Urteil
11 KLs 176 Js 42172/15
LG Stuttgart 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0201.11KLS176JS42172.1.00
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Leitsätze
1. Wird ein Fischerzeugnis, dessen Wassergehalt mit Hilfe von Zusatzstoffen deutlich erhöht wurde, fertig verpackt als "Fischfilet" an Endverbraucher oder an Zwischenhändler verkauft, liegt eine irreführende Bezeichnung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB vor.(Rn.25)
(Rn.35)
2. Das Verkehrsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB führt dazu, dass der gesamte Bruttoverkaufspreis dieses Erzeugnisses gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 73c S. 1 StGB einzuziehen ist. Die Anschaffungskosten unterliegen dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB.(Rn.168)
Tenor
1. Die Angeklagten ... und ... werden wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung in 17 Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt.
Den Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in 40 monatlichen Raten zu je 1.200 € zu bezahlen. Die Zahlungen sind jeweils zum 1. des Monats fällig, erstmals ab dem 2. Monat, der dem Eintritt der Rechtskraft folgt.
2. Gegen die Einziehungsbeteiligte ... OHG wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.309.128,- € angeordnet.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 59 Abs. 1 Nr. 7 (a.F.), § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 59 Abs. 1 Nr. 7 (n.F.), § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (n.F.), §§ 42, 53, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Fischerzeugnis, dessen Wassergehalt mit Hilfe von Zusatzstoffen deutlich erhöht wurde, fertig verpackt als "Fischfilet" an Endverbraucher oder an Zwischenhändler verkauft, liegt eine irreführende Bezeichnung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB vor.(Rn.25) (Rn.35) 2. Das Verkehrsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB führt dazu, dass der gesamte Bruttoverkaufspreis dieses Erzeugnisses gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 73c S. 1 StGB einzuziehen ist. Die Anschaffungskosten unterliegen dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB.(Rn.168) 1. Die Angeklagten ... und ... werden wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung in 17 Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt. Den Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in 40 monatlichen Raten zu je 1.200 € zu bezahlen. Die Zahlungen sind jeweils zum 1. des Monats fällig, erstmals ab dem 2. Monat, der dem Eintritt der Rechtskraft folgt. 2. Gegen die Einziehungsbeteiligte ... OHG wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.309.128,- € angeordnet. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 59 Abs. 1 Nr. 7 (a.F.), § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 59 Abs. 1 Nr. 7 (n.F.), § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (n.F.), §§ 42, 53, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c StGB Einleitung: 1. Die Angeklagten brachten in ihrer Funktion als geschäftsführende Gesellschafter der Nebenbeteiligten ... OHG mit Sitz in ... im Zeitraum von August 2013 bis Juli 2015 in 17 Fällen insgesamt 626.952 kg von ihnen aus Vietnam importierten tiefgefrorenen in 1000 g-Beuteln verpackten und als „Pangasiusfilet“ bezeichneten Pangasiusfisch unter dem Namen der ... OHG in den Verkehr, der mit Carbonaten (Salzen) oder sonstigen chemischen Zusatzstoffen behandelt worden war, um eine zusätzliche Wasseraufnahme im Fischfleisch zu ermöglichen. Der mittels dieser Behandlung erhöhte Wassergehalt des Fisches lag zwischen 24 % und 43,7 %. Aufgrund der künstlichen Aufschwemmung des Produkts mit Wasser handelte es sich hierbei - entgegen der von den Angeklagten gewählten Bezeichnung - daher nicht mehr um ein Fischfilet, sondern um ein Fischerzeugnis. Die Verpackungsinformation des Pangasius, insbesondere dessen Bezeichnung als „Pangasiusfilet“, war geeignet, Endverbraucher, für die das Produkt zumindest auch bestimmt war, zu täuschen. Aufgrund mehrerer im Auftrag der bereits Anfang 2013 auf die Vorgehensweise aufmerksam gewordenen Lebensmittelüberwachungsbehörden erstellten Gutachten, aber auch aufgrund selbst eingeholter Privatgutachten des die ... OHG beratenden Instituts ... war den Angeklagten zumindest im Tatzeitraum durchgehend bewusst, dass es sich bei dem eingeführten Produkt möglicherweise nicht um Pangasiusfilet, sondern um minderwertige Ware handeln könnte. Dies nahmen sie jedoch zur Erreichung ihres Ziels, ihre Produktpalette um den beliebten Fisch zu erweitern und ihren Kunden Pangasiusfilet zu möglichst günstigen Preisen anbieten zu können und auf diese Weise konkurrenzfähig zu bleiben, in Kauf und fanden sich damit ab. Durch den Verkauf der Ware erzielte die ... OHG, an der die Angeklagten mit jeweils 50 Prozent beteiligt sind, Einnahmen in Höhe von mindestens 1.309.128,- €. 2. Der Verurteilung liegt keine Verständigung gem. § 257 c StPO zugrunde. I. Persönliche Verhältnisse: 1. Angeklagter ... 2. Angeklagter ... II. Sachverhalt: 1. Hintergrund: a) ... OHG Beide Angeklagten waren ab ihrer Gründung zum 01.01.... als geschäftsführende Gesellschafter mit jeweils 50 Prozent an ... GbR, die im Laufe der Zeit als ... firmierte und aus der schließlich mit Eintragung ins Handelsregister am 18.06.2003 die ... OHG hervorging, beteiligt. Unternehmensgegenstand war durchgehend der Import und Export sowie Groß- und Einzelhandel von Fisch- und Frostprodukten. Das Geschäft wuchs stetig. Anfangs fuhren die beiden Angeklagten die Ware noch selbst mit angemieteten Lkws aus. Nach kurzer Zeit wurden Fremdfirmen mit Annahme und Lagerung der importierten Ware beauftragt, verschiedene Speditionen übernahmen die Logistik. Hatte anfangs ein Raum im Eigenheim des Angeklagten ..., einem Aussiedlerhof in der Gemeinde ..., als Büro gedient, zog die Firma 2003 in größere Büroräume in ... Im Jahr 2010 wurden als Firmensitz Büroräume in der .... erworben, in denen die Firma derzeit neun Mitarbeiter beschäftigt. Während die importierte Ware anfänglich aus dem europäischen Ausland, hauptsächlich aus Spanien, stammte, wurden spätestens ab 2003 zunehmend tiefgekühlter Fisch und Meerestiere aus Übersee importiert. 2004 wurden die ersten eigenen Containerimporte aus Asien getätigt. Im Jahr 2000 wurden die Eigennamen „...“ und „...“ auf dem Markt eingeführt. Im Jahr 2013 belief sich der Umsatz auf zirka ...,- €, im Geschäftsjahr 2017/2018 (Beginn jeweils zum 01.07.) auf ...,- €. Für das laufende Jahr rechnen die Angeklagten mit einem Umsatz von ...,- €, wobei der Angeklagte ... den leichten Einbruch auf den im vorliegenden Verfahren angeordneten Vermögensarrest in Höhe von ...,... € zurückführt, bzw. den zur Abwendung der Kontenpfändung hinterlegter Betrag in dieser Höhe. Ab 2008 beauftragte die ... OHG mit der Qualitätssicherung vor Ort bezüglich der zunehmend aus Asien importierten Fisch- und Meerestierprodukte den in China lebenden ..., der zur Erfüllung dieser Aufgabe die Firma ... Ltd. mit Sitz zuerst in ..., später auch in ... gründete. Als weiterer Eigenname von der OHG importierter Produkte wurde neben „...“ und „...“ der Name „...“ auf dem Markt eingeführt. Das unter den drei verschiedenen Labeln vertriebene Produkt war aber dasselbe. Die ... OHG importiert ausschließlich tiefgefrorene Fisch- und Meerestierprodukte, die bereits im jeweiligen Herkunftsland für sie produziert und nach ihren Vorgaben behandelt, verkaufsfertig verpackt und tiefgekühlt werden. Abhängig vom Kundenwunsch werden für die Verpackung die Eigenlabel „...“, „...“ und, mit Erlaubnis der ... Ltd., „...“ verwendet und auf dem Produktetikett aufgedruckt. Auf allen Etiketten ist vermerkt, dass die Ware für die ... OHG in ... produziert wurde. Sie wird tiefgefroren in Schiffscontainern über Bremerhaven nach Deutschland importiert und dort vom Tiefkühllogistikunternehmen .... GmbH im Auftrag der Firma ... OHG entweder direkt an Kunden ausgeliefert oder in Lagerräumen der Firma ... GmbH in ... bis zur endgültigen Auslieferung an Kunden zwischengelagert. Auch die Auslieferung der Ware an die Kunden erfolgt durch die ... GmbH. Von dieser wird unmittelbar ausschließlich der Fachgroßhandel beliefert, also weder Gastronomie noch Einzelhandel direkt. Die beiden Angeklagten arbeiten als geschäftsführende Gesellschafter der OHG mit einer Beteiligung von jeweils 50 % seit vielen Jahren eng und vertrauensvoll zusammen. Sämtliche Gutachten, die zum Produkt „Pangasiusfilet“ der ... OHG eingingen, wurden dem jeweils anderen zeitnah zur Kenntnis gebracht, gemeinsam besprochen und die weitere Vorgehensweise beraten. Die Reaktion auf die Gutachten erfolgte jeweils einvernehmlich. b) Import von Pangasien Spätestens ab Herbst 2012 importierte die ... OHG zur Abrundung ihrer Palette und wegen großer Nachfrage im Fachhandel tiefgekühlten Pangasius, den sie in Vietnam verkaufsfertig unter ihren drei verschiedenen Eigenlabeln herstellen und verpacken ließ. Der als „Pangasiusfilet“ bezeichnete Fisch war verpackt in Einzelbeuteln, auf denen das Nettogewicht mit 1.000 g und das Abtropfgewicht mit 800 g angeben wurden. Die Pangasien stammten aus Zucht in eigenen Aquakulturen des Lieferanten/Vertragspartners der ... OHG in Vietnam und wurden jeweils lebend an den Standort von dessen Fabrik angeliefert. Der eigentliche Produktionsprozess erfolgte in auf 4 °C abgekühlten Hallen fabrikmäßig in zirka zwei Stunden. Der Fisch wurde mittels Stromschlag und Stich in die Seite getötet, händisch auf beiden Seiten filetiert, maschinell enthäutet, wiederum händisch getrimmt, wobei Fett und Bauchlappen entfernt wurden, und anschließend auf einem Leuchttisch auf Parasiten kontrolliert. Jeder dieser Arbeitsschritte erfolgte auf oder unter einer dünnen Wasser- oder Eisschicht. Anschließend wurden die einzelnen Fischfilets maschinell gewogen und über Förderbänder nach Größen sortiert. Für die Produktion der ... OHG kamen nur Filets zwischen 170 g und 220 g zur Verwendung. In einer Standtrommel wurden dem fertig filetierten Fisch die in der EU für Pangasiusfilet zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere die auf der Verpackung ausgewiesenen Phosphate als Stabilisatoren, E451 und E452 bzw. E450 und E451, sowie Säuerungsmittel, E330, und Säureregulator, E332, zugeführt, um den tiefgefrorenen Fisch zwei Jahre lang haltbar zu machen. Die Behandlung in der sich drehenden Trommel dauerte 17 Minuten. Das Fischfleisch wurde anschließend letztmalig gewaschen und sodann bei minus 40 °C 20 Minuten lang schockgefrostet. Auf den gefrorenen Fisch wurde eine Schutzschicht aus Wasser, die sog. Glasur, aufgebracht, um das Produkt vor Abrieb, Austrocknung und Gefrierbrand während der Lagerzeit zu schützen. Jeweils fünf Stück zu je 170 g bis 220 g wurden sodann in Einzelbeuteln, die nach Vorgaben der ... OHG bedruckt worden waren, mit einem Gewicht von jeweils 1.000 g verpackt. c) Institut ...: Etwa ab 2009 ließ sich die ... OHG durch das Institut..., .... im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages betreuen und beraten. Das Institut ...führte im Auftrag der OHG regelmäßig Lebensmitteluntersuchungen der Produkte der ... durch, teils wurden diese durch die ... angeregt, meist, weil die Lebensmittelbehörden ein Produkt beanstandet hatten, teils kam der Vorschlag für bestimmte Untersuchungen und deren Zielrichtung auch vom Institut, weil etwa in der Fachpresse bestimmte Themen aufgegriffen worden waren. Neben Laboruntersuchungen und der Erstellung von Gutachten beriet das Institut ... die Verantwortlichen der OHG auch fachlich, etwa was die Etikettierung einzelner Produkte anbelangte, und führte auch Schulungen durch. Erstellt, geprüft und freigegeben wurden die Gutachten vom Geschäftsführer des Instituts, ..., Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, oder einer seiner Mitarbeiterinnen, zuerst ... und ab 2014 ..., beide ebenfalls Lebensmittelchemikerinnen. d) Gutachten zu Pangasiusfilet, Einschreiten der Lebensmittelbehörden und Reaktion der Angeklagten vor dem Tatzeitraum: Bereits 2013 berichtete das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (im Folgenden CVUA) Karlsruhe in der Fachpresse darüber, dass bei Lebensmitteluntersuchungen in Deutschland vermehrt eine Anreicherung von Wasser in Pangasiusfilets festgestellt worden war. Ab 2013 wurde das unter den drei verschiedenen Labeln produzierte Produkt „Pangasiusfilet“ der ... OHG mehrfach von verschiedenen Stellen untersucht und blieb dabei bis zum Jahr 2018 nicht ein einziges Mal unbeanstandet. Neben anderen Beanstandungen war in jedem Fall dem Fischfleisch künstlich Wasser zugesetzt worden: Drei im Auftrag der ... OHG erstellte Gutachten des Instituts ..., zwei davon vom ...2013 und ein weiteres vom ...2013, zum Produkt „Pangasiusfilet“ mit Chargennummern ... und ... kamen zum selben Ergebnis: Es sei aufgrund des geringen Rohproteingehaltes und des hohen Wassergehaltes sehr wahrscheinlich, dass den untersuchten Filets Wasser zugesetzt worden sei. Dieser Wasserzusatz sei in der Kennzeichnung des Produktes kenntlich zu machen. Vorgeschlagen wurde die Bezeichnung „Soda/alkali-behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet“ an Stelle der Bezeichnung „Pangasiusfilet“. Des Weiteren sei das zugesetzte Wasser als Zutat im Zutatenverzeichnis anzugeben. Als Vergleichswerte wurden Zahlen aus einer Untersuchung von Pangasiusfilets der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel herangezogen. In dieser Untersuchung waren bei konventionellen Pangasiusfilets Rohproteingehalte von 13,3 % bis 15,7 % bestimmt worden, bei ökologisch erzeugter Ware Rohproteingehalte von 17,0 % bis 17,4 %. Die Wassergehalte betrugen bei konventioneller Ware 82,1 % bis 83,3 %, bei ökologisch erzeugter Ware 79,9 % bis 80,4 %. Dem gegenüber war bei allen drei Proben des Pangasiusfilets der ... OHG der Rohproteingehalt mit 8,8 % bis 12,2 % deutlich vermindert und der Wassergehalt mit 85,8 % bis 88,4 % deutlich erhöht. Zudem konnte bei allen drei Proben nach dem Ansäuern Kohlenstoffdioxid (CO2) nachgewiesen werden. Die Fischmuskulatur wies jeweils einen alkalischen pH-Wert von zwischen 7,12 und 7,43 auf. Aus dem Zusammenspiel dieser Werte wurde von ... geschlossen, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass Wasser mit Hilfe einer alkalischen Behandlung mit Carbonaten zugesetzt worden sei. Die Gutachten wurden im Mai 2013 an die ... OHG versandt und wie üblich von beiden Angeklagten zeitnah zur Kenntnis genommen. Etwa in denselben Zeitraum fallen zwei Behördengutachten, die im Wesentlichen zum selben Ergebnis gelangen: - Das CVUA Stuttgart, ..., erstellte am ...2013 ein Gutachten (Az.: ...) zum für die ... OHG hergestellten Produkt Pangasiusfilet ..., Chargennummer ..., Produktionsdatum ...2012. Die Probe war am ...2013 bei der Firma ..., einem Einzelhändler, in ... erhoben worden. Das Gutachten wurde dem Angeklagten ... am ...2013 durch Übergabe einer Abschrift und mündliche Erläuterung der einzelnen beanstandeten Punkte eröffnet. Dr. ... führt darin aus, nach dem Ansäuern der aufgetauten Probe habe sich deutlich Kohlendioxid entwickelt, das im Luftraum über der Probe nachzuweisen gewesen sei. Kohlendioxid entstehe aus Carbonat beim Ansäuern. Zudem sei der pH-Wert im Auftauwasser der Probe mit 8,3 deutlich alkalisch gewesen. Das Auftauwasser von unbehandeltem Fisch habe einen pH-Wert im Neutralbereich (zirka 7,0). Überdies sei der Natriumgehalt im Fischfleisch mit 3,6 g/kg auffällig hoch. Diese drei auffälligen Parameter seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass die vorliegenden Fischfilets vor dem Tiefkühlen mit alkalischen Carbonaten behandelt worden seien. Durch eine derartige Behandlung werde die Struktur des Muskelgewebes gelockert und es könne Wasser eingelagert werden. Eine Behandlung mit Carbonaten müsse ausreichend kenntlich gemacht werden, da sie wesensverändernd für die Filets sei. Die Probe sei daher i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB zu beurteilen. Rohprotein- und Wassergehalt wurden bei dieser Untersuchung nicht gemessen. - Das zweite behördliche Gutachten wurde am ...2013 vom CVUA Karlsruhe, Dr. ... erstellt (Az.:..) und dem Angeklagten ... am ...2013 durch Übergabe einer Abschrift und mündliche Erläuterung der einzelnen beanstandeten Punkte eröffnet. Es betrifft eine am ...2012 bei der ...GmbH in ... erhobene Probe des Produktes Pangasiusfilet-Portionen ..., Chargennummer ... mit Produktionsdatum ...2011. Dr. ... führt in diesem Gutachten aus, insbesondere beim gegarten Erzeugnis sei eine vom üblichen Fischfilet abweichende Konsistenz festgestellt worden, die mit „weich im Biss, wässrig“ beschrieben werden könne, sich aber noch im Bereich der Normgrenze bewege. Allerdings sei der Wassergehalt mit 83,9 % deutlich erhöht und der Rohproteingehalt mit 11,8 % bei der vorgelegten Probe deutlich