Urteil
25 O 89/15
LG Stuttgart 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2015:0915.25O89.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag mit zwei Stufen. Zunächst ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen die Parteien ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11).(Rn.20)
2. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht auch Bausparkassen zu (vgl. u.a. LG Hannover, Urteil vom 13. Juli 2015, 14 O 93/15).(Rn.21)
3. Nicht die zinsgünstige Geldanlage ist Zweck des Bausparvertrages, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, so dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Bausparsumme von der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).(Rn.25)
4. Als gesetzliches Kündigungsrecht ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich neben den Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) anwendbar.(Rn.26)
5. Es ist sachgerecht, als Anknüpfungspunkt für das Ingangsetzen der Zehnjahresfrist aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB an die erstmalige Zuteilungsreife der Bausparsumme anzuknüpfen (vgl. u.a. LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, 10 O 404/14).(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 5.046.52 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag mit zwei Stufen. Zunächst ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen die Parteien ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11).(Rn.20) 2. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht auch Bausparkassen zu (vgl. u.a. LG Hannover, Urteil vom 13. Juli 2015, 14 O 93/15).(Rn.21) 3. Nicht die zinsgünstige Geldanlage ist Zweck des Bausparvertrages, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, so dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Bausparsumme von der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).(Rn.25) 4. Als gesetzliches Kündigungsrecht ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich neben den Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) anwendbar.(Rn.26) 5. Es ist sachgerecht, als Anknüpfungspunkt für das Ingangsetzen der Zehnjahresfrist aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB an die erstmalige Zuteilungsreife der Bausparsumme anzuknüpfen (vgl. u.a. LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, 10 O 404/14).(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 5.046.52 €. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit sachlich zuständig. Der Streitwert ist nach §§ 4 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO zu bestimmen und richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten Interesse der Klägerin. Im Falle der Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche die Klägerin erhalten will. Danach ist das Interesse der Klägerin vorliegend zunächst nach dem Interesse am Erhalt der Verzinsung zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015, 9 W 25/15). Bei den Zinsen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO, so dass der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet wird unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags, weil die Klägerin nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung geklagt hat. Da die Klägerin im Jahr 2014 ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge Zinsen in Höhe von 459,47 € erhalten hat, beläuft sich der 3,5-fache Betrag auf 1.608,15 €, hiervon 80 % sind 1.286,52 €. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.07.2015 (Bl. 59 ff. d.A.) vorgetragen hat, das Bauspardarlehen in zwei bis drei Jahren in Anspruch nehmen und ihren Kindern zur Verfügung stellen zu wollen, hat sie zusätzlich zu dem Zinsinteresse ein Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens dargetan. Addiert man zu dem Zinsinteresse in Höhe von 1.286,52 Euro 80 % des Wertes Bauspardarlehens in Höhe von ca. 4.700,00 €, das noch in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich ein Streitwert von 5.046,52 €. Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte bereits angekündigt hat, das Darlehen an sie zurückzuzahlen, wodurch ihr Zinseinbußen drohen. Es besteht auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, weil die Klägerin keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend macht, sondern lediglich dessen Bestehen bestätigt haben möchte, welches die Beklagte bestreitet. Der Antrag ist auf Feststellung, dass der Vertrag über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Konditionen besteht, gerichtet, da die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2015 aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Bausparvertrag wirksam gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 24.07.2015 gekündigt. Die Vorschriften über Darlehen, §§ 488 ff. BGB, gelten auch für Bausparverträge. Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, 10 O 404/14). Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an. Hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2011, 9 U 151/11). Damit ist der Bausparvertrag auch bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren (LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14). Der Anwendungsbereich des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht auf Verbraucher beschränkt, sondern steht auch anderen Darlehensnehmern und damit auch Bausparkassen zu (vgl. LG Aachen, Urteil vom 15.05.2015,10 O 404/14; LG Hannover, Urteil vom 13.07.2015, 14 O 93/15; LG Hannover, Urteil vom 30.06.2015,14 O 55/15; LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14; LG Nürnberg-Fürth; Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15; LG Osnabrück, Urteil vom 21.08.2015, 7 O 545/15). Dies ergibt die Auslegung dieser Vorschrift. So enthält der Wortlaut von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Begriff „Darlehensnehmer" keine Einschränkungen in personeller Hinsicht. Auch befindet sich § 489 Abs. 1 BGB nach der Gesetzessystematik im für Darlehensnehmer und Darlehensverträge aller Art geltenden Abschnitt „Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften“. Das folgende „Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge" beinhaltet die §§ 491 ff. BGB. Bereits aus den Überschriften ergibt sich, dass die §§ 488 bis 490 als allgemeine Vorschriften auf sämtliche Darlehensverträge Anwendung finden. Im Kapitel 2 befindet sich in § 500 BGB ein spezielles Kündigungsrecht für bestimmte Verbraucherdarlehensverträge. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2, der nicht an die Verbrauchereigenschaft anknüpft, auch für andere Darlehensnehmer anwendbar sein soll. Zudem hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass § 489 für alle Darlehensnehmer anwendbar ist, lediglich § 500 BGB ausschließlich für Verbraucher (vgl. BT-Drucksache 16/11642, S. 74 f.). Dass Darlehensnehmer nicht nur ein Verbraucher sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, wonach das Kündigungsrecht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, usw. abweichend von S. 1 durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung dafür, den Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher zu beschränken. Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen vor einer mehr als zehn Jahre andauernden vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren (LG Aachen, Urteil vom 15.05.2015, 10 O 404/14; LG Hannover, Urteil vom 13.07.2015, 14 O 93/15; LG Hannover, Urteil vom 30.06.2015, 14 O 55/15). Dieser Schutzzweck gilt für jeden Darlehensnehmer, nicht nur für einen Verbraucher. Selbst wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die vorliegende Konstellation im Auge hatte, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist, ist die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auch hierauf anwendbar. Der Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in besonderem Maße für Bausparkassen, weil ihre Guthabenszinssätze noch unter den marktgerechten Zinssätzen liegen (müssen), um das Ziel zinsgünstiger Bauspardarlehen erreichen zu können (LG Hannover, Urteil vom 13.07.2015, 14 O 93/15). Gerade bei Bausparverträgen, die oft mehrere Jahrzehnte bespart werden, kommt es bei einer wirtschaftlichen Veränderung, wie sie eingetreten ist, wonach der Kapitalzins sehr stark fällt, zu einer langjährigen vertraglichen Bindung der Bausparkasse an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz. Das Zinsänderungsrisiko würde ohne Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse einseitig auf diese verlagert. Dies trifft die Bausparkassen, die nur zweckgebunden für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Darlehensvertragspartei sind, besonders hart. Zudem sichert beim Bausparvertrag die Verknüpfung der Unkündbarkeit des Bausparvertrags mit der Gewährung eines Bauspardarlehens die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11). So kann sich der Bausparer eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern, umgekehrt rechtfertigt eine höhere Guthabenverzinsung in der Ansparphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Würde der Bausparvertrag auch nach Erreichen der Bausparsumme für die Bausparkasse unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11). Zweck des Bausparvertrags ist aber nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, so dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Bausparsumme von der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11). Die eben erwähnte Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, das Bauspardarlehen aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, nicht mehr gegeben. Wenn der Bausparer trotz Zuteilungsreife gar nicht