Beschluss
19 T 390/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung der Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme sind nicht zu addieren, da das Anfechtungsziel wirtschaftlich identisch ist (vergleiche LG Frankfurt am Main, Bes. v. 20. November 2018 - 2-13 T 116/18, ZMR 2019, 215 und OLG Frankfurt, Bes. v. 11. März 2019 - 2 W 3/19).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Streitwert-Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 25.10.2018, Az. 23 C 1010/18 WEG, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird auf 106.875,00 € festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung der Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme sind nicht zu addieren, da das Anfechtungsziel wirtschaftlich identisch ist (vergleiche LG Frankfurt am Main, Bes. v. 20. November 2018 - 2-13 T 116/18, ZMR 2019, 215 und OLG Frankfurt, Bes. v. 11. März 2019 - 2 W 3/19).(Rn.10) 1. Auf die Streitwert-Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 25.10.2018, Az. 23 C 1010/18 WEG, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 106.875,00 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. I. Zwischen den Beteiligten war vor dem Amtsgericht Böblingen, 23 C 1010/18 WEG, ein Zivilrechtsstreit (WEG) anhängig. In der Klage fochten die Kläger zwei zum Tagesordnungspunkt eins in der Eigentümerversammlung vom 28.05.2018 ergangene Beschlüsse an. Beim ersten Beschluss handelt es sich um den Beschluss zur Dachsanierungen der Häuser, beim zweiten Beschluss zur Bildung dreier Sonderumlagen zur Finanzierung dieser Sanierungsmaßnahme. Mit Urteil vom 25.10.2018 hatte das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Streitwert auf 206.625,00 € festgesetzt. Das Urteil wurde den Beklagten am 29.10.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 legten die Beklagten Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein und beantragten diesen auf 106.875,00 € festzusetzen. Zur Begründung tragen die Beklagten unter anderem vor, dass die einzelnen Werte der beiden Beschlussanfechtungen nicht zu addieren seien, da zwischen den beiden Beschlüssen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Mit Beschluss vom 15.11.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss vom 25.10.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung der Kammer vom 21.11.2018 erhielten die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig. Hierbei ist auszuführen, dass die Beklagten, obwohl ihnen keine Kosten auferlegt wurden, dennoch Beschwerde im Sinne des § 68 GKG sind. Dies ist bei der obsiegenden – oder nicht Kosten belasteten – Partei zwar grundsätzlich nicht der Fall, sofern sich diese gegen eine ihrer Ansicht nach zu hohe Streitwertfestsetzung richtet, jedoch ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann gegeben, wenn diese Partei von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Grund hierfür ist, dass die Gebühren, die die Partei dem Rechtsanwalt schuldet, sich nach dem festgesetzten Streitwert ermitteln. Der gegen den Gegner – oder einen anderen Kostenschuldner – bestehende Kostenerstattungsanspruch änderte nichts daran, dass die Partei gegenüber dem Rechtsanwalt zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 10 W 53/15). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich vorliegend nach § 49 GKG. Hierbei ist das Amtsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung zu Recht davon ausgegangen, dass das fünffache Interesse der Klägerseite die Höchstgrenze des festzusetzenden Streitwertes darstellt (§ 49 GKG). Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht jedoch beiden angefochtenen Beschlüssen einen selbstständigen Streitwert zugemessen und diesen addiert. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beschwerde, dass es sich bei den beiden angefochtenen Beschlüssen um wirtschaftlich zusammenhängende Beschlüsse handelt. Mit dem ersten gefassten Beschluss wurde beschlossen, dass die Dächer saniert werden sollen, der zweite Beschluss diente ausschließlich zur Finanzierung dieser Sanierung mittels dreier Sonderumlagen. Hierbei gilt auch im Gebührenrecht, dass Streitwerte dann nicht zusammenzuaddieren sind, wenn sie wirtschaftlich identisch sind (LG München I, Urteil vom 25. November 2013 – 1 S 4911/13 WEG; LG Frankfurt, Beschluss vom 20. November 2018 – 2-13 T 116/18). Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen und die Finanzierung derselben gedanklich Vorliegens mittels dreier Sonderumlagen – sind wirtschaftlich identisch. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Interesse der Klagepartei an der Beseitigung auch des Sonderumlagenbeschlusses über das Interesse an der Anfechtung des ersten Beschlusses hinausgeht. Zum einen ist der Sonderumlagenbetrag (375.000 €) höher als die geschätzten Sanierungskosten (350.000 €), zum anderen würden die Kläger durch eine Vorfinanzierung einen weiteren wirtschaftlichen Nachteil in Gestalt eines Zinsverlustes erleiden. Aus diesem Grund war das Interesse aller Beteiligten mit 375.000 € zu bemessen und das Interesse der Kläger – ausgehend von der ihrem Miteigentumsanteil – auf 21.375 €. Da – wie oben ausgeführt – der Streitwert der Höhe nach auf das fünffache Kläger Interesse begrenzt ist, beträgt der Streitwert vorliegend 106.875 €. Auf die Beschwerde der Beklagten war die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts daher entsprechend abzuändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).