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Beschluss

18 AR 1/22

LG Stuttgart 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0310.18AR1.22.00
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Leitsätze
1. Die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von Nebenfolgen im Sinne des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, wenn andernfalls das Übermaßverbot verletzt wäre. Eine Verarmung des Verurteilten reicht hierfür ebensowenig aus wie ein durchlaufenes Insolvenzverfahren und eine vorzeitige Restschuldbefreiung. Auch aus der Höhe des zu vollstreckenden Betrages kann nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung geschlossen werden.(Rn.11) 2. Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO kommen auch bei finanzieller Überforderung in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen nicht vor, unterbleibt deren Bewilligung, nicht aber die Vollstreckung von Nebenfolgen.(Rn.17)
Tenor
Die Vollstreckung des im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 hinsichtlich des Verurteilten angeordneten Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 80.000 Euro wird fortgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von Nebenfolgen im Sinne des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, wenn andernfalls das Übermaßverbot verletzt wäre. Eine Verarmung des Verurteilten reicht hierfür ebensowenig aus wie ein durchlaufenes Insolvenzverfahren und eine vorzeitige Restschuldbefreiung. Auch aus der Höhe des zu vollstreckenden Betrages kann nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung geschlossen werden.(Rn.11) 2. Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO kommen auch bei finanzieller Überforderung in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen nicht vor, unterbleibt deren Bewilligung, nicht aber die Vollstreckung von Nebenfolgen.(Rn.17) Die Vollstreckung des im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 hinsichtlich des Verurteilten angeordneten Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 80.000 Euro wird fortgesetzt. I. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 (Az.: 18 KLs 203 Js 36409/04) wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen, Begünstigung in Tateinheit mit versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls in jeweils einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Weiter wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 80.000 Euro angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte, bei dem das Gericht einen Hang zu übermäßigem Kokaingenuss feststellte, Ende des Jahres 2001 sowie im Sommer und Herbst des Jahres 2003 wiederholt elektronische Geräte von seinen gesondert verurteilten Bekannten erworben hatte, die diese zuvor durch gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten, darunter insbesondere Einbruchsdiebstähle, erlangt hatten. Weiter stellte er seinen Bekannten wiederholt seine Garage zum Öffnen von Tresoren zur Verfügung, die diese zuvor entwendet hatten, und beteiligte sich in zwei Fällen an deren (versuchten) Einbruchsdiebstählen. Daneben veräußerte der Verurteilte von Frühjahr bis Herbst 2003 insgesamt 370 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 35 bis 40% Cocainhydrochlorid an verschiedene Abnehmer. Im September 2003 erwarb er sodann unter Ausnutzung seiner Beziehungen als „H. A.“-Mitglied in den Niederlanden 2 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 85 bis 90% Cocainhydrochlorid, das sein Mitangeklagter W. in Absprache mit dem Verurteilten auf eine Menge von 3,8 kg Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von fast 45% Cocainhydrochlorid streckte. Hiervon lagerte der Verurteilte 1 kg zunächst zum späteren Abverkauf sowie für seinen Eigenverbrauch bei einem Bekannten ein und verkaufte gemeinsam mit einem weiteren Bekannten insgesamt 2,8 kg zum Grammpreis von mindestens 40 Euro. Hinsichtlich des angeordneten Verfalls eines Geldbetrages von 80.000 Euro stützte sich die Kammer darauf, dass dieser Betrag beim Angeklagten sichergestellt worden war und er das Geld nach Überzeugung der Kammer aus den von ihm begangenen Betäubungsmitteltaten erlangt hatte. Weil die Kammer eine teilweise Vermischung mit anderem Geld als möglich erachtete, ordnete sie den Verfall des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73a StGB a.F. an. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Stuttgart setzte sich der beim Verurteilten sichergestellte Betrag von 80.000 Euro aus dem Betrag von 61.150 Euro zusammen, den das Finanzamt in bar bei dem Verurteilten sichergestellt und im Folgenden mit eigenen Ansprüchen gegen den Verurteilten verrechnet hatte, sowie einem Betrag von 18.850 Euro aus dinglichem Arrest. Von dem Gesamtbetrag wurden nach Abführung von Geld an Verletzte 7.860,14 Euro aus dinglichem Arrest in Abzug gebracht sowie weitere 5.000 Euro aus Verwertung und 520 Euro, die zuvor beim Verurteilten sichergestellt worden waren. Auf die verbliebenen 66.619,86 Euro zahlte der Verurteilte sodann seit dem 1. Februar 2013 monatliche Raten von zunächst 20 Euro und später 25 Euro. Mittlerweile sind noch 64.024,86 Euro zu vollstrecken. Der Verurteilte ist seit seiner Verurteilung vom 31. Januar 2005 noch zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde ihm durch Entscheidung des Amtsgerichts Besigheim vom 10. Februar 2015, rechtskräftig seit dem 28. Februar 2015, wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro auferlegt. Durch Urteil vom 9. November 2016 des Amtsgerichts Besigheim, rechtskräftig seit dem 20. Februar 2017, wurde der Verurteilte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26. März 2020 erlassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 2016 (Az.: [...]) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet. Dieses wurde am 19. Mai 2017, ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn, aufgehoben. Ausweislich des Schlussberichts des Insolvenzverwalters vom 9. Februar 2017 war der Verurteilte, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Offsetdrucker verfügt und erfolgreich eine Weiterbildung zum Drucktechniker absolvierte, zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung arbeitslos und bezog Sozialleistungen in Höhe von monatlich 935,40 Euro. Zwar gelang es ihm zum 16. Januar 2017, eine Anstellung als Fahrer bei einem Logistikunternehmen zu finden, mit der er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.467,73 Euro erzielen konnte. Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem am 10. November 2003 geborenen und bei der Kindsmutter wohnhaften Sohn lag dieses Einkommen indes unterhalb der zu berücksichtigenden Pfändungsgrenze, weshalb kein pfändbarer Einkommensanteil zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmt werden konnte. Weitere verwertbare Vermögensgegenstände besaß der in einer Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern wohnhafte Verurteilte nicht, weshalb im Ergebnis keine Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger erfolgen konnte, die insgesamt 79.171,54 Euro zur Tabelle angemeldet hatten. Durch Beschluss vom 19. November 2021 wurde dem Verurteilten sodann vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt. Gegenwärtig bezieht der Verurteilte von der Deutschen Rentenversicherung Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 42,77 Euro. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 beantragte der Verurteilte eine gerichtliche Anordnung dahingehend, dass die Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein beigefügtes Schreiben der Sozialberatung L. e.V., Schuldnerberatung, vom selben Tag, in dem eine entsprechende gerichtliche Anordnung unter Verweis auf das Insolvenzverfahren des Verurteilten und die ihm erteilte Restschuldbefreiung angeregt wird. Dabei vertritt die Schuldnerberatung die Auffassung, der Verurteilte sei sehr bemüht, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu überwinden. Aus professioneller Beratungsperspektive sei ein wirtschaftlicher Neuanfang für eine gelingende Resozialisierung unverzichtbar. Die Beitreibung der Forderung sei unverhältnismäßig, da der Verurteilte unter Einsatz seines derzeit pfändbaren Betrages weit über das Renteneintrittsalter hinaus monatliche Zahlungen leisten müsse. Wie sich sein Einkommen in den nächsten Jahren verändern werde, sei derzeit nicht absehbar. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 unterstützte die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Antrag des Verurteilten. Dabei vertrat sie die Auffassung, die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei unverhältnismäßig, da der Verurteilte finanziell mittellos sei. Zahlungserleichterungen kämen vorliegend nicht in Betracht, da solche nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2020 ausscheiden müssten, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern auch innerhalb einer gewissen Frist und in Teilbeträgen nicht zu erwarten sei. Der Verurteilte habe sich bis zuletzt im Privatinsolvenzverfahren befunden und erst kürzlich die Restschuldbefreiung erhalten. Die Verjährungsfrist gemäß § 79 Abs. 4 Nr. 2 StGB komme bei weiterhin regelmäßigen Zahlungen gemäß § 79a Nr. 2 c) StGB nie zum Tragen. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, zumindest nicht in der regelmäßigen Verjährungsfrist von zehn Jahren, eine vollständige Zahlung möglich sein werde. Nachdem ihm die Kammer die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2022 eingeräumt hatte, bekräftigte der Verurteilte seinen Antrag mit Schreiben vom 1. März 2022. Er habe den Antrag gestellt, da er zwar seit seiner Haftentlassung vor über zehn Jahren in den ihm möglichen Raten die Forderung begleiche, diese aber wahrscheinlich in diesem Leben nicht mehr vollständig tilgen könne. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO war bereits bislang nur unter engen Voraussetzungen möglich (Köhler/Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Teil 2/2, NStZ 2017, 665 (675)), soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden war oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Mit einer zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde der Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, als gesetzlicher Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung gestrichen (vgl. BR-Drs. 57/21, S. 126; BT-Drs. 19/27654, S. 111). Entsprechend kommt die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung nach § 459 Abs. 5 StPO nur mehr in Betracht, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Dabei sind an die Unverhältnismäßigkeit hohe Anforderungen zu stellen; sie kann nur angenommen werden, wenn andernfalls das Übermaßverbot verletzt wäre (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. (2021), § 459g, Rn. 13a). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei gilt, dass die Verarmung eines Verurteilten als solche nicht ausreicht, um die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu begründen. Dies folgt bereits aus der Streichung des Wegfalls der Bereicherung als ein Fall der vermuteten Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung in der Neufassung des § 459g Abs. 5 StPO. Durch die Streichung der Entreicherung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verarmung des Einziehungsadressaten für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung führt, sondern der Schutz des Einziehungsadressaten vor einer „erdrosselnden“ Wirkung der Vollstreckung für den Verurteilten insoweit nur über die allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften bewirkt werden soll (Coen in BeckOK StPO, 42. Edition (1. Januar 2022), § 459g, Rn. 25). Dem Übermaßverbot wird durch die Pfändungsschutzvorschriften bereits ausreichend Rechnung getragen, sodass eine danach zulässige Vollstreckung nur unter besonderen Umständen unverhältnismäßig ist, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist (vgl. BR-Drs. 57/21, S. 125; BT-Drs. 19/27654, S. 112). Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt die Annahme solcher besonderen Umstände nur dann in Betracht, wenn die (weitere) Vollstreckung schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Ihre Auswirkungen müssen mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 321/15 - juris Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ausreichende gravierende Umstände sind hier nicht gegeben. Zunächst begründen weder das durchlaufene Insolvenzverfahren, noch die durch Beschluss vom 19. November 2021 erteilte vorzeitige Restschuldbefreiung die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß § 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Der Verfall des Wertersatzes gehört zu den Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die zu einer Geldzahlung verpflichten (BGH, Urteil vom 11. 5. 2010 - IX ZR 138/09, NZI 2010, 607). Diese gesetzliche Regelung würde leerlaufen, wenn allein der Umstand, dass ein Verurteilter zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und ihm Restschuldbefreiung erteilt wurde, zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung von Nebenfolgen führte. Auch der von der Schuldnerberatung angeführte Aspekt der Resozialisierung kann zwar im Rahmen des § 459g Abs. 5 StGB als eine Facette des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Berücksichtigung finden (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 459g, Rn. 13a), steht der weiteren Vollstreckung des Verfalls gegen den Verurteilten jedoch nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung jenseits der Entreicherung handelt und die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich das rechtsstaatlich Mögliche unternehmen soll, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, juris Rn. 103 m.w.N.). Es liegt daher auf der Hand, dass nicht allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen kann. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Muster trotz zumutbarer Willensanstrengungen befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr leistet der Verurteilte seit Anfang 2013 und somit seit über neun Jahren Ratenzahlungen. Gleichwohl trat er seit seiner Haftentscheidung nur noch zweimal strafrechtlich in Erscheinung, wobei beide Verurteilungen im Zusammenhang mit seiner eigenen Betäubungsmittelproblematik gestanden haben dürften. Die letzte Verurteilung liegt zudem bald fünfeinhalb Jahre zurück. Seitdem ist es dem Verurteilten - trotz der von ihm geleisteten Ratenzahlungen - gelungen, eine die Strafverbote akzeptierende Lebensführung zu etablieren und aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte nach nunmehr erfahrener Restschuldbefreiung vor der Aufnahme einer legalen Beschäftigung mit einem über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkommen dauerhaft zurückschrecken und erneut den Weg strafbewehrter Geldbeschaffung beschreiten könnte, weil die Vollstreckungsbehörde sonst zur Befriedigung ihrer erheblichen Forderungen auf diesen überschießenden Lohnanteil zugreift. Aus der schieren Höhe des Betrags, dessen Verfall das Gericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2005 angeordnet hat, kann nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung geschlossen werden. Zwar konnte der Verurteilte den ursprünglichen Betrag von 66.619,86 Euro trotz jahrelanger Ratenzahlungen bislang nur um 2.595 Euro auf 64.024,86 Euro reduzieren. Indes ist die Höhe des Betrages Ausfluss der gesetzgeberischen Wertung des Bruttoprinzips, nach der Aufwendungen für die Tatbegehung nicht abzugsfähig sind. Dieses ist gesetzlich verankert und darf im Vollstreckungsverfahren jedenfalls nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände durch eine schlichte Gegenüberstellung mit den gegenwärtigen Vermögensverhältnissen des Verurteilten ausgehebelt werden (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, a.a.O. Rn. 30). Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung, nach der eine Tilgung innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen sei, sowie die Annahme eines die Lebensdauer des Verurteilten sicher überschreitenden Tilgungszeitraums basieren zudem auf der rein hypothetischen Annahme, dass der Verurteilte nie in der Lage sein wird, monatliche Raten in Höhe von mehr als 25 Euro zu zahlen. Aufgrund der Ausführungen der Schuldnerberatung und des Verurteilten bestehen hierfür aber keine zureichenden Anhaltspunkte. Die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Verurteilten ist nach der ihm erteilten Restschuldbefreiung - auch nach Einschätzung der Schuldnerberatung - offen. Es scheint durchaus im Bereich des Möglichen, dass der gegenwärtig 54-jährige Verurteilte perspektivisch in der Lage sein könnte, Einkommen zu generieren, das über der Pfändungsfreigrenze liegt und ihm künftig auch eine Erhöhung der Ratenzahlungen möglich sein könnte. Nicht nur verfügt der Verurteilte immerhin über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern es gelang ihm zumindest Anfang 2017 auch, eine Anstellung als Fahrer bei einem Logistikunternehmen zu finden, mit der er ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.476,73 Euro erzielen konnte. Berücksichtigt man, dass der Sohn des Verurteilten mittlerweile 18 Jahre alt ist, dürfte auch ein Ende der Unterhaltspflicht des Verurteilten zumindest in den nächsten Jahren zu erwarten sein, weshalb eine Gefährdung von Unterhaltszahlungen durch die weitere Vollstreckung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2020 - 11 KLs 176 Js 42172/15, juris Rn. 35) nicht zu befürchten, sondern im Gegenteil eine weitere finanzielle Entlastung des Verurteilten zu erwarten ist. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder erhebliche finanzielle Mehrbelastungen aufgrund von Krankheit, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung begründen könnten (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 459g, Rn. 13a) sind nicht ersichtlich. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verurteilte seine Mittel zur Finanzierung unabdingbarer, für ihn oder seine Familie lebensnotwendiger Aufwendungen einsetzen muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, a.a.O. Rn. 34). Vielmehr bewohnt der Verurteilte offenbar nach wie vor eine Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern. Dem Übermaßverbot bei der Inanspruchnahme des Verurteilten kann durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO entgegengewirkt werden, dessen Regelungen gemäß § 459g Abs. 2 StPO für die Vollstreckung von Nebenfolgen entsprechend gelten (s. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, a.a.O. Rn. 34). Dem steht entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2020 gerade nicht entgegen. Vielmehr führt auch das Kammergericht Berlin aus, dass nach § 42 Satz 1 StGB Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlungsbewilligung zu gewähren sind, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist (KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20, juris Rn. 5 f.). Zwar führt das Gericht weiter aus, dass „Zahlungserleichterungen nicht in Betracht [kommen], wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt“ (KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20, juris Rn. 6). Auf die vorliegende Konstellation sind diese Ausführungen indes nicht zu übertragen. Der Entscheidung des Kammergerichts Berlin lag eine Konstellation zugrunde, in der nicht (nur) aufgrund einer finanziellen Überforderung keine Zahlungen geleistet wurden, sondern vielmehr „durchgreifende[...] Zweifel [...] an der Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers“ bestanden (KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20, juris Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn die Entscheidung auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnte, so könnte sie auch allenfalls - wie in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall - zur Ablehnung von Zahlungserleichterungen führen, keineswegs aber zu einem Unterbleiben der Vollstreckung.