine Beherrschung aus. 75 Prozent sind heute kein Thema, das ist klar. Die theoretische Möglichkeit aber wollen wir uns erhalten. Dies heute aufzugeben, nur um Ruhe hineinzubekommen, wäre falsch. Das würde man uns eines Tages vorwerfen - zu Recht. … Die 75 Prozent sind keine Thema; wir treiben den Kurs nicht. Auf Dauer wäre ein so hoher Kurs auch nicht gut.“ Zwischen dem 05. Mai 2008 und dem 20. Oktober 2008 fanden insgesamt sieben telefonische Gespräche zwischen dem Leiter der Abteilung „Investor Relations“ der Beklagten, Herrn ..., und - nach dem Vortrag der Klägerinnen, den die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - Vertretern bzw. Mitarbeitern der Klägerinnen statt. Dabei handelte es sich um ein Telefonat vom 05. Mai 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ... - nach dem Vortrag der Klägerinnen angestellter Analyst der ..., der Management Gesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 bis 3 - vom 05. Mai 2008, ein Telefonat vom 19. August 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ... - nach dem Vortrag der Klägerinnen Analyst bei der ... (Kl. Ziff. 12-14) -, ein Telefonat vom 29. August 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ... - nach dem Vortrag der Klägerinnen Analyst der ... (Kl. Ziff. 23-25) -, ein Telefonat vom 16. September 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ... - nach dem Vortrag der Klägerinnen Analyst der ... -, ein Telefonat vom 20. Oktober 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ..., nach dem Vortrag der Klägerinnen Hauptanteilseigner der ... und damit der ... (Kl. Ziff. 12-14) zuzuordnen, ein weiteres Telefonat vom 20. Oktober 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ... - nach dem Vortrag der Klägerinnen damals Analyst bei der ... (Kl. Ziff. 20.-22.) - und schließlich ein Telefonat vom 22. Oktober 2008 zwischen Herrn ... und Herrn ... - nach dem Vortrag der Klägerinnen damals ... und damit der ... (Kl. Ziff. 4-11) zuzuordnen. Die Initiative für die Gespräche ging jeweils von den betreffenden Vertretern der Klägerinnen aus, die gegenüber Herrn ... angaben, als Investoren bzw. potentielle Investoren in Aktien der Beklagten an Informationen über deren langfristige Strategie interessiert zu sein. Gegenstand der Gespräche - deren Inhalt im einzelnen streitig ist - waren auch die Ziele der Beklagten im Hinblick auf den sukzessive erfolgenden Ankauf von ...-Stammaktien. Der Kurs der ...-Aktie, der seit Februar 2008 relativ kontinuierlich und ab Mitte September 2008 sprunghaft von etwa 150 € auf etwa 400 € angestiegen war, sackte - insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Zusammenbruch der ... im September 2008 ausgelösten Finanzkrise - in der Zeit vom 16. Oktober 2008 bis zum 24. Oktober 2008 von rund 400 € auf etwa 210 € ab. Er erreichte damit wieder in etwa das Niveau von Mitte September 2008 (vgl. zum Aktienkurs die von Klägerseite eingereichte Übersicht, S. 85 d. Klageschrift, Bl. 85 d. A.). Am 26. Oktober, einem Sonntag, gab die Beklagte eine Pressemitteilung folgenden Inhalts heraus: „... strebt Beherrschungsvertrag an … „Aufgrund der dramatischen Verwerfungen auf den Finanzmärkten hat sich die ... Stuttgart, am Wochenende entschlossen, ihre Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme der ..., W..., offen zu legen. Demnach hält die ... am Ende der vergangenen Woche 42,6 Prozent der ... Stammaktien sowie zusätzlich 31,5 Prozent cash gesettelte Optionen auf ... Stammaktien zur Kurssicherung, was in der Summe einen Betrag von 74,1 Prozent ergibt. Bei Auflösung dieser cash gesettelten Optionen erhält ... die Differenz zwischen dem dann aktuellen ... Kurs und dem darunter liegenden