Urteil
19 O 101/17
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:1109.19O101.17.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn ein Fahrzeughersteller bei der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung gegen § 27 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung verstoßen haben sollte, kann dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen.(Rn.15)
2. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers ist dem Händler nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen. Gleiches gilt für eine Arglist des Fahrzeugherstellers.(Rn.18)
3. Der Käufer eines Fahrzeuges ist hinsichtlich der Kenntnis des Händlers in Bezug auf eine unzulässige Abschalteinrichtung voll darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 30.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn ein Fahrzeughersteller bei der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung gegen § 27 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung verstoßen haben sollte, kann dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen.(Rn.15) 2. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers ist dem Händler nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen. Gleiches gilt für eine Arglist des Fahrzeugherstellers.(Rn.18) 3. Der Käufer eines Fahrzeuges ist hinsichtlich der Kenntnis des Händlers in Bezug auf eine unzulässige Abschalteinrichtung voll darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 30.000,00 € I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nicht nichtig (Ziff. 1), von dem Kläger nicht wirksam angefochten (Ziff. 2) und etwaige Gewährleistungsrechte verjährt (Ziff. 3). Aus diesem Grund besteht kein Anspruch in der Hauptsache (Ziff. 4), noch auf Feststellung des Annahmeverzugs (Ziff. 5) noch auf vorgerichtliche Anwaltskosten (Ziff. 6). 1. Der zwischen den Parteien am 19.10.2013 geschlossene Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, insbesondere § 27 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (im Folgenden: „EG-FGV“), nichtig, weshalb der Kläger keinen Anspruch aus § 812 BGB gegen die Beklagte hat. Der Kläger ist der Ansicht, die für das Fahrzeug ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anl. R44) sei fehlerhaft und es liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV vor. Nach dieser Vorschrift dürfen insbesondere Neufahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach europäischen Richtlinien vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Nach Auffassung des Klägers hat der Verstoß gegen diese Vorschrift auch die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB zur Folge. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist hierbei jedoch nicht ersichtlich, dass die ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist und damit nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 EG-FGV überhaupt ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Pkw im europäischen Inland nicht mehr im Straßenverkehr verwenden darf. Selbst wenn der Hersteller des Fahrzeugs bei der Ausstellung dieser Bescheinigung gegen diese europarechtliche Vorschrift verstoßen haben sollte, könnte dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17), denn den Kaufvertrag hat der Kläger nicht mit der Herstellerin, sondern mit dem - hier beklagten - Händler abgeschlossen. Ein mögliches Verschulden des Herstellers wäre der Beklagten auch nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Hersteller der Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft (st. Rspr. des BGH, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 02.04.2014, VII ZR 466/13 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagten generell ein etwaiges Verschulden des Herstellers auch nicht zuzurechnen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Im Übrigen würde sonst das kaufrechtliche Sachmängelrecht des BGB - insbesondere auch im Hinblick auf die hier relevante kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB - unterlaufen, wenn ein Kaufvertrag über einen Pkw, der - wie hier - mit einem Dieselmotor EA-189 und einer Motorsteuerung-Software ausgestattet ist, die die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand optimiert, was einen Sachmangel darstellen könnte, wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig wäre und einen Anspruch aus Bereicherungsrecht nach sich ziehen würde. Denn für Letzteren würde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren im Sinne des § 195 BGB gelten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Das Gesetz sieht für derartige Störungen jedoch das Sachmängelrecht vor und nicht das insofern subsidiäre Bereicherungsrecht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Im Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB sind daher Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Mängeln der Sache grundsätzlich ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag lediglich ein Fahrzeug schuldet, dass im EU-Raum zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen ist. Sollte das an den Kläger verkaufte Fahrzeug diesen Anforderungen nicht entsprochen haben, würde dies nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages führen. Der Kläger könnte vielmehr im Rahmen des Gewährleistungsrechts die Lieferung eines diesen Anforderungen entsprechenden mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Derartige Ansprüche sind vorliegend jedoch - wie unten aufgezeigt - verjährt. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist damit nicht gemäß § 134 BGB nichtig, weshalb diesbezüglich ein Anspruch des Klägers aus § 812 BGB ausscheidet. 2. Der Kläger hat den zwischen den Parteien am 19.10.2013 geschlossenen Kaufvertrag - insbesondere durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2017 (Anlage K2 Bl. 78 ff. der Akte) - nicht wirksam angefochten, weshalb ihm auch aus diesem Grund kein Anspruch nach § 812 BGB gegen die Beklagte zusteht. a) Der Kläger hat bereits die Anfechtungsfrist im Sinne des § 124 BGB nicht eingehalten. Gemäß § 124 Abs. 1 BGB kann eine Anfechtung nach § 123 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Nach § 124 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Vorliegend hatte der Kläger spätestens am 02.11.2015 Kenntnis von allen relevanten Umständen und der von ihm behaupteten Täuschung, da er zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (Anlage R 41) stellte, dort den Sachverhalt ausführlich schilderte und ihm ebenfalls die Beklagte sowie die Herstellerin bekannt waren. Die Anfechtung war daher spätestens zum 02.11.2016 zu erklären, erfolgte gegenüber der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 09.05.2017 (Anlage K2, Bl. 78 ff. der Akte) und damit zu spät. b) Der Vollständigkeit halber ist überdies auszuführen, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB vorliegend auch nicht gegeben sind, da der - insofern darlegungs- und beweisbelastete - Kläger eine arglistige Täuschung durch die Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt hat und insofern auch keinen Beweis angetreten hat. Weiter muss sich die Beklagte eine mögliche arglistige Täuschung der Herstellerin nicht zurechnen lassen. aa) Die Beklagte hat den in der Umschaltfunktion der Software möglicherweise liegenden Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht arglistig verschwiegen, denn sie wusste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien davon nichts. Soweit der Kläger bestritten hat, dass die Beklagte von der Manipulation vor September 2015 keine Kenntnis hatte, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger (hierzu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2018, 10 U 62/18) keinen Beweis für das Vorliegen dieser Kenntnis angetreten (vgl. SS vom 16.02.2018, Bl. 427 der Akte) und die Nicht-Kenntnis der Beklagten lediglich pauschal bestritten. bb) Die Beklagte muss sich auch nicht eine eventuelle Arglist des Fahrzeugherstellers zurechnen lassen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2018, 10 U 62/18; Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Der Verkäufer hat für Arglist eines Dritten nach den einschlägigen Zurechnungsnormen §§ 123 Abs. 2, 166 und 278 BGB nur dann einzustehen, wenn das Verhalten des Dritten dem des Verkäufers deshalb gleichzusetzen ist, weil der Dritte mit Wissen und Wollen des Verkäufers als dessen Erfüllungsgehilfe, Repräsentant oder Vertrauensperson auftrat (u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2018, 10 U 62/18). Deshalb ist der Hersteller der Kaufsache nach gefestigter Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei der Erfüllung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13). Das gilt namentlich auch für Kraftfahrzeughersteller im Verhältnis ihrer Vertragshändler zu den Fahrzeugkäufern (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017, 12 U 64/17; Beschluss vom 06.06.2018, 10 U 62/18; Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017, 22 U 52/17; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017, 2 U 39/17; OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017, 1 U 302/17; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018, 16 U 110/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018, 6 U 409/17). Der Vertragshändler schuldet dem Käufer eines Neufahrzeugs nicht dessen Herstellung, sondern lediglich Übergabe und Eigentumsverschaffung, bei einem gebrauchten Fahrzeug umso mehr. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte als Teil der Vertriebsorganisation der Herstellerin aufgetreten sei, wäre das allenfalls ein Argument für eine Erfüllungsgehilfenstellung der Beklagten gegenüber der Herstellerin, nicht jedoch umgekehrt. Der Rechtsverkehr sieht den Händler auch nicht als Repräsentanten oder Vertrauensperson des Herstellers. Die Nutzung des Rufs der Marke und der Werbung des Fahrzeugherstellers durch den Vertragshändler entspricht den im Wirtschaftsleben üblichen Abläufen; es handelt sich für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf gar Einfluss (OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017, 1 U 303/17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Insgesamt kann bereits von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer auch erwartet werden, dass er in der Lage ist zwischen (Vertrags-)Händler und dem Hersteller zu unterscheiden (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 - 16 U 110/17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). Auch der Umstand, dass sich ein Vertragshändler bei der Erfüllung seiner Pflicht nach § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV zum Hinweis auf die „offiziellen“ Emissionswerte von Neufahrzeugen auf Angaben des Fahrzeugherstellers bezieht, macht Letzteren nicht zum Erfüllungsgehilfen, wenn es um die Erfüllung der Pflicht des Vertragshändlers zur Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs geht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, 12 U 179/17). c) eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages durch den Kläger ist vorliegend daher nicht gegeben, weshalb auch diesbezüglich ein Anspruch gemäß § 812 BGB des Klägers gegen die Beklagte ausscheidet. 3. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind verjährt. Ein unterstellter Anspruch des Klägers aufgrund des Rücktritts vom 09.05.2017 wäre verjährt, was der Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB das Recht gibt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist vor Eintritt der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung abgelaufen. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit subjektivem Verjährungsbeginn maßgeblich ist, liegen - wie oben unter Ziff. 2 b) bb) ausgeführt - nicht vor, da der Beklagten eine arglistige Täuschung nicht nachgewiesen wurde und eine mögliche Arglist der Herstellerin nicht zuzurechnen ist. a) Die Übergabe des PKW fand unstreitig am 02.11.2013 statt. Verjährung begann demnach am 03.11.2013 und endete gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB am 02.11.2015, 24:00 Uhr. Durch den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (Anlage R 41) trat am 02.11.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BGB die Hemmung der Verjährung ein. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Das Streitbeilegungsverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB endet durch Abschluss eines Vergleichs, Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs oder durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, insbes. wegen Unzuständigkeit der Streitbeilegungsstelle. Es endet ferner, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder wegen Säumnis als zurückgenommen gilt. Teilt der Schuldner mit, am Verfahren nicht teilzunehmen, endet das Verfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Streitbeilegungsstelle die Bekanntgabe der Mitteilung an den Gläubiger veranlasst (BGH, Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 405/14; Urteil vom 25.05.2016, IV ZR 211/15; Urteil vom 17.01.2017, VI ZR 239/15). Beendet ist die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB somit sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Kläger wurde durch die Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 22.01.2016 (Anlage R 43) Über die Einstellung des Verfahrens informiert. Da der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund wegfällt, ebenfalls zur Hemmungszeit gehört (BGH, Urteil vom 05.08.2014, XI ZR 172/13; Urteil vom 17.01.2017, VI ZR 239/15), endete die Hemmung mit Beginn des 23.07.2016. Verjährung trat somit spätestens mit Ablauf des 23.07.2016 ein. Sowohl das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.05.2017 an die Beklagte als auch die Klage vom 11.07.2017 erfolgten somit offensichtlich in bereits verjährter Zeit. b) Sofern der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12.10.2018 (Bl. 1039 ff. der Akte) vorträgt, dass der Kläger unter dem 07.06.2016 einen Neulieferungsanspruch geltend gemacht habe und dieser Anspruch durch Schreiben der Beklagten vom 10.06.2016 abgelehnt wurde, weshalb die Hemmung nicht geendet habe, ist dieses Vorbringen gemäß § 296a ZPO unerheblich. Die mündliche Verhandlung wurde am 14.09.2018 geschlossen (Bl. 1026 ff. der Akte), wobei der Kläger zur Rücknahme der Klage ein Schriftsatzrecht bis zum 12.10.2018 erhielt; nicht jedoch für knapp 50 Seiten neuen Vortrag und Anlagen in drei Schriftsätzen. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung war hierbei nicht geboten. Rein der Vollständigkeit halber ist hier weiter auszuführen, dass das erwähnte Schreiben der Beklagten - wie vom Kläger selbst vorgelegt (vgl. Anlage K3) - vom 10.06.2017 datiert und nicht vom 10.06.2016. Weiter genügt ein bloßes Behaupten eines Anspruches nicht für eine Hemmung nach § 203 BGB. So kam bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht zu Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB, weshalb eine weitere Hemmung nicht eintrat. Überdies wäre der hier verfolgte Anspruch gem. § 203 S. 2 BGB spätestens am 11.09.2016 verjährt, da selbst nach dem Vortrag des Klägers die Verhandlungen durch das Schreiben der Beklagten vom 10.06.2016 beendet waren, weshalb auch in diesem Fall sowohl das Schreiben vom 09.05.2017 als auch die Klage vom 11.07.2017 in offensichtlich bereits verjährter Zeit zugegangen wären. Die weiteren (Rechts-)Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12.10.2018 gehen fehl (§§ 438 Abs. 4, 218 BGB). c) Ein Gewährleistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, insbesondere der vorliegend geltend gemachte Anspruch aufgrund Rücktritts, ist somit verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 218 BGB). Aus diesem Grund ist es vorliegend auch unerheblich, ob der Pkw bei Gefahrübergang überhaupt einen Mangel aufwies, ob eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung durch den Kläger notwendig war, ob eine solche Frist angemessen lang gewesen ist, ob das Update eine taugliche Nachbesserung darstellt, ob das Update negative Folgen auf das Fahrzeug hat und ob eine Nachbesserung dem Kläger zumutbar war. 4. Da der Kläger nicht wirksam zurücktreten konnte und ihm kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 BGB zusteht, steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung desselben zu; die Klage ist hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 vollständig unbegründet. 5. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines behaupteten Annahmeverzuges der Beklagten zu. Da die Beklagte - wie oben unter Ziff. 1 bis 4 ausgeführt - nicht zur Annahme/Rücknahme des Pkw verpflichtet ist, ist der Feststellungsanspruch als Nebenanspruch bereits unbegründet. Hinsichtlich eines Hauptsacheanspruchs aus Gewährleistungsrecht wäre dieser überdies ebenfalls verjährt (§§ 217, 214 Abs. 1 BGB). Die Klage ist daher auch hinsichtlich des Feststellungsantrages unbegründet. 6. Da berechtigte Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte vorliegend nicht gegeben sind, ist die Beklagte auch nicht zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers verpflichtet, weshalb die Klage auch diesbezüglich unbegründet war. 7. Aufgrund obiger Erwägungen war die Klage vollständig unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Pkw geltend. Die Beklagte verkauft als Autohaus gewerbsmäßig Neufahrzeuge sowie Gebrauchtfahrzeuge. Am 19.10.2013 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW, Typ VW Caddy Maxi Life (im Folgenden: „Pkw“), mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden: „FIN“), Erstzulassung 14.05.2013, 75 kW (102 PS), Kilometerstand 16.338 zum Preis von 26.800,00 € (Anl. K1, Bl. 73 ff. der Akte). Der Pkw wurde dem Kläger am 02.11.2013 übergeben (Bl. 154 und Bl. 1039 der Akte). In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 verbaut. Motoren dieses Typs wurden von einer Software gesteuert, die in der Lage war zu erkennen, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. In diesem Fall aktivierte die Software einen Betriebsmodus (Modus 1), in dem die Abgasrückführungsrate gegenüber dem Betrieb im Normalmodus (Modus 0) erhöht war. Auf diese Weise wurde die Emission von Stickoxiden im Prüfstandbetrieb gezielt verringert. Der Fahrzeughersteller hielt dies vor der Öffentlichkeit geheim. Im September 2015 wurde die Existenz der Umschaltfunktion der Software bei den Motoren des Typs EA 189 allgemein bekannt. Das Kraftfahrt-Bundesamt, das darin eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Ziff. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge sieht, verpflichtete den Fahrzeughersteller, die betroffenen Fahrzeuge in einen gesetzmäßigen Zustand zu versetzen. Der Hersteller entwickelte daraufhin ein Software-Update, dessen Installation bewirkt, dass das Antriebsaggregat nur noch in einem Modus betrieben wird; zudem sollte die Installation zu einer Optimierung des Verbrennungsprozesses durch Anpassung der Einspritzcharakteristik führen. Am 27.09.2018 (Anlage R 46, Bl. 1035 der Akte) wurde auf das streitgegenständliche Fahrzeug dieses Software- Update aufgespielt. Nach Bekanntwerden des sogenannten „VW-Abgasskandals“ beauftragte der Kläger seine Bevollmächtigten. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage R 41) beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Einleitung eines Güteverfahrens. Der Antrag wurde der Beklagten von der Gütestelle mit Schreiben vom 09.11.2015 (Anlage R 42) übersandt. Mit Schreiben vom 22.01.2016 (Anlage R 43) teilte die Gütestelle dem Klägervertreter mit, dass das Güteverfahren gescheitert und beendet ist. Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 09.05.2017 (Anlage K2, Bl. 78 ff. der Akte) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Kaufvertrag zurück und bat um Stellungnahme bis zum 23.05.2017. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage K3, Bl. 82 der Akte) die erhobenen Ansprüche zurück. Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 - bei Gericht eingegangen am 13.07.2017 und der Beklagten zugestellt am 05.12.2017 (Bl. 128 der Akte) - machte der Kläger seine Ansprüche im Wege der Klage geltend; zunächst auch gegenüber der Herstellerin des Fahrzeugs. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass sein Fahrzeug von Anfang an nicht die Voraussetzungen für die Typgenehmigung erfüllt hätte, die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht eingehalten hätte und daher mangelhaft sei. Daher bestehe das Risiko, dass das Fahrzeug mangels Genehmigung stillgelegt werde, jedenfalls wenn kein Update installiert werde. Der Marktwert des Fahrzeuges sei aufgrund dieses Mangels auch deutlich gesunken. Das beabsichtigte Update sei auch nicht geeignet, einen mangelfreien Zustand herzustellen. Die langfristigen Auswirkungen des Updates seien nicht abzusehen; insbesondere sei mit einem erhöhten Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und einer verringerten Dauerhaltbarkeit zu rechnen. Die Herstellerin, namentlich auch der Vorstand im aktienrechtlichen Sinne, hätte Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Software gehabt. Die komplexe Beschaffungslogistik schließe es aus, dass eine Implementierung ohne das Wissen des Vorstands der Herstellerin erfolgt sei. Aufgrund dessen sei der Motor manipuliert und damit das Fahrzeug mangelhaft. Der Kläger sei beim Kauf auf der Suche nach einem umweltfreundlichen, verbrauchsarmen und wertstabilen Fahrzeugs gewesen, das jederzeit auch Städte befahren könne. Deshalb sei es ihm besonders darauf angekommen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der „grünen Plakette“ und eine bestimmte Abgasnorm, nicht zuletzt wegen der zu zahlenden Steuer, erfülle. Die Pflichtinformationen nach § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß, welche nach § 5 Pkw-EnVKV in Werbeschriften anzugeben und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV am Verkaufsort auszuhängen seien, seien aufgrund der Manipulation auch falsch gewesen. Durch die falschen Werte sei der Kläger mündlich als auch durch den Aushang falsch informiert und arglistig getäuscht worden. Da die Beklagte vertraglich an die Herstellerin gebunden sei und Kfz-Händler sowie Automobilhersteller in keinem anderen Bereich der Wirtschaft so eng und arbeitsteilig zusammenarbeiten würden, müsse sich die Beklagte die arglistige Täuschung durch die Herstellerin zurechnen lassen. Die Herstellerin habe hierbei betrügerisch gehandelt und den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt. Weiter sei der Kaufvertrag auch wegen eines Verstoßes gegen § 23 EG-FGV nichtig. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 26.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Caddy1,6 l TDI FIN: ... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Z. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.077,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 05.04.2018 (Bl. 762 der Akte) die Einrede der Verjährung. Im Übrigen trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie den Kläger nicht arglistig getäuscht habe und ein Verhalten der Herstellerin ihr nicht zuzurechnen sei. So sei die Beklagte als unabhängige (Vertrags-)Händlerin zwar autorisiert Fahrzeuge der Herstellerin zu vertreiben, aber nicht befugt diese beim Abschluss von Kaufverträgen zu vertreten. Sie sei ein selbstständiges Unternehmen, welches einen anderen Geschäftszweck als die Herstellerin zum Gegenstand habe und befinde sich auf einer anderen Marktstufe. Ferner bestehe kein allgemeines oder gar strenges Weisungsrecht zwischen der Beklagten und der Herstellerin lediglich eine Informationspflicht für den Fall des Vertriebs von konzernfremden Fahrzeugen. Die Beklagte selbst habe bis September 2015 keine Kenntnis von der sogenannten NOx-Thematik gehabt. Nachdem das streitbefangene Fahrzeug ein Gebrauchtwagen sei, entstamme es dem sogenannten Sekundärmarkt. Im Zusammenhang mit der verbauten „Umschaltlogik“, welche den Ausstoß von Stickoxid auf dem Prüfstand „optimiere“, sei kein Mangel erkennbar. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege nicht vor. Das Fahrzeug sei technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und die EG-Typgenehmigung sei nach wie vor wirksam. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Emmissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele. Im Übrigen sei ein etwaiger Mangel nicht erheblich und der Kläger habe keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, weswegen ein Rücktritt vorliegend auch ausscheide. Der Zeit- und Maßnahmenplan des KBA sei sehr zeitaufwendig gewesen. Der Aufwand für die technische Überarbeitung des Fahrzeugs belaufe sich überdies insgesamt auf deutlich weniger als 100,00 € und das KBA habe die technische Änderung bestätigt. Weiter sei eine wirksame Anfechtung nicht erfolgt und der Kaufvertrag auch nicht nichtig. Nachdem sich die Klage zunächst auch gegen die Herstellerin als Beklagte zu 2) gerichtet hatte, wurde das Verfahren gegen diese abgetrennt und durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.07.2018, 9 AR 6/118, an das Landgericht Kassel verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018 (Bl. 1026 ff. der Akte) Bezug genommen.