Urteil
38 Ns 2 Js 21471/02
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Setzen von Hyperlinks und die sachliche Dokumentation rechtsradikaler oder gewalttätiger Internetseiten kann durch die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB sowie § 131 Abs. 3 StGB tatbestandsausschließend gerechtfertigt sein, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung dient.
• Bei rein statischen, nicht dynamisch gewaltdarstellenden Bildern erfüllt das Zugänglichmachen nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Gewaltdarstellung nach § 131 StGB.
• Intention und Kontext der Veröffentlichung sind maßgeblich: Satirische oder dokumentarische Nutzung, kritische Kommentierung und Bereitstellung von Literaturhinweisen können zeigen, dass keine Hilfe zur Verbreitung verfassungswidriger Inhalte beabsichtigt war.
Entscheidungsgründe
Freispruch wegen sozialadäquater Dokumentation und fehlender Gewaltdarstellung • Das Setzen von Hyperlinks und die sachliche Dokumentation rechtsradikaler oder gewalttätiger Internetseiten kann durch die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB sowie § 131 Abs. 3 StGB tatbestandsausschließend gerechtfertigt sein, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung dient. • Bei rein statischen, nicht dynamisch gewaltdarstellenden Bildern erfüllt das Zugänglichmachen nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Gewaltdarstellung nach § 131 StGB. • Intention und Kontext der Veröffentlichung sind maßgeblich: Satirische oder dokumentarische Nutzung, kritische Kommentierung und Bereitstellung von Literaturhinweisen können zeigen, dass keine Hilfe zur Verbreitung verfassungswidriger Inhalte beabsichtigt war. Der Angeklagte betrieb Internetseiten (u.a. odem.org, teletrust.info) und setzte dort seit Januar 2002 Hyperlinks zu verschiedenen ausländischen Webangeboten, darunter extremistische und gewaltverherrlichende Seiten. Er dokumentierte und kommentierte dort Sperrverfügungen des Regierungspräsidiums Düsseldorf und verfolgte das Ziel, gegen Zensur und für Informationsfreiheit zu mobilisieren. Auf seinen Seiten stellte er eine umfangreiche Materialsammlung, Kommentare und Literaturhinweise bereit; außerdem bot er satirisch einen kostenpflichtigen Vorlesedienst an. Die verlinkten Fremdinhalte kannte er, distanzierte sich aber von deren Aussagen und bezeichnete sie kritisch. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Beihilfe zur Verbreitung verfassungswidriger Propagandamittel, Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellung vor. Der Angeklagte hatte nach erstinstanzlicher Verurteilung Berufung eingelegt und wurde in der Berufung freigesprochen. • Die Strafkammer hat die äußeren Tatumstände und die Kenntnis des Angeklagten von den Inhalten festgestellt; der Angeklagte legte die Motivation und den Kontext plausibel dar. • Für die in Rede stehenden Delikte greift die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB ein, auf die §§ 86a Abs. 3 und 130 Abs. 5 StGB verweisen: Handlungen im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung und Berichterstattung sind tatbestandsausschließend, wenn sie nicht der Verbreitung verfassungswidriger Ziele dienen. • Die Gesamtwürdigung der Homepageinhalte, der umfangreichen Dokumentation, der kritischen Kommentare und der Bereitstellung von Literatur zeigt, dass das Setzen der Links nicht der Unterstützung oder Verherrlichung rechtsradikaler Inhalte diente, sondern der politischen Diskussion über Sperrverfügungen. • Bei den auf rotten.com gezeigten Bildern handelt es sich überwiegend um statische Darstellungen von Verletzungen oder Leichen; Gewaltdarstellung im Sinne des § 131 StGB erfordert jedoch die Abbildung dynamischer, aggressiver Handlungen oder die konkludente Darstellung ihrer unmittelbaren Zufügung. Daraus folgt, dass der Tatbestand der Gewaltdarstellung nicht erfüllt ist. • Zudem kommt dem Angeklagten die Anspruchsgrundlage des § 131 Abs. 3 StGB zugute, die eine sozialadäquate Verwendung und damit Tatbestandsausschluss bewirken kann. • Vor diesem Hintergrund sind die gesetzlichen Tatbestände der Beihilfe zu Propagandaverbreitung, der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Gewaltdarstellung nicht verwirklicht oder durch gesetzliche Ausnahmeregeln ausgeschlossen. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung des Angeklagten hatte in vollem Umfang Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Die Kammer hat ausgeführt, dass sein Handeln der staatsbürgerlichen Aufklärung und der versachlichten Auseinandersetzung mit Sperrverfügungen diente und nicht der Verbreitung oder Billigung verfassungswidriger Inhalte. Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB sowie die Ausnahme des § 131 Abs. 3 StGB kommen ihm zugute, sodass die vorgeworfenen Straftatbestände tatbestandsausschließend sind. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.