Urteil
3 O 442/18
Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
8mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 29.616,62 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung seiner Beiträge geltend. 2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter anderem eine Krankheitskostenversicherung. Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2008 sowie ab 2010 bis 2017 teilweise jährlich, teilweise mehrmals jährlich die Versicherungsbeiträge des Klägers in den Tarifen VollMed M4 – BR3, TN2 29 und EN2 92. Der Kläger trägt vor, 3 die Erhöhungen seien unwirksam, da die Voraussetzungen des § 203 VVG nicht vorlägen. Zunächst seien die Erhöhungen unwirksam, da die Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder fehle. Der eingesetzte Treuhänder sei von der Beklagten wirtschaftlich abhängig und daher nicht neutral und unabhängig. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassungen vorgelegen hätten. Insbesondere seien die Prämienanpassungen nicht ausreichend i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV 228241984 zum 01.01.2008 um 32,90 EUR, zum 01.07.2008 um 0,90 EUR, zum 01.01.2010 um 20,02 EUR, zum 01.01.2011 um 1,55 EUR, zum 01.01.2012 um 88,65 EUR, zum 01.01.2013 um 0,73 EUR, zum 01.04.2013 um 33,59 EUR, zum 01.04.2014 um 1,33 EUR, zum 01.01.2015 um 1,80 EUR, zum 01.04.2015 um 8,68 EUR, zum 01.04.2016 um 58,98 EUR, zum 01.01.2017 um 4,49 EUR und zum 01.04.2017 um 0,47 EUR unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.944,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 11.12.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Auslagen in Höhe von 1.100,51 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, 4 die Klageforderung könne selbst bei Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen maximal 6.975,91 EUR betragen. Ohnedies seien Zeiträume vor 2015 verjährt. Der Treuhänder sei unabhängig und die Voraussetzungen des § 203 VVG hätten jeweils vorgelegen. Ungeachtet dessen führe das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zur Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen, denn die Unabhängigkeit des Treuhänders sei durch Zivilgerichte nicht zu prüfen. Die Begründung der jeweiligen Erhöhung sei ausreichend gewesen. Die Erhöhungen seien aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem strittigen Umfang erforderlich gewesen, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein solle, führe eine fehlerhafte Begründung jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Erhöhung. Mit der Klageerwiderung legt die Beklagte sämtliche Berechnungsbögen für die Beitragserhöhungen vor (Anlage BLD 4) und benennt die die Erhöhung auslösenden Faktoren für jede Erhöhung. 5 Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Hauptentscheidung 6 Die teilweise zulässige Klage ist nicht begründet. 1. 7 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit mit ihr Beitragsanpassungen der Pflegepflichtversicherung angegriffen werden. Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG fällt die Überprüfung von Beitragserhöhungen der Pflegepflichtversicherung in die Zuständigkeit der Sozialgerichte (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – IV ZB 1/18). Dementsprechend ist der Rechtsweg zu dem erkennenden Gericht nicht eröffnet und die Klage insoweit unzulässig. 2. a. 8 Soweit mit der Klage die Wirksamkeit der Krankenversicherungsbeiträge angegriffen wird, ist sie zulässig. 9 Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit der Prämienerhöhungen. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer – anders als im Streitfall – nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet. Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 17 = NJW 2019, 919, vgl. auch BGH, Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12 juris-Rn. 29 = BGHZ 197, 162 m.w.N.). 10 Auch der Vorrang der Leistungsklage steht der Feststellung nicht im Wege. Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 19 = NJW 2019, 919 m.w.N.). 11 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (ausführlich zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 20 = NJW 2019, 919). b. 12 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. (1) 13 Soweit mit ihr Beitragserhöhungen aus der Zeit vor 2015 angegriffen werden, sind eventuelle Ansprüche des Klägers bereits verjährt, denn insoweit gilt die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB, wobei verjährungsauslösender Zeitpunkt die Kenntnis der Erhöhung ist, nicht die Kenntnis eines etwaigen Mangels der Erhöhung (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 72 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 20 U 128/16 = Anlage BLD 7). Dieser Zeitpunkt lag jedenfalls für sämtliche Erhöhungen vor dem Jahr 2015 in bei Klageerhebung verjährter Zeit. (2) 14 Ungeachtet dessen sind die Beitragserhöhungen wirksam. Der Kläger hat daher weder einen Rückzahlungsanspruch für in der Vergangenheit gezahlte Beiträge noch einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen. aa. 15 Das erkennende Gericht schließt sich im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage an, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders eine von den Zivilgerichten überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. 