Urteil
19 O 57/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0524.19O57.19.00
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Leitsätze
1. Nimmt der Erwerber eines im Jahre 2015 erworbenen Diesel-Gebrauchtfahrzeugs (hier: eines Mercedes Daimler C 200 CDI) den Kraftfahrzeughersteller unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen der (angeblichen) Betroffenheit des Fahrzeugs im sog. Abgasskandal in Anspruch, reicht der pauschale Vortrag, das Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen und mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet, die bewirkt, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser als beim tatsächlichen Gebrauch – gemeint ist hiermit wohl eine "normale Straßenfahrt" – seien, nicht für einen schlüssigen Klagevortrag aus. Es liegt eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein" vor, die sich erkennbar an die in den sogenannten "VW-Abgasfällen" unstreitig gewordene Tatsache anlehnt, dass die dortige Herstellerin der Motoren in einer Vielzahl von Fällen eine Motorsteuerungssoftware verwendet hat, die im Rahmen des sogenannten Abgasrückführungssystems (AGR) in der Lage ist, zwischen dem sogenannten Prüfzyklus und dem realen Straßenbetrieb zu unterscheiden.(Rn.15)
2. Ist das Fahrzeug von einem Rückruf nicht einmal betroffen, fehlt es am substantiierten Vortrag dazu, dass das konkrete Fahrzeug eine sogenannte „Manipulationssoftware“ aufweist (Anschluss OLG Düsseldorf, 28. September 2018, I-22 U 95/18).(Rn.20)
3. Aus der bloßen Abweichung der Abgaswerte - aufgrund veränderter Rahmenbedingungen - zwischen Prüfstand und Straßenbetrieb kann nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Abschalteinrichtung geschlossen werden.(Rn.22)
4. Die Emissionswerte für Stickoxide nach dem NEFZ sind unter konkret vorgegebenen Labor(norm)bedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007, weshalb eine Abweichung beabsichtigte - zumindest jedoch hingenommene - Folge des NEFZ-Zulassungs- und Prüfverfahrens ist.(Rn.22)
5. Ein Kläger hat weiter zumindest näher darzulegen, von welchem Kenntnisstand des Vorstands des beklagten Automobilkonzerns - oder sonstiger Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB - er zu welcher Zeit ausgeht und welche Anhaltspunkte und Indizien dafür vorliegen, dass die insofern Verantwortlichen mit wenigstens bedingtem Vorsatz gehandelt haben.(Rn.26)
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (14 U 95/19) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 21.131,25 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Erwerber eines im Jahre 2015 erworbenen Diesel-Gebrauchtfahrzeugs (hier: eines Mercedes Daimler C 200 CDI) den Kraftfahrzeughersteller unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen der (angeblichen) Betroffenheit des Fahrzeugs im sog. Abgasskandal in Anspruch, reicht der pauschale Vortrag, das Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen und mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet, die bewirkt, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser als beim tatsächlichen Gebrauch – gemeint ist hiermit wohl eine "normale Straßenfahrt" – seien, nicht für einen schlüssigen Klagevortrag aus. Es liegt eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein" vor, die sich erkennbar an die in den sogenannten "VW-Abgasfällen" unstreitig gewordene Tatsache anlehnt, dass die dortige Herstellerin der Motoren in einer Vielzahl von Fällen eine Motorsteuerungssoftware verwendet hat, die im Rahmen des sogenannten Abgasrückführungssystems (AGR) in der Lage ist, zwischen dem sogenannten Prüfzyklus und dem realen Straßenbetrieb zu unterscheiden.(Rn.15) 2. Ist das Fahrzeug von einem Rückruf nicht einmal betroffen, fehlt es am substantiierten Vortrag dazu, dass das konkrete Fahrzeug eine sogenannte „Manipulationssoftware“ aufweist (Anschluss OLG Düsseldorf, 28. September 2018, I-22 U 95/18).(Rn.20) 3. Aus der bloßen Abweichung der Abgaswerte - aufgrund veränderter Rahmenbedingungen - zwischen Prüfstand und Straßenbetrieb kann nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Abschalteinrichtung geschlossen werden.(Rn.22) 4. Die Emissionswerte für Stickoxide nach dem NEFZ sind unter konkret vorgegebenen Labor(norm)bedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007, weshalb eine Abweichung beabsichtigte - zumindest jedoch hingenommene - Folge des NEFZ-Zulassungs- und Prüfverfahrens ist.(Rn.22) 5. Ein Kläger hat weiter zumindest näher darzulegen, von welchem Kenntnisstand des Vorstands des beklagten Automobilkonzerns - oder sonstiger Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB - er zu welcher Zeit ausgeht und welche Anhaltspunkte und Indizien dafür vorliegen, dass die insofern Verantwortlichen mit wenigstens bedingtem Vorsatz gehandelt haben.