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Urteil

19 O 12/22

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0321.19O12.22.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen - auch wenn sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte - nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr bedarf der vom Käufer darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. November 2023 - VIa ZR 289/22).(Rn.25) 2. Die Tatsache, dass der EuGH bestimmte Ausgestaltungen des sog. Thermofensters als Abschalteinrichtungen ansieht, die nur unter der eng auszulegenden Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst a VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig sein sollen (Anschluss EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20), führt nicht dazu, dass der Käufer nicht tatsächliche Anhaltspunkte für eine unterbliebene Offenlegung des Herstellers gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt oder ein sonstiges vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Einsatz des sog. Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung substantiiert vorzutragen hat. Denn für diese sind die - vor Erwerb des Fahrzeuges (10. September 2020) liegenden - Vorstellungen und Erkenntnisse der verantwortlichen Personen beim Hersteller maßgeblich (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 193/21).(Rn.27) 3. Stellt der Käufer nicht in Abrede, dass andere Abschalteinrichtungen, insbesondere SCR-System und "Fahrkurvenerkennung" als Prüfstandserkennung und "Quasi-Umschaltlogik" auch im sog. "Realbetrieb" oder "Straßenbetrieb" aktiv sind, wenn dort dieselben Bedingungen herrschen, trägt er eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung nicht schlüssig vor, sodass ein Indikator für ein sittenwidriges Verhalten fehlt (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21).(Rn.29) 4. Grundsätzlich steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs - unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV -  ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu, wobei ein sog. "Thermofenster" als eine solche unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.42) 5. Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet.(Rn.44) 6. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall seiner Inanspruchnahme Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22).(Rn.45) 7. Beruft sich der Fahrzeughersteller hierzu auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch dessen Unvermeidbarkeit darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23). Dies setzt zunächst die Darlegung eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.45) 8. Der Fahrzeughersteller muss daher darlegen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten.(Rn.45) 9. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt in Fällen des sog. "Abgasskandals" dann vor, wenn eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde und diese die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung (sog. Thermofenster") in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten umfasst (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 14 U 6/22); gleiches gilt bei einer hypothetischen Genehmigung durch die zuständige Behörde (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.46)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.148,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen - auch wenn sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte - nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr bedarf der vom Käufer darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. November 2023 - VIa ZR 289/22).(Rn.25) 2. Die Tatsache, dass der EuGH bestimmte Ausgestaltungen des sog. Thermofensters als Abschalteinrichtungen ansieht, die nur unter der eng auszulegenden Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst a VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig sein sollen (Anschluss EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20), führt nicht dazu, dass der Käufer nicht tatsächliche Anhaltspunkte für eine unterbliebene Offenlegung des Herstellers gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt oder ein sonstiges vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Einsatz des sog. Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung substantiiert vorzutragen hat. Denn für diese sind die - vor Erwerb des Fahrzeuges (10. September 2020) liegenden - Vorstellungen und Erkenntnisse der verantwortlichen Personen beim Hersteller maßgeblich (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 193/21).(Rn.27) 3. Stellt der Käufer nicht in Abrede, dass andere Abschalteinrichtungen, insbesondere SCR-System und "Fahrkurvenerkennung" als Prüfstandserkennung und "Quasi-Umschaltlogik" auch im sog. "Realbetrieb" oder "Straßenbetrieb" aktiv sind, wenn dort dieselben Bedingungen herrschen, trägt er eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung nicht schlüssig vor, sodass ein Indikator für ein sittenwidriges Verhalten fehlt (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21).