Beschluss
19 T 304/10
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf erhöhte Betreuervergütung nach § 4 Abs.1 S.2 VBVG setzt voraus, dass die Ausbildung im Kernbereich auf für die Betreuung besonders nutzbare Fachkenntnisse gerichtet ist.
• Teilweise belegte oder nebenbei erworbene Kenntnisse genügen nicht, um eine Hochschulausbildung oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.v. § 4 Abs.1 S.2 VBVG zu ersetzen.
• Institutsinterne Zertifikate ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung sind einer gleichgestellten Ausbildung nicht gleichzusetzen.
• Ein allgemeiner Vertrauensschutz zugunsten des Betreuers gegenüber der Staatskasse besteht nur unter besonderen Voraussetzungen und ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung des Betreuerstundensatzes ohne kernbereichsbezogene Ausbildung • Der Anspruch auf erhöhte Betreuervergütung nach § 4 Abs.1 S.2 VBVG setzt voraus, dass die Ausbildung im Kernbereich auf für die Betreuung besonders nutzbare Fachkenntnisse gerichtet ist. • Teilweise belegte oder nebenbei erworbene Kenntnisse genügen nicht, um eine Hochschulausbildung oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.v. § 4 Abs.1 S.2 VBVG zu ersetzen. • Institutsinterne Zertifikate ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung sind einer gleichgestellten Ausbildung nicht gleichzusetzen. • Ein allgemeiner Vertrauensschutz zugunsten des Betreuers gegenüber der Staatskasse besteht nur unter besonderen Voraussetzungen und ist hier nicht gegeben. Der Berufungsbeteiligte (Berufsbetreuer) wurde 2007 bestellt und beantragte Vergütungen für den Zeitraum 06.03.2009–05.03.2010. Das Notariat setzte die Vergütung mit dem Regelstundensatz von EUR 27,00 fest; der Betreuer begehrte EUR 44,00 wegen angeblich besonderer Kenntnisse aus Studium, beruflicher Tätigkeit und Fortbildungen. Der Betreuer legte sein Diplomzeugnis, eine neuere Studienordnung vergleichbarer Studiengänge und die Teilnahme an einem Zertifikatskurs für Berufsbetreuer vor. Er berief sich zudem auf Vertrauensschutz wegen längerer Gewährung höherer Sätze in der Vergangenheit und auf eine verfassungsrechtliche Rüge gegenüber dem Landesgesetzgeber. Das Notariat wies die Beschwerde ab; das Landgericht bestätigte die Festsetzung des Stundensatzes und ließ die Rechtsbeschwerde zu. • Anwendbare Normen: § 4 Abs.1 VBVG (Stundensätze), § 11 VBVG (Gleichstellung durch Landesrecht) sowie allgemeine Grundsätze zu Vertrauensschutz und Treu und Glauben. • Begriff der ‚besonderen Kenntnisse‘: Es müssen Fachkenntnisse vorliegen, die über das allgemeine Grundwissen hinausgehen und typischerweise juristische, steuerliche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische oder sozialpädagogische Qualifikationen betreffen; diese Kenntnisse müssen im Kernbereich der Ausbildung vermittelt worden sein. • Prüfung des vorgelegten Studiums: Aus dem vorgelegten Diplomzeugnis und den näheren Angaben geht nicht hervor, dass das Studium im Kernbereich auf für die Betreuung besonders nutzbare Fachkenntnisse gerichtet war; technische Schwerpunkte überwiegen, betriebswirtschaftliche/informatikorientierte Fächer sind nicht Kernbereiche. • Fortbildungszertifikat: Die Teilnahme an einem institutsinternen Zertifikatskurs ist keiner staatlich oder staatlich anerkannt abgelegten Ausbildung gleichzusetzen und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 S.2 VBVG. • Verfassungsrechtliche Rüge: Selbst wenn der Landesgesetzgeber eine Nachqualifizierung nicht eingeführt hat, begründet dies keine gerichtliche Gleichstellung nichttypisierter Abschlüsse mit den im Gesetz genannten Ausbildungen. • Vertrauensschutz: Ein allgemeiner Vertrauensschutz zugunsten des Betreuers gegenüber der Staatskasse scheidet hier aus; bislang erfolgte Zahlbarmachungen begründen nicht ohne weiteres schutzwürdiges Vertrauen, weil die Staatskasse in früheren Fällen nicht in schutzwürdiger Weise ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat und Rechtsmittel möglich sind. • Folgerung: Mangels Nachweises einer im Kernbereich ausgerichteten, für die Betreuung besonders nutzbaren Ausbildung ist der erhöhte Stundensatz nicht zu gewähren; der Regelstundensatz von EUR 27,00 bleibt maßgeblich. Die Beschwerde des Betreuers gegen die Festsetzung der Vergütung wird zurückgewiesen. Es steht dem Betreuer kein erhöhter Stundensatz von EUR 44,00 zu, weil sein Studium und seine Fortbildungen nicht nachgewiesen im Kernbereich auf für die Betreuung besonders nutzbare Fachkenntnisse gerichtet waren und institutsinterne Zertifikate keiner staatlich anerkannten Ausbildung gleichstehen. Eine verfassungsrechtliche Zuordnung durch Unterlassen des Landesgesetzgebers rechtfertigt keine Abweichung vom Gesetzeswortlaut. Ein allgemeiner Vertrauensschutz zu Lasten der Staatskasse ist nicht gegeben, weil die Staatskasse nicht in schutzwürdigem Vertrauen gehandelt hat und frühere Zahlbarmachungen nicht automatisch eine rechtsverbindliche Zusage darstellen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beteiligte Ziff. 2 zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.