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Urteil

14 O 340/17

LG Stuttgart 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, wenn der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, wozu auch die Unterrichtung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gehört, nicht erhalten hat.(Rn.20) 2. Die Angaben sind nur dann klar und verständlich, wenn ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Diesen Anforderungen genügen sowohl die Widerrufsinformation als auch die weiteren Angaben zu der Kündigungsmöglichkeit und der vorzeitigen Kreditrückzahlung nicht, da das Kreditvertragsformular, das vermutlich für einen Ausdruck in einer DIN-A-4-Fassung bestimmt war, auf eine DIN-A-5-Fassung verkleinert wurde, so dass der Text dieser Information in einer so kleinen Schriftgröße gefasst ist, dass es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht mehr möglich ist, diesen flüssig zu lesen.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € ... nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrgestellnummer … von der Klägerin an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehen mit der Nummer ... über ursprünglich € ... welches zur Finanzierung des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs abgeschlossen wurde, zustehen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert:  € 29.067,59.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, wenn der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, wozu auch die Unterrichtung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gehört, nicht erhalten hat.(Rn.20) 2. Die Angaben sind nur dann klar und verständlich, wenn ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Diesen Anforderungen genügen sowohl die Widerrufsinformation als auch die weiteren Angaben zu der Kündigungsmöglichkeit und der vorzeitigen Kreditrückzahlung nicht, da das Kreditvertragsformular, das vermutlich für einen Ausdruck in einer DIN-A-4-Fassung bestimmt war, auf eine DIN-A-5-Fassung verkleinert wurde, so dass der Text dieser Information in einer so kleinen Schriftgröße gefasst ist, dass es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht mehr möglich ist, diesen flüssig zu lesen.(Rn.21) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € ... nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrgestellnummer … von der Klägerin an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehen mit der Nummer ... über ursprünglich € ... welches zur Finanzierung des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs abgeschlossen wurde, zustehen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 29.067,59. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag Nr. 2. auf Feststellung, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehen mehr zustehen, als negative Feststellungsklage zulässig. Das gem. § 256 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nämlich in der Regel gegeben, wenn die Beklagte sich eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag (so BGH, U.v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Rn. 9 u. 15 f.). II. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. 1. Die Klägerin hat das ihr nach §§ 495, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des BGB und des EGBGB wirksam ausgeübt und den Darlehensvertrag dadurch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt mit der Rechtsfolge, dass der Vertrag gem. § 357 BGB nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt rückabzuwickeln ist. Da es sich bei dem Kaufvertrag, dessen Finanzierung der Darlehensvertrag diente und dem Darlehensvertrag um so genannte verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB handelte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Klägerin nach § 358 Abs. 2 BGB an den Kaufvertrag ebenfalls nicht mehr gebunden. Dieser ist nach § 358 Abs. 4 BGB i.V.m. § 357 BGB ebenfalls nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt rückabzuwickeln, wobei die Beklagte gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag, hier also der Verkäuferin, eintritt, da der Verkäuferin das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war. 2. Das Anlaufen der Widerrufsfrist hatte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung aus folgenden Gründen noch nicht begonnen: a) Die Widerrufsfrist beginnt nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB nicht bevor die Darlehensnehmerin nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247, §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Nach