Urteil
27 O 100/24
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0226.27O100.24.00
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Leitsätze
1. § 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung deliktische Ansprüche auf Rückzahlung erlittener Verluste begründen kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 und OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 - 5 U 149/23). (Rn.47)
2. Für den Anspruch auf Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel haftet diejenige Partei, bei welcher der Spieler zum Zwecke unerlaubten Glücksspiels das Spielerkonto eröffnet, auf welches die zurückgeforderten Einzahlungen durch den Spieler erfolgten. Der Umstand, dass der Betreiber der unerlaubten Online-Glücksspiele, zu welchen das Spielerkonto Zugang gewährte, nachfolgend gewechselt hat, ist für die Passivlegitimation unerheblich. (Rn.49)
(Rn.50)
(Rn.52)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 3.190,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:
a) Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 1 zu 7%.
b) Die Beklagte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 7%.
c) Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 87% und der Beklagten zu 2 in vollem Umfang.
d) Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 24.340,90 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung deliktische Ansprüche auf Rückzahlung erlittener Verluste begründen kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 und OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 - 5 U 149/23). (Rn.47) 2. Für den Anspruch auf Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel haftet diejenige Partei, bei welcher der Spieler zum Zwecke unerlaubten Glücksspiels das Spielerkonto eröffnet, auf welches die zurückgeforderten Einzahlungen durch den Spieler erfolgten. Der Umstand, dass der Betreiber der unerlaubten Online-Glücksspiele, zu welchen das Spielerkonto Zugang gewährte, nachfolgend gewechselt hat, ist für die Passivlegitimation unerheblich. (Rn.49) (Rn.50) (Rn.52) 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 3.190,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: a) Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 1 zu 7%. b) Die Beklagte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 7%. c) Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 87% und der Beklagten zu 2 in vollem Umfang. d) Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 24.340,90 € Die im Wesentlichen zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Das angerufene Gericht ist international zuständig. Die Beklagte ist Unternehmerin und der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Soweit der Kläger seine Klage auf unerlaubte Handlungen gestützt hat, folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. II. Die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 24.340,90 € besteht insoweit, als der Kläger von der Beklagten zu 1 eine Zahlung in Höhe von 3.190,90 € verlangt. 1. Mit Recht fordert der Kläger die auf sein Spielerkonto Nr. 825(...) geleisteten Einzahlungen in Höhe von 3.190,90 € zurück, wobei aber nur die Beklagte 1 hierfür haftet. a) Der Kläger hat die Einzahlungen auf sein Spielerkonto Nr. 825(...) ohne Rechtsgrund geleistet. aa) Unstreitig ist Zweck des Spielerkontos Nr. 825(...) gewesen, die Teilnahme an auf der Website www.(...)p(...).de veranstalteten Online-Glücksspielen zu ermöglichen. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne Erlaubnismöglichkeit verboten. Allein für Sportwetten war eine Konzession möglich (§ 4 Abs. 5, § 10a Abs. 2, §§ 4a-4e GlüStV 2012), aber nicht erteilt worden war. Eine Konzession erfolgte erst am 24.01.2023 unter Geltung des GlüStV 2021. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Glücksspielstaatsvertrages waren die auf der Website www.