16 Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich zwar entschieden, dass der Versicherer bei einer Krankenversicherung, in der sein ordentliches Kündigungsrecht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, zu einer Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG nur berechtigt ist, sofern unter anderem ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 27 = NJW 2019, 919). 17 Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders abhängig macht, handelt es sich dabei allerdings nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach § 12b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (im Folgenden § 12b VAG a.F.), heute §§ 155, 157 VAG für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 29 ff. = NJW 2019, 919 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, juris-Rn. 85 ff. = MDR 2018, 1315). bb. 18 Der Wirksamkeit der Prämienerhöhungen steht auch nicht eine nicht den Voraussetzungen des § 203 Ab. 5 VVG genügende Begründung entgegen. 19 Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers hierzu überhaupt hinreichend substantiiert ist, da er lediglich mit einem Satz vorträgt, die Begründung genüge seiner Auffassung nach nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 3 VVG. Denn jedenfalls genügt die Mitteilung des Umstandes, dass Grund für die Erhöhung die gestiegenen Leistungsausgaben seien, den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, juris-Rn. 99 ff. = MDR 2018, 1315). 20 Eine Richtigkeitsprüfung ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der versicherungsmathematischen Komplexität auch bei Kenntnis sämtlicher Faktoren und Kennzahlen nicht möglich – zumal er noch nicht einmal die Faktoren und Kennzahlen selbst überprüfen könnte. Es hätte für den Versicherungsnehmer daher keinen Nutzen, diese Faktoren zu kennen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, juris-Rn. 101 = MDR 2018, 1315 m.w.N.). Die Richtigkeitsprüfung erfolgt gerade durch den unabhängigen Treuhänder, wodurch der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt ist. 21 Ungeachtet dessen bewirkt eine fehlerhafte Begründung der Beitragserhöhungen nicht die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, es dem Versicherungsnehmer die Entscheidung zu ermöglichen, die Prämienanpassung zu akzeptieren, den Tarif zu wechseln oder den Versicherungsvertrag gem. § 205 Abs. 4 VVG zu beenden. Lediglich dieser Entscheidungsspielraum kann ihm erhalten bleiben, wenn die Begründung nicht den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG entspricht. Die Unwirksamkeit der Erhöhung kann daran indes nicht geknüpft werden. 22 Dies ergibt sich bereits aus Systematik und Gesetzgebungshistorie. Gem. § 178g VVG a.F. genügte eine schlichte Benachrichtigung des Versicherungsnehmers. Wesentliche Änderungen sollten ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit der Einführung des § 203 Abs. 5 VVG nicht erfolgen. Der Regelungsgehalt sollte lediglich statt wie bisher dispositiv halbzwingend ausgestaltet werden. (BT-Drucks. 16/3945, 114; vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 70 = NJW 2019, 919). Eine Verschärfung durch ein Begründungserfordernis als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhöhung war nicht die Intention des Gesetzgebers. § 203 Abs. 5 VVG will letztlich nur sicherstellen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer deutlich macht, dass nicht sein individuelles Verhalten Grund für eine Beitragsanpassung ist ( Brand , VersR 2018, 453, 455 m.w.N.). 23 Eine unzureichende Begründung kann daher auch nicht zur Unwirksamkeit der Erhöhung führen. Dies stellte eine für die Versicherungsgemeinschaft unzumutbare Rechtsfolge und Unsicherheit dar. Denn es hätte zur Folge, dass eine rechtmäßige Erhöhung, zu der der Versicherer gem. § 155 VAG bzw. § 12b VAG a.F. verpflichtet ist, unwirksam wäre. Dies ist im Sinne der Beitragsstabilität und der Rechtssicherheit zu vermeiden (so auch Boetius in Langheid/Wandt, MüKo- VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1156; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 Rn. 19). 