(Rn.29) 4. Grundsätzlich steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs - unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV - ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu, wobei ein sog. "Thermofenster" als eine solche unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.42) 5. Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet.(Rn.44) 6. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall seiner Inanspruchnahme Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22).(Rn.45) 7. Beruft sich der Fahrzeughersteller hierzu auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch dessen Unvermeidbarkeit darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23). Dies setzt zunächst die Darlegung eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.45) 8. Der Fahrzeughersteller muss daher darlegen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten.(Rn.45) 9. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt in Fällen des sog. "Abgasskandals" dann vor, wenn eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde und diese die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung (sog. Thermofenster") in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten umfasst (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 14 U 6/22); gleiches gilt bei einer hypothetischen Genehmigung durch die zuständige Behörde (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.148,57 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagepartei prozessführungsbefugt. 1. Die Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 181/08, BGHZ 187,10). Hierbei ist die Prozessführungsbefugnis gegeben, wenn der Kläger in eigenem Namen ein eigenes Recht behauptet oder geltend. Ist dies der Fall, ist es eine Frage der Begründetheit, inwieweit das geltend gemachte Recht dem Kläger tatsächlich zusteht. Die Beantwortung dieser Frage ist dann die Frage der Aktivlegitimation (vgl. hierzu: OLG München, Endurteil vom 23. Mai 2018 – 15 U 2534/17 Rae m.w.N.). 2. Vorliegend macht die Klagepartei ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend, in dem sie behauptet, ihr stünden Ansprüche gegen die Beklagte zu. Ausgehend hiervon liegt die Prozessführungsbefugnis unzweifelhaft vor. II. Die Klage unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz (1), dieser besteht auch nicht auf Ersatz des sog. „Differenzschadens“, da die Beklagte bei der Entwicklung, Beantragung und Zulassung der Abgasreinigung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag (2.). Auch bereicherungs- oder gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben (3.). Mangels Ansprüchen in der Hauptsache steht der Klagepartei auch kein Anspruch auf Feststellung von Annahmeverzug (4.) oder auf Erstattung von vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu (5.). 1. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz (Rückzahlung Kaufpreis abzgl. Nutzugsersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs). Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB sind nicht gegeben (a). Auch aus § 823 Abs. 2 BGB kann die Klagepartei keinen Anspruch auf einem vom Differenzschaden abweichenden Schadensersatz herleiten (b). a) Die Klagepartei hat keinen Anspruch aus §§ 826, 31 bzw. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Es fehlt an einem sittenwidrigen, vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten im Sinne von § 31 BGB. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rz. 29 m.w.N.). Dabei kann das Inverkehrbringen von mit einer Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten objektiv sittenwidrig sein (vgl. BGH Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rz. 33). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rz. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen – auch falls sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“) zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte – nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr. zuletzt: BGH, Urteil vom 20. November 2023 – VIa ZR 289/22, juris Rz. 9). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht vorgeworfen werden. Die Klagepartei zeigt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür auf, dass im Motor des von ihr erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung, insbesondere eine sog. „Fahrkurvenerkennung“, mit Auswirkungen auf die Motoremissionen vorhanden ist. (1) Hinsichtlich des Einsatzes eines Thermofensters geht sie selbst davon aus, dass die AGR bei identischen Bedingungen auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in gleicher Weise funktioniert. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine unterbliebene Offenlegung gegenüber dem KBA oder ein sonstiges vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Einsatz des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung trägt die Klagepartei nicht substantiiert vor. Die Tatsache, dass der EuGH nunmehr bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters als Abschalteinrichtungen ansieht, die nur unter der eng auszulegenden Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig sein sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 und C-145/20), ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden, Vorstellungen und Erkenntnisse der verantwortlichen Personen bei der Beklagten maßgeblich (so bereits: OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 24 U 193/21, juris Rz. 46; Urteil vom 25. Januar 2022 – 16a U 158/19, juris Rz 57). (2) Der Vortrag der Klagepartei zu einer „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (im Folgenden: „KSR“) nebst umfangreichen Volltextzitaten diverser – meist nicht rechtskräftiger – Urteile führt nicht zum Erfolg der Klage. So ist eine KSR lediglich in manchen Fahrzeugen einer anderen deutschen Herstellerin verbaut, nicht jedoch in Fahrzeugen der Beklagten mit dem hier streitgegenständlichen Motortyp. (3) Auch der Vortrag der Klagepartei im Hinblick auf die anderen Abschalteinrichtungen, insbesondere zum SCR-System und der „Fahrkurvenerkennung“ als Prüfstandserkennung und „Quasi-Umschaltlogik“ vermag die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auch nicht zu begründen. Hinsichtlich dieser Funktionen stellt die Klagepartei erneut nicht in Abrede, dass diese auch im sog. „Realbetrieb“ oder „Straßenbetrieb“ aktiv sind, wenn dort dieselben Bedingungen herrschen. Damit ist eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung nicht schlüssig vorgetragen. Ein Indikator für ein sittenwidriges Verhalten fehlt (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 05. September 2022 – VIa ZR 51/21, juris Rz. 9: das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2023 – 2 BvR 2159/22 nicht zur Entscheidung angenommen). Auch eine zeitliche Begrenzung des SCR-Systems ändert nichts daran, dass sie sich auf den Prüfstand und Straßenbetrieb des Fahrzeugs dem Grunde nach gleichermaßen auswirkt. Selbst wenn sie sich nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirken sollte, lässt sich dem keine Prüfstandsbezogenheit entnehmen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, juris Rz. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 22 U 213/21 m.w.N.). Beim SCR-System soll dies sogar immer, egal ob auf dem Prüfstand oder der Straße, für die gleiche Zeit mit der gleichen Wirkung aktiv sein. Aus der (technischen) Funktionsweise der Abschalteinrichtung (Thermofenster) kann daher nicht auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht des Motorenherstellers geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122, Rz. 18), weshalb vorliegend kein vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden kann. Sowohl hinsichtlich des Thermofensters als auch bezüglich der KSR fehlte es – selbst wenn die Funktionsweisen jeweils als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werden – an einem sittenwidrigen Vorgehen der Beklagten (so auch: BGH, Urteil vom 20. November 2023 – VIa ZR 289/22, juris Rz. 7). (4) Überdies werden die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von der Klagepartei bzgl. einer Fahrkurvenerkennung mit Umschaltlogik bereits nicht schlüssig behauptet, wobei dies auch für eine „Manipulation“ des On-Board-Diagnosesystems gilt. (a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19; Beschluss vom 14.Januar 2020 – VI ZR 97/19). Vom Kläger kann daher insbesondere nicht verlangt werden, technische Einzelheiten zu der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Vielmehr reicht hierzu die vom Kläger aufgestellte Behauptung aus, es sei eine Software installiert, die den Prüflaufstand erkenne und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung den Stickoxidausstoß in diesem Fall stärker reduziere als im realen Straßenbetrieb. Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19; Beschluss vom 14.Januar 2020 – VI ZR 97/19). Dennoch nicht zu berücksichtigen ist aber ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19; Beschluss vom 14.Januar 2020 – VI ZR 97/19 m.w.N.). (b) So liegt der Fall aber hier. Von der Klagepartei werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptungen vorgetragen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 (EU 6) unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Umschaltlogik aufgrund einer Fahrkurvenerkennung enthalten sind. Vielmehr behauptet die Klagepartei dies nur offen. So trägt selbst die Klagepartei vor, dass es bei Fahrzeugen mit dem Baujahr des Streitgegenständlichen eine interne Anweisung der Beklagten gab, dass eine – zuvor in manchen Fahrzeugen implementierte – Fahrkurvenerkennung nicht mehr verbaut bzw. entfernt wird. Hieran anknüpfend erschöpft sich der konkrete Vortrag der Klagepartei darin, dass „nicht bewiesen ist, dass diese Anweisungen auch tatsächlich durchgeführt wurden und bisher keine ausreichenden Informationen vorliegen, die eine gegenteilige Ansicht rechtfertigen würden“. (c) Dies gilt ferner auch angesichts dessen, dass eine EG-Typengenehmigung als Verwaltungsakt grundsätzlich Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte entfaltet (OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 – 7 U 367/18, juris). Solange diese nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung i.S.d. einschlägigen europarechtlichen Vorschriften einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14 „Tagesschau-App“, BGHZ 205, 195 m.w.N.). Zwar kann trotz Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts ein Sachmangel vorliegen, der neben vertraglichen und unter weiteren Voraussetzungen auch deliktische Ansprüche auslösen kann wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sog. Prüfstanderkennungssoftware angenommen werden muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, NJW-RR 2019, 1489 Rz. 79ff), da als Folge mit einer Betriebsuntersagung oder gar dem Widerruf der erschlichenen Typengenehmigung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133). (d) Weiter stellt sich die Behauptung der Klagepartei auch deshalb als nicht ausreichend substantiiert bzw. „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“ dar, da ein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das KBA wegen einer Abschalteinrichtung unstreitig nicht angeordnet wurde und die Klagepartei – von persönlichen Mutmaßungen und Meinungen abgesehen – auch keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung vorgetragen hat (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, NJW-RR 2019, 1489 Rz. 55ff). b) Die Klagepartei hat aus § 823 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf einen vom Differenzschaden abweichenden Schadensersatz. aa) Die Klagepartei kann einen Anspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB herleiten. Für einen Betrug im Sinne von § 263 StGB fehlt es aus den zu § 826 BGB dargelegten Gründen bereits an der tatbestandlich erforderlichen vorsätzlichen Täuschung. Weiter fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem (Vermögens-)Schaden und dem Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rz. 24ff m.w.N.). bb) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) (im Folgenden: „EG-FGV“) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG führt nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu keinem Anspruch auf den sog. „großen Schadensersatz“ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rz. 23 m.w.N.). 2. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG auf Ersatz des sog. „Differenzschadens“ steht der Klagepartei ebenfalls nicht zu. Etwaige Ansprüche der Klagepartei auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG scheitern unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen schon deswegen, weil die Beklagte bei der Entwicklung, Beantragung und Zulassung des Software-Updates einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. a) Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, Rz. 28ff), wobei auch ein sog. „Thermofenster“ als eine solch unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, Rz. 28ff; Urteil vom 30. Oktober 2023 – VIa ZR 1230/22, juris Rz. 10f: auch beim nachträglich implementierten Thermofenster jew. m.w.N.). b) Im Hinblick auf das Thermofenster und das SCR-System haben die für die Beklagte handelnden Personen nicht zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt, was Voraussetzung für eine Haftung wäre (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB). So befanden sich die für die Beklagte handelnden Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs (hierzu: BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, Rz. 62ff) durch die Klagepartei in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 14 U 6/22, juris Rz. 72ff m.w.N.). aa) Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 1511/22, juris Rz. 12 m.w.N.). Beruft sich der Fahrzeughersteller hierzu auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch dessen Unvermeidbarkeit darlegen und erforderlichenfalls beweisen (vgl. im Einzelnen: BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796, Rz. 13ff). Dies setzt zunächst die Darlegung eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rz. 63). Hierzu muss der Schädiger entweder positiv von der Zulässigkeit des eigenen Verhaltens ausgehen oder – sofern er bei einer zweifelhaften Rechtslage die Möglichkeit der Unzulässigkeit des eigenen Handelns erkannt hat – darauf vertrauen, sich dennoch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 – III ZR 179/75, juris Rz. 53ff, juris; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rz. 69; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 – 24 U 2504/22, juris Rz. 44). Der Fahrzeughersteller muss daher darlegen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23, juris Rz. 14) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, Urteil vom 06. November 2018 – II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rz. 17ff). Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt in Fällen des sogenannten „Abgasskandals“ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rz. 63ff) dann vor, wenn eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde und diese die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten umfasst (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 14 U 6/22, juris Rz. 76 m.w.N.); gleiches gilt bei einer hypothetischen Genehmigung durch die zuständige Behörde (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rz. 69). bb Ausgehend von diesen Grundsätzen lag bei der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt ein Verbotsirrtum vor (1), dieser war auch unvermeidbar (2). (1) Bei der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt ein Verbotsirrtum vor. (a) Als Fahrzeugherstellerin traf die Beklagte die deliktsrechtlich geschützte Pflicht, keine unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigungen in den Verkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rz. 61; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 – 24 U 73/22, juris Rz. 84). Um dieser Verpflichtung zu genügen, musste die Beklagte ihre innerbetrieblichen Abläufe etwa durch interne Weisungen, Meldeketten und Überwachungs- sowie Kontrollmechanismen so organisieren, dass bei regelgerechtem Ablauf nur zutreffende Übereinstimmungsbescheinigungen in Verkehr gelangen konnten. Dies erforderte insbesondere eine Weisungslage, nach welcher technisch kritische Punkte von den für die technische Entwicklung verantwortlichen Personen an die Rechtsabteilung zur Überprüfung weiterzuleiten waren und die Weiterentwicklung und der spätere Einsatz der Technik erst nach positiver rechtlicher Bewertung und Freigabe durch hierfür qualifizierte Personen erfolgen durfte. Zudem war das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können (OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 – 24 U 73/22, juris Rz. 84 m.w.N.). Danach musste die Beklagte sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen auch bis zum Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung weitergeleitet würden. Allein der Umstand, dass dieser keine Kenntnis von möglichen Bedenken bezüglich der Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen hatte, wird daher im Regelfall nicht genügen, um einen Rechtsirrtum darzulegen. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass alle mit den Fragen der Zulässigkeit des Emissionskontrollsystems befassten Personen, davon ausgegangen sind, dass das im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu beurteilen sei. Dies genügt nach Auffassung des Gerichts für die schlüssige Darlegung eines Verbotsirrtums „der Beklagten“ an sich. Auf die Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter, wie dies beispielsweise das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 22. August 2023 – 8 U 86/21, juris Rz. 145ff) fordert, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 – 24 U 73/22, juris Rz. 84). Anders wäre es nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass einem (unvermeidbaren) Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt gewesen wären und damit die Möglichkeit bestünde, dass diese Umstände aufgrund eines Organisationsverschuldens zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger bei der Beklagten gelangt wären (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 – 24 U 73/22, juris Rz. 84). Solche sind aber weder vorgetragen noch dem Gericht anderweitig bekannt. (b) Das Gericht ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Umstände – die zum Teil allgemein bekannt und zum Teil aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sind – mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (hierzu: BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, juris Rz. 72; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 – 24 U 73/22, juris Rz. 86) davon überzeugt, dass die für die Beklagte handelnden Personen hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermofensters einem Verbotsirrtum unterlegen waren. (aa) So geht aus dem Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 hervor, dass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwendet wurden. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG ausdrücklich: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Dementsprechend haben sowohl das KBA als auch das zuständige Fachministerium den Einsatz eines Thermofensters, bei dem die Hersteller die Abgasreinigung temperaturabhängig zurückfahren, jedenfalls dann nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wenn die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (so auch: BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20, juris Rz. 15 m.w.N.). (bb) Zum Zeitpunkt der Genehmigung bestand keine Pflicht zur Offenlegung der konkreten Bedatung eines Thermofensters gegenüber dem KBA. So sind Hersteller erst seit Mitte Mai 2016 (vgl. Art. 5 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) verpflichtet, der zuständigen Typgenehmigungsbehörde detailliert die zusätzlichen Emissionsstrategien (Auxiliary Emission Strategies [„AES“]) und die Basis-Emissionsstrategien (Base Emission Strategies [„BES“]) darzustellen und offenzulegen. Vor Mai 2016 erfolgten die Angaben in den Typgenehmigungsbögen selbst; ab Mai 2016 in der sogenannten „AES/BES-Dokumentation“. So sah das KBA die Verwendung von Thermofenstern noch lange nach dem allgemeinen Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“ Ende 2015 nicht als kritisch an. Obwohl das KBA im Zuge des Dieselskandals dazu übergegangen war, auch hinsichtlich Thermofenstern konkret zu prüfen, hatte es diese noch im August 2020 nicht beanstandet. Es ist aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der dortigen amtlichen Auskünfte des KBA gerichtsbekannt, dass das KBA noch zu diesem Zeitpunkt bei „Thermofenstern“ aus Motorschutzgründen unter Verweis auf eine