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Urteil

19 O 54/19

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1025.19O54.19.00
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Leitsätze
1. Die § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. (Rn.18) 2. Wird eine Partei durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zum Abschluss eines Vertrags bewogen, den sie so sonst nicht abgeschlossen hätte, kann sie sich mit Hilfe der Anfechtung nach § 123 wieder von dem Vertrag lösen. Erfolgt die Täuschung mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, steht dem Geschädigten darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 826 zur Verfügung. Der Schaden des irre geführten Vertragspartners liegt in solchen Fällen bereits in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in den wirtschaftlichen Nachteilen, die dadurch verursacht werden mögen. Daher kann im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit bzw. Freistellung von ihrer Erfüllung zuzüglich Aufwendungsersatz verlangt werden. Der Anspruch aus § 826 umfasst also auch die Aufhebung eines sittenwidrig herbeigeführten Vertrages. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Anspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, ist dieser bei Festhalten am Vertrag jedoch auf das negative Interesse gerichtet. (Rn.26) 3. Nur durch die Beschränkung auf das negative Interesse lässt sich vermeiden, dass das Deliktsrecht von einem Käufer dazu instrumentalisiert wird, vertraglich begründete Erwerbserwartungen an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchzusetzen. Der Getäuschte kann nach § 249 BGB daher nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung stehen würde. (Rn.28) 4. Einem Getäuschten steht kein Wahlrecht dahingehend zu, entweder den Vertrag rückabzuwickeln und sein negatives Interesse ersetzt zu bekommen oder am Vertrag festzuhalten und sein positives Interesse geltend zu machen, da ansonsten vertraglich begründete Erwerbserwartungen der Klagepartei an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchgesetzt würden. (Rn.33) 5. Hätte ein Käufer den Vertrag ohne die Täuschung nicht abgeschlossen besteht der kausale Schaden allein im Vertragsschluss als solchem, sowie ggf. der mit diesem im Zusammenhang stehender Kosten und Aufwendungen. Ein Minderungsbetrag stellt daher nur dann ein kausalen Schaden der Täuschung bei Vertragsschluss dar, wenn der Käufer ohne die Täuschung den Vertrag zu einem reduzierten Kaufpreis abgeschlossen hätte. (Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 30.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. (Rn.18) 2. Wird eine Partei durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zum Abschluss eines Vertrags bewogen, den sie so sonst nicht abgeschlossen hätte, kann sie sich mit Hilfe der Anfechtung nach § 123 wieder von dem Vertrag lösen. Erfolgt die Täuschung mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, steht dem Geschädigten darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 826 zur Verfügung. Der Schaden des irre geführten Vertragspartners liegt in solchen Fällen bereits in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in den wirtschaftlichen Nachteilen, die dadurch verursacht werden mögen. Daher kann im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit bzw. Freistellung von ihrer Erfüllung zuzüglich Aufwendungsersatz verlangt werden. Der Anspruch aus § 826 umfasst also auch die Aufhebung eines sittenwidrig herbeigeführten Vertrages. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Anspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, ist dieser bei Festhalten am Vertrag jedoch auf das negative Interesse gerichtet. (Rn.26) 3. Nur durch die Beschränkung auf das negative Interesse lässt sich vermeiden, dass das Deliktsrecht von einem Käufer dazu instrumentalisiert wird, vertraglich begründete Erwerbserwartungen an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchzusetzen. Der Getäuschte kann nach § 249 BGB daher nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung stehen würde. (Rn.28) 4. Einem Getäuschten steht kein Wahlrecht dahingehend zu, entweder den Vertrag rückabzuwickeln und sein negatives Interesse ersetzt zu bekommen oder am Vertrag festzuhalten und sein positives Interesse geltend zu machen, da ansonsten vertraglich begründete Erwerbserwartungen der Klagepartei an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchgesetzt würden. (Rn.33) 5. Hätte ein Käufer den Vertrag ohne die Täuschung nicht abgeschlossen besteht der kausale Schaden allein im Vertragsschluss als solchem, sowie ggf. der mit diesem im Zusammenhang stehender Kosten und Aufwendungen. Ein Minderungsbetrag stellt daher nur dann ein kausalen Schaden der Täuschung bei Vertragsschluss dar, wenn der Käufer ohne die Täuschung den Vertrag zu einem reduzierten Kaufpreis abgeschlossen hätte. (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 30.000,00 € I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Klagepartei begehrte Zahlung eines Minderungsbetrages und die Feststellung bzgl. weiterer Schäden ergibt sich weder aus gewährleistungsrechtlichen noch deliktischen Ansprüche. Aus diesem Grund war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen. 1. Zwischen den Parteien ist – ausweislich des von der Klagepartei vorgelegten Kaufvertrages – schon kein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen worden, so dass es auf die Frage, ob ein Sachmangel gem. § 434 BGB vorliegt, bereits nicht ankommt, da gewährleistungsrechtliche Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte ausscheiden. Die Ausführungen der Klagepartei zum Gewährleistungsrecht mögen hinsichtlich der vormals ebenfalls mitverklagten Verkäuferin Bedeutung erlangen, im hiesigen Verfahren jedoch nicht. 2. Soweit die Klagepartei ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) (im Folgenden: „EG-FGV“), namentlich deren § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, oder den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“) stützt, geht dies fehl, denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. u.a. LG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 O 203/18; Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nur eine solche Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll – was der Bundesgerichtshof stets betont – der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es gerade nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (zum Ganzen siehe etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11; Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 jeweils m.w.N.). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss dabei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit gegebenenfalls zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09; Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10). b) Auf einen solchen Individualschutz sind die genannten Vorschriften indes nicht ausgerichtet. Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bezweckt ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe außer der Klarstellung des geltenden Regelwerkes die vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für hohe Verkehrssicherheit, allgemein hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung in der Europäische Union. In den Erwägungsgründen der Verordnung 715/2007/EG werden als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlich Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (zum Ganzen ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17; Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 289/18). Eben diese Abgrenzung ist aber entscheidend, um – wie der Bundesgerichtshof betont – den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen und damit den deliktischen Vermögensschutz nicht ausufern zu lassen und eine vom (europäischen) Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Haftung für in diesem Zusammenhang entstehende Vermögensschäden zu schaffen. Bei der Bestimmung der Reichweite der deliktischen Haftung für Vermögensschäden nach den § 823 ff. BGB ist es deshalb von besonderer Wichtigkeit, das Verhältnis zu den für den betroffenen Bereich primär geschaffenen Regelungen zu beachten, um die gesetzgeberischen Wertungen nicht auf diesem Wege „auszuhebeln“ (vgl. hierzu insbesondere auch noch nachfolgend zur Haftung nach § 826 BGB). Dementsprechend kommt auch den Bestimmungen in § 6 Abs. 1 und § 27 EG-FGV ein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, da sie auf den Regelungen der vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften aufbauen beziehungsweise diese umsetzen. 3. Die Klagepartei kann auch von der Beklagten den geforderten Minderungsbetrag i.H.v. 25.000,00 € und die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden nicht aus anderen – allein in Betracht kommenden – deliktischen Anspruchsgrundlagen verlangen. Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig. Der von der Klagepartei begehrte Ersatz ihres positiven Interesses wird weder von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch von § 826 BGB jeweils i.V.m. 249 BGB – und ggf. i.V.m. §§ 31 bzw. 831 BGB – umfasst. Auf den explizit hierzu von der Beklagten gehaltenen Vortrag hat die Klagepartei nicht reagiert. a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – VI ZR 325/09 m.w.N.). Wird eine Partei durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zum Abschluss eines Vertrags bewogen, den sie so sonst nicht abgeschlossen hätte, kann sie sich mit Hilfe der Anfechtung nach § 123 wieder von dem Vertrag lösen. Erfolgt die Täuschung – wie regelmäßig und wie vorliegend von der Klagepartei vorgetragen – mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, steht dem Geschädigten darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 826 zur Verfügung (st. Rspr.: BGH NJW 1960, 237; 1962, 1196; WM 1969, 496; ZIP 1984, 439; NJW 1992, 1323; VersR 2005, 418). Der Schaden