Absicherungskurs (dem sogenannten „Strike“) ausbezahlt. Die ... Papiere werden zum jeweils aktuellen Kurs gekauft. Zielsetzung ist, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 Prozent aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. An dem Fahrplan, noch im November/Dezember die 50 Prozent-Hürde bei ... zu nehmen, wird unverändert festgehalten. ... hat sich zu dieser Bekanntgabe entschlossen, nachdem offenkundig geworden ist, dass deutlich mehr Shortpositionen im Markt sind als erwartet. Die Offenlegung soll deshalb den sogenannten Shortsellern - also Finanzinstituten, die auf einen fallenden ... Kurs gewettet haben oder noch wetten - Gelegenheit geben, ihre Positionen in Ruhe und ohne größeres Risiko aufzulösen. Hinzu kommt, dass nach Presseberichten vom Wochenende die EU Kommission schon in überschaubarer Zukunft die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des ... Gesetzes als europarechtswidrig einstufen wird. Es ist zu erwarten, dass in der Folge eine erneute Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht wird. Auch die Tatsache, dass sich die Eigentümerfamilien ... und ... geschlossen und uneingeschränkt hinter das Vorgehen der ... SE Vorstände ... und ... stellen, bestärkte den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung. Wie berichtet, haben sich vergangene Woche die Familien eindeutig für eine Beherrschung des ... Konzerns durch ... ausgesprochen. An den beiden folgenden Handelstagen kam es zu einem rasanten Kursanstieg der ...-Aktie. Am 28. Oktober überschritt der Kurs zeitweise die Marke von EUR 1.000. Dabei kam es zu forcierten Bemühungen von Leerverkäufern, u.a. den Klägerinnen, ihre ausstehenden Leerverkaufspositionen durch den Erwerb von ...-Stammaktien zu schließen. Am 29. Oktober 2008 gab die Beklagte erneut eine Presseerklärung heraus, die wie folgt lautete: „Kursturbulenzen bei ...-Stammaktien von Leerverkäufern zu verantworten Teilweise Auflösung von Kursicherungen beabsichtigt … Der ... Stuttgart, liegen Informationen vor, wonach spekulativ handelnde Leerverkäufer, sogenannte Shortseller, zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen ...-Stammaktien kaufen mussten. Dies führte in jüngster Vergangenheit dazu, dass der Börsenkurs der ...-Aktie massiv angestiegen ist und zwischenzeitlich sogar über 1.000 Euro je ...-Stammaktie lag. Um weitere Kursturbulenzen und daraus resultierenden Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden, beabsichtigt die ... - je nach Marktlage - Kurssicherungsgeschäfte in Höhe von bis zu fünf Prozent der ...-Stammaktien aufzulösen. Das kann dazu führen, dass sich die Liquidität der ...-Stammaktien erhöht. Die ... weist jegliche Verantwortung für diese Marktverwerfungen und die daraus resultierenden Risiken zurück, in die sich die Leerverkäufer selbst gebracht haben. ... stellt klar, dass die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zu jeder Zeit beachtet wurden. ... war während dieser Kursbewegungen nicht im Markt aktiv. Vorwürfe der Kursmanipulation durch ... entbehren deshalb jeder Grundlage. …“ Die Klägerinnen - mit Ausnahme der Klägerin Ziff. 14 - erhoben zunächst wegen der hier streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche am 25. Januar 2010 Klage vor dem ... Die Klage wurde mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Mit Wirkung zum 01. Januar 2014 übernahm die Klägerin Ziff. 9 die vormalige Klägerin Ziff. 10, die ..., im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 09. Februar 2014 verwiesen. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe - bzw. zumindest zwei damalige Mitglieder des Vorstands der Beklagten, nämlich der Vorstandsvorsitzende ... sowie der Finanzvorstand ... hätten - spätestens im Februar 2008 - „möglicherweise“ auch schon bereits weitaus früher, nämlich schon im September 2005 - den Plan gefasst, eine 75%ige Mehrheit bei ... und den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags anzustreben. Der weitere sukzessive Erwerb von ...-Aktien sowie „cash-settled call options“ auf ...-Aktien sei Teil einer bereits zuvor geplanten Übernahmestrategie gewesen. Dabei sei die Strategie der Beklagten zunächst gewesen, durch eine heimlich sukzessive Übernahme eine „Übernahmeprämie“ auf ...-Aktien zu vermeiden. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe durch den Erwerb der „cash-settled-call-options“ faktisch die jederzeitige Möglichkeit erhalten, die durch die Optionen in Bezug genommenen Aktien im eigenen Namen zu erwerben. Diese faktische Zugriffsmöglichkeit sei deshalb gegeben gewesen, weil sich der Stillhalter einer „cash-settled call option“ „im Regelfall“ dadurch absichere, dass er die Aktie im eigenen Namen erwerbe oder jede „cash-settled-call option“ durch den Abschluss einer spiegelbildlichen „cash-settled call option“ mit einer weiteren Bank abdecke. Die Beklagte habe „erhebliche liquide Mittel“ in „cash-settled call options“ investiert. Fremdkapital in Form eines gewöhnlichen Bankdarlehens habe für den Erwerb der „cash-settled call options“ nicht zur Verfügung gestanden. Jedenfalls hätten die Banken, wenn es denn eine Fremdfinanzierung gegeben hätte, als Nebenabrede verlangt, dass sie detailliert über den Übernahmeplan der Beklagten informiert würden. Im einzelnen sei der Aufbau der „cash-settled call options“ sukzessive in acht Schritten erfolgt (vgl. im einzelnen die Ausführungen in der Replik vom 21. Oktober 2013, Rn. 380 ff.). „Zwischen März und Oktober 2008“ hätten die Optionsgeschäfte der Beklagten „ein solches Ausmaß“ erreicht, dass sie „unumkehrbar“ gewesen seien. Die Verpflichtungen aus den put-optionen, die sich bis Juli 2009 auf 169,8 Million Euro belaufen hätten, hätten die verfügbaren finanziellen Mittel der Beklagten „um ein Vielfaches“ überstiegen. Hinsichtlich der Inhalte der Telefonate zwischen Herrn ... und Vertretern der Klägerinnen behaupten die Klägerinnen Folgendes: Am 5. Mai 2008 habe Herr ... gegenüber Herrn ... erklärt, dass es in Anbetracht des ...-Gesetzes sehr unwahrscheinlich sei, dass die Beklagte die 75%-Anteilsschwelle überschreiten werde. Im Telefonat vom 19. August 2008 habe Herr ... gegenüber Herrn ... erklärt, die Beklagte habe sich entschieden, ihre Beteiligung auf etwa 50% zu erhöhen. Am 29. August 2008 habe Herr ... gegenüber Herrn ... erklärt, es sei unrealistisch, die Beteiligung auf 75% zu erhöhen. So oder so werde das ... seine Anteile nicht veräußern. Der Gedanke, ... sei bereit, jeden Preis für ...-Stammaktien zu zahlen, um so die Kontrolle über die ... zu erlangen, sei spekulativ. Auf die Frage Herrn ... nach der aktuellen Position ...s in Bezug auf ...-Stammaktien habe Herr ... geantwortet, ... besitze 30,29% der Aktien und habe die vertragliche Möglichkeit, weitere 4,9% zu erwerben. Herr ... habe auf die Frage, weshalb ... seinen Anteil auf 50% erhöhen wolle geantwortet, dass ... sich so gegen die Auswirkung solcher Beschlüsse schützen könne, die mit einfacher Mehrheit getroffen werden können. Außerdem profitiere ... von den Dividendenzahlungen. Auf die Frage Herrn ...s, wie viele Optionen ... kontrolliere, habe Herr ... geantwortet, ... könne seinen Anteil auf 50% erhöhen. Am 16. September 2008 habe Herr ... gegenüber Herrn ... gesagt, die Beklagte habe sich bis zum November eine Frist zur Aufstockung der Beteiligung auf 50% gesetzt. Herr ... erklärte außerdem eine Veröffentlichung der Beklagten