Beschluss
6 O 259/10
Landgericht Stralsund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angerufene Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht Hamburg. Gründe 1 Der Rechtsstreit war gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom ... (Bl. 89 f. d.A.) hilfsweise für den Fall Verweisung beantragt hat, dass das verweisende Gericht sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers für unzuständig erachtet. Dieser Eventualfall ist eingetreten; das Landgericht Stralsund ist auch unter Berücksichtigung von § 39 ZPO, auf den der Kläger zuletzt rekurriert hat, örtlich unzuständig. Die Verweisung erfolgt nach Wahl des Klägers an das Landgericht Hamburg (vgl. §§ 35, 281 Abs. 1 S. 2 ZPO), das neben dem Landgericht Köln, dessen allgemeine Zuständigkeit sich aus dem dortigen Sitz der Beklagten ergibt (§§ 12, 17 ZPO), als Gericht am Niederlassungsort ebenfalls zuständig ist (§ 21 Abs. 1 ZPO). 2 1. Die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Folgendem: 3 a) Vom Kläger selbst ist vorgetragen worden, dass der Versicherungsvertrag im Juli 2006 abgeschlossen worden und dass der Versicherungsfall im Juli 2008 eingetreten sei (so ausdrücklich auf Seiten 4 f. der Klageschrift vom ...). Die Beklagte habe das Angebot zum Vertragsabschluss über den Versicherungsmakler E. in Greifswald unterbreitet (Seite 4 aaO). Auf der Grundlage dieses - unstreitigen - Sachverhalts ist das Landgericht Stralsund örtlich nicht zuständig. 4 aa) Eine örtliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 VVG a.F. kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Versicherer am Geschäfts- oder, hilfsweise, Wohnsitz des Versicherungsagenten verklagt werden, soweit der Vertrag durch den Agenten abgeschlossen oder vermittelt worden ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger trägt selbst ausdrücklich vor, dass der Vertrag durch den Versicherungsmakler E. vermittelt worden sei. Auf Versicherungsmakler ist § 48 Abs. 1 VVG a.F. jedoch - unstreitig - nicht anzuwenden, auch nicht analog, da der Makler auf Seiten des Versicherungsnehmers steht und damit die Interessenlage nicht vergleichbar ist (statt aller Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 48 Rdnr. 3 m.w.N.). Dass der Makler im Versicherungsschein vom 20.07.2006 (Anlage K 5) mit der einleitenden Bemerkung: "Ihr Betreuer ..." benannt ist, ändert nichts an seiner Stellung als Makler und macht ihn nicht zum Agenten oder einem Agenten ähnlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 - IV ZR 15/99, NVersZ 2000, 124 = VersR 1999, 1481, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 14; LG Duisburg, Urteil vom 28.07.1999 - 10 O 79/99, VersR 2001, 178 = NVersZ 2001, 14; Kollhosser, in: Prölss/Martin, aaO, § 48 Rdnr. 3). 5 bb) Auch eine Zuständigkeit nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Das Gericht hält diese Vorschrift hier für nicht anwendbar, da es sich um einen so genannten "Altfall" handelt. Dies folgt aus Sicht des Gerichts aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG. 6 Inwieweit § 215 Abs. 1 VVG n.F. auf Altfälle anzuwenden ist, ist umstritten. Das Gericht teilt die Auffassung, dass Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch auf die verfahrensbezogenen Gerichtsstandsvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes mit der Folge anzuwenden ist, dass bei so genannten Altfällen - ein solcher liegt hier unstreitig vor - das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung unverändert - auch über den 31.12.2008 hinaus - anzuwenden ist und somit eine Zuständigkeit in Anknüpfung an den Wohnsitz des Klägers nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. nicht in Betracht kommt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 AR 8/08, VersR 2009, 246 = RuS 2009, 103, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2009 - I-20 U 110/08, 20 U 110/08, VersR 2009, 1345 = MDR 2009, 1391, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 41 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2009 - 4 W 35/09, VersR 2010, 374, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 5 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.03.2010 - 8 W 353/10, NJW-RR 2010, 1186 = VersR 2010, 935, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010 - I-4 U 162/09, 4 U 162/09, VersR 2010, 1354, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 55; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 - 1 W 39/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6 ff.; LG Ansbach, Beschluss vom 15.02.2010 - 3 O 1360/09, 3 O 1360/09 Ver, VersR 2010, 935, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15 ff.; Klär, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG (2008), § 215 Rdnr. 16; Abel/Winkens, RuS 2009, 103; dies., RuS 2010, 143; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.). Der gegenteiligen - auch vom Oberlandesgericht Rostock vertretenen - Auffassung, die § 215 VVG n.F. auch bei Altfällen zumindest dann anwendet, wenn - wie hier - die Klage nach dem 31.12.2008 erhoben worden ist (OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2010 - 5 W 179/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6 ff.; ebenso, teilweise weitergehend auch bereits für vor dem 01.01.2009 erhobene Klagen, haben folgende Oberlandesgerichte entschieden: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2008 - 5 W 220/08, VersR 2008, 1337, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2009 – 3 W 20/09, RuS 2010, 140, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 5 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 W 772/09, VersR 2010, 1356, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009 - 9 W 23/09, VersR 2009, 531 = NJW-RR 2009, 966, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6 f.; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 - 9 W 36/09, VersR 2009, 1347, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2009 - 3 AR 81/09, VersR 2010, 1065, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 9, 11), vermag das Gericht sich aus den nachfolgenden Gründen nicht anzuschließen. 7 Der aus Sicht des Gerichts eindeutige Gesetzeswortlaut stützt die Annahme, Art. 1 Abs. 2 EGVVG sei nach der Intention des Reformgesetzgebers nur auf materiell-vertragsinhaltliche VVG-Vorschriften zu erstrecken, nicht. Tatsächlich rekurriert die Gesetzesbegründung in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 EGVVG begrifflich nur auf "Rechte und Pflichten" der Vertragsparteien (BT-Drucks. 16/3945, S. 117). Diese Formulierung lässt aus Sicht des Gerichts neben anderen Deutungen allenfalls als möglichen Schluss zu, dass der Gesetzgeber auf materiell-vertragsinhaltliche VVG-Vorschriften abgezielt habe. Sollte dieser Schluss tatsächlich zu ziehen sein, und selbst dies erscheint mehr als zweifelhaft, so wäre er im Übrigen allenfalls dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Abs. 2 EGVVG in erster Linie bzw. vorrangig - nicht aber notwendig auch ausschließlich - eine materiellrechtliche Aussage treffen wollte. Auch das mit Klageerhebung begründete Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages enthält "Rechte und Pflichten", die der Gesetzgeber ebenfalls gemeint haben könnte (so zurecht ausdrücklich auch LG Ansbach, aaO, Rdnr. 18). Bei einer nur derart vagen gesetzgeberischen Andeutung, die sich zudem im Gesetzeswortlaut selbst letztlich nicht niedergeschlagen hat, ist eine Abweichung von der klar und eindeutig formulierten Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht möglich. Unabhängig davon erschiene es auch wenig sinnvoll, Altverträge bei zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember 2008 eingetretenen Versicherungsfällen einem gespaltenen Übergangsrechtsregime zu unterwerfen; eine derartige Interpretation läge nicht im Interesse der Rechtsklarheit. Soweit durch die Gegenauffassung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/11480, S. 3) argumentiert wird, Art. 1 Abs. 2 EGVVG diene nach seinem Wortlaut erkennbar der Abwicklung eines Versicherungsfalls, geht dieser Ansatz aus Sicht des Gerichts ins Leere und kann daher auf sich beruhen; die klageweise Inanspruchnahme des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalles stellt gerade die - streitige - Abwicklung eines Versicherungsfalles dar, spricht also nicht gegen die Einbeziehung auch prozessualer Vorschriften in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 EGVVG (so zutreffend auch Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1559), sondern vielmehr gerade für eine solche Einbeziehung. Ohnehin hätte es nahe gelegen, die Regelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG, sollte diese tatsächlich als lediglich materiellrechtlich zu verstehen sein, in den ersichtlich und unstreitig auf materiellrechtliche Belange beschränkten Überleitungskatalog der Art. 2-6 EGVVG einzugliedern. Ebenso hätte der Gesetzgeber die Regelung des § 215 VVG n.F., hätte er sie auch auf Altverträge erstrecken wollen, ohne Weiteres unmittelbar in den Gerichtsstandskatalog der ZPO (§§ 12 ff.) integrieren können, ohne dass es auf das Überleitungsrechtsregime des EGVVG überhaupt angekommen wäre. Beides hat der Gesetzgeber jedoch nicht getan (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.). 