des irre geführten Vertragspartners liegt in solchen Fällen bereits in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in den wirtschaftlichen Nachteilen, die dadurch verursacht werden mögen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03). Folglich kann im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit bzw. Freistellung von ihrer Erfüllung zuzüglich Aufwendungsersatz verlangt werden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03). Der Anspruch aus § 826 umfasst also auch die Aufhebung eines sittenwidrig herbeigeführten Vertrages. b) Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Anspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, ist dieser bei Festhalten am Vertrag jedoch auf das negative Interesse gerichtet. Das RG hat es einer durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vertrags bewogenen Partei zwar zunächst (RGZ 59, 155 (157)) gestattet, von der Anfechtung gemäß § 123 BGB abzusehen, bei dem Vertrag stehen zu bleiben und auf der Grundlage des § 826 das positive Interesse zu liquidieren, also zu verlangen, so gestellt zu werden, als „wenn die Erklärungen der Vertragsteile auf Wahrheit beruht hätten.“. Von dieser Entscheidung ist das RG jedoch bereits selbst wieder abgerückt (vgl. hierzu: RGZ 66, 336 (337); 103, 154 (159 f.)) und hat den geschuldeten Schadensersatz auf das negative Interesse beschränkt, so dass ein Geschädigter lediglich verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen, da der durch arglistige Täuschung zustande gekommene Vertrag bei der Schadensberechnung wegen unerlaubter Handlung nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB außer Betracht bleiben muss. Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH - in ständiger Rechtsprechung - angeschlossen und den deliktischen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung bei der Vertragsanbahnung oder -abwicklung ebenfalls allein auf das negative Interesse beschränkt (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959 – VIII ZR 125/58; Urteil vom 15. Januar 1969 – VIII ZR 239/66; Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69; Urteil vom 25. November 1997 – VI ZR 402/96; so auch zutreffend: MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 66 ff. m.w.N.). Dies folgt daraus, dass sich nur durch die Beschränkung auf das negative Interesse vermeiden lässt, dass das Deliktsrecht von einem Käufer dazu instrumentalisiert würde, vertraglich begründete Erwerbserwartungen an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchzusetzen, wenn deliktische Ansprüche - wie vorliegend - gegenüber einem am Vertrag Unbeteiligten gestellt werden. Der Getäuschte kann nach § 249 BGB daher nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung stehen würde (zutreffend: MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 66 ff. m.w.N.). c) Nach diesen Grundsätzen könnte die Klagepartei von der Beklagten in der vorliegenden Konstellation – unterstellt, dass entsprechende deliktische Ansprüche überhaupt bestehen – nur die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug nebst nutzloser Aufwendungen u.Ä. verlangen, nicht jedoch den – vorliegend geltend gemachten – Ersatz eines Minderungsbetrages und weiterer, mit der Nutzung des Fahrzeugs in der Zukunft verbundener, Schäden. Die Klagepartei beruft sich zur Begründung ihres Schadens selbst explizit und mehrfach (vgl. Klageschrift vom 13.03.2019, dort S. 11 f.; Schriftsatz vom 17.07.2019, dort S. 15) darauf, dass der Klagepartei ein Schaden bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug entstanden ist, da das Fahrzeug – aufgrund der Manipulationen der Beklagten – „mangel- bzw. makelbehaftet“ war und die Klagepartei den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte nur im Prüflabor einhalte. Die Klagepartei ist demnach – bei zugunsten der Klagepartei unterstellter deliktischer Haftung der Beklagten – so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die von ihr behauptete Täuschung über das Emissionsverhalten nicht erfolgt wäre. In diesem Fall hätte die Klagepartei das Fahrzeug aber schon nach eigenem Vortrag nicht zu einem geringeren Kaufpreis erworben, sondern überhaupt nicht. Sie hätte das Fahrzeug daher in der Vergangenheit nicht genutzt und würde es auch heute und in der Zukunft nicht nutzen. Der begehrte Minderungsbetrag – gleiches gilt auch für die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer, im Zusammenhang mit der künftigen Nutzung des Pkws zusammenhängender Schäden – stellt demnach das positive Interesse der Klagepartei an der Vertragsdurchführung dar, nämlich die Herstellung eines aus ihrer Sicht adäquaten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Im Ergebnis will sich die Klagepartei den - vermeintlichen - „Makel“ und den - behaupteten höheren - Schadstoffausstoß „monetarisieren lassen; was angesichts des Vortrags der Klagepartei, dass ihr aus Gründen des Umweltschutzes der konkrete Schadstoffausstoß besonders wichtig