(Rn.26) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (14 U 95/19) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 21.131,25 € I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kammer schließt sich bei der Urteilsfindung der Rechtsauffassung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgarts in einem Parallelverfahren (7 O 369/18) sowie der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf im Verfahren 22 U 95/18 (Beschluss vom 28. September 2018) an. Die Klage ist bereits nicht schlüssig. 1. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, warum im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sein soll. Der pauschale Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen und mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet, die bewirkt, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser als beim tatsächlichen Gebrauch – gemeint ist hiermit wohl eine „normale Straßenfahrt“ – seien, genügt vorliegend nicht und lehnt sich erkennbar an die in den sogenannten „VW-Abgasfällen“ unstreitig gewordene Tatsache an, dass die dortige Herstellerin der Motoren in einer Vielzahl von Fällen eine Motorsteuerungssoftware verwendet hat, die im Rahmen des sogenannten Abgasrückführungssystems (AGR) in der Lage ist, zwischen dem sogenannten Prüfzyklus und dem realen Straßenbetrieb zu unterscheiden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem hier streitigen Dieselmotor der Beklagten vom Typ OM 651 auch so sei, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, weshalb der diesbezügliche Vortrag bereits eine bloße Behauptung ins Blaue hinein darstellt. Eine solche liegt vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZR 195/14). a) Dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag oder mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es gibt hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs weder ein Einschreiten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: „KBA“), noch wurde das Fahrzeug durch die Beklagte - auf welcher Grundlage auch immer - zurückgerufen. Auch der von dem Kläger zitierte Presseartikel – selbst wenn man diesen zur Annahme ausreichender Anhaltpunkte genügen lassen wollte – lässt keine entsprechenden konkreten Anhaltspunkte für eine manipulierte Software zu. Aus dem Artikel ergibt sich lediglich, dass Fahrzeuge mit einem unzulässig hohen Schadstoffausstoß auf den Markt gebracht worden sein sollen und die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Verdacht auf eine manipulierte Software nachgehe. Folge hieraus könnte ein Widerruf der Zulassung sein; der jedoch nicht erfolgt ist. Letztlich geht es bei diesem Presseartikel daher lediglich um einen Verdacht, dem von Seiten der Ermittlungsbehörden nachgegangen wurde. Das sich hieraus Konsequenzen, wie ein Rückruf oder eine Anordnung des KBA ergeben haben, oder dass die Ermittlungen zu diesem Verdacht positiv abgeschlossen seien, trägt der Kläger nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Presseartikel vielmehr, dass das KBA bislang keinen Anlass zum Einschreiten gesehen habe. Dies lässt unter Berücksichtigung zu dem Vorgehen des KBA in Bezug auf die betroffenen Motoren in den sog. „VW-Abgasfällen“ gerade nicht ohne Weiteres die Vergleichbarkeit der Situationen annehmen, wie dies der Kläger meint. Eine Beweiserhebung kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da diese auf eine bloße Ausforschung ohne greifbare Tatsachengrundlage hinauslaufen würde. Nach dem vom Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 29.12.2018 angesprochenen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 12.07.2017 sollen Autos und Kleintransporter mit den Motoren OM 642 und OM 651 betroffen sein. Erst auf mehrfachen richterlichen Hinweis hat der Kläger vorgetragen, dass die von ihm gebraucht erworbene MB-Klasse, Erstzulassung am XY, mit einem Motor des Typs OM 651 ausgestattet sein soll. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers all dies berücksichtigt, ist vom Kläger gleichwohl nicht schlüssig vorgetragen, dass gerade die von ihm 2015 gebraucht erworbene, offenbar 2004 produzierte, MB-Klasse von der in dem Artikel angesprochenen vermeintlichen Manipulation betroffen sein soll. So behauptet der Kläger auch weiterhin nicht konkret, dass sein Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist. Dagegen spricht überdies, dass gemäß der allgemein im Internet (https://www.d....com/innovation/diesel/rueckruf-faq.html) abrufbaren Liste der vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge das streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht umfasst ist. Ausweislich dieser Liste ist vielmehr überhaupt kein Modell der B-Klasse betroffen. Ist aber das Fahrzeug des Klägers vom Rückruf nicht einmal betroffen, fehlt es - auch unter Verweis auf den zitierten Presseartikel - weiterhin an jedwedem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass sein konkretes Fahrzeug eine sogenannte „Manipulationssoftware“ aufweist (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018 – 22 U 95/18). b) Hinzu kommt, dass die Beklagte eine derartige Software bzw. eine unzulässige Abschalteinrichtung substantiiert in Abrede stellt. Demgegenüber hat der Kläger für eine manipulierte Software bzw. eine unzulässige Abschalteinrichtung nichts dargetan. Der pauschale Vortrag des Klägers, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser seien als im tatsächlichen Gebrauch – selbst als wahr unterstellt – führt nicht zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da die Abweichung des Schadstoffausstoßes zwischen der Abgasmessung auf dem Prüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: „NEFZ“) zu einer „normalen Straßenfahrt“ die direkte Folge und Konsequenz des in der Vergangenheit gültigen Prüfverfahrens (NEFZ) darstellt. Aus diesem Grund wurde die Messung nach dem NEFZ zwischenzeitlich durch ein neues Zulassungsverfahren mit Messungen im realen Straßenbetrieb ersetzt, das auf das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht anzuwenden ist. Insoweit kann aus der bloßen Abweichung der Abgaswerte – aufgrund veränderter Rahmenbedingungen – zwischen Prüfstand und Straßenbetrieb nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Abschalteinrichtung geschlossen werden (vgl. u.a. LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15; LG Kempten, Urteil vom 29. März 2017 – 13 O 808/16; LG Regensburg, Urteil vom 04. Februar 2017 – 7 O 967/16; LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 3 O 6/17). Dass die Emissionswerte für Stickoxide nach dem NEFZ unter konkret vorgegebenen Labor(norm)bedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen waren, ergibt sich überdies bereits aus Erwägungsgrund Nr. 15 der einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 715/2007 (LG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2017 – 12 O 68/17), weshalb eine Abweichung beabsichtigte - zumindest jedoch hingenommene - Folge des damaligen Zulassungs- und Prüfverfahrens war. c) An der Unschlüssigkeit vermag auch das von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2019 eingeworfene Schlagwort „Thermofenster“ nichts zu ändern. Hierbei kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag - wie vom Beklagtenvertreter gerügt - bereits präkludiert ist oder nicht, da ein einzelnes Schlagwort – zumal auf expliziten Hinweis des Gerichts zum mangelnden Sachvortrag abgegeben – einen substantiierten und in sich schlüssigen Vortrag zum Vorliegen und der Funktionsweise einer bislang lediglich pauschal in den Raum gestellten „Abschalteinrichtung“ nicht zu ersetzen vermag und damit nicht zur Schlüssigkeit der erhobenen Klage führt. 2. Weiter ist der Vortrag des Klägers zur subjektiven Tatseite der von ihm behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten – insbesondere zur Zurechnung an vertretungsberechtigte Organe der Beklagten (Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB) – ebenfalls unschlüssig. Der Kläger stützt seine Klage auf den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB und den Tatbestand der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. An keiner Stelle der klägerischen Schriftsätze ist jedoch vorgetragen, dass verantwortliche Vorstandsmitglieder der Beklagten oder Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB in rechtsrelevanter Zeit von der Verwendung einer unerlaubten Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt haben und deshalb mindestens mit bedingtem Vorsatz eine Schädigung des Klägers in Kauf genommen haben. Hierzu führt der Kläger lediglich aus, dass die Beklagte einen für die Manipulation verantwortlichen Mitarbeiter nicht benennen würde, weshalb er diesen nicht als Zeuge benennen könnte, weshalb die Verantwortung des Vorstands zu unterstellen sei. Die Anforderungen an einen diesbezüglichen Vortrag sind zwar nicht zu hoch anzusetzen, allerdings ist einem Kläger zumindest eine nähere Substantiierung dahin abzuverlangen, von welchem Kenntnisstand des Vorstands einer Beklagten – oder sonstiger Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB – er zu welcher Zeit ausgeht und welche Anhaltspunkte und Indizien dafür vorliegen, dass die insofern Verantwortlichen mit wenigstens bedingtem Vorsatz gehandelt haben. All dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 3. Mangels Hauptsacheanspruch konnte der Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten oder Zinsen auf den Hauptsacheanspruch verlangen. 