vermindert. Im Mittel hätten unbehandelte vergleichbare Pangasiusfilets des Handels bei Untersuchungen des CVUA Karlsruhe einen mittleren Wassergehalt von 81,7 % und einen mittleren Rohproteingehalt von 16,1 %, aus dem sich ein mittleres Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 5,1 ergebe, ausgewiesen. Das Wasser-Eiweiß-Verhältnis bei der vorliegenden Probe belaufe sich aber auf 7,1; der daraus zu berechnende Wasserzusatz betrage demnach – ausgehend von dem genannten Mittelwert – 24 %. Somit handele es sich wegen des zugesetzten Wassers um ein Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius, mindestens mit der weiteren Zutat Wasser. Weiter wurde bemängelt, dass das mit einem Anteil von 0,41 % festgestellte Kochsalz (Natriumchlorid) im Zutatenverzeichnis nicht angegeben worden war. Der mit 7,6 gemessene schwach alkalische pH-Wert und der mit 345 mg/100 g deutlich erhöhte Natriumgehalt könne allein durch die auf der Packung angegebenen verwendeten Zusatzstoffe E 451 und E 452 und das Kochsalz bewirkt worden sein, es bestehe aber auch die Möglichkeit, dass ein weiterer alkalisch wirkender Stoff verwendet wurde. Unbehandeltes Pangasiusfilet weise jedenfalls im Mittel einen neutralen pH-Wert von 6,9 auf und einen Natriumgehalt von 30 mg/100 g. Die beanspruchte Verkehrsbezeichnung „Pangasiusfilet-Portionen“ sei unzutreffend und als irreführende Angabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu beurteilen. Zu diesen beiden Gutachten, die er jeweils zeitnah auch dem Angeklagten ... zur Kenntnis gebracht hatte, nahm der Angeklagte ... in Vertretung der ...OHG mit Schreiben vom ...2013 gegenüber dem Landratsamt ...Stellung: Die vom CVUA Karlsruhe beprobte Ware stamme aus einer Charge, von der nichts mehr am Lager sei. Auch von der durch das CVUA Stuttgart beprobten Ware sei nichts mehr am Lager, aus einer Folgefertigung seien aber Proben zum Institut ... gegeben worden, die leider das Ergebnis des CVUA Stuttgart bestätigt hätten. Offensichtlich habe es beim Lieferanten eine Rezepturveränderung – die Angeklagten meinten damit einen Zusatz von Citraten - gegeben, über die nicht informiert worden sei. In der Zwischenzeit sei die Verpackung auch hinsichtlich der Angaben der Zutaten überarbeitet worden, alle neuen Lieferungen würden nur noch mit richtiger Auflistung ausgeliefert. Die nicht korrekt deklarierte Ware gehe zurück zum Lieferanten nach Vietnam. Tatsächlich wurden im Sommer 2013 drei Container nach Vietnam zurückgeschickt. Teile der darin ursprünglich enthaltenen Ware tauchten aber beim Großhändler ... wieder auf, was bei zwei Probenahmen im ...2013 festgestellt wurde. Wie angekündigt wurde die Verpackung im ... 2013 abgeändert. Die den vorgenannten Gutachten zugrundeliegenden Proben stammten aus Verpackungen mit der Bezeichnung „Pangasiusfilet“ bzw. „Pangasiusfilet-Portionen“ „(roh, glasiert, ohne Haut, ohne Gräten (PBO), tiefgefroren, IQF (einzeln entnehmbar))“. Als Zutaten waren angegeben „Pangasius, Wasser (Schutzglasur), Stabilisator: E451 und E452“. Bei gleichbleibender Bezeichnung als „Pangasiusfilet“ lautete die Produktbeschreibung auf der nach ...2013 produzierten Ware nun: „roh, ohne Haut, ohne Gräten (PBO), küchenfertig zubereitet, glasiert, tiefgefroren“. Weiter wurde angegeben „Nettogewicht: 1000 g, Abtropfgewicht: 800 g“ und in der nächsten Zeile die Zutaten, beginnend mit „Pangasius 80 %“. Als weitere Zutaten wurden aufgelistet: „Wasser (+ Wasser als Schutzglasur), Salz, Stabilisator: E-450 + E-451, Säuerungsmittel: E-330, Säureregulator: E-332“. Die Kennzeichnung wurde also um den Begriff „küchenfertig zubereitet“ ergänzt, der prozentuale Anteil des Fisches, Wasser, Salz sowie weitere Zusatzstoffe, insbesondere die Citrate E-330 und E-332, ins Zutatenverzeichnis aufgenommen. Eine Veränderung der Rezeptur oder Art und Weise der Herstellung wurde seitens der Angeklagten nicht veranlasst. Ihnen genügte die Versicherung ihres Lieferanten in Vietnam, bei der Produktion würden nur zugelassene Zusatzstoffe und keine Carbonate verwendet. Der Empfehlung des die ... OHG beratenden Instituts ..., das Produkt als „Soda/alkali-behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet“ zu bezeichnen, wurde nicht nachgekommen. 2. Tatgeschehen: a) Verbrauchertäuschung: Bei dem von der ... produzierten und im Tatzeitraum vom ...2013 bis ...2015 importierten und als „Pangasiusfilet“ bezeichneten Produkt (zu Datum und Menge der einzelnen Lieferungen unter II. 3.) handelte es nicht um Fischfilet. Die Herstellungsweise des importierten Pangasius, insbesondere dessen vorherige Behandlung mit chemischen Zusätzen, vermutlich Carbonaten, zur Steigerung des Wassergehaltes durch den Zusatz von Wasser blieb während des gesamten Tatzeitraumes im Wesentlichen unverändert. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung werden Fischfilets allein durch mechanische Trenn-, Enthäutungs- und Entgrätungsvorgänge hergestellt. Andere Behandlungsvorgänge, die zu einer wesentlichen Veränderung und damit zu einer Verarbeitung des ursprünglichen Erzeugnisses führen, sind nicht vorgesehen. Durch den künstlichen Zusatz von Wasser, das mittels chemischer Vorgänge in der Fischmuskulatur gebunden wurde, ist im vorliegenden Fall aus dem ursprünglich gewonnenen Fischfilet ein verarbeitetes Lebensmittel und zwar ein Erzeugnis aus Pangasiusfilet entstanden. Da es nach Rechtsvorschriften und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine Bezeichnung für diese Behandlungsart gibt, wäre eine beschreibende Verkehrsbezeichnung wie z.B. die den Angeklagten vom Institut ... vorgeschlagene Bezeichnung erforderlich gewesen, um eine Täuschung von Verbrauchern, die sich unter einem Fischfilet ein unverarbeitetes Erzeugnis vorstellen, zu verhindern. Zudem hätte ausreichend kenntlich gemacht werden müssen, dass es sich bei der Zutat Wasser um dem Fisch zugesetztes Wasser und damit bei dem Produkt um ein im Vergleich zu einem Fischfilet im Nährwert gemindertes Lebensmittel handelte. Die Verpackung des Produktes, insbesondere die groß aufgedruckte Verkehrsbezeichnung „Pangasiusfilet“ war geeignet, Verbraucher über die tatsächliche Wesensart des Produktes, dessen Qualität und dessen Nährwert zu täuschen. b) Adressaten des von der ... hergestellten Produktes „Pangasiusfilet“: Die ... OHG beliefert grundsätzlich ausschließlich Großhändler bzw. Gewerbebetriebe, also keine Privatkunden. Die Großhändler beliefern ihrerseits jedoch neben der Gastronomie auch den Einzelhandel, so dass das Produkt in seiner Originalverpackung der ... OHG unter den drei verschiedenen Markennamen auch an Endverbraucher verkauft wird. Die einzelnen Beutel enthalten jeweils Fisch mit einem Abtropfgewicht von insgesamt 800 g, sind also von der Größe her für den Verkauf an Privatkunden bestens geeignet. Die Aufmachung mit den jeweiligen groß und farbig gestalteten Labeln „...“, „...“ oder „...“ ist ansprechend gestaltet und entspricht in ihrer Art und Weise der Verpackung von Produkten, die im Einzelhandel üblicherweise erhältlich sind. Es besteht keine Möglichkeit für Zwischenhändler, eigene Informationen auf der Produktverpackung anzubringen. Von Seiten der Angeklagten wurde in keiner Weise sichergestellt, dass die Ware in ihrer Originalverpackung nicht in den Einzelhandel gelangt, insbesondere enthält die Verpackung keinen Hinweis darauf, dass eine Abgabe an Endverbraucher nicht erfolgen solle. Aus Sicht der Angeklagten war das Produkt zumindest auch für Endverbraucher bestimmt. c) Intention der Angeklagten: Aufgrund der ihnen vorliegenden und in diesem Punkt eindeutigen Gutachten rechneten die Angeklagten zumindest damit, dass es sich bei dem von ihnen hergestellten und importierten Produkt „Pangasiusfilet“ nicht um Fischfilet, sondern um ein verarbeitetes Erzeugnis aus Pangasiusfilet, dem künstlich Wasser zugesetzt worden war, handelte. Mit der naheliegenden Möglichkeit einer Irreführung der Verbraucher rechneten sie und fanden sie sich ab, da ihnen ihr Ziel, den Wunsch ihrer Kunden nach dem beliebten Produkt Pangasiusfilet zu erfüllen und ihnen eine möglichst breite Produktpalette zu möglichst günstigen Preisen anbieten zu können und auf diese Weise konkurrenzfähig zu bleiben und auch ihre anderen Produkte besser vermarkten zu können, wichtiger war als eine korrekte Verpackungsinformation. Den mehrfach in Gutachten geäußerten Vorschlag des beratenden Instituts ..., das Produkt beschreibend als „Soda/alkali-behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet“ zu bezeichnen, schlugen sie in den Wind, weil sie befürchteten, die tatsächlich und durch die korrekte Bezeichnung dann auch für die Kunden erkennbar im Wert geminderte Ware nicht mehr, zumindest nicht mehr zu dem von ihnen avisierten Preis, verkaufen zu können. So behielten sie bewusst die irreführende Bezeichnung als „Pangasiusfilet“ bei und fügten der Produktbeschreibung lediglich das Wort „küchenfertig zubereitet“ hinzu, was – wie allgemein bekannt – nach allgemeinem Sprachgebrauch jedoch nur bedeutet, dass das Lebensmittel für die Verwendung in der Küche geeignet und bestimmt ist und vor dem Garen noch vorbereitet werden muss wie z. B. Gemüse, Früchte oder zerlegtes Fleisch, aber keinen Hinweis auf zugesetztes Wasser enthält, weil dies für eine Verwendung des Produktes in der Küche völlig überflüssig ist und sogar durch die Herabsetzung des Eiweißgehaltes und des Nährwertes die Qualität des Filets beeinträchtigt. Diese Erkenntnis hatten auch die Angeklagten. d) Im Tatzeitraum ...2013 bis ...2015 erstellte weitere Gutachten und Reaktionen der Angeklagten darauf: In der Folgezeit gingen im Tatzeitraum beim Landratsamt ..., Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz, sechs weitere staatliche Gutachten ein, die im Wesentlichen zum selben Ergebnis kamen: - Ein Gutachten des CVUA Stuttgart, Dr., vom ...2013 (Az.:) betrifft eine am ...2013 bei der Firma ... GmbH & Co. KG in ..., einem Vertriebsunternehmen, aus der am ...2011 produzierten Charge ... genommene Probe. Ähnlich seinem ersten Gutachten führt Dr. ... darin aus, der festgestellte Natriumgehalt im Fischfleisch sei mit 3960 mg/kg auffällig hoch. Der Natriumgehalt von unbehandeltem Fisch liege in der Größenordnung von höchstens 310 mg/kg. Nach dem Ansäuern der aufgetauten Probe habe sich deutlich Kohlendioxid entwickelt, das im Luftraum über der Probe nachzuweisen gewesen sei. Kohlendioxid entstehe aus Carbonat beim Ansäuern. Werde unbehandeltes Fischfleisch angesäuert, entwickelten sich nur Spuren von Kohlendioxid. Zudem sei der pH-Wert der Probe mit 8,4 deutlich alkalisch gewesen. Diese auffälligen Parameter seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass die vorliegenden Fischfilets einer Behandlung, vermutlich mit alkalischen Carbonaten, unterzogen worden seien. Durch eine derartige Behandlung werde die Struktur des Muskelgewebes gelockert und es könne Wasser eingelagert werden. Dieses Gutachten wurde am ...2013 einem Verantwortlichen der Firma ... eröffnet. Den Angeklagten gelangte es nicht zur Kenntnis. - Ein dem Angeklagten ... am ...2014 eröffnetes Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dr...., vom ...2013 (Az.:) betrifft eine am ...2013 im Restaurant ... in ... einem geöffneten Originalbeutel der ... OHG entnommene Probe der am ...2012 produzierten Charge .... Dr. ... beschreibt darin das Aussehen des Fisches als „im Innern glasig durchscheinend, mit zahlreichen Gasbläschen in der Muskulatur“ und führt weiter aus, das Erhitzen der Probe führe zu einem elastisch verformbaren Lebensmittel, das im Biss schwammig und matschig und im Geschmack leicht seifig sei und sich in seiner Wesensart deutlich von küchenmäßig zubereiteten Filets unterscheide. Die chemische Untersuchung habe die Anwesenheit der nicht deklarierten Zutat Salz (0,46 g Kochsalz/100 g) und des nicht deklarierten Zusatzstoffes Citronensäure (112 mg/100 g) ergeben. Diesen Beanstandungspunkt hatten die Angeklagten durch die Änderung des Zutatenverzeichnisses im Juni 2013 bereits behoben. Dr. ... führt jedoch weiter aus, zusammen mit dem sehr hohen pH-Wert im Auftauwasser (9,32) und dem Nachweis einer Freisetzung von Kohlendioxid nach Säurezugabe liege zusätzlich zu der Behandlung mit den deklarierten Stabilisatoren E451 und E452 eine alkalische Behandlung vor, bei der durch die Verwendung von Carbonaten (wie z.B. Soda) – in Verbindung mit strukturellen Veränderungen – Fremdwasser in der Muskulatur gebunden werde. Weiterhin lege der deutlich verringerte Gehalt an Eiweiß (11,4 %) eine Wasseraufnahme von etwa 400 g pro kg unbehandeltem Filet nahe. Die vorgelegte Probe stelle sich durch die wesentliche Verringerung an Nährstoffen für den Verbraucher als im Nährwert gemindertes Lebensmittel dar. Durch die nachgewiesene Behandlung werde aus dem ursprünglichen, nur durch mechanische Trennvorgänge – auch mit der erlaubten Verwendung von Phosphaten zur Stabilisierung des fischeigenen Gewebewassers – gewonnenen Filet ein verarbeitetes Lebensmittel und zwar ein Erzeugnis aus Pangasiusfilet. Die Verkehrsbezeichnung „Filet“ sei nicht mehr korrekt. Da es nach Rechtsvorschriften und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine Bezeichnung für diese Behandlungsart gebe, sei eine beschreibende Verkehrsbezeichnung wie z.B. „soda- (oder alkalisch) behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet mit zugefügtem Wasser“ erforderlich, die auch für die Kenntlichmachung der festgestellten Wertminderung geeignet sei. Die vorgelegte Probe werde als abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB beanstandet. - Zwei Gutachten des CVUA Stuttgart, Dr. ..., vom ...2014 (Az.: und) wurden am ...2014 der Sekretärin der Geschäftsleitung der ... OHG, Frau ..., eröffnet und von ihr umgehend an die Angeklagten weitergeleitet. Bei einem Besuch des beim Landratsamt ... für die ... OHG zuständigen Lebensmittelkontrolleurs ...ab am Folgetag wurden die beiden Gutachten mit den Angeklagten besprochen und sie erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Az.: betrifft eine am ...2013 beim Großhändler ... GmbH in ... erhobene Probe. Darin wurde der Natriumgehalt mit 2955 mg/kg, der Rohproteingehalt mit 11,5 %, der Wassergehalt mit 85,5 % und der pH-Wert im Auftauwasser mit 7,9 bestimmt. Az.: betrifft eine am ...2013 bei der Firma ... in ... genommene Probe, in der der Natriumgehalt auf 3595 mg/kg, der Rohproteingehalt auf 8,5 %, der Wassergehalt auf 87 % und der pH-Wert im Auftauwasser auf 8,3 gemessen wurde. Beide Proben betreffen das Produkt „Pangasiusfilet ...“ und stammen aus der am 23.01.2013 produzierten Charge. Dr. ...kommt in beiden Gutachten zum Ergebnis, die auffälligen Parameter, nämlich der auffällig hohe Natriumgehalt, der deutlich alkalische pH-Wert im Auftauwasser, der auffällig niedrige Eiweißgehalt und der auffällig hohe Wassergehalt, seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass die vorliegenden Fischfilets einer Behandlung, vermutlich mit alkalischen Carbonaten, unterzogen worden seien. Durch eine derartige Behandlung werde die Struktur des Muskelgewebes gelockert und es könne Wasser eingelagert werden. Das Erzeugnis enthalte einen deutlich höheren Anteil an Wasser und einen deutlich niedrigeren Anteil an Rohprotein als für ein Pangasiusfilet erwartet werden könne. Er ging dabei als Orientierungswert bei unbehandeltem Fisch von einem Natriumgehalt von höchstens 310 mg/kg, einem pH-Wert im Neutralbereich (maximal 7), einem Eiweißgehalt von mindestens 14 % und einem Wassergehalt von maximal 81 % aus. Die Proben seien daher i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB zu beurteilen. Zu diesen Gutachten erfolgte am ...2014 eine schriftliche Stellungnahme durch die Sekretärin der Geschäftsleitung ... im Namen des Angeklagten ..., deren Inhalt mit beiden Angeklagten abgestimmt worden war. Darin wurde mitgeteilt, die getestete Ware hätte eigentlich nach Vietnam zurückgeschickt werden sollen. Der Fehler sei bei der Kommissionierung und der Vorbereitung der Retourcontainer (mit Sperrung der Lagerware) passiert. Die Ware sei im System schon vor Ankunft des Containers vorreserviert und vorverkauft gewesen und vom Kühlhaus in ... gleich nach Eintreffen des Containers für die Kunden reserviert und daher seitens der OHG leider übersehen worden. Das mittlerweile überarbeitete neue Etikett wurde der Email als Anhang beigefügt. Es entspricht dem ab ... 