gewesen sei und noch immer ist und genau dieser Punkt eine tragende und elementare Rolle bei ihrer Kaufentscheidung gespielt habe, bereits verwundert. Unabhängig davon, wird das positive Interesse der Klagepartei an der Vertragsdurchführung aber – wie oben ausgeführt – im Rahmen einer Haftung nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen des täuschungsbedingten Abschlusses eines für den Getäuschten nachteiligen Vertrages – ebenso wie im Falle einer arglistigen Täuschung bei der Vertragsanbahnung oder –abwicklung nach den Grundsätzen der sog. c.i.c. – gerade nicht ersetzt. Einem Getäuschten steht insofern auch kein Wahlrecht dahingehend zu, entweder den Vertrag rückabzuwickeln und sein negatives Interesse ersetzt zu bekommen oder am Vertrag festzuhalten und sein positives Interesse – einen wie auch immer errechneten Minderungsbetrag – geltend zu machen, da ansonsten vertraglich begründete Erwerbserwartungen der Klagepartei an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts, das im Verhältnis der hiesigen Parteien – wie oben gezeigt – gerade nicht einschlägig ist, vorbei durchgesetzt würden. Gleiches gilt überdies auch für die bereits unter Ziff. 2 abgehandelten Ansprüche der Klagepartei aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. d) Weiter ist auszuführen, dass es sich bei dem von der Klagepartei beanspruchten Schaden bereits nicht um den kausal durch die geltend gemachte Täuschung als Schädigungshandlung verursachten Schaden handelt. Die Klagepartei hätte ohne die Täuschung – bereits nach eigenem Vortrag (s.o.) – den Kaufvertrag über das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen. Ihr kausaler Schaden besteht daher – wie die Klagepartei selbst explizit vorträgt – im Vertragsschluss als solchem sowie der mit diesem im Zusammenhang stehender Kosten und Aufwendungen. Der eingeklagte Minderungsbetrag wäre daher nur dann ein kausaler Schaden dieser Täuschung bei Vertragsschluss, wenn die Klagepartei ohne die Täuschung den Vertrag zu einem reduzierten Kaufpreis abgeschlossen hätte. Dem ist aber schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht so (s.o.). Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist, die Beklagte von einer solchen wusste, ob die Beklagte die Klagepartei diesbezüglich vorsätzlich und sittenwidrig bzw. betrügerisch geschädigt hat und ob der Vortrag zur Schadenshöhe der Klagepartei überhaupt ausreichend schlüssig ist. 4. Mangels Hauptsacheanspruch schuldet die Beklagte auch keine Zinsen oder die Erstattung vorgerichtlicher RVG-Gebühren der Klagepartei. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ geltend. Die Klagepartei bestellte bei einer am Verfahren nicht mehr beteiligten Verkäuferin am 17.06.2016 einen PKW Typ: P Macan S Diesel 3,0 l V6 EU6 (FIN:) (im Folgenden: „Fahrzeug“) zum Preis von 83.013,25 €. Der Kaufpreis wurde von der Klagepartei vollständig entrichtet. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor wurde von der A AG hergestellt. Nachdem das Fahrzeug am 30.11.2016 zunächst auf die Verkäuferin zugelassen wurde, wurde das Fahrzeug am 16.03.2017 auf die Klagepartei zugelassen und dieser übergeben. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine EG-Typengenehmigung der Schadstoffklasse Euro 6. Die Abgasreinigung erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug mittels eines sogenannten SCR Katalysators und eines Abgasrückführungssystems. In das Fahrzeug wurde eine Software eingebaut, die so programmiert ist, dass sie bei einer Messung auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und sodann das Abgasrückführungssystem in einen Modus schaltet, in dem es zu einem geringeren Schadstoffausstoß kommt. Im normalen Fahrbetrieb auf der Straße schaltet die Software demgegenüber in einen anderen Modus, wodurch der Schadstoffausstoß höher ist als auf dem Prüfstand. Seit Herbst 2016 führt die Beklagte bezüglich Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: „KBA“) eine abgestimmte Servicemaßnahme durch; die dort festgelegten Maßnahmen hatte das Fahrzeug bereits bei Auslieferung an die Klagepartei. Im Juli 2018 erließ das KBA eine nachträgliche Nebenbestimmung zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug, durch die Maßnahmen verbindlich angeordnet worden. Diese Maßnahmen wurden vom KBA durch Schreiben vom 01.08.2018 freigegeben. Diese Maßnahme wurde beim streitgegenständlichen Fahrzeug noch nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 07.12.2018 wurde die Klagepartei von der P Deutschland GmbH informiert, dass aufgrund eines angeordneten Rückrufs von Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs ein Update am Motorsteuergerät vorgenommen werden muss, da Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware dieser Fahrzeuge im Hinblick auf die Funktionsweise des SCR Katalysators festgestellt wurden und das KBA eine Umrüstung im Rahmen eines Rückrufes angeordnet hat. Ein erneutes Schreiben bezüglich eines Rückrufes durch das KBA erhielt