4. Da es vorliegend bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers fehlt, war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Ein weiterer richterlicher Hinweis – gegebenenfalls unter Einräumung eines weiteren Schriftsatzrechtes – war nicht erforderlich. Zum einen hat die Beklagte schriftsätzlich auf die oben ausgeführten Punkte hingewiesen, ebenso das zuvor mit dem Verfahren befasste Landgericht Mainz. Zuletzt wurde der Kläger von der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2019 nochmals auf die Unschlüssigkeit hingewiesen. Hierauf verwies die Klägervertreterin auf die bislang eingereichten Schriftsätze und nannte zusätzlich rein schlagwortartig das Wort „Thermofenster“, ohne dieses konkreter darzulegen oder überhaupt einen Zusammenhang mit dem bisherigen Vortrag darzustellen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselabgasskandal“ in Anspruch. Der Kläger erwarb am 01.09.2015 bei einem nicht am Verfahren beteiligten Autohaus - der Fa. Autohaus R GmbH & Co. KG in T - ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke D, Typ B 200 CDI, Fahrzeugidentnummer, zu einem Kaufpreis von 24.500,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 11.250 Kilometer auf. Am 09.05.2019 betrug der Tachostand 96.784 Kilometer. Bei der Beklagten handelt es sich um eine in Stuttgart ansässige Herstellerin von Personenkraftfahrzeugen, so auch des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Der Kläger trägt vor, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut sei, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zum Prüfstandlauf im realen Fahrbetrieb verschlechtert würden und dass die Beklagte über die Verwendung dieser Software getäuscht hätte. So sei der Motor laut Medienberichten Bestandteil eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Die Software bewirke hierbei, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser als beim tatsächlichen Gebrauch seien, weshalb die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten würden, im normalen Fahrbetrieb jedoch nicht. Hierdurch hätte die Beklagte Umweltvorgaben gezielt umgangen um Kunden zum Kauf zu motivieren, wobei die Verantwortlichkeit des Vorstands der Beklagten zu unterstellen sei. Der Kläger meint deshalb, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege und das Fahrzeug nahezu unverkäuflich sei, er deshalb Fahrverboten ausgesetzt sei und das Fahrzeug einen Minderwert aufweisen würde. Aufgrund dessen meint der Kläger daher, ihm stünden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte zu. Die Gesamtleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs würde sich überdies auf 500.000 km belaufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.131,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW MB B 200 CDI, FIN. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Programmierung verwendet worden sei, die manipulativ so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen“ (i.S.v. Art 5 Abs. 1 bzw. Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007) ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde, als auf dem Prüfstand (also im Prüflabor). Insbesondere sei in dem Fahrzeug keine Software verbaut, die lediglich für die Zwecke der Typengenehmigung Schadstoffwerte vortäusche, indem sie aufgrund einer Prüfstanderkennung die Abgasreinigung intensiviert. Ein behördlich angeordneter Rückruf liege für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vor. Weiter erfülle das streitgegenständliche Fahrzeug die Grenzwerte der Euro 5-Norm und die entsprechenden Vorgaben dieser Norm (NEFZ) und für das Fahrzeug liege eine unbeanstandete Typengenehmigung vor, wobei eine „Manipulation“ nicht bereits dann vorliege, wenn sich das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs verändere, wenn die Prüfbedingungen variiert würden oder im Straßenbetrieb andere Betriebsbedingungen vorliegen würden. So seien die Grenzwerte nach den Prüfbedingungen des sogenannten NEFZ lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten und könnten nicht auf einen „normalen Betrieb“ bezogen werden. Weiter würde für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung jeder substantiierte Vortrag zu einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte fehlen. Nachdem die Klage zunächst beim Landgericht Mainz erhoben wurde hat dieses das Verfahren – nach mehrfachen und ausführlichen Hinweisen – durch Beschluss vom 19.02.2019, 2 O 242/18, an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2019 Bezug genommen.