2013 verwendeten und bereits dargestellten Etikett. Weiter wird in der Email ausgeführt, die Zutaten und Zusatzstoffe entsprechen denen, die der Lieferant ihnen bestätigt habe, nach seiner wiederholten Aussage seien andere Stoffe nicht verwendet worden. Verschiedene Tests durch das Institut ... und die Behörde hätten keine anderen Stoffe nennen können, die sie noch zusätzlich aufführen könnten, da hierzu kein Nachweis vorliege und immer nur von Wahrscheinlichkeit der Verwendung gesprochen werde. - Ein Gutachten des CVUA Karlsruhe, Dr., vom ...2015 (Az.:) betrifft eine am ...2014 bei der ...GmbH, ..., dem von der ... OHG beauftragen Tiefkühllogistikunternehmen, erhobene Probe aus der am ...2014 produzierten Charge.. . Von der Probenentnahme wurden die Angeklagten durch ... zeitnah informiert. Das Gutachten selbst wurde dem Angeklagten ... am ...2015 eröffnet. Dr. ... beschreibt darin die Oberfläche des rohen Fisches als „aufgequollen“, die Innenseite als „wässrig-matschig“. Im gegarten Zustand sei die Oberfläche strukturlos erschienen, etwas Eiweiß sei ausgetreten, die Beschaffenheit wurde als „weich im Biss“ beschrieben. Die Konsistenz weiche zwar vom üblichen Fischfilet ab, die Abweichung werde aber noch nicht als erheblich beurteilt. Bei der Analyse sei im getauten und abgetropften Erzeugnis ein Wassergehalt von 86,4 % und ein Rohproteingehalt von 11,3 %, aus dem sich ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 7,6 ergebe, gemessen worden. Im Mittel wiesen unbehandelte vergleichbare Pangasiusfilets des Handels bei den Untersuchungen des CVUA Karlsruhe einen mittleren Wassergehalt von 81,7 % und einen Rohproteingehalt von 16,1 % auf. Hieraus ergebe sich ein mittleres Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 5,1. Bei der vorgelegten Probe sei im Vergleich zu handelsüblichen Pangasiusfilets somit ein erhöhter Wassergehalt und ein deutlich verminderter Eiweißgehalt festgestellt worden. Ausgehend von dem genannten Mittelwert für das Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 5,1 lasse sich ein Wasserzusatz von 29 % berechnen, der im „Pangasiusfilet“ der OHG enthalten gewesen sei. Somit handele es sich, auch wegen des zugesetzten Wassers, das ins Filet aufgenommen gewesen sei, um ein „Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius, mindestens mit der weiteren Zutat Wasser“. Weiter führte Dr. ... aus, das Fischfleisch habe einen deutlich alkalischen pH-Wert von 7,9 aufgewiesen. Unbehandeltes Pangasiusfilet habe nach den Untersuchungen des CVUA Karlsruhe üblicherweise einen neutralen pH-Wert von 6,9. Über die Freisetzung von Kohlendioxid durch Säurezugabe sei die Anwesenheit von Carbonaten nachgewiesen worden. Da zudem ein gegenüber dem üblichen Gehalt von Pangasius von 30 mg/100 g deutlich erhöhter Natriumgehalt von 337 mg/100 g ermittelt worden sei, werde das Carbonat als Natriumcarbonat (Soda) berechnet und es ergebe sich eine zugesetzte Menge von 364 mg/100 g Natriumcarbonat. Auch wegen des Zusatzes von alkalischen Stoffen, hier insbesondere Natriumcarbonat, handele es sich nicht um ein unbehandeltes Fischfilet, sondern um ein Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius. Da nach der beanspruchten Verkehrsbezeichnung „Pangasiusfilet“ ein Fischfilet vorliegen sollte, das außer dem Zuschnitt, der Kältebehandlung und dem Aufbringen einer Wassereisglasur keine weitere Verarbeitung erfahren habe, sei die Verkehrsbezeichnung unzutreffend, erfülle nicht die Anforderungen von § 4 (1) der LMKV und sei gleichzeitig irreführend im Sinne von § 11 (1) Nr. 1 des LFGB. Außerdem habe im abgetropften Filet der Pangasiusanteil nach Abzug des zugesetzten Wassers nur 71 % betragen, so dass auch die Angabe des Pangasiusanteils mit 80 % in der Zutatenliste unzutreffend und irreführend im Sinne von § 11 (1) Nr. 1 LFGB sei. Die hier beprobte Charge ist Gegenstand der Tat Nr. 6. - In einem weiteren Gutachten vom ...2015 (Az) kommt das CVUA Karlsruhe, ..., zum gleichen Ergebnis. Untersucht wurde hier eine am ...2014 bei der ... GmbH in ... entnommene Probe der am ...2014 produzierten Charge .... Auch hier wurde die Oberfläche der Innenseite des Fisches im rohen Zustand als aufgequollen beschrieben. Im gegarten Zustand habe sich die Myomerenstruktur als auseinanderklaffend, die Konsistenz als sehr weich und die Oberflächenstruktur als aufgelöst dargestellt. Der Geschmack wurde als leicht seifig, weich im Biss und leicht salzig beschrieben. Bereits der sensorische Befund wurde als von handelsüblichen Pangasiusfilets abweichend bewertet. Der analytische Befund habe einen erhöhten Wassergehalt von 86,7 %, einen deutlich verminderten Rohproteingehalt von 10,7 % und damit – ausgehend wiederum von einem bei Untersuchungen des CVUA ermittelten mittleren Wasser-Eiweiß-Verhältnis bei unbehandelten vergleichbaren Pangasiusfilets des Handels von 5,1 – einen Wasserzusatz von 32 % ergeben. Somit handele es sich hier, auch wegen des zugesetzten Wassers, das ins Filet aufgenommen worden sei, um ein Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius, mindestens mit der weiteren Zutat Wasser. Zudem sei wiederum ein alkalischer pH-Wert von in diesem Fall 8,1 gemessen worden. Über die Freisetzung von Kohlendioxid durch Säurezugabe sei die Anwesenheit von Carbonaten festgestellt worden, berechnet als Natriumcarbonat (Soda) ergebe sich eine zugesetzte Menge von 366 mg/100 g. Auch deshalb handele es sich nicht um ein unbehandeltes Fischfilet, sondern um ein Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius. Die unzutreffende Bezeichnung sei als irreführende Angabe im Sinne von § 11 (1) Nr. 1 des LFGB zu beurteilen. Auch in diesem Gutachten wurde die Mengenangabe von 80 % Pangasiusanteil bemängelt, dieser habe im Abtropfgewicht lediglich 68 % betragen. Auch dieses Gutachten wurde den Verantwortlichen der OHG erst am 01.12.2015 eröffnet. Die hier beprobte Charge ist Gegenstand der Tat Nr. 7. Auf die beiden letztgenannten Gutachten nahm ... im Auftrag der Angeklagten in einer Email vom ...2016 gegenüber dem Lebensmittelkontrolleur ..., der die Gutachten eröffnet hatte, Stellung: Von der beprobten Ware sei nichts mehr am Lager, zwischenzeitlich habe es eine Anpassung der Etiketten im Zuge der Umstellung auf die LMIV Ende 2014 auf 2015 gegeben. Tatsächlich war das Etikett in diesem Zeitraum – bei gleichbleibender Art und Weise der Herstellung – dergestalt geändert worden, dass die Zutatenliste nun lautete „Pangasius (95 %), Wasser (+ Schutzglasur), Salz, Stabilisator: E-450 + E-451, Säuerungsmittel: E-330, Säureregulator: E-332“. Der angegebene Pangasiusanteil war also von 80 auf 95 % erhöht worden. Die Produktbezeichnung lautete nach wie vor „Pangasiusfilet“ mit der weiteren Beschreibung „roh, ohne Haut, praktisch grätenfrei (PBO), küchenfertig zubereitet, mit Wasser, glasiert, tiefgefroren“. Frau ... führte in diesem Schreiben vom ...2016 weiter aus, sie seien sich der Problematik, dass es immer wieder zu Beanstandungen in Bezug auf die laut Gutachten „wahrscheinliche/vermutliche“ Verwendung von Carbonaten und die fehlende Kenntlichmachung kam immer sehr bewusst gewesen. Lieferant und Hersteller würden jedoch nach wie vor bestätigen, dass keine Carbonate bei der Produktion der Pangasiusfilets verwendet würden. Um zukünftige Beanstandungen zu vermeiden, habe man sich jedoch entschlossen, die Etikettierung zu ändern und das Produkt nun als Soda-/Alkalibehandelte Zubereitung von Pangasiusfilet zu bezeichnen und in der Zutatenliste E-500 als Carbonat aufzuführen. Sie hätten dem Lieferanten ausdrücklich bestätigen müssen, dass diese Änderung des Etiketts in Eigenverantwortung geschehe, da dieser keine Carbonate verwende. Auch ein weiteres von der ... OHG im Tatzeitraum eingeholtes Gutachten des Instituts ... vom ...2013 zu einer Probe des Produkts „Pangasiusfilet“, Chargennummer ... mit Produktionsdatum ...2013, das nach wie vor die vorgenannten Vergleichswerte der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel zur Beurteilung heranzog, bestätigt, dass auch diese untersuchte Probe mit 86,2 % einen deutlich höheren Wasser- und mit 11,1 % einen deutlich niedrigeren Proteingehalt aufwies. Der pH-Wert sei mit 7,4 etwas erhöht. Der deutlich positive Kohlenstoffdioxid-Nachweis von 5,6 % (Vergleichswert 0,2 %) nach dem Ansäuern lasse auf eine Behandlung mit Carbonaten zur Erhöhung des Wassergehalts im Fischmuskel schließen. Wiederum wurde die Empfehlung erteilt, den Wasserzusatz innerhalb der Kennzeichnung des Produktes kenntlich zu machen, beispielsweise: „Soda/alkali-behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet“. Die hier beprobte Charge ist Gegenstand der Tat Nr. 1. Insgesamt wurde kein einziges vor dem Jahr 2018 erstelltes Gutachten bekannt, in dem eine Probe des Produkts „Pangasiusfilet“ der ... GmbH im Hinblick auf den Zusatz von Wasser unbeanstandet geblieben wäre. e) Weitere Gutachten, die im Tatzeitraum ... 2013 bis ... 2015 produzierte und eingeführte Ware betreffen: - In drei von den Angeklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts ... vom ...2015 (Gutachten Nr.:, und), die die am ...2015 produzierte Charge ... und daraus die einzelnen Label der OHG „...“, „...“ und „...“ betreffen, wurden wiederum erhöhte pH-Werte von 7,4 bzw. 7,5 und ein verminderter Rohproteingehalt von 11,3 % bis 11,5 % einhergehend mit einem erhöhten Wassergehalt von 84,5 % bis 86,5 % festgestellt. In allen Gutachten wurde ausgeführt, aufgrund des hohen Wassergehalts und des geringen Proteingehalts sei es wahrscheinlich, dass den vorliegenden Pangasiusfilets Wasser zugesetzt worden sei. Während bei den Gutachten Nr. ... und ... ausgeführt wurde, der ermittelte Natriumcarbonatgehalt liege unterhalb der Bestimmungsgrenze, eine Carbonatbehandlung könne daher nicht sicher bestätigt werden, stellte das Institut ... im Gutachten Nr. ... fest, der Natriumcarbonatgehalt sei zu 30 mg/100 g bestimmt worden. Eine Carbonatbehandlung könne daher nicht sicher ausgeschlossen werden. - In einem weiteren Gutachten des CVUA Karlsruhe, Dr. ..., vom ...2015 (Az.:) wurde eine am ...2015 bei der ... GmbH in ..., einem Großhändler, erhobene Probe aus der am ...2014 produzierten Charge ... untersucht. Die Konsistenz des Fisches in rohem Zustand wurde darin als „etwas weich, schwammig, Oberseite vor allem an der Innenseite aufgequollen“ beschrieben und im gegarten Zustand als „etwas weich im Biss“, wobei die Abweichungen vom handelsüblichen Pangasiusfilet als noch im Normbereich beurteilt wurden. Zum analytischen Befund wurde ausgeführt, im Vergleich zu handelsüblichen Pangasiusfilets sei mit 89,5 % ein erhöhter Wassergehalt und mit 10,1 % ein deutlich verminderter Rohproteingehalt, aus dem sich ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 8,9 ergebe, festgestellt worden. Ausgehend vom Mittelwert von 5,1 bei unbehandelten vergleichbaren Pangasiusfilets des Handels lasse sich ein Wasserzusatz von 38 % berechnen. Zum wiederholten Mal wurde mitgeteilt, es handele sich, auch wegen des zugesetzten und ins Filet aufgenommenen Wassers, um ein Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius, mindestens mit der weiteren Zutat Wasser. Weiter wurde dargelegt, der gemessene pH-Wert sei mit 8,6 alkalisch. Über die Freisetzung von Kohlendioxid durch Säurezugabe sei die Anwesenheit von Carbonaten nachgewiesen worden. Berechnet als Natriumcarbonat (Soda) ergebe sich eine zugesetzte Menge von 346 mg/100 g. Zudem sei der Natriumgehalt deutlich erhöht gewesen. Da viele Carbonate sich mit stark alkalischer Reaktion in Wasser lösen, lasse sich die festgestellte alkalische Reaktion beispielsweise mit einem Natriumcarbonatzusatz erklären. Zumindest eine carbonathaltige Zutat, wahrscheinlich Natriumcarbonat, sei verwendet, aber nicht im Zutatenverzeichnis angegeben worden. Auch wegen des Zusatzes von alkalischen Stoffen, hier einer carbonathaltigen Zutat, handele es sich nicht um ein unbehandeltes Fischfilet, sondern um ein Verarbeitungserzeugnis aus Pangasius. Das Gutachten wurde dem Angeklagten ... am 30.06.2016 eröffnet. Die hier beprobte Charge ist Gegenstand der Tat Nr. 13. - Im Rahmen der Durchsuchung des Lagers des für die ... OHG tätigen Tiefkühllogistikunternehmens ...GmbH in ...am ...2016 wurden vier Proben des Produktes „Pangasiusfilet“ der ... OHG beschlagnahmt, von denen zwei im Tatzeitraum hergestellte und importierte Ware betreffen. Das CVUA Karlsruhe, Dr., erstattete zu diesen Proben am ...2017 ein schriftliches Gutachten (Az.:). Bei einer Probe der Marke „...“ aus der am ...2015 produzierten Charge ... wird darin die Oberfläche des Produktes im gegarten Zustand als „amorph“, die Struktur als „aufgelöst“, der Geschmack als „sehr weich im Biss“ und „gallertartig“ beschrieben. In der Analyse wurde der pH-Wert auf 8,9, der Rohproteingehalt auf 10,1 g/100 g und der Wassergehalt auf 88,2 g/100 g bestimmt. Weiter wird ein über das Carbonat bestimmter Natriumcarbonatanteil von 627 mg/100 g ausgewiesen. Das zugesetzte Wasser wurde bei dieser Probe auf 38 % bestimmt. Die hier beprobte Charge ist Gegenstand der Tat Nr. 15. Bei einer Probe der Marke „...“ aus der am ...2015 produzierten Charge ... wurde in der Analyse der pH-Wert auf 8,3, der Rohproteingehalt auf 11,0 g/100 g und der Wassergehalt auf 87,3 g/100 g bestimmt. Ein Carbonatanteil wurde nicht bestimmt. Bei dieser Probe wurde das zugesetzte Wasser auf 32 % bestimmt. Die hier beprobte Charge ist Gegenstand der Tat Nr. 17. Wie bei den vorangegangenen Gutachten des CVUA Karlsruhe wurde ausgeführt, auch wegen des zugesetzten Wassers, das ins Fischfilet aufgenommen worden sei, handele es sich um Verarbeitungserzeugnisse aus Pangasius, mindestens mit der weiteren Zutat Wasser. Zudem sei der Pangasiusanteil, der in der Zutatenliste nunmehr mit 95 % angegeben worden war, unzutreffend. Nach Abzug der im abgetropften Erzeugnis ermittelten Wassergehalte verblieben für die Fischanteile lediglich 62 % bzw. 68 %, die sich durch die weiteren Zutaten noch geringfügig verringerten. 3. Einzeltaten: Zu den nachfolgend aufgelisteten Zeitpunkten führten die Angeklagten, jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses mit 17 Bestellungen, für die ... OHG die aufgeführten 28 Chargen des für die OHG hergestellten und verkaufsfertig verpackten Produktes „Pangasiusfilet“ aus Vietnam über ... nach Deutschland ein und lagerten die Ware bis zum Weiterverkauf und bis zur Auslieferung an die Kunden bei ihrem Logistikunternehmen, der Firma ... GmbH in .... Die 17 Lieferungen wurden jeweils einzeln und unter Angabe der jeweiligen Menge und des zu verwendenden Etiketts bei den Lieferanten in Vietnam bestellt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Lieferungen: Charge/Los-Nr. Lieferdatum Menge 1 ... ...2013 23.004 kg 2 ... ...2013 23.004 kg 3 ... ...2014 23.004 kg 23.004 kg = 46.008 kg 4 ... ...2014 23.004 kg 5 ... ...2014 23.004 kg 6 ... ...2014 23.004 kg 7 ... ...2014 23.004 kg 23.004 kg = 46.008 kg 8 ... ...2014 23.004 kg 9 ... ...2014 23.004 kg 23.004 kg 23.004 kg = 69.012 kg 10 ... ...2014 23.004 kg 11 ... ...2014 23.004 kg 12 ... ...2014 23.004 kg 13 ... ...2014 19.404 kg 23.004 kg 23.004 kg = 65.412 kg 14 ... ...2015 19.404 kg 15 ... ...2015 19.404 kg 23.004 kg = 42.408 kg 16 ... ...2015 19.416 kg 23.004 kg 23.004 kg = 65.424 kg 17 ... ...2015 22.080 kg 22.080 kg 22.080 kg = 66.240 kg Gesamt: 626.952 kg Durch diese 17 Taten erzielte die ... OHG insgesamt Verkaufserlöse in Höhe von 1.309.128 €. Die den Taten Nr. 1-6 zugrundeliegenden Lieferungen stammten vom Lieferanten .... Ltd. ... aus ... in Vietnam. Ab der Tat Nr. 7 bezog die ... OHG die Ware vom in derselben Stadt ansässigen Lieferanten ... Art und Weise der Herstellung des Produktes sowie dessen Bezeichnung als „Pangasiusfilet“ und die gesamte Verpackung blieben dieselbe. Der Wechsel erfolgte nicht wegen des Verdachts der Verwendung von Carbonaten oder dem künstlichen Wasserzusatz im Fischfleisch, sondern weil die ...Ltd. sich geweigert hatte, die Kosten für drei im Sommer 2013 zurückgeschickte Container zu erstatten. Diese waren retourniert worden, weil die zulässigerweise als Zusatzstoff verwendeten Citrate bis Juni 2013 nicht im auf der Verpackung aufgedruckten Zutatenverzeichnis aufgeführt worden waren. 4. Nachtatgeschehen: a) Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom ...2015 erstattete das Landratsamt ..., Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz Anzeige gegen die ... OHG wegen des Verdachts auf Inverkehrbringen von tiefgefrorenem Pangasiusfilet unter irreführender Verkehrsbezeichnung mit der Bitte um Prüfung des Vorgangs auf strafrechtliche Relevanz. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart erließ das Amtsgericht ... am ...2016 einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Nebenräume der ... OHG in .... Bevor dieser vollzogen werden konnte, wurde bekannt, dass die ... OHG bei der ...GmbH, Niederlassung ... ein Lager unterhält. Durch Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts ... vom ...2016 wurde der ursprüngliche Beschluss auf dieses Objekt erweitert und die Beschlüsse am ...2016 vollzogen. Der Angeklagte ... erlangte bereits am ...2016 Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der ... OHG im Zusammenhang mit Beanstandungen in Gutachten zu Pangasius anlässlich eines Telefongesprächs mit dem polizeilichen Hauptsachbearbeiter .... Diese Information gab er an den Angeklagten ... weiter. In den Büroräumen der ... OHG wurden verschiedene Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Die beiden anwesenden Angeklagten zeigten sich in diesem Zusammenhang kooperativ. Bei der ... GmbH wurden durch die in die Durchsuchungsmaßnahme einbezogenen Lebensmittelkontrolleure des Landratsamtes ... vier Proben des Produktes „Pangasiusfilet“ aus unterschiedlichen Chargen erhoben. Mit der Begutachtung dieser Proben wurde das CVUA Karlsruhe, Dr. ..., beauftragt. Dieser erstattete, wie bereits ausgeführt, am ...2017 ein schriftliches Gutachten, das im Wesentlichen zum selben Ergebnis kam wie die vorangegangenen Gutachten. Nach einigem Schriftwechsel zwischen Verteidigung und Ermittlungsbehörden und Auswertung der Geschäftsunterlagen sowie zahlreicher Gutachten durch die Staatsanwaltschaft wurde am ...2017 Anklage zum Landgericht Stuttgart – Wirtschaftsstrafkammer - erhoben, die am ...2017 einging. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren mit Beschluss vom ...2018 eröffnet. b) Nach dem Tatzeitraum erstellte weitere Gutachten und Beanstandungen sowie Reaktionen der Angeklagten: Mit an die ... gerichtetem Schreiben vom ...2016 teilte der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes ... mit, es seien 208 aus Vietnam stammende Kartons mit Pangasiusfilet der ... OHG in einem Lager in ... sichergestellt worden. Im Rahmen der veterinärrechtlichen Einfuhrabfertigung sei eine Probe zur Untersuchung der Ware auf den Einsatz von Zusatzstoffen entnommen worden. Im Rahmen dieser Probe sei ein erhöhtes Wasser/Eiweißverhältnis von 7,2 sowie ein erhöhter pH-Wert von 7,8 nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei in der Probe ein Natriumcarbonatgehalt von 2353 mg/kg festgestellt worden. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sei die noch vorhandene Ware mit einem Gewicht von 2.496 kg amtlich gesperrt worden, um das Inverkehrbringen des nicht konformen Erzeugnisses zu verhindern. Wie bereits in der an den zuständigen Lebensmittelkontrolleur ... vom Landratsamt ... gerichteten Email vom ...2016 als Stellungnahme zu den beiden Gutachten des CVUA Karlsruhe vom ... und ...2015 mitgeteilt, wurde die Verpackung ab ...2015 ein weiteres Mal geändert. Die Produktbezeichnung lautete ab diesem Zeitpunkt auf den Verpackungen - wobei das Wort „Pangasiusfilet“ in deutlich größerer Schriftgröße gehalten war - „Soda/Alkali behandeltes Erzeugnis aus Pangasiusfilet (ohne Haut, praktisch grätenfrei (PBO), küchenfertig zubereitet, mit Wasser, glasiert, tiefgefroren)“. In der Zutatenliste wurde nun erstmals mit E-500 ein Carbonat aufgeführt, sie lautete: „Pangasius (95 %), Wasser (+ Schutzglasur), Salz, Stabilisator: E-450 + E-451, Säuerungsmittel: E-330, Säureregulator: E-332, E-500“. Diese Verpackung tragen die beiden nach dem Tatzeitraum produzierten Proben, die bei der Durchsuchung im Lager der Firma ... GmbH beschlagnahmt wurden und Gegenstand des Gutachtens des CVUA Karlsruhe vom ...2017 (Az.:) sind. Die erste stammt aus der am ...2016 produzierten Charge ... und die zweite aus der am ...2016 produzierten Charge.... Bezüglich der ersten Probe führte Dr. ... im Gutachten aus, die Oberfläche des gegarten Erzeugnisses sei „amorph verändert“, geschmacklich sei es „weich im Biss, gallertartig zerfallend und schwach salzig“ gewesen. Den pH-Wert gab er bei der ersten Probe (Marke „...“) mit 8,1 an, den Rohproteingehalt mit 10,6 g/100 g und den Wassergehalt mit 87 g/100 g. Daraus berechnete er den Anteil an zugesetztem Wasser mit 34 %. Die zweite Probe war bei der sensorischen Prüfung weniger auffällig. Sie wurde im gegarten Zustand als „etwas weich im Biss, nicht zerfallend“ beschrieben. Als analytischer Befund wurde ein pH-Wert von 8,0, ein Rohproteingehalt von 10,3 g/100 g und ein Wassergehalt von 88,2 g/100 g genannt. Das zugesetzte Wasser errechnete Dr. ... daraus auf 37 %. Bemängelt wurde insbesondere auch die auf der Packung aufgedruckte Angabe des Pangasiusanteils mit 95 %. Nach Abzug der im abgetropften Erzeugnis ermittelten Wassergehalte verbleibe für die Fischanteile lediglich ein Anteil von 66 % bzw. 63 %, der sich durch die weiteren Zutaten noch geringfügig verringere. Eine carbonathaltige Zutat wurde bei beiden Proben nicht festgestellt. Weiter wurde bemängelt, dass sich aus der Formulierung „mit Wasser“ nicht hinreichend ergebe, dass das Wasser ins Erzeugnis eingebracht wurde und nach dem Auftauen auch dort verbleibe. Insoweit wurde die Formulierung „mit zugesetztem Wasser“ vorgeschlagen. Zum Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens war die Verpackung aber bereits ein letztes Mal geändert und schließlich der Bezug des Produktes „Pangasiusfilet“ komplett eingestellt worden. Bereits in ihrer Stellungnahme per Email vom ...2016 hatte Frau ... im Namen des Angeklagten .... und im Einverständnis beider Angeklagter Herrn ... vom Landratsamt ...mitgeteilt, von nun an werde in den Etiketten der Wasseranteil in der Zutatenliste mit 30 % angegeben und in der Beschreibung das „mit Wasser“ um das Wort „zugesetztem“ ergänzt und in der Zutatenliste das Wort „(+ Schutzglasur)“ entfernt. Eine entsprechende Änderung erfolgte tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt, also bereits vor Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens am ...2016. Drei Gutachten des Instituts ..., zwei vom ... und eines vom ...2016 zu im ... und ... 2016 produzierter Ware kamen zu dem Ergebnis, die Deklaration des Produktes sei nunmehr korrekt. Die ersten beiden Gutachten betreffen Proben aus der am ...2016 produzierten Charge ... und aus der am ...2016 produzierten Charge .... In beiden wurde ausgeführt, die Analyseergebnisse bestätigten die Deklaration des „Soda/alkali behandelten Erzeugnisses aus Pangasiusfilets“. Zur Vermeidung einer Irreführung des Verbrauchers wurde empfohlen, die Angabe „Soda/alkali behandeltes Erzeugnis“ in einer Schriftgröße von mindestens 75 % des Produktnamens anzugeben. Das dritte Gutachten bezieht sich auf eine Probe aus der am ...2016 produzierten Charge .... Darin wurde ausgeführt, aufgrund der Analyseergebnisse sei anzunehmen, dass den vorliegenden Pangasiusfilets Wasser zugesetzt worden sei. Der Wasserzusatz sei entsprechend auf dem Etikett angegeben. Bei den drei zugrundeliegenden Proben wurden pH-Werte in der Fischmuskulatur zwischen 7,73 und 8,48, Rohproteingehalte zwischen 7,9 % und 9,6 % und Wasseranteile zwischen 88 % und 89,4 % gemessen. Mit Schreiben vom ...2017 teilten die beiden Angeklagten dem zuständigen Lebensmittelkontrolleur ...beim Landratsamt ... mit, anlässlich der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume am ...2016 hätten sie erkennen müssen, dass ihr Geschäftspartner keine den vertraglich definierten Anforderungen entsprechende Ware liefere, der Import von Pangasiusfilet aus Vietnam sei daher eingestellt worden. Der letzte Container kam am ...2016 in Deutschland an. c) Gutachten des Instituts ... aus dem Jahr 2018 Am Ende des ersten Tages der Hauptverhandlung wurden vom Angeklagten ... 22 verschiedene Gutachten des Instituts... zum Produkt „Pangasiusfilet“ der .... OHG aus dem Zeitraum ... bis ...2018 vorgelegt. Die ersten drei Gutachten vom ...2018 betreffen angeblich die Chargen ..., ... und ..., die weiteren 19 betreffen angeblich die Charge ..., die bereits Gegenstand der drei Gutachten des Instituts ... vom ...2015 gewesen war. Während damals erhöhte pH-Werte von 7,4 bzw. 7,5 und ein verminderter Rohproteingehalt von 11,3 % bis 11,5 % einhergehend mit einem erhöhten Wassergehalt von 84,5 % bis 86,5 % festgestellt worden waren, gaben die neuen Gutachten zu der angeblich am ...2015 bzw. im Zeitraum ...-...2015 produzierten Ware keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Die pH-Werte lagen in allen 2018 erstellten 22 Gutachten zwischen 6,22 und 6,96, also nicht mehr im alkalischen, sondern im sauren Bereich. Der Wasseranteil belief sich auf 79,1 % bis 82,4 %, der Rohproteingehalt auf 15,1 % bis 18,5 %. Der Fremdwassergehalt lag meist bei 0 % mit wenigen Ausreißern nach oben bis zu einmalig 6,9 %, obwohl seitens des Instituts ... in diesen Gutachten von einem mittleren Wasser-Eiweiß-Quotienten von 5,0 ausgegangen wurde. Der vom Institut ... im Jahr 2018 untersuchte, den vorgenannten 22 Gutachten zugrundeliegende Fisch stammte tatsächlich nicht aus im Tatzeitraum produzierten und in Verkehr gebrachten Chargen. III. Beweiswürdigung: 1. Zur Person der Angeklagten: ... 2. Zur Sache: a) Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung: (1) ... (2) ... b) Feststellungen der Kammer: (1) Hintergründe und Geschehen vor dem Tatzeitraum: ... (2) Unzutreffende Bezeichnung: Dass es sich bei dem von der ... OHG produzierten und als „Pangasiusfilet“ ausgewiesenen und vertriebenen Produkt, das im Tatzeitraum ...2013 bis ...2015 in Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, nicht um Pangasiusfilet handelte, sondern um ein Fischerzeugnis aus Pangasiusfilet, dem mittels chemischer Behandlung zwischen 24 % und 43,7 % Wasser künstlich zugesetzt worden war, also um ein Aliud, steht fest aufgrund sämtlicher vorliegender Gutachten, soweit sie vor dem Jahr 2018 erstellt wurden, sowie aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... und der Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. ..., Dr. ..., ... und ..., die ihre schriftlichen Gutachten in der Hauptverhandlung erläuterten und von ihren in diesem Zusammenhang gemachten Wahrnehmungen berichteten. Der Sachverständige Dr. ... ist ausgebildeter Lebensmittelchemiker und Apotheker, seit ... als Lebensmittelchemiker beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe tätig und seit ... dort für den Bereich Fisch- und Fleischuntersuchungen zuständig. Aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration sind er und seine Mitarbeiter seit ... ...14 nicht mehr nur für den Karlsruher Regierungsbezirk, sondern auch für die Analyse sämtlicher Fischproben aus dem Regierungsbezirk Stuttgart zuständig. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Als Grundlage für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung am 25.01.2019 standen ihm die Verfahrensakten, insbesondere sämtliche Gutachten – auch die erst im Laufe der Hauptverhandlung bekannt gewordenen –, zur Verfügung. Er hat zudem in der Vergangenheit vier Planproben des Produktes „Pangasiusfilet“ der ... aus der Lebensmittelüberwachung untersucht und dazu im Namen des CVUA Karlsruhe die schriftlichen Gutachten vom ...2013, ...2015, ...2015 und ...2015 erstattet. Weiter hat er die anlässlich der Durchsuchung am ...2016 beim Tiefkühllogistikunternehmen ... GmbH erhobenen vier Proben des Produktes untersucht und dazu das schriftliche Gutachten vom ...2017 verfasst. Der Sachverständige Dr. ... führte aus, sämtliche von ihm untersuchten Proben des Produktes der ... OHG hätten sich in Aussehen, Konsistenz und Geschmack von unbehandelten vergleichbaren Pangasiusfilets des Handels unterschieden. Bei der lebensmitteltechnischen Untersuchung hätten sie alle im Vergleich zu handelsüblichen Pangasiusfilets hohe (alkalische) pH-Werte sowie einen erhöhten Wassergehalt, der mit einem deutlich verminderten Eiweißgehalt einhergegangen sei, aufgewiesen. Die Kollegen aus Bayern und Stuttgart hätten bei der chemischen Untersuchung die gleichen Dinge festgestellt, nur am Ende keine Carbonatuntersuchung gemacht. Aber die Zusammensetzung von Eiweiß und Wasser sei in ihren Gutachten im Wesentlichen gleich gewesen. Auch ... sei zu chemisch ähnlichen Ergebnissen gelangt. Der Sachverständige ging dabei als Vergleichsmaßstab von einem mittleren Wassergehalt von 81,7 %, einem mittleren Rohproteingehalt von 16,1 % und einem sich daraus berechnenden mittleren Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 5,1 bei handelsüblichen unbehandelten Pangasiusfilets aus. Ausgehend von diesem Mittelwert von 5,1 für das Wasser-Eiweiß-Verhältnis bei unbehandeltem Pangasius, lasse sich bei den von ihm untersuchten Proben ein Wasserzusatz von zwischen 24 % (Gutachten des CVUA Karlsruhe vom ...2013) und 38 % (Gutachten des CVUA Karlsruhe vom ...2015 und ...2017) errechnen nach der einfachen Formel: Wassergehalt in % – (Rohproteingehalt in % x 5,1) = Zugesetztes Wasser in % Bei einem als „Pangasiusfilet“ bezeichneten Produkt handele es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um rohes Fischfilet, hier vom Pangasius, also um ein unbehandeltes Lebensmittel, das lediglich tiefgefroren wurde. Eine Behandlung mit zugelassenen Zusatzstoffen (Phosphate und Citrate) sei nur in dem Umfang zulässig, der zur Haltbarmachung des tiefgekühlten Produktes notwendig sei, der dadurch bewirkte Wasserzusatz im Fischmuskel dürfe nicht über 5 % liegen. Der Einsatz von Carbonaten sei bei nicht verarbeitetem Fisch, also insbesondere bei Filet, nicht zulässig. Der Sachverständige bezog sich dabei auf die Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus (LML Fisch) und die vom Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) in der 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 aufgestellten Beurteilungsleitlinien. Der Arbeitskreis gehe zwar erst bei Wasserzusätzen von über 12 % von einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung, so dass es sich nunmehr um verarbeitete Erzeugnisse und damit um ein Aliud handele, aus. Er selbst aber sei der Ansicht, in Anlehnung an Anhang VI Teil A Nr. 6 der VO (EU) Nr. 1169/2011 könne man bereits bei einem Wasserzusatz von über 5 % nicht mehr von einem nicht verarbeiteten Erzeugnis und damit nicht mehr von einem Fischfilet sprechen. Dies spielt für die Beurteilung des Falles indes keine Rolle, denn vorliegend lag der Wasserzusatz bei deutlich über 20 %. Eine belastbare Datenbasis zur Beurteilung der Proben, insbesondere im Hinblick auf den Wasserzusatz, habe im Zeitpunkt der Begutachtung dem CVUA Karlsruhe bereits vorgelegen, so der Sachverständige. In Deutschland komme Pangasiusfilet normalerweise tiefgekühlt auf den Markt. Er kenne keinen Fall, in dem Pangasiusfilet nicht bzw. noch nie tiefgefroren in den Zuständigkeitsbereich des CVUA Karlsruhe gelangt sei. Gegenstand der Veröffentlichung des Sachverständigen im Jahr 2014 in der Zeitschrift „Lebensmittelchemie“ mit dem Titel „Nachweis einer Carbonat-Behandlung von Pangasiusfilets“ seien 40-50 handelsübliche Proben gewesen, von denen etwa die Hälfte einen erwartbaren neutralen pH-Wert und damit einhergehend einen Wasser-Eiweiß-Quotienten von zirka 5,1 aufgewiesen habe. Das seien repräsentative Werte für nicht behandelte Proben, sprich so könnte die Qualität sein, wenn der Fisch nicht behandelt werde. Im Laufe der Zeit seien ständig weitere Proben dazu gekommen und hätten die angenommenen Werte bestätigt. Man habe zur Gewinnung von Vergleichsdaten selbst eine größere Anzahl unbehandelter Pangasiusfilets aus dem deutschen Markt untersucht und bei denjenigen, die einen unauffälligen neutralen pH-Wert von um 7,0, den unbehandeltes Pangasiusfilet üblicherweise habe, sowie keine sensorischen Abweichungen aufgewiesen hätten, ein mittleres Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 5,1 festgestellt. Die in der Fachliteratur der letzten Jahre veröffentlichten Ergebnisse ließen sich mit diesen Messungen in Einklang bringen. Der Sachverständige führte weiter aus, das von ihm angenommene mittlere Wasser-Eiweiß-Verhältnis von 5,1 sei zwar deutlich höher als das bei der Untersuchung von im Labor filetierten Fischen erhaltene Verhältnis von 4,29 nach einer Studie von Karl im Zeitraum 2004-2007 bzw. von 4,1 nach einer Studie von Neuhaus aus 2016. Da die üblicherweise tiefgefroren nach Deutschland importierten Pangasiusfilets aber beim technischen Produktionsvorgang ständig Wasser ausgesetzt seien und mehrfach gespült und zudem tiefgefroren würden, erkläre sich hieraus das von ihm als normal angenommene höhere Wasser-Eiweiß-Verhältnis. Soweit in weiteren Studien von Orban aus 2008 ein Wasser-Eiweiß-Quotient von 6,1 und von Karl bei konventioneller Ware ein solcher von 5,84 ermittelt worden seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass es sich dort um mit Zusatzstoffen behandelte Proben gehandelt habe, worauf die Autoren selbst in ihren Veröffentlichungen bereits hingewiesen hätten. Die Kammer ist aufgrund der logisch nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass der von Dr. ... ermittelte mittlere Wasser-Eiweiß-Quotient 5,1 bei unbehandelten tiefgefrorenen in Deutschland im Handel erhältlichen Pangasiusfilets repräsentativ, jedenfalls nicht zu niedrig ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) im Jahr 2017 einen Leitfaden zum Wasserzusatz in unverarbeiteten Fischereierzeugnissen veröffentlicht hat, worin gesicherte Wasser-/Eiweiß-Quotienten ausgewählter, unbehandelter aquatischer Tierarten (Muskulatur) auf Grundlage der derzeit vorliegenden Daten aus der wissenschaftlichen Literatur ausgewiesen sind. Für Pangasius wird hier ein – für die Angeklagten im Ergebnis ungünstigerer – Wasser-Eiweiß-Quotient von 5,0 – gestützt auf Neuhaus – als Grundlage für die Berechnung der Menge des zugesetzten Wassers genannt. Überdies hat auch der sachverständige Zeuge Dr. ... ausgeführt, er habe selbst im Zeitraum 2012/ 2013, also noch weit vor Veröffentlichung der Werte des Arbeitskreises, 20 Proben Pangasiusfilet untersucht und sei dabei bei unbehandeltem Pangasius mit üblicher Konsistenz zu ähnlichen Ergebnissen gekommen. Bei der Annahme eines Wasser-Eiweiß-Quotienten für unbehandeltes Filet von 5,0/5,1 handele es sich um einen gut abgesicherten Wert. Auch der sachverständige Zeuge Dr. ... hat seinen Berechnungen einen Wasser-Eiweiß-Quotienten von 5,1 zugrunde gelegt und die ebenfalls sachverständige Zeugin ...hat erläutert, sie gehe von einem Wasserzusatz aus, wenn der gemessene Wasser-Eiweiß-Quotient höher als 5,0 sei. Grundsätzlich nehmen sie bei ... die Vergleichswerte des CVUA Karlsruhe, da sie diese für am ehesten vergleichsgeeignet und plausibel hielten, ergänzt um den Wasser-Eiweiß-Quotienten von zwischenzeitlich 5,0. Dr. ... führte aus, es gebe zwar sehr viele Fischarten und diese seien anders als sonstige Nutztiere nicht durchgehend genormt und im Originalzustand teilweise schwer zu bekommen, aber der nach Deutschland gelieferte Pangasius sei ein reiner Zuchtfisch und als solcher standardisiert. Zuchtbedingungen, Alter der Tiere bei ihrer Schlachtung und Fütterung seien relativ homogen. Die vorhandene Datenmenge reiche jedenfalls aus, um verlässliche Aussagen zum Wasser-Eiweiß-Quotienten unbehandelter in Deutschland auftretender Pangasien treffen zu können und die Aussage, dass dieser bei zirka 5,1, nach Neuhaus sogar bei 5,0 liege, sei zuverlässig. Aufgrund der oben genannten Berechnungsformel „Wassergehalt in % – (Rohproteingehalt in % x 5,1) = Zugesetztes Wasser in %“ führt ein Wasser-Eiweiß-Quotient von 5,1 zu einer geringeren Menge an zugesetztem Waser als ein Quotient von 5,0 – oder die oben genannten Werte von 4,29 in der Studie von Karl bzw. von 4,1 in der Studie von Neuhaus – und ist somit günstiger für die Angeklagten, während ein höherer Quotient als 5,1 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur bei Fischerzeugnissen vorkommt, die mit Zusatzstoffen behandelt wurden, und somit für Fischfilets nicht zugrunde gelegt werden kann. Daher wendet die Kammer hier den Quotienten von 5,1 für diese Berechnung der Menge des zugesetzten Wassers an. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die vom Sachverständigen Dr. ... in seinen schriftlichen Gutachten genannten und von ihm gemessenen pH-, Rohprotein-, Wasser- und Natrium-Werte zutreffend ermittelt wurden. Wie der Sachverständige und auch sämtliche sachverständigen Zeugen ausführten, handelt es sich bei den Methoden, mit denen diese Parameter bestimmt werden, um herkömmliche und seit Jahrzehnten erprobte und im gesamten Bundesgebiet angewandte Verfahren aus der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB, die jedes Labor durchführen kann. Dr. ... führte weiter aus, bei den den Gutachten vom ...2015, ...,...2015 und ...2015 zugrundeliegenden Proben sowie bei einer Probe aus dem Gutachten vom ...2017 sei zudem mittels einer von ihm und seinen Mitarbeitern entwickelten Methode ein Zusatz von Carbonaten nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ sicher nachgewiesen worden. Bei seinem ersten Gutachten vom ...2013 habe ihm diese Methode noch nicht zur Verfügung gestanden. Beim Ansäuern entwickle sich aus Carbonat Kohlendioxid. Dies lasse sich im Luftraum über der Probe nachweisen. Diese gängige Methode sei auch von ... und ... und teilweise auch in den ...-Gutachten angewandt worden, jedoch ohne dass eine quantitative Bestimmung erfolgt sei. Bei den genannten Proben habe er nicht deklariertes Carbonat, das er wegen des hohen Natriumgehalts der Probe als Natriumcarbonat (Soda) bestimmt habe, im Umfang von zwischen 346 mg/100 g und 627 mg/100 g nachgewiesen. Eine Methode zum Nachweis des Gegenanions existiere nicht. Man könne demnach nur den Carbonatnachweis führen, nicht aber völlig sicher bestimmen, ob es sich um Natriumcarbonat, Kaliumcarbonat oder ein anderes Carbonat handele. Sämtliche Carbonate seien als Zusatzstoff bei Fischfilets nicht zugelassen. Durch die Anwendung von Carbonaten sei es möglich, mehr Wasser in den Fisch einzubringen als mit den erlaubten Zusatzstoffen (Phosphate und Citrate). Wie drei der dem Gutachten vom 26.01.2017 zugrundeliegenden Proben gezeigt hätten, sei eine Wasseraufnahme erheblichen Umfangs – vorliegend von über 30 % – aber auch mit anderen Zusatzstoffen zu erreichen. Der Sachverständige bestätigte den Einwand der Verteidigung, bei der durch ihn und seine Mitarbeiter im Zeitraum 2012 bis 2014 entwickelten, beim CVUA Karlsruhe validierten und inzwischen auch akkreditierten neuen Analysemethode zur quantitativen Bestimmung von alkalischen Carbonaten im Fischfleisch, die in seinem Artikel in der Zeitschrift „Lebensmittelchemie“ im Jahr 2014 veröffentlicht wurde, handele es sich um eine aufwändige Methode (Headspace-GC-MS), für deren Anwendung kostspielige Geräte zum Einsatz gebracht werden müssten und die bis heute in vielen Laboren noch nicht angewandt werden könne. Jedes Labor, das die Methode anwende, müsse sie erst im eigenen Haus validieren und der Akkreditierungsbehörde nachweisen, dass die Methode im Haus beherrscht werde, das benötige eine gewisse Zeit. Zwischenzeitlich sei die Methode aber weit verbreitet und werde in Deutschland von den meisten großen – auch von privaten – Laboren angewandt. Ihm sei nicht bekannt, dass jemand den Carbonatnachweis auf gänzlich andere Weise führe. Dass die von ihm untersuchten Filets einer Behandlung unterzogen wurden, sei aber auch schon aufgrund der anderen gemessenen Parameter klar, dafür brauche er die Carbonatmethode nicht. Ob der erhöhte Wassergehalt durch Carbonate oder andere Zusatzstoffe bewirkt wurde, sei für die Beurteilung des Wasserzusatzes und den Nachweis, dass es sich wegen der erfolgten Behandlung nicht mehr um Fischfilet, sondern um ein Verarbeitungserzeugnis gehandelt habe, selbst nicht relevant. Die Strafkammer schließt sich den überzeugenden, nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... zur Qualität und Beschaffenheit des den einzelnen Proben zugrundeliegenden Produktes „Pangasiusfilet“ der ... OHG nach eigener Überzeugungsbildung an. Soweit die Verteidigung bemängelt, bei der vom Sachverständigen angewandten Methode zum Nachweis von Carbonaten handele es sich um eine Hausmethode des CVUA Karlsruhe, die im Tatzeitraum anderen Laboren noch nicht zur Verfügung gestanden habe und für die Angeklagten nicht überprüfbar gewesen sei, ist dieser Einwand bereits aus diesem Grund irrelevant, weil es bereits aufgrund der seit langem bewährten und von allen Laboren angewandten Methoden feststeht, dass dieser Fisch zumindest durch das Zusetzen von Wasser behandelt wurde. Hinzu kommt, dass es für den Nachweis eines Gesetzesverstoßes unerheblich ist, ob der Täter eine wissenschaftliche Methode – beispielsweise im Falle der DNA-Analyse oder der verschiedenen Methoden zur Geschwindigkeitsüberwachung –, die letztlich zum Tatnachweis führt, kennt oder versteht. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen Dr. ... und der sachverständigen Zeugen ist die Kammer auch überzeugt, dass es keine Möglichkeit gibt, durch eine chemisch-analytische Untersuchung die Art des Carbonates zu bestimmen. Dr. ... führte zu dem Konflikt, in dem die Angeklagten sich im Zusammenhang mit der Verwendung von Carbonaten vermeintlich befanden, weil niemand ihnen habe sagen können, welche Zusatzstoffe sie in die Zutatenliste hätten aufnehmen sollen, zutreffend aus, die Bestimmung, welches Carbonat zum Einsatz gebracht werde, könne man nur durch korrekte Angaben des Herstellerbetriebes erlangen. Wenn dieser nicht zuverlässig sei und den vorliegenden chemisch-analytischen Gutachten widersprechende Angaben mache, müsse man den Hersteller eben wechseln. Zu ähnlichen Ergebnissen wie Dr. ... bzgl. hohem Wassergehalt, niedrigem Eiweißgehalt und auffälligem pH-Wert kamen auch die sachverständigen Zeugen Dr. ..., Dr. ..., ... und ...: Dr. ..., staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und seit vielen Jahren Laborleiter beim CVUA Stuttgart, davon bis 2014 zehn Jahre lang betraut mit der Beurteilung von Fisch, bestätigte die in seinen vier schriftlichen Gutachten vom ...2013, ...2013 und ...2014 niedergelegten Feststellungen. In den Jahren 2013/2014 hat er 70 Proben von Pangasius untersucht, 30 wurden beanstandet, darunter auch diejenigen des verfahrensgegenständlichen Produktes. Dr. ... führte aus, in allen vier von ihm erstellten Gutachten bzgl. des Produktes „Pangasiusfilet“ der ... OHG sei er weitgehend zum gleichen Ergebnis gelangt. Aufgrund hoher pH-Werte, hoher Natriumwerte und des Umstandes, dass sich beim Ansäuern der aufgetauten Probe deutlich Kohlendioxid entwickelt habe, das im Luftraum über der Probe nachzuweisen gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Fischfilets vor dem Tiefkühlen mit alkalischen Carbonaten behandelt worden seien. Ein gänzlich sicherer Nachweis eines Zusatzes von Carbonaten sei dies jedoch nicht, einen solchen hätte man nur im Rahmen einer Betriebskontrolle in Vietnam erhalten können. Es würde ihn jedoch überraschen, wenn die Angeklagten beim Hersteller in Vietnam keine Hinweise auf eine Carbonatbehandlung gefunden hätten. Irgendeine Art von Behandlung müsse gleichwohl stattgefunden haben, ansonsten seien die genannten Parameter nicht zu erklären. Und dass diese sicher durchgeführte Behandlung mit Einsatz alkalischer Carbonate stattgefunden habe, sei sehr naheliegend. Kohlendioxid entstehe aus Carbonat beim Ansäuern. Werde unbehandeltes Fischfleisch angesäuert, so entwickelten sich nur Spuren von Kohlendioxid. Durch eine Behandlung mit alkalischen Carbonaten werde die Struktur des Muskelgewebes gelockert und es könne Wasser eingelagert werden. Mit Carbonat könne man wesentlich mehr Wasser im Fischeiweiß einbinden als mit den bei Fischfilet in Maßen erlaubten Citraten und Phosphaten. Nur in seinen letzten beiden Gutachten vom ...2014 habe er den Wasser- und Eiweißgehalt bestimmt. Ausgehend von einem mittleren Wasser-Eiweiß-Quotienten von 5,1, den auch er wie Dr. ... zugrunde legte, lasse sich mit der bereits genannten Formel für die am ...2013 bei ... in ... entnommene Probe ein Wasserzusatz von 26,9 % und für die am 07.11.2013 bei ... Sorg in ...entnommene Probe ein Wasserzusatz von 43,7 % berechnen. Dr. ..., Lebensmittelchemiker und als Chemieoberrat von 1996 bis Ende 2015 beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Bereich Fisch tätig, bestätigte und erläuterte die in seinem Gutachten vom ...2013 getroffenen Feststellungen bezüglich der am ...2013 im Restaurant ... in ... entnommenen Probe des Produktes „Pangasiusfilet“ der .... OHG. Die rohen Filets hätten sich beim Abtasten seifig, schmierig angefühlt und glasig, durchscheinend weiß ausgesehen. Es seien feine Gasbläschen in der Muskulatur erkennbar gewesen. Bei diesen habe es sich um Kohlendioxid gehandelt, denn nach der Säurebehandlung des rohen Fisches sei im Gasraum darüber Kohlendioxid messbar gewesen. Nach dem Kochen sei ein deutlich elastisch verformbares Fischstück entstanden, das im Biss schwammig und matschig, im Geschmack leicht seifig gewesen sei. Aufgrund dieser auffälligen Befunde habe er weitere chemische Untersuchungen durchgeführt. Hierbei habe er den im Gutachten ausgewiesenen auffällig hohen pH-Wert gemessen und den damit einhergehenden verringerten Eiweißgehalt. Aus der Freisetzung von Kohlendioxid nach Säurezugabe in Verbindung mit dem deutlich alkalischen pH-Wert schließe er mit einer Sicherheit von über 90 % auf eine alkalische Behandlung mit Carbonaten, durch die Fremdwasser in die Muskulatur eingebunden worden sei. Solches lege auch der deutlich verringerte Eiweißgehalt nahe. Völlig sicher sei, dass dem Fischfleisch durch eine Behandlung mit chemischen Zusatzstoffen Wasser zugesetzt worden sei. Das Wasser sei im Fischfleisch chemisch gebunden worden, denn beim Erhitzen sei kein massiver Wasserverlust zu verzeichnen gewesen. Dieser Wasserzusatz habe, berechnet aus der Trockenmasse 30,4 % und berechnet aus dem Eiweißgehalt 29,2 %, im Mittel also 29,8 % betragen. Die Bezeichnung als „Filet“ sei daher nicht mehr korrekt gewesen, das Produkt hätte zur Kenntlichmachung der festgestellten Wertminderung beschreibend, beispielsweise als „soda- (oder alkalisch) behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet mit zugefügtem Wasser“ bezeichnet werden müssen. Dr. ... führte weiter zu den von ihm angenommenen Vergleichswerten aus, er selbst habe 2012 eine Serie mit 20 Pangasien untersucht und dabei festgestellt, bei einem Drittel bis 40 % habe sich die Muskulatur nach dem Garen nicht mehr, wie bei Fisch üblich, auftrennen lassen, vielmehr sei sie zusammengeblieben und das Fischfleisch sei elastisch verformbar, matschig bzw. musig geworden. Bei diesen auffälligen Proben habe er zugleich einen deutlich höheren Wassergehalt festgestellt. Die Datenlage sei 2013 ähnlich gewesen wie 2017. Die von ihm 2012 gemessenen Vergleichswerte hätten mit denjenigen, die der Arbeitskreis 2017 veröffentlicht habe, im Wesentlichen übereingestimmt. Auch die von den Angeklagten eingeholten Privatgutachten des Instituts ... aus den Jahren 20... bis 20... kommen zu ähnlichen Ergebnissen bezüglich Wasser- und Eiweißgehalt und bezüglich pH-Wert der untersuchten Proben des Produktes „Pangasiusfilet“. Die darin enthaltenen Messwerte wurden von den Zeugen ... und ... bestätigt. Selbst der Zeuge ..., der sichtlich bemüht war, die Angeklagten und ihr Vorgehen in möglichst gutem Licht erscheinen zu lassen, musste einräumen, der Wasser-Eiweiß-Quotient habe bei den drei Gutachten von Mai 20... außerhalb des Normbereichs gelegen, wenn er auch darauf hinwies, die Datenlage sei damals noch wenig repräsentativ gewesen. Seine Vergleichswerte hätten von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel gestammt. Nach dem Ansäuern der Proben sei Kohlenstoffdioxid nachgewiesen worden. Die Methode dazu habe er sich selbst ausgedacht für diesen Fall, sie sei nicht validiert gewesen. Dies in Verbindung mit dem in Auftauwasser und Fischmuskulatur gemessenen alkalischen pH-Wert und dem hohen Natriumgehalt habe auf eine alkalische Behandlung z.B. mit Natriumcarbonaten hingewiesen. Er habe es aufgrund des hohen Wassergehalts und des niedrigen Rohproteingehalts als wahrscheinlich angesehen, dass den Filets Wasser zugesetzt worden sei. „Wahrscheinlich“ sei eine in seinen Gutachten unübliche und wenig zufriedenstellende Formulierung. Um sicher zu gehen, habe er seinen Kunden aber den Rat erteilt, den Wasserzusatz in der Kennzeichnung kenntlich zu machen, beispielsweise durch die Bezeichnung als „Soda/alkali-behandeltes Erzeugnis aus rohem Pangasiusfilet“ und zudem das zugesetzte Wasser als Zutat im Zutatenverzeichnis anzugeben. Dadurch habe er darauf hinweisen wollen, dass es so wie es ist wohl nicht richtig sei. Er und Frau ..., die seinerzeit als Lebensmittelchemikerin für sein Institut arbeitete, hätten eine solche Formulierung, die es dem Verbraucher ermögliche, das Erzeugnis von anderen zu unterscheiden, damals für richtig erachtet. Im Gutachten vom ...2013 sei der Kohlenstoffdioxid-Nachweis dann deutlich positiv gewesen, was laut seines schriftlichen Gutachtens auf eine Behandlung mit Carbonaten schließen lasse. In der Hauptverhandlung relativierte der Zeuge diese Aussage dann dahingehend, das könne auch etwas mit den Fischgräten zu tun haben. Abermals habe die untersuchte Probe aber einen deutlich höheren Wasser- und einen deutlich niedrigeren Rohproteingehalt aufgewiesen verglichen mit den Werten der Bundesforschungsanstalt. Auch die Empfehlung für die Produktbezeichnung sei dieselbe geblieben. Bei zwei der drei Gutachten vom ...2015 sei der von ihm ermittelte Natriumcarbonatgehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze gelegen, eine Carbonatbehandlung habe daher nicht sicher bestätigt werden können. Die dritte Probe habe einen sehr geringen Natriumcarbonatgehalt von 30 mg/100 g aufgewiesen, weshalb eine Carbonatbehandlung nicht sicher ausgeschlossen habe werden können. Aufgrund des hohen Wassergehalts und des geringen Proteingehalts sei es aber bei allen drei Proben wahrscheinlich gewesen, dass den Pangasiusfilets Wasser zugesetzt worden war. Bei diesen Gutachten habe man die Referenzwerte des CVUA Karlsruhe verwendet, weil diese neueren Datums gewesen seien. Die Zeugin ..., seit Anfang 2014 Lebensmittelchemikerin beim Institut ..., führte zu den drei Gutachten aus 2015 aus, aufgrund des im Verhältnis zu den damals geltenden Vergleichswerten hohen Wasser- und geringen Proteingehalts sei es wahrscheinlich gewesen, dass dem Fisch Wasser zugesetzt worden sei. Eine Empfehlung zur Deklaration sei in diesen Gutachten nicht gemacht worden, weil das wahrscheinlich nicht beauftragt gewesen sei. Der Vorschlag des Instituts ... aus 2013, „Soda/alkali-behandeltes Erzeugnis...