vom 27. Juli, in welcher sie ausgeführt hatte, dass die Erhöhung der Beteiligung auf 35% ihr de facto die Kontrolle über ... vermittele dahingehend, dass dies mit den in der Vergangenheit niedrigen Teilnahmequoten der Aktionäre in der Hauptversammlung zusammenhänge. Am 20. Oktober 2008 habe Herr ... gegenüber Herrn ... gesagt, dass die Beklagte keinerlei Absicht habe, ihren Anteil an ... auf 75% zu erhöhen. Hinsichtlich der Optionsgeschäfte der Beklagten habe Herr ... gesagt, man verfüge über Optionen, die eine Aufstockung der Beteiligung auf 50-55% ermöglichen würden, dass aber keine darüber hinausgehenden Aktien erworben würden. Ebenfalls am 20. Oktober habe Herr ... gegenüber Herrn ... erklärt, dass ... angesichts der derzeit „verrückten“ Preise nicht vorhabe, seine Beteiligung zu erhöhen. Eine Aufstockung auf 75% stehe nicht auf der Agenda. Man habe bereits klargestellt, dass es Ziel der Beklagten sei, die Beteiligung an ... auf etwa 50 Prozent zu erhöhen. Einen Bericht des ... - vgl. in Auszügen Anlage K 55 zur Klageschrift - habe Herr ... als „völligen Schwachsinn“ bezeichnet. Herr ... habe außerdem bestätigt, dass ... weder den gesamten noch annähernd den gesamten free float der ...-Stammaktie kontrolliere. Am 22. Oktober habe Herr ... gegenüber Herrn ... erklärt, dass die Beklagte auf kurze bis mittlere Sicht keinerlei Absicht habe, ihren Anteil an der ... wesentlich über 51% zu erhöhen. Ausdrücklich habe er gesagt, dass die Beklagte keinerlei Absicht habe, ihren Anteil auf 75% zu erhöhen. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Angaben Herrn ...s falsch bzw. zumindest irreführend gewesen seien. „Nach der Lebenserfahrung“ sei davon auszugehen, dass die für die Beklagte handelnden Organwalter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter der Abteilung ... über die behauptete Unrichtigkeit sowie über die Auswirkungen ihrer unrichtigen Dementis auf den Aktienmarkt Bescheid wussten. Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Angaben ihrer Vertreter gegenüber Herrn ..., sie würden sich für eine Investition in Aktien der Beklagten interessieren, zutreffend gewesen sei. Die Klägerinnen behaupten - der folgende Vortrag wird von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten -, dass jede der Klägerinnen im Zeitraum zwischen 10. März und 24. Oktober der Klägerinnen mit Ausnahme der Klägerinnen Ziff. 4 bis 11 Leerverkäufe von ...-Stammaktien durchgeführt habe. Die Klägerinnen Ziff. 4 bis 11 hätten „Swap-Geschäfte“ getätigt, mittels derer sie Leerverkäufe und Deckungskäufe von ...-Stammaktien wirtschaftlich identisch nachbildeten. Wegen der Einzelheiten wird auf Rn. 210 f. der Klageschrift vom 29. April 2013 sowie auf Rn. 265 ff. der Replik vom 21. Oktober 2013 verwiesen. Einige der Klägerinnen haben allerdings - das ist insoweit unstreitig - Leerverkäufe vor dem 10. März 2008 getätigt. Die Klägerinnen behaupten, dass sie im Zeitraum ab dem 10. März 2008 Leerverkäufe („short“) und Schließung von Leerverkäufen („cover“) wie in den Tabellen Anlagen K 185 (Kl. Ziff. 1), K 187 (Kl. Ziff. 2), K 189 (Kl. Ziff. 3), K 193 (Kl. Ziff. 4), K 195 (Kl. Ziff. 5), K 197 (Kl. Ziff. 6), K 199, K 201 (Kl. Ziff. 7), K 203 (Kl. Ziff. 8), K 206 (Kl. Ziff. 9), K 208 (vormalige Kl. Ziff. 10 = Kl. Ziff. 9), K 210 (Kl. Ziff. 11), Anlage K 212 (Kl. Ziff. 12), Anlage K 214 (Kl. Ziff. 13), Anlage K 216 (Kl. Ziff. 14), Anlage K 218 (Kl. Ziff. 15), Anlage K 221 (Kl. Ziff. 16), Anlage K 223 (Kl. Ziff. 17), Anlage K 225 (Kl. Ziff. 18), Anlage K 228 (Kl. Ziff. 20), Anlage K 230 (Kl. Ziff. 21), Anlage K 232 (Kl. Ziff. 22), Anlage K 235 (Kl. Ziff. 23), Anlage K 238 (Kl. Ziff. 24) sowie Anlage K 240 (Kl. Ziff. 25) im einzelnen näher dargestellt durchgeführt hätten. Die Klägerinnen behaupten, die jeweils für die Investitionsentscheidungen der Klägerinnen maßgeblichen Entscheidungsträger - vgl. im einzelnen zu den nach der Behauptung der Klägerinnen maßgeblichen Personen Schriftsatz vom 21. Oktober 2013, Rn. 138 ff. - hätten im Zeitraum vor der Entscheidung über die Leerverkäufe die ...