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Urteil

27 O 184/20

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2021:1020.27O184.20.00
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Leitsätze
1. Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist u.a. dann unzulänglich, wenn Rechnungen fingiert ohne Beleg gebucht werden können und der Buchende Kreditorenstammdaten - insbesondere Bankverbindungen - nach Belieben ändern kann.(Rn.99) 2. Zwar ist es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken. Dennoch kann im Einzelfall über die Regelungen des Mitverschuldens ein vollständiger Haftungsausschluss angenommen werden. Zugunsten des Abschlussprüfers ist es zu berücksichtigen, wenn es keine Hinweise oder Verdachtsgründe auf Straftaten eines Buchhalters bei der zu prüfenden Gesellschaft gab, denn ein rein fahrlässiges Verhalten des Abschlussprüfers tritt hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurück. Ein mit der Abschlussprüfung beauftragter Wirtschaftsprüfer hat nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte eine gezielte Prüfung auf Unterschlagung vorzunehmen.(Rn.122) 3. Ein mehrfaches Mitverschulden des Unternehmens liegt vor, wenn die Kontrolle des Buchhalters sehr unzureichend war, es also eine Organisationspflichtverletzung gab. Dies ist anzunehmen, wenn zwar ein Vier-Augen-Prinzip vorgesehen war, dieses  jedoch nicht umgesetzt wird, das IKS nicht funktioniert, der Buchhalter quasi sein eigener Controller ist und wenn zielführende Kontrollen durch den kaufmännischen Leiter schon deswegen nicht erfolgen, da dieser über keinen SAP-Systemzugang verfügt.(Rn.125)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird bis zum 14.06.2021 auf 1.377.564,36 € und sodann auf 1.376.214,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist u.a. dann unzulänglich, wenn Rechnungen fingiert ohne Beleg gebucht werden können und der Buchende Kreditorenstammdaten - insbesondere Bankverbindungen - nach Belieben ändern kann.(Rn.99) 2. Zwar ist es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken. Dennoch kann im Einzelfall über die Regelungen des Mitverschuldens ein vollständiger Haftungsausschluss angenommen werden. Zugunsten des Abschlussprüfers ist es zu berücksichtigen, wenn es keine Hinweise oder Verdachtsgründe auf Straftaten eines Buchhalters bei der zu prüfenden Gesellschaft gab, denn ein rein fahrlässiges Verhalten des Abschlussprüfers tritt hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurück. Ein mit der Abschlussprüfung beauftragter Wirtschaftsprüfer hat nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte eine gezielte Prüfung auf Unterschlagung vorzunehmen.(Rn.122) 3. Ein mehrfaches Mitverschulden des Unternehmens liegt vor, wenn die Kontrolle des Buchhalters sehr unzureichend war, es also eine Organisationspflichtverletzung gab. Dies ist anzunehmen, wenn zwar ein Vier-Augen-Prinzip vorgesehen war, dieses jedoch nicht umgesetzt wird, das IKS nicht funktioniert, der Buchhalter quasi sein eigener Controller ist und wenn zielführende Kontrollen durch den kaufmännischen Leiter schon deswegen nicht erfolgen, da dieser über keinen SAP-Systemzugang verfügt.(Rn.125) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird bis zum 14.06.2021 auf 1.377.564,36 € und sodann auf 1.376.214,36 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, weil mit diesem eine einheitliche Klageforderung auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Pflichtverletzungen und damit unterschiedlicher Streitgegenstände gestützt wird, ohne mit der gebotenen Eindeutigkeit die Reihenfolge anzugeben, in welcher diese zur Prüfung des Gerichts gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56-64, Rn. 8 ff.). Überdies ist beim Hauptantrag unklar, auf welche Einzelforderungen die Klägerin sich die Zahlung des D&O-Versicherers in Höhe von 650.000 € anrechnen lässt. II. Die Hilfsanträge sind zulässig. Mit den Hilfsanträgen macht die Klägerin im Hinblick auf jede einzelne Abschlussprüfung bzw. prüferische Durchsicht die in dem geprüften Jahr bei der jeweiligen Gesellschaft durch Untreue des Herrn P abgeflossenen Beträge geltend, abzüglich der quotal auf sämtliche Einzelforderungen umgelegten Zahlung des D&O-Versicherers. Damit sind die Streitgegenstände jeder Einzelforderung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ob die Schadensberechnung schlüssig ist (nachdem die Beklagte die im geprüften Geschäftsjahr begangenen Untreuehandlungen zwar möglicherweise aufdecken, aber jedenfalls nicht mehr verhindern konnte), kann dahinstehen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil ein überragendes Mitverschulden der Klägerseite besteht, welches dermaßen gegenüber in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen, die auf etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Prüferpflichten in den Jahren 2005 bis 2017 beruhen, überwiegt, dass gegenständliche Ansprüche der Klägerseite auf null reduziert sind. 1. Ob die Beklagte eine Verletzung ihrer aus § 317 HGB folgenden Pflichten als Prüferin für die Unternehmensgruppe der Klägerin bei der jeweiligen Jahresabschlussprüfung oder bei einer prüferischen Durchsicht in den Jahren 2005 bis 2017 schuldhaft begangen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 2. Ebenso wenig ist die Frage zu beantworten, ob - soweit Pflichtverletzungen der Beklagten wie von der Klägerseite behauptet unterstellt werden - bei pflichtgemäßer Prüfung die Untreuehandlungen des Buchhalters P entdeckt worden wären. 