“, habe aber auch 2015 noch gegolten. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die von den sachverständigen Zeugen in ihren schriftlichen Gutachten genannten und von ihnen gemessenen pH-, Rohprotein-, Wasser- und Natrium-Werte zutreffend ermittelt wurden. Wie der Sachverständige Dr. ... und auch sämtliche sachverständigen Zeugen ausführten, handelt es sich bei den Methoden, mit denen diese Parameter bestimmt werden, um herkömmliche und seit Jahrzehnten erprobte und im gesamten Bundesgebiet angewandte Verfahren aus der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB, die jedes Labor durchführen kann. Die vom Angeklagten ... in der Hauptverhandlung vorgelegten 22 Gutachten des Instituts ... aus dem Jahr 2018 vermochten die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem von der ... OHG produzierten und als „Pangasiusfilet“ ausgewiesenen und vertriebenen Produkt, das im Tatzeitraum ... 2013 bis ... 2015 in Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, nicht um Pangasiusfilet handelte, sondern um ein Fischerzeugnis aus Pangasiusfilet, dem mittels chemischer Behandlung zwischen 24 % und 43,7 % Wasser künstlich zugesetzt worden war, nicht zu erschüttern. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass der vom Institut ... im Jahr 2018 in den Gutachten untersuchte Fisch tatsächlich nicht aus im Tatzeitraum produzierten und in Verkehr gebrachten Chargen stammt. Der Sachverständige Dr. ... gab dazu an, es sei ihm gänzlich unerklärlich, dass in sämtlichen Gutachten des Instituts ....aus dem Jahr 2018 zu Chargen aus 2015 plötzlich Werte festgestellt worden seien, die besser seien als diejenigen unbehandelter Pangasien. Der darin untersuchte Fisch sehe aus, als sei er nie „getumbelt“ worden. Durch Lagerung oder natürliche Schwankungsbreite lasse sich dieses Phänomen jedenfalls nicht erklären, derart weit voneinander entfernte Werte seien völlig ausgeschlossen. Insbesondere innerhalb derselben Charge – 19 der neuen Gutachten betreffen die bereits in den drei ... - Gutachten vom ...2015 untersuchte Charge ... – seien größere Abweichungen sehr unwahrscheinlich, denn bei der minutenlangen Behandlung mit Zusatzstoffen in der sich drehenden Trommel (Tumbler) befinde sich der Fisch in einer homogenen Lösung, so dass ein Klumpen bzw. eine Konzentration von Zusatzstoffen an bestimmten Stellen ausgeschlossen seien. Auch ein Austrocknen der Proben sei unwahrscheinlich, denn der Fisch sei luftdicht verpackt und in der Verpackung von einer Wasserglasur umhüllt, zudem wäre dann eine auffällige Gefrierbrandschädigung vorhanden gewesen. Außerdem sei auffällig und höchst unwahrscheinlich, dass nicht eine einzige Probe abweichend beurteilt worden sei, nachdem frühere Gutachten – teilweise sogar zur selben Charge – durchgehend zu Beanstandungen geführt hätten. Die Zeugin ..., die die früheren Gutachten vom ...2015 und die Gutachten aus 2018 im Wesentlichen erstellt hat, gab an, sie habe keine Erklärung für die auffälligen Abweichungen. Sie könne eine Analyse nur konkret an der Probe vornehmen, die ihr auf dem Tisch liege. Erfahrungsgemäß verändere sich Fisch in verschlossenen Packungen in der Tiefkühllagerung aber nicht. Sie kenne zu diesem Thema aber auch keine Studien und bei ihnen lagerten die Proben nie länger als sechs Monate. Sie habe insbesondere keine Erklärung für das Absinken des pH-Wertes in den sauren Bereich. Einzig der Zeuge ... gab an, er persönlich wundere sich über die extrem unterschiedlichen Ergebnisse überhaupt nicht, es handele sich um bei einem Naturprodukt ganz normale Schwankungen, das sei leider der Alltag im Laborwesen. Wenn er zweimal das gleiche mache, komme nicht unbedingt das gleiche heraus. Jedoch vermag die Kammer ihm bei dieser Einschätzung, mit der er in der Reihe der vernommenen Lebensmittelchemiker allein dasteht, nicht zu folgen. Der Zeuge war bei seiner Aussage sichtlich um Entlastung der Angeklagten, die er mit seinem Institut seit vielen Jahren betreut und berät, bemüht. Soweit ihm nicht aufgrund von ihm selbst erstellter schriftlicher Gutachten keine andere Wahl blieb, machte er keinerlei Ausführungen, die die Angeklagten in irgendeiner Weise hätten belasten können. Auch bezüglich seiner eigenen Gutachten versuchte er, die Aussagen darin soweit es ging zu relativieren, um die Angeklagten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Zudem verwundert es, dass der Zeuge, wenn dem so wäre, aufgrund einzelner untersuchter Proben einer Charge, wie beispielsweise in den beiden Gutachten vom ...2013 geschehen, sich so weit festlegt, dass er Empfehlungen für eine Änderung des Etiketts für die Zukunft ausspricht. Die Herkunft der den Gutachten aus dem Jahr 2018 zugrundeliegenden Proben ist nicht gesichert. Ihr Weg vom Tiefkühllogistikunternehmen ... zum Institut ...steht nicht lückenlos fest und ist teilweise widerlegt. Der Angeklagte ... gab dazu an, es habe sich um Ware aus angebrochenen Kartons gehandelt, die bei der Firma ... verschwunden und im Rahmen einer Inventur wieder aufgetaucht seien. Tatsächlich wurden nach glaubhaften Angaben des Zeugen ..., Lagerleiter der Firma ..., die dieser anhand der ihm vorliegenden sog. „Pickliste“ sowie entsprechender Lieferscheine machte, am ...2018 drei Anbruchkartons mit insgesamt 32 Beuteln des Produktes „Pangasiusfilet“ aus der Charge ..., die ausweislich der den ...-Gutachten aus dem Jahr 2018 beigefügten Fischverpackungen, auf denen beide Nummern genannt werden, der Charge ... entspricht, vom Angeklagten ... abgeholt. Dies steht in Übereinstimmung mit der von der Zeugin ..., bei der OHG ... seit 2002 als Bürokauffrau tätig, in der Hauptverhandlung vorgelegten Gesamtbestandsliste vom ...2018 und ihrer Aussage hierzu, wonach im Bestand bei ... noch diese drei angebrochenen Kartons mit Mindesthaltbarkeitsdatum ...2017 vorhanden waren. Die seit ...2017 abgelaufene und deshalb seitens des Logistikunternehmens gesperrte Ware war bei der Firma ... aber nicht verlegt worden, sondern sie befand sich nach Angaben des Zeugen ... durchgehend im System. Der Kunde ... OHG erhalte wöchentlich Bestandslisten, aus denen sich die abgelaufene Ware entnehmen lasse, die Ware werde so lange auf Kosten des Kunden gelagert, bis dieser sage, was damit geschehen solle. So sei es auch in diesem Fall gewesen. Ausweislich der Gutachten des Instituts ...aus dem Jahr 2018, die diese Charge betreffen, gingen die ersten Proben der vom Angeklagten ... bei ... am ...2018 abgeholten Ware dort erst am ...2018 ein, weitere Proben am ...2018. Hinzu kommt, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Ware vom Angeklagten ... persönlich abgeholt wurde und nicht direkt zur Gutachtenerstattung an das Institut ... ging, wie üblich. Ausweislich der Aussage der Zeugin ... zu der von ihr vorgelegten Gesamtbestandsliste gab es bei ... nämlich einen weiteren Anbruchkarton mit acht Beuteln „Pangasiusfilet“ - Mindesthaltbarkeitsdatum bis ...2019. Die Zeugin ... gab dazu an, es habe sich um zugekaufte, nicht von der OHG produzierte Ware, gehandelt. Drei Beutel dieses Kartons gingen ausweislich eines vom Zeugen ...vorgelegten und erläuterten Lieferscheins vom ...2018 zusammen mit Garnelen verschiedenster Sorte direkt von ... an das Institut ..., um dort untersucht zu werden. Einen Grund, weshalb vorliegend die Ware nicht direkt an ... ging, sondern vom Angeklagten ... abgeholt und erst Wochen später an ... weitergeleitet wurde, vermochte auch die Zeugin ... nicht zu nennen. Darüber hinaus erklärt die Einlassung des Angeklagten ..., es habe sich bei der 2018 beprobten Ware um bei .... verschwundene und wieder aufgetauchte Ware, nicht, woher die in den drei ...-Gutachten vom ...2018 beprobte und im ...2017 abgelaufene Ware aus den Chargen ..., ... und ... stammt. Bei ... befand sie sich jedenfalls nach den übereinstimmenden Angaben, die die Zeugen ... und ... anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen machten, nicht. Auch befand sie sich nicht beim Institut ..., denn nach überzeugenden Angaben der Zeugin ... werden Proben dort nie länger als sechs Monate gelagert. Schließlich kann sie sich auch nicht in der Gefriertruhe im firmeneigenen Verkaufsraum der ... OHG in ... befunden haben, da Pangasius nicht im Direktverkauf an Laufkundschaft verkauft wird, wie der Angeklagte ... versicherte. Bei diesen drei ersten Proben wird es daher besonders deutlich, dass sie nicht mehr aus einer alten Lieferung vorhanden waren und folglich neu gekauft worden sein müssen. Nach alledem ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei den den Gutachten des Instituts ... aus dem Jahr 2018 zugrundeliegenden Fischproben nicht um das im Tatzeitraum für die ... OHG produzierte und von ihr importierte Produkt „Pangasiusfilet“ handelt und die Gutachten damit keine Aussagekraft im Hinblick auf die Qualität des verfahrensgegenständlichen Produktes im Tatzeitraum haben. Die Strafkammer schließt weiter aus, dass der künstliche Wasserzusatz, wie die Angeklagten mutmaßen, auf natürliche Weise durch Stoffe, die außerhalb des eigentlichen Produktionsvorgangs, beispielsweise durch das Wasser, in dem die Tiere lebten, oder ihr Futter, ins Fischfleisch gelangt sein könnte. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. ... enthält Fischfleisch normalerweise kein Carbonat, dieses könne also erst im Zuge der Verarbeitung ins Fleisch gelangt sein. Er wisse auch nicht, wie sich Carbonat in lebenden Fischen halten solle, der pH-Wert des Wassers wäre zudem lebensfeindlich. Diese Einschätzung teilte auch der sachverständige Zeuge Dr. ..., der einen Zusatz von Carbonaten im Wasser oder bei der Tierfütterung ausschloss und ausführte, das Carbonat müsse im Rahmen des fabrikmäßigen Herstellungsprozesses eingebracht worden sein. Und Dr. ... führte aus, es sei ausgeschlossen, jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die wasserbindenden Zusatzstoffe in einen lebensfähigen Organismus eingebracht worden sein könnten. So etwas könne ein Fisch nicht lange überleben. Nachdem es aus wirtschaftlichen Gründen Ziel der Hersteller sein wird, dass die Tiere möglichst rasch und problemlos zur Schlachtreife heranwachsen, schließt die Kammer aus, dass die gezüchteten Tiere in Wasser derart schlechter Qualität gehalten werden oder gesundheitsschädliches Futter erhalten. Zu einer anderen Beurteilung gelangt die Kammer auch nicht aufgrund der Behauptung der Angeklagten und des Zeugen ..., der Fisch sei vor und nach der Behandlung mit Zusatzstoffen in der Trommel gewogen und dabei sei keine auffällige Gewichtszunahme festgestellt worden. Zum einen hat die Kammer aufgrund der zahlreichen und eindeutigen Gutachten Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angaben. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Zusatzstoffe dem Fischfleisch nicht nur bei der Behandlung in der Trommel, sondern auch vor- und nachher im Rahmen der weiteren Arbeitsschritte, bei welchen der Fisch ständig in Kontakt mit Wasser war, zugeführt wurden. Der Angeklagte ... gab dazu an, jeder Arbeitsschritt finde entweder unter Wasser oder unter Eis statt. Der Angeklagte ... führte aus, ihm sei es das Wichtigste gewesen, dass das Produkt ständig unter Wasser gewesen sei, was aus Hygienegründen auch nachvollziehbar erscheint. Auch der Zeuge ..., der die Produktionsvorgänge vor Ort überwachte, gab an, der Fisch befinde sich im Produktionsprozess auf Förderbändern und Arbeitstischen stets auf einer dünnen Wasserschicht, damit er leichter bearbeitet werden könne. Er wies zwar darauf hin, das Wasser werde von der vietnamesischen Gesundheitsbehörde regelmäßig kontrolliert, musste jedoch einräumen, dass diese Kontrolle nicht auf Carbonate erfolge. Auch bei der Erteilung der Zertifikate für die Firmen in Vietnam wird der Einsatz von Carbonaten nach Aussage von ...nicht überprüft, dieser sei in den USA und Kanada auch zulässig. Auch wenn im Tatzeitraum nur zu den verfahrensgegenständlichen Chargen ..., ..., ..., ..., ... und ... und damit nur zu den Taten Nr. 1, 6, 7, 13, 15 und 17 Gutachten vorliegen, ist die Kammer überzeugt, dass die vorliegenden Gutachten die Qualität des Produktes „Pangasiusfilet“ der ...OHG im gesamten Tatzeitraum wiederspiegeln. Sämtliche Gutachten kamen zum selben Ergebnis, nämlich, dass den Fischfilets durch eine Behandlung mit chemischen Zusatzstoffen eine solche Menge an Wasser zugesetzt worden war, dass es sich nicht mehr um Pangasiusfilet handelte, sondern um ein Fischerzeugnis aus Pangasiusfilet. Die Homogenität einzelner Chargen ergibt sich bereits aus dem einheitlichen Produktionsvorgang, in welchem sie hergestellt werden. Dass einzelne erhobenen Proben im vorliegenden Fall auch repräsentativ für die gesamte im Tatzeitraum importierte Ware sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass vorliegend das Produkt „Pangasiusfilet“ durchgehend auf dieselbe Art und Weise hergestellt wurde und sämtliche Gutachten zu einheitlichen Ergebnissen gelangten, was den künstlichen Wasserzusatz anbelangt – zehn Behördengutachten, eines davon zu vier Proben, zehn Privatgutachten des Instituts ... vor 2018 und - laut Schreiben vom ...2016 - auch der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen -, gleich ob der Hersteller ... oder ... hieß, gleich ob die Charge im Frühjahr, Sommer, Herbst oder Winter produziert wurde, auch diejenigen, welche Produktionen vor und nach dem Tatzeitraum betreffen. Dieser Wasserzusatz lag durchgehend bei deutlich über 20 %, bei keiner einzigen Probe im Bereich von unter 5 % - dem Grenzwert für die Bezeichnung als Filet. Die Kammer schließt aus, dass vor dem Jahr 2018 erstellte Gutachten zum verfahrensgegenständlichen Produkt existieren, die hinsichtlich des Wasserzusatzes nicht zu einer Beanstandung geführt haben. Solche wurden bei der Durchsuchung in den Büroräumen der ... OHG nicht gefunden und von den Angeklagten, die Interesse an einem Bekanntwerden derartiger Gutachten gehabt hätten, nicht vorgelegt. Die Fische stammen alle aus eigenen Teichen der beiden großen und auch hinsichtlich ihres Produktionsvorgangs zertifizierten Herstellerfirmen, die ausschließlich Pangasiusfilet produzieren, so der Zeuge .... Sie leben alle unter denselben Wasser- und Futterbedingungen, die für ein optimales Wachstum sorgen, und werden alle im gleichen Alter geschlachtet. Sie werden unter gleichbleibenden Produktionsbedingungen verarbeitet und behandelt, sie werden alle 17 Minuten lang in ständiger Bewegung in der Trommel („Tumbler“) mit Zusatzstoffen aus derselben Bezugsquelle vermengt, was für eine gleichmäßige Verteilung der Zusatzstoffe sorgt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... sind bei Pangasius keine erheblichen Schwankungen zu erwarten, da die Ware immer aus Aquazucht stamme und die jahreszeitlichen Schwankungen in den Tropen gering seien. Es gebe zwar schon gewisse Einflussfaktoren, aber er habe gesehen, was hier auf dem Markt ankomme und da seien bei unbehandeltem Fisch keine großen Schwankungsbreiten zu verzeichnen. Er habe im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit auf dem deutschen Markt noch nie Pangasius gesehen, der nicht aus Aquakulturen stamme. Auch vorliegend handele es sich um ein hoch genormtes Produkt, das in Packungen mit fünf Stück mit insgesamt 800 g Gewicht komme. (3) Änderung des Etiketts im Tatzeitraum: Dass das Etikett im Zeitraum Ende 2014/Anfang 2015 ein weiteres Mal geändert wurde dergestalt, dass bei gleichbleibender Herstellungsweise und gleichbleibender Bezeichnung als „Pangasiusfilet“ der Pangasiusanteil nunmehr von 80 % auf 95 % erhöht wurde, ergibt sich aus einer an den Lebensmittelkontrolleur ... gerichteten Email der Zeugin ... vom ...2016, in der auf eine Anpassung der Etiketten im Zuge der Umstellung auf die LMIV Ende 2014 auf 2015 hingewiesen wird. Welcher Art diese Anpassung war, ergibt sich aus den Verpackungen der beiden Proben mit den Chargennummern ... (Produktionsdatum ...2015) und ... (Produktionsdatum ...2015), die neben Weiteren dem Gutachten des CVUA Karlsruhe vom ...2017 zugrunde lagen. Eine weitere Änderung des Etikettes fand im Tatzeitraum nicht statt. (4) Adressaten der als „Pangasiusfilet“ in Verkehr gebrachten Ware: Nach Aussehen und Packungsgröße war das Produkt „Pangasiusfilet“ nach Überzeugung der Strafkammer von den Angeklagten zumindest auch für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt. Die einzelnen Ein-Kilo-Beutel mit jeweils fünf Filets und einem Abtropfgewicht von 800 g sind von der Größe her für Privathaushalte geeignet. Wie auf der Verpackung aufgedruckt sind die Fischstücke „einzeln entnehmbar“, können also sukzessive konsumiert werden. Der Sachverständige