-Stammaktie für deutlich überbewertet gehalten. Sie seien zu diesem Ergebnis insbesondere unter Berücksichtigung der negativen gesamtwirtschaftlichen Perspektive „ab Mitte 2008“ sowie vor dem Hintergrund der Entkopplung der Kursentwicklung der ...-Stammaktie vom abwärtsgerichteten Trend der Vergleichsgruppe, der anderen europäischen Automobilproduzenten, gelangt. Als kurstreibende Faktoren habe man die von der Beklagten ausgehende Nachfrage nach ...-Stammaktien und „eine Reihe weiterer technischer Faktoren“ identifiziert. Deshalb sei man zu dem Schluss gekommen, dass der Kurs der ...-Stammaktie mit höchster Wahrscheinlichkeit sinken werde, sobald die Beklagte ihr öffentlich kommuniziertes Ziel einer rund 51%igen Beteiligung erreicht haben würde. Man habe als einziges Risiko der Leerverkäufe die Gefahr einer Marktverengung in dem Sinne identifiziert, dass die Menge der durch offene Leerverkaufspositionen referenzierten ...-Stammaktien die Menge der auf dem Markt zu eventuell nötigen Rückkäufen frei verfügbaren ...-Stammaktien übersteigen würde. Man sei über die Spekulationen anderer Beobachter informiert gewesen, wonach die Beklagte sich bereits den Zugriff auf weit mehr ...-Stammaktien gesichert habe als gemeinhin angenommen und insgeheim den Erwerb einer Mehrheit von 75% anstrebe. Man habe diesen Spekulationen im Vertrauen auf die öffentlichen Mitteilungen der Beklagten, insbesondere auf die Pressemitteilung vom 10. März 2008, sowie im „besonderen Vertrauen“ auf die direkten Auskünfte des Herrn ... in Telefongesprächen, keinen Glauben geschenkt. Hätte man von den - nach der Behauptung der Klägerinnen - sehr viel weitergehenden und bereits im Februar 2008 konkreten Plänen der Beklagten bzw. des Herrn ... und des Herrn ... gewusst, so hätte man keine ...-Stammaktien leer verkauft. Auch wenn die Beklagte über ihre Absichten geschwiegen hätte, wäre man die Leerverkäufe zwischen dem 10. März und 26. Oktober 2008 nicht eingegangen, weil dann ein „wesentlich konservativeres Risikomanagement“ bei den Klägerinnen stattgefunden (Klageschrift vom 29. April 2013, Rn. 369, Bl. 159 d.A.) und man „in einem solchen Marktumfeld“ die Leerverkäufe nicht getätigt hätte (s. Klageschrift vom 29. April 2013, Rn. 365, Bl. 154 d.A.). Die Klägerinnen behaupten, dass der Kursverfall der ...-Aktien nach dem 16. Oktober 2008 dazu geführt habe, dass für die Beklagte eine finanziell bedrohliche Situation eingetreten sei. Insbesondere habe der Kursverfall der ...-Aktien gedroht, den Ausübungspreis der von ... abgeschlossenen Verkaufsoptionen zu durchbrechen. Die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 sei mit dem Ziel veröffentlicht worden, einen weiteren Kurssturz zu verhindern. Die Beklagte - bzw. die maßgebenden Personen, deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse - hätten hinsichtlich des eingetretenen Schadens bei den Klägerinnen vorsätzlich gehandelt. Dies ergebe sich aus verschiedenen Indizien: Der Beklagten habe nicht verborgen bleiben können, dass die von ihr veröffentlichten Mitteilungen bzw. erfolgten Auskünfte an Marktteilnehmer ergingen, die diese in ihre Anlageentscheidung mit einbeziehen würden. Es sei ihr weiter bewusst gewesen, dass Marktteilnehmer im Vertrauen auf ihre Auskünfte Anlageentscheidungen wie z.B. das Eingehen von Leerverkäufen tätigen würden. Weiter sei ihr bewusst gewesen, dass die ... als ihre Geschäftspartnerin zur Absicherung der „cash-settled call options“ Aktienkontingente erwerben und es letztlich zu einem „short squeeze“ kommen werde. Die Klägerinnen machen geltend, dass auch die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 irreführend gewesen sei. Dies deshalb, weil zum einen suggeriert worden sei, dass die die Beklagte die im Rahmen der Optionsgeschäfte referenzierten ...