(...)p(...).de veranstalteten Glücksspiele bis dahin illegal. bb) Entgegen des Vorbringens der Beklagten erachtet das Gericht das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV im Anschluss an die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als unionsrechtskonform (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16 BVerwGE 160, 193 Rn. 38 ff.). Von dem ihm eingeräumten Ermessen, den Rechtsstreit nach § 142 ZPO im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C-440/23) auszusetzen, macht das Gericht keinen Gebrauch. cc) Das Glücksspielangebot auf der Internetseite www.(...)p(...).de war entgegen des Bestreitens der Beklagten zielgerichtet auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, wie sich bereits aus der Verwendung der deutschen Sprache sowie der Top-Level-Domain „.de“ ergibt. Die Eröffnung des Spielerkontos Nr. 825(...) diente daher einzig dem Zweck, an illegalen Glücksspielen teilzunehmen. Die Nichtigkeitsfolge wegen des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB umfasst daher nach Auffassung des Gerichts nicht nur die mit der Teilnahme an einzelnen Spielen geschlossenen Spielverträge, sondern bereits das Vertragsverhältnis zur Eröffnung und Führung des Spielerkontos als Rahmenvertrag (LG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2024 - 27 O 137/23, juris Rn. 51 ff.). Der Auffassung, wonach ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV nicht schon im Abschluss des Rahmenvertrags zur Eröffnung eines Spielerkontos liege, sondern erst in den einzelnen Spielverträgen (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024 - 5 U 59/24, juris Rn. 53), folgt das Gericht nicht. Dem Gesichtspunkt, dass ein Spielerkonto den Zugang zu unterschiedlichen Spielen ermöglichen könne, welche teilweise legal und teilweise illegal sein könnten (OLG Stuttgart, a.a.O.), ist nach Auffassung des Gerichts dadurch Rechnung zu tragen, dass der Vertrag zur Eröffnung eines Spielerkontos dann nicht nach § 134 BGB nichtig ist, wenn das Spielerkonto auch den Zugang zu legalen Spielen ermöglicht. Kann aber mittels des Spielerkontos ausschließlich an illegalen Glücksspielen teilgenommen werden, so ist der Vertrag zur Eröffnung und Führung des Spielerkontos im Hinblick auf die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht als neutral anzusehen. Denn der Abfluss von Geld erfolgt beim Spieler bereits durch den Geldtransfer auf sein Spielerkonto und nicht erst durch von ihm getätigte Spieleinsätze. Zwar mag die Einzahlung von Geld auf das Spielerkonto noch keinen endgültigen Verlust darstellen, weil der Spieler ein Guthaben wieder zurückfordern könnte. Die Hemmschwelle, an verbotenen Glücksspielen teilzunehmen, sinkt aber, wenn der Spieler hierzu kein Geld mehr transferieren muss, weil er über ein Guthaben auf seinem Spielerkonto verfügt. Der Schutzzweck der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV verlangt daher, einen ausschließlich illegalen Glücksspielen dienenden Vertrag über ein Spielerkonto als unwirksam zu behandeln. Wollte man dies anders sehen und lediglich die Veranstaltung von Glücksspielen selbst, nicht aber das vorbereitende Vertragsverhältnis über ein Spielerkonto als nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ansehen, so wäre das Vertragsverhältnis über die Führung des Spielerkontos überdies ebenso unwirksam. Besteht der Inhalt des Spielerkontovertrags darin, dass der Spieler Geld einzahlen und dieses - sofern er es nicht für Spiele einsetzt - wieder zurückfordern kann, so handelt es sich um ein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Dass die Beklagten hierfür eine Banklizenz besessen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar ist ein verbotswidrig getätigtes Einlagengeschäft zivilrechtlich grundsätzlich wirksam, weil das Verbot sich nur gegen das Institut richtet (Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 44 Rn. 20 m.w.N.). Das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG, ein Einlagengeschäft zu betreiben, bei welchem eine Verfügung über die Einlage durch Barabhebung ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, richtet sich aber an beide Vertragsparteien, so dass ein Verstoß zur Nichtigkeit führt (Langner in Ellenberger/Bunte, a.a.O. § 44 Rn. 25 m.w.N.). Nachdem die Spielerkonten nach dem Vorbringen der Beklagten zwar ermöglichten, dorthin transferiertes und nicht für Spiele eingesetztes Geld wieder zurückzufordern, die