Urteil
2 O 54/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0310.2O54.24.00
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Leitsätze
Zu Fragen der Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO und zu einer Maklercourtage gemäß §§ 652, 653 BGB wegen der (Direkt-) Vermittlung eines Arbeitnehmers.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Fragen der Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO und zu einer Maklercourtage gemäß §§ 652, 653 BGB wegen der (Direkt-) Vermittlung eines Arbeitnehmers.(Rn.20) (Rn.21) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte schuldet das mit der Klage geltend gemachte Maklerhonorar nach Grund und Höhe aus §§ 652 Abs. 1 Satz 1, 653 Abs. 2 BGB. 1. Letztlich schon unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch ohne den hier insgesamt nicht ausschlaggebenden Rahmenvertrag aus dem Jahr … davon auszugehen, dass spätestens und jedenfalls in Gestalt der persönlichen Vorstellung des durch den Zeugen … avisierten und begleiteten Herrn … beim Beklagten bzw. bei dessen Sohn am 28.12.2023 schlüssig ein entgeltlicher Maklervertrag geschlossen worden ist, sodass der unstreitig in der Folge zwischen dem Beklagten und Herrn … abgeschlossene Arbeitsvertrag als sogenannter Hauptvertrag eine Vergütungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin begründet hat. Bereits in der Terminsverfügung vom 18.02.2025 (Blatt 31 ff. d.A.) war insofern folgender Hinweis erteilt worden: „Aus dem (Rahmen-) Vertrag vom … (K 3) kann sich die nur dem Grunde nach streitige Klageforderung nicht ergeben, weil der Einstellung des Herrn … durch den Beklagten bereits nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Klagepartei keine Überlassung vorausgegangen ist (vgl. Ziffer … des Vertrages). Hiervon scheint zuletzt auch die Klagepartei selbst auszugehen (vgl. Schriftsatz vom 11.07.2024, Ziffer 4). Das schließt es freilich nicht aus, dass durch die unstreitige tatsächliche Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit der Klagepartei durch den Beklagten zumindest schlüssig (vgl. §§ 133, 157 BGB) ein Vertrag i.S.d. §§ 652 ff. BGB zustande gekommen ist (vgl. BeckOK BGB/Kneller, 72. Edition – 01.11.2024, § 652 Rn. 17, m.w.N.). Der Beklagte räumt jedenfalls ausdrücklich ein, dass ihm klar gewesen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht unentgeltlich erfolgen würde. Ob der (letztlich einzige) Einwand, er – der Beklagte – habe aber darauf vertraut, die Klägerin werde sich wegen der Kosten an das Jobcenter halten (Stichwort ‚Vermittlungsgutschein‘), trägt, erscheint eher zweifelhaft. Dass die Klägerin selbst ein solches Vertrauen in irgendeiner Form zurechenbar veranlasst hätte, macht der Beklagte jedenfalls nicht geltend. Er bestreitet lediglich, durch die Klägerin positiv auf eine nicht von dritter Seite gedeckte (eigene) Provisionspflicht hingewiesen worden zu sein. Zumindest vorläufig tendiert das Gericht dahin, dass unter diesen Umständen die streitige Frage nach einem solchen ausdrücklichen Hinweis letztlich offenbleiben kann. Lediglich vorsorglich wird dennoch der klägerseitig aufgebotene Zeuge … zum Termin nachgeladen werden; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ausgehend von der vorläufigen Einschätzung des Gerichts letztlich nicht vernommen werden muss. Insofern sollen zunächst die etwaigen Stellungnahmen der Parteien abgewartet werden.“ An dieser bereits in Vorbereitung auf den Termin geäußerten Tendenz – zu der von Seiten des Beklagten, der auch sonst schriftsätzlich nicht weiter vorgetragen hat, keine Stellungnahme abgegeben worden ist – hält das Gericht mit der Maßgabe fest, dass unter den gegebenen Umständen der Beklagte tatsächlich schon unabhängig von einem ausdrücklichen Hinweis auf eine bzw. auf gerade seine Vergütungspflicht die Klägerin bzw. den für die Klägerin aufgetretenen Zeugen … objektiv dahingehend verstehen musste, dass ihm der Abschluss eines für ihn selbst vergütungspflichtigen Maklervertrages angeboten wird. Die vorbehaltlose Inanspruchnahme der Vermittlungsleistung der Klägerin durch den Beklagten durfte und musste die Klägerin aus objektiver Sicht wiederum als entsprechende Annahme verstehen, womit nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB ein entgeltlicher Maklervertrag – schon ohne Zuhilfenahme von § 653 Abs. 1 BGB, hilfsweise aber jedenfalls auf seiner Grundlage – zu Stande gekommen ist, der die Klageforderung zunächst dem Grunde nach trägt. Soweit sich erstmals im Verhandlungstermin im Zuge der Zeugeneinvernahme (§§ 373 ff. ZPO) ergeben hat, dass die betreffenden Absprachen nicht mit dem Beklagten selbst erfolgt sind, sondern mit dessen Sohn, ändert dies mit Blick auf §§ 164 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB nichts. Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass ihm Kenntnis und Verhalten seines unstreitig im Unternehmen als „Junior“ tätigen Sohnes nicht zuzurechnen wären. 