-Aktien auch kontrollierte, zum anderen weil die Verwirklichung des verlautbarten Übernahmeplans zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Die von den Klägerinnen durchgeführten Rückkäufe von leerverkauften ...-Stammaktien am 27. bzw. 28. Oktober 2008 hätten jeweils auf einer rationalen Einschätzung des Marktes beruht. Man habe davon ausgehen müssen, dass man in einen „Hinterhalt“ („Market Corner“) geraten sei mit dem Risiko, dass es zu einem dauerhaften Nachfrageüberhang nach ...-Stammaktien kommen und der Preis noch weiter steigen würde. Die Klägerinnen berechnen den ihnen entstandenen Schaden dergestalt, dass die Leerverkäufe, die von mehreren der Klägerinnen nach dem 26. Oktober 2008 getätigt wurden, nicht berücksichtigt werden. Als Schaden geltend gemacht wird der Betrag, der sich aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben aus den zwischen dem 10. März und 26. Oktober getätigten Leerverkäufen und nach dem 26. Oktober 2008 durchgeführten Käufen von ...-Stammaktien in entsprechender Zahl ergibt. Für die Klägerinnen Ziff. 23 bis 25 lässt sich die Beklagte in Abweichung zu der ursprünglichen Klageforderung Gewinne aus Verkäufen von „put-Optionen“ anrechnen, die parallel zu den behaupteten Leerverkäufen erfolgt seien (s. im Einzelnen Replik vom 21. Oktober 2013, Rn. 326 f., Rn. 330 f. u. Rn. 334 f., Bl. 642 ff. d.A.). Die Klägerinnen behaupten, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin Ziff. 7, die ... mit der Klägerin Ziff. 7 verschmolzen wurde. Die Klägerin Ziff. 14 mache als „Treuhänderin“ Schadensersatzansprüche der ..., einer Partnership nach dem Recht der Britischen Jungferninseln (im Folgenden: ...) geltend. Die ... sei Anspruchsinhaberin, die Klägerin Ziff. 14 sei Gesellschafterin der ... und fungiere als ihre Holdinggesellschaft. Die ... habe die Klägerin Ziff. 14 ermächtigt, das hiesige Verfahren in eigenem Namen für sie als Prozessstandschafterin zu führen und Leistung an sich selbst zu verlangen. Das erforderliche Eigeninteresse der ... ergebe sich daraus, dass sie deren Gesellschafterin sei; die übrigen Gesellschafter hätten ihr Einverständnis erklärt. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens auf der Grundlage des bisherigen Vortrags regen die Klägerinnen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das gegen die ehemaligen Vorstände der Beklagten ... und ... beim Landgericht Stuttgart anhängige Strafverfahren gemäß § 149 ZPO an. Die Klägerin Ziff. 19 hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 21.10.2013 zurückgenommen. Die Beklagte hat insoweit Kostenantrag gestellt. Die übrigen Klägerinnen beantragen - unter teilweiser Klagerücknahme der Klägerinnen Ziff. 23 bis 25 - zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin Ziff. 1 EUR 82.490.267,27 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an die Klägerin Ziff. 2 EUR 58.066.296,06 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. an die Klägerin Ziff. 3 EUR 54.259.853,43 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an die Klägerin Ziff. 4 EUR 10.214.835,13 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. an die Klägerin Ziff. 5 EUR 73.239.084,47 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. an die