die Klagepartei am 25.07.2019. Mit Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vom 31.10.2018 machten diese gegenüber der Beklagten Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 15.11.2018 geltend. Mit Schreiben der P Deutschland GmbH vom 16.11.2018 wurden die Ansprüche zurückgewiesen. Die Klagepartei trägt vor: Die Beklagte habe sie arglistig getäuscht und sittenwidrig geschädigt. Das Fahrzeug habe von Anfang an die Voraussetzungen für die Typgenehmigung nicht erfüllt und die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht eingehalten. Durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei das Fahrzeug mangelhaft uns makelbehaftet. Das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge stelle hierbei eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte dar, wobei die Grundsätze aus den Verfahren betreffend den Motortyp EA 189 der Volkswagen AG auch vorliegend uneingeschränkt gelten würden, da der Sachverhalt identisch sei. Die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges, u.a. aus Gewinnstreben, verwerflich und vorsätzlich gehandelt. Der Vorstand der Beklagten hätte von der Manipulation gewusst und diese zumindest gebilligt. Bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages sei der Klagepartei ein Schaden entstanden, da es der Klagepartei beim Kauf darauf angekommen sei, ein schadstoffarmes und umweltverträgliches Fahrzeug zu erwerben. Hätte die Klagepartei von der tatsächlichen Funktionsweise im Fahrzeug, dass dieses die Euro-Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand erfülle, gewusst, hätte sie das Fahrzeug bereits nicht erworben. Aufgrund der Manipulation sei der Marktwert des Fahrzeuges erheblich gesunken und es weise einen merkantilen Minderwert in Höhe von mindestens 30 % des Kaufpreises auf. Weiter würde durch die Manipulation die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs und die Möglichkeit eines Fahrverbotes drohen. Da nicht abzusehen sei, welche weiteren Schäden infolge der Manipulation künftig eintreten würden, sei die Beklagte auch zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet. Nachdem sich die Klage zunächst gegen die Beklagte und die Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges - als Beklagte zu 1) gerichtet hatte, wurde das Verfahren bezüglich der ehemals Beklagten zu 1) auf Antrag der Klagepartei durch Beschluss der Kammer vom 18.07.2019 an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1) Die Beklagte wird gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 € zzgl. 4 % Zinsen vom 17.06.2016 bis 16.11.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2018 in Bezug auf das Fahrzeug P Macan S Diesel 3,0 l mit der Fahrgestellnummer, amtliches Kennzeichen, zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gesamtschuldnerisch alle zukünftigen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen hat, die aus der Dieselabgasmanipulation des unter Ziff. 1 näher beschriebenen Fahrzeugs resultieren. 3) Die Beklagte wird gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 3.061,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung Die Beklaget trägt vor: Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig und den Vortrag der Klagepartei zum Vorsatz für unsubstantiiert. Die Lieferung der Motoren für die Dieselfahrzeuge der Beklagten sei aufgrund einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Beklagten und der Volkswagen AG aus dem Jahr 1998 und aufgrund von weiteren Verträgen ab 2008 erfolgt. Der jeweils aktuelle Stand der Motorsteuerungssoftware sei nach den der Beklagten vorliegenden Informationen unmittelbar von der A AG zur Verfügung gestellt und bei der Beklagten ohne Änderungsmöglichkeit auf das Motorsteuerungsgerät aufgespielt worden. Die Beklagte habe sich auf den bloßen mechanischen Einbau des Motors und die Durchführung von Fahrtests beschränkt und Rückmeldungen zu gewünschten Änderungen an die A AG weitergegeben. A habe der Beklagten noch im Jahr 2017 bestätigt, dass die EU V6 CDI Aggregate keine unzulässigen Abschaltungseinrichtungen enthielten. Auf diese Mitteilung von A hätten sich die Vorstandsmitglieder der Beklagten verlassen. Darüber hinaus hätte die umfangreiche Sachverhaltserfassung der Beklagten keinerlei Hinweise ergeben, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von der konkreten, vom KBA als unzulässig eingestuften, Bedatung der Motorsteuerungssoftware hatten. Gegenüber der Beklagten seien gewährleistungsrechtliche Ansprüche nicht gegeben und deliktische Ansprüche würden nicht bestehen, da die Klagepartei hierüber das vorliegend verlangte positive Interesse nicht geltend machen könne. Weiter seien auch die Anspruchsgrundlagen eines deliktischen Anspruches nicht gegeben, insbesondere fehle es an einem Schaden der Klagepartei, da das Fahrzeug insbesondere keinen Wertverlust aufweisen würde und stattdessen sicher und fahrbereit sei. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 (Bl. 246 ff d.A.) verwiesen.