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Urteil

14 O 54/22

LG Stuttgart 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0818.14O54.22.00
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Leitsätze
1. Veranlasst ein Nichterbe die Bestattung des Erblassers ohne dass der Erbe bekannt wäre, hat die Bank des Erblassers einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die unbekannten Erben, wenn sie die Beerdigungskosten begleicht. Der Anspruch ist jedoch auf die erforderlichen Kosten beschränkt. Erforderlich sind jedenfalls die Kosten, die bei einer hoheitlich angeordneten Bestattung anfallen würden.(Rn.21) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.48) 2. Im öffentlichen Interesse i.S.v. § 679 BGB liegt nicht nur die Beerdigung als solche, sondern auch die Begleichung der Bestattungskosten.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.682,53 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5.982,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veranlasst ein Nichterbe die Bestattung des Erblassers ohne dass der Erbe bekannt wäre, hat die Bank des Erblassers einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die unbekannten Erben, wenn sie die Beerdigungskosten begleicht. Der Anspruch ist jedoch auf die erforderlichen Kosten beschränkt. Erforderlich sind jedenfalls die Kosten, die bei einer hoheitlich angeordneten Bestattung anfallen würden.(Rn.21) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.48) 2. Im öffentlichen Interesse i.S.v. § 679 BGB liegt nicht nur die Beerdigung als solche, sondern auch die Begleichung der Bestattungskosten.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.682,53 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5.982,53 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Dem Kläger stand im Ausgangspunkt zum Todestag der Erblasserin ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 5.982,53 € aus dem Girovertrag i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zu. II. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB in Höhe von 3.300 € erloschen. 1. Die Beklagte hat durch die Einstellung der Überweisungsbeträge in das Konto der Erblasserin jedenfalls konkludent die Aufrechnung erklärt. Diese ist jedenfalls mit der Bekanntgabe des Kontoauszugs an den Erben diesem auch zugegangen, § 388 BGB. 2. Der Beklagten stand auch ein aufrechenbarer Anspruch aus §§ 683, 670 BGB zu. 2.1 Die Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag sind hier anwendbar. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass zwischen der Erblasserin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis in Form des Girovertrags bestand, in welches der Kläger als Rechtsnachfolger gemäß § 1922 Abs. 1 BGB eingetreten ist. a) Denn mit ihrer Zahlung hat die Beklagte keine sie aus dem Girovertrag treffende Pflicht erfüllt, sondern gemäß § 267 Abs. 1 BGB auf eine originäre Schuld des Erben gemäß § 1968 BGB geleistet (vgl. in diesem Sinne Jacoby WM 2003, 368 (372); Geschäftsführung ohne Auftrag vorausgesetzt bei LG Bonn, Urteil v. 12.08.2009 - 5 S 43/09 sowie wohl auch LG Itzehoe, Urteil v. 21.03.2001, Az. 2 O 211/00). b) Soweit das OLG Saarbrücken (Urteil vom 12.09.2000, 7 U 972/99-240) die Auffassung vertritt, es handle sich in dieser Konstellation aufgrund der Auszahlung des Guthabens um eine schuldhafte Pflichtverletzung der Pflichten aus dem Girovertrag, die nicht zur Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag führe, fasst es unzulässigerweise zwei verschiedene Handlungen, nämlich die Tilgung der Bestattungskosten einerseits und die Belastung des Kontos andererseits, zusammen, die jedoch auseinander gehalten werden müssen (vgl. auch Jacoby, WM 2003, 368 (372). 2.2 Die Beklagte führte außerdem ein fremdes Geschäft aus, ohne hierzu beauftragt zu sein. Die Beklagte erfüllte mit der Erstattung der Beerdigungskosten eine fremde Schuld, nämlich eine des Erben nach § 1968 BGB, wobei unerheblich ist, ob es sich konkret um eine Schuld des Erben gegenüber dem Bestattungsunternehmen oder – wie vorliegend – um ein Schuld gerichtet auf Freistellung des B e.V. von den Kosten der Bestattung handelt. Folglich griff sie durch die Zahlung in den Rechtskreis der Erben ein und erledigte damit ein objektiv fremdes Geschäft (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2012 – 3 W 155/12, Rn. 6 juris; Schwab in: Dauner-Lieb / Langer, Schuldrecht, 2021, § 677, Rn. 19). Daneben handelte die Beklagte auch mit Fremdgeschäftsführungswillen, denn bei solchen Geschäften, die, wie vorliegend, schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Geschäftskreis eingreifen, wird regelmäßig ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet (vgl. BGHZ 181, 188 = NJW 2009, 2590 Rdnr. 18; Senat, NJW 2007, 63 Rdnr. 15, jew. m. w. Nachw.). Umstände, die die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens erschüttern könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, vgl. BGH NJW 12, 1648. 