Beklagten aber die Möglichkeit einer Barabhebung nicht behauptet haben, ist ein wirksames Einlagengeschäft nicht möglich. Lediglich im Falle zumindest teilweise erlaubter Glücksspiele griffe zwar die Verbotswidrigkeit nach KWG wegen der Spezialität der Regelungen in § 4a Abs. 4 Nr. 3 Buchst e GlüStV 2012, § 6 Abs. 7 GlüStV 2021 nicht ein, weil die Führung von als Einlagengeschäft ausgestalteten Spielerkonten glücksspielrechtlich ausdrücklich geboten ist. Die Eröffnung der streitgegenständlichen Spielerkonten diente aber - wie ausgeführt - auch nicht teilweise erlaubten Glücksspielen. Nachdem damit bereits das Vertragsverhältnis, auf dessen Grundlage das Spielerkonto geführt worden ist, nach § 134 BGB, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nichtig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich bei jeder einzelnen Spielteilnahme innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GlüStV aufgehalten hat (LG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2024, a.a.O. Rn. 57 ff.). b) Nachdem die Einzahlungen auf das Spielerkonto Nr. 825(...) ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, kann der Kläger diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs ist (nur) die Beklagte zu 1. aa) Das Spielerkonto wurde bei der Beklagten zu 1 eröffnet, welche zu diesem Zeitpunkt die Spiele auf der Website www.(...)p(...).de veranstaltete. Damit ist die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin des Klägers im Hinblick auf den (nichtigen) Vertrag zur Führung des Spielerkontos geworden. Indem der Kläger Einzahlungen auf sein Spielerkonto leistete, leistete er an diejenige Partei, welche im Falle der Wirksamkeit des Kontoführungsvertrags Vertragspartnerin wäre. Denn Leistungsempfänger ist derjenige, auf welchen eine vernünftige Partei in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte beziehen musste (BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 Rn. 7). Dies ist die Beklagte zu 1, nachdem bei dieser das Spielerkonto eröffnet worden war. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 ab dem 01.12.2019 keine Online-Glücksspiele auf der Seite www.(...)p(...).de mehr veranstaltet hat, sondern dies zunächst von der G Ltd. und später von der Beklagten zu 2 übernommen wurde, änderte im Falle der Wirksamkeit des Vertrages zur Führung des Spielerkontos nichts am Vertragspartner. Eine Vertragsübernahme, welche für den Kläger zu einem Wechsel des Schuldners geführt hätte, bedürfte der ausdrücklichen Erklärung des Klägers, welche unstreitig nicht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seinem bei der Beklagten zu 1 eröffneten Spielerkonto auch nach dem Wechsel des Betreibers der Glücksspiele an Online-Glücksspielen auf der Seite www.(...)p(...).de teilnehmen konnte, reicht für eine konkludente Vertragsübernahme nicht aus. Es liegt daher nicht eine (nichtige) Vertragsübernahme des nichtigen Vertrags vor, welche zu einer Änderung des Leistungsempfängers führen würde, sondern überhaupt keine Vertragsübernahme. bb) Die Beklagte zu 2 ist demgegenüber schon deshalb nicht passivlegitimiert für einen Bereicherungsanspruch im Hinblick auf das Spielerkonto Nr. 825(...) und die Website www.(...)p(...).de, weil die Beklagte zu 2 den Betrieb dieser Internetseite erst im August 2021 übernommen hat, während der Kläger auf das vorstehend bezeichnete Spielerkonto letztmals am 27.07.2020 Geld transferiert hat. Aus diesem Grund kommt die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs in Betracht. c) Der Kläger kann daher die auf sein Spielerkonto Nr. 825(...) geleisteten Einzahlungen (nur) von der Beklagten zu 1 zurückfordern. Der Höhe nach macht der Kläger mit Recht für die seinem Konto gutgeschriebenen 3.550,00 US-Dollar eine Forderung in Höhe von 3.190,90 € geltend. aa) Allerdings besteht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer in Fremdwährung geleisteten Zahlung lediglich in dieser Währung und nicht in Euro, weil es sich bei einem Bereicherungsanspruch um eine Geldsummenschuld und nicht eine Geldwertschuld handelt (BGH, Urteil vom 13.07.1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 