Dr. ... führte dazu aus, Packungsgrößen von 1 kg würden zumindest auch im Einzelhandel angetroffen, meist seien dort die Verpackungen aber kleiner. Gerade in der „Mixmarktschiene“ – damit meinte er Märkte, die sowohl an Gewerbetreibende als auch an Privatkunden verkaufen - gebe es aber häufig auch größere Packungen, auch solche in der vorliegenden Größe. Die Aufmachung des Produktes ist ansprechend gestaltet, enthält keine freien, zum Aufdruck weiterer Produktinformationen vorgesehene Stellen, keine Hinweise, dass kein Verkauf an Endverbraucher erfolgen dürfe und keine sonstigen Auffälligkeiten. Sie unterscheidet sich in ihrer Art bei allen drei Labeln nicht von derjenigen herkömmlicher im Einzelhandel vertriebener Ware. Auch der Hinweis „küchenfertig zubereitet“ lässt darauf schließen, dass an die Zubereitung in Privathaushalten gedacht wurde. Selbst wenn die Angeklagten ausschließlich an Händler verkauften, hatten sie doch keinen Einfluss darauf, an wen diese das Produkt weiterveräußerten und wollten darauf auch keinen Einfluss nehmen. Aus der verkaufsfertigen Aufmachung des in Einzelverpackungen gelieferten Produktes ergibt sich, dass ein Umetikettieren bzw. Umverpacken der Ware beim Zwischenhändler nicht bezweckt war, sondern das Produkt in seiner ursprünglichen Verpackung in den Verkauf gehen würde, zumal die Angeklagten ihren Kunden auch keinerlei weitere über die vorhandene Verpackung hinausgehende Informationen über das Produkt, etwa in beigefügten Handelspapieren, lieferten. Seiner Bestimmung entsprechend gelangte das Produkt, wie im Supermarkt ... in ... geschehen, auch tatsächlich in den Einzelhandel. Dass es sich beim Supermarkt ..., wo die verfahrensgegenständliche Ware am ...2013 auftauchte und beprobt wurde, um einen Einzelhändler handelt, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters PHK ..., der angab, es handele sich um einen italienischen Supermarkt, in dem jeder einkaufen könne, er selbst habe da privat auch schon eingekauft. Seine Aussage findet Bestätigung durch den von ... verwendeten Firmenstempel, auf welchem die Firma als „..., Ihr italienischer Supermarkt“ firmiert und den ausgedruckten Internetauftritt der Firma, der die Überschrift „Supermercato Italiano für Gastronomie & Privatkunden“ trägt. Dem entsprechend wurde auf dem Formular der Probenahme von den Lebensmittelkontrolleuren bei Betriebsart die Rubrik „Einzelhändler“ angekreuzt. Das Gutachten des CVUA Stuttgart vom ...2013, das die bei ... erhobene Probe betrifft und aus dem sich ergibt, dass die Ware in den Einzelhandel gelangt war, wurde den Angeklagten bereits am ...2013 und damit vor dem Tatzeitraum bekannt gegeben. (5) Verbrauchertäuschung: Die Strafkammer ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... aufgrund der Definition in I. A. Ziff. 4.b) und 5. der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus, aber auch aufgrund eigener Sachkunde als Verbraucher der Überzeugung, dass ein gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher bei einem als „Pangasiusfilet“ bezeichneten Lebensmittel – im Gegensatz zu einem Fischerzeugnis – ein nur durch mechanische Trennvorgänge – auch mit zugelassener Verwendung von Phosphaten und Citraten in einem Umfang, der zur Haltbarmachung erforderlich ist, um das fischeigene Gewebewasser zu stabilisieren – gewonnenes unverarbeitetes Lebensmittel erwartet. Ein solcher Durchschnittsverbraucher rechnet bei einem Fischfilet nicht damit, dass diesem durch chemische Zusatzstoffe künstlich Wasser im Umfang von 24 % bis 43,7 % zugesetzt und dadurch die Struktur des Muskelgewebes dergestalt verändert worden sein könnte, dass es nach dem Garen als weich im Biss, schwammig, elastisch verformbar oder gar matschig wahrgenommen werden könnte. Er rechnet auch nicht damit, dass bei einem Fischfilet der Eiweißgehalt und damit der Nährwert des Lebensmittels durch künstlichen Wasserzusatz deutlich vermindert sein könnte. Der Sachverständige Dr. ...führte zu diesem Punkt aus, der Verbraucher verstehe unter einem „Pangasiusfilet“ ein unbehandeltes Erzeugnis, das sei der Wortsinn, der Verbraucher könne das erwarten und erwarte es auch. Zudem sei es in der LML Fisch so festgelegt. Der sachverständige Zeuge Dr. ... gab an, ein Verbraucher, der darauf achte, werde merken, dass die Konsistenz von derjenigen unbehandelter Pangasien deutlich abweiche. Eine zusätzliche Irreführung liegt in der Angabe des Pangasiusanteils im Zutatenverzeichnis mit 80 %, insbesondere aber in der Erhöhung des Pangasiusanteils Ende 2014/Anfang 2015 von 80 % auf 95 %. Ausgehend von einem Wasserzusatz von mindestens 24 % kann der Pangasiusanteil, selbst wenn man die weiteren Zutaten außer Acht lässt, maximal bei 76 % gelegen haben. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Produktes „Pangasiusfilet“ der ... OHG im Tatzeitraum gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Etikettierung des Erzeugnisses insgesamt geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. Der bereits von vornherein durch die Produktbezeichnung hervorgerufene Eindruck, es handele sich um Fischfilet, wird durch die weiteren Informationen auf dem Etikett nicht in erforderlichem Maße richtiggestellt, zumal auch diese weiteren Informationen teilweise falsch und damit ihrerseits irreführend sind. Der Zusatz „küchenfertig zubereitet“ weist auf die Geeignetheit des Lebensmittels zur Verwendung in der Küche hin, enthält aber keinen Hinweis auf zugesetztes Wasser, weil dies für eine Verwendung des Produktes in der Küche völlig überflüssig ist und durch die Herabsetzung des Eiweißgehaltes und des Nährwertes die Qualität des Filets sogar beeinträchtigt. Der Umstand, dass im Zutatenverzeichnis der Pangasiusanteil mit 80 % angegeben wird, stellt für den Verbraucher die unzutreffende Bezeichnung als Fischfilet nicht in Frage, denn eine eindeutige Zuordnung, ob sich die 80 % auf das Nettogewicht von 1.000 g oder auf das Abtropfgewicht von 800 g beziehen, ergibt sich aus der Etikettierung nicht. Die Platzierung der Angabe „Pangasius 80 %“ im Zutatenverzeichnis direkt unter der Angabe „Nettogewicht: 1.000 g, Abtropfgewicht: 800 g“ in Verbindung mit dem Umstand, dass im Zutatenverzeichnis auch das Wasser der Schutzglasur aufgeführt wurde, legt es nahe, die 80 % Pangasiusanteil auf das Nettogewicht von 1.000 g zu beziehen, was bedeuten würde, dass der Fischanteil am Abtropfgewicht 100 % betragen würde. Bezöge sich nämlich vorliegend das Zutatenverzeichnis, wie eigentlich üblich, auf das Abtropfgewicht von 800 g, hätten darin keine Angaben zur Schutzglasur, die beim Abtropfen entfällt, erfolgen dürfen. Hinzu kommt, dass selbst wenn sich die Angabe „Pangasius 80 %“ (ab ...2015 sogar „Pangasius 95 %“) eindeutig auf das Abtropfgewicht beziehen würde, auch diese Information falsch und irreführend ist, denn wie ausgeführt betrug allein der im Fischfleisch gebundene Wasserzusatz bereits 24 % bis 43,7 % des Abtropfgewichtes. Auch das Aufführen der Zutat „Wasser“ an zweiter Stelle im Zutatenverzeichnis ist nicht geeignet, den falschen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Qualität des Produktes als Fischfilet zu berichtigen, denn daraus ergibt sich einerseits nicht, dass das Wasser dem Fischfleisch künstlich zugesetzt wurde, und angesichts der unzutreffenden Angaben bezüglich des Prozentualen Pangasiusanteils ergibt sich andererseits daraus auch nicht die tatsächliche Wassermenge. Nach alledem ist auch im Rahmen einer Gesamtschau die Etikettierung des Produktes insgesamt geeignet, einen normal informierten und vernünftig aufmerksamen und kritischen Verbraucher über die Qualität des Produktes als Fischfilet irrezuführen. (6) Subjektiver Tatbestand: ... (7) Einzeltaten: Die Feststellungen zu den 17 einzelnen Vorgängen des Inverkehrbringens von insgesamt 28 Chargen tiefgefrorenen „Pangasiusfilets“ mit einem Gesamtgewicht von 626.952 kg im Tatzeitraum ...2013 bis ...2015 beruhen auf den Zahlen und Daten in den bei der ... OHG erhobenen 28 Handelsrechnungen („commercial invoice“). Das darin enthaltene Versanddatum („Date of delivery“) bezieht sich auf das Datum des Eintreffens der Ware am Entladehafen in ... („Place of delivery“). Im Tatzeitraum traf dort an 17 Tagen Ware ein. Nach den übereinstimmenden Angaben von ... und der Zeugen ... und ... wurde die gesamte Ware dort von ...abgeholt und in versandfertigem Zustand bei ... eingelagert und zum jederzeitigen Verkauf und Auslieferung nach jeweiliger Weisung der .... OHG bereit gehalten. Aus den Handelsrechnungen ergibt sich auch die jeweilige mit den Buchstaben VN für Vietnam beginnende Los-Nummer oder Chargennummer. Gemäß § 1 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung dürfen Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören, wobei ein Los die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels ist, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Dem entsprechend sind auch auf den den jeweiligen Gutachten beigefügten Verpackungen, in denen sich die untersuchten Proben befanden, die Losnummern aufgedruckt und konnten durch Abgleich mit den Handelsrechnungen den einzelnen Taten zugeordnet werden. Die unterschiedlichen Labels „...“, „...“ und „...“ stammen ausweislich identischer Losnummern aus denselben Chargen und haben für die Bestimmung der Einfuhrmengen und der Qualität des Produktes daher keine Bedeutung. (8) Nachtatverhalten: Dass die Verpackung des Produktes durch die Angeklagten ab ...2015 ein weiteres Mal geändert wurde, dergestalt, dass nunmehr erstmals die Produktbezeichnung in „Soda/Alkali behandeltes Erzeugnis aus Pangasiusfilet“ korrigiert wurde, wenn es auch bei der unrichtigen Angabe „Pangasius (95 %)“ verblieb, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin ... und ihrer im Auftrag des Angeklagten ... verfassten Email vom ...2016 an Herrn ..., der Muster der neuen Verpackung beigefügt waren. Diese Verpackung tragen auch die beiden nach dem Tatzeitraum produzierten Proben, die bei der Durchsuchung im Lager der ... GmbH beschlagnahmt wurden und Gegenstand des Gutachtens des CVUA Karlsruhe vom ...2017 waren. Dass das Etikett anschließend nochmals geändert und der Wasseranteil in der Zutatenliste nunmehr mit 30 % angegeben und aufgenommen wurde, dass es sich um zugesetztes Wasser handelte, steht ebenfalls fest aufgrund der Angaben von Frau ...und ihrer Email an Herrn ... vom ...2016. Die Einstellung des Bezugs von Pangasius aus Vietnam unmittelbar nach der Durchsuchung steht fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten ..., der Zeugin ... und aufgrund des Schreibens der Angeklagten an Herrn ... vom ...2017. ... versicherte, der letzte Container sei am ...2016 gekommen, ... gab an, ein Container mit Produktionsdatum ...2016 sei im ... 2016 geliefert worden, das sei der Letzte gewesen. IV. Rechtliche Würdigung: Die Angeklagten ... haben sich in 17 Fällen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung strafbar gemacht. 1. In den Fällen 1 bis 12 haben sie jeweils aufgrund neuen Tatenschlusses Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr gebracht, indem sie bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Mängel, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendeten gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der vom 28.05.2013 bis 12.12.2014 geltenden Fassung, 53 StGB. Die Aburteilung der Taten Nr. 1 bis 12 nach den genannten bis zum 12.12.2014 geltenden Vorschriften ist möglich, da diesbezüglich auch nach heutiger Rechtslage eine Strafbarkeit gegeben ist. Die ab 13.12.2014 geltende Fassung der §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sieht dieselbe Strafandrohung vor wie §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. und ist damit für die Angeklagten nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten Nr. 1 bis 12 war noch die Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) in Kraft und anwendbar. Lebensmittel waren nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LMKV unter ihrer Verkehrsbezeichnung, bei deren Fehlen unter der nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung oder mit einer Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglichte, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden, in den Verkehr zu bringen. Der Anwendungsbereich gemäß § 1 LMKV ist eröffnet. Die Verordnung galt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher abgegeben zu werden. Dem Verbraucher standen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. Das Produkt ... der ... OHG war von Aufmachung und Packungsgröße her dazu bestimmt, an Endverbraucher und Gaststätten abgegeben zu werden, auch wenn die ... OHG selbst unmittelbar nur an Großhändler lieferte. Entsprechend seiner Bestimmung gelangte es – wie festgestellt – auch in den Einzelhandel und in die Gastronomie. 2. In den Fällen 13 bis 17 haben die Angeklagten in fünf rechtlich selbstständigen Handlungen als nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, nachfolgend LMIV) verantwortlicher Lebensmittelunternehmer und Importeur vorsätzlich Lebensmittel mit irreführenden Informationen in Bezug auf deren Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung in den Verkehr gebracht gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, in der seit 13.12.2014 geltenden Fassung, 53 StGB. Gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 trat diese zum 13.12.2014 in Kraft und ist für alle Lebensmittel anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wurden. Sie regelt die Kennzeichnung- und Informationsanforderungen für Lebensmittel, die im europäischen Raum in Verkehr gebracht werden. Die EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), die die nationalen Verordnungen an die LMIV anpassen soll, wurde durch Art. 1 der Verordnung vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2272) mit Wirkung ab 13.07.2017 in geltendes Recht umgesetzt, während die LMKV durch Art. 29 der Verordnung vom 05.07.2017, BGBl. I S. 2272 aufgehoben wurde, weshalb zu den Tatzeitpunkten formell mit der LMIV und der LMKV zwei verschiedene Rechtsnormen, die weitgehend den gleichen Regelungsgehalt haben, existierten. Aufgrund der Durchgriffswirkung europäischer Verordnungen war die LMKV trotz formaler Gültigkeit jedoch ab 13.12.2014 de facto nicht mehr anwendbar auf Sachverhalte, die – wie der Vorliegende – durch die LMIV unmittelbar geregelt sind bzw. waren. Die Angeklagten sind als persönlich haftende Gesellschafter der ... OHG und deren Geschäftsführer verantwortlicher Lebensmittelunternehmer im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB n. F. Lebensmittelunternehmer ist derjenige, unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Zugleich sind die Angeklagten Importeure des beanstandeten Produktes. Der Anwendungsbereich der LMIV ist eröffnet. Sie gilt gemäß Art. 1 Abs. 3 S. 1 und 2 LMIV für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Die LMIV gilt also für Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Endverbraucher im Sinne der LMIV ist der Konsument, der ein Lebensmittel selbst verzehrt oder im privaten Bereich für den Verzehr durch andere Konsumenten zubereitet. Da letztlich alle Lebensmittel in einer bestimmten Form und zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, spezifiziert die LMIV die Informationspflichten produktbezogen. Vorverpackte Ware ist demnach grundsätzlich informationspflichtig (Art. 12 Abs. 2), wenn es sich um eine Vorverpackung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 e) handelt, die Verpackung also als solche an den Endverbraucher (oder den Anbieter vom Gemeinschaftsverpflegung) abgeben werden soll. Nur Verpackungen, die an einer Stelle der gewerblichen Wertschöpfungskette wieder entfernt werden sollen, sind nicht informationspflichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 (Grube in Voit/Grube LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 1 Rn. 34 und 35). Das Verkehrsverbot in § 11 Abs. 1 LFGB besteht unabhängig davon, auf welcher Handelsstufe das Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Eine strafrechtliche Verantwortung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB trifft lediglich den Vermarkter, sprich denjenigen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet, das heißt auf dem Endverbrauchermarkt angeboten wird (Sackreuther in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage, § 59 LFGB Rn. 14 m.w.N.). Die Irreführung kann auch gegenüber einem Zwischenhändler erfolgen, da dadurch mittelbar auch der Endverbraucher getäuscht wird (Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder/Freytag, LFGB, 221. Ergänzungslieferung August 2018, § 11 LFGB Rn. 3 m.w.N.). Hier waren die Beutel mit jeweils 1 kg Gesamtinhalt von vornherein bereits ... nach den Anweisungen und mit dem Namen der ... OHG fertig bedruckt bzw. mit Etiketten versehen worden, sie waren zur Abgabe an den Endverbraucher in diesen Verpackungen bestimmt und sie wurden letztlich unter dem Namen der ... als Vermarkter über die unmittelbar belieferten Zwischenhändler an Gaststätten und zumindest auch an Supermärkte und von diesen an Endverbraucher verkauft. Dabei war es nicht vorgesehen sowie sowohl mangels weiterer Informationen als auch mangels Platz nicht möglich, dass außer der ... einer der Zwischenhändler oder ein Supermarkt noch irgendwelche ergänzende oder abweichende Informationen für den Endverbraucher auf der Verpackung anbringen oder den Namen des Vermarkters ... OHG abändern konnten, wobei letzteres auch markenrechtlich unzulässig gewesen wäre. 3. Die Bezeichnung des Lebensmittels als „...