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Urteil

13 S 41/11

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Teilurteil über eine Widerklage ist unzulässig, wenn für Klage und Widerklage eine gemeinsame Vorfrage entscheidend ist, sodass Widerspruchsfreiheit nach § 301 ZPO fehlt. • Schweigen des Mieters auf ein Mieterhöhungsverlangen begründet nach herrschender Auffassung keine Zustimmung im Sinne des § 558b Abs.1 BGB, auch nicht wenn der Vermieter unberechtigt per Lastschrift Geld eingezogen hat. • Eine Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs nach wegen längeren Zuwartens ist wegen des fehlenden Umstandsmoments und nur gering ausgeprägtem Zeitmoments regelmäßig zu verneinen, insbesondere wenn der Vermieter durch rechtswidrige Abbuchungen Vertrauenstatbestände nicht begründet hat. • § 675x Abs.4 BGB betrifft das Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber und bezieht Ansprüche gegen den Abbucher nicht ein.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Teilurteils: Einheitliche Entscheidung über Wirksamkeit früherer Mieterhöhung erforderlich • Ein Teilurteil über eine Widerklage ist unzulässig, wenn für Klage und Widerklage eine gemeinsame Vorfrage entscheidend ist, sodass Widerspruchsfreiheit nach § 301 ZPO fehlt. • Schweigen des Mieters auf ein Mieterhöhungsverlangen begründet nach herrschender Auffassung keine Zustimmung im Sinne des § 558b Abs.1 BGB, auch nicht wenn der Vermieter unberechtigt per Lastschrift Geld eingezogen hat. • Eine Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs nach wegen längeren Zuwartens ist wegen des fehlenden Umstandsmoments und nur gering ausgeprägtem Zeitmoments regelmäßig zu verneinen, insbesondere wenn der Vermieter durch rechtswidrige Abbuchungen Vertrauenstatbestände nicht begründet hat. • § 675x Abs.4 BGB betrifft das Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber und bezieht Ansprüche gegen den Abbucher nicht ein. Die klagende Wohnungsgesellschaft begehrte Zustimmung zu einer Mieterhöhung aus dem Jahr 2010. Die Mieter (Beklagte) erhoben Widerklage und forderten Rückzahlung von Mietbeträgen, die die Klägerin nach einem einseitigen Mieterhöhungsverlangen aus 2007 ohne Zustimmung per Lastschrift eingezogen hatte. Das Amtsgericht hatte die Widerklage abgewiesen. In der Berufung rügte die Beklagte u. a. die Unwirksamkeit der Mieterhöhung 2007 und machte Bereicherungsansprüche geltend. Die Frage der Wirksamkeit der ersten Mieterhöhung war auch für die Beurteilung der 2010er Forderung und die Kappungsgrenze des § 558 Abs.3 BGB relevant. Die Berufungsinstanz hob das Teilurteil über die Widerklage auf und verwies zur einheitlichen Entscheidung zurück. • Das Teilurteil über die Widerklage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 301 ZPO: Es fehlt an der Widerspruchsfreiheit, weil sowohl Klage als auch Widerklage von der gemeinsamen Vorfrage abhängen, ob die Mieterhöhung 2007 wirksam war. • Die Wirksamkeit der Mieterhöhung 2007 ist für beide Ansprüche verbindlich festzustellen, auch weil die zweite Mieterhöhung auf der ersten aufbaut und die Kappungsgrenze nach § 558 Abs.3 BGB zu berücksichtigen ist. • Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs nach § 242 BGB ist nicht gegeben: Das Zeitmoment (weniger als vier Jahre) und vor allem das Umstandsmoment fehlen, zumal die Klägerin durch rechtswidrige Lastschriftabbuchungen treuwidrig gehandelt hat und daher kein schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte. • Das Schweigen der Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen kann nach herrschender Meinung und aus Sinn und Zweck von § 558b Abs.1 BGB nicht als konkludente Zustimmung gewertet werden. • § 675x Abs.4 BGB betrifft ausschließlich das Deckungsverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber; Ansprüche des Kontoinhabers gegen den Abbucher sind hiervon nicht erfasst. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Teilurteil aufgehoben und das Verfahren zur einheitlichen Entscheidung über Klage und Widerklage an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Widerklage durfte nicht isoliert entschieden werden, weil für beide Seiten die Wirksamkeit der Mieterhöhung 2007 klärungsbedürftig ist. Die Beklagten haben gute Aussichten, von der Rückforderung nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen zu sein, da das erforderliche Umstandsmoment fehlt und die Klägerin durch rechtswidrige Abbuchungen eigenes treuwidriges Verhalten gezeigt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde angeordnet; eine endgültige Entscheidung über Klage und Widerklage bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.