OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 250/07

LG STRALSUND, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Liner Booking Note/Konnossement richtet die Zuständigkeit nach dem Sitz des als "carrier" benannten Vertragspartners aus. • Eine in der Liner Booking Note vereinbarte Zusatzklausel (Demurrage) berechtigt den als Carrier bezeichneten Verfrachter zur pauschalierten Geltendmachung von Wartezeitentschädigung gegen den Befrachter. • Verzögert sich die Ankunft des Schiffes, ohne dass der Befrachter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, kann der Carrier für daraus folgende Wartezeiten Schadensersatz verlangen, sofern der Befrachter die Bereitstellung der Ladung bzw. die Mitwirkung zur schnellen Abfertigung nicht sicherstellt. • Zins- und Verzugsschadensansprüche ergeben sich aus § 286, § 288 BGB; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach Nr. 2300 VV RVG erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Demurrageanspruch des als Carrier benannten Verfrachters wegen Wartezeit vor Übernahme des Liegeplatzes • Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Liner Booking Note/Konnossement richtet die Zuständigkeit nach dem Sitz des als "carrier" benannten Vertragspartners aus. • Eine in der Liner Booking Note vereinbarte Zusatzklausel (Demurrage) berechtigt den als Carrier bezeichneten Verfrachter zur pauschalierten Geltendmachung von Wartezeitentschädigung gegen den Befrachter. • Verzögert sich die Ankunft des Schiffes, ohne dass der Befrachter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, kann der Carrier für daraus folgende Wartezeiten Schadensersatz verlangen, sofern der Befrachter die Bereitstellung der Ladung bzw. die Mitwirkung zur schnellen Abfertigung nicht sicherstellt. • Zins- und Verzugsschadensansprüche ergeben sich aus § 286, § 288 BGB; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach Nr. 2300 VV RVG erstattungsfähig. Die Klägerin, als in der Buchungsnote und im Konnossement als carrier bezeichnete Verfrachterin, forderte von der französischen Beklagten als Befrachterin Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe (Demurrage) in Höhe von 140.866,67 USD wegen Wartezeiten des Schiffes vor dem Hafen Tianjin. Das Schiff zeigte Notice of Readiness am 10.03.2007 um 22:22 Uhr, konnte aber aufgrund fehlender Liegeplatzzuweisung und mehrfach unterbrochener Beladung erst am 25.03.2007 anlegen; es ergaben sich insgesamt 281,73 Stunden Warte- und Verzögerungszeit (11,73889 Tage). In der Liner Booking Note war in Box 11 eine Toleranzzeit von drei Tagen bei Hafenüberlastung und danach eine Pauschale von 12.000 USD pro Tag vereinbart. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die Aktivlegitimation der Klägerin und machte geltend, die Verzögerung sei auf die verspätete Ankunft des Schiffes zurückzuführen, wofür die Klägerin/der Reeder verantwortliche sei. Das Landgericht hielt die Gerichtsstandsvereinbarung, die Aktivlegitimation der Klägerin und den Anspruch auf Demurrage für gegeben. • Zuständigkeit: Ziffer 3 der Bill of Lading/Liner Booking Note bestimmt den Gerichtsstand am Sitz des als carrier benannten Vertragspartners; die Klägerin ist als carrier benannt und beide Parteien haben die Booking Note unterzeichnet, daher ist das Landgericht Stralsund zuständig. • Einbeziehung und Wirksamkeit der Vertragsbedingungen: Die Liner Booking Note und die beigefügte Bill of Lading regeln Rechte und Pflichten; die Zusatzklausel A (Demurrage) gewährt dem carrier bei Überschreitung der Toleranzzeit von 3 Tagen pauschalierten Ersatz von 12.000 USD pro Tag ohne konkreten Schadensnachweis. • Aktivlegitimation: Aus der Buchungsnote ergibt sich, dass die Klägerin als carrier auftritt; abweichende Korrespondenz mit Dritten begründet keinen Aussschluss der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis; Fehler von Maklern fallen nach § 98 HGB zu Lasten des Auftraggebers. • Zurechenbarkeit der Wartezeit: Laycan war Zeitraum 1–7 März 2007; die Notice of Readiness am 10.03.2007 begründet den Beginn der Wartezeit; die ersten 3 Tage sind Toleranzzeit, somit begann die demurragepflichtige Wartezeit am 13.03.2007 22:22 Uhr bis 25.03.2007 09:36 Uhr; hinzu kommen Unterbrechungen beim Laden, zusammen 281,73 Stunden = 11,73889 Tage. • Schuldnerverhalten des Befrachters: Die Beklagte hat ihr Kündigungsrecht bei Verspätung nicht ausgeübt; nach Kenntnis der verspäteten Ankunft hatte die Beklagte die Pflicht, die Bereitstellung des Liegeplatzes und der Ladung sicherzustellen; das Unterlassen begründet Haftung für die vereinbarte Demurrage. • Höhe und Fälligkeit: Bei 11,73889 Tagen und 12.000 USD/Tag ergibt sich die Forderung von 140.866,67 USD, fällig seit 28.03.2007; aufgrund endgültiger Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte ab 03.04.2007 in Verzug und Zinsen nach §§ 286, 288 BGB sind geschuldet. • Nebenforderungen: Verzugszinssatz und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten 1,8 nach Nr. 2300 VV RVG sowie Kosten des Rechtsstreits folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich; die Beklagte hat an die Klägerin 140.866,67 USD nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 zu zahlen sowie die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 nach Nr. 2300 VV RVG und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht hat die Liner Booking Note und das Konnossement als wirksame Vertragsgrundlage und die Klägerin als berechtigten Carrier festgestellt, sodass die pauschalierte Demurrageforderung gemäß der Zusatzklausel A durchsetzbar ist. Die Berechnung der Wartezeit (11,73889 Tage) und der daraus resultierenden Pauschale von 12.000 USD/Tag führt zur genannten Forderungshöhe; die Beklagte geriet mit ihrer endgültigen Verweigerung in Verzug, weshalb Verzugszinsen und Erstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten anfallen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.