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Beschluss

6 Qs 3/13

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die öffentliche Zustellung einer Widerrufsentscheidung nach § 40 StPO ist nur ultima ratio; das Gericht muss vorher mit zumutbaren Mitteln den Aufenthaltsort des Verurteilten ermitteln. • Unterbleiben gebotener Nachforschungen führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Ermittlungen erfolglos gewesen wären. • Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Bewährungsauflagen verstößt (§ 56f Abs.1 Nr.3 StGB). • Zahlungsunfähigkeit ist zu prüfen; liegen jedoch Zahlungenspflichten bei erkennbarer Zahlungsfähigkeit und wiederholtes Unterlassen trotz Aufforderungen vor, ist Beharrlichkeit gegeben. • Leistungen zur Schadenswiedergutmachung sind bei Anrechnung nach § 56f Abs.3 S.2 StGB nicht auf Auflagen nach § 56b Abs.2 S.1 Nr.1 StGB anzurechnen (Fehlerhafte Anrechnung ist zu beanstanden).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bewährung wegen gröblicher und beharrlicher Pflichtverletzung trotz unzureichender Zustellermittlungen • Die öffentliche Zustellung einer Widerrufsentscheidung nach § 40 StPO ist nur ultima ratio; das Gericht muss vorher mit zumutbaren Mitteln den Aufenthaltsort des Verurteilten ermitteln. • Unterbleiben gebotener Nachforschungen führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Ermittlungen erfolglos gewesen wären. • Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Bewährungsauflagen verstößt (§ 56f Abs.1 Nr.3 StGB). • Zahlungsunfähigkeit ist zu prüfen; liegen jedoch Zahlungenspflichten bei erkennbarer Zahlungsfähigkeit und wiederholtes Unterlassen trotz Aufforderungen vor, ist Beharrlichkeit gegeben. • Leistungen zur Schadenswiedergutmachung sind bei Anrechnung nach § 56f Abs.3 S.2 StGB nicht auf Auflagen nach § 56b Abs.2 S.1 Nr.1 StGB anzurechnen (Fehlerhafte Anrechnung ist zu beanstanden). Der Verurteilte erhielt eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bewährungsauflagen sahen u.a. monatliche Raten zur Schadenswiedergutmachung vor; die Überwachung wechselte mehrfach zwischen den Amtsgerichten. Zahlungen an die Geschädigten und eine Krankenkasse erfolgten nur teilweise; nachweislich wurden 1.200 Euro gezahlt, weitere Zahlungen bestritten. Das Amtsgericht Nürtingen widerrief schließlich mit Beschluss vom 27.11.2012 die Strafaussetzung; der Verurteilte wurde in Haft genommen und legte sofortige Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, öffentlich sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden; außerdem trug er fehlende oder eingeschränkte Zahlungsfähigkeit vor. Das Landgericht prüfte Zustellung, Ermittlung des Aufenthaltsorts, Erfüllung der Auflagen und die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 56f StGB. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war formell zulässig; öffentliche Zustellung des Widerrufs war unwirksam, weil das Amtsgericht nicht alle zumutbaren Ermittlungen zum Aufenthaltsort vorgenommen hat. • Ermittlungsaufwand bei öffentlicher Zustellung: § 40 Abs.1 StPO erlaubt öffentliche Zustellung nur als ultima ratio; das Gericht musste mit engen Maßstäben vorgehen und ausreichende Nachforschungen anstellen. • Versäumnisse des Amtsgerichts: Es unterließ u.a. eine Abfrage beim Ausländerzentralregister und die Nachfrage beim bisherigen Verteidiger, obwohl Anhaltspunkte im Bewährungsheft und frühere Vertretung dessen Bedeutung nahelegten. • Trotz formeller Unwirksamkeit der Zustellung ist die Beschwerde unbegründet: Es liegt ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs.1 Nr.3 StGB vor, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Zahlungsauflagen verstoßen hat. • Beurteilung der Gröblichkeit und Beharrlichkeit: Gröblich ist ein schwer wiegender Verstoß; beharrlich ist wiederholtes oder anhaltendes Unterlassen trotz Mahnungen. Der Verurteilte leistete nur 1.200 Euro und gegebenenfalls weitere 950 Euro, blieb aber in einem mindestens achtmonatigen Zeitraum trotz erkennbarer Zahlungsfähigkeit weitgehend ohne Leistung. • Zahlungsfähigkeit: Für den maßgeblichen Zeitraum (01.11.2010 bis Ende Juni 2011) steht fest, dass der Verurteilte Einkünfte hatte und somit zahlungsfähig war; spätere Zahlungsunfähigkeit ändert nichts an der vorherigen Pflichtverletzung. • Verhältnismäßigkeit des Widerrufs: Mildere Mittel waren bereits versucht (Verlängerung der Bewährungszeit, Herabsetzung der Rate) ohne Erfolg; daher ist der Widerruf nach § 56f Abs.2 StGB verhältnismäßig. • Anrechnung von Leistungen: Die Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen erfolgte zu Unrecht, soweit Leistungen auf Schadenswiedergutmachungsauflagen nach § 56b Abs.2 S.1 Nr.1 StGB betroffen sind; solche Leistungen sind von der Anrechnung ausgenommen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte gem. § 473 Abs.1 S.1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird verworfen. Zwar war die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses formal unwirksam, weil das Amtsgericht nicht alle zumutbaren Ermittlungen zum Aufenthaltsort und keine Nachfrage beim bisherigen Verteidiger unternahm; dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil objektiv und subjektiv ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs.1 Nr.3 StGB vorliegt. Der Verurteilte hat in einem maßgeblichen Zeitraum trotz erkennbarer Zahlungsfähigkeit wiederholt und über mindestens acht Monate keine oder unzureichende Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung geleistet, sodass die Pflichtverletzung als gröblich und beharrlich einzustufen ist. Mildere Maßnahmen waren bereits erfolglos erprobt, weshalb der Widerruf verhältnismäßig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte; zugleich ist zu beachten, dass die vorgenommene Anrechnung von Leistungen auf bestimmte Schadensauflagen rechtsfehlerhaft war und bei weiterer Fortführung des Verfahrens zu berücksichtigen sein kann.