beabsichtigt, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, ist das wechselseitige Verhältnis zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase bereits zu dem Zeitpunkt de facto aufgehoben und eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse gerechtfertigt. Zudem wird die Zeit ab Zuteilungsreife bis zum Erreichen der Bausparsumme maßgeblich vom Bausparer durch die Höhe der vorgenommenen Einzahlungen beeinflusst und kann u.U. Jahrzehnte dauern. Dies ist jedoch der Bausparkasse nicht zuzumuten und widerspricht dem der Einführung des zehnjährigen Kündigungsrechts zugrunde liegenden Gedanken, dass sich ein Vertragspartner in jedem Fall nach einer gewissen Zeit (nämlich nach 10 Jahren) von einem Darlehen soll lösen können, dessen Zinssatz nicht mehr zeitgemäß ist (vgl. BT-Drucksache 10/4741, S. 23; LG Osnabrück, Urteil vom 21.08.2015, 7 O 545/15). Eine Kündigung seitens der Beklagten als Darlehensnehmerin gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht durch die ABB ausgeschlossen. Der Kündigungsgrund nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist als gesetzliches Kündigungsrecht grundsätzlich neben den Vorschriften der ABB anwendbar. In den ABB der Beklagten sind die Kündigungsgründe der Beklagten als Bausparkasse nur in § 21 ABB geregelt, der gesetzliche Kündigungsgründe nicht explizit ausschließt und im übrigen kein vollständig abgeschlossenes Regelwerk darstellt, sich vielmehr nur auf die Zeit nach der Darlehensgewährung bezieht, für die Zeit davor also gerade nicht gilt. Die Kündigungsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen vor. Die Parteien haben einen gebundenen Sollzins im Sinne von § 489 Abs. 1 BGB vereinbart. Gemäß § 489 Abs. 5 BGB ist der Sollzins der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Gebunden ist der Zinssatz dann, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Vorliegend betrug der festgelegte Zinssatz für das Bausparguthaben 3 % jährlich. Die Beklagte hat das Darlehen auch im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen. Nach Auffassung des Gerichts steht in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich. Da die Zuteilungsreife des Vertrages im Jahr 1993 eintrat, waren zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2015 bereits mehr als zehn Jahre vergangen. Dass nicht nur der Zeitpunkt der vollständigen Valutierung in Betracht kommen kann (so aber AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15) ergibt sich bereits aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 a.E. selbst, wonach an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzins tritt. Dass der Zeitpunkt der Zuteilungsreife maßgebend ist, folgt aus der besonderen Konstruktion des Bausparvertrags sowie Sinn und Zweck der Kündigungsregelung. Bereits mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife wird das für den Bausparvertrag charakteristische gemeinsame Ziel der Vertragsparteien erreicht, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt bzw. durch einseitiges Tun erwerben kann (vgl. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14; LG Hannover, Urteil vom 30.07.2015, 3 O 78/15). Insoweit ist es sachgerecht, als Anknüpfungspunkt für das Ingangsetzen der Zehnjahresfrist aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang des Darlehensbetrags an die erstmalige Zuteilungsreife der Bausparsumme anzuknüpfen. Bei Bausparverträgen steht - eben aufgrund der Tatsache, dass der Bausparer nicht zum Abruf des Darlehens verpflichtet ist - kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es jedoch gerade nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da die überlange Besparung eines Bausparvertrages nicht dem genannten Zweck des Bausparens, der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens entspricht und sonst die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gegeben wäre. Das Erreichen der Bausparsumme als Anknüpfungspunkt für § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erscheint zu spät, da dies zugleich bedeuten würde, dass eine Darlehensgewährung überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, der Bausparvertrag ja aber gerade aus zwei Stufen besteht. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt bleibt daher der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife (vgl. LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, 10 O 404/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15). Soweit die Klägerin mit der Vertragsbeendigung aufgrund der Kündigung nicht mehr die Möglichkeit hat, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, schließt dies die Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht aus. Zum einen steht es dem Bausparer frei, die Zuteilung während des Laufs der Frist von 10 Jahren anzunehmen und ein Bauspardarlehen zu beanspruchen. Zum anderen ist die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 zwingend (§ 489 Abs. 4 BGB). Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“ berufen, da sie selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung über nunmehr zehn Jahre dem Vertragszweck zuwidergehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Bausparvertrages nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Dass ein Darlehen über zehn Jahre hin nicht abgerufen wird, ist kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrechtzuerhaltender Zustand (vgl. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14). Mangels Hauptsacheanspruchs war die Klage auch hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreifer, vor über 30 Jahren abgeschlossener Bausparvertrag nicht durch Kündigung seitens der Beklagten erloschen ist. Die Klägerin hat bei der Beklagten am 13.09.1978 einen Bausparvertrag mit der Vertrags-Nr.: ... über eine Bausparsumme von 40.000,00 DM (20.451,68 €) abgeschlossen. Grundlage des Bausparvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge II (ABB) mit den entsprechenden Erläuterungen. Die Garantieverzinsung beträgt jährlich 3 %. In § 21 der ABB „Fälligkeit des Bauspardarlehens“ heißt es wie folgt: „Solange der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen erfüllt, kann die Bausparkasse das Bauspardarlehen nicht kündigen“. In den Erläuterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge II unter der Überschrift „nach der Zuteilung“ ist u.a. Folgendes ausgeführt: „Kommt dem Bausparer die Zuteilung zeitlich ungelegen, so kann er seinen Bausparvertrag fortsetzen. Danach steht es ihm jederzeit frei, seine Rechte aus der früheren Zuteilung wieder geltend zu machen“. Die Zuteilung des Bausparvertrags erfolgte am 01.04.1993. Ende April 2015 betrug das Guthaben 15.772,48 Euro. Bereits mit Schreiben vom 12.01.2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 24.07.2015 (Anlage K 2). Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage K 3). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei. Sie meint, die gesetzlichen Kündigungsregelungen seien aufgrund der Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen des § 21 ABB lägen nicht vor. Eine Vertragsverletzung liege nicht bereits darin, dass das Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht abgerufen werde. Hierbei handele es sich lediglich um ein Recht des Bausparers und nicht um eine Pflicht. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei zudem nicht einschlägig. Bausparverträge fielen als eine Kombination aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen nicht unter diese Bestimmungen. Nach derzeitiger Rechtsprechung könne ein Kündigungsrecht der Bausparkasse allenfalls bestehen, wenn die Bausparsumme vollständig angespart sei und der Vertragszweck des Bausparvertrages, die vollständige Ansparung der Bausparsumme, erfüllt sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Es sei vertragswidrig, dem Bausparer das Bauspardarlehen zu entziehen, wenn die Bausparsumme noch weiter angespart werden könne. Ein eventuelles Kündigungsrecht der Beklagten sei jedenfalls verwirkt, da der gleiche Zustand seit weit mehr als zehn Jahren von der Beklagten aufrechterhalten worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag mit der Nr. ... vom 13.09.1978 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die §§ 488 ff. BGB ergänzten die ABB und seien auch auf Bausparverträge anwendbar. In der Ansparphase sei die Beklagte als Darlehensnehmerin anzusehen. Mit Eintritt der Zuteilungsreife hätten die Kläger das Darlehen i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig erhalten, unabhängig davon, ob sie das Bauspardarlehen in Anspruch nähmen oder nicht. Nach § 489 Abs. 4 S. 1 BGB gälten die Absätze 1 und 2 während der Ansparphase zwingend auch für die Bausparkasse. Dies ergebe sich aus einer Auslegung dieser Vorschrift. So könne u.a. „Darlehensnehmer“ nach dem Wortlaut auch ein Kreditinstitut sein. Auch befinde sich § 489 Abs. 1 BGB nach der Gesetzessystematik im für Darlehensnehmer und Darlehensverträge aller Art geltenden Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“. Aus § 489 Abs. 4 S. 2 BGB ergebe sich im Umkehrschluss, dass § 489 BGB auch für Bausparkassen gelte. Zudem sprächen auch Sinn und Zweck von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die Norm den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz bewahren solle, für eine Anwendung der Norm im vorliegenden Fall. Für eine Verwirkung sei weder das Zeit- noch das Umstandsmoment ausreichend dargelegt, noch bestünde für den Bausparer irgendein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass er dauerhaft und auf ewig seinen Bausparvertrag behalten dürfe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2015 verwiesen.