2.3 Ob die hier maßgebliche Zahlung der Beerdigungskosten dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erben entsprach, kann vorliegend dahinstehen, denn das Handeln der Beklagten lag jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 679 BGB). Ein Öffentliches Interesse ist gegeben, wenn zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen die Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung durch den Geschäftsführer, nicht die dazu nach allgemeinen Grundsätzen berufene Person oder Stelle, geboten ist (vgl. BSG, NJW RR 01, 1282 (84)). Dies wird gerade für die Übernahme der Beerdigung regelmäßig angenommen (vgl. BGH, NJW 2012, 1648; Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 2023, § 683 Rn. 6. a) Umstritten ist jedoch, ob dies auch für die Erstattung der Beerdigungskosten durch einen Dritten gelten soll und insbesondere, ob eine entsprechende Bezahlung durch die das Konto des Erblassers führende Bank im öffentlichen Interesse liegt. In Teilen der Literatur wird die Übernahme der Beerdigungskosten durch die Bank des Erblassers als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag eingeordnet, z.B. Joeres/Menges in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 14, Rn. 31; Jacoby, WM 2003, 368 (371). In der Rechtsprechung wird demgegenüber zwischen der Veranlassung und Durchführung der Beerdigung als solcher und der Erstattung der hierfür anfallenden Kosten differenziert. Erstere sei im öffentlichen Interesse, zweitere nicht (in diesem Sinne ausdrücklich LG Bonn, Urteil vom 12.08.2009 – 5 S 43/09). So führte das LG Itzehoe mit Urteil vom 21.02.2001 – 2 O 211/00 aus, dem Erben könnten, durchaus Einwendungen gegen die Kostenforderung dem Grunde wie der Höhe nach zustehen, deren Geltendmachung ihm durch die eigenmächtige Verfügung der Bank über Kontoguthaben des Verstorbenen nicht erschwert oder gar (faktisch) „abgeschnitten“ werden dürfen. b) Das Gericht sieht an dieser Stelle keinen Anlass zwar ein öffentliches Interesse an der Bestattung selbst zu bejahen, ein öffentliches Interesse an der Kostentragung aber zu verneinen. Auch wenn der zitierten Rechtsprechung im Ansatz zuzustimmen ist, dass die Veranlassung der Beerdigung einerseits und die Bezahlung der Kosten zu unterscheiden sind, bedeutet das nicht zwingend, dass die Übernahme der Kosten nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. aa) Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 679 und § 1968 BGB. § 679 stellt explizit darauf ab, dass die Pflicht des Geschäftsherren im öffentlichen Interesse sein muss. Die Pflicht des Erben ist nach § 1968 BGB jedoch nicht die Bestattung selbst, sondern deren Kosten zu tragen. Hier geht es also um eine explizit gesetzlich normierte Kostentragungspflicht. Daraus lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Kostentragung für die Beerdigung so wichtig war, dass er eine ausdrückliche Regelung für erforderlich hielt. bb) Weiter ist einzubeziehen, dass der Sinn und Zweck der Geschäftsführung ohne Auftrag ist, dem altruistisch Handelnden einen Aufwendungsersatzanspruch zu gewähren. Daher erscheint es lebensfremd nur die bloße Organisation der Bestattung zu berücksichtigen und deren Bezahlung komplett unbeachtet zu lassen. Wer eine Beerdigung für den Erben bezahlt, handelt vergleichbar altruistisch, wie derjenige, der die Beerdigung organisier. Dann besteht in der Folge auch ein enger Zusammenhang zwischen der Bestattung selbst und der Übernahme der Bestattungskosten, denn auch Bestattungen sind Dienstleistungen die regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht werden. cc) Dass die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag hier so auszulegen sind, bestätigt letztlich auch der Wille des Gesetzgebers, der in den Materialien zu § 755 des Entwurfs (= § 679 BGB) ausführt: „Einen schon im röm. Rechte anerkannten Fall der im öffentlichen Interesse gebotenen Erfüllung bildet z.B. die Bestreitung der dem Geschäftsherren obliegenden Beerdigungskosten.