206 [juris Rn. 59]; Lorenz in Staudinger, BGB 2007, § 818 Rn. 25 mwN). Zuletzt ist zwischen den Parteien aber unstreitig gewesen, dass dem Spielerkonto des Klägers zwar 3.550,00 US-Dollar gutgeschrieben worden sind, jedoch der Kläger zuvor Zahlungen in Euro geleistet hatte, welcher sodann von der das Spielerkonto führenden Stelle in US-Dollar umgerechnet worden sind. Mittelbar ergibt sich dies auch aus der Anlage K 5a, indem im Hinblick auf die dem Spielerkonto in US-Dollar gutgeschriebenen Beträge der Wechselkurs (Exchange Rate) ausgewiesen wird. Soweit die Beklagte vorbringt, dass der vom Kläger zur Rückrechnung der Eurozahlungen aus den auf US-Dollar lautenden Gutschriften angewandte Wechselkurs gemäß Anlage K 5 G nicht identisch mit der Exchange Rate gemäß Anlage K 5a ist, trifft dies zwar zu, bedeutet aber keine Abweichung zum Nachteil der Beklagten. Nach der Berechnung des Gerichts ergibt sich bei einer Rückrechnung der US-Dollar-Zahlungen mit der in der Anlage K 5a geleisteten Exchange Rate ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.349,76 €, während der Kläger nur 3.190,90 € geltend macht. Damit wendet der Kläger einen für die Beklagtenseite günstigeren Wechselkurs an, als dieser bei dem Zahlungsvorgang tatsächlich angenommen worden ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus nachfolgender tabellarischer Übersicht: USD Umrechnung mit Exchange rate gemäß Anlage K 5a Forderung gemäß Anl. K 5 G 29.08.2019 $ 400,00 378,80 € 361,45 € 11.09.2019 $ 50,00 47,70 € 45,37 € 12.09.2019 $ 400,00 383,52 € 363,44 € 26.10.2019 $ 350,00 331,52 € 315,37 € 01.11.2019 $ 300,00 282,33 € 269,06 € 02.11.2019 $ 400,00 375,08 € 358,74 € 04.11.2019 $ 400,00 377,36 € 358,79 € 07.11.2019 $ 400,00 379,60 € 361,54 € 08.11.2019 $ 600,00 569,88 € 543,67 € 27.07.2020 $ 250,00 223,98 € 213,47 € $ 3.550,00 3.349,76 € 3.190,90 € bb) Die Frage, ob sich der Kläger erhaltene Auszahlungen anspruchsmindernd anrechnen lassen muss, stellt sich im Hinblick auf das Spielerkonto Nr. 825(...) nicht, weil der Kläger insoweit keine Auszahlungen erhalten hat. d) Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegen den Bereicherungsanspruch zwar durch, die Begründetheit der Hauptforderung bezüglich des Spielerkontos Nr. 825(...) wird hierdurch aber nicht berührt. aa) Der Beginn der Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt im Falle eines Bereicherungsanspruchs wegen der Nichtigkeit eines Vertrags nur die Kenntnis des Sachverhalts, aber nicht die Kenntnis der Verbotsnorm voraus, welche zur Nichtigkeit des Vertrags geführt hat (BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 f.). Die Regelverjährung des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs begann daher mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Einzahlungen auf das Spielerkonto geleistet worden sind. Eine unklare Rechtslage, welche zu einem späteren Verjährungsbeginn führen würde, bestand nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 137). Der Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2019 geleisteten Einzahlungen verjährte daher mit Ablauf des 31.12.2022, der Anspruch auf Rückzahlung der Einzahlung vom 27.07.2020 mit Ablauf des 31.12.2023. Die am 15.02.2024 zugestellte Klage vermochte die Verjährung daher nicht mehr zu hemmen. Die Hemmung der Verjährung wirkt nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 10.11.2023 zurück, weil der mit Verfügung vom 13.11.2023 angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst am 03.01.2024 einbezahlt worden ist und damit eine vom Kläger zu verantwortende Zustellungsverzögerung vorliegt, weshalb die Zustellung der Klageschrift nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. bb) Die Hauptforderung ist gegen die Beklagte zu 1 aber aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV, § 852 BGB begründet. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 63 mwN), dessen Verletzung deliktische Ansprüche auf Rückzahlung erlittener Verluste begründen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 139 ff.). Indem die Beklagte zu 1 verbotswidrig ein Spielerkonto für den Kläger geführt und Einzahlungen zum Zwecke illegaler Glücksspiele entgegengenommen hat, hat sie gegen die Verbotsnorm verstoßen und den Kläger in Höhe der geleisteten Einzahlungen geschädigt, welche im Hinblick auf das Spielerkonto Nr. 825(...) mit Spielverlusten gleichbedeutend sind, nachdem der Kläger insoweit keine Auszahlungen erhalten hat. Zwar ist auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 ebenso verjährt wie der konkurrierende Bereicherungsanspruch. Nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs besteht aber ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 138 ff.; vom 07.10.2024 - 5 U 59/24, juris Rn. 137 ff.). Die Regelung des § 852 BGB bedeutet eine Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht und führt dazu, dass der verjährte Deliktsanspruch als solcher bestehen bleibt, aber in seinem durchsetzbaren Umfang auf die Abschöpfung einer Bereicherung beschränkt wird (BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 53). Die der Beklagten zu 1 zugeflossenen Einzahlungen sind daher von dieser im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB an den Kläger zu erstatten. 2. Soweit der Kläger die auf sein Spielerkonto Nr. 821(...) geleisteten Einzahlungen zurückfordert, ist die Klage unbegründet. Für einen solchen Anspruch ist weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 passivlegitimiert. a) Wie ausgeführt, kommt es nach Auffassung des Gerichts für die Bestimmung des Bereicherungsschuldners entscheidend darauf an, wer im Falle der Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses über die Führung des Spielerkontos der Vertragspartner sein würde. Dies ist diejenige Partei, bei welcher das Spielerkonto eröffnet wurde. Im Hinblick auf das Konto Nr. 821(...) war dies die G Ltd., weil diese zum Eröffnungszeitpunkt die Website www.(...).de betrieb. Der Umstand zu einem der Kontoeröffnung vorangegangenen Zeitpunkt die Beklagte zu 1 einmal diese Website betrieben hatte, führt nicht dazu, dass die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin des erst später eröffneten Spielerkontos geworden wäre, wenn das Vertragsverhältnis wirksam wäre. b) Auch die Beklagte zu 2 haftet nicht für die Einzahlungen des Klägers auf das Spielerkonto Nr. 821(...). aa) Der Umstand, dass nach Eröffnung des Spielerkontos bei der G Ltd. die Beklagte zu 2 den Betrieb der Website www.(...).de übernommen hat, führt nicht dazu, dass die Beklagte zu 2 die bestehende Bereicherungsschuld der G Ltd. übernommen hätte oder für weitere Zahlungen selbst als Zahlungsempfängerin anzusehen wäre. Auch wenn die Beklagte zu 2 als spätere Betreiberin der Internetseite www.(...).de die Teilnahme an Spielen auf der Grundlage eines Spielerkontos gestattete, welches bei der G Ltd. eröffnet worden war, läge darin keine konkludente Vertragsübernahme, sofern das Vertragsverhältnis wirksam wäre. Da - wie ausgeführt - die Parteien des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses den nichtigen Leistungsbeziehungen entsprechen, ist im Hinblick auf die Einzahlungsvorgänge auf dieses Konto allein die am Rechtsstreit nicht beteiligte G Ltd. Bereicherungsschuldnerin. Sollte die G Ltd die vom Kläger erhaltenen Einzahlungen auf sein Spielerkonto an die Beklagte zu 2 weitergeleitet haben, so begründete auch dies keinen Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 kommt nur nach § 822 BGB in Betracht, was voraussetzt, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die G Ltd nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil die G Ltd nach § 819 Abs. 1 und, § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Hierfür genügt beim Fehlen des Rechtsgrunds wegen Verbotswidrigkeit, dass sich der Empfänger der Einsicht in die Verbotenheit verschließt (BGH, Urteil vom 09.05.2024 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 164). Dies ist der Fall, nachdem bereits zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Handlungen geklärt war, dass die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Glücksspielen anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - C-660/11, NVwZ-RR 2013, 959 Rn. 40). bb) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs. Allerdings ist - wie ausgeführt - § 4 Abs. 4 GlüStV Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 63 mwN). Durch den ab August 2021 von der Beklagten zu 2 übernommenen Betrieb der Internetseite www.