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Beschluss

509 StVK 328/15

LG Stendal Kleine Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTEND:2015:0728.509STVK328.15.0A
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Leitsätze
Die Einbringung und Nutzung eines elektronischen Muskelstimulationsgerätes ist zur Gefährdung der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt geeignet.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4.7.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einbringung und Nutzung eines elektronischen Muskelstimulationsgerätes ist zur Gefährdung der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt geeignet.(Rn.23) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4.7.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Herausgabe eines elektronischen Muskelstimulationsgerätes. Der Antragsteller befindet sich in Haft in der JVA Burg. Mit Antrag vom 30.5.2015 begehrte er von der Antragsgegnerin die Genehmigung der Einbringung und Nutzung eines elektronischen Muskelstimulationsgerätes. Mit Bescheid vom 10.7.2015, dem Antragsteller am 10.7.2015 eröffnet, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Hierin führte sie unter anderem aus: "Gemäß § 19 Abs. 1 StVollzG darf ein Gefangener seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Allerdings können nach § 19 Abs. 2 StVollzG Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, ausgeschlossen werden. Nach den zitierten Vorschriften sind somit Gegenstände, welche in sonstiger Art und Weise (z.B. aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit oder technischen Funktion) die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden, vom Besitz des Gefangenen ausgeschlossen. Ein Gegenstand gefährdet die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, wenn diese eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen in der Anstalt und für die Sicherung der Haft darstellt. Dies sind regelmäßig solche Gegenstände, von denen konkret geräteimmanente Stromschlaggefahren ausgehen. Dies ist bei dem von Ihnen begehrten elektronischen Muskelstimulationsgerät der Fall, welches insofern der Regelung des § 19 Abs. 2 StVollzG unterfällt. Das vorgenannte, zumeist aus der Schmerztherapie bekannte Gerät, arbeitet zwar unter Anwendung von Batterien. Die - ähnlich einem Elektroschocker - gewollte Eigenschaft dieses muskelstimulierenden Reizstromgerätes, einen nicht unerheblichen Stromschlag zu erzeugen, bringt jedoch - ohne dass es dazu tiefgreifender Erläuterungen bedarf, die konkrete Gefahr mit sich, dass gewollt oder ungewollt, z.B. durch eine Unachtsamkeit (Mit-)Gefangenen oder Bediensteten Gesundheitsschäden zugefügt werden können. Dass das Gerät als solches zudem auch als Versteckmöglichkeit für verbotene Substanzen oder Gegenstände verwendet und die im Gerät vorhandenen Bauteile, insbesondere die stromführenden Bestandteile missbräuchlich genutzt werden können, unterstreicht die von diesem Gerät ausgehende abstrakte Gefährdung. Anders als bei anderen Gegenständen kann hier den Missbrauchsmöglichkeiten nicht mit einer Verplombung wirksam begegnet werden. Denn der zu versiegelnde Hohlraum stellt in erster Linie das für die Benutzung notwendige Batteriefach dar. Mit regelmäßigen Kontrollen bzw. Abgabe des Gerätes zum Nachteinschluss kann der Gefährdung ebenso nicht effektiv genug begegnet werden. Dies ist aus dienstlichen Gründen nicht realisierbar. Ihnen wird, sofern sie unter gesundheitlichen Problemen leiden, die einer wie hier offensichtlich von Ihnen favorisierten Behandlung bedürfen, die Vorstellung beim Anstaltsarzt empfohlen." Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 10.07.2015, Bl. 13-14 der Akte, Bezug genommen. Gegen die Ablehnung der Einbringung des Gerätes wehrt sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 04.07.2015. Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin begründe ihre Entscheidung damit, der Antragsteller benötige das Gerät nicht ernsthaft. Die Antragsgegnerin habe daher aus sachfremden Erwägungen seinen Antrag abgelehnt. Der Antragsteller legte in der Folge eine an ihn gerichtete Mitteilung des Herstellers vor, in welcher es heißt: "Das TENS/EMS-Gerät ETG 255 ist für Sie und andere völlig ungefährlich. Eine missbräuchliche Nutzung ist aufgrund der Beschaffenheit und der Funktionsweise des Gerätes bereits undenkbar. Aufgrund seiner kompakten Bauweise bietet das Gerät keinerlei Versteckmöglichkeiten oder Platz für Einlagen von Fremdkörpern. Selbst für Menschen mit Herzschrittmacher stellt das Gerät keine Gefährdungssituation dar. Aufgrund seiner Konstruktion und seiner Funktionsweise ist es auch technisch unmöglich, aus dem Gerät beispielsweise - selbst unter Hinzunahme von Ingenieurwissen - einen sogenannten Elektroschocker oder Ähnliches herzustellen" (Bl. 21 der Akte). Weiter heißt es in der Produktbeschreibung: "Mit dem digitalen, qualitativ hochwertigen und leistungsfähigen EMS Gerät ETG 255 kann sowohl transkutane als elektrische Nervenstimulation (TENS) als auch elektrische Muskelstimulation (EMS) erfolgreich angewendet werden. Der Muskelstimulator wird zusammen mit 8 Elektroden angewendet. Die Elektroden werden auf die zu behandelnden Körperstellen gelegt. Die Reize werden durch die Elektroden über die Haut an Nerven und Muskelfasern geleitet. Die 8 Elektroden werden durch 4 getrennt regelbare Kanäle mit Strom gespeist." Weiterhin heißt es: "Der elektrische Strom, der vom Gerät erzeugt wird, ist nur sehr niedrig dosiert und daher ungefährlich." Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Produktbeschreibung Bl. 21 des 25 der Akte Bezug genommen. Auf der von Antragsteller vorgelegten Verpackung befindet sich auf der Vorderseite ein Symbol mit einem durchgestrichenen Herz, auf das gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO verwiesen wird. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin - JVA Burg - mündlich eröffnet am 3. Juli 2015 wegen Bestellung und Einbringung eines sog. TENS-Gerätes aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu über den Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 10.7.2015. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der Einbringung des begehrten Gerätes ist rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 StVollzG darf ein Gefangener seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Allerdings können nach § 19 Abs. 2 StVollzG Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, ausgeschlossen werden. Hierbei kommt es nicht auf die konkrete Gefahr eines Missbrauchs durch den Antragsteller selbst, sondern auf die generell abstrakte Gefahr des Gegenstandes an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.1994, 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453). Eine solche grundsätzliche Eignung zur Gefährdung der Sicherheit der Anstalt hat die Antragsgegnerin im Falle des begehrten Muskelstimulationsgerätes angenommen. Sie hat zurecht angeführt, dass durch das Gerät Stromschläge erzeugen kann und damit etwa durch eine Unachtsamkeit Gefangenen oder Bediensteten Gesundheitsschäden zugefügt werden können. So heißt es in der vom Antragsteller vorgelegten Produktbeschreibung, dass mit dem Gerät elektrische Reize über Elektroden über die Haut an Nerven und Muskelfasern geleitet werden. Dabei besteht durchaus die berechtigte Befürchtung, dass mithilfe des Gerätes Gesundheitsschäden erfolgen, insbesondere im Falle einer Weitergabe des Gerätes an Gefangene mit Herzproblemen. Zwar hat der Antragsteller eine Produktbeschreibung vorgelegt, in der es heißt, dass das Gerät auch für Menschen mit Herzschrittmacher nicht gefährlich sei. Bereits auf der Verpackung, zu welcher der Antragsteller ein Lichtbild vorgelegt hat (Bl. 25 d.A.) und auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ist durch ein entsprechendes Symbol mit einem durchgestrichenen Herz ersichtlich, dass das Gerät gerade nicht bei Herzproblemen angewendet werden soll. Der Antragsgegnerin ist es vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Warnung des Herstellers auf der Vorderseite der Verpackung angebracht ist, nicht zuzumuten, sich auf die von Antragsteller eingeholte Mitteilung zu verlassen. Bereits ein bestehendes Restrisiko, das bei einer ausdrücklichen Warnung des Herstellers auf der Verpackung anzunehmen ist, rechtfertigt die Versagung der Genehmigung aus Gründen der Anstaltssicherheit. Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides nicht auf die Notwendigkeit des Gerätes für den Antragsteller, sondern auf die Gefährdung der Sicherheit durch Stromschläge abgestellt (Bl. 18-19 d.A.).