“ (zitiert nach: Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899, Band 2, Seite 483, Hervorhebung nicht im Original). Anlass zur Annahme, dass sich das Verständnis des historischen Gesetzgebers zwischenzeitlich gewandelt hätte, besteht nicht. § 679 BGB ist mit Ausnahme der gesetzlichen Überschrift seit 1900 unverändert geblieben. c) Schließlich überzeugt auch der Einwand des LG Itzehoe (a.a.O) nicht, dass dem Erben Einwendungen gegen Grund und Höhe der Forderung nicht abgeschnitten werden dürfen. Dass Einwände gegen den Grund der Forderung abgeschnitten werden, ist durch das öffentliche Interesse an der Geschäftsführung berechtigt, und dass ihm Einwendungen gegen die Höhe der Forderung abgeschnitten würden, ist in dieser Absolutheit unzutreffend, denn auch bei einer Geschäftsführung im öffentlichen Interesse ist der Aufwendungsersatz gemäß §§ 683, 670 BGB auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die nach den Umständen erforderlich waren (dazu sogleich). Auch der Umstand, dass eine Beerdigung hoheitlich angeordnet werden könnte, mit der Folge, dass die Kosten dann beigetrieben würden, steht der Annahme eines öffentlichen Interesses nicht entgegen. Denn das öffentliche Interesse an der Beerdigung und die infolgedessen entstehenden Kosten, liegen unabhängig davon im öffentlichen Interesse, ob dieses Interesse auch behördlich per Verwaltungsakt festgestellt worden ist, oder nicht (vgl. die Bestattungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 bwLBestattG). 2.4 Die Erfüllung der Pflicht wäre ohne Durchführung des Geschäfts nicht rechtzeitig erfolgt. Dies ist bereits der Fall, wenn die Pflicht fällig ist. Verzug i.S.d. § 286 o.Ä. ist nicht verlangt (vgl. BeckOGK-BGB/Thole, Stand: 1.9.2022, BGB § 679 Rn. 16). Hier waren die Zahlungen fällig. Für die Rechnung der Theologin ergibt sich das aus § 271 BGB, für den Bestatter aus dem in der Rechnung angegebenem Zeitpunkt und für die Forderung der Stadt Stuttgart aus der bereits erfolgten ersten Mahnung. Weil die Erbenstellung unklar war, war auch keine zeitige Erfüllung durch den Erben zu erwarten. 2.5 Die Beklagte durfte jedoch nur Beerdigungskosten in Höhe von 3.300 € für erforderlich halten, §§ 683, 670 BGB. Es geht vorliegend – entgegen der Einwände der Beklagten - nicht darum, wie hoch die Kosten einer angemessenen Beerdigung wären, sondern darum, welchen Betrag die Beklagte auf Grund der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten durfte. Dies umfasst die Kosten für eine städtische Feuerbestattung. a) Die Ausführungen der Beklagten, es sei Wunsch der Verstorbenen gewesen erdbestattet zu werden, sind nicht überzeugend. Zwar wäre ein entsprechender Wunsch auch bei Durchführung einer hoheitlich angeordneten Bestattung beachtlich und folglich die hierdurch erforderlichen Kosten erforderlich im Sinne des §§ 683, 670 BGB. Allerdings lässt die in der Rechnung des Bestattungsinstituts vom 30.11.18 genannte Position „Grabstein Einräumung, Einlagerung und Verwahrung für ca. 1 Jahr“ jedenfalls nicht eindeutig darauf schließen, dass es bereits ein Grab gäbe, dessen Stein eingelagert wurde. Es ist genauso möglich, dass ein neu angefertigter Stein direkt beauftragt wurde und für ein Jahr verwahrt werden musste, bis sich das Grab so weit gesenkt hat, dass ein Grabstein angebracht werden kann. Bei frischen Gräbern können in der Regel nur Holzkreuze o.Ä. angebracht werden. Selbst wenn es bereits ein Familiengrab gegeben hatte, könnte dadurch nicht auf den Willen der Verstobenen geschlossen werden auch dort bestattet zu werden. b) Die Argumentation der Beklagten, öffentlich-rechtlich organisierte Beerdigungen seien unwürdig und daher höhere Kosten angemessen, vermag nicht zu überzeugen. Auch diese Bestattungen müssen so durchgeführt werden, dass sie den Anforderungen von Art. 1 GG gerecht werden. Eine Beerdigung mit Trauerfeier, Blumen auf dem Sarg, Dekoration von Feierhalle und Grabstätte etc. (siehe Anlage K5) ist nicht Voraussetzung für eine menschenwürdige Bestattung. c) Die Höhe der erforderlichen Kosten für eine Feuerbestattung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 