Zwischenurteil
14 O 481/21
LG Stuttgart 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0525.14O481.21.00
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Leitsätze
Keine Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für die Hauptsacheklage nach Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gemäß § 926 ZPO.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Beklagten, dem Kläger aufzugeben, ihm wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für die Hauptsacheklage nach Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gemäß § 926 ZPO.(Rn.15) Der Antrag des Beklagten, dem Kläger aufzugeben, ihm wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wird abgelehnt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dabei kann dahin stehen, wo genau der Kläger seinen Wohnsitz hat, denn er ist jedenfalls gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 ZPO analog nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 ZPO trifft den Kläger keine Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit, wenn er die Klage „auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben“ hat. Zwar wird in der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass diese Vorschrift das Aufgebotsverfahren gemäß § 433 FamFG betreffe. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck jedoch auch vorliegend anwendbar. In den Gesetzgebungsmaterialien zur Civilprozessordnung führt der Gesetzgeber aus, dass die Ausnahme von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklagen (§ 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) und „der in Folge einer öffentlichen Aufforderung (§ 762 [CPO-Entwurf, heute: § 938 ZPO]) angestellten Klagen“ (§ 110 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gerechtfertigt seien, „weil die Erhebung dieser Klagen durch einen vorausgegangenen Angriff des Beklagten veranlasst sind.“ (zitiert nach: Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Band, 1. Abteilung, S. 205, Berlin 1880). So liegen die Dinge auch hier. Vorliegend hat der Kläger die Klage deshalb erheben (müssen), weil der Beklagte eine Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt hat, der entsprochen worden ist. Wenngleich dem reinen Wortlaut nach zweifelhaft erscheint, ob eine Aufforderung zur Klageerhebung eine „öffentliche Aufforderung“ ist, so geht der Gesetzgeber, gemäß dem Verweis auf § 762 des Entwurfs (§ 938 ZPO) selbst davon aus, dass eine einstweilige Verfügung als „öffentliche Aufforderung“ genügen soll, dann ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dann die Aufforderung nach §§ 936, 926 ZPO nicht ausreichen sollte. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Schadensersatzansprüche. Die Parteien waren durch einen Mietvertrag miteinander verbunden, der zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Der Kläger nutzte die Räumlichkeiten sowohl als Wohnung, als auch als Tonstudio. Gegen Ende des Mietverhältnisses kam es zu Spannungen zwischen den Parteien, in deren Verlauf – jedenfalls Ende Januar 2020 – der Beklagte die Schlösser zu den Räumlichkeiten austauschte und in die vom Kläger noch nicht ausgeräumte Wohnung einzog. Bereits zuvor führten die Parteien unter Az. … einen Räumungsrechtsstreit sowie vor dem Amtsgericht … ein Verfahren nach dem GewSchG. Nachdem das in diesen Verfahren erörterte Vorhaben, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Wohnung zu räumen, scheiterte, beantragte der Kläger im März 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Herausgabe diverser Kleidungsstücke, Einrichtungsgegenstände sowie Equipment seines Tonstudios. Mit Urteil vom 1.4.2020 – Az. … – ordnete das Gericht die Sequestrierung des weit überwiegenden Teils der Gegenstände an. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte später zurück. Mit Schriftsatz vom 9.7.2021 beantragte der Beklagte, dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, dem kam das Gericht durch Beschluss vom 28.7.2021 nach und bestimmte eine Vierwochenfrist beginnend ab Zustellung des Beschlusses, die später auf den 21.9.2021 verlängert wurde. Am Folgetag ging die vorliegende Klage bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 18.5.2021 übersandte der Beklagte einen Abdruck einer E-Mail des Klägers, in deren Signatur eine Adresse in den Vereinigten Staaten genannt wird. Der Beklagte beantragt, dem Kläger aufzugeben, ihm wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Der Kläger beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, er sei in Deutschland, genauer im …kreis wohnhaft, wolle aber wegen den vorangegangenen Streitigkeiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten nach dem GewSchG nicht, dass dem Beklagten seine Adresse bekannt werde. Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2022 Bezug genommen.