sogenannte thermodynamische Komplexität von Ablagerungseffekten, welche in einer Wechselwirkung zu Fahrweise und Fahrbedingungen stehe, nicht von einer „eindeutige(n) Unzulässigkeit“ ausgegangen ist und Thermofenster daher nicht beanstandet hat. Folgerichtig stellte das KBA trotz Kenntnis vom flächendeckenden Einsatz von Thermofenstern und obwohl in den Antragsunterlagen zur EG-Typgenehmigung Details zur temperaturgesteuerten AGR in der Regel nicht enthalten waren – und auch nicht konkret abgefragt wurden (s.o.) –, in stetiger Verwaltungspraxis diesbezüglich keine Nachfragen. Diese Genehmigungspraxis des KBA hat sich erst nach entsprechenden Rechtsäußerungen durch den Generalanwalt und den EuGH in den Jahren 2021 und 2022 geändert, weshalb das KBA erstmals im November 2022 Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hat (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 – 24 U 2504/22, juris Rz. 48). Folgerichtig stellte das KBA trotz Kenntnis vom flächendeckenden Einsatz von Thermofenstern und obwohl in den Antragsunterlagen zur EG-Typgenehmigung Details zur temperaturgesteuerten AGR in der Regel nicht enthalten waren – und auch nicht konkret abgefragt wurden (s.o.) –, in stetiger Verwaltungspraxis diesbezüglich keine Nachfragen. Diese Genehmigungspraxis des KBA hat sich erst nach entsprechenden Rechtsäußerungen durch den Generalanwalt und den EuGH in den Jahren 2021 und 2022 geändert, weshalb das KBA erstmals im November 2022 Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hat (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 – 24 U 2504/22, juris Rz. 48). (cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund obiger Umstände, die Mitarbeiter der Beklagten noch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die bisherige jahrelange Verwaltungspraxis zurückblicken und vertrauen durften, dies zumal dem KBA, als der für sie maßgeblichen Genehmigungsbehörde, die Bedatung bekannt war und dieses noch zu diesem Zeitpunkt ein „Thermofenster“ nicht als unzulässige Abschalteinrichtung betrachtet hat oder auch nur als kritisch angesehen wurde. Gerichtliche Entscheidungen, aus denen eine entgegenstehende Rechtsansicht zu entnehmen gewesen wäre, existierten zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht. (c) Nach Würdigung dieser Umstände steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die für die Beklagte handelnden Personen auch im Erwerbszeitpunkt noch davon ausgingen, dass das streitgegenständliche Thermofenster, wie von ihnen angeführt, erlaubt war. (2) Der Verbotsirrtum war auch unvermeidbar. (a) Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt auch dann vor, wenn eine EG-Typgenehmigung bei genauer Kenntnis aller Parameter erteilt worden wäre (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 14 U 6/22, juris Rz. 76 m.w.N.), mithin bei einer nur hypothetischen Genehmigung durch die zuständige Behörde (hierzu: BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rz. 69). Dies ist vorliegend der Fall. (b) Vorliegend geht selbst die Klagepartei davon aus, dass sich die Beklagte im Genehmigungsverfahren mit dem KBA abgestimmt hat und dieses zumindest informiert war. Ebenfalls ist unstreitig, dass für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Da KBA ging – seiner jahrelangen Verwaltungspraxis folgend – daher davon aus, dass eine EG-Typgenehmigung zu erteilen ist, insbesondere, dass das Fahrzeug nicht mit unzulässigen Abschalteinrichtungen – gleich welcher Ausgestaltung – ausgestattet ist. Dass sich die damalige Rechtsauffassung des KBA – nach der Rechtsprechung des EuGHs – rückblickend als unzutreffend einzustufen ist, ändert hieran jedoch nichts. (aa) So ging das KBA damals evident von der Zulässigkeit sog. „Thermofenster“ aus. Gleiches galt für die KSR. Warum die Beklagte Zweifel an der Zulässigkeit haben sollte, wenn deren maßgebliche Zulassungs- und Genehmigungsbehörde – das KBA – keine Zweifel an der Zulässigkeit hatte, ist weder ersichtlich noch von der Klagepartei schlüssig dargetan. Weiter ist vorliegend unstreitig – und aus diversen „Parallelverfahren (vgl. u.a. LG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2021 – 19 O 59/20, juris Rz. 113ff) auch gerichtsbekannt – dass es bei Fahrzeugen der Beklagten mit dem Motortyp EA 288 ab SOP (= Start of Production) ab 22/16 (KW 22 in 2016) – wie dem Klägerfahrzeug – zu einem Modellwechsel und einer abweichenden Steuerung der Abgasreinigung- bzw. –nachbereitung in Bezug die sog. „Fahrkurvenerkennung“ kam und dieses Vorgehen mit dem KBA abgestimmt war. Hintergrund dieser (Weiter-)Entwicklung des Motors EA 288 war nicht zuletzt die im Motor EA 189 verbaute sog. „Umschaltlogik“. Eine SOP (= Modellwechsel) stellt ein neues Projekt dar. Während der Produktion eines Fahrzeuges kommt es, auch aufgrund technischer Entwicklungen, zu Veränderungen in der Produktion. Diese Veränderungen können dann SOPs oder Modellpflegen nach sich ziehen. Dies können ein Facelift sein oder auch ein komplett neues Projekt, wie beispielsweise der Wechsel von Euro 5 zu Euro 6. Um die Zulassung für eine SOP vom KBA zu erlangen, ist eine neue Steuergerätefreigabe notwendig. Seit Mai 2016 müssen alle