3. Ansprüche der Klägerin sind ausgeschlossen, da diesen ein überragendes Mitverschulden der Klägerseite gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegensteht, welches etwaige Ansprüche auf null reduziert. Die Klägerseite muss sich das Verschulden ihrer Geschäftsführung bei der Entstehung des Schadens gemäß § 31 BGB als auch die vorsätzlichen Handlungen ihres Buchhalters gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. a) Zunächst muss sich die Klägerin das Verhalten ihrer damaligen Geschäftsführung, also des kaufmännischen Leiters und Prokuristen H sowie des Geschäftsführers G. gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Denn die den Prüfauftrag erteilende Gesellschaft muss sich das Verschulden ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Das kann ihr die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323-340, Rn. 54 m.w.Nw.). Bereits aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass die Organe der streitgegenständlichen Gesellschaften nicht für ein ausreichendes internes Kontrollsystem gesorgt haben. Dem Klägervortrag nach war das interne Kontrollsystem (IKS) unzulänglich, denn Rechnungen konnten fingiert ohne Beleg gebucht werden, der Buchende konnte Kreditorenstammdaten, insbesondere Bankverbindungen, nach Belieben ändern, der kaufmännischer Leiter H konnte mangels SAP-Systemzugang und SAP-Kenntnis keine Kontrolle durchführen und das 4-Augen-Prinzip war zwar formal vorhanden, wurde aber nicht praktiziert. Bestätigt wird dies durch die von der Klägerin vorgebrachten Aussagen des Buchhalters P im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung. Danach wurde er nicht gegengeprüft, eine Innenrevision hat nicht stattgefunden, die von ihm vorgelegten Dokumente wurden von seinem Gegenüber nicht angeschaut oder geprüft. Demgemäß wurde das Vier-Augen-Prinzip, das auch dem Buchhalter bekannt war und das grundsätzlich in der Unternehmensgruppe der Klägerin vorhanden war, in der Praxis nicht angewandt. Folgt man der Darstellung des Buchhalters in seiner polizeilichen Vernehmung, so ergibt sich hieraus, dass er für seine Transaktionen Überweisungsformulare benutzt hat, die seine Vorgesetzten de facto blanko abgezeichnet haben. Die Überlassung von Blanketten an einen Angestellten stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar (BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 62/00, Rn. 12, juris). Neben der unzulänglichen Umsetzung des 4-Augen-Prinzips lag bei den Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Klägerin auch keine klare Funktionstrennung vor, wie die Klägerin selbst vorgebracht hat. So konnte Herr P eine Bestellung auslösen, die Zahlung der hierdurch entstandenen Verbindlichkeit anweisen und diesen Zahlungsvorgang buchhalterisch erfassen. Dadurch konnte Herr P Aufwendungen verbuchen, ohne hierdurch bei der Begründung angeblicher Verbindlichkeiten, bei deren Bezahlung oder bei deren Verbuchung in Kollision mit der Zuständigkeit anderer Mitarbeiter zu geraten. b) Weiter muss sich die Klägerin das vorsätzliche Verhalten des Buchhalters P gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil die streitgegenständlichen Untreuehandlungen gerade im Aufgabenbereich der Tätigkeit des Buchhalters P lagen und nicht lediglich bei Gelegenheit erfolgt sind (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 254, Rn. 141). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dieser Person um den Erfüllungsgehilfen der Klägerseite. aa) Nach § 278 Satz 1 BGB hat ein Schuldner ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfsperson einzustehen hat, soweit es in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein. In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 207/90, Rn. 22, juris m.w.Nw.). Der Buchhalter P war für die Buchführung und das Controlling der Unternehmen der Klägerin tätig, die Klägerseite hat sich somit ihm als Gehilfen bei der Erfüllung unternehmensspezifischer Buchführungspflichten bedient. bb) Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB bedeutet die entsprechende Anwendung des § 278 BGB, dass sich der Geschädigte das Mitverschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Hilfspersonen ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen muss. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch daher rührt, dass der Schädiger es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Schädigung des Verletzten durch eben den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen abzuwenden. Die Zurechnung des Mitverschuldens des gesetzlichen Vertreters setzt voraus, dass dieser in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter gehandelt hat. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des gesetzlichen Vertreters nicht innerhalb des Kreises seiner Befugnisse gegenüber dem Geschädigten liegt oder der gesetzliche Vertreter bewusst mit dem Schädiger zum Nachteil des Geschädigten zusammenwirkt. Bei Organen einer juristischen Person wird die Zurechnung eines Mitverschuldens nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Organ in strafbarer Weise zum Nachteil der juristischen Person gehandelt hat oder sein Handeln in anderer Weise gegen deren Interessen gerichtet war. Sofern das Organ in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich tätig geworden ist, ist das Mitverschulden der juristischen Person zuzurechnen. Entsprechendes gilt für sonstige Hilfspersonen der juristischen Person. Maßgeblich ist nicht, ob sich die Tätigkeit des ungetreuen Mitarbeiters gegen die juristische Person richtet, sondern ob sie sachlich zum Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters gehört. Dies ist etwa bei Geldschiebungen durch einen in der Finanzabteilung Tätigen zu bejahen, nicht dagegen, wenn dieselbe Person Zugangsmöglichkeiten zum Warenlager ausnutzt und dort stiehlt (zum Ganzen: MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 140 f.). cc) Der Buchhalter P hat die gegenständlichen Untreuehandlungen in Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten - nicht nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit - vorgenommen. Vorliegend ist der für die Zurechnung eines Mitverschuldens erforderliche unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich des ungetreuen Angestellten der Klägerin und der von ihm begangenen Verletzung von Pflichten, die der Klägerin oblagen, gegeben. Die ordnungsgemäße Buchführung gehörte zu den der Klägerseite obliegenden Pflichten. Mit dieser Aufgabe war bei der Klägerseite Herr P betreut, die Klägerseite als Arbeitgeber hätte die Gelegenheit zur Überwachung der Arbeitsleistungen des Buchhalters gehabt. Das vorsätzliche Fehlverhalten des Buchhalters P im Rahmen seines Aufgabenbereichs muss sich die Klägerin daher zurechnen lassen. dd) Soweit die Klägerin der Zurechenbarkeit des Verhaltens P entgegenhält, dass dieser im Zeitpunkt seiner Untreuehandlungen nicht im Pflichtenkreis seines Geschäftsherrn, der S., gegenüber der Beklagten tätig war, kann dem nicht gefolgt werden. Voraussetzung, aber auch ausreichend für die Zurechnung eines Mitverschuldens ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich des ungetreuen Angestellten der Klägerin und der von ihm begangenen Verletzung von Pflichten, die der Klägerin oblagen. Abzugrenzen ist dieses von einem Verhalten, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen zugehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. Dieser Bereich lässt sich vom Schuldner nicht besser beherrschen als vom Gläubiger (Staudinger/Caspers (2019) BGB, § 278, Rn. 54). Ein solcher Zusammenhang fehlt daher, wenn der Gehilfe wie ein deliktisch handelnder Dritter lediglich eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste, zufällig sich bietende Gelegenheit zur Vornahme der schädigenden Handlung ausnutzt (BGH, Urteil vom 14.02.1989 - VI ZR 121/88, Rn. 23, juris). Dagegen besteht der erforderliche Zusammenhang, wenn dem Gehilfen die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit erheblich erleichtert worden ist (Palandt-Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 278, Rn. 22 a.E. m.w.Nw.). Weiter gilt, dass ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, nicht besteht (BGH, Urteil vom 15.03.2012 - III ZR 148/11, Rn. 19, juris). Gemessen an diesen Maßstäben kann der für die Zurechnung notwendige sachliche Zusammenhang vorliegend nicht verneint werden. Die schädigenden Handlungen des Buchhalters P erfolgten in Ausübung seiner ihm bei der Klägerin übertragenden Tätigkeit. Die Buchführung war Kern seiner Tätigkeit bei der Klägerin. Es handelte sich um ein Fehlverhalten, das mit dem Schuldverhältnis zwischen der Klägerseite und dem Buchhalter in einem inneren Zusammenhang steht und nicht um ein solches, das Herr P bei Gelegenheit begangen hat. Hiergegen sprechen sowohl die große Anzahl der von der Klägerin angeführten Untreuehandlungen als auch der angeführte Tatzeitraum von 12 Jahren. Ein Fehlverhalten bei Gelegenheit beschränkt sich typischerweise auf einen kurzen Zeitraum, bei den in der Literatur angeführten Beispiele handelt es sich gar i.d.R. um singuläre Vorfälle (so die Beispiele für Unabwendbarkeit von § 278 BGB in: Palandt-Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 278, Rn. 22). Weiter bestand zwischen dem Handeln des Buchhalters und den ihm von der Klägerseite übertragenen Aufgaben der für § 278 BGB erforderliche innere Zusammenhang schon deshalb, weil der Buchhalter mit den zur Durchführung seiner Untreuehandlungen