Beschluss
13 T 33/09
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestantrags im Adhäsionsverfahren ist zulässig, aber unbegründet.
• Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung sind im Adhäsionsverfahren nach § 406b StPO nicht anwendbar.
• Ein bei der Staatsanwaltschaft gestellter Entschädigungsantrag nach § 404 StPO begründet keine zivilrechtliche Hauptsache i.S.v. § 943 Abs.1 ZPO und damit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 919 Var.1 ZPO.
• Die Vollstreckung von Adhäsionsforderungen richtet sich nach § 406b S.1 StPO nur nach den für Urteile und Prozessvergleiche geltenden Vorschriften, nicht aber nach den gesonderten Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; der Streitwert für einen Arrestantrag ist gemäß §§ 53 Abs.1 Nr.1 GKG, 3 ZPO auf ein Viertel des Arrestbetrags zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Arrest im Adhäsionsverfahren: Arrest- und Eilverfügungsregeln nicht anwendbar • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestantrags im Adhäsionsverfahren ist zulässig, aber unbegründet. • Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung sind im Adhäsionsverfahren nach § 406b StPO nicht anwendbar. • Ein bei der Staatsanwaltschaft gestellter Entschädigungsantrag nach § 404 StPO begründet keine zivilrechtliche Hauptsache i.S.v. § 943 Abs.1 ZPO und damit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 919 Var.1 ZPO. • Die Vollstreckung von Adhäsionsforderungen richtet sich nach § 406b S.1 StPO nur nach den für Urteile und Prozessvergleiche geltenden Vorschriften, nicht aber nach den gesonderten Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; der Streitwert für einen Arrestantrag ist gemäß §§ 53 Abs.1 Nr.1 GKG, 3 ZPO auf ein Viertel des Arrestbetrags zu bemessen. Die Antragstellerin beantragte im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 404 StPO beim Amtsgericht Stuttgart die Anordnung eines dinglichen Arrests. Der Entschädigungsantrag war zuvor bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt worden. Das Amtsgericht wies den Arrestantrag zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Landgericht Stuttgart ein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit eines Arrestverfahrens zur Sicherung einer Adhäsionsforderung sowie die Frage der Zuständigkeit des Amtsgerichts. Relevante Tatsachen betreffen das gewählte Verfahren (Adhäsion) und die gesetzliche Verweisung in § 406b StPO auf zivile Vollstreckungsvorschriften. Das Landgericht prüfte insbesondere, ob die Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung Teil der anwendbaren Zwangsvollstreckungsregeln für Adhäsionsforderungen sind. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg; das Amtsgericht hat zutreffend entschieden. • Arrest und einstweilige Verfügung sind gesonderte Vorschriften der Zwangsvollstreckung und regeln nicht die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen; deshalb umfasst der Verweis des § 406b S.1 StPO diese Vorschriften nicht. • § 406b S.2 StPO nennt konkret die ZPO-Verfahren, die anknüpfen; Arrest- und einstweiligerechtsbehelfe sind dort nicht aufgeführt und somit im Adhäsionsverfahren ausgeschlossen. • Der bei der Staatsanwaltschaft gestellte Entschädigungsantrag nach § 404 StPO begründet keine zivilrechtliche Hauptsache i.S.v. § 943 Abs.1 ZPO und begründet daher keine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 919 Var.1 ZPO. • Folge: Das Amtsgericht Stuttgart war für den Arrestantrag nicht zuständig und die Anordnung eines dinglichen Arrests ist unzulässig. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; der Streitwert für den vorläufigen Arrest wird gemäß §§ 53 Abs.1 Nr.1 GKG, 3 ZPO auf ein Viertel des Arrestbetrags festgesetzt. • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage aufwirft. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht bestätigt, dass im Adhäsionsverfahren die speziellen Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung nicht anwendbar sind, weil § 406b StPO nicht auf diese gesonderten Zwangsvollstreckungsregeln verweist. Dadurch fehlt es an einer zivilrechtlichen Hauptsache nach § 943 Abs.1 ZPO, die eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 919 Var.1 ZPO begründen könnte. Mangels Zuständigkeit war die Anordnung eines dinglichen Arrests unzulässig, weshalb der Antrag abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs.1 ZPO; der Streitwert für den Arrest wurde auf ein Viertel des beantragten Arrestbetrags festgesetzt.