emissionsrelevanten Funktionen vor der Zulassung dokumentiert und dem KBA als Regulator vorgelegt werden – auch dies ist eine Folge des sog. „Abgasskandals“ –, dies geschieht über sogenannte BES/AES-Dokumente (s.o.). Beim Motortyp EA 288 ist gerichtsbekannt, dass die Prüfung und Freigabe der Dokumente durch das KBA erfolgte und in den vorgelegten Dokumenten eine – den Vorgaben entsprechende – Darstellung der einzelnen Parameter beinhaltet. Die Freigabe erfolgte im Herbst 2016, wobei das ABS/AES-Dokument über 400 Seiten hat. (bb) Auch, wenn die Beklagte dem KBA im Genehmigungsverfahren noch konkretere Angaben Bedatung der Software gemacht hätte, hätte das KBA die (Typ-)Genehmigung erteilt. Daher ist vorliegend letztlich unerheblich, ob von einer tatsächlichen Genehmigung (in ausreichender Kenntnis) durch das KBA auszugehen ist. Denn der Verbotsirrtum der Beklagten wäre auch dann unvermeidbar, wenn man nicht vom Vorliegen einer tatsächlichen Genehmigung – in Kenntnis des KBA vom Vorhandensein des Thermofensters und möglicher Unkenntnis von dessen konkreter Ausgestaltung – ausgeht. So ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das KBA das streitgegenständliche Thermofenster, auch in seiner konkreten Ausgestaltung, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch dann genehmigt hätte, wenn die Beklagte die konkrete technische Ausgestaltung (Bedatung) umfassend offengelegt hätte (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rz. 66). Diese Überzeugung ergibt sich für das Gericht bereits aufgrund der vorstehend dargelegten ständigen Verwaltungspraxis des KBA (s.o.). Der Umstand, dass der EuGH (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20 und C-145/20) Jahre später die Verwendung von Thermofenstern, zumindest in manchen Ausgestaltungen, als (unzulässige) Abschalteinrichtung qualifiziert hat, führt nicht dazu, dass dies der Beklagten und dem KBA bereits bei Genehmigung oder im hier konkreten Kaufzeitpunkt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Vielmehr spricht die damalige und seit Jahren gelebte Praxis, wie auch der damalige Stand der Technik, dafür, dass das KBA als Behörde und die Beklagte als Herstellerin zurecht davon ausgingen – und ausgehend konnten und durften –, dass es sich bei dem Thermofenster um eine rechtlich zulässige Lösung handelt (vgl. hierzu auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 – 24 U 2504/22, juris Rz. 65). Weiter war auch die (Instanz-)Rechtsprechung – zumindest bis zur Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 und C-145/20) – nicht eindeutig (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 14. März 2022 – VIa ZR 51/21, juris Rz. 8). Dies zeigt bereits die Vielzahl der veröffentlichen – und in diversen Verfahren vorgelegten – landgerichtlichen Entscheidungen, in denen unterschiedlichste Rechtsansichten zur Zulässigkeit eines Thermofensters – und dessen Folgen – vertreten wurden. So wurden allein beim Landgericht Stuttgart von den mit sog. „Dieselverfahren“ befassten Zivilkammern unterschiedlichste Meinungen hierzu vertreten. Demgegenüber betrachtete bis zumindest Mitte 2022 die Mehrzahl der Obergerichte (vgl. u.a.: OLG Celle, Beschluss vom 15. Juni 2022 – 7 U 160/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 – 24 U 115/22; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 7 U 198/21; Beschluss vom 27. Juni 2022 – 7 U 44/22; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 9 U 27/22; OLG München, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 27 U 1636/22; Beschluss vom 12. Juli 2022 – 27 U 1635/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. August 2022 – 11 U 144/20) ein Thermofenster als (grundsätzlich) zulässig, zumindest nicht als gegen Europarecht verstoßend, was i.E. für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum spricht. Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20; Urteile vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20; Beschluss vom 01. September 2021 – VII ZR 59/21; Beschluss vom 12. Januar 2022 – VII ZR 391/21; Beschluss vom 10. Februar 2022 – III ZR 87/21) sah ein Thermofenster bis ins Jahr 2022 nicht als unzulässige Abschalteinrichtung ein, wobei er eine Vorlage an den EuGH zu dieser Frage sogar als „acte clair“ (hierzu: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – VII ZR 391/21) ablehnte. 3. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klagepartei auch nicht aus Gewährleistungsrecht zu, da zwischen den Parteien bereits kein Kaufvertrag besteht. Aus demselben Grund besteht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aufgrund Arglistanfechtung. 4. Mangels Ansprüchen auf Rückabwicklung (s.o.) befindet sich die Beklagte auch mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug. 5. Schließlich besteht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Hinblick auf den hier allein ursprünglich möglicherweise begründeten Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22, VersR 2024, 123 Rz. 13 m.w.N.). Der Differenzschadensersatzanspruch wurde vorgerichtlich nicht geltend gemacht, sondern erstmals im laufenden Verfahren. Ein Anspruch aus Verzug ist nicht ersichtlich. Eine Haftung aus § 826 BGB besteht nicht. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Klagepartei die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht für erforderlich halten durfte. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 ZPO. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde hat die Klagepartei die Kosten zu tragen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist von der Summe des eingeklagten (Mindest-)Zahlbetrages (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2017 – 6 U 154/17) auszugehen. Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei erwarb am 10.09.2020 bei einem am hiesigen Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fa. „XXX GmbH + Co. KG“) einen Pkw vom Typ „XXX“, Erstzulassung: 24.07.2018, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, (im Folgenden: „Fahrzeug“) zum Preis von 23.030,59 € brutto (19.353,44 € netto). Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und mit einem Dieselmotor vom Typ EA 288 ausgestattet und unter der Schadstoffklasse EURO 6 zugelassen. Bei Kauf wies das Fahrzeug eine Laufleistung i.H.v. 14.969 km auf. Am 08.02.2024 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 50.269 km auf. Zur Abgasreinigung/-nachbehandlung kommt in dem Fahrzeug unter anderem eine Abgasrückführung (AGR) und ein SCR-System zur Anwendung. Die AGR arbeitet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem temperaturgesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Das Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: „KBA“) hat gegen die Beklagte wegen Abschalteinrichtungen Bescheide und auch Rückrufe erlassen; das streitgegenständliche Fahrzeug ist von keinem Rückruf wegen dem NOx-Emissionsverhalten betroffen. Die Klagepartei trägt vor: In dem Fahrzeug seien von der Beklagten diverse unzulässige Abschalteinrichtungen, unter anderem ein „Thermofenster“, ein SCR-System hinterlegt; hinsichtlich der behaupteten Funktionsweise wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klagepartei Bezug genommen. Hierbei würde eine Abgasprüfung mittels einer Fahrkurvenerkennung erkannt. Diese Funktion sollte nach den internen Anweisungen der Beklagten zwar für Fahrzeuge, die ab der Kalenderwoche 22, also ab dem 30.05.2016, aus dem Jahre 2016 hergestellt werden, entfernt werden, also auf für das streitgegenständliche Fahrzeug, jedoch sei dies nicht so, da nicht bewiesen sei, dass auch gemäß dieser Anweisung verfahren wurde. Daher erfülle das Fahrzeug nicht die gesetzlichen Anforderungen und die Klagepartei sei von der Beklagten in sittenwidriger Weise getäuscht worden. So würde das Fahrzeug eine Prüfung nach NEFZ erkennen und nur unter diesen Bedingungen die Abgasreinigung optimal funktionieren. Die freiwillige Kundendienstmaßnahme der Beklagten sei nicht freiwillig, sondern würde lediglich zur Vermeidung weiterer Rückrufe durchgeführt. Hierbei hätte die Beklagte auch vorsätzlich gehandelt, weshalb der Klagepartei Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB und aus § 831 BGB zustünden. Aufgrund des sog. „Thermofensters“ stünde der Klägerin auch der sog. „Differenzschaden“ zu, dieser sei mit 15% des Kaufpreises zu bemessen. In der mündlichen Verhandlung (vgl. Prot. Bl. XXX d.A.) hat die Klagepartei die Klage in der Hauptsache teilweise (1.544,56 €) zurückgenommen. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.604,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Kombilimousine VW Passat, Fahrzeug-Ident.-Nr. XXX. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. hilfsweise: 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 3.454,58 (15% des Kaufpreises) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert und in sich widersprüchlich. Sämtliche Ansprüche seien weiter verjährt. Darüber hinaus seien in dem Fahrzeug auch keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aktiv. Weiter würde das Fahrzeug auch über keine Prüfstandserkennung verfügen. Aufgrund von umfangreichen Felduntersuchungen durch das KBA seien in Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs keine Hinweise auf Manipulationen festgestellt worden. Die Abgasreinigung funktioniere in Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs auch anders als in den Motoren des Typs EA 189. Weiter verfüge das Fahrzeug der Klagepartei bereits ab Herstellung über keine Fahrtkurvenerkennung, da dieses nach der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 produziert wurde. Weiter sei die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung keine unzulässige Abschalteinrichtung, da diese zum Motorschutz erforderlich sei und vom KBA auch als zulässig eingestuft wurde. Auch das OBD sei nicht manipuliert. Das Fahrzeug weise überdies eine wirksame Typgenehmigung mit Tatbestandswirkung auf. Darüber hinaus sei die Rechtsauffassung der Beklagten zur Ausgestaltung der Abgasreinigung zumindest vertretbar (gewesen), es liege daher zumindest ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Es drohe auch nicht der Entzug der Zulassung. Die Beklagte hätte auch nicht vorsätzlich gehandelt und der Klagepartei sei kein Schaden entstanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung 08.02.2024 (Bl. XXX d.A.) Bezug genommen.