Beschluss
19 T 512/03
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004 wird zurückgewiesen.
• Die Voraussetzungen für die Anordnung einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO liegen nicht vor, weil eine relevante Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde.
• Ein Schreiben des Ordnungsamtes vom 31.07.2003 reicht nicht aus, um die Aufgabe einer angeblichen selbständigen Tätigkeit des Schuldners zu belegen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Gegenvorstellung: Keine Voraussetzungen für erneute eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO • Die Gegenvorstellung der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004 wird zurückgewiesen. • Die Voraussetzungen für die Anordnung einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO liegen nicht vor, weil eine relevante Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. • Ein Schreiben des Ordnungsamtes vom 31.07.2003 reicht nicht aus, um die Aufgabe einer angeblichen selbständigen Tätigkeit des Schuldners zu belegen. Die Gläubigerin richtete Gegenvorstellung gegen einen landgerichtlichen Beschluss, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen worden war. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO vorliegen. Die Gläubigerin berief sich auf neue Tatsachen, insbesondere auf ein Schreiben des Ordnungsamtes des Landkreises vom 31.07.2003, das angeblich die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners belege. Das Amtsgericht Böblingen hatte bereits am 27.11.2003 die wiederholte Vereidigungsanordnung abgelehnt; das Landgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung am 29.07.2004. Die Gläubigerin hielt mit der Gegenvorstellung an ihrer Antragsbegründung fest und verlangte eine Änderung des landgerichtlichen Beschlusses. • Die Gegenvorstellung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Rechtliche Grundlage ist § 903 ZPO: Eine wiederholte Anordnung der eidesstattlichen Versicherung kommt nur in Betracht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners derart verändert haben, dass eine erneute Vereidigung ausnahmsweise vor Ablauf von drei Jahren angezeigt ist. • Das vorgelegte Schreiben des Ordnungsamtes vom 31.07.2003 genügt nicht, um die tatsächliche Aufgabe der behaupteten selbständigen Tätigkeit glaubhaft zu machen; konkrete und tragfähige Anhaltspunkte für eine solche Veränderung fehlen. • Die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Böblingen werden für zutreffend und ausreichend gehalten; das Landgericht sah keine Überraschungsentscheidung und bestätigte die dortigen Ausführungen. • Eine Auslegung der herangezogenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts spielt letztlich keine Rolle, weil bereits das Fehlen eines glaubhaft gemachten Aufgabenachweises den Antrag scheitern lässt. Die Gegenvorstellung der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004 wird zurückgewiesen. Die wiederholte Anordnung der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Gläubigerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Veränderung der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Schuldners vorgelegt hat. Insbesondere reicht das Schreiben des Ordnungsamtes nicht aus, um die Aufgabe der behaupteten selbständigen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Das Landgericht hält an der Begründung des Amtsgerichts fest und sieht keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses. Damit bleibt die amtsgerichtliche Entscheidung, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, wesentlich bestätigt.