Beschluss
19 OH 22/23
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1029.19OH22.23.00
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Leitsätze
Bei der Bemessung des Geschäftswertes nach § 115 GNotKG für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht zu addieren.(Rn.25)
Tenor
1. Auf den Antrag der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom XXX, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
KV.Nr.
Wertvorschrift
Bezeichnung
Satz
Wert in €
Betrag in €
23500
§ 115 GNotKG
Verfahren Aufnahme
Vermögensverzeichnis
einschl. Siegelung (not.)
2,0
2.188.106,10
7.310,00
32011
Auslagen für 1x
Grundbucherhebung
elektronisch
8,00
32001
Dokumentenpauschale für
Ausfertigungen, Kopien
und Ausdrucke
46 Seiten
6,90
32002
Dokumentenpauschale
2 Dateien
3,00
32005
Pauschale für Entgelte für
Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
20,00
Zwischensumme
7.347,90
32014
Umsatzsteuer
19 %
1.396,10
Summe
8.744,00
Der weitergehende Antrag der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung des Geschäftswertes nach § 115 GNotKG für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht zu addieren.(Rn.25) 1. Auf den Antrag der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom XXX, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: KV.Nr. Wertvorschrift Bezeichnung Satz Wert in € Betrag in € 23500 § 115 GNotKG Verfahren Aufnahme Vermögensverzeichnis einschl. Siegelung (not.) 2,0 2.188.106,10 7.310,00 32011 Auslagen für 1x Grundbucherhebung elektronisch 8,00 32001 Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke 46 Seiten 6,90 32002 Dokumentenpauschale 2 Dateien 3,00 32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 Zwischensumme 7.347,90 32014 Umsatzsteuer 19 % 1.396,10 Summe 8.744,00 Der weitergehende Antrag der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen eine Kostenberechnung vom XXX für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Die Kostenschuldnerin (im Folgenden: „Antragstellerin“) beauftragte den Notar (im Folgenden: „Antragsgegner“) mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Mit Schreiben vom XXX (Anl. K1) übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin das Nachlassverzeichnis vom selben Tag. Hierfür rechnete der Notar mit Schreiben vom XXX (Anl. K2) insgesamt 14.456,00 € ab. Zwischen den Beteiligten stehen die Beauftragung, der Inhalt des Nachlassverzeichnisses, die Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin und die abgerechneten Kostenziffern nicht im Streit. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend primär gegen den der Kostenziffer 23500 KV-GNotKG zugrundeliegenden Geschäftswert. Der Antragsgegner ging hier von einem Wert i.H.v. 3.650.866,09 € aus, da er neben den Aktiva auch die Passiva berücksichtigte. Demgegenüber vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass sich der Geschäftswert nur aus den im Nachlassverzeichnis aufgeführten Aktiva ergeben würde. Mit Schreiben vom XXX beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung. Hierin beantragte die Antragstellerin die Gebühren aus einem Geschäftswert von 2.183.106,10 € zu berechnen, da Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen seien. Weiter seien auch die Passiva vom Notar zu hoch bewertet worden. Mit Schreiben vom XXX nahm der Antragsgegner Stellung. Dieser vertritt die Ansicht, dass von einem fiktiven Nachlasswert unter Berücksichtigung auch der Verbindlichkeiten auszugehen sei, weshalb als Geschäftswert die von ihm angesetzten 3.650.866,09 € zutreffend seien. Hierbei seien alle Einzelwerte zutreffend. Unter dem XXX nahm die zuständige Bezirksrevisorin Stellung. Diese vertritt ebenfalls die Ansicht, dass auch Verbindlichkeiten bei der Bestimmung des Geschäftswerts zu berücksichtigen seien. Unter dem XXX nahmen die Antragstellerin nochmals Stellung und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag. II. Auf den statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§ 127 Abs. 2 GNotKG) Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin war die Notarkostenrechnung vom XXX teilweise abzuändern und wie tenoriert neu zu fassen. 1. Der Antrag ist nach §§ 127 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 23 FamFG statthaft und in der gesetzlichen vorgesehenen Form und Frist gestellt worden. 2. Die Antragstellerin ist - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - vorliegend Kostenschuldnerin nach § 29 GNotKG. 