2. Soweit der Zeuge … im Zuge seiner Einvernahme nicht hat bestätigen können, den Beklagten bzw. dessen Sohn explizit auf eine Vergütungspflicht hingewiesen zu haben, wie die Klägerin dies schriftsätzlich behauptet hatte, ändert dies im Ergebnis nichts. Der Beklagte selbst hat schriftsätzlich bereits vor dem Termin eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, dass die Klägerin nicht unentgeltlich agieren würde. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Vergütung erfolge von dritter Seite, nämlich durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter. Mehr als eine subjektive Mutmaßung, die jedenfalls – unbestritten – nicht durch ein zurechenbares Verhalten der Klägerin genährt worden ist, lag hierin nicht. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich vom Vorliegen eines sogenannten Vermittlungsgutscheins ausgegangen sein sollte, wäre dies für die Auslegung aus dem Blickwinkel des jeweiligen objektiven Empfängerhorizonts (statt aller Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 133 Rn. 9, m.w.N.) ohne Belang. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob Herr … überhaupt arbeitslos oder umgekehrt dem Beklagten bzw. dessen Sohn eine etwaige Beschäftigung des Herrn … bekannt war, wie sie jedenfalls der Zeuge … bekundet hat und die die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch Arbeitsagentur oder Jobcenter schon im Ansatz ausgeschlossen hätte. 3. Hinsichtlich der konkreten Anspruchshöhe war der eingeklagte Betrag als (orts-) übliches angemessenes Honorar für die Maklerleistung gemäß § 653 Abs. 2 BGB antragsgemäß zuzusprechen. a) Zum einen ist das erstmalige beklagtenseitige Bestreiten (§ 282 Abs. 1 ZPO) der bereits im Anspruchsbegründungsschriftsatz ausdrücklich aufgestellten klägerischen Behauptung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Honorars erst unmittelbar vor Schluss des Verhandlungstermins mit der Folge verspätet, dass es – ohne Ermessensspielraum für das Gericht (vgl. Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 296 Rn. 3; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 296 Rn. 179) – auf der Grundlage des § 296 Abs. 1 ZPO zwingend zurückzuweisen ist, die Ortsüblichkeit und Angemessenheit also prozessual weiter als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO) und damit keines Beweises bedarf (§ 288 Abs. 1 ZPO). Die dem Beklagten mit Verfügung vom 17.05.2024 (Blatt 16 f. d.A.) unter ausdrücklichem Hinweis u.a. auf § 296 Abs. 1 ZPO gesetzte Klageerwiderungsfrist (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nämlich bereits seit Langem abgelaufen; damit war das Bestreiten verspätet. Das für die Zurückweisung weiter erforderliche (einfache) Verschulden des Beklagten an der Verspätung wird in Anbetracht der insofern eindeutigen wörtlichen Fassung von § 296 Abs. 1 a.E. („entschuldigt“) i.V.m. Abs. 4 ZPO widerleglich vermutet (vgl. Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 296 Rn. 24; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 296 Rn. 46, m.w.N.). Auch die weiter notwendige Verzögerung liegt vor. Auf der Grundlage des herrschenden – vom Gericht geteilten – absoluten Verzögerungsbegriffs (zum Ganzen Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 296 Rn. 13 ff., m.w.N.) gilt dies schon deshalb, weil ein Eintritt in eine Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe jetzt mindestens einen weiteren Termin erfordern würde. Aber selbst auf der Basis des weitaus großzügigeren relativen Verzögerungsbegriffs läge hier eine Verzögerung vor, weil unter der Prämisse, dass der Beklagte die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Honorars bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist bestritten hätte, bis zum Verhandlungstermin zwanglos das bereits in der Anspruchsbegründungsschrift durch die Klägerin vorsorglich angebotene Sachverständigengutachten (§§ 402 ff. ZPO; vgl. Fischer NZM 2017, 348 [350]) hätte eingeholt werden können. b) Zum anderen: Selbst wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO hier nicht vorgelegen hätten, bliebe das Ergebnis gleich, weil das Gericht unter den gegebenen Umständen das (orts-) übliche angemessene Honorar i.S.d. § 653 Abs. 2 BGB nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Beweisaufnahme (vgl. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) schätzen kann (vgl. BeckOK BGB/Kneller, 73. Edition – 01.02.2025, § 653 Rn. 8, m.w.N.) und der hier gewählte Ansatz von zwei Monatsgehältern im Rahmen einer solchen Schätzung keinen Bedenken begegnet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Arbeitnehmervermittlung, die sich an eine Arbeitnehmerüberlassung anschließt, eine Maklervergütung von bis zu drei Monatsbruttogehältern regelmäßig nicht zu beanstanden ist (etwa LG Siegen, Urteil vom 24.08.2009 – 3 S 140/08, BeckRS 2010, 8401). Soweit gewisse Vorteile für den Maklerkunden, die sich im Fall einer vorherigen Arbeitnehmerüberlassung ergeben (namentlich der Umstand, dass der Arbeitnehmer dann regelmäßig bereits bekannt und „erprobt“ ist), bei der hier in Rede stehenden Direktvermittlung nicht vorliegen, wird dem mit dem Ansatz von nur zwei Monatsgehältern hinreichend Rechnung getragen. Dass der Klagebetrag zwei Bruttogehälter nicht übersteigt, ist für sich betrachtet bis zuletzt unstreitig geblieben. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 696 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 291 Sätze 1 u. 2, 288 Abs. 2 BGB. Für die Zeit vom 07.03.2024 (§ 187 Abs. 1 BGB analog) bis zum 21.03.2024 hätte der Beklagte ebenfalls Rechtshängigkeitszinsen geschuldet, insofern war aber kein Antrag gestellt (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO. III. Die Wertfestsetzung durch Beschluss erfolgt in Anwendung der §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach war hier der Nominalbetrag des in der Hauptsache eingeklagten Zahlungsanspruches (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG [„wenn … nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro“]) ohne Zinsen in Ansatz zu bringen. Die Parteien streiten um eine von der Klägerin geltend gemachte Provision für die Vermittlung eines Arbeitnehmers. Die Klägerin betreibt unter anderem von einer Zweigniederlassung in Stralsund aus sowohl die gewerbliche Überlassung von eigenen Arbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) als auch die Vermittlung von Arbeitnehmern an andere Arbeitgeber. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 16.05.2024 (Blatt 10 ff. d.A.) und die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Rechtsstreitsparteien – der Beklagte betreibt einzelunternehmerisch ein … in Stralsund – waren zumindest ursprünglich durch einen „Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag“ vom … miteinander verbunden, für dessen Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. Als Anlage K 3 hat die Klägerin überdies ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt, von deren Einbezug in den vorbezeichneten Rahmenvertrag sie ausgeht. Im Jahr 2023 – konkret am 28.12.2023 – hat der bei der Klägerin angestellte Zeuge … einen Herrn … dem Beklagten bzw. dem im Unternehmen des Beklagten tätigen Sohn des Beklagten als möglichen Kandidaten für eine Arbeitnehmerüberlassung oder eine Vermittlung vorgestellt, der schlussendlich zu Beginn des Jahres 2024 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten eingegangen ist. Die näheren Einzelheiten der in diesem Rahmen geführten (Fern-) Gespräche ist streitig. Mit Schreiben vom 17.01.2024, für dessen Inhalt auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird, hat die Klägerin für die Vermittlung des Herrn … gegenüber dem Beklagten mit Zahlungsfrist bis zum 24.01.2024 Rechnung über … gelegt. Zahlungen hat der Beklagte hierauf nicht geleistet. Die Klägerin, die ihre Klageforderung zunächst auf den oben genannten Rahmenvertrag gestützt hat, hat zuletzt erklärt, dass es auf diesen Vertrag aus ihrer Sicht nicht ankomme. So oder so nämlich sei der Beklagte durch die Beschäftigten der Klägerin, jedenfalls konkret am 28.12.2023 durch den Zeugen …, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Vermittlungstätigkeit provisionspflichtig sei. Das abgerechnete und nunmehr eingeklagte Honorar sei – was der Beklagte erstmals am Schluss des Verhandlungstermins bestritten hat – ortsüblich und angemessen. Die Klägerin beantragt – ein inhaltsgleicher Mahnbescheid ist dem Beklagten am 06.03.2024 zugestellt worden, gegen den Widerspruch eingelegt wurde –, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin … € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2024 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet – im Kern – ein, dass er davon ausgegangen sei, die Vermittlungstätigkeit der Klägerin werde von Seiten der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters über einen sogenannten Vermittlungsgutschein vergütet. Dass die Klägerin nur gegen Entgelt tätig werde, sei ihm allerdings klar gewesen. Man habe ihn aber nicht darauf hingewiesen, dass gerade er dieses Entgelt zu zahlen habe. Daneben hat er zumindest zunächst gerügt, verschiedene tatbestandliche Voraussetzungen des oben genannten Rahmenvertrages seien schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Erstmals unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des streitbegriffenen Honorars in Abrede genommen und erklärt, es müsse hierüber gegebenenfalls Sachverständigenbeweis erhoben werden. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Verspätung hingewiesen. Zu diesem Hinweis hat der Beklagte sich nicht erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen …. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2025 Bezug genommen.