(...).de ist dem Kläger aber kein Schaden entstanden. Denn der Geldabfluss beim Kläger erfolgte nicht erst durch seine Teilnahme an auf der Website www.(...).de angebotenen Spielen, sondern durch den zeitlich vorgelagerten Transfer von Mitteln auf sein Spielerkonto. Das Spielerkonto wurde aber - wie ausgeführt - bei der G Ltd eröffnet und nicht von der Beklagten zu 2 übernommen. Mit dem Geldtransfer auf das Spielerkonto war beim Kläger bereits ein Schaden eingetreten. Dieser Schaden wurde nicht dadurch vertieft, dass seinem Spielerkonto die Verluste aus den auf der Seite www.(...).de veranstalteten Einzelspielen belastet wurden. Denn aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung der G Ltd. kann diese sich gegenüber dem Kläger nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Vermögenslage des Klägers hat sich durch die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele auf der Website www.(...).de durch die Beklagte zu 2 folglich nicht nachteilig verändert, so dass der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV durch die Beklagte zu 2 keinen nach der Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 Satz 1 BGB) ersatzfähigen Schaden verursacht hat. III. Aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung der Beklagten zu 1 sind die vom Kläger aufgewandten Einzahlungen auf sein Spielerkonto Nr. 825(...) zwar ab dem Einzahlungszeitpunkt mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (§ 819 Abs. 1 und 2, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 BGB), die Verjährung von Bereicherungsansprüchen erfasst aber auch den Zinsanspruch (§ 217 BGB). Im Hinblick auf den Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann der Kläger keine Rechtshängigkeitszinsen aber dem Einzahlungszeitpunkt fordern, weil Schadensersatzansprüche nicht kraft Gesetzes mit dem Verzugszinssatz zu verzinsen zu verzinsen sind. Einen entgangenen Zinsgewinn (§ 252 Satz 2 BGB) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat der Kläger nicht dargelegt, auch gibt es insoweit keinen Erfahrungssatz, dass eine Geldanlage immer Gewinn abwerfe (BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 49). Ein Zinsanspruch besteht daher nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs mit Ablauf der mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2023 (Anlage K 4) gesetzten Zahlungsfrist von sieben Tagen nach Zugang dieses Schreibens, welcher am 10.11.2023 erfolgte. IV. Als adäquat-kausale Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung der Klageforderung gegenüber der Beklagten zu 1 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.190,90 € fordern, mithin 453,87 €. V. Der Antrag auf Feststellung, dass die Klageforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 ZPO). Ein Feststellungsinteresse kann sich nur daraus ergeben, dass die Beklagten gegen einen Anspruch aus Vorsatzdelikt nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können (§ 393 BGB), während die Frage der Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO sich bei den Beklagten als juristische Personen nicht stellen kann. Soweit die Klageforderung in der Sache besteht, sind aber Gegenforderungen nicht zu erkennen, bezüglich derer eine Aufrechnungslage in Frage käme. Namentlich gibt es im Hinblick auf das Spielerkonto Nr. 825(...) keine Auszahlungen, welche von der Beklagten zu 1 zurückgefordert und mit dem Anspruch auf Rückgabe der Einzahlungen saldiert werden könnten. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO nach der sog. Baumbach'schen Formel, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einzahlungen für Online-Glücksspiele in Anspruch. Um an den auf der Website www.(...)p(...).de angebotenen Glücksspielen teilnehmen zu können, eröffnete der Kläger bei der Beklagten zu 1 für diese Website ein Spielerkonto unter der Nr. 825(...) und zahlte am 29.08.2019 erstmals Geld auf dieses Spielerkonto ein. Zu diesem Zeitpunkt betrieb die Beklagte zu 1 die Website www.