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Beschluss

19 T 303/25

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1118.19T303.25.00
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Leitsätze
Eine Abänderung der Kostenquote ist trotz rechtlich wie mathematisch fehlerhafter Berechnung ausgeschlossen; das Verschlechterungsverbot steht dem entgegen (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12 - 27).(Rn.14) (Rn.21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09.05.2025, Az. 5 C 2326/24, in Form des Teil-Abhilfe-/ und Vorlagebeschlusses vom 23.10.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abänderung der Kostenquote ist trotz rechtlich wie mathematisch fehlerhafter Berechnung ausgeschlossen; das Verschlechterungsverbot steht dem entgegen (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12 - 27).(Rn.14) (Rn.21) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09.05.2025, Az. 5 C 2326/24, in Form des Teil-Abhilfe-/ und Vorlagebeschlusses vom 23.10.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Am 24.10.2024 beauftragte der Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten mit der mahngerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegenüber der Beklagten, worauf diese am 28.10.2024 beim Amtsgericht Wedding – Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides beantragten, der am 29.10.2024 erlassen und der Beklagten am 31.10.2024 zugestellt wurde. Vorangegangen waren verschiedene Aufforderungen des Klägers an die Beklagte zur Rückzahlung aufgrund eines "stornierten Kaufvertrages". Am 05.11.2024 um 22:51 Uhr gab die Beklagte eine Überweisung an den Kläger in Auftrag und legte am 07.11.2024 Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 29.10.2024 ein. Die Zahlung ging beim Kläger am 08.11.2024 ein. Nach eigenen Angaben beantragte der Kläger am 19.12.2024 die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht und beglich Ende Dezember die restlichen Gerichtskosten für das streitige Verfahren, worauf die Akten vom Mahngericht am 30.12.2024 an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt abgegeben wurden und dort am selben Tag eingingen. Unter dem 27.01.2025 (Bl. 9 AGA) nahm der Kläger die Klage aufgrund Zahlung der Beklagten von Anfang November 2024 zurück und beantragte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Unter dem 10.02.2025 (Bl. 11ff AGA) nahm die Beklagte Stellung und beantragte dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, u.a. da die Rückzahlung bereits vor Klagerhebung vollständig erfolgt sei. Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien hat das Amtsgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 09.05.2025 (Bl. 21ff AGA) auferlegt. Zur Begründung führt es aus, dass die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klagerhebung gegeben habe, weshalb dieser gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO folgend – die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien; wann der Beschluss der Beklagten zugestellt wurde, lässt sich aufgrund einer nur formlosen Übersendung nicht nachvollziehen – der Abvermerk datiert vom 20.05.2025. Unter dem 20.05.2025 (Bl. 27ff AGA) legte die Beklagte sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung ein. Nach weiteren Stellungnahmen hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagte mit Beschluss vom 02.06.2025 (Bl. 36f AGA) nicht abgeholfen, eine Begründung enthält der Beschluss nicht. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 16.06.2025, Az. 19 T 168/25, wurde der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt vom 02.06.2025, Az. 5 C 2326/24, wegen grober Verfahrensfehler aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zurückverwiesen. Nach weiteren Stellungnahmen hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 23.10.2025 (Bl. 47ff AGA) insoweit abgeholfen, dass die Kosten zu 3/5 dem Kläger auferlegt wurden und die Sache im Übrigen der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung der der Beschwerdekammer vom 28.10.2025 (Bl. 3 BA) erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.11.2025. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Hierbei ist das Amtsgericht zutreffend von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ausgegangen und hat dem Kläger die "Mehrkosten" des streitigen Verfahrens auferlegt (1.). Jedoch stellt sich die Entscheidung des Amtsgerichts der Höhe nach rechtlich wie mathematisch als falsch dar (2.), wobei dies – aufgrund des auch hier geltenden Verschlechterungsverbotes – weder zum Erfolg der sofortigen Beschwerde der Beklagten noch einer amtsseitigen Abänderung der Entscheidung führt (3.). 1. Das Amtsgericht ist zutreffend von einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ausgegangen (a) und hat dem Kläger ermessensfehlerfrei die "Mehrkosten" auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass dieser erst Mitte Dezember die vollständige Abgabe ins Streitverfahren beantragt hat (b). a) Zutreffend ist das Amtsgericht vorliegend von einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ausgegangen, da die Zahlung der Beklagten – unabhängig ob hier auf den 05.11.2024 oder den 08.11.2024 abgestellt wird – vor Rechtshängigkeit erfolgt. Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO tritt Rechtshängigkeit nur dann zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ein, wenn die Sache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Vorliegend ist die Sache nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald” ist wie "demnächst” in § 167 ZPO zu definieren (st. Rspr.: BGHZ 175, 360 Rz 11 m.w.N.). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist, da dieser gehalten ist, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen (BGH NJW 2009, 1213 Rz 12 m.w.N.). Vorliegend wurde die Abgabe erst Mitte Dezember 2024 beantragt und die Gebühren für das streitige Verfahren erst am 30.12.2024 einbezahlt, weshalb die Sache erst mit Eingang beim Prozessgericht – vorliegend am 30.12.2024 – rechtshängig geworden ist (vgl. st. Rspr. der Kammer: LG Stuttgart jurisPR-WettbR 3/18 Anm. 3 m.w.N.). b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend, hat das Amtsgericht dem Kläger die durch das streitige Verfahren verursachten "Mehrkosten" auferlegt; dies begegnet keinen Bedenken. So erfolgte die Zahlung der Beklagten bereits Anfang November 2024. Daher war die Durchführung des streitigen Verfahrens unnötig, unabhängig davon, ob dieses vom Kläger Mitte Dezember 2024 beantragt wurde – wie dieser vorträgt –, oder ob die Abgabe lediglich aufgrund Einzahlung der restlichen Gerichtsgebühren erfolgte (vgl. Bl. 7 AGA). Daher waren die durch das streitige Verfahren verursachten "Mehrkosten" vom Kläger zu tragen. 2. Jedoch erweist sich die "Berechnung" des Amtsgerichts rechtlich wie mathematisch als fehlerhaft. a) So sind auch für die RVG-Kosten – und nicht nur für die GKG-Kosten – die Werte der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung zu verwenden und nicht die ab 01.06.2025 gültigen Beträge, weshalb eine 1,0-Gebühr 166,00 € beträgt und nicht 176,00 €. Weiter sind sowohl die Gerichtskosten des Mahnverfahrens als auch die Rechtsanwaltsgebühren aus dem Mahnverfahren voll auf die Kosten und Gebühren des anschließenden streitigen Verfahrens anzurechnen (vgl. Nr. 3305 KV-RVG) und nicht nur anteilig, wie bei einer Geschäftsgebühr (vgl. Vorb. 3 Abs. 4 KV-RVG) und sowohl im Mahnverfahren als auch im streitigen Verfahren ist nach Nr. 7002 KV-RVG die "Post-Pauschale" anzusetzen und – da der Kläger eigenen Angaben nach privat gehandelt hat – gemäß Nr. 7008 KV-RVG auch die Umsatzsteuer. b) Die Kosten im Mahnverfahren setzen sich daher aus einer 0,5-fachen Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 KV-GKG in Höhe von 49,00 € und der Kosten für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers/Klägers zusammen, die 221,34 € (1,0-fache Gebühr nach Nr. 3305 KV-RVG über 166,00 € zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 KV-RVG über 20,00 € zuzüglich der USt. gemäß Nr. 7008 KV-RVG von 35,34 €) betragen. Insgesamt entfallen daher auf das Mahnverfahren 270,34 €. c) Für das streitige Verfahren ist zunächst von einer 3,0-fachen Gerichtsgebühr nach Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von 294,00 € auszugehen, wobei die GKG-Gebühr aus dem Mahnverfahren voll anzurechnen ist, weshalb ein Betrag über 245,00 € verbleibt. Für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers/Klägers ist eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 KV-RVG (215,80 €) unter voller Anrechnung der Gebühr aus dem Mahnverfahren (49,80 €) zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 KV-RVG (20,00 €) zuzüglich der USt. gemäß Nr. 7008 KV-RVG (13,26 €) anzusetzen, zusammen daher 328,06 €. 3. Ausgehend hiervon entfallen 55 % der Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens auf den Kläger und 45 % auf die Beklagte. a) Da im vorliegenden das "Verschlechterungsverbot" (reformatio in peius) gilt (vgl. u.a. BGH 1993, 1260 (1261); OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 65-73), kann die angegriffene Entscheidung nicht – was bereits jetzt rechtlich und mathematisch korrekt wäre – zu Lasten der Beklagten abgeändert werden. b) Nicht entscheidungsrelevant ist daher auch der Punkt, wie die Mehrkosten des streitigen Verfahrens zu verteilen sind, wenn der Kläger – unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung – dieses lediglich in Bezug auf die Kosten des Mahnverfahrens durchgeführt hätte. Hierbei gilt, dass eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nur bei Abgabe ins streitige Verfahren herbeigeführt werden kann (vgl. Begr. des RegE, BT-Dr 14/4722, S. 81; BGH NJW 2005, 513), nicht indes vom Mahngericht getroffen werden kann. Da die Zahlung des Beklagten nach Einleitung des Mahnverfahrens erfolgte, musste der Kläger entsprechend prozessual reagieren. Richtigerweise hätte er aber nicht den Übergang des gesamt Verfahrens ins streitige Verfahren beantragen dürfen (s.o.), sondern seinen Mahnantrag zurücknehmen und eine Abgabe ins streitige Verfahren nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen – mithin der Kosten des Mahnverfahrens – beantragen können (vgl. BGH NJW 2005, 512) und aus Gründen der Kostenminimierung auch müssen. In diesem Fall wären die Kosten des Mahnverfahrens zur Hauptsache des streitigen Verfahrens geworden, weshalb sich die Kosten und Gebühren des Streitverfahrens nur aus diesem – im Vergleich deutlich geringeren Wert – ergeben hätten. Diese Kosten hätten dann ebenfalls zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden müssen, was zu einer quotal noch höheren Kostentragung durch diese geführt hätte. Da eine solche Abänderung vorliegend jedoch ausscheidet (s.o.), kommt auf die konkreten Beträge und entsprechende konkrete Quote nicht entscheidungserheblich an, vielmehr war die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 269 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 567 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).