3. Auch die abgerechneten Kostenziffern stehen zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Hierbei hat der Antragsgegner für seine Tätigkeit zutreffend die Kostenziffern (KV-GNotKG) 23500 Verfahren Aufnahme Vermögensverzeichnis 32011 Auslagen für 1x Grundbucherhebung elektronisch 32001 Dokumentenpauschale für Ausfertigungen etc. 32002 Dokumentenpauschale 32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und nach Nr. 32014 KV-GNotKG hierauf Umsatzsteuer (19%) abgerechnet. 4. In der Sache führt der Antrag jedoch zu einer Abänderung der Kostenberechnung bezüglich der Nr. 23500 KV-GNotKG in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang, da der Notar von einem unzutreffenden - weil zu hohen - Geschäftswert ausgegangen ist. Vorliegend beträgt Geschäftswert lediglich 2.188.106,10 €. a) Nach § 115 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses - mithin auch eines Nachlassverzeichnisses - nach dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Ob auch die in das Verzeichnis aufgenommenen Verbindlichkeiten geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen sind oder nicht, ist umstritten. aa) In Teilen der Literatur (vgl. Toussaint/Uhl, 54. Aufl. 2024, GNotKG § 115 Rn. 1; BeckOK KostR/Neie, 46. Ed. 1.10.2023, GNotKG § 115 Rn. 11-14; Diehn Notarkostenberechnungen Rn. 1864; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 115 Rn. 4) wird vertreten, dass beim Geschäftswert auch Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Soweit eine Begründung ersichtlich ist, stellen diese Stimmen darauf ab, dass es sich auch bei Verbindlichkeiten um vom Notar verzeichnete Vermögensgegenstände handeln würde. Daher könne es nicht darauf ankommen, ob ein bestimmter Gegenstand noch im Vermögen bzw. der Erbmasse vorhanden sei, sondern nur darauf, ob er in das Verzeichnis aufgenommen worden sei. Im Ergebnis hat sich auch das Landgericht Münster (Beschluss vom 29. Juni 2020 - 5 OH 5/20, ZEV 2021, 106 Rn 19 [aufgehoben durch: OLG Hamm FGPrax 2024, 94]) dieser Ansicht angeschlossen, wobei das Landgericht zusätzlich - und unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (st. Rspr. seit: BGH, Urteil 02. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373) - darauf abstellt, dass ein Nachlassverzeichnis auch der Erfüllung des Auskunftsanspruchs pflichtteilsberechtigter Angehöriger dient und dieser Auskunftsanspruch nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände umfasse, sondern auch ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers, Schenkungen - also den fiktiven Nachlass - und die Nachlassverbindlichkeiten - also die Passiva -, weshalb auch diese Positionen bei der Ermittlung des Geschäftswerts zu addieren seien. bb) Die Gegenansicht in der Literatur (vgl. Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 115 Rn. 5ff; NK-GK/Stefan Hering, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 115 Rn. 8ff; Rohs-Wedewer, GNotKG, § 115 Rn 2, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Auflage, § 115 Rn 1; Streifzug durch das GNotKG, Notarkasse München, 12. Auflage, Rn 3172; Schmitz RNotZ 2016, 231 (233)) verneint eine Addition der Verbindlichkeiten, da sich die Addition von Verbindlichkeiten zu den Aktivposten des Nachlasses bei der Bildung des Geschäftswerts bereits weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen lasse. Die bislang veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Februar 2022 - 5 Wx 11/21, FamRZ 2023, 465; OLG Hamm, Beschluss vom 01. August 2023 - I-15 W 310/20, FGPrax 2024, 94) hat sich dieser Ansicht angeschlossen. cc) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an, nach der Verbindlichkeiten oder ein „fiktiver Nachlass“ nicht zu einer Erhöhung des Geschäftswerts führen. So lässt sich eine Addition von Verbindlichkeiten bei der Bildung des Geschäftswerts weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte oder der Gesetzessystematik entnehmen. Hierfür bestehen auch keine sachlichen Gründe. (1) Bei „Verbindlichkeiten“ handelt es sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um „Gegenstände“, weshalb bereits der Wortlaut von § 115 GNotKG gegen eine Addition spricht. Auch die (vergleichbare) Vorgängervorschrift (§ 52 KostO, ursprünglich § 46 KostO) führte nicht zur Addition (vgl. hierzu: Jonas-Melsheimer-Hornig-Stemmler, Reichskostenordnung, 2. Auflage 1936, § 46 m.w.N.; Kersten/Bühling, Kostenordnung, 1. Auflage 1958, § 52). Da sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurfsbegründung in BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 2 und 190) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber bei Übernahme des § 52 KostO in die Neuregelung des § 115 GNotKG an dem bisherigen Verständnis etwas ändern wollte, spricht auch die Entwicklungsgeschichte gegen eine Addition. Auch von einer Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. So hat der Gesetzgeber beispielsweise in § 38 S. 1 GNotKG eine explizite Regelung zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten getroffen, wobei § 38 S. 2 GNotKG auch für „für Verbindlichkeiten eines Nachlasses“ gilt. Hiernach werden Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen. Dies entspricht auch einhelliger Ansicht. Da es bereits unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten näher liegt und dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, Verbindlichkeiten bei der Wertermittlung abzuziehen, sah der Gesetzgeber offensichtlich die Notwendigkeit klarzustellen, dass es zu keinem Abzug kommt. So wollte der Gesetzgeber erkennbar auf „den Wert“ abstellen, d.h. den Wert ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Auch dies spricht nach Überzeugung der Kammer dafür, dass Verbindlichkeiten auch nicht zu addieren sind, sondern unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass sich im Gesetz explizite Regelungen finden, sofern Verbindlichkeiten - entgegen dem Sprachgebrauch - bei Ermittlung des Geschäftswerts werterhöhend zu berücksichtigen sind (so beispielsweise: §§ 47 S. 2, 97 Abs. 3 GNotKG). Da § 115 GNotKG eine vergleichbare Regelung nicht enthält, spricht auch dies gegen eine Addition. (2) Sofern das Landgericht Münster (a.a.O.) auf die Rechtsprechung zum Umfang pflichtteilsrechtlicher Auskunftsansprüche abstellt, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. So sind die Ausführungen zum Auskunftsanspruch in dem - in der Beschwerde aufgehobenen - Beschluss (OLG Hamm, a.a.O.) zwar zutreffend, jedoch folgt aus diesen keine (direkte) Übertragung ins Kostenrecht. Dies bereits deshalb, weil § 115 GNotKG nicht nur für das Pflichtteilsrecht bzw. Nachlassverzeichnisse allgemein gilt, sondern für alle Arten von Verzeichnissen. (3) Letztlich führt auch das vom Antragsgegner angeführte Argument der „Mehrarbeit “ zu keiner abweichenden Beurteilung. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass auch die Aufstellung von Verbindlichkeiten Zeit in Anspruch nimmt und Mühe macht, gegebenenfalls sogar mehr als bei der Auflistung der Aktiva. Jedoch handelt es sich vorliegend um eine vom Geschäftswert abhängige Gebühr. Daher ist diese explizit nicht vom konkreten Arbeitsumfang abhängig, sondern allein vom Geschäftswert. So hat sich der Gesetzgeber bei solchen „wertabhängigen Gebühren“ zugunsten einer Verallgemeinerung und Vereinfachung entschieden und gegen eine einzelfallabhängige Betrachtung des jeweils konkreten Umfangs - letzteres wäre bei Stundensätzen etc. der Fall. Aus dieser Entscheidung folgt daher einerseits, dass ein konkret höherer Aufwand nicht zu höheren Gebühren führt. Umgekehrt werden die Gebühren für eine notarielle Tätigkeit, der ein sehr hoher Geschäftswert aber nur ein geringer Aufwand zugrunde liegt auch nicht vermindert. Daher kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend ein höherer Aufwand gegeben war und dieser auch eine höhere Vergütung rechtfertigt. b) Ausgehend hiervon beträgt der Geschäftswert 2.188.106,10 €, da sich dieser nur aus den Aktiva des Nachlasses zusammensetzt. Soweit die Antragstellerin auf einen Wert von 2.183.106,10 € abstellt, handelt es sich wohl um einen Rechenfehler. So führt die Addition der von der Antragstellerin selbst angegebenen Einzelpositionen - diese entsprechen auch den (Einzel-)Angaben des Antragsgegners - rechnerisch richtig zu einem Betrag in Höhe von 2.188.106,10 €. 5. Ausgehend hiervon war die Kostenrechnung auf den Antrag der Antragstellerin abzuändern und wie tenoriert neu zu fassen. Soweit die Antragstellerin - als Folge des fehlerhaft addierten (s.o.) Geschäftswert - eine noch geringere Festsetzung beantragt hat, war der Antrag abzulehnen. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste sich die Kammer auch nicht mit der zutreffenden Bewertung der Verbindlichkeiten befassen. Dasselbe gilt für den hier nicht gegebenen Fall, welcher Geschäftswert anzusetzen wäre, wenn ein Nachlass nur aus Verbindlichkeiten bestünde. III. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 17/11471 [neu], 192, 337). Auslagen werden nicht erstattet (§ 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. §§ 81ff FamFG).