(...)p(...).de. Die auf Malta ansässige Beklagte zu 1 besaß hierfür eine Lizenz nach maltesischem Recht, jedoch keine Lizenz nach den Bestimmungen des deutschen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Ab 01.12.2019 wurde die Website www.(...)p(...).de nicht mehr von der Beklagten zu 1 betrieben, sondern von der am Rechtsstreit nicht beteiligten G Ltd. Trotz des Betreiberwechsels nahm der Kläger mit seinem bei der Beklagten zu 1 eröffneten Spielerkonto Nr. 825(...) weiterhin an Glücksspielen auf der Website www.(...)p(...).de teil. Zwischen dem 29.08.2019 und dem 27.07.2020 wurden dem Spielerkonto des Klägers Nr. 825(...) insgesamt Einzahlungen in Höhe von 3.550,00 US-Dollar gutgeschrieben (Anlage K 5a), wobei diese Zahlungen vom Kläger zuvor in Euro geleistet und sodann in US-Dollar umgerechnet worden waren. Der Kläger eröffnete ferner unter der Nr. 821(...) ein Spielerkonto, um an den auf der Website www.(...).de ausgetragenen Online-Glücksspielen teilnehmen zu können. Am 02.12.2020 zahlte der Kläger erstmals Geld auf dieses Spielerkonto ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Website www.(...).de von der G Ltd. betrieben. Auf dieses Spielerkonto zahlte der Kläger im Jahr 2020 insgesamt 1.000,00 €, im Jahr 2021 insgesamt 8.500,00 € und im Jahr 2022 insgesamt 11.650,00 € ein. Von diesem Spielerkonto erhielt der Kläger Auszahlungen in Höhe von 100,00 € im Jahr 2021 und in Höhe von 9.966,00 € im Jahr 2022. Im August 2021 übernahm die Beklagte zu 2 den Betrieb der Internetseiten www.(...)p(...).de sowie www.(...).de. Am 24.01.2023 erhielt die Beklagte zu 2 hierfür eine Lizenz nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2023 - zugegangen am 10.11.2023 - machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 14.274,90 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend mit einer Zahlungsfrist von sieben Tagen ab Zugang (Anlage K 4). Eine Zahlung erfolgte nicht. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger zuletzt von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch die Rückzahlung seiner auf das Spielerkonto Nr. 825(...) geleisteten Einzahlungen, welche er mit 3.190,90 € beziffert, sowie der auf das Spielerkonto Nr. 821(...) geleisteten Einzahlungen in den Jahren 2020 bis 2022 in Höhe von 21.150,00 € (Klageantrag Ziff. 1). Die von ihm erhaltenen Auszahlungen bringt der Kläger hiervon nicht in Abzug. Überdies verlangt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten (Klageantrag Ziff. 2), die Verzinsung der.geleisteten Einzahlungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Einzahlungszeitpunkt (Klageantrag Ziff. 3) sowie die Feststellung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung (Klageantrag Ziff. 4). Der Kläger bringt vor, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, die vom Kläger auf die streitgegenständlichen Spielerkonten geleisteten Einzahlungen zu erstatten. Der Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Spielteilnahme davon ausgegangen, dass die veranstalteten Glücksspiele legal seien. Im Vertrauen hierauf habe er von seinem Wohnsitz in Deutschland aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen. Sollte der Kläger vereinzelt, etwa im Urlaub, auch aus dem Ausland an einzelnen Glücksspielen teilgenommen haben, sei dies rechtlich unerheblich. Nachdem - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - vor dem 24.01.2023 keine Lizenz nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Online-Glücksspiele auf den streitgegenständlichen Internetseiten www.(...).de und www.