Klägerin Ziff. 6 EUR 188.014.702,09 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. an die Klägerin Ziff. 7 EUR 27.049.560,69 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8. an die Klägerin Ziff. 8 EUR 30.115.715,66 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9. an die Klägerin Ziff. 9 EUR 2.614.480,11 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11. an die Klägerin Ziff. 11 EUR 15.580.473,55 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 12. an die Klägerin Ziff. 12 EUR 13.726.291,62 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 13. an die Klägerin Ziff. 13 EUR 57.572.532,49 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 14. an die Klägerin Ziff. 14 EUR 81.264.457,94 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 15. an die Klägerin Ziff. 15 EUR 24.342.830,86 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 16. an die Klägerin Ziff. 16 EUR 2.540.905,91 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 17. an die Klägerin Ziff. 17 EUR 22.595.252,33 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 18. an die Klägerin Ziff. 18 EUR 23.334.534,23 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 19. an die Klägerin Ziff. 20 EUR 170.094.075,49 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 20. an die Klägerin Ziff. 21 EUR 5.557.712,45 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 21. an die Klägerin Ziff. 22 EUR 113.924.296,75 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 22. an die Klägerin Ziff. 23 EUR 105.788.281,19 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 23. an die Klägerin Ziff. 24 EUR 5.575.496,79 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; und 24. an die Klägerin Ziff. 25 EUR 186.811.029,71 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, dass die Entscheidung seitens der Beklagten, die Beteiligung an ... auf 75% aufzustocken, erst am 26. Oktober 2008 erfolgt sei. Beim Vorstand der Beklagten habe es zuvor Zweifel an der Unterstützung aller Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Eigentümerfamilien ... und ... für das ...-Engagement gegeben. Diese Zweifel seien insbesondere durch die Ereignisse in einer Aufsichtsratssitzung von ... vom 12. September 2008 bestärkt worden, bei der - dies ist unbestritten - ein Antrag der Arbeitnehmerseite auf Einführung umfangreicher Zustimmungsvorbehalte für bestimmte, gerade auch die Zusammenarbeit zwischen ... und der Beklagten betreffende Sachverhalte insbesondere aufgrund der Stimmenthaltung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn ..., eine Mehrheit fand. Die Zweifel seien erst ausgeräumt worden anlässlich einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 sowie aufgrund der kurz danach von Herrn ... öffentlich ausgesprochenen Unterstützung einer Beherrschung von ... durch die Beklagte. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass es - insoweit unstreitig - am 25. Oktober 2008 Presseberichte gab, wonach die EU-Kommission die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des ...-Gesetzes, nach der die Sperrminorität des ... bestehen bleiben sollte - als europarechtswidrig einstufte. Die Behauptung der Klägerinnen, die „cash-gesettelten call options“ vermittelten einen „faktischen Zugriff“ auf die Aktie, sei falsch, weil es zahlreiche Möglichkeiten zur Risikoabsicherung der Stillhalter einer cash-gesettelten call option“ gebe, die nicht mit dem physischen Erwerb des Basiswertes einhergehen. Die konkrete Absicherungsstrategie der ... sei der Beklagten nicht bekannt - irgendwelche Nebenabreden zwischen der Beklagten und der ... habe es nicht gegeben. Die öffentlichen Mitteilungen der Beklagten sowie die Interview-Äußerungen der Vorstände der Beklagten seien weder irreführend noch falsch gewesen, sondern hätten sowohl der Beschlusslage als auch den Absichten der maßgeblichen Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt der Veröffentlichung entsprochen. Was den Inhalt der Telefonate mit ... anbelangt, so habe Herr ... jeweils klargestellt, dass sich seine Angaben auf die im Zeitpunkt des jeweiligen Telefonats gegebene Beschlusslage bezogen. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts der Telefonate auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten wird auf Rn. 317 ff. der Klageerwiderung vom 11. Juli 2013 (Bl. 85 ff. d.A.) sowie auf Rn. 370 ff. des Schriftsatzes vom 17. Januar 2014 (Bl. 1145 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Vortrag der Klägerinnen zur Kausalität der Mitteilung der Beklagten für ihre Anlageentscheidungen sei unsubstantiiert, da für alle Klägerinnen identischer Vortrag gehalten werde und die Darlegung der Hintergründe der Anlageentscheidungen nicht hinreichend konkret sei. Gegen die Kausalität spreche auch, dass die Klägerinnen - insoweit unstreitig - teilweise schon vor der ersten behaupteten Fehlinformation „short-Positionen“ eingegangen seien und auch nach der ersten behaupteten Fehlinformationen teilweise „short-Positionen“ geschlossen und Aktien gekauft hätten. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Klägerinnen einkalkuliert hätten, dass die Beklagte versuchen werde, ... zu übernehmen, dass sie jedoch davon ausgegangen seien, der Versuch werde scheitern. Der starke Anstieg des ...-Kurses nach der Pressemitteilung vom 26.10.2008 sei für die Beklagte völlig überraschend und keinesfalls beabsichtigt gewesen. Die Leerverkäufe der Klägerinnen seien hochspekulative Wetten gewesen, weshalb sich die Klägerinnen etwaige Verluste selbst zuzuschreiben hätten. Die Klägerinnen hätten die Verluste im Übrigen vermeiden können, wenn sie ihre Positionen nach dem 26. Oktober 2008 „in Ruhe“ aufgelöst hätten. Die Schadensberechnung der Klägerinnen sei methodisch falsch. Shortpositionen und Deckungsgeschäfte müssten einander konkret zugeordnet werden, um einen entstandenen Verlust oder Gewinn korrekt abzubilden. Schadensmindernde Geschäfte aus Hedging-Geschäften seien ausgeblendet worden. Es sei auch unrichtig, nach dem 26. Oktober 2010 neu eingegangene Shortpositionen bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen, weil es sich um „Rollvorgänge“ handele, bei denen die Schließung einer Shortposition unmittelbar mit der Öffnung einer neuen einhergehe, deren etwaiger Gewinn schadensmindernd zu berücksichtigten sei. Zudem werden einzelne rechnerische Ungereimtheiten geltend gemacht (s. dazu Anlage B 85). Darüber hinaus seien die schadensbegründenden Transaktionen der Klägerinnen mittels der mit der Replik vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt. Gegenüber den behaupteten Schadensersatzansprüchen der Klägerin Ziff. 14 erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung. Die Klägerin Ziff. 14 habe ihre Ansprüche erstmals mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Sie partizipiere nicht an der Vereinbarung über die (Nicht-)Geltendmachung der Einrede der Verjährung zwischen der Beklagten und den sonstigen Klägerinnen. Im übrigen sei die Klägerin Ziff. 14 auch nicht prozessführungsbefugt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen. Mit am 10.02.2014 um 13:21 Uhr per Fax bei Gericht eingegangenem und der Kammer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangtem Schriftsatz hat die ... den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als deren Nebenintervenient erklärt. Sie hat dabei beantragt, die Klage abzuweisen.