erforderlichen Daten und Formularen nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß in Berührung gekommen war. Sie standen ihm zu seiner Verfügung, ohne dass er sich dabei außerhalb seiner gewöhnlichen Aufgaben bewegen musste. Er musste nicht, wie dies beispielsweise für einen nicht in der Buchhaltung der Klägerseite eingesetzten Mitarbeiter oder gar für einen völlig unbeteiligten Dritten gelten würde, zuerst Sicherungen überwinden oder die erforderlichen Dokumente und Unterschriften fälschen. Diese Zurechnung gilt auch gegenüber der Beklagten, andernfalls würde der Anwendungsbereich des § 278 BGB, auf den § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist, über Gebühr eingeengt werden (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 207/90, Rn. 20, juris). c) Etwaige zugunsten der Klägerin unterstellte Pflichtverletzungen der Mitarbeiter der Beklagten rechtfertigen demgegenüber nach ihrem eigenen tatsächlichen Vortrag nur den Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten. Den Abschlussprüfer trifft nur eine eingeschränkte positive Suchverantwortung (BeckOGK/Bormann, 15.11.2020, HGB § 317 Rn. 49). Die Geschäftsführung der Klägerseite hat der Beklagten gegenüber angegeben, dass das Risiko, dass der Abschluss aufgrund von dolosen Handlungen wesentliche falsche Darstellungen enthält, als gering eingestuft werde (Anl. B3 und B4). Auch sonstige Anhaltspunkte oder Anfangsverdachtsmomente für eine erhöhte Aufmerksamkeit der Beklagten oder eine notwendige erhöhte Prüfungsdichte bei der gegenständlichen Buchführung der Klägerseite fehlten. Ein grobes Verschulden kann daher auf Seiten der Beklagten aus dem gegenständlichen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden. d) Die genannten besonderen Einzelfallumstände begründen die Annahme eines zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten führenden mehrfachen Mitverschuldens der Klägerseite, wohingegen etwaige fahrlässige Pflichtverletzungen der Beklagten zurückfallen. aa) Für die Haftungsverteilung gemäß § 254 BGB ist maßgeblich, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss. So liegt der Fall hier. bb) Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von dieser abzuwenden und daher bei einer Anwendung des § 254 BGB im Rahmen der Haftung aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB mehr Zurückhaltung als sonst üblich geboten ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht doch über § 254 BGB zu einem vollständigen Haftungsausschluss gelangen kann (BGH, Beschluss vom 23.10.1997 - III ZR 275/96, Rn. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2013 - 3 U 70/12, Rn. 21; jeweils juris). Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Routineprüfung bei den verschiedenen Konzerngesellschaften der Klägerseite gehandelt hat; es gab keine Hinweise oder Verdachtsgründe auf die Straftaten des Buchhalters P. Demgemäß hatte die Beklagte mangels Anfangsverdacht keinen Grund, einen Schwerpunkt ihrer Prüfung in der Buchhaltung der Klägerseite zu legen. Es handelt sich auf Grundlage des Vortrags der Parteien um Verschulden geringster Art bei der Beklagten. Anhaltspunkte für ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten, indem sie eigene Pflichtverletzungen jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, fehlen; insofern ist der Verwurf der Beklagten gegenüber auf fahrlässiges Verhalten beschränkt, welches im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktreten kann (BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 258/04, Rn. 23, juris). Ferner gilt, dass es sich bei der Abschlussprüfung um keine Unterschlagungs-, Kreditwürdigkeits- oder Organisationsprüfung handelt (Berndt/Jeker, Fraud Detection im Rahmen der Abschlussprüfung, BB 2007, 2615). Mit einer Unterschlagungsprüfung war die Beklagte nicht beauftragt. Ein mit der Abschlussprüfung beauftragter Wirtschaftsprüfer hat nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte eine gezielte Prüfung auf Unterschlagung vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1996 - 5 U 11/96, juris). Solche Anhaltspunkte haben gegenüber der Beklagten vorliegend gefehlt. Die Klägerseite hat der Beklagten mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass ein wirksames IKS implementiert sei und das Risiko doloser Handlungen als gering eingestuft werde. cc) Demgegenüber ist mehrfaches Mitverschulden auf Seiten der Klägerin zu gewichten, das bereits aus dem klägerischen Vortrag folgt. Zum einen war danach die Kontrolle des Buchhalters P durch und durch unzureichend, die diesbezügliche Organisationspflichtverletzung hat sich die Klägerin zuzurechnen. Weder war das vorgesehene Vier-Augen-Prinzip tatsächlich umgesetzt oder angewendet, es erfolgte keine Gegenprüfung des Buchhalters und keine Innenrevision, das IKS hat nicht funktioniert. Der untreue Buchhalter P war quasi sein eigener Controller und zielführende Kontrollen erfolgten durch den kaufmännischen Leiter H schon deswegen nicht, da dieser über keinen SAP-Systemzugang verfügte und infolgedessen konsequente Kontrollen nicht durchführen konnte. Ferner ist von hoher krimineller Energie des Buchhalters auszugehen, indem er nach erfolgter Überweisung alle diesbezüglichen Protokolle bzw. Nachweise gelöscht hat. Diese Punkte lassen ebenfalls den Rückschluss auf eine äußerst lückenhafte bzw. gar vollständig fehlende Kontrolle innerhalb der Organisation der Unternehmen der Klägerseite zu, wobei formell die entsprechenden Instrumente vorhanden waren. Nur auf diese Weise waren dem Buchhalter dolose Handlungen wie vorgetragen möglich und dies über einen behaupteten Zeitraum von 12 Jahren. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte sich durch eigene Prüfungshandlungen von der Funktionsfähigkeit dieses IKS überzeugen hätte müssen, so spricht hiergegen, dass die damaligen Verantwortlichen der Klägerseite jahrelang ohne Kontrolle dem Buchhalter P vertraut haben und dass die Geschäftsführung der Klägerseite gegenüber der Beklagten im Rahmen der Prüfung jeweils angegeben hatte, dass sie das Risiko doloser Handlungen aufgrund des implementierten IKS als gering einstuft. Aufgrund des dem Buchhalter entgegengebrachten Vertrauens und der tatsächlichen Handhabung des Vier-Augen-Prinzips in der Praxis wären anderslautende Antworten der Geschäftsführung bei weiterer Befragung gegenüber der Beklagten nicht zu erwarten gewesen. Die leitenden Mitarbeiter hätten wohl die gelebte Praxis der Beklagten gegenüber nicht zugegeben. Offen bleibt, wie die Beklagte in dieser Konstellation und bei ihrem Auftrag durch sonstige Maßnahmen das nicht funktionsfähige IKS hätte entdecken können. Im Ergebnis ist das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ein derart erhebliches mit solchem Gewicht, dass demgegenüber etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten sich als dermaßen gering darstellen, dass ein völliger Ausschluss ihrer Haftung angemessen ist. dd) Auch aus der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 10.11.2016 (III ZR 235/15, BGHZ 213, 1-18) ergibt sich nichts Anderes. Soweit dort als Voraussetzung für die Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB das Bestehen einer vertraglichen Beziehung oder einer sonstigen rechtlichen Sonderverbindung im haftungsbegründenden Zeitpunkt gefordert wird, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Zwar trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dass die von der Beklagten vorgenommene Prüfung bzw. prüferische Durchsicht der Jahresabschlüsse stets erst nach Schluss des Geschäftsjahrs erfolgte und damit nach Vollendung derjenigen Untreuehandlungen, die Herr P in dem zurückliegenden Geschäftsjahr begangen hatte. Die schon abgeschlossenen Untreuehandlungen des Herrn P konnte die Beklagte naturgemäß nicht mehr unterbinden, sondern allenfalls noch aufdecken. Hierauf stützt sich aber gerade die Klägerin bei der Schadensberechnung, indem sie vorbringt, bei Aufdeckung der vergangenen Untreuehandlungen des Herrn P wäre dieser fristlos entlassen und es wären künftige Untreuehandlungen unterbunden worden. Bei Begehung dieser Untreuehandlungen, welche - den Klägervortrag als zutreffend unterstellt - bei pflichtgemäßer Aufdeckung durch die Beklagte nicht mehr hätten erfolgen können, lag aufgrund der vorangegangenen Prüfungen damit eine Sonderverbindung zwischen den Zedentinnen und der Beklagten vor. Als Sonderverbindung ist die vertragliche Beziehung zwischen den Zedentinnen und der Beklagten ausreichend, zwischen dem Buchhalter P und der Beklagten bedarf es keiner solchen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016, a.a.O., Rn. 39). 4. Ob ein Anspruch der Klägerin ebenso durch die beschränkte Gesamtwirkung des mit den D&O-Versicherern geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen ist, bedarf angesichts der vorherigen Feststellungen keiner Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenen Recht Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen von Prüferpflichten in den Jahren 2005 bis 2017. Die Beklagte war seit 2001 als Prüferin für die Unternehmensgruppe der Klägerin, zu der unter anderem die S. Verlagsgesellschaft mbH (nachfolgend S.), die A.-Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend A.), die W. GmbH (nachfolgend W) sowie die T. Gesellschaft (…) mbH (nachfolgend T.), sämtlich ansässig in S., gehören, tätig. Die Beklagte hat für die Jahre 2005 bis 2016 jeweils uneingeschränkte Testate erteilt. Die Beklagte hat dabei in dem Teilkonzern S. die Jahresabschlüsse der S. und der A. ab dem Geschäftsjahr 2011 geprüft und war hinsichtlich W und T. sowie der A. bis zum Geschäftsjahr 2010 jeweils mit der Durchführung einer prüferischen Durchsicht beauftragt. Herr H war bei S. seit dem Jahr 2000 Prokurist und verfügte seit dem Jahr 2002 über Einzelprokura. Bei A. war Herr H seit dem Jahr 2001 Prokurist und verfügte seit dem Jahr 2003 über Einzelprokura. Herr H war Einzelprokurist bei T. ab dem Jahr 2005 und bei W ab Anfang 2006. Herr H war weiter als kaufmännischer Leiter in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für die Zedentinnen einzelvertretungsberechtigt. Für die Unternehmensgruppe der Klägerin war Herr P seit 1999 als Bilanzbuchhalter tätig. Die Geschäftsführung der Klägerseite hat gegenüber der Beklagten im Rahmen der Prüfung jeweils im „Formular Managementbefragung S.