Art. 247, § 6 S. 1 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich die in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 EGBGB genannten Angaben enthalten, dazu gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB die Unterrichtung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. b) Klar und verständlich sind Angaben dann, wenn ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden (so BGH, U.v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16, Rn. 27). Diesen Anforderungen wird weder die Widerrufsinformation gerecht, noch sind sie erfüllt bezüglich der notwendigen weiteren Angaben gem. Art. 247, § 6 i.V.m. § 3 EGBGB , also z.B. die Angaben über die Kündigungsmöglichkeit und die vorzeitige Kreditrückzahlung. Dies begründet sich darin, dass die Beklagte bzw. der Darlehensvermittler das Kreditvertragsformular, das vermutlich für einen Ausdruck in einer DIN-A-4-Fassung vorgesehen war, auf eine DIN-A-5-Fassung in der für die Klägerin bestimmte und auch von ihr Unterzeichneten und erhaltenen Ausfertigung, vgl. Anl. z. Protokoll v. 08.02.2018, verkleinert hat. Dadurch wird zwar nach Auffassung des Gerichtes noch klar und verständlich auf die Widerrufsinformation hingewiesen. Der Text dieser Information ist aber in einer so kleinen Schriftgröße gefasst, dass es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht mehr möglich ist, diesen flüssig zu lesen. Noch schwieriger wird dies bei den einbezogenen Vertragsbedingungen, deren Lesbarkeit dadurch, dass die ohnehin schon extrem kleine Schriftgröße durch das etwas verwaschene Schriftbild hinsichtlich der Lesbarkeit weiter eingeschränkt wird. Das Gericht erspart sich an dieser Stelle weitere beschreibende Hinweise, da mit den Beteiligten die Gestaltung des schriftlichen Vertragstextes in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Anlage ausführlich diskutiert wurde. 3. a) Bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs nach §§ 358 Abs. 4 i.V.m. §§ 357 und §§ 346 ff. BGB steht der Klägerin zum einen ein Anspruch hinsichtlich des von ihr gezahlten Teils des Kaufpreises in Höhe von … € zu sowie der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ... € bis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sowie aus § 812 BGB hinsichtlich der fünf weiteren bis zum 01.02.2018 geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen, insgesamt also in Höhe von ... €. b) Dagegen stehen die von den Parteien jeweils aufgerechneten Ansprüche der Beklagten zum einen auf Nutzungsersatz hinsichtlich der von der Klägerin erhaltenen Darlehensvaluta in Höhe von ... € gem. § 346 Abs. 2 BGB, den die Parteien unstreitig mit € ... beziffert haben. Darüber hinaus steht der Beklagten auch ein Nutzungsersatz für die Nutzung des Wohnmobils zu, den das Gericht auf ... € gem. § 287 ZPO schätzt. Bei dieser Schätzung ist das Gericht von folgenden Erwägungen ausgegangen: Im Gegensatz zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, bei denen sich die Nutzung linear nach den gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung bestimmt, ist bei Wohnmobilen das Wohnen auf Rädern nach den Umständen des Einzelfalles mit zu berücksichtigen oder steht so im Vordergrund, dass die üblichen Berechnungsformeln zu modifizieren oder vollständig aufzugeben sind. Im vorliegenden Falle, bei dem die Klägerin, wie sich aus den gezeigten Lichtbildern in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichtes ergab, eine Laufleistung während ihrer Besitzzeit von unter 2.000 km für eine Nutzungszeit von ca. 4,4 Jahren erreichte, erscheint es dem Gericht sachgerecht, den Nutzungsvorteil linear nach der Nutzungszeit und nicht nach den gefahrenen Kilometern zu bemessen (vgl. dazu Reinking / Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl,, Rn. 3578 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das Gericht hält in Anlehnung an die Ausführungen des OLG Hamm, U.v. 18.12.2014 - 28 U 135/13, Rn. 32 im hier vorliegenden Fall eine Gesamtnutzungszeit von 20 Jahren für angemessen, nachdem das Wohnmobil seit der Erstzulassung im März 2011 bis zum Februar 2018 (ca. sieben Jahre) bisher eine extrem geringe Laufleistung von ca. 18.000 km aufweist. Demnach ergibt sich folgende Berechnung: Da die Klägerin das Wohnmobil ca. zwei Jahre nach dessen Erstzulassung erworben hat, ist die dann noch mögliche Nutzungsdauer mit 18 Jahren anzunehmen, unter Berücksichtigung des Kaufpreises von ... € ergibt sich also ein jährlicher