3.300 €. Hierfür legt es die eingeholte amtliche Auskunft des für Bestattungen zuständigen Ordnungsamts Stuttgart zugrunde, die ergeben hat, dass hoheitliche Bestattungen durch den städtischen Bestattungsdienst der Stadt Stuttgart als ortsübliche Feuerbestattungen im Jahr 2018 zwischen 3.100 und 3.300 Euro gekostet haben. In Höhe dieser Kosten stehen dem Erben auch keine berechtigten Einwendungen zu. Diese Kosten wären auch angefallen und dem Erben per Verwaltungsakt auferlegt worden, wenn nicht der Betreuungsverein die Beerdigung organisiert hätte, sondern diese behördlich organisiert worden wäre. 3. Der Aufrechnung steht auch § 242 BGB nicht entgegen. Anders als in der Entscheidung des LG Bonn (a.a.O.), besteht hier durch die Geschäftsführung ohne Auftrag in Form des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 683, 670 BGB ein originärer Ersatzanspruch der Bank. Ebenso wenig wurde vorliegend eine Aufrechnungslage durch eine vorherige Abtretung künstlich geschaffen (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). III. Darüber hinaus steht auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht entgegen, da der Aufwendungsersatz vorliegend das notwendige Mindestmaß gerade nicht überschreitet (vgl. MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB § 1968, Rn. 3; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.08.2020 – 2-09 T 269/20). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 sowie 708 Nr. 11 Alt. 2 i.V.m. § 711 ZPO. Der Kläger macht als Nachlassinsolvenzverwalter einen Anspruch auf Auszahlung des Giroguthabens der verstorbenen Frau H (nachfolgend Erblasserin) in Höhe von abgebuchten Beerdigungskosten gegen deren Bank, die Beklagte, geltend. Die Erblasserin verstarb am 14.11.2018 und wurde durch eine vom B e.V. organisierte Beerdigung bestattet. Am Todestag betrug das Saldo auf dem Konto der Erblasserin bei der Beklagten mit der Endziffer 007 6.429,00 €. Die durch notarielles Testament eingesetzten Erben schlugen die Erbschaft aus, ebenso wie die gesetzlichen Erben. Erbe wurde letztlich der Fiskus des Landes Baden-Württemberg. Am 28.05.2020 wurde Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.12.2020 beschränkten sich die Aktiva auf dem Konto der Erblasserin auf 255,43 €. Nachdem zum Todeszeitpunkt noch kein Erbe feststand, veranlasste der B e.V. die Beerdigung der Erblasserin. In diesem Zusammenhang bat der B e.V. die Beklagte, die durch die Beerdigung angefallenen Kosten vom Konto der Erblasserin zu begleichen, was diese am 07.02.2019 auch tat. Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte die Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags am 04.02.2019 angemahnt. Auch die beiden anderen Rechnungen waren bis dahin nicht beglichen worden. Die von der Beklagten veranlassten Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.982,53 € stellen sich wie folgt dar: Theologin für Trauerfeier 550,00 € Stadtkasse Stuttgart (Friedhofs- und Bestattungsgebühren) 1.690,84 € Bestattungsunternehmen 3.741,69 € Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Beerdigungskosten eigenmächtig vom Konto von Frau H. erstattet, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe zudem Kenntnis über die prekäre Situation der Erblasserin gehabt und hätte daher gewusst, dass sie das letzte Geld der Erblasserin für die Beerdigung ausgebe. Die Passiva im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren hätten 5.738,46 € betragen. Das Handeln der Bank habe weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Erben entsprochen, da es in dessen Interesse gewesen wäre, wegen der Überschuldung des Nachlasses zunächst die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.982,53 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte macht geltend, sie habe mit der Überweisung der Beerdigungskosten ein Geschäft des Erben geführt, indem sie dessen Schuld getilgt habe. Eine Verpflichtung aus dem Girovertrag mit der Erblasserin habe sie nicht erfüllen wollen. Im Übrigen habe sie keine Kenntnis über die desolate finanzielle Lage der Erblasserin gehabt. Das Gericht hat eine amtliche Auskunft des Ordnungsamts Stuttgart zu der Frage der üblichen Kosten einer öffentlich-rechtlich veranlassten Bestattung in Stuttgart im Jahr 2018 eingeholt. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.23 Bezug genommen.