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Beschluss

19 T 477/17

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2017:1227.19T477.17.00
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Leitsätze
1. Gläubiger des Rundfunkbeitrages ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk, welcher gemäß § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (vergleiche Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/ 4403) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist.(Rn.10) 2. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 10 Abs. 7 RBStV ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Diese Stelle ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.(Rn.11) 3. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit ist hierbei dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten und kann somit nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein (Anschluss BVerfG, 30. Januar 2008, 1 BvR 829/06, ZUM 2008, 592).(Rn.12) 4. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheid erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (Anschluss BGH, 27. April 2017, I ZB 91/16, WM 2017, 1868).(Rn.12) 5. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend den Südwestrundfunk - als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (Anschluss BGH, 8. Oktober 2015, VII ZB 11/15, NJW-RR 2016, 378).(Rn.14) 6. Gemäß 15a Abs. 4 Satz 1 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen mindestens die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll und die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist enthalten.(Rn.16) 7. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden. Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Anschluss LG Stuttgart, 31. August 2016, 10 T 348/16, DGVZ 2016, 237).(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.11.2017, Az. 9 M 56074/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 664,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gläubiger des Rundfunkbeitrages ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk, welcher gemäß § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (vergleiche Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/ 4403) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist.(Rn.10) 2. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 10 Abs. 7 RBStV ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Diese Stelle ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.(Rn.11) 3. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit ist hierbei dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten und kann somit nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein (Anschluss BVerfG, 30. Januar 2008, 1 BvR 829/06, ZUM 2008, 592).(Rn.12) 4. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheid erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (Anschluss BGH, 27. April 2017, I ZB 91/16, WM 2017, 1868).(Rn.12) 5. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend den Südwestrundfunk - als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (Anschluss BGH, 8. Oktober 2015, VII ZB 11/15, NJW-RR 2016, 378).(Rn.14) 6. Gemäß 15a Abs. 4 Satz 1 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen mindestens die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll und die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist enthalten.(Rn.16) 7. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden. Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Anschluss LG Stuttgart, 31. August 2016, 10 T 348/16, DGVZ 2016, 237).(Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.11.2017, Az. 9 M 56074/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 664,51 € festgesetzt. I. Der Gläubiger vollstreckt mit seinem Vollstreckungsersuchen vom 03.07.2017 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 664,51 €. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk Anstalt öffentlichen Rechts“ sowie rechts die Postanschrift „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ nebst Adress- und Kontaktdaten. Weiterhin angegeben ist die Beitragsnummer, die Daten der Gebühren-/Beitragsbescheide, die Daten der Mahnungen, die Zahlungsrückstände und die berücksichtigten Zahlungen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Ersuchen in dieser Ausfertigung vollstreckbar sei, die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden seien bzw. Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und handschriftliche Unterschrift sind nicht vorhanden. Das Ersuchen endet mit "mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk Der Intendant“ und dem Hinweis, dass das Vollstreckungsersuchen von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam sei. Mit Schreiben vom 17.08.2017 forderte die zuständige Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung binnen 2 Wochen auf und bestimmte Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14.09.2017. Mit Schreiben vom 09.09.2017 legte der Schuldner Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein. Zur Begründung führt er unter anderem aus, es gebe keinen vollziehbaren Verwaltungsakt und keinen Vollstreckungstitel. Ihm sei kein Verwaltungsakt zugestellt worden und die Gerichtsvollzieherin handle rechtswidrig. Im Übrigen berufe er sich auf mehrere Entscheidungen des Landgericht Tübingen. Weiter trägt der Schuldner vor, dass die von der Gerichtsvollzieherin veranschlagten Kosten ebenfalls rechtswidrig seien, da sämtliche Gesetze auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung aufgehoben worden seien. Mit Schreiben vom 18.09.2017 nahm die Gerichtsvollzieherin Stellungnahme zur Erinnerung des Schuldners. Mit Schreiben vom 03.10.2017 nahm der Schuldner nochmals Stellung. Hierbei rückte er, dass die formalen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 26.09.2017 nahm der Gläubiger Stellung zur Erinnerung des Schuldners. Hierauf erwiderte der Schuldner mit Schreiben vom 22.10.2017. In diesem Schreiben bestritten der Schuldner die erwähnten Forderungen mit Nichtwissen und bezog sich erneut auf verschiedene Beschlüsse des Landgerichts Tübingen. Nach einer weiteren Stellungnahme des Gläubigers vom 16.10.2017 hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2017, dem Schuldner zugestellt am 30.11.2017, die Erinnerung zurückgewiesen. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 10.12.2017 gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner seine bisher vorgebrachten Einwände wiederholt. Auf die Ausführungen des Schuldners wird verwiesen. Die Sonderakten der Gerichtsvollzieherin, DR II 1330/17, waren beigezogen. II. Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 766 ZPO ist in der Sache nicht begründet. 1. Gläubiger des Rundfunkbeitrages ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist hier der vollstreckende Südwestrundfunk, welcher gemäß § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/ 4403) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 10 Abs. 7 RBStV ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Diese Stelle ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. 2. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15). Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheid erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Die Zwangsvollstreckung richtet sich vorliegend nach dem LVwVG BW, das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG BW auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die - wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) - unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend den Südwestrundfunk - als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH NJW RR 2016, 378). Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15). Hiernach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15 Abs. 3 S. 2 LVwVfG BW). Gemäß 15a Abs. 4 S. 1 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen mindestens enthalten: 1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, 2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, 3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, 4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, 5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, 6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gläubiger und Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk. Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (vgl. BGH NJW 2004, 506 zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das vorliegende Vollstreckungsersuchen weist den Gläubiger eindeutig aus. Im Gegensatz zu früheren Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks, auf welche sich auch die vom Schuldner zitierten Entscheidungen des Landgerichts Tübingen bezogen, weist der hier maßgebliche Vollstreckungsauftrag eindeutig den Südwestrundfunk als Anstalt öffentlichen Rechts als Gläubiger aus. Der Beitragsservice ist lediglich noch als Postadresse enthalten. Auch enthält die Schlussformel des Schreibens nicht mehr nur den „Südwestrundfunk“, sondern zugleich auch noch den ihn vertretenden Intendanten, wenn auch nicht namentlich, sondern nur -und dies ist ausreichend- in seiner Funktion. Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich ferner zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20). Unschädlich ist weiterhin, dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen ist. Denn gemäß § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG können bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG sind hier erfüllt, da sich die Behörde einer Anlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller Software, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Schuldners selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet. Die Bezeichnung der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ist unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. 3. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist im Verfahren nach § 766 ZPO nicht zu prüfen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 2010, 281). Die Prüfung durch die Vollstreckungsorgane ist stark formalisiert. Sie erstreckt sich jeweils nur auf die Feststellung des ordnungsgemäßen Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Der Gerichtsvollzieher hat ebenso wenig wie das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die Festsetzung des Beitrages als solche den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob der Gebührenbescheid dem Schuldner zugestellt worden ist. Denn das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels, § 15a Abs. 3 LVwVG. Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbescheide nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO hierzu berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden. Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). 4. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung. Das Erfordernis der Zustellung eines "Grundbescheids" besteht schon deshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 mwN). Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 7/15, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe ankommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016, 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner jedoch nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVfG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016, 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1; BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Dass er die Bescheide des Gläubigers nicht im Sinne einer Bekanntgabe erhalten habe, hat der Schuldner nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen sind - durch mehrere Entscheidung des Bundesgerichtshofs - höchstrichterlich geklärt.