Beschluss
6 O 378/10
LG STRALSUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Landgericht Stralsund ist örtlich unzuständig; auf Antrag der Klägerin ist der Streit an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
• § 215 Abs.1 S.1 VVG n.F. findet in sogenannten Altfällen, bei denen Vertragsschluss vor dem 31.12.2007 und Eintritt des Schadenfalls vor dem 31.12.2008 liegen, keine Anwendung.
• Art.1 Abs.2 EGVVG ist auf verfahrensbezogene Gerichtsstandsvorschriften des VVG anzuwenden, sodass für Altfälle die bis 31.12.2007 geltende Fassung des VVG maßgeblich bleibt.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit und Verweisung wegen Nichtanwendbarkeit von §215 VVG n.F. bei Altfällen • Das Landgericht Stralsund ist örtlich unzuständig; auf Antrag der Klägerin ist der Streit an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen. • § 215 Abs.1 S.1 VVG n.F. findet in sogenannten Altfällen, bei denen Vertragsschluss vor dem 31.12.2007 und Eintritt des Schadenfalls vor dem 31.12.2008 liegen, keine Anwendung. • Art.1 Abs.2 EGVVG ist auf verfahrensbezogene Gerichtsstandsvorschriften des VVG anzuwenden, sodass für Altfälle die bis 31.12.2007 geltende Fassung des VVG maßgeblich bleibt. Die Klägerin verklagte eine Versicherungsgesellschaft. Der streitige Versicherungsvertrag wurde vor dem 31.12.2007 geschlossen und der Schadensfall trat vor dem 31.12.2008 ein (Altfall). Die Klägerin beantragte, das Verfahren an das zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen. Das Landgericht Stralsund prüfte seine örtliche Zuständigkeit; maßgeblich war die Frage, ob § 215 Abs.1 S.1 VVG n.F. auf diesen Altfall anwendbar ist. Das Landgericht Rostock hatte zuvor einen Verweisungsbeschluss ohne Begründung erlassen; daran war Stralsund nicht gebunden. Die Beklagte hat ihren Sitz in Düsseldorf, wodurch dort örtliche Zuständigkeit begründet wäre. • Das Gericht verweise gemäß §281 Abs.1 S.1 ZPO den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Düsseldorf; örtliche Zuständigkeit dort ergibt sich aus Sitz der Beklagten (§§12,17 Abs.1 ZPO), sachlich aus §§23 Nr.1,71 Abs.1 GVG. • §215 Abs.1 S.1 VVG n.F. ist nach Auffassung des Gerichts auf Altfälle nicht anwendbar, weil der Vertrag vor dem 31.12.2007 geschlossen und der Schadensfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist. • Art.1 Abs.2 EGVVG ist nach Auffassung des Gerichts auch auf verfahrensbezogene Gerichtsstandsvorschriften anzuwenden; somit bleibt für Altfälle das VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung maßgeblich und eine Zuständigkeit nach §215 VVG n.F. kommt nicht in Betracht. • Die Gegenauffassung, §215 VVG n.F. jedenfalls bei nach dem 31.12.2008 erhobenen Klagen anzuwenden, wird zurückgewiesen; maßgeblich seien Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck und Rechtsklarheit, die eine Ausdehnung auf Altfälle nicht tragen. • Eine Überleitung materiellrechtlicher und prozessualer Vorschriften wäre ersichtlich nur dann sinnvoll gewesen, wenn der Gesetzgeber dies klar geregelt hätte; dies sei nicht erfolgt, weshalb an Art.1 Abs.2 EGVVG festzuhalten ist. Das Landgericht Stralsund erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf. Begründend führt es aus, dass es sich um einen Altfall handelt (Vertrag vor 31.12.2007, Schaden vor 31.12.2008) und deshalb §215 Abs.1 S.1 VVG n.F. nicht anwendbar ist. Art.1 Abs.2 EGVVG sei auch auf verfahrensbezogene Gerichtsstandsvorschriften zu erstrecken, sodass für Altfälle die bisherige VVG-Fassung gilt. Daher besteht keine Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund; die Klage ist an das zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen. Die Verweisung erfolgte auf Antrag der Klägerin gemäß §281 Abs.1 ZPO.