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Beschluss

19 T 261/25

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1016.19T261.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Hierfür hat das Amtsgericht eine Prognose zu treffen, wobei sich die Kostendeckung auf die gesamten Kosten des Verfahrens bezieht. Daher muss die Masse ausreichen, um die nach § 54 InsO anfallenden Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08).(Rn.8) 2. Wenn ein Insolvenzverfahren aufgrund einer Abweisung mangels Masse endet, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes eine Schätzung der Insolvenzmasse anhand der Unterlagen vorzunehmen, auf denen die Abweisungsentscheidung gründet. Nur für den Fall, dass eine Schätzung der Insolvenzmasse nicht möglich ist, insbesondere wenn ein Schuldner jedwede Feststellung zu seinem Vermögen vereitelt oder verhindert, kann auf den Wert der Hauptforderung des antragstellenden Gläubigers abgestellt werden.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.08.2025, Az. 6 IN 581/25, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Hierfür hat das Amtsgericht eine Prognose zu treffen, wobei sich die Kostendeckung auf die gesamten Kosten des Verfahrens bezieht. Daher muss die Masse ausreichen, um die nach § 54 InsO anfallenden Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08).(Rn.8) 2. Wenn ein Insolvenzverfahren aufgrund einer Abweisung mangels Masse endet, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes eine Schätzung der Insolvenzmasse anhand der Unterlagen vorzunehmen, auf denen die Abweisungsentscheidung gründet. Nur für den Fall, dass eine Schätzung der Insolvenzmasse nicht möglich ist, insbesondere wenn ein Schuldner jedwede Feststellung zu seinem Vermögen vereitelt oder verhindert, kann auf den Wert der Hauptforderung des antragstellenden Gläubigers abgestellt werden.(Rn.18) (Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.08.2025, Az. 6 IN 581/25, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf bis 500,00 € festgesetzt. I. Mit Schreiben vom 27.03.2025 (Bl. 1ff AGA) beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nebst Zuschlägen aus einer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 18.665,29 €. Ihr Gewerbe hatte die Schuldnerin zum 31.12.2024 abgemeldet und aufgegeben. Zum Insolvenzgrund gab die Gläubigerin die weiter ansteigenden Rückstände und eine fruchtlose Pfändung vom 24.02.2025 an. Dem Antrag war das Pfändungsprotokoll vom 24.02.2025 beigefügt. Aus diesem ergibt sich kein freies Vermögen der Schuldnerin. Mit Verfügung vom 27.05.2025 (Bl. 26 AGA) teilte das Amtsgericht Stuttgart den Beteiligten mit, dass der Anhörungsbogen bislang nicht eingereicht wurde und beabsichtigt sei, die Eröffnung mangels Masse abzuweisen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzgericht vom 04.08.2025, Az. 6 IN 581/25 (Bl. 35ff AGA) - wurde Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist. Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 08.08.2025 (Bl. 49f AGA) zugestellt. Mit Schreiben vom 17.08.2025 (Bl. 51f AGA) – beim Amtsgericht eingegangen am 18.08.2025 – legte die Schuldnerin „Einspruch gegen die Ablehnung“ ein. Zur Begründung kündigte sie eine Aufstellung an und trug vor, dass sie in Elternzeit sei, vom Kindsvater keinen Unterhalt bekomme und daher Bürgergeld beziehe. Daher verfüge sie über kein pfändbares Einkommen, weshalb eine Kostentragung für das Insolvenzverfahren nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 22.08.2025 (Bl. 57 AGA) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten wurden vom Amtsgericht erst am 17.09.2025 versandt (Bl. 58 AGA) und gingen beim Landgericht Stuttgart am 18.09.2025 ein. Mit Verfügung der Kammer vom 22.09.2025 (Bl. 2 BA) erhielt die Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unbegründet sei da, selbst nach ihrem eigenen Vorbringen, kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 26.09.2025 (Bl. 4f AGA) zugestellt. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 34 Abs. 1 Alt. 2, 6 InsO i.V.m. §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgelehnt. 1. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners – die sogenannte „Teilungsmasse“ – voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Hierbei hat das Amtsgericht eine Prognose (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 326 T 76/16, NZI 2016, 772 Rz 10) zu treffen, wobei als sich die Kostendeckung auf die gesamten Kosten des Verfahrens bezieht. Daher muss die Masse (§ 35 InsO) ausreichen, um die nach § 54 InsO anfallenden Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen (st. Rspr. u.a.: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – IX ZB 224/08, NZI 2011, 60 Rz 9 m.w.N.). Nicht zu den Kosten zählen hingegen die in § 55 InsO genannten sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. u.a. AG Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2000 – c, NZI 2000, 140). 2. Ausgehend von den Angaben der Schuldnerin selbst, verfügt diese über kein Vermögen im Sinne des § 26 InsO. Daher kann vorliegend auch offenbleiben, wie hoch die Verfahrenskosten konkret sind. a) Zum Schuldnervermögen im Sinne des § 26 InsO zählen alle Vermögensgegenstände, auf welche im eröffneten Verfahren zugegriffen werden kann. Erfasst ist hierbei nicht nur pfändbares bestehendes Vermögen, sondern auch pfändbares Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt, wobei unpfändbare (§ 36 InsO) und auszusondernde (§ 47 InsO) Vermögensgüter nicht zu berücksichtigen sind, denn nicht das gesamte Vermögen des Schuldners steht zur Verfahrenskostendeckung zur Verfügung, sondern die sogenannte „freie Masse“ (MüKoInsO/Schildt, 5. Aufl. 2025, InsO § 26 Rn. 24ff m.w.N.). b) Vorliegend verfügt die Schuldnerin – nach eigenen Angaben – weder über Grundvermögen, noch über Aktiva aus ihrer Selbstständigkeit, die zur Erzielung von Barmitteln veräußert werden könnten (hierzu: BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 – IX ZB 35/10, WM 2011, 505 Rz 2). Da die Schuldnerin von Sozialleistungen („Bürgergeld“) lebt – und sich hieran auch absehbar nichts ändern wird – und diese gemäß § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen sind, stehen auch keine Beträge zur Verfügung, die erwarten lassen, dass bis zum Verfahrensabschluss eine ausreichende Teilungsmasse vorhanden sein wird. Hieran ändern auch etwaige Ansprüche der Schuldnerin gegen den Kindsvater auf Unterhalt nichts. Insoweit ist bei einer Berücksichtigung die Realisierungschance zu berücksichtigen, die vorliegend als schlecht zu beurteilen ist, da die Unterhaltsvorschusskasse ansonsten gegen diesen vorgehen würde. Da das aktuelle und künftige Vermögen der Schuldnerin mit einem Minimalbetrag anzusetzen ist, genügt dieses nicht zur Kostendeckung. Dies trägt die Schuldnerin im Übrigen selbst in ihrer Beschwerdeschrift vor. Daher hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zutreffend mangels Masse abgelehnt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und bereits höchstrichterlich geklärt sind und daher die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert §§ 34 Abs. 1, 6, 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO. 3. Der Gegenstandswert war gemäß § 58 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu bestimmen. a) Danach erfasst das Insolvenzverfahren zunächst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und dieser während des Verfahrens erlangt, wobei auch hier nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II unpfändbare Einkünfte nicht hinzuzurechnen sind. Sofern das Verfahren frühzeitig, beispielsweise aufgrund einer Abweisung mangels Masse – wie vorliegend –, endet, ist eine Schätzung anhand der Unterlagen vorzunehmen, auf denen die Abweisungsentscheidung gründet. Nur für den Fall, dass eine Schätzung der Insolvenzmasse nicht möglich ist (so i.E. auch: LG Mainz, Beschluss vom 27. November 1985 – 8 T 201/85, Rpfleger 1986, 110), insbesondere wenn ein (obstruktiver) Schuldner jedwede Feststellung zu seinem Vermögen vereitelt oder verhindert (hierzu: AG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 903 IN 366/20 – 4, ZInsO 2021, 1180) kann auf den Wert der Hauptforderung des antragstellenden Gläubigers abgestellt werden. b) Vorliegend ist eine solche Schätzung indes möglich. Eine solche wurde – ausgehend von den Angaben der Schuldnerin selbst – auch vom Amtsgericht vorgenommen, da dieses seine vorliegend angegriffene Entscheidung gerade mit einer unzureichenden Masse, also dem Vermögen der Schuldnerin, begründet hat. Da die Schuldnerin aktuell über kein zur Masse zählendes Vermögen verfügt und lediglich nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II ebenfalls nicht zu berücksichtigende Einkünfte (Sozialleistungen) erzielt, ist als Gegenstandswert die unterste Gebührenstufe „bis 500,00 €“ festzusetzen. c) Ausgehend von obigen Ausführungen war auch der Gegenstandswert für das amtsgerichtliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auf „bis 500,00 €“ festzusetzen. Hierbei ist dem Amtsgericht – dieses hat den Gegenstandswert nach der Gläubigerforderung festgesetzt – zunächst zuzugeben, dass sich der Verfahrenswert gemäß § 58 Abs. 2 HS. 1 GKG bei einem Gläubigerantrag – wie vorliegend – nach dem Wert der Gläubigerforderung bestimmt. Jedoch begrenzt § 58 Abs. 2 HS. 2 GKG diese Festsetzung auf den Wert der Insolvenzmasse. Da die Insolvenzmasse vorliegend (s.o.) deutlich unter der Gläubigerforderung liegt, war der Gegenstandswert auch für das amtsgerichtliche Verfahren durch die Beschwerdekammer nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend herabzusetzen. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es hierbei keiner Festlegung der Kammer, ob der vom Amtsgericht als Gläubigerforderung angenommene Betrag über 17.894,29 € zu reduzieren wäre, da dieser Verspätungszuschläge und Zinsen in Höhe von 925,00 € beinhaltet.