Nutzungsvorteil von ... €. Da die Klägerin das Wohnmobil vom 03.04.2013 bis 05.09.2017, also ca. 4,4 Jahre, benutzt hat, berechnet sich ihr Nutzungsvorteil zu ... € x 4,4 = ... €. c) Bei Saldierung der gegenseitigen Ansprüche ... € abzüglich ... € und … € verbleibt zu Gunsten der Klägerin ein Saldo in Höhe von ... €. Da die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind, war die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils zu verurteilen. d) Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin als Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 BGB zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Klägerin kaufte am 28.03.2013 ein gebrauchtes Wohnmobil ... Typ … mit einem Kilometerstand laut Tacho von 15.900 für ... €. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von ... € leistete die Klägerin aus eigenen Mitteln, die restlichen ... € finanzierte die Beklagte durch einen Kredit über ... € (vgl. den von der Klägerin im Original vorgelegten Kreditvertrag, Anlage zum Protokoll vom 08.02.2018). Mit Schreiben vom 05.09.2017 widerrief die Klägerin ihre Erklärung auf Abschluss des Kreditvertrages, Anlage K 4. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit zumindest bis 01.02.2019 die kreditvertraglich geschuldeten Raten zum Ersten eines jeden Monats in Höhe von … €, insgesamt … x … € = ... € an die Beklagte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie noch zum Widerruf im Jahr 2017 berechtigt gewesen sei, da die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. §§ 495, 355 Abs. 3 BGB nicht begonnen habe, weil die Beklagte nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt habe, insbesondere seien die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, die den Beginn der Frist auslösen sollten, im Vertrag unvollständig und teilweise irreführend enthalten. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Darlehensvertrag entgegen Art. 247, § 6 ff. EGBGB weder die Fälligkeit der erste Rate noch die Fälligkeit der letzten Rate konkret benannt habe, dass Angaben zum Verzugszinssatz sowie zu ggf. anfallenden Verzugskosten gefehlt hätten; dass bei den Widerrufsfolgen nicht auf die mögliche Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden sei, dass die Angaben zur Berechnungsmethode bei der Höhe des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht dem Gesetz genügt hätten, dass über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nicht belehrt worden sei, dass der Darlehensvermittler im Darlehensvertrag nicht angegeben sei und dass dem Darlehensvertrag auf Grund der Schriftgröße und der Unübersichtlichkeit die gem. Art. 247, § 6 EGBGB notwendige Klarheit und Verständlichkeit fehle. Die Parteien haben mit den sich bei einer angenommenen Rückabwicklung jeweils ergebenden Ansprüchen Aufrechnung erklärt. Hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten auf Nutzungsersatz für das überlassene Kapital bis zum Zeitpunkt des Widerrufs sind sich die Parteien über den der Beklagten zustehenden Betrag in Höhe von ... € einig. Die Klägerin gesteht der Beklagten einen Nutzungsersatz für den Fahrzeuggebrauch, den sie anhand der von ihr behaupteten gefahrenen Kilometer (ca. 2.000) bei einer Gesamtfahrleistung von angenommenen 250.000 km linear berechnet, in Höhe von … € zu. Ihre eigenen Ansprüche berechnet sie unter Summierung der gezahlten Anzahlung in Höhe von … € sowie der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ... €. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € ... nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrgestellnummer ... von der Klägerin an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehen mit der Nummer ... über ursprünglich € ... welches zur Finanzierung des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeuges abgeschlossen wurde, zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die gerügten fehlenden bzw. unzureichenden Angaben seien alle im schriftlichen Darlehensvertrag bzw. den einbezogenen Vertragsbedingungen enthalten. Der Darlehensvertrag einschließlich der „Widerrufsbelehrung“ sei, obwohl ein kleineres Schriftbild, als dies üblicherweise bei der Beklagten der Fall sei, verwendet wurde, klar und deutlich leserlich. Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die Beklagte der Auffassung, dass sich die Klägerin für die Nutzungsmöglichkeiten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs einen Betrag in Höhe von ... € anrechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.