“ war sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage irreführend im Sinne von §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB. Maßstab im Kontext des Täuschungsschutzes ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige, nicht der flüchtige Durchschnittsverbraucher (Sackreuther a.a.O. § 59 LFGB Rn. 19 m.w.N.). Die Bezeichnung „...“ erweckt bei einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handle sich um ein unbehandeltes Fischprodukt, wohingegen es sich bei dem von den Angeklagten in Verkehr gebrachten Produkt aufgrund des nachgewiesenen Zusatzes von Wasser im Umfang von 24 % bis 43,7 % unter Einsatz von wasserbindenden Zusatzstoffen um ein behandeltes Fischerzeugnis handelt. Die Angabe „...“ stimmt mit der tatsächlichen Beschaffenheit nicht überein, wenn derart große Mengen an Wasser zugesetzt worden sind. Der Unterschied zum echten ... muss auch in der richtigen Bezeichnung des Lebensmittels deutlich gemacht werden. Irreführend ist eine Bezeichnung, wenn dadurch einem Lebensmittel eine Soll-Beschaffenheit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zugemessen werden kann, hinter der die tatsächliche Ist-Beschaffenheit zurückbleibt. In diesem Sinn ist eine Irreführung gegeben, wenn die Bezeichnung geeignet ist, den Adressaten zu täuschen. Nicht erforderlich ist, dass es tatsächlich zu einer Täuschung kommt. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass der Abnehmer des Lebensmittels einem Irrtum unterliegt. Auch zu einem Schaden im Einzelfall muss die irreführende Angabe nicht führen (Sackreuther a. a. O., § 59 LFGB Rn. 23 m. w. N.). Die objektive Eignung zur Irreführung ist ausreichend. Eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 LMIV bzw. eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung (Verkehrsbezeichnung) gemäß § 4 Abs. 1 LMKV existiert bei dem von der ... OHG vertriebenen Produkt nicht. Zur korrekten Information der Verbraucher hätte daher die verkehrsübliche Bezeichnung gewählt werden oder eine zutreffende beschreibende Bezeichnung gem. Art. 17 Abs. 1 S. 2 LMIV bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LMKV verwendet werden müssen, was bei der von den Angeklagten gewählten Verpackungsbeschriftung im Tatzeitraum durchgehend nicht der Fall war. Nach Art. 2 Abs. 2 p) LMIV ist eine „beschreibende Bezeichnung“ eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches dar, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches sind keine Rechtsnormen, begründen aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmitteln erwartet (Grube a.a.O., Art. 17 LMIV Rn. 73 und Thomas Boch, LFGB, 7. Auflage 2018, § 11 LFGB Rn. 14, jeweils m.w.N.). Die verkehrsübliche Bezeichnung von Fischprodukten wird in den Leitsätzen für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus (LML Fisch) konkretisiert. Nach Abschnitt I A Nr. 4 b) handelt es sich bei Fischfilet um „zusammenhängendes Fischfleisch wie gewachsen, das nach Entfernung der Bauchlappen parallel zur Rückengräte vom Rumpf abgetrennt, enthäutet und soweit wie technisch möglich entgrätet ist. Größere Filets werden gegebenenfalls geteilt in Portionen, Tafeln oder Schnitten, auch aus in Blöcken tiefgefrorenen Fischfilets; ...“ und damit um ein unbehandeltes Fischprodukt. Dieses darf gemäß Art. 3 Abs. 2 d) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung) keiner Behandlung unterzogen worden sein, „die zu einer substanziellen Änderung des ursprünglichen Zustands des Lebensmittels führt; eine substantielle Änderung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind“. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet also, dass das in dem Produkt enthaltene Fischfleisch seinen ursprünglichen Zustand behalten und keine besondere Behandlungsmethode erfahren hat. In Abgrenzung hierzu handelt es sich gem. Abschnitt I A Nr. 5 der LML Fisch bei Fischerzeugnissen um „Lebensmittel aus Fischen oder Fischteilen, die durch geeignete Verfahren auch unter Verwendung von Zutaten gar gemacht, zum Verzehr zubereitet oder durch Trocknen haltbar gemacht worden sind“. Bei dem von den Angeklagten im Namen der ... OHG in Verkehr gebrachten „...“ handelte sich entgegen der verwendeten Bezeichnung nicht um ein unbehandeltes Fischprodukt, sondern um ein mit wasserbindenden Zusatzstoffen behandeltes Fischerzeugnis, dem künstlich Wasser zugefügt wurde. Dies hätte bereits bei der Bezeichnung des Produktes entsprechend kenntlich gemacht werden müssen. Die verkehrsübliche Bezeichnung unterliegt – wie alle Angaben über Lebensmittel – den Vorgaben des § 11 Abs. 1 LFGB. Entspricht das Lebensmittel, wie vorliegend, nicht den an seine Bezeichnung geknüpften Anforderungen, ist diese irreführend, denn dann ist es nicht hinreichend von damit verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidbar. Daran ändert auch der Zusatz „küchenfertig zubereitet“ nichts. Denn zum einen ist nach Verkehrsauffassung und allgemeinem Sprachgebrauch darunter nicht zu verstehen, dass dem Produkt künstlich Wasser zugesetzt wurde, weil dies nur bedeutet, dass das Lebensmittel für die Verwendung in der Küche geeignet und bestimmt ist, aber keinen Hinweis auf zugesetztes Wasser enthält, weil dies für eine Verwendung des Produktes in der Küche völlig überflüssig ist und sogar durch die Herabsetzung des Eiweißgehaltes und des Nährwertes die Qualität des Filets beeinträchtigt, was mit „küchenfertig“ nichts zu tun hat. Zum anderen kann eine unzutreffende verkehrsübliche Bezeichnung nicht durch eine ergänzende Beschreibung geheilt werden, wie auch blickfangmäßig herausgestellte Angaben richtig sein müssen und durch kleingedruckte Hinweise nicht korrigiert werden können. Letztlich ist das Gesamterscheinungsbild der Aufmachung von Lebensmitteln entscheidend (Rützler in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, 39. EL Mai 2018, Rn. 31 a). Für den Verbraucher ist die Bezeichnung des Lebensmittels eine besonders wichtige Information, sie muss es ihm ermöglichen, die Art des Produktes zu erkennen. Mehrdeutige Angaben sind in der Regel irreführend, wenn eine der möglichen Bedeutungen unrichtig ist (Thomas Boch a.a.O., § 11 LFGB Rn. 26). Diskrepanzen zwischen der Bezeichnung des Lebensmittels und seinem Zutatenverzeichnis sind in der Regel irreführend, sei es, dass eine nicht vorhandene Zutat vorgespiegelt oder eine vorhandene negiert wird, jeweils mit dem Ziel, die Ware in den Augen des angesprochenen Kundenkreises in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen (Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder/Freytag a.a.O., § 11 LFGB Rn. 13 m.w.N.). Auch wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher seine Kaufentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH an den Inhaltsstoffen ausrichtet und in diesem Zusammenhang auch die Zutatenliste liest, erhält er zumindest in Fällen wie dem Vorliegenden, bei denen es sich bei der Produktbezeichnung nicht um eine Phantasiebezeichnung handelt, sondern um die Bezeichnung eines tatsächlich existierenden und in der Verbrauchererwartung klar definierten Produktes, bereits durch die Produktbezeichnung die eindeutige Antwort auf die Frage, welche Eigenschaften das Produkt besitzt und welche Zutaten vorhanden sein könnten, hier also ob es sich um Fischfleisch „wie gewachsen“ handelt oder um Fischfleisch, dem künstlich durch chemische Zusatzstoffe größere Mengen an Wasser zugesetzt wurden. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren (vgl. auch BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 - I ZR 45/13 -; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 3 C 18/87 -, juris). Wenn einige der verschiedenen Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind, kann das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, in bestimmten Fällen gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung des Lebensmittels ergibt (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 – C – 195/14 – Rn. 39 f., juris). Nach Ziff. 3.6 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, auf deren Vorschriften teilweise in Art. 2 Abs. 1 f) LMIV Bezug genommen wird, versteht man unter „zubereiteten Fischereierzeugnissen“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden. Der von den Angeklagten verwendete Begriff „küchenfertig zubereitet“ gibt auch demnach keinen Hinweis darauf, dass dem Fischfleisch künstlich Wasser zugesetzt wurde. Auch der Umstand, dass ab Juni 2013 der Begriff „Wasser“ in die Zutatenliste aufgenommen und der ... Anteil mit 80 % angegeben wurde, führt in diesem Zusammenhang nicht zu einer korrekten, nicht irreführenden Produktinformation, zumal sich daraus auch nicht ergibt, dass das Wasser dem Produkt zugesetzt wurde. Gemäß Anhang VI Teil A Nr. 6 der LMIV muss bei Fischereierzeugnissen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden, die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe enthalten, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Zudem ist die Angabe „... 80 %“ (ab 04.02.2015 sogar „... 95 %“) unzutreffend, auch wenn sie sich auf das Abtropfgewicht bezieht – was für den Verbraucher nicht eindeutig war, weil auch das Nettogewicht 800 g betrug, also 80 % des Gesamtgewichts -. Wie ausgeführt, betrug allein der im Fischfleisch gebundene Wasserzusatz bereits 24 % bis 43,7 % des Abtropfgewichtes, so dass die Angaben „80%“ und „95%“ ihrerseits irreführend waren. 4. Die Tathandlung des Inverkehrbringens gemäß § 59 Abs. 1 Ziff. 7 LFGB entspricht nach § 3 Nr. 1 LFGB der Definition in Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach dieser Vorschrift ist Inverkehrbringen insbesondere das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke. Das Bereithalten für Verkaufszwecke setzt den Besitz eines Lebensmittels mit der inneren Absicht voraus, es entgeltlich an andere abzugeben. Sie fehlt, wenn das Erzeugnis für einen anderen verwahrt wird oder wenn eine weitere Bearbeitung oder Behandlung vorgesehen ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Tatzeitraum wurden an 17 Tagen insgesamt 28 Chargen des Produkts „...“ der ... OHG aus ... nach Deutschland importiert und in angemieteten Lagerräumen bis zum laufenden Verkauf und Auslieferung an die Kunden der ... OHG – die diese Auslieferungen jeweils anwies – zwischengelagert. Eine Aufspaltung der insoweit einheitlich bestellten und am selben Tag gelieferten Ware nach einzelnen Chargen bzw. Rechnungen erschien unnatürlich, weshalb lediglich von 17 tatmehrheitlich begangenen Vergehen ausgegangen wurde. Da diese 17 Lieferungen jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses einzeln bestellt wurden, liegt insoweit Tatmehrheit vor. V. Strafzumessung ... VI. Einziehung Die Kammer ordnet gegen die ... OHG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.309.128 € gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c Satz 1 StGB an. Bei allen Taten handelten die Angeklagten als persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer für die ... OHG. Durch das Inverkehrbringen der den Einzeltaten zugrundeliegenden Lieferungen im Umfang von insgesamt 626.952 kg erzielte die ... OHG Einnahmen in Höhe von mindestens 1.309.128 €. Da die Ware an verschiedene Kunden zu unterschiedlichen Preisen verkauft wurde, hat die Kammer für die Berechnung die durchschnittlichen Verkaufspreise der Jahre 2013, 2014 und 2015 herangezogen. Grundlage war die von den Angeklagten für die ... OHG erstellte nach Warengruppen gegliederte Verbrauchs- /Bedarfsanalyse für die einzelnen Jahre, aus der sich jeweils der durchschnittliche Verkaufspreis in € für das Produkt „...“ der ... OHG errechnen lässt. Dieser belief sich laut Verbrauchs- /Bedarfsanalyse im Jahr 2013 auf 1,98 € pro kg, im Jahr 2014 auf 2,07 € pro kg und im Jahr 2015 auf 2,15 € pro kg. Mit der im Jahr 2013 eingeführten Menge des Produktes „...“ von 46.008 kg wurden demnach Verkaufserlöse von 91.095,84 € erzielt, mit den im Jahr 2014 in Verkehr gebrachten 387.468 kg Verkaufserlöse von 802.058,76 € und mit den 2015 zu Verkaufszwecken nach Deutschland importierten 193.476 kg Verkaufserlöse von 415.973,40 €. Diese Ware wurde vollständig verkauft, heute ist davon nichts mehr vorhanden und es wurde nichts zurückgeschickt oder entsorgt. Insgesamt erlangte die ... OHG aus dem im Tatzeitraum unter irreführender Bezeichnung in Verkehr gebrachten Produkt „...“ demnach einen Verkaufserlös von 1.309.128 €. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vertreterin der Einziehungsbeteiligten sind weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produktes angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB), weil der Gesetzgeber durch die Einführung des Bruttoprinzips klarstellen wollte, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, verloren sein soll, wenn die Handlung, die zur Vermögensmehrung geführt hat, verboten war (Fischer StGB, 65. Auflage 2018, § 73d Rn. 5). Der Vorschrift liegt ein Rechtsgedanke des Bereicherungsrechts (§ 817 Satz 2 BGB) zugrunde: „Was in Verbotenes investiert wird, ist unwiederbringlich verloren“ (Marcus Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 506; BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68). Nur Aufwendungen für strafrechtlich nicht zu beanstandende Leistungen können abschöpfungsmindernd berücksichtigt werden. Nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Das von der ... OHG als „...“ vertriebene Produkt in seiner konkreten Verpackung war demnach nicht verkehrsfähig, es durfte weder nach Deutschland eingeführt noch hier vertrieben werden. Die Kaufpreiszahlung der Nebenbeteiligten und ihre sonstigen Aufwendungen waren also auf ein verbotenes Geschäft gerichtet und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB, denn die Beschaffungs- und Abwicklungskosten sind Aufwendungen für das verbotene Inverkehrbringen und damit „für die Begehung der Tat“ (ebenso BT-Drs. 18/9525 S. 68 für die Anschaffungskosten von Waren bei Umgehung außenwirtschaftlicher Bestimmungen und von Aktien bei Insiderhandel und Marktmanipulation). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers enthält das Tatbestandsmerkmal „für“ eine subjektive Komponente (BT-Drs. 18/9525 S. 68). Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB greift deshalb nur, wenn bewusst „in Verbotenes“ (= Strafrechtswidriges) investiert wird, wobei bedingter Vorsatz als ausreichend erachtet wird. Der Täter oder Teilnehmer muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er (straf-)rechtswidrig handelt (Köhler a.a.O., Seite 507 f.). Das ist vorliegend der Fall. Den Angeklagten war im Tatzeitraum durchgehend bewusst, dass es sich bei dem eingeführten Produkt höchstwahrscheinlich nicht um ..., sondern um minderwertige Ware handelte. Dies nahmen sie jedoch zur Erreichung ihres Ziels, ihre Produktpalette um den beliebten Fisch zu erweitern und ihren Kunden ... zu möglichst günstigen Preisen anbieten zu können und auf diese Weise konkurrenzfähig zu bleiben, in Kauf und fanden sich damit ab. Die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 zu Halbsatz 1 StGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die der Beteiligte zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem durch die Tat Verletzten gemacht hat, vom Abzugsverbot des Halbsatz 1 nicht betroffen. Sie gilt ausschließlich für Delikte, die individuelle Vermögensinteressen schützen, denn nur die (Gegen-)Leistung zur Erfüllung einer (wirksamen) Verbindlichkeit gegenüber dem „Verletzten der Tat“ kann die Folgen der Norm auslösen (BT-Drs. 18/9525 S. 68 nennt nur Betrugstaten). Schützt die Erwerbstat Rechtsgüter der Allgemeinheit, kommt § 73d Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB daher nicht in Betracht (Köhler a.a.O., Seite 509). Die Strafvorschriften in §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Absatz 1 LFGB sind aber keine individualschützenden Normen, sie schützen vielmehr die Gemeinschaft der Verbraucher vor Täuschung durch irreführende Angaben. Das strafbewehrte Verkehrsverbot in § 11 Abs. 1 LFGB schützt die Dispositionsfreiheit der Abnehmer von Lebensmitteln, deren Vermögen insoweit aber allenfalls mittelbar (Sackreuther in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage, § 59 LFGB Rn. 14 m.w.N.). VII. Kosten ...