Beschluss
2 O 154/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0224.2O154.24.00
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Leitsätze
Zur zumindest entsprechenden Anwendung der §§ 13-78 SOG M-V auf Amtshandlungen einer Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.11)
Tenor
In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, über die Klage nach Maßgabe der folgenden Beschlussgründe zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zumindest entsprechenden Anwendung der §§ 13-78 SOG M-V auf Amtshandlungen einer Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.11) In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, über die Klage nach Maßgabe der folgenden Beschlussgründe zu entscheiden. I. Der Kläger, dem eine Eigentumswohnung in … gehört, nimmt die beklagte Gemeinde … auf Kostenersatz wegen der für sich betrachtet unstreitigen Beschädigung der in seinem Eigentum stehenden Wohnungseingangstür durch Feuerwehreinsatzkräfte der Beklagten … in Anspruch. Die Einsatzkräfte der Beklagten hatten nach einem Rauchmelderalarm, der tatsächlich aus der Nachbarwohnung kam, die klägerische Wohnungstür gewaltsam aufgebrochen. Sie waren irrig davon ausgegangen, der Signalton gehe von dem Rauchmelder in der Wohnung des Klägers aus. Der Kläger ist der Auffassung, es sei auch unter den besonderen Bedingungen des Feuerwehreinsatzes erkennbar gewesen, dass das akustische Signal nicht aus seiner Wohnung komme, mindestens aber habe dies ohne größeren Aufwand abgeklärt werden können. Die Beklagte hafte bei dieser Sachlage wegen eines Verschuldens ihrer Feuerwehreinsatzkräfte nach Amtshaftungsgrundsätzen, zudem aber jedenfalls auch verschuldensunabhängig nach Maßgabe der §§ 72 ff. SOG M-V. Der Kläger beantragt mit seiner am … der Beklagten zugestellten … Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn … € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Türaufbruch sei nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr rechtmäßig erfolgt. Zumindest aber treffe ihre Feuerwehreinsatzkräfte kein Verschulden. Damit müsse eine Amtshaftung ausscheiden. Aber auch für eine verschuldensunabhängige polizei- und ordnungsrechtliche Entschädigung sei kein Raum, mindestens aber seien solche Ansprüche wegen Ablaufs der diesbezüglichen gesetzlichen Ausschlussfrist erloschen. Hilfsweise bestreitet die Beklagte den Schadensumfang, wobei sie insofern namentlich einen Abzug Neu für Alt einwendet. II. Dem Grunde nach dürfte die jedenfalls zulässige Klage begründet sein, ohne dass es auf eine Beweisaufnahme ankäme. 1. Zulässigkeitsbedenken sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist unschädlich, dass es sich bei der hier geltend gemachten Ersatz- bzw. Entschädigungshaftung um Ansprüche nach öffentlichem Recht handelt. Mit Blick auf Art. 34 Satz 3 GG bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 77 SOG M-V ist der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) gleichwohl eröffnet. 2. Die Beklagte dürfte unabhängig von einem Verschulden ihrer Feuerwehreinsatzkräfte nach Maßgabe der §§ 72 ff. SOG M-V dem Kläger gegenüber für den Sachschaden entschädigungspflichtig sein. a) Die Parteien gehen zu Recht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 72 ff. SOG M-V aus. Zwar handelt es sich bei der hier zum Einsatz gekommenen Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nach zutreffender Auffassung um eine selbständige (besondere Gefahrenabwehr-) Behörde nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V), also nicht bloß um einen unselbständigen Teil der Behörde „Bürgermeister“. Vor dem Hintergrund, dass von den gemeindlichen Organen jedoch nur der Bürgermeister zum gesetzlich definierten Kreis der (Polizei- und) Ordnungsbehörden zählt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SOG M-V), wäre damit eine subsidiäre Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts bzw. konkret der §§ 13-78 SOG M-V (vgl. § 12 Abs. 2 SOG M-V) im Ausgangspunkt nicht gegeben, zumal auch § 7 Abs. 6 Satz 1 BrSchG M-V erkennbar davon ausgeht, dass die Feuerwehr nicht zu den (Polizei- oder) Ordnungsbehörden zählt. Es besteht jedoch Einigkeit, dass mit Blick darauf, dass § 7 Abs. 6 Satz 1 BrSchG M-V im Grunde von einer Art feuerwehrlicher Ersatzzuständigkeit ausgeht, impliziert also durchaus die Bestimmungen des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts in Bezug genommen sind, letzten Endes auch die Bestimmungen der §§ 13-78 SOG M-V auf Maßnahmen der öffentlichen Feuerwehren zur – entsprechenden – Anwendung gelangen (vgl. Schäfer KommJur 2008, 207 [208 ff.], m.w.N.). Ginge man hingegen – entgegen der hier vertretenen Auffassung – davon aus, dass es sich bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht um eine eigene Behörde handelt, sondern lediglich um eine rechtlich unselbständige Funktionseinheit der Behörde „Bürgermeister“ (vgl. Schäfer/Schäfer KommJur 2008, 412 [414], m.w.N.), ergäbe sich mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SOG M-V und die Amtsfreiheit der Beklagten ohnehin zwanglos eine direkte Anwendbarkeit der §§ 13-78 SOG M-V. Entscheidungen z. B. aus Nordrhein-Westfalen, die eine Entschädigungshaftung nach polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen teilweise verneinen, weil die Feuerwehr keine (Sonder-) Ordnungsbehörde sei (so etwa LG Essen, Urteil vom 05.10.2009 – 4 O 312/08, BeckRS 2009, 140155 Rn. 23), lassen sich auf Mecklenburg-Vorpommern insofern nicht übertragen. b) Nachdem hier aus der ex-post-Sicht unstreitig ist, dass es nicht der klägerische Rauchmelder war, der das akustische Signal abgesondert und den Feuerwehreinsatz ausgelöst hat, sondern derjenige aus der Nachbarwohnung, war der Kläger nur ein sogenannter Anscheinsstörer. Für die primäre gefahrenabwehrrechtliche Handlungsebene muss das zwar keinen Ausschlag geben, weil es hier nur auf die ex-ante-Perspektive ankommt. Danach mag im vorliegenden Fall der Aufbruch der Tür durchaus rechtmäßig gewesen sein; nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten jedenfalls wäre hiervon auszugehen. Auf der sekundären Ebene der Kosten ist aber der bloße Anscheinsstörer im Ergebnis wie ein Nichtstörer zu behandeln und als solcher nach den betreffenden Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts – hier konkret § 72 Abs. 1 SOG M-V – zu entschädigen, und zwar in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V) durch den betreffenden Verwaltungsträger (§ 75 Abs. 1 SOG M-V), der hinter den handelnden Amtsträgern steht, hier mithin durch die beklagte Gemeinde, deren Feuerwehrleute den Schaden verursacht haben (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V). Das macht namentlich § 72 Abs. 3 SOG M-V („wegen rechtmäßiger Maßnahmen“) deutlich und entspricht über Landesgrenzen hinweg einhelliger Auffassung (etwa VG Aachen, Urteil vom 16.03.2007 – 6 K 2089/05 [Juris; Tz. 57 ff.]; VG Berlin, Urteil vom 16.09.2011 – 1 K 318/10 [Juris; Tz. 21 ff.]). c) Der von der Beklagten eingewandte Ausschluss der Entschädigungshaftung wegen Fristablaufs ist nach Auffassung des Gerichts nicht eingetreten. § 74 Abs. 5 Satz 1 SOG M-V setzt nur (irgend-) eine Geltendmachung binnen Jahresfrist voraus, nicht notwendigerweise eine Geltendmachung durch Klageerhebung oder sonst in einer (qualifizierten) Form, der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 204 Abs. 1 BGB) eine verjährungshemmende Wirkung zukäme. Vielmehr reicht jede auch formlose Aufforderung, den Schaden auszugleichen, aus. Insofern aber hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen (…), wenige Tage nach dem Schadensereignis … von der Sache erfahren zu haben und sodann wegen der Frage der Schadensregulierung an die Beklagte herangetreten zu sein. Die dies letztlich nur wiederholende Anspruchsgeltendmachung durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahr … gibt insofern nicht den Ausschlag. III. In Bezug auf die konkrete Schadenshöhe geht das Gericht vorläufig davon aus, dass sich unter Berücksichtigung der bisher vom Kläger beigebrachten Unterlagen nach gegebenenfalls ergänzender persönlicher Anhörung des Klägers im Termin eine ausreichende Grundlage ergeben wird, um ohne weitere Beweisaufnahme im Schätzwege (§ 287 Abs. 1 ZPO) entscheiden zu können.