Beschluss
19 S 23/20
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Überprüfung eines (nachträglichen) Vergemeinschaftungsbeschlusses und Grenzen des Ermessens der Wohnungseigentümer.(Rn.9)
2. Bei der beschlossenen Führung eines Rechtsstreits müssen die Eigentümer nur eine Plausibilitätskontrolle durchführen und dürfen darauf vertrauen, dass der mandatierte Anwalt den sichersten Weg wählen wird.(Rn.27)
3. Eine zu frühe Ladung zur Versammlung führt nur dann zur erfolgreichen Anfechtung, wenn (wenigstens ex post) gewichtige Argumente gegen den Beschluss vorgebracht werden und ein eindeutiges Abstimmungsergebnis deshalb nicht sicher gewesen wäre.(Rn.24)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 30.10.2019, Az. 11 C 409/19 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es ist beabsichtigt, das Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils zu korrigieren und auf eine Eigentümerliste mit Stand 21.03.2019 Bezug zu nehmen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
4. Der Verwalterin wird aufgegeben, eine Eigentümerliste mit Stand 21.03.2019 binnen zweier Wochen vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Überprüfung eines (nachträglichen) Vergemeinschaftungsbeschlusses und Grenzen des Ermessens der Wohnungseigentümer.(Rn.9) 2. Bei der beschlossenen Führung eines Rechtsstreits müssen die Eigentümer nur eine Plausibilitätskontrolle durchführen und dürfen darauf vertrauen, dass der mandatierte Anwalt den sichersten Weg wählen wird.(Rn.27) 3. Eine zu frühe Ladung zur Versammlung führt nur dann zur erfolgreichen Anfechtung, wenn (wenigstens ex post) gewichtige Argumente gegen den Beschluss vorgebracht werden und ein eindeutiges Abstimmungsergebnis deshalb nicht sicher gewesen wäre.(Rn.24) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 30.10.2019, Az. 11 C 409/19 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es ist beabsichtigt, das Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils zu korrigieren und auf eine Eigentümerliste mit Stand 21.03.2019 Bezug zu nehmen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 4. Der Verwalterin wird aufgegeben, eine Eigentümerliste mit Stand 21.03.2019 binnen zweier Wochen vorzulegen. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 30.10.2019, Az. 11 C 409/19 WEG gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Der Kläger ficht als Mitglied der Eigentümergemeinschaft C. (im Folgenden: „Eigentümergemeinschaft“) den auf der Eigentümerversammlung vom 14.02.2019 unter TOP 1 gefassten Beschluss an. Der mit 21 Ja-Stimmen angenommen Beschluss lautet: „Das Vorgehen gegen den Eigentümer T., die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei G und die Tätigkeit im Verfahren AG Böblingen 23 C 1445/17 bzw. LG Stuttgart 19 S 11/18 wird genehmigt.“ Das in dem Beschluss genannte Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart beinhaltet die Geltendmachung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Kläger auf Beseitigung einer Gartengestaltung. Zuvor hatte die Eigentümergemeinschaft auf einer Versammlung vom 17.11.2016 unter TOP 1 einen Beschluss zur Beauftragung eines Anwalts zur Prüfung und Durchsetzung von zweckmäßigen Maßnahmen, bezüglich der Gartenumgestaltungsarbeiten des Eigentümers der Whg. 102 in der C.; hierbei handelt es sich um den Kläger. In dem Beschluss wurden die Rechte der einzelnen Miteigentümer vergemeinschaftet. Im angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner am 06.12.2019 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses weiter. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 30.10.2019, Az. 11 C 409/19 WEG, verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Der angegriffene Beschluss ist weder nichtig noch für ungültig zu erklären. 1. Der angegriffene Beschluss ist nicht nichtig oder anfechtbar aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft im Verfahren AG Böblingen 23 C 1445/17 bzw. LG Stuttgart 19 S 11/18. Hierbei kann dahinstehen, ob die Eigentümergemeinschaft im vorgenannten Verfahren die Rechte bereits vergemeinschaftet hatte oder dies erst durch den vorliegend angegriffenen Beschluss geschehen ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG. Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2014 – V ZR 25/13 Urteil vom 04. Juli 2014 – V ZR 183/13 Urteil vom 05. Dezember 2014 – V ZR 5/14 Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 169/14), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 125/10 Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 194/14 Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 116/15). Auch bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die sich gegen einen Wohnungseigentümer richten, könne Meinungsunterschiede hierüber bestehen. Diesem Umstand kann dadurch begegnet werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB durch Beschluss an sich zieht. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden sind, können einen solchen Beschluss zur Vergemeinschaftung mit der Anfechtungsklage überprüfen lassen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2014 – V ZR 5/14 Urteil vom 13. Oktober 2017 – V ZR 45/17). Hieraus folgt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Klage Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nur dann selbst geltend machen kann, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (sog. „gekorene Ausübungsbefugnis“ nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 116/15 m.w.N.). b) Vorliegend hat die Gemeinschaft mit dem angegriffenen Beschluss vom 14.02.2019 die Verfahrensführung genehmigt und die entsprechenden Ansprüche daher vergemeinschaftet. Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass dies zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht (mehr) möglich wäre, geht dies fehl. Selbst in der Revisionsinstanz kann eine Vergemeinschaftung noch vorgenommen werden, mit der Folge, dass die Gemeinschaft aktivlegitimiert ist, sofern die Gemeinschaft einen Beschluss gefasst hat, in dem die Prozessführung ausdrücklich genehmigt wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 116/15: Beschlussfassung am 14.01.2016 bei Berufungsurteil vom 26.05.2015). Überdies stellt auch die Berufungsinstanz noch eine zweite Tatsacheninstanz dar, weshalb Bedenken hinsichtlich einer Vergemeinschaftung nicht bestehen. 2. Der angegriffene Beschluss ist auch nicht zu unbestimmt. Der Beschluss genehmigt konkret die Verfahrensführung der Gemeinschaft, vertreten durch einen Rechtsanwalt, in einem konkreten Rechtsstreit. Gründe dafür, dass der Beschluss nicht hinreichend bestimmt sein sollte, sind nicht gegeben. 3. Der Beschluss ist auch nicht nichtig aufgrund des Beginns der Eigentümerversammlung um 16:00 Uhr. Hierbei ist dem Kläger zuzugeben, dass die Zeit einer Eigentümerversammlung verkehrsüblich und zumutbar sein muss. Die Wahl des Zeitpunkts darf keine ungebührliche Erschwerung für die Eigentümer bewirken, wobei gesetzliche Vorgaben nicht vorhanden sind. Der Beginn einer Eigentümerversammlung sollte daher regelmäßig werktags nicht vor 17.00 Uhr liegen (OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2004 – 16 Wx 168/04). Weiter sollte vermieden werden, dass ein Wohnungseigentümer Urlaub nehmen muss, um an der Versammlung teilzunehmen (OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1982, 418 OLG Düsseldorf WuM 1993, 305). Es gilt insoweit der Grundsatz des Minderheitenschutzes, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Mehrzahl der Eigentümer zu dem gewählten Zeitpunkt zur Versammlung erscheinen kann (vgl. LG München NZM 2005, 591). a) Bei Nichteinhaltung sind die dennoch gefassten Beschlüsse jedoch nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (BayObLG ZMR 2004, 766 Bärmann/Merle, 14 Aufl. 2018, WEG § 24 Rn. 36 ff. m.w.N.). Hierbei ist Voraussetzung für eine begründete Anfechtung zunächst, dass der anfechtende Eigentümer aufgrund der Nichteinhaltung der Einladungsfrist an der Teilnahme und/oder Vorbereitung gehindert war; dies ist vorliegend der Fall. b) Dieser Umstand allein führt jedoch noch nicht zur Begründetheit der Anfechtungsklage. Vielmehr muss hinzukommen, dass sich dieser Einberufungsmangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 2002, 1651 OLG Hamburg ZMR 2006, 704 AG Pinneberg ZWE 2017, 463). Steht hingegen fest, dass der betreffende Beschluss auch bei Beachtung sämtlicher Formvorschriften genauso gefasst worden wäre, wie es der Fall war, so ist die Anfechtung unbegründet (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10). Jedoch ist ein (allgemeiner) Ausschluss von Versammlungen der Wohnungseigentümer unzulässig, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04 Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/106). Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen nur vorübergehenden Ausschluss (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10 m.w.N.). Bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10 m.w.N.), schlägt dies jedoch auf den Beschluss durch. So stellt der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von der Versammlung der Wohnungseigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitgliedes die erforderliche Mehrheit gefunden hätten (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10 m.w.N.). c) Vorliegend ist ein Ausschluss des Klägers von der Teilnahme an der Versammlung aber nicht gegeben. Selbst nach dem Vorbringen des Klägers wurde dieser zum Termin geladen und hatte die Möglichkeit an der Versammlung teil zu nehmen. Der Umstand, dass dies dem Kläger aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich war, führt nicht zu einem Eingriff in elementare Rechte, da bei der Bestimmung eines Termins stets die Belange aller Eigentümer gleichmäßig zu berücksichtigen sind, nicht nur die des Klägers. Auch wenn die Berufstätigkeit des Klägers bei der Ermessensentscheidung des Verwalters bei der Bestimmung der Uhrzeit zu berücksichtigen ist, bedeutet dies daher nicht, dass in allen zukünftigen Fällen etwaige Interessen anderer Wohnungseigentümer hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müssen (vgl. auch: LG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 2 T 68/19). d) Aufgrund der vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen zur Versammlung (Anlage K3) steht für die Kammer fest, dass auch bei einem späteren Beginn der Versammlung, beispielsweise um 17:00 Uhr, der Beschluss angenommen worden wäre. Bei dieser Betrachtung ist allerdings nicht allein das Abstimmungsergebnis und die Stimme des Anfechtenden zu beachten (LG München I MietRB 2015, 47; LG Düsseldorf ZMR 2011, 898 KG ZMR 1997, 154). Vielmehr muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Anfechtende bei einer Teilnahme an der Versammlung in der Lage gewesen wäre, durch gewichtige Wortbeiträge auch andere Eigentümer von seiner Auffassung zu überzeugen, so dass sich ein gänzlich anderes Abstimmungsverhalten und -ergebnis gezeigt hätte (LG München I IMR 2015, IMR Jahr 2015 Seite 238). Vorliegend haben 20 Eigentümer für den Beschluss gestimmt, bei einer Enthaltung. Von den übrigen Wohnungseigentümern wurden 17 durch die Verwaltung vertreten. Von diesen gaben bereits im Vorfeld acht Eigentümer ihre Zustimmung ab, ein Eigentümer enthielt sich und acht weitere Eigentümer übertrugen der Verwaltung die Entscheidung. Die anwesenden vier Eigentümer stimmten geschlossen für den Beschluss. Ausgehend hiervon, wäre der Beschluss, selbst wenn der Kläger bei der Versammlung anwesend gewesen wäre und alle übrigen anwesenden Eigentümer von seiner Auffassung überzeugt hätte, der Beschluss mit 16 Ja-Stimmen gefasst worden. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich ein etwaiger Einberufungsmangel auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der am 17.11.2016 zur gleichen Thematik gefasste Beschluss bereits einstimmig (ohne Beteiligung des Klägers) gefasst wurde. 4. Sofern der Kläger eine Anfechtbarkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses aus einer Unbegründetheit des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart 19 S 11/18 herleitet, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung. Sofern der Kläger offensichtlich davon ausgeht, dass eine Gemeinschaft nur dann eine Verfahrensführung genehmigen kann, wenn es sicher ist, dass die entsprechende Klage begründet ist, geht er fehl; es ist vielmehr lediglich eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, da eine Eigentümergemeinschaft auch in Bezug auf die Führung von Prozessen und die Geltendmachung von Ansprüchen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. a) Vorliegend haben die Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss die Verfahrensführung genehmigt und damit (spätestens) etwaige Ansprüche der einzelnen Eigentümer gegen den Kläger vergemeinschaftet. Dass die Wohnungseigentümer die Arbeiten des Klägers bereits im November 2016 zum Anlass nahmen einen entsprechenden Beschluss zu fassen ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die nunmehr durch den verfahrensgegenständlichen Beschluss beschlossene Genehmigung der Verfahrensführung durch die Gemeinschaft. aa) Unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Verwaltung zu verstehen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ob ein Eigentümerbeschluss danach ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist im Einzelfall unter Abwägung der für und gegen den Eigentümerbeschluss sprechenden Umstände zu entscheiden, wobei im Vordergrund das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht nur Einzelner zu stehen hat. Eine