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Beschluss

2 T 199/12

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters darf nicht erfolgen, solange das Insolvenzverfahren nicht eingestellt ist bzw. kein klarer Beendigungszeitpunkt als Berechnungsgrundlage vorliegt. • Bei beabsichtigter Einstellung nach §§ 213, 214 InsO kann die Festsetzung der Verwaltervergütung erst erfolgen, wenn der Schuldner die zur Sicherung streitiger Masseansprüche erforderlichen Mittel geleistet hat. • Der Insolvenzverwalter hat die voraussichtlichen Verfahrenskosten mitzuteilen; der Schuldner muss daraufhin Gelegenheit erhalten, zur Beschaffung fehlender Mittel Stellung zu nehmen. • Ist die liquide Masse nicht ausreichend zur Sicherheitsleistung für streitige Masseansprüche und leistet der Schuldner keine Sicherheit, kommt eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht und eine Vergütungsfestsetzung ist vorläufig unzulässig. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, weil die Frage der Reihenfolge von Einstellungs- und Festsetzungsentscheidung rechtlich nicht abschließend geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Insolvenzverwaltervergütung erst nach Sicherstellung streitiger Masseansprüche • Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters darf nicht erfolgen, solange das Insolvenzverfahren nicht eingestellt ist bzw. kein klarer Beendigungszeitpunkt als Berechnungsgrundlage vorliegt. • Bei beabsichtigter Einstellung nach §§ 213, 214 InsO kann die Festsetzung der Verwaltervergütung erst erfolgen, wenn der Schuldner die zur Sicherung streitiger Masseansprüche erforderlichen Mittel geleistet hat. • Der Insolvenzverwalter hat die voraussichtlichen Verfahrenskosten mitzuteilen; der Schuldner muss daraufhin Gelegenheit erhalten, zur Beschaffung fehlender Mittel Stellung zu nehmen. • Ist die liquide Masse nicht ausreichend zur Sicherheitsleistung für streitige Masseansprüche und leistet der Schuldner keine Sicherheit, kommt eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht und eine Vergütungsfestsetzung ist vorläufig unzulässig. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, weil die Frage der Reihenfolge von Einstellungs- und Festsetzungsentscheidung rechtlich nicht abschließend geklärt ist. Der Schuldner beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zugleich Stundung der Verfahrenskosten sowie Restschuldbefreiung. Nach Verfahrenseröffnung stellten mehrere Gläubiger ihre Forderungen zurück; ein weiterer Gläubiger bestritt jedoch seine Forderung. Der Schuldner beantragte die Einstellung des Verfahrens nach §§ 213, 214 InsO. Der Insolvenzverwalter machte geltend, die Masse reiche nicht aus, um die Verfahrenskosten und insbesondere die streitige Vergütung zu decken, und stellte einen Vergütungsantrag. Das Amtsgericht setzte die Verwaltervergütung fest; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Die Kammer prüfte, ob vor einer Verfahrenseinstellung die Vergütung festgesetzt werden kann, insbesondere angesichts ungesicherter streitiger Masseansprüche und unzureichender liquider Mittel. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht und statthaft nach den einschlägigen Vorschriften. • Widerspruchslage: Die Normen der InsO und InsVV ergeben systematische Probleme, weil Festsetzung nach InsVV grundsätzlich einen Beendigungszeitpunkt voraussetzt, § 1 InsVV die Berechnung bei Einstellung auf den Schätzwert der Masse zum Beendigungszeitpunkt verlangt und § 214 Abs.3 InsO Sicherheit für streitige Masseansprüche fordert. • Rechtsprechung und Literatur: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Festsetzung nicht erfolgen kann, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht eingestellt wird; offen blieb, ob vor einer Einstellungsentscheidung generell schon festgesetzt werden darf. • Praktische Konkordanz: Die Kammer vertritt die Lösung, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner die voraussichtlichen Verfahrenskosten mitzuteilen hat, der Schuldner dann Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Beschaffung fehlender Mittel hat und erst nach Sicherstellung der streitigen Masseansprüche die endgültige Festsetzung erfolgen darf. • Begründung: Andernfalls bestünde das Risiko falscher oder später nicht mehr zutreffender Festsetzungen, Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Einstellung sowie Rechtsunsicherheit durch nachträgliche Massenveränderungen. • Anwendung auf den Fall: Die liquiden Mittel reichten nicht zur Sicherheitsleistung für die streitigen Masseansprüche; der Schuldner wollte keine Sicherheit leisten. Daher konnte die Verwaltervergütung noch nicht festgesetzt werden. • Verfahrensfolgen: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben; das Einstellungsbegehren wird voraussichtlich mangels Sicherstellung zurückzuweisen sein; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.06.2012, mit dem die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt wurde, wurde aufgehoben. Die Kammer stellt klar, dass eine endgültige Festsetzung der Verwaltervergütung erst erfolgen kann, wenn das Verfahren eingestellt ist bzw. die zur Sicherung streitiger Masseansprüche erforderlichen Mittel vom Schuldner erbracht sind. Da im konkreten Fall die liquiden Mittel nicht ausreichten und der Schuldner keine Sicherheit leisten wollte, kam eine Verfahrenseinstellung derzeit nicht in Betracht und die Vergütungsfestsetzung vorläufig nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil die zeitliche Reihenfolge von Einstellungs- und Festsetzungsentscheidung rechtlich nicht abschließend geklärt ist.