(...)p(...).de bestanden habe, lägen nichtige Vertragsverhältnisse vor, sodass die streitgegenständlichen Einzahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Abzustellen sei dabei bereits auf den Spieleraccount als Rahmenvertrag und nicht erst auf die einzelnen Spiele. Da den Beklagten die Verbotswidrigkeit bekannt gewesen sei, sei ihnen zugleich das Fehlen des Rechtsgrundes bekannt gewesen, weshalb die Grundsätze der verschärften Bereicherungshaftung anzuwenden seien. Überdies begründe das unerlaubte Angebot von Online-Glücksspielen den Tatbestand der vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Einzahlungen zu erstatten. Soweit der Kläger Auszahlungen erhalten habe, seien diese nicht in Abzug zu bringen. Wegen der verschärften Bereicherungshaftung komme die Saldotheorie nicht zur Anwendung, sondern es gelte die Zwei-Kondiktionen-Lehre. Mit einem Gegenanspruch auf Rückforderung der geleisteten Auszahlungen könnten die Beklagten aber nicht aufrechnen, weil dem das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung entgegenstehe. Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch für die Ansprüche des Klägers, nachdem die Beklagte zu 2 den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 einschließlich der Spielerkonten samt Guthaben übernommen habe und den Geschäftsbetrieb fortgeführt habe. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagtenparteien zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerpartei 24.350,90 € nebst Zinsen seit dem auf den 30.08.2023 folgenden Tag zu zahlen. 2. Die Beklagtenparteien zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerpartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € freizustellen. 3. Die Beklagtenparteien zu 1 und zu 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerpartei weitere 2.397,62 € zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenparteien zu 1 und zu 2 zur Zahlung des mit Ziff. 1 geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gegenüber der Klägerpartei schulden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bringen vor, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestünden bereits im rechtlichen Ausgangspunkt nicht. Aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit sei es zulässig gewesen, aufgrund der unstreitig erteilten maltesischen Lizenz Glücksspiele im Internet anzubieten, ohne hierfür eine Lizenz nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu benötigen. Jedenfalls seien die Beklagten aufgrund der erteilten maltesischen Lizenz der Auffassung gewesen, in zulässiger Weise Glücksspiele anzubieten. Keinesfalls sei der Kläger über das Vorhandensein einer deutschen Lizenz getäuscht worden, vielmehr sei bereits aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten offenkundig gewesen, dass Glücksspiele auf der Grundlage einer maltesischen, nicht aber einer deutschen Lizenz angeboten würden. Dass der Kläger der Auffassung gewesen sei, nach deutschem Recht seien die angebotenen Glücksspiele legal, werde bestritten. Jedenfalls habe der Kläger sich der Verbotenheit seiner Teilnahme nach deutschem Recht bewusst verschlossen. Bestritten werde auch, dass das Glücksspielangebot der Beklagten auf in Deutschland ansässige Verbraucher ausgerichtet gewesen sei und dass der Kläger die streitgegenständlichen Einzahlungen von Deutschland aus und außerhalb Schleswig-Holsteins geleistet habe. Im Hinblick auf die Passivlegitimation der Beklagten für etwaige Ansprüche trage der Kläger nicht schlüssig vor. Die Beklagte zu 1 sei schon deswegen nicht passivlegitimiert, weil sie ab dem 01.12.2019 keine Glücksspiele mehr veranstaltet habe. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2 fehle die Passivlegitimation, nachdem der Kläger keines seiner Spielerkonten bei dieser eröffnet habe. Jedenfalls könne der Kläger Einzahlungen nicht zurückfordern, ohne sich die erhaltenen Auszahlungen anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Es treffe nicht zu, dass etwaige Bereicherungsansprüche nach der Zwei-Kondiktionen-Lehre und nicht nach der Saldotheorie zu behandeln seien. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Beklagte zu 2 als passivlegitimiert und die Saldotheorie als nicht anwendbar ansehen solle, erkläre die Beklagte zu 2 die Aufrechnung im Hinblick auf die vom Kläger erlangten Auszahlungen. Wegen der Einzelheiten der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen wird auf den Schriftsatz vom 31.01.2025 (eAkte Bl. 312 f.) Bezug genommen. Überdies sei die Klageforderung teilweise verjährt, worauf sich die Beklagten berufen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.07.2024 und vom 28.11.2024 Bezug genommen.