Verwaltungsmaßnahme liegt dann im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist. Um dies festzustellen, muss im konkreten Fall der mit der Maßnahme verbundene Nutzen und die mit der Maßnahme verbundenen Risiken gegeneinander abgewogen werden. Für die Ordnungsmäßigkeit spielt daher die konkrete Situation der Gemeinschaft und auch deren finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist aber dann zu verneinen, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass das mit der Beschlussfassung anvisierte Ziel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist, so dass ein unnötiger Rechtsstreit mit entsprechendem Kostenrisiko in Kauf genommen würde (BGH NJW 2015, 3713). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei der Beschlussfassung über Verwaltungsmaßnahmen als Ausfluss der Privatautonomie einen Ermessensspielraum (sog. Beurteilungsspielraum), der einer Überprüfung durch das Gericht weitgehend entzogen ist. Hinzunehmen sind daher alle vertretbaren Mehrheitsentscheidungen, da es nicht darauf ankommt, ob eine Regelung in jeder Hinsicht notwendig und zweckmäßig ist. Erscheint ein Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer daher als begründet und in seiner Durchsetzung nicht offensichtlich aussichtslos, widerspricht es vielmehr ordnungsgemäßer Verwaltung, den Anspruch nicht einzufordern bzw. geltend zu machen (BayObLG, WuM 2004, 736 OLG Hamm NJW-RR 2004, 805; LG Hamburg ZMR 2010, 64). bb) Hierbei kann von den in der Regel nicht mit besonderen Rechtskenntnissen ausgestatteten Wohnungseigentümern nicht ohne weiteres angesonnen werden, im Hinblick auf juristische Detail- oder Streitfragen von auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten abzielenden Maßnahmen abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 234/11 zur Beendigung eines Mietverhältnisses). Die Befassung der Wohnungseigentümer mit solchen Rechtsfragen erscheint auch deshalb nicht angezeigt, weil die Verwalterin bzw. ein von ihr eingeschalteter Rechtsanwalt bei der Umsetzung des Beschlusses den sichersten Weg zu beschreiten haben. Hierzu gehört vor einer Klageerhebung die Prüfung, ob vorsorglich andere oder weitere Maßnahmen zu ergreifen sind oder ob im Hinblick auf zutage getretene besondere Umstände die Wohnungseigentümerversammlung (erneut) mit der Frage der Weiterverfolgung des eingeschlagenen Weges zu befassen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 234/11). Danach kommt es auf die vom Kläger gegen die Begründetheit der Klage im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart 19 S 11/18 materiell-rechtlichen Einwände nicht an. Ob dem Verband infolge der Vergemeinschaftung tatsächlich der im dortigen Verfahren begehrte Anspruch zusteht oder nicht, ist (allein) im dortigen Verfahren zu klären. b) Auch der Einwand einer Ungleichbehandlung führt indes nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit des vorliegend angegriffenen Beschlusses. So sind mögliche Ansprüche des Klägers gegen andere Wohnungseigentümer nicht von einer Geltendmachung durch die Gemeinschaft abhängig, weshalb es dem Kläger freisteht, solche Ansprüche gegebenenfalls eigenständig geltend zu machen. Weiter braucht auch die Frage, ob dem Kläger möglicherweise ein Anspruch gegenüber den übrigen Eigentümern auf eine gemeinschaftliche Geltendmachung zusteht, vorliegend nicht geklärt werden, da dies nicht verfahrensgegenständlich ist. Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufrechterhaltung rechtswidrigen Verhaltens aufgrund eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens anderer; auch insofern gilt der Grundsatz: „keine Gleichheit im Unrecht“. c) Vorliegend ist es – ausgehend von obigen Grundsätzen – für einen verständigen Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das mit der Beschlussfassung anvisierte Ziel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Amtsgericht der dortigen Klage im Verfahren 23 C 1445/17 stattgegeben hat und – wie oben ausgeführt – das mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte Verfahren auch nicht unzulässig ist. III. Eine Entscheidung der Kammer durch Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht erforderlich, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordern. IV. Dem Kläger wird aus den vorstehend ausgeführten Gründen anheimgestellt, seine Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen. V. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beabsichtigt die Kammer diesen – wie das Amtsgericht – auf 3.000,00 € festzusetzen.