8 b) Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ist auch nicht in Anwendung von § 39 ZPO begründet worden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 39 ZPO setzt eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung des Beklagten voraus, dass bereits mündlich zur Hauptsache verhandelt worden ist. Eine mündliche Verhandlung ist hier noch nicht erfolgt. Dass die Beklagte hier - worauf der Kläger in seinem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom ... sachlich zurecht hinweist - die Zuständigkeitsrüge nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist erhoben hat (sondern vielmehr erstmals, zumindest sinngemäß, im Schriftsatz vom ..., Bl. 86 d.A.), ändert hieran nichts. Das angegangene Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass ein solcher Fall infolge der Präklusionswirkungen nach §§ 282 Abs. 3 S. 2, 296 Abs. 3 ZPO ebenso zu behandeln sei wie der Fall, in dem tatsächlich bereits mündlich rügelos verhandelt worden ist, wie es der Wortlaut des § 39 ZPO verlangt. An einer derartigen Auslegung sieht sich das Gericht durch den klaren Wortlaut des § 39 ZPO gehindert. § 39 ZPO ist insoweit die gegenüber den Präklusionsvorschriften speziellere Norm. Abgesehen davon hinge die Frage, ob der Beklagte mit dem Zuständigkeitseinwand tatsächlich präkludiert ist, neben der Fristversäumung auch von den weiteren Voraussetzungen des § 296 Abs. 3 ZPO ab; gerade weil das Vorliegen dieser Voraussetzungen regelmäßig erst im Verhandlungstermin festzustellen sein wird, verbietet es sich aus Sicht des Gerichts, bereits vor Verhandlungsbeginn von einer irreversiblen Heilung der Unzuständigkeit auszugehen. 9 Soweit der Kläger sich für die von ihm vertretene Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützt, gibt er die zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 21.11.1996 - IX ZR 264/95, NJW 1997, 397) nicht zutreffend wieder. Der Bundesgerichtshof, der sich entscheidungstragend lediglich mit Fragen der internationalen Zuständigkeit zu befassen hatte, hat eine Positionierung zu der hier relevanten Frage in der genannten Entscheidung vermieden und die Frage für die innerstaatlich-nationale örtliche Zuständigkeit ausdrücklich offen gelassen (ebd., hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 29). Für die Heilung internationaler Unzuständigkeit hat der Bundesgerichtshof sich im Übrigen der Auffassung angeschlossen, dass erst die rügelose Einlassung in mündlicher Verhandlung die Wirkungen des § 39 ZPO zeitige (ebd., Rdnr. 29 ff.); soweit sich aus der zitierten Entscheidung mithin für die hier relevante Frage überhaupt ein "Präjudiz" herleiten lassen sollte, so fiele dies eher im Sinne der vorliegend getroffenen Entscheidung aus, nicht gegen sie. Entsprechendes gilt für die vom Kläger ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1982 - 17 U 65/81, OLGZ 1983, 99 = ZIP 1982, 1490). Auch diese Entscheidung teilt nicht - wie der Kläger annimmt - die Auffassung, die Verabsäumung der Zulässigkeitsrüge innerhalb der Klageerwiderungsfrist wirke wie eine rügelose Einlassung im mündlichen Verhandlungstermin, sondern geht umgekehrt davon aus, dass § 296 Abs. 3 ZPO nicht die Zuständigkeitsrügen erfasse; § 39 ZPO beinhalte insoweit vielmehr eine spezielle Regelung für die verzichtbaren Zuständigkeitsrügen, die vom Beklagten noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache erhoben werden könnten. Nichts anderes vertritt auch Heinrich in der ZPO-Kommentierung bei Musielak (6. Aufl. 2008, § 39 Rdnr. 3), auf die der Kläger sich (in 7. Aufl. 2009) ebenfalls bezieht. Dort heißt es: "Nach der Vorschrift [meint: § 39 ZPO] ist die Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichts begründet, wenn der Beklagte nicht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Unzuständigkeit geltend macht. Dies [Unterstreichung nicht im Original] gilt auch, wenn eine Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 bzw. § 276 Abs. 1 S. 2 festgesetzt wurde und diese abgelaufen ist." Das Bezugswort "dies" bezieht sich augenscheinlich nicht, wie der Kläger annimmt, auf die im vorangegangenen Satz geschilderte Heilungsfolge, sondern auf die dort geschilderten Heilungsvoraussetzungen. Gemeint ist mithin, dass die Heilung auch dann erst mit rügeloser Einlassung in der mündlichen Verhandlung eintritt, wenn der Beklagte zuvor eine Klageerwiderungsfrist rügelos hat verstreichen lassen; hierauf bezieht sich die begriffliche Verbindung beider Sätze durch das Wort "dies". 10 2. Das Landgericht Hamburg ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Soweit das hiesige Gericht in seinem Hinweis an die Parteien vom ... (Bl. 83 ff. d.A.), auf den es im Übrigen ergänzend Bezug nimmt, die Auffassung vertreten hat, dass eine andere örtliche Zuständigkeit als diejenige des Landgerichts Köln nicht zu ersehen sei, hält es hieran nicht fest. Das Gericht hat übersehen, dass die hier streitgegenständliche Versicherungspolice über die Hamburger Filiale der Beklagten abzuwickeln ist, worauf beide Parteien übereinstimmend verwiesen haben. Richtig ist auch, wie der Kläger bemerkt, dass sich dies bereits aus dem Eintrag im oberen rechten Bereich der Seite 1 des Versicherungsscheins (Anlage K 5 = Bl. 22 d.A.) der Beklagten ergibt. 11 Insoweit war wie tenoriert zu verweisen.