24 [ Der Wille des Reformgesetzgebers, mit der Überführung des § 178g VVG a.F. in § 203 Abs. 5 VVG außer der halbzwingenden Regelungsnatur keine wesentlichen Änderungen vorzunehmen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn Mängel bei der Mitteilung ohne Weiteres ein beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung wären. Ein solches Wirksamkeitshindernis würde die Pflicht des Versicherers auf Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG und damit einen wesentlichen Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist darstellen ( Brand , VersR 2018, 453, 457). Lediglich im Falle einer gänzlich unterbliebenen Begründung kann das anders sein. Dies ist jedoch vorliegend unstreitig nicht der Fall. 25 Schließlich ist jedenfalls der Feststellungsantrag bereits deshalb unbegründet, da eine unzureichende Begründung jedenfalls spätestens durch die Klageerwiderung geheilt worden wäre, mit der die Beklagte sämtliche Faktoren und Kennzahlen nebst der Berechnungsbögen vorgelegt hat. Eine unzureichende oder unterbliebene Begründung kann nämlich noch im streitigen Verfahren geheilt werden (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 66 = NJW 2019, 919 ff. m.w.N.). 3. 26 Der Wirksamkeit der Beitragserhöhungen steht auch nicht entgegen, dass die Erhöhungen nicht in dem strittigen Umfang erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Zwar kann dies der Wirksamkeit der Erhöhung grundsätzlich entgegenstehen und ist durch die Zivilgerichte überprüfbar. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Erhöhungen unwirksam sind, bezieht sich dies auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis, da die einzelnen Erhöhungen fortwirken und sich somit auch in zukünftigen Beiträgen widerspiegeln. Deshalb handelt es sich insoweit um eine negative Feststellungsklage. Für diesen Anspruch trägt daher die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Erforderlichkeit der Beitragserhöhungen. 27 Allerdings hat es der Kläger trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung versäumt, auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zur Erforderlichkeit der Prämienerhöhung in der Klageerwiderung zu reagieren. Er hat lediglich mit einem Satz pauschal bestritten, dass die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen hätten (Schriftsatz vom 15.02.2019, Bl. 45 d.A.), obwohl ihm seitens der Beklagten sämtliche Berechnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus hat er das Fehlen der materiellen Voraussetzungen im Schriftsatz vom 15.02.2019 dahingehend konkretisiert, dass die Begründung nicht ausreichend im Sinne des § 203 Ab. 5 VVG sei. Dieser Vortrag genügt daher nicht den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags in einem Zivilprozess. Der Kläger hätte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern die von der Beklagten vorgelegten Berechnungsbögen unrichtig sein sollen. Das pauschale Bestreiten stellt indes einen unzulässigen Vortrag ins Blaue hinein dar. 28 Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten (vgl. BGH, Urt. vom 25.03.1987 – IVa ZR 224/85 = NJW 1988, 60 m.w.N.). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen allerdings dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 17.09.1998 – III ZR 174/97 = NJW-RR 1999, 361). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris-Rn. 13 = NJW-RR 2004, 337 m.w.N.). So liegt der Fall bei der bloßen anlasslosen Behauptung, die Voraussetzungen der Prämienerhöhungen lägen nicht vor (vgl. zu ähnlichen Konstellationen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018 – 20 U 95/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07.03.2019 – 3 U 148/18). Die Klagepartei trägt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor, die ihre Behauptung stützen könnten. Sie kann sich auch nicht auf eine Erleichterung des Vortrags aufgrund fehlender Kenntnis der maßgeblichen Umstände berufen, denn sie hat das zur Substantiierung erforderliche Wissen durch Vortrag der Beklagten jedenfalls während des Prozesses erlangt. 29 Eine Beweisaufnahme über die Voraussetzungen der Erhöhungen hätte daher eine unzulässige Ausforschung bedeutet und hatte zu unterbleiben. II. Nebenentscheidungen 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 31 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO. Gründe I. Hauptentscheidung 6 Die teilweise zulässige Klage ist nicht begründet. 1. 7 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit mit ihr Beitragsanpassungen der Pflegepflichtversicherung angegriffen werden. Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG fällt die Überprüfung von Beitragserhöhungen der Pflegepflichtversicherung in die Zuständigkeit der Sozialgerichte (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – IV ZB 1/18). Dementsprechend ist der Rechtsweg zu dem erkennenden Gericht nicht eröffnet und die Klage insoweit unzulässig. 2. a. 8 Soweit mit der Klage die Wirksamkeit der Krankenversicherungsbeiträge angegriffen wird, ist sie zulässig. 9 Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit der Prämienerhöhungen. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer – anders als im Streitfall – nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet. Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 17 = NJW 2019, 919, vgl. auch BGH, Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12 juris-Rn. 29 = BGHZ 197, 162 m.w.N.). 10 Auch der Vorrang der Leistungsklage steht der Feststellung nicht im Wege. Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 19 = NJW 2019, 919 m.w.N.). 11 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (ausführlich zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 20 = NJW 2019, 919). b. 12 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. (1) 13 Soweit mit ihr Beitragserhöhungen aus der Zeit vor 2015 angegriffen werden, sind eventuelle Ansprüche des Klägers bereits verjährt, denn insoweit gilt die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB, wobei verjährungsauslösender Zeitpunkt die Kenntnis der Erhöhung ist, nicht die Kenntnis eines etwaigen Mangels der Erhöhung (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 72 = NJW 2019, 919; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 20 U 128/16 = Anlage BLD 7). Dieser Zeitpunkt lag jedenfalls für sämtliche Erhöhungen vor dem Jahr 2015 in bei Klageerhebung verjährter Zeit. (2) 14 Ungeachtet dessen sind die Beitragserhöhungen wirksam. Der Kläger hat daher weder einen Rückzahlungsanspruch für in der Vergangenheit gezahlte Beiträge noch einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen. aa. 15 Das erkennende Gericht schließt sich im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage an, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders eine von den Zivilgerichten überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. 16 Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich zwar entschieden, dass der Versicherer bei einer Krankenversicherung, in der sein ordentliches Kündigungsrecht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, zu einer Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG nur berechtigt ist, sofern unter anderem ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 27 = NJW 2019, 919). 17 Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders abhängig macht, handelt es sich dabei allerdings nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach § 12b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (im Folgenden § 12b VAG a.F.), heute §§ 155, 157 VAG für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 29 ff. = NJW 2019, 919 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, juris-Rn. 85 ff. = MDR 2018, 1315). bb. 18 Der Wirksamkeit der Prämienerhöhungen steht auch nicht eine nicht den Voraussetzungen des § 203 Ab. 5 VVG genügende Begründung entgegen. 19 Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers hierzu überhaupt hinreichend substantiiert ist, da er lediglich mit einem Satz vorträgt, die Begründung genüge seiner Auffassung nach nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 3 VVG. Denn jedenfalls genügt die Mitteilung des Umstandes, dass Grund für die Erhöhung die gestiegenen Leistungsausgaben seien, den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, juris-Rn. 99 ff. = MDR 2018, 1315). 20 Eine Richtigkeitsprüfung ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der versicherungsmathematischen Komplexität auch bei Kenntnis sämtlicher Faktoren und Kennzahlen nicht möglich – zumal er noch nicht einmal die Faktoren und Kennzahlen selbst überprüfen könnte. Es hätte für den Versicherungsnehmer daher keinen Nutzen, diese Faktoren zu kennen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, juris-Rn. 101 = MDR 2018, 1315 m.w.N.). Die Richtigkeitsprüfung erfolgt gerade durch den unabhängigen Treuhänder, wodurch der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt ist. 21 Ungeachtet dessen bewirkt eine fehlerhafte Begründung der Beitragserhöhungen nicht die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, es dem Versicherungsnehmer die Entscheidung zu ermöglichen, die Prämienanpassung zu akzeptieren, den Tarif zu wechseln oder den Versicherungsvertrag gem. § 205 Abs. 4 VVG zu beenden. Lediglich dieser Entscheidungsspielraum kann ihm erhalten bleiben, wenn die Begründung nicht den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG entspricht. Die Unwirksamkeit der Erhöhung kann daran indes nicht geknüpft werden. 22 Dies ergibt sich bereits aus Systematik und Gesetzgebungshistorie. Gem. § 178g VVG a.F. genügte eine schlichte Benachrichtigung des Versicherungsnehmers. Wesentliche Änderungen sollten ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit der Einführung des § 203 Abs. 5 VVG nicht erfolgen. Der Regelungsgehalt sollte lediglich statt wie bisher dispositiv halbzwingend ausgestaltet werden. (BT-Drucks. 16/3945, 114; vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 70 = NJW 2019, 919). Eine Verschärfung durch ein Begründungserfordernis als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhöhung war nicht die Intention des Gesetzgebers. § 203 Abs. 5 VVG will letztlich nur sicherstellen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer deutlich macht, dass nicht sein individuelles Verhalten Grund für eine Beitragsanpassung ist ( Brand , VersR 2018, 453, 455 m.w.N.). 23 Eine unzureichende Begründung kann daher auch nicht zur Unwirksamkeit der Erhöhung führen. Dies stellte eine für die Versicherungsgemeinschaft unzumutbare Rechtsfolge und Unsicherheit dar. Denn es hätte zur Folge, dass eine rechtmäßige Erhöhung, zu der der Versicherer gem. § 155 VAG bzw. § 12b VAG a.F. verpflichtet ist, unwirksam wäre. Dies ist im Sinne der Beitragsstabilität und der Rechtssicherheit zu vermeiden (so auch Boetius in Langheid/Wandt, MüKo- VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1156; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 Rn. 19). 24 [ Der Wille des Reformgesetzgebers, mit der Überführung des § 178g VVG a.F. in § 203 Abs. 5 VVG außer der halbzwingenden Regelungsnatur keine wesentlichen Änderungen vorzunehmen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn Mängel bei der Mitteilung ohne Weiteres ein beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung wären. Ein solches Wirksamkeitshindernis würde die Pflicht des Versicherers auf Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG und damit einen wesentlichen Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist darstellen ( Brand , VersR 2018, 453, 457). Lediglich im Falle einer gänzlich unterbliebenen Begründung kann das anders sein. Dies ist jedoch vorliegend unstreitig nicht der Fall. 25 Schließlich ist jedenfalls der Feststellungsantrag bereits deshalb unbegründet, da eine unzureichende Begründung jedenfalls spätestens durch die Klageerwiderung geheilt worden wäre, mit der die Beklagte sämtliche Faktoren und Kennzahlen nebst der Berechnungsbögen vorgelegt hat. Eine unzureichende oder unterbliebene Begründung kann nämlich noch im streitigen Verfahren geheilt werden (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris-Rn. 66 = NJW 2019, 919 ff. m.w.N.). 3. 26 Der Wirksamkeit der Beitragserhöhungen steht auch nicht entgegen, dass die Erhöhungen nicht in dem strittigen Umfang erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Zwar kann dies der Wirksamkeit der Erhöhung grundsätzlich entgegenstehen und ist durch die Zivilgerichte überprüfbar. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Erhöhungen unwirksam sind, bezieht sich dies auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis, da die einzelnen Erhöhungen fortwirken und sich somit auch in zukünftigen Beiträgen widerspiegeln. Deshalb handelt es sich insoweit um eine negative Feststellungsklage. Für diesen Anspruch trägt daher die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Erforderlichkeit der Beitragserhöhungen. 27 Allerdings hat es der Kläger trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung versäumt, auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zur Erforderlichkeit der Prämienerhöhung in der Klageerwiderung zu reagieren. Er hat lediglich mit einem Satz pauschal bestritten, dass die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen hätten (Schriftsatz vom 15.02.2019, Bl. 45 d.A.), obwohl ihm seitens der Beklagten sämtliche Berechnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus hat er das Fehlen der materiellen Voraussetzungen im Schriftsatz vom 15.02.2019 dahingehend konkretisiert, dass die Begründung nicht ausreichend im Sinne des § 203 Ab. 5 VVG sei. Dieser Vortrag genügt daher nicht den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags in einem Zivilprozess. Der Kläger hätte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern die von der Beklagten vorgelegten Berechnungsbögen unrichtig sein sollen. Das pauschale Bestreiten stellt indes einen unzulässigen Vortrag ins Blaue hinein dar. 28 Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten (vgl. BGH, Urt. vom 25.03.1987 – IVa ZR 224/85 = NJW 1988, 60 m.w.N.). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen allerdings dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 17.09.1998 – III ZR 174/97 = NJW-RR 1999, 361). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris-Rn. 13 = NJW-RR 2004, 337 m.w.N.). So liegt der Fall bei der bloßen anlasslosen Behauptung, die Voraussetzungen der Prämienerhöhungen lägen nicht vor (vgl. zu ähnlichen Konstellationen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018 – 20 U 95/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07.03.2019 – 3 U 148/18). Die Klagepartei trägt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor, die ihre Behauptung stützen könnten. Sie kann sich auch nicht auf eine Erleichterung des Vortrags aufgrund fehlender Kenntnis der maßgeblichen Umstände berufen, denn sie hat das zur Substantiierung erforderliche Wissen durch Vortrag der Beklagten jedenfalls während des Prozesses erlangt. 29 Eine Beweisaufnahme über die Voraussetzungen der Erhöhungen hätte daher eine unzulässige Ausforschung bedeutet und hatte zu unterbleiben. II. Nebenentscheidungen 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 31 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO.