Urteil
13 S 100/13
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Policenmodell des § 5a Abs.1 VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig und führt zu einem wirksamen Versicherungsvertrag.
• Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs.2 VVG a.F. bewirkt, dass der Versicherungsnehmer zwischen Kündigung und Widerspruch sachgerecht wählen kann.
• Eine bereits erklärte, wirksame Kündigung schließt grundsätzlich einen späteren Widerruf/Widerspruch aus, sofern keine unzureichende Belehrung vorlag.
• Für einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Belehrung gemäß §§ 280, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB ist Schadensursächlichkeit konkret nachzuweisen; eine bloße Möglichkeit des Widerrufs reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Policenmodell wirksam; Kündigung schließt späteren Widerspruch bei ordnungsgemäßer Belehrung aus • Das Policenmodell des § 5a Abs.1 VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig und führt zu einem wirksamen Versicherungsvertrag. • Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs.2 VVG a.F. bewirkt, dass der Versicherungsnehmer zwischen Kündigung und Widerspruch sachgerecht wählen kann. • Eine bereits erklärte, wirksame Kündigung schließt grundsätzlich einen späteren Widerruf/Widerspruch aus, sofern keine unzureichende Belehrung vorlag. • Für einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Belehrung gemäß §§ 280, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB ist Schadensursächlichkeit konkret nachzuweisen; eine bloße Möglichkeit des Widerrufs reicht nicht aus. Der Kläger beantragte am 19.05.2005 bei der K AG eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz; die Police wurde am 26.07.2005 ausgestellt und trat zum 01.07.2005 in Kraft. Der Kläger zahlte monatliche Beiträge und erhielt mit der Police die Versicherungsbedingungen sowie Verbraucherinformationen. Er kündigte den Vertrag schriftlich am 22.07.2011 (bestätigt 18.08.2011); die Beklagte zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 28.03.2012 erklärte der Kläger sodann Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und Widerruf nach § 355 BGB. Der Kläger fordert Rückzahlung der eingezahlten Prämien bzw. Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Widerspruchsbelehrung; hilfsweise Auskunft über den Rückkaufswert. Die Beklagte bestreitet sowohl Europarechtswidrigkeit des Policenmodells als auch eine fehlerhafte Belehrung und beantragt Abweisung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. • Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell des § 5a Abs.1 VVG a.F. zustande gekommen. Die Kammer folgt der herrschenden Rechtsprechung, dass dieses Modell nicht gegen Europarecht verstößt. • Entscheidend ist nicht die Wirksamkeit des später erklärten Widerspruchs, weil der Kläger zuvor wirksam gekündigt hatte und die Kündigung das Vertragsverhältnis ex nunc beendet hat. Eine Kündigung schließt einen späteren Widerspruch aus, sofern der Versicherungsnehmer zuvor ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. • Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts den Kläger ordnungsgemäß belehrt (§ 5a Abs.2 VVG a.F.). Die Belehrung war drucktechnisch hervorgehoben, lesbar und inhaltlich hinreichend bestimmt, sodass der Lauf der Widerspruchsfrist klar geregelt war. • Weil die Belehrung geeignet war, eine sachgerechte Entscheidung zwischen Kündigung und Widerspruch zu ermöglichen, hat der Kläger durch seine Kündigung das für die Vergangenheit bestehende Rechtsverhältnis anerkannt und die Folgebeendigung ex nunc gewählt. • Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB scheidet aus. Zum einen fehlte eine fehlerhafte Belehrung; zum anderen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich innerhalb der kurzen Frist den Vertrag widerrufen hätte, sodass die Kausalität für einen Schaden nicht gegeben ist. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die Vereinbarkeit des Policenmodells mit Gemeinschaftsrecht offenkundig ist und die Kammer nicht letztinstanzlich entscheidet; die Revision wurde zugelassen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO; die Revision wird wegen aufgeworfener letztlich nicht eindeutig geklärter Rechtsfragen zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt in der Hauptsache bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Policenmodell des § 5a Abs.1 VVG a.F. wirksam ist und die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat, sodass die vom Kläger erklärte Kündigung den später erklärten Widerspruch ausschließt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB besteht nicht, weil sowohl eine Belehrungspflichtverletzung nicht vorliegt als auch die erforderliche Schadensursächlichkeit nicht dargelegt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.