-Gruppe“ angegeben, dass sie das Risiko doloser Handlungen aufgrund des implementierten rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem (IKS) als gering einstuft (so beispielsweise am 05.12.2016, Anl. B3). Tatsächlich lag bei S., A., W und T. kein funktionsfähiges IKS vor. Die buchhaltungsrelevanten Systeme der S. (sowohl SAP als auch S-firm) haben manuelle Eingriffe erlaubt, vor allem bei zahlungsrelevanten Transaktionen. Überweisungen sollten zwar unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips durchgeführt werden, eine stichprobenartige Überprüfung der zur Überweisung vorbereiteten Zahlungen durch eine zweite Person fand jedoch nicht statt. Ferner lagen bei S. sehr umfangreiche Berechtigungen für die Nutzung von SAP und in S-firm vor, ohne dass - wie es hätte sein sollen - Änderungsprotokolle und Änderungen an den Systemeinstellungen regelmäßig überprüft wurden. Eine Prüfung der Tätigkeit des Herrn P durch Herrn H war bereits nicht möglich, da dieser keinen Zugang zum SAP-System hatte. Außerdem hätte Herr H auch bei vorhandener Systemberechtigung Auswertungen aus SAP nicht verwerten können, da ihm das Verständnis zur Anwendung von SAP fehlte und er somit auf Herrn P angewiesen war. Durch die Änderungen der Bankverbindungen und die Möglichkeit, Sicherungsdateien zu verändern sowie zu löschen, hatte Herr P umfangreiche Möglichkeiten, Manipulationen durchzuführen und zu verschleiern. Eine Nachverfolgung war aufgrund der Löschungen nur eingeschränkt möglich. Mit Erklärungen vom 30.06.2020 (Anl. K6-K9) haben S., A., W und T. die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin behauptet, seit dem Jahr 2005 bis zu seiner Entlassung im Juli 2017 habe Herr P vom Konto der S. sowie der weiteren vorgenannten Gesellschaften insgesamt 1.858.993,79 € durch Überweisungen auf zwei seiner Bankkonten und Barentnahmen entwendet. Die S. habe am 12.07.2017 und der Geschäftsführer der S. am 14.07.2017 Kenntnis von massiven Untreuehandlungen des Bilanzbuchhalters P erlangt. Diese Summe verteile sich wie folgt auf die Jahre 2005 bis 2017 und auf die vier geschädigten Gesellschaften (jeweils Euro-Beträge): Herr P habe nachfolgend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung von Firmengeldern zugegeben und sei in der Folge vom Landgericht Saarbrücken wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung am 08.08.2017 habe der Beschuldigte P auf die Frage, ob er gegengeprüft wurde, wörtlich gesagt: „Ich wurde nie gegengeprüft. Es fand meines Wissens keine Innenrevision statt. Vorschriften gab es meines Wissens auch keine. Ich habe die Daten erstellt und die Datenzettel dann dem kaufmännischen Leiter oder einer Kollegin vorgelegt zur Unterschrift. Dort hat aber nie einer reingeguckt, um zu prüfen, was das eigentlich ist, was ich vorlege. Anfangs habe ich die Sachen immer dem Herrn H, unserem kaufmännischen Leiter vorgelegt. Als dieser kurz vor der Rente stand, wollte er aber nichts mehr unterschreiben .... Damit wir uns richtig verstehen. Es gab schon ein Vier-Augen-Prinzip, das Anwendung finden sollte. Das hätte auch jeden Betrag betroffen und hätte nicht erst ab einer bestimmten Höhe Anwendung finden sollen. Das Vier-Augen-Prinzip gab es also schon, es wurde nur nie angewendet.“ Mit rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts S. 8 Ca 1230/18 vom 01.10.2019 sei Herr P zur Zahlung eines Betrages von 1.858.993,79 € nebst Zinsen verurteilt worden, indes sei die Vollstreckung bislang fruchtlos geblieben. Die Klägerin habe die B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sonderuntersuchungen und ihre jetzige Prozessbevollmächtigte zur Geltendmachung von Schadensersatzsprüchen beauftragt. Durch die Beauftragung der B. seien der Klägerin Kosten in Höhe von 105.591,52 € netto entstanden, durch die Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von 62.979,05 € netto (jeweils Stand 30.11.2018). Weiter habe die Klägerseite Ansprüche gegen Herrn H und den seinerzeitigen Geschäftsführer G. wegen des Vorwurfes der Verletzung ihrer Überwachungspflichten geltend gemacht. Im Rahmen eines Vergleichs mit deren D&O-Versicherern vom 17.04.2020 sei vereinbart worden, an die geschädigten Unternehmen einen Betrag in Höhe von 650.000,00 € zu zahlen, wobei festgehalten worden sei, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin und ihrer Tochterunternehmen gegenüber der Beklagten von der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe seit dem Jahr 2005 ihre Pflichten der Klägerseite gegenüber verletzt. Bei jeweils pflichtgemäßer Prüfung der Jahresabschlüsse und prüferischen Durchsichten durch die Beklagte wären die Untreuehandlungen des Buchhalters P im Rahmen der Belegprüfung aufgedeckt worden, dies hätte zum einen zur Verhinderung weiterer Schäden in den Folgejahren und zum anderen zur damals noch möglichen Rückforderung der anfangs noch relativ geringen Schäden geführt. Der Umstand, dass bei S., A., W und T. kein funktionsfähiges IKS vorlag, hätte bei Durchführung einer ordnungsgemäßen, den Berufsstandards entsprechenden Abschlussprüfung durch die Beklagte und insbesondere bei der Größe der zu ziehenden Stichproben zwingend Berücksichtigung finden müssen. Eine ausreichende eigene Überprüfung des IKS habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die Beklagte habe nicht genügend Stichproben genommen, jedenfalls nicht so viele, wie es angesichts eines nicht funktionsfähigen internen Kontrollsystems nötig gewesen wäre. Denn auch die Aufdeckung von Unterschlagungen gehöre zum Funktionsbereich der Abschlussprüfung. Bestehen Anzeichen für erhöhte Risiken von dolosen Handlungen - beispielsweise aufgrund eines als unwirksam oder unvollständig erkannten IKS - treffe den Wirtschaftsprüfer eine erweiterte Prüfpflicht. Wenn er diese erweiterte Prüfpflicht trotz Anhaltspunkten für vermögensschädigendes Verhalten missachte, liege eine zur Haftung führende Pflichtverletzung vor. Die Beklagte habe sich ausschließlich darauf verlassen, dass die Geschäftsführung der S. das Risiko doloser Handlungen aufgrund des IKS mit Schreiben wie dem vom 05.12.2016 als gering eingestuft habe. Die Einholung solcher Erklärungen stelle aber keinen Ersatz für eigene Prüfungshandlungen der Beklagten dar. Bei den jeweiligen Bestätigungen der kaufmännischen Leitung und der Geschäftsführung habe es sich um formelhafte Standardaussagen gehandelt, deren Formulierung vorgegeben worden sei und worauf die Beklagte sich nicht hätte verlassen dürfen. Insbesondere hätten diese Erklärungen eigene Prüfungshandlungen der Beklagten, die offensichtlich nicht vorgenommen wurden, nicht ersetzen können. Die Beklagte hätte angesichts der Schwächen des IKS effektive und belastbare Stichproben ziehen sowie insgesamt eine deutlich erhöhte Prüfungsintensität und Einzelfallprüfungshandlungen durchführen müssen. Bei solchen wären die Unregelmäßigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits im ersten Prüfungsjahr, zwingend aber zumindest in den Folgejahren aufgefallen. Nach Feststellung von B sei es extrem unwahrscheinlich, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Prüfung in den Jahren 2009 bis 2016 keinen auffälligen Beleg gefunden hätte. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlussprüfungen in diesen Jahren, insbesondere unter der notwendigen Annahme eines nicht-funktionsfähigen IKS, hätte somit der Betrugsfall aufgedeckt werden müssen. Die Klägerin behauptet weiter, dass wenn die Beklagte ordnungsgemäß geprüft und die Klägerseite darüber unterrichtet hätte, dass unzählige Fehlbuchungen vorliegen und es deshalb zu massiven Abflüssen von Firmengeldern komme, sie - die Klägerin und zwar sowohl die Geschäftsführung des S., der Verwaltungsrat der S. und ihr Aufsichtsrat - sofort reagiert und den untreuen Buchhalter sofort fristlos entlassen und im Übrigen ihr eigenes Buchhaltungssystem, vor allem aber das IKS entsprechend verbessert hätte, um zukünftige Schadensfälle vermeiden zu können. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund dieser Pflichtverletzung der Klägerin für den ihr und ihren Tochterfirmen entstandenen Schaden hafte, wobei sich ihr Anspruch auf Schadensersatz wie folgt beziffere: Schaden 1.377.564,36 € von Herrn P entwendet 1.858.993,79 € Kosten B AG (netto) 105.591,52 € Kosten K. LEGAL (netto) 62.979,05 € Gesamt 2.027.564,36 € abzgl. Zahlung D&O-Versicherer - 650.000,00 € Einem Mitverschulden der Klägerseite sei dadurch, dass die Klägerin den seitens der D&O-Versicherer gezahlten Betrag von der Schadenssumme in Abzug gebracht habe, in vollem Umfange Rechnung getragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass keine vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzung auf Klägerseite vorliege und dass sich die Klägerin der Beklagten gegenüber das vorsätzliche Verhalten des Buchhalters P nicht zurechnen lassen müsse, da der Buchhalter im Zeitpunkt seiner Untreuehandlungen nicht im Pflichtenkreis seines Geschäftsherrn, der S., gegenüber der Beklagten tätig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, taggleich bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.350,00 € (dem behaupteten Schaden im Jahr 2005) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.376.214,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen seit 2008 jährlich erfolgter Pflichtverletzungen bei der seitherigen Durchführung der Jahresabschlussprüfungen oder der prüferischen Durchsicht der Jahresabschlüsse der Klägerin und ihrer Zedentinnen Schadensersatz zu leisten, und zwar: 1. für das Jahr 2009 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2008 der Zedentin S. 3.545,30 € b. wegen der prüferischen Durchsicht 2008 der Zedentin A. 35.785,58 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2008 der Zedentin T. 7.230,85 € insgesamt also 46.561,73 €, 2. für das Jahr 2010 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2009 der Zedentin S. 16.930,25 € b. wegen der prüferischen Durchsicht 2009 der Zedentin A. 98.361,15 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2009 der Zedentin T. 2.274,09 € insgesamt also 117.565,49 €, 3. für das Jahr 2011 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2010 für die Zedentin S. 24.889,99 € b. wegen der prüferischen Durchsicht 2010 der Zedentin A. 96.662,11 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2010 der Zedentin W 5.950,00 € insgesamt also 127.502,10 €, 4. für das Jahr 2012 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2011 der Zedentin S. 25.089,39 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2011 der Zedentin A. 180.795,75 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2011 der Zedentin W 16.065,00 € insgesamt also 221.950,14 €, 5. für das Jahr 2013 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2012 für die Zedentin S. 70.691,52 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2012 der Zedentin A. 280.688,41 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2012 der Zedentin W 19.333,93 € insgesamt also 370.713,86 €, 6. für das Jahr 2014 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2013 der Zedentin S. 24.463,40 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2013 der Zedentin A. 219.567,72 € insgesamt also 244.031,12 €, 7. für das Jahr 2015 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2014 der Zedentin S. 4.224,27 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2014 der Zedentin A. 90.076,74 € insgesamt also 94.301,01 €, 8. für das Jahr 2016 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2015 der Zedentin S. 20.746,00 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2015 der Zedentin A. 261.363,00 € insgesamt also 282.109,00 €, 9. für das Jahr 2017 a. wegen der Zedentin S. 20.542,54 € b. wegen der Zedentin A. 332.366,80 € insgesamt also 352.909,34 €, 10. wegen der der Klägerin durch Beauftragung der B AG für die Überprüfungen der Leistungen der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von 105.591,52 €, 11. wegen der der Klägerin durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten bis zum 30.11.2018 entstandenen Kosten in Höhe von 62.979,05 €, abzgl. der Zahlung der D&O-Versicherer gem. Vergleichsvereinbarung K14 vom 17.04.2020 i.H.v. 650.000,00 €, die auf die Schadensersatzansprüche gemäß Klageantrag II Ziff. 1 bis Ziff. 11 jeweils anteilig zu 32,0795279% (und damit i.H.v. insgesamt 650.000,00€) angerechnet wird, damit insgesamt 1.376.214,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Soweit im Hinblick auf einzelne Jahre im Schriftsatz der Klägerin vom 14.06.2021 eine weitergehende Forderung erhoben worden ist als im Schriftsatz zum 21.09.2021, beantragt der Beklagtenvertreter, die Klage insoweit durch Versäumnisurteil abzuweisen, nachdem im Termin am 22.09.2021 kein Klageantrag gestellt worden sei. Der Klägervertreter beantragt, den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils abzuweisen. Die Beklagte hat im Termin am 22.09.2021 erklärt, in erster Linie mache sie sich den Vortrag der Klägerin zu Funktionsdefiziten des IKS im Rahmen des Mitverschuldenseinwands zu eigen, hilfsweise werde dieser Vortrag bestritten. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe keine Pflichtverletzungen begangen. Sie habe alle Prüfungen und Prüfungshandlungen betreffend Jahresabschlüsse der Gesellschaften S., A., W und T. berufstypisch und ordnungsgemäß vorgenommen, auch hinsichtlich Buchhaltung und Buchführung. Sie habe für jede Prüfung eine Prüfungsstrategie erarbeitet und diese bei der jeweiligen Prüfung umgesetzt. In diesem Rahmen sei von ihr auch das IKS berücksichtigt worden. Für Straftaten des Buchhalters P sei sie nicht verantwortlich und hätte solche Straftaten nicht erkennen können und müssen. Die Klägerin lege überdies einen kausalen Schaden nicht substantiiert und schlüssig dar. Hingegen stehe fest, dass die verantwortlichen Organe und Mitarbeiter der Zedentinnen der Klägerin ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Organisation und Überwachung, insbesondere betreffend die Mitarbeiter in der Buchhaltung, in keiner Weise nachgekommen seien. Hieraus folge ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerseite; ein solches liege ferner im Abschluss des Vergleichs mit D&O-Versicherungen, der nur knapp ein Drittel des behaupteten Schadens abdecke. Letztlich würde der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche wegen des Ablaufs der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist sowie teilweise auch wegen Verjährung nicht zustehen. Hierzu erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.03.2021 und vom 22.09.2021 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.