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Urteil

12 O 281/16

LG Stuttgart 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1028.12O281.16.0A
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Leitsätze
1. Mit dem dem Bausparen zugrunde liegenden Gedanken des Kollektivsparens ist es unvereinbar, dass einem Bausparer, den die Bausparkasse vollkommen frei bestimmen kann, über eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Sonderopfer dergestalt auferlegt wird, dass er mit seinen zukünftigen Zinserwartungen vollkommen ausfällt, während die übrigen, ungekündigten Mitglieder des Kollektivs ihre Zinserwartungen weiterhin in voller Höhe realisieren können (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, 12 O 100/15, ZIP 2015, 2363).(Rn.18) 2. Sehen die Allgemeinen Bausparbedingungen vor, dass der Bausparkasse mit Zuteilungsreife anstelle eines Kündigungsrechts wegen rückständiger Regelsparbeiträge das Recht zusteht, das bereitzustellende Darlehen entsprechend zu kürzen, so kommt ein Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 488 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn nach der Kürzung kein Bauspardarlehen mehr verbleibt (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11). Die Ausübung des Kürzungsrechts setzt jedoch voraus, dass die Kündigungsvoraussetzungen (hier: erfolglose Anmahnung der rückständigen Beträge und Frist von 2 Monaten) vorliegen.(Rn.22)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 21.05.1984 geschlossene Bausparvertrag Nr. ... 1356 über eine Bausparsumme von 40.903,35 € durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2015 nicht beendet worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Ludwigsburg entstanden sind, welche der Kläger zu tragen hat. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 7.410,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem dem Bausparen zugrunde liegenden Gedanken des Kollektivsparens ist es unvereinbar, dass einem Bausparer, den die Bausparkasse vollkommen frei bestimmen kann, über eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Sonderopfer dergestalt auferlegt wird, dass er mit seinen zukünftigen Zinserwartungen vollkommen ausfällt, während die übrigen, ungekündigten Mitglieder des Kollektivs ihre Zinserwartungen weiterhin in voller Höhe realisieren können (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, 12 O 100/15, ZIP 2015, 2363).(Rn.18) 2. Sehen die Allgemeinen Bausparbedingungen vor, dass der Bausparkasse mit Zuteilungsreife anstelle eines Kündigungsrechts wegen rückständiger Regelsparbeiträge das Recht zusteht, das bereitzustellende Darlehen entsprechend zu kürzen, so kommt ein Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 488 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn nach der Kürzung kein Bauspardarlehen mehr verbleibt (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11). Die Ausübung des Kürzungsrechts setzt jedoch voraus, dass die Kündigungsvoraussetzungen (hier: erfolglose Anmahnung der rückständigen Beträge und Frist von 2 Monaten) vorliegen.(Rn.22) 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 21.05.1984 geschlossene Bausparvertrag Nr. ... 1356 über eine Bausparsumme von 40.903,35 € durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2015 nicht beendet worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Ludwigsburg entstanden sind, welche der Kläger zu tragen hat. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 7.410,04 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet. 1. Der Beklagten steht kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 313 BGB zu. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein Kündigungsrecht schon deshalb ausscheidet, weil § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seinem Sinn- und Zweck entsprechend in der Form zu reduzieren wäre, dass er auf das Einlagengeschäft einer Bausparkasse keine Anwendung findet (so OLG Stuttgart, Urteil v. 04.05.2016 - 9 U 230/15). Denn in jedem Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 12.11.2015 - 12 O 100/15 mwN). Da es sich bei einem Bausparvertrag um einen Darlehensvertrag handelt, mit der Besonderheit, dass Bausparer und Bausparkasse im Laufe der Vertragsbeziehung die Rollen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber tauschen, ist die Bausparkasse während der Ansparphase Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber (LG Stuttgart, a.a.O). In diesem Zusammenhang stellt die einzelne Sparrate somit die Auszahlung einer Tranche der Darlehensvaluta dar. Gemäß § 5 Abs. 1 der ABB ist der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zu zahlen. Eine entsprechende Auszahlung setzt jedoch nicht nur die Zuteilung im Sinne der ABB - umgangssprachlich als „Zuteilungsreife“ bezeichnet - voraus, sondern auch deren Annahme - umgangssprachlich als „Zuteilung“ bezeichnet - da andernfalls der Vertrag fortgesetzt wird (§ 14 Abs. 1 ABB). Ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens iSd. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Zuteilungsreife scheidet jedoch dann aus, wenn die ABB der Beklagten die Auszahlung weiterer Darlehenstranchen über den Zeitpunkt der Zuteilungsreife hinaus gerade einfordern und im Unterbleibensfall gemäß § 5 Abs. 3 ABB ein Kündigungsrecht vorgesehen ist (vgl. die Parallelsituation bei LG Stuttgart, a.a.O.). Auch die Besonderheiten des Bausparens als Kollektivsparform bedingen kein anderweitiges Verständnis, denn diesen Besonderheiten wird durch § 9 BausparkG hinreichend Rechnung getragen, der es der Bausparkasse gestattet, die ABB in Bezug auf die Guthabenverzinsung nachträglich mit Zustimmung der BaFin zu ändern, sollte der Schutz des Kollektivs dies erfordern. Ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht dem Gedanken des Kollektivsparens jedoch gerade entgegen. Während bei einer Änderung der ABB die Lasten in Form eines geringeren Guthabenzinses gleichmäßig auf alle Beteiligten verteilt werden, fiele der Bausparer, dem nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wird, mit seinen zukünftigen Zinserwartungen völlig aus, wohingegen die im Kollektiv verbleibenden Sparer ihren Zinsanspruch in unverminderter Höhe weiter behalten würden. Für ein derartiges Sonderopfer des einzelnen Bausparers ist gerade unter dem Gesichtspunkt des Bausparkollektivs kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Zumal die Entscheidung, welchem Bausparer konkret gekündigt wird, allein von der Bausparkasse getroffen wird, wohingegen es nach § 9 BausparkG gerade Aufgabe der BaFin sein sollte, eine Interessensvertretung des Kollektivs sicherzustellen, deren Beteiligung bei einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade umgangen wird (vgl. LG Stuttgart, a.a.O mwN zur Rechtsprechung des BGH). Darüber hinaus ist die Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens und die weitere Besparung nicht rechtsmissbräuchlich, denn es ist für einen Bausparvertrag gerade prägend, dass beide Parteien in Bezug auf die Verzinsung im Zusammenhang mit der Laufzeit Risiken eingehen. Für den Bausparer besteht das Risiko darin, eine geringere Guthabenverzinsung als zum Abschlusszeitpunkt marktüblich zu akzeptieren, wobei er damit die Chance erhält, eine günstige Darlehensverzinsung als zum Zuteilungszeitpunkt maßgeblich gesichert zu haben. Für die Bausparkasse besteht das Risiko in der langen Laufzeit und einer gravierenden Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die ein Festhalten an dem Vertrag unwirtschaftlich erscheinen lassen, andererseits die Chance den Bausparern geringe Zinsen als zum Abschlusszeitpunkt maßgeblich zahlen zu müssen. Realisiert sich nun auf Seiten der Bausparkasse das obige, von ihr freiwillig eingegangene Risiko, stellt dies deshalb weder einen Rechtsmissbrauch noch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB dar. Soweit hierzu geltend gemacht wird, dass der Bausparer durch sein Verhalten die bei Vertragsschluss absehbare Vertragsdauer rechtsmissbräuchlich in die Länge zieht, ohne dass die Bausparkasse hiergegen etwas unternehmen könnte, trifft dies aufgrund des Kündigungsrechts aus § 5 Abs. 3 ABB nicht zu. Mit dessen Hilfe kann sie den Bausparer wirksam dazu veranlassen, den Vertrag nicht weiter in die Länge zu ziehen als vorab vereinbart, sondern im Gegenteil Sparraten, die zum Vertragsende aufgrund von Vollbesparung führen, einzuzahlen (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; LG Stuttgart, a.a.O.). 2. Der Beklagten steht auch kein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB zu. a) Eine zur Kündigung berechtigende Vollbesparung (dazu OLG Stuttgart, Urteil v. 14.10.2011 - 9 U 151/11) scheidet zunächst deshalb aus, da der Kontostand von rund 29.000 € nicht die ursprünglich vereinbarte Bausparsumme von rund 40.000 € erreicht. b) Ein Kündigungsrecht ergibt sich aber auch nicht aufgrund einer möglichen Kürzung des Bauspardarlehens. Zwar ist in einem solchen Fall die Rechtsprechung zur Kündigung bei Vollbesparung ihrem Rechtsgedanken nach übertragbar, aber die Voraussetzungen des Kürzungsrechts aus § 5 Abs. 4 ABB lagen zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der den maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt, nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 4 ABB tritt an die Stelle des Kündigungsrechts wegen Zahlungsrückständen nach Zuteilungsreife, das Recht das bereitzustellende Bauspardarlehen zu kürzen. Damit wird zwar dem Wortlaut nach nicht die Bausparsumme, sondern das Darlehen gekürzt. Dies macht jedoch keinen Unterschied, denn tragender Gedanke des Kündigungsrechts bei Vollbesparung (OLG Stuttgart, Urteil v. 14.10.2011 - 9 U 151/11) ist nicht das Erreichen der Bausparsumme, sondern der sich daraus ergebende Ausschluss des Bauspardarlehens. Ein Bauspardarlehen kann aber auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Bausparkasse, wie in § 5 Abs. 4 ABB vorgesehen, berechtigt ist, das ggf. auf Abruf bereitzustellende Darlehen wegen rückständiger Raten auf 0 € zu kürzen. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 ABB liegen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Zwar scheitert eine Kürzungsmöglichkeit nicht schon daran, dass § 14 Abs. 2 ABB für die Bereitstellung eine Annahmeerklärung voraussetzt, an der es vorliegend fehlt, denn § 5 Abs. 4 ABB differenziert ausdrücklich zwischen einem bereitgestellten und einem bereit zu stellenden Darlehen, sodass gerade nicht erforderlich ist, dass das Darlehen tatsächlich schon bereitgestellt ist. Ein zukünftig ggf. bereit zu stellendes Darlehen lässt sich auch vor Zuteilungsannahme sicher bestimmen und der Wortlaut ist für dieses Verständnis hinreichend weit. Dieses wird im Übrigen auch durch eine systematische und am Sinn und Zweck orientierte Auslegung gestützt, weil die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 ABB erkennbar das Ziel haben, sicherzustellen, dass die Bausparkasse durch ausbleibende Regelsparbeiträge keinen Nachteil hat. Bestimmen die ABB, dass das Kündigungsrecht mit Zuteilung ersatzlos untergeht um den Darlehensanspruch des Bausparers nicht zu beeinträchtigen, kann sich die Bausparkasse in dem Fall, gleichsam als milderes Mittel zur Kündigung, dadurch schadlos halten, dass sie sich wirtschaftlich so stellt, als hätte der Bausparer die Leistungen erbracht und als wären die Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden, indem sie das Darlehen entsprechend kürzt. Wäre die Annahme der Zuteilung Voraussetzung für ein Kürzungsrecht, entstünde eine systemwidrige Schutzlücke. Aus der Alternativität von Kündigungs- und Kürzungsrecht („tritt an die Stelle“), folgt aber gleichzeitig auch, dass für eine Kürzung die grundsätzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. die parallele Regelungstechnik in § 441 Abs. 1 BGB, wonach für die statt des Rücktritts mögliche Minderung Voraussetzung ist, dass die grundsätzlichen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen). Hieran fehlt es jedoch. Die zweimonatige Wartefrist nach Zugang der Aufforderung zur Zahlung rückständiger Raten ist vorliegend nicht eingehalten. Eine entsprechende Aufforderung hat die Beklagte zwar in ihrer Klageerwiderung vom 17.08.2016 an den Kläger gerichtet, Schluss der mündlichen Verhandlung, auf den zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, war jedoch bereits 3 Wochen später am 08.09.2016. Auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger erhobenen Verwirkungseinwand kommt es demnach nicht an, sodass dies ausdrücklich offen bleiben kann. 3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht hingegen nicht. Die Beklagte war zum Zeitpunkt, als die geltend gemachten Kosten entstanden sind, nicht in Verzug. Frühester vorgetragener Zeitpunkt für einen Verzug der Beklagten stellt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.05.2016 dar, wenn man dieses als Mahnung auf den Widerspruch des Klägers vom 15.12.2015 hin auslegen will. Da das mit Zugang Verzug auslösende Schreiben jedoch bereits von den Prozessbevollmächtigten stammt, waren die Kosten zum Zugangszeitpunkt jedenfalls bereits angefallen. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten wegen Verletzung einer Nebenpflicht iSd. § 241 Abs. 2 BGB (aA: OLG Bamberg, Urteil v. 10.08.2016 - 8 U 24/16, Tz. 76 - juris). Denn die Beklagte hat insoweit berechtigte Interessen vertreten. Die Frage ob ein Kündigungsrecht der Bausparkassen aus § 489 BGB besteht, ist zwischen den Oberlandesgerichten höchst umstritten und wird sogar mehrheitlich bejaht. Bis zu einer vereinheitlichenden Klärung durch den Bundesgerichtshof ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich bereits im vorgerichtlichen Schriftverkehr ihrer Chance darauf zu begeben, dass der Bundesgerichtshof ein Kündigungsrecht für gegeben erachtet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger mit seinem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten unterliegt, ist dies in der Sache geringwertig und hat mangels Auswirkungen auf den Streitwert auch keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert war auf 7.410,04 € festzusetzen. Maßgeblich ist die Summe aus 3,5-fachem Jahreszinsbetrag von 2.960,79 € und möglichem Bauspardarlehen von 11.859,27 €, wobei jeweils ein Abschlag von 50 % vorzunehmen ist (OLG Stuttgart, Beschluss v. 09.06.2015 - 9 W 25/15). Auf die zutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG Ludwigsburg v. 14.06.2016 wird insoweit Bezug genommen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Bausparvertrags. Der Kläger schloss 1984 mit der Beklagten einen Bausparvertrag ab, der 2005 zuteilungsreif war. Die Bausparsumme betrug im Januar 2016 rund 41.000 €, das Guthaben rund 29.000 €. Die ABB sehen unter anderem folgende Regelungen vor: Bis zur ersten Auszahlung ist monatlich 1 % der Bausparsumme als Regelsparbeitrag einzuzahlen (§ 5 Abs. 1). Sind mehr als 6 Regelsparbeiträge rückständig und entrichtet der Bausparer die rückständigen Raten nicht binnen 2 Monaten nach Zugang einer entsprechenden Nachzahlungs-Aufforderung, kann die Bausparkasse kündigen (§ 5 Abs. 3). § 5 Abs. 4 lautet wörtlich „Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechtes der Bausparkasse, den Bausparvertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13) oder bereitzustellende (§ 14) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen.“ §§ 10 - 12 sehen vor, dass die eingezahlten Gelder nach einem näher definierten Modus zugeteilt werden und der Bausparer hierüber benachrichtigt wird, woraufhin er 4 Wochen Zeit hat zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt, tut er dies nicht, wird der Bausparvertrag fortgesetzt (§ 14 Abs. 1). § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 lauten wörtlich: Setzt der Bausparer seinen Bausparvertrag fort, so kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist ihm das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bei der Zuteilung, die dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorweg bereitzustellen.“ Mit Schreiben vom 19.11.2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 14.06.2016. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 15.12.2015. Mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2016 verlangte der Kläger nochmals die Fortführung des Vertrags, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2016 ablehnte. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht zu. Ein Recht auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe auf schadensrechtlicher Grundlage wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 21.05.1984 geschlossene Bausparvertrag Vertragsnummer ... 1356 über eine Bausparsumme von 40.903,35 € durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2015 nicht beendet worden ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm angefallene Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei … in Höhe von 729,23 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Sie ist der Ansicht, ihr stünde ein Kündigungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten, wie über 10-jähriger Zuteilungsreife, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Rechtsmissbrauch oder Vollbesparung infolge Kürzung des Bauspardarlehens wegen rückständiger Raten. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, noch auf